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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.09.2022 – 9 L 255/22

9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0923.9L255.22.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG für eine Ausbildung zum Vermessungstechniker bei dem Vermessungsbüro D... zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Hierzu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. § 920 Absatz 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nur wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen. Fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung einer der beiden genannten Voraussetzungen, ist der Antrag abzulehnen, und zwar ohne dass Anlass bestünde, der Frage weiter nachzugehen, ob das Vorliegen der anderen Voraussetzung dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist.

Hiervon ausgehend bleibt der Antrag ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen, dass dem Antragsteller entgegen der Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt ist. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenner Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Er stammt aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II (zu § 29a) zum Asylgesetz. Er hat – trotz der seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2020 gebotenen Möglichkeit – auch keinen Asylantrag gestellt, so dass er von dem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 (letzte Alternative) AufenthG erfasst ist.

Auf die Ausnahme von dem aus § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG folgenden Beschäftigungsverbot nach Satz 3 dieser Norm kann sich der Antragsteller nicht berufen. Hiernach gilt § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die nicht erfolgte Asylantragstellung, mithin ein Verzicht im Interesse des Kindeswohls erfolgt ist.

Ausweislich des vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises S... (Jugendamt) in Vormundschaft für den Antragsteller gestellten Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vom 29. Juli 2022 (Blatt 29 des Verwaltungsvorgangs) sah das Jugendamt von der Stellung eines Asylantrags ab, weil Asylgründe nicht vorgelegen hätten. Wörtlich heißt es sodann:

„... Angesichts der gesetzlichen Regelvermutung des § 29a AsylG, wonach angenommen wird, dass Schutzsuchenden aus den als sicher eingestuften Herkunftsländern in der Regel weder Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht und somit die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz) äußerst unwahrscheinlich ist, ist im Umkehrschluss aus der Verpflichtung des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII davon auszugehen, dass ein Verzicht auf die Asylantragstellung grundsätzlich im Sinne des Kindeswohls ist.

Auch das drohende Erwerbstätigkeitsverbot ist aus der Sicht des Kindeswohls zu betrachten. So ist davon auszugehen, dass der Verzicht der Stellung eines Asylantrages im Interesse des Kindeswohls erfolgt, wenn dies der Erhaltung der Möglichkeit der Ausbildungsaufnahme dient. Der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verzichts verbietet sich in diesen Fällen, da die Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG dem Kindeswohl Vorrang einräumt und die Aufrechterhaltung des Zugangs zum Recht auf (Aus)Bildung im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention und dem UN-Sozialpakt steht.

Für unbegleitete minderjährige Ausländer gilt das Erwerbstätigkeitsverbot des § 60 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Falle des Verzichtes auf die Stellung eines Asylantrags nicht. ...“

Mit Blick hierauf ging das Jugendamt bei Stellung des Antrags ersichtlich davon aus, dass das Stellen eines (ersichtlich) aussichtsreichen Asylantrags dem Kindeswohl diene, während im Umkehrschluss der Verzicht auf das Stellen eines wegen § 29a AsylG (ersichtlich) aussichtslosen Asylantrags im Interesse des Kindeswohls im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG sei. Dieser Ansicht ist auch der im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Antragsteller, der meint, dass der Verzicht des Vormunds auf die Asylantragstellung im Interesse des Kindeswohls liege und er – der Antragsteller – sich deshalb auf den Ausnahmetatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG berufen könne.

Die vom Antragsteller vertretene Ansicht aber, dass in Fällen, in denen keine begründete Aussicht auf Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz (Flüchtlings- und/oder subsidiärer Schutz) bestehen soll, und deshalb das Jugendamt eine Asylantragstellung unterlasse, dies regelmäßig im Interesse des Kindeswohl im Sinne von § 60 a Abs. 6 Satz 3 AufenthG erfolge (so auch: VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 L 3/21.WI – juris Rn. 24), trägt nicht. Namentlich teilt die Kammer nicht den aus dem Umstand, dass das Stellen eines aussichtsreichen Asylantrags regelmäßig im Interesse des Kindeswohls liege, abgeleiteten Umkehrschluss, dass der Verzicht auf einen (ersichtlich) aussichtslosen Asylantrag dem Kindeswohl im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG diene. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst obliegt nach der bundesrechtlichen Zuständigkeitsverteilung allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Entscheidung darüber, ob ein Asylantrag zu einer Schutzgewährung führt oder nicht (vgl. § 5 Abs. 1 AsylG). Dem Jugendamt obliegt diese Entscheidung grundsätzlich nicht. Daran ändert auch die Vorschrift des § 42 SGB VIII, auf den auch die Gesetzesbegründung zu § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (vgl. BT-Drucksache 19/8286, Seite 14) Bezug nimmt, und namentlich auch die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII, die durch Artikel 3 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl 2017, Nr. 52 Seite 2780 ff.) eingefügt worden ist, nichts Grundsätzliches. Nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII gehört im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, also eines in Obhut zu nehmenden minderjährigen unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen, zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen. Gegenstand der Verpflichtung des Jugendamtes ist es hiernach also, für unbegleitet eingereiste Kinder oder Jugendliche unverzüglich einen Asylantrag zu stellen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt. Insoweit beschränkt sich das Prüfprogramm des Jugendamtes nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zunächst auf die Frage, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt (Hervorhebungen durch das Gericht). Nicht zum Prüfprogramm des Jugendamtes gehört es demgegenüber, ob der unter diesen Voraussetzungen vom Jugendamt im Grundsatz verpflichtend zu stellende Asylantrag auch letztendlich Erfolg haben wird. Wäre dies der Fall, würde also der Gesetzgeber vom Jugendamt eine dem Prüfprogramm des Bundesamtes nahezu gleichwertige Prüfung des Asylantrages verlangen wollen, hätte dies deutlich im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommen müssen. Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Jugendamtes, nachdem es die erforderlichen Tatsachen, aus welchen Gründen das Kind oder der Jugendliche sein Herkunftsland verlassen hat und in die Bundesrepublik eingereist ist, ermittelt hat, darauf, ob die bekannten Tatsachen und namentlich die individuelle (Flucht)Geschichte die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine schutzbedürftige Person handeln könnte. Ob dann wiederum die vorgebrachten Tatsachen zu einer Gewährung von Asyl oder internationalem Schutz führen werden, obliegt der Prüfung des dafür zuständigen Bundesamtes, das dann insbesondere zu prüfen hat, ob die vorgebrachten (Flucht)Gründe glaubhaft sind und diese nach den Verhältnissen des Heimatlandes einen Anspruch auf Asyl oder internationalen Schutz begründen: hierzu gehört dann auch die Prüfung, ob es dem (minderjährigen) Ausländer gelungen ist, die Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG zu widerlegen, also die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht (§ 29a Abs. 1 AsylG am Ende).

Ferner geht der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIIII davon aus, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes bzw. des Jugendlichen entspricht, dass das Jugendamt während der Inobhutnahme einen Asylantrag stellt, sofern die soeben dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/11546, Seite 24) heißt es insoweit, dass durch die neue Regelung klargestellt werde, dass es sich bei der Asylantragstellung um eine solche Rechtshandlung handele, die regelmäßig zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen sei, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt. Daraus lässt sich aber im Umkehrschluss gerade nicht ableiten, dass der Gesetzgeber ebenfalls davon ausgeht, dass es stets dem Kindeswohl widerspreche, wenn das Jugendamt einen Asylantrag stellt, der sich dann nach Prüfung des Bundesamtes womöglich als im Ergebnis erfolglos herausstellt. Derartiges lässt sich der Gesetzesbegründung nicht einmal im Ansatz entnehmen. Vielmehr geht der Gesetzgeber – wie dargelegt – davon aus, dass die Asylantragstellung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht. Aus dem Umstand, dass das Jugendamt auch solche minderjährigen unbegleiteten Ausländer dem Bundesamt durch die Stellung eines Asylantrages zuzuführen hat, bei denen zwar die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt (§ 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII), deren Asylantrag nach der vom Bundesamt umfassend vorzunehmenden Prüfung dann aber letztlich in Form eines den internationalen Schutz versagenden Bescheides abgelehnt wird, ergibt sich dann aber auch, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch ein auf einen letztlich erfolglosen Asylantrag des Jugendamtes durchgeführtes Asylverfahren dem Kindeswohl dient.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ebenfalls, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erklärtes Ziel des „Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ war, „zusätzliche Verbesserungen im Bereich der Rückkehr“ nicht schutzbedürftiger Personen zu erreichen (vgl. Gesetzbegründung BT-Drucksache 18/11546 Seite 13). Teil dieser gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel „zusätzlicher Verbesserungen im Bereich im Rückkehr“ ist auch die eingefügte Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII, so dass sich hieraus ableiten lässt, dass der Gesetzgeber dieses Ziel auch mit der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII erreichen wollte. Dem würde es aber widersprechen, wenn das Jugendamt selbst eine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten eines Asylantrages vornimmt und bei einer prognostizierten Erfolglosigkeit eines Asylantrags einen solchen bei dem dafür zuständigen Bundesamt nicht stellt und deshalb gegenüber der betreffenden Person eine Ablehnung des Asylantrags mit der damit verbundenen Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) durch die dafür zuständige Behörde erst gar nicht ergehen kann. Zudem ist das Jugendamt zur unverzüglichen Asylantragstellung für ein in Obhut genommenes unbegleitetes Kind oder einen Jugendlichen unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet. Dem durch die Verpflichtung zur unverzüglichen Antragstellung durch den Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigungseffekt würde es ebenfalls widersprechen, wenn sich das Jugendamt nicht auf die Ermittlung der erforderlichen Tatsachen und die Prüfung beschränkt, ob sich aus den ermittelten Tatsachen die Annahme eines Schutzbedürfnisses rechtfertigen lässt.

Obliegt aber dem Jugendamt nach dem soeben Dargelegten keine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten eines Asylantrages und liegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein vom Jugendamt zu stellender, aber nach Prüfung durch das Bundesamt womöglich letztlich erfolgloser Asylantrag gleichwohl im Kindeswohlinteresse, so kann aus einer vom Jugendamt dennoch prognostizierten Erfolglosigkeit nicht abgeleitet werden, dass das Unterbleiben eines Asylantrags stets im Interesse des Kindeswohls im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG erfolgt sei, weil diesen Personen andernfalls ein Erwerbstätigkeitsverbot droht und es dem Interesse des Kindeswohls entspricht, diesen Personen die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung und Ausbildung offen zu halten. Denn dies würde zur Folge haben, dass insbesondere diejenigen unbegleiteten Minderjährigen in den Genuss der Ausnahmevorschrift von dem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kämen, die nach den von ihnen vorgebrachten Ausreisegründen von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise keinen internationalen Schutz benötigen (z.B. solche, die nach ihrer Ausreiselegende aus flüchtlingsschutzfremden Gründen ausgereist sind und sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Gefahr ergeben) und bei denen nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII dann auch ganz offensichtlich keine Pflicht zur Asylantragstellung durch das Jugendamt besteht. Demgegenüber gingen unbegleitete Kinder und Jugendliche aus sicheren Herkunftsstaaten, die Geschehnisse und Umstände vortragen, die sie als international schutzbedürftig erscheinen lassen, und bei denen deshalb das Jugendamt den Asylantrag nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII zu stellen verpflichtet ist, das Risiko ein, dass ihr Asylantrag gleichwohl vom Bundesamt abgelehnt wird und sie dann wegen § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einem Beschäftigungsverbot unterliegen.

Ist bereits deshalb nicht anzunehmen, dass ein Unterlassen einer Asylantragstellung immer schon dann dem Kindeswohl entspricht, wenn voraussichtlich eine Ablehnung des Asylantrages drohen würde, sondern ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vielmehr davon auszugehen, dass die Asylantragstellung bereits dann regelmäßig dem Kindeswohl entspricht, wenn die (dem Jugendamt bekannten) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt, so bedarf es eines neben die Erfolgsaussichten des Asylantrages tretenden Umstandes, der unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls das Jugendamt von einer Asylantragstellung absehen lässt. Dies ergibt sich auch aus § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG selbst, der lediglich dann für unbegleitete Minderjährige eine Ausnahme von dem Beschäftigungsverbot zulässt, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Allein der Umstand, dass der Erfolg eines aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden Ausländers wenig wahrscheinlich ist und dem minderjährigen unbegleiteten Ausländer die Chance auf eine Beschäftigung erhalten bleiben soll, genügt hierfür nicht, um ein hinreichend gewichtiges Interesse des Kindeswohls im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG annehmen zu können. Erklärtes Ziel der mit dem „Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung“ erfolgten Neuregelung in § 60 Abs. 6 AufenthG, mit dem die Nummer 3 um die Tatbestände der Rücknahme und der von vornherein nicht erfolgten Stellung eines Asylantrages ergänzt wurde, war es, einer Umgehung der bisherigen Regelung in § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG, die lediglich im Fall der Ablehnung eines ab dem 1. September 2015 gestellten Asylantrages von geduldeten Personen aus sicheren Herkunftsstaaten einen Versagungsgrund der Erwerbstätigkeit vorsah, dadurch vorzubeugen, dass nunmehr auch die Fälle einer Rücknahme des Asylantrags bzw. von Ausländern, die nach irregulärer Einreise keinen Asylantrag gestellt haben, einbezogen werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucksache 19, 8286, Seiten 14). Bereits diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel würde es widersprechen, wenn entgegen der eindeutigen Intention des Gesetzgebers der Verhinderung einer Umgehung des grundsätzlichen Ausschlusses von geduldeten Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten von einer Erwerbstätigkeit nunmehr bei der Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG das vom Jugendamt bzw. von dem minderjährigen Unbegleiteten erstrebte Ergebnis, dem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit zu erhalten, als ein im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG generell anzuerkennender Belang des Kindeswohls betrachtet würde. Hätte insoweit der Gesetzgeber es grundsätzlich als ausreichend ansehen wollen, dass der Erhalt einer Beschäftigungsmöglichkeit bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern eine Ausnahme von der Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darstellen soll, erschließt es sich nicht, dass der Gesetzgeber lediglich eine Rücknahme oder einen Verzicht aus Gründen des Kindeswohls als Ausnahme vorgesehen hat. Dass allein der Erhalt einer Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend sein kann, ergibt sich auch aus der Gesetzbegründung, in der darauf verwiesen wird, dass es sich um Fälle handelt, „in denen die Rücknahme eines nach § 42 Abs. 1 SGB VIII gestellten Asylantrags im Interesse des Kindeswohl erfolgte oder wenn der Asylantrag aus diesem Grunde nicht gestellt wurde“ (vgl. BT-Drucksache 19/8286, Seite 14). Die Gesetzesbegründung verweist damit auf die Regelung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in § 42 SGB VIII und damit letztlich auch auf die bereits oben genannte Norm des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII, wonach die Asylantragstellung bei Vorliegen der dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig im Interesse des Kindeswohl liegt. Insoweit verweist die Gesetzbegründung zu § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII (vgl. BT-Drucksache 17/11546, Seite 24) darauf, dass nicht nur Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme rechtfertigen, dass der minderjährige Betroffene internationalen Schutz benötigt, sondern auch, dass insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung auch zu berücksichtigen ist, ob die persönliche Situation des unbegleiteten Minderjährigen die Einleitung des Asylverfahrens zu diesem Zeitpunkt zulässt (vgl. hierzu auch: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 42 Rdn. 41). Die damit angesprochenen Kindeswohlinteressen, die einen (zumindest vorläufigen) Verzicht auf die Asylantragstellung zulassen bzw. gar erfordern können, und die an die persönliche Situation des Minderjährigen anknüpfen, können zum Beispiel die körperliche und psychische Verfassung des Minderjährigen oder die gemachten Fluchterfahrungen sein, die eine Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt nicht zulassen oder eine spätere oder gar gänzlich unterlassene Asylantragstellung gebieten können (vgl. Frankfurter Kommentar, SGB VIII, a.a.O.). Ob der unbegleitete minderjährige Ausländer später eine Berufsausbildung beginnen können wird, ist bei den vom Jugendamt im Rahmen des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII vorzunehmenden Erwägungen und Prüfschritten aber lediglich als ein in der Zukunft liegendes, sich noch nicht konkret abzeichnendes Fernziel anzusehen. Die Aufnahme einer Ausbildung hängt zu diesem Zeitpunkt noch von weiteren Voraussetzungen – z.B. Sprachkenntnisse, Schulabschluss, Nachweis der Identität – ab, deren Erfüllung zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht sicher angenommen werden kann. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, weil möglichweise eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG in Zukunft abgelehnt werden könnte, kann daher in dem für das Handeln des Jugendamtes maßgeblichen Zeitpunkt im Regelfall nicht angenommen werden.

Auch sollten die mit einem Asylverfahren für das Kind oder den Jugendlichen verbundenen Strapazen und andere das Kindeswohl betreffende Belange beachtet werden. Ebenfalls zählen zu solchen Kindeswohlbelangen, dass der junge Mensch womöglich erst Vertrauen fassen muss und über traumatische Erlebnisse berichten muss (vgl. hierzu: Hinweise zur Umsetzung von § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII – Verpflichtung der Jugendämter zur Asylantragstellung –, Herausgeber: Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, abzurufen unter: https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2019/07/2017_hinweise-zur-verpflichtung-der-jugendaemter-zur-asylantragstellung.pdf).

Ist nach alledem das mit einem Verzicht der Asylantragstellung bzw. mit einer Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrages verfolgte Ziel, dem (seinerzeit noch) minderjährigen unbegleiteten Ausländer mangels vom Jugendamt prognostizierter Erfolgsaussichten für einen Asylantrag eine Beschäftigungsmöglichkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu ermöglichen, kein für § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG hinreichendes „Kindeswohlinteresse“, müssen andere, in der Person des minderjährigen Ausländers liegende Umstände hinzukommen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Asylantraganstellung trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII zu dem jeweiligen Zeitpunkt nicht zulassen. Solche sind nicht glaubhaft gemacht. Weder aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners und namentlich aus den dort enthaltenen Schreiben des Jugendamtes noch aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass wegen der körperlichen oder psychischen Verfassung des Antragstellers oder vergleichbarer Kindeswohlbelange ein Verzicht auf eine Asylantragstellung angezeigt gewesen sein könnte. Soweit das Jugendamt in seinem Antragsschreiben angedeutet haben sollte, dass keine Asylgründe vorgelegen hätten, es sich also bei dem Antragsteller nicht um eine Person gehandelt hat, bei der Tatsachen vorgelegen haben, die die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt, so liegt in dem Unterbleiben der Asylantragstellung für sich genommen noch nicht die Wahrnehmung von Kindeswohlinteressen, sondern dies ist schlicht dem Umstand geschuldet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII, unter denen das Jugendamt zum Stellen eines Asylantrages überhaupt verpflichtet wäre, nicht vorgelegen haben. Liegen aber bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Stellen eines Asylantrages durch das Jugendamt nicht vor, kann mangels Verpflichtung zur Asylantragstellung im Unterbleiben auch kein Verzicht des Jugendamtes im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG erblickt werden.

Unterfällt der Antragsteller nach alledem dem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, so steht dies sowohl einer Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als auch gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Erteilung einer Ausbildungserlaubnis entgegen. Auf die Frage der geklärten Identität (§ 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) kommt es daher nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 und § 121 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 8.1, 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer legt insoweit den halben Auffangstreitwert zugrunde.