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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.11.2022 – 6 K 881/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1124.6K881.17.A.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehrten mit ihrer Klage ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes Afghanistan vorliegen.

Die Kläger sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsbürger und stammen aus der Provinz Herat. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind Eheleute und am 10. Oktober 1983 respektive am 2. Oktober 1991 geboren. Ihre Kinder, die Kläger zu 3., 4. und 5. sind jeweils am 24. März 2010, am 19. Februar 2011 in Herat und schließlich am 3. März 2016 in Cottbus geboren. Die Kläger seien Paschtunen und sunnitische Muslime. Der Kläger zu 1. habe in Afghanistan das Abitur absolviert und später zunächst als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet. Anschließend sei er bis zur Ausreise selbstständiger Taxifahrer gewesen. Die Klägerin zu 2. habe in Afghanistan das Abitur gemacht und sei anschließend Hausfrau gewesen. Die Kläger haben Afghanistan am 1. August 2015 verlassen und seien zunächst mit dem Flugzeug nach Russland und anschließend über Lettland am 19. November 2015 über den Landweg nach Deutschland eingereist. Die Ausreise konnten die Kläger von Ersparnissen finanzieren. Darüber hinaus haben sie Haushaltsgegenstände verkauft. Sie seien gemeinsam mit dem Vater des Klägers zu 1. und seiner Schwester aus Afghanistan ausgereist und nach Deutschland gekommen. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut gewesen. Die Mutter und die Geschwister der Klägerin zu 2. befänden sich nunmehr in Griechenland. Ihr Vater lebe weiterhin in Herat.

Am 5. April 2016 stellten die Kläger einen Asylantrag.

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. November 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, dass sie Afghanistan verlassen hätten, dass der Kläger zu 1. wegen seiner Dolmetschertätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte von Mai 2011 bis August 2012 von den Taliban bedroht worden sei. So seien die Taliban im Jahr 2015 mehrfach an seinen Vater herangetreten und hätten diesen am Telefon bedroht. Die Klägerin zu 2. sei persönlich nicht bedroht worden und beziehe sich auf das Vorbringen ihres Ehemannes.

Mit Ablehnungsbescheid vom 24. März 2017 versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Kläger wurden zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass falls sie die Ausreisefrist nicht einhalten würden, sie nach Afghanistan abgeschoben werden. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Sachvortrag der Kläger nicht den gesetzlichen Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals genüge. Die Angaben der Kläger zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage und oberflächlich. Darüber hinaus seien die Angaben nicht nachvollziehbar. Der gesamte Vortrag hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban sei in sich widersprüchlich, unsubstantiiert und widerspreche letztlich der allgemeinen Lebenserfahrung. Darüber hinaus widerspreche der Vortrag des Klägers zu 1. den Angaben seines Vaters in dessen persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 12. Dezember 2016. Auch spreche der Gesundheitszustand des Vaters des Klägers zu 1. dagegen, dass dieser ein Gespräch mit den Taliban am 22. Juni 2015 geführt habe. Ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Dolmetscher bei den US Streitkräften, die dieser im August 2012 beendet habe, und der angeblichen Bedrohungen im Jahr 2015 durch die Taliban lasse sich nicht herstellen. Letztlich sei der Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten. Doch selbst bei der Annahme einer Bedrohung müssten sich die Kläger insoweit auf eine interne Fluchtalternative verweisen lassen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Die Kläger müssten keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit befürchten. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben.

Mit ihrer am 11. April 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend führen sie aus, dass der Vater zu dem Zeitpunkt, als er von den Taliban angesprochen worden, gesundheitlich noch bessergestellt gewesen sei. Sein Vater sei zumindest in der Lage gewesen, alleine in die Moschee zu gehen und insofern sei es ihm noch möglich gewesen, die Ansprache durch die Taliban wahrzunehmen. Seit dem Abzug der US-Streitkräfte in der zunächst als relativ sicher geltenden Gegend um Herat habe sich die Sicherheitslage immer weiter verschlechtert. Auch habe der Kläger versucht, staatliche Hilfe in Afghanistan in Anspruch zu nehmen. So habe er ausdrücklich angegeben, dass er zusammen mit seinem Vater bei der Polizeidirektion in Herat vorgesprochen habe, ihm und seinem Vater jedoch nicht geholfen worden sei. Der Kläger habe unter Beobachtung der Taliban gestanden. Die Kläger hätten auch eine gewisse Zeit benötigt, um durch den Verkauf Ihres Autos und Haushaltsgegenständen die Reise nach Russland und später nach Deutschland zu organisieren

Der Vater des Klägers zu 1. ist am 22. Januar 2018 Cottbus verstorben.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2020 die Ziffer 4.bis 6. ihres Ausgangsbescheides vom 24. März 2017 aufgehoben und gegenüber den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich ihres Herkunftslandes Afghanistan festgestellt hat, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Nachdem die Kläger die Klage teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragen sie zuletzt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 24. März 2017, zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Asylgesetzes anzuerkennen, hilfsweise

Im Falle der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Asylgesetzes vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 24. März 2017.

Mit Kammerbeschluss vom 8. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. gesondert informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Asylverfahren zum Aktenzeichen VG 3...sowie die Gerichtsakte zum Asylverfahren ihres Bruders in seiner Familie zum Aktenzeichen VG 6..., die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für Afghanistan Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Folge mit der Ladung vom 6. Oktober 2022 zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 8 Juni 2017 übertragen wurde.

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Die ansonsten zulässige Klage hat in der Sache im Übrigen keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2017 ist soweit er zuletzt angegriffen wurde nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit dementsprechend auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, ins-besondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.

Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.

Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).

Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).

In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, ju-ris).

Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch stets, dass die Ausreise unter Umständen geschehen ist, die bei objektiver Betrachtungsweise das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Ein Ausländer, dessen (mögliche) Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, kann grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er seinen Heimatstaat in einen nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt.

Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen

Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch stets, dass die Ausreise unter Umständen geschehen ist, die bei objektiver Betrachtungsweise das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Ein Ausländer, dessen (mögliche) Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, kann grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden, wenn er seinen Heimatstaat in einen nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, Urteil vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A –, beide juris).  Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt also voraus, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der späteren Ausreise („Flucht“) ein objektiver Zusammenhang besteht (vgl. VG München, Urteil vom 18. September 2019 – M 12 K 17.41851 –, Rn. 22, juris). Je länger der Ausländer nach – unterstellter – erlittener Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, umso mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren Verfolgung stehenden Flucht verliert. Das bedeutet nicht, dass er zwangsläufig stets sofort oder unmittelbar danach ausreisen müsste. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Ausreise zeitnah zur Beendigung der Verfolgung stattfindet. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60/89; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12; VG München, Urteil vom 18. September 2019 – M 12 K 17.41851 –, Rn. 22, alle juris).

Allerdings rechtfertigt nicht jedes dem jeweiligen Antragsteller widerfahrene Unrecht, selbst wenn es den Anstoß zur Ausreise gegeben hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie erwähnt, ist ein Ausländer nämlich dann Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung gerade wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Bei der Prüfung dieser in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Anknüpfungsmerkmale) ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Rasse insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (Nr. 1) umfasst; der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst (Nr. 2); der Begriff der Nationalität sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen beschränkt, sondern insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird, bezeichnet (Nr. 3); eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Nr.4) – wobei als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet – und schließlich unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (Nr. 5).

Nach Abs. 2 der zitierten Vorschrift ist es bei der Bewertung der Frage unerheblich, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Gemessen an diesem Maßstab sind die Kläger keine Flüchtlinge im Sinn des § 3 AsylG. Zunächst haben die Kläger nach Überzeugung des Gerichts Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen.

Zunächst ist festzuhalten, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kläger bereits erhebliche Zweifel bestehen. Das Gericht ist in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022 zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2. erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen. So erscheint es als lebensfremd, dass die Klägerin zu 2., die ihren Bruder und seine Familie, die sie regelmäßig sieht und die in unmittelbarer Nähe in C...wohnen und deren Kinder untereinander Kontakt haben, nicht über die etwa einen Monat vorher stattfindende mündliche Verhandlung in deren gerichtlichen Asylverfahren mit ihm gesprochen hat. Es spricht einiges dafür, dass sich die Klägerin zu 2. und ihr Bruder über die vor einem Monat stattfindende Verhandlung unterhalten haben, da die Klägerin zu 2. ihre Kinder nicht mit zur Verhandlung gebracht hat. Aus Sicht des Gerichts dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vor einem Monat von einer informatorischen Befragung der Kinder des Bruders der Klägerin zu 2., also ihrer Neffen und Nichten, ausdrücklich abgesehen hat. Sofern die Klägerin vorbringt, dass es ihrer Meinung nach besser sei, dass die Kinder zur Schule gehen und etwas lernen, anstatt an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, bei der über das Asylgesuch der Familie entschieden wird, erscheint unglaubhaft. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass die Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Familie ihres Bruders und der nicht erfolgten informatorischen Befragung ihrer Neffen und Nichten ihre eigenen Kinder nicht mit zur Verhandlung gebracht hat.

Auch erscheint es als lebensfremd, dass die Klägerin zu 2. sich – ihren eigenen Angaben folgend – mit ihrem Ehemann nicht über die eigene mündliche Verhandlung unterhalten hat, sondern von diesem nur informiert worden sei, dass eine Verhandlung stattfinde.

Doch selbst wenn man das Vorbringen der Kläger insgesamt als wahr unterstellt, obwohl die Angaben dennoch in sich widersprüchlich sind, haben diese nach Überzeugung des Gerichts Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Die Klägerin zu 2. beruft sich ausschließlich auf das Vorbringen ihres Ehemannes. Ihr und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3. und 4., ist bereits ausweislich ihres Vortrags nichts widerfahren. Vor diesem Hintergrund kommt es zur Frage der Vorverfolgung nur auf den Kläger zu 1. an.

Der Kläger zu 1. hat allerdings vorgebracht, dass er seine Dolmetschertätigkeit für die US-Amerikaner, auf die er eine mögliche Verfolgung argumentativ stützt, bereits im September 2012 eingestellt hat. Anschließend sei er Taxifahrer gewesen. Sein Vater sei aber erst im Jahr 2015 von den Taliban angesprochen worden. Der Kläger sei Anfang Juli 2015 von den Taliban angerufen worden. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf fehlt es nach Überzeugung des Gerichts bereits an einem Zusammenhang zwischen der Dolmetschertätigkeit des Klägers zu 1. und den vermeintlichen Anrufen bzw. dem Ansprechen des Vaters durch die Taliban im Jahr 2015. Zwischen diesen Ereignissen liegen annähernd drei Jahre. Sofern die Taliban, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorbringt, über ein so gutes Informantennetzwerk verfügen sollen, erschließt sich nicht, warum sie den Kläger, der die ganze Zeit über in Herat, also weiterhin in unmittelbarer Nähe des Camp Zafar gelebt hat, nicht schon vorher kontaktiert haben.

Sofern der Kläger vorbringt, dass sein Vater im Jahr 2015 von den Taliban angesprochen und bedroht worden sei, weil der Kläger als Übersetzer für die Amerikaner gearbeitet habe, widerspricht das den Angaben des hier in Deutschland verstorbenen Vaters des Klägers zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt. Der Vater des Klägers zu 1. hat dort ausgeführt, dass die Taliban an ihn herangetreten seien, und ihn aufgefordert hätten, dass sein Sohn – also der Kläger zu 1. – für die Taliban arbeiten solle. Mit Blick auf den Zeitablauf zwischen Dolmetschertätigkeit, die – wie erwähnt – im Jahr 2012 ihr Ende gefunden hat und den Ereignissen im Jahr 2015, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung vieles dafür, dass den Angaben des Vaters des Klägers zu 1. mehr Glauben zu schenken ist las dem Vorbringen des Kläger zu 1., das diesem widerspricht. Der Vater des Klägers zu 1. ist nach Überzeugung des Gerichts aufgrund seines Alters angesprochen worden, um einen Sohn als Unterstützer für die Taliban zu gewinnen. Diese Widersprüche unterstützen bereits die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu 1. Letztlich kann ein Zusammenhang zwischen der Dolmetschertätigkeit des Klägers zu 1. und der Kontaktaufnahme zu dem Vater im Jahr 2015 durch die Taliban gerade nicht hergestellt werden. Ein Hinweis darauf, dass den Taliban bewusst gewesen sei, dass der Kläger zu 1. als sein Sohn seinerzeit als Dolmetscher gearbeitet habe, gibt es nach dem Vortrag des Vaters nicht. Ein Anknüpfungspunkt an seine Tätigkeit ist also gerade nicht herzustellen. Der Vater des Klägers wurde gerade nicht wegen der Tätigkeit des Klägers als Dolmetscher von den Taliban angesprochen. Die Taliban haben pauschal ein Rekrutierungsinteresse gegenüber einem älteren Mann hinsichtlich seiner Söhne geltend gemacht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. September 2022 – 6 K 1399/17.A –, Rn. 55, juris).

Auch der Vortrag, ihm sei telefonisch gedroht worden, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Gerade im Vergleich zu der Schilderung seiner Tätigkeit als Dolmetscher blieben die Ausführungen des Klägers zu 1. zu den Drohanrufen auffällig detailarm. Angesichts der insoweit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist das Gericht zudem davon überzeugt, dass – selbst im Falle der Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags – solche vermeintlichen „Drohanrufe“ oftmals keinen realen Hintergrund haben und es regelmäßig an der Möglichkeit fehlt, zu überprüfen, ob es einen solchen Anruf im Einzelnen tatsächlich gegeben hat. Sofern der Einzelne sich ausschließlich auf einen Drohanruf oder das Übermitteln von mündlichen Drohungen durch Dritte – wie hier durch den Vater des Klägers zu 1. – beruft, ist eine Überprüfung faktisch unmöglich, sodass sich das Gericht sich hinsichtlich der Plausibilität an dem übrigen – und hier widersprüchlichen und insoweit unglaubhaften – Vortrag des jeweiligen Klägers zu orientieren hat. Dass der Kläger zu 1. einen Drohbrief erhalten hat, der möglicherweise die Bedrohungslage unterstreichen könnte, hat er nicht vorgebracht.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung droht den Klägern allerdings auch nicht aufgrund von Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Afghanistan verlassen haben. Auch insoweit berufen sich die Kläger ausschließlich auf das Vorbringen des Klägers zu 1.

Das Gericht erachtet es nach Auswertung der derzeit verfügbaren Erkenntnismittel nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. einerseits aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher seiner Dolmetschertätigkeit für das amerikanische Militär mit Verfolgungsmaßnahmen seitens der nunmehr an der Macht befindlichen Taliban rechnen muss. Es ist mit nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeiten ausgesetzt sein wird.

Aus der zugegebenermaßen nach wie vor spärlichen Erkenntnislage ergibt sich zusammengefasst folgendes Bild mit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Mitarbeitern der internationalen Truppen und ähnlichen Personengruppen, die für ausländische Organisationen tätig geworden sind (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2022 – 8 K 1426/16.A –, Rn. 43, juris):

In den Wochen vor ihrer Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 18).

Bereits im August 2021 berichtete auch Human Rights Watch, dass die vorrückenden Taliban in den Großstädten und entlang der wichtigsten Verkehrsrouten Rachemorde verübten, bei denen ehemalige Regierungsbeamte in das Visier genommen worden seien. Inhaftierte Soldaten, Polizisten und Zivilisten mit angeblichen Verbindungen zur afghanischen Armee seien summarisch hingerichtet worden (ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2).

Nach Übernahme der Kontrolle in Kabul im August 2021 erklärten die Taliban sodann zwar in ihrer ersten Pressekonferenz, dass sie „alle, die gegen uns gekämpft haben“, begnadigt hätten. Ungeachtet dieser von den Medien als „Generalamnestie“ bezeichneten Erklärung gab es in den darauffolgenden Wochen und Monaten indes zahlreiche Berichte, wonach dies nicht der Realität entspricht (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67):

So berichten verschiedene Quellen von Vergeltungsmaßnahmen von Taliban-Mitgliedern insbesondere gegenüber ehemaligen Mitgliedern des afghanischen Militärs sowie gegen Beamte der ehemaligen Regierung und der Justiz. Bereits kurz nach der Machtübernahme gab bspw. eine Quelle an, dass die Taliban Afghanen auf einer „schwarzen Liste“ führten und Personen in das Visier nähmen, die im Verdacht stünden, mit der früheren Regierung oder den US-Streitkräften in Verbindung zu stehen. Personen in (ehemals) zentralen Positionen bei Militär, Polizei und Ermittlungsbehörden seien insoweit besonders gefährdet (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 27).

Nach der Eroberung Kabuls sollen Taliban-Kämpfer zudem im gesamten Stadtgebiet Kontrollpunkte errichtet und Patrouillen vorgenommen haben. Ausweislich verschiedener Berichte sollen sie von Haus zu Haus gegangen seien, um nach Regierungsmitarbeitern, Waffen und Eigentum zu suchen und Letzteres teilweise zu beschlagnahmen. Auch Angehörige von Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung sollen dabei bedroht worden seien (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 27; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.4, S. 31).

Human Rights Watch veröffentlichte schließlich im November 2021 einen vielbeachteten Bericht, der die summarische Hinrichtung oder das gewaltsame Verschwindenlassen von 47 ehemaligen Angehörigen der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte dokumentiert. Dabei waren Militärangehörige, Polizisten, Geheimdienstmitarbeiter und paramilitärische Milizen in vier Provinzen betroffen, die sich zwischen dem 15. August 2021 und dem 31. Oktober 2021 den Taliban ergeben hatten oder von ihnen aufgegriffen wurden. Dem Bericht zufolge führten die Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen würden auch Familienmitglieder bedroht und misshandelt, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort von Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen seien hingerichtet oder in Gewahrsam genommen worden (Human Rights Watch, “No Forgiveness for People Like You”, Executions and Enforced Disappaerences in Afghanistan under the Taliban, November 2021, S. 1 ff.).

Auch andere Quellen berichten von Hinrichtungen von Zivilisten sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren. In vielen Städten sollen die Taliban nach diesen Berichten – mithilfe von Informationen und Listen – insbesondere nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte, Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen suchen, sie bedrohen und manchmal festnehmen. Manche würden später freigelassen, andere getötet (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, 4. Mai 2022, S. 19; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12).

Angesichts der vorstehend skizzierten Erkenntnislage zeigten sich bereits Ende des Jahres 2021 sowohl der UNHCR als auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates besorgt im Hinblick auf das Risiko von Menschenrechtsverletzungen für Personen, bei denen angenommen wird, dass sie derzeit oder in der Vergangenheit mit der früheren afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder den internationalen Streitkräften in Verbindung standen (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 1 und Kap. 2.1).

Schließlich berichtete im Januar 2022 auch die UN-Mission in Afghanistan, Angaben zu mehr als 100 Tötungen von ehemaligen Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und Mitarbeitern der internationalen Truppen oder deren Familienangehörigen erhalten zu haben, wovon zwei Drittel außergerichtliche Tötungen seien, die den Taliban bzw. den de facto-Behörden ihrer Interimsregierung zuzurechnen seien (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 1 und Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.1.8, S. 32; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12).

Die vorstehenden Erkenntnisse reichen indes zur Überzeugung des Gerichts im hiesigen Fall nicht aus, um generell von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung (aller) ehemaligen Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte auszugehen.

Zwar lässt sich das Ausmaß der Übergriffe auch angesichts der schwierigen Informationslage schwer einschätzen (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022, Kap. 2.2, S. 67; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 50). Wollten die Taliban allerdings jeden verfolgen, der bspw. in der Vergangenheit für die Regierung, die ISAF o.ä. gearbeitet hat oder aus welchen Gründen auch immer „gegen sie war“, wären hiervon hunderttausende Personen betroffen. Vor diesem Hintergrund müsste die Anzahl dokumentierter Vorfälle auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich offenbar zahlreiche Menschen aus Angst vor den neuen Machthabern nach wie vor versteckt halten (vgl. hierzu: ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2.1; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 26; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 11), deutlich höher sein als dies in den derzeit vorliegenden Erkenntnismitteln der Fall ist (vgl. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 47).

Hinzu kommt, dass sich die Führung der Taliban von den dokumentierten Übergriffen seit ihrer Machtübernahme mehrfach distanziert und auf das Vorgehen durch Einzeltäter verwiesen hat (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 9). Ungeachtet der Frage, wie glaubhaft diese Verlautbarungen sind, und auch wenn die Taliban jedenfalls nicht willens oder in Lage sind, die entsprechenden Übergriffe zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.2.5, S. 33; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 50; EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46), kommt diesem Gesichtspunkt jedenfalls insoweit Bedeutung zu als auch seriös einzuschätzende Erkenntnismittel darauf verweisen, dass die stattfindenden Übergriffe ihre Ursache offenbar auch in privaten Racheaktionen einzelner Taliban-Kämpfer oder örtlich bestehenden Feindschaften finden. Dementsprechend leben z.B. viele ehemaliger Regierungsmitarbeiter gänzlich unbehelligt weiterhin in Afghanistan. Eine systematische Verfolgung dieser Personengruppe durch die neuen Machthaber lässt sich angesichts dieses Gesamtbildes auch nach der in den Erkenntnismitteln ganz überwiegend vertretenen Auffassung derzeit nicht feststellen (vgl. EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 46; ACCORD, Aktuelle Lage & Überblich über die relevanten Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 25 und S. 30; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 12; Anzeichen für eine „beginnende“ systematische Verfolgung bestimmter Personen sieht derzeit wohl allein das Danish Home Office, vgl. UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.4.14, S. 38). Gleiches gilt nach Einschätzung des Gerichts für Mitarbeiter der internationalen Truppen oder internationaler Organisationen, jedenfalls soweit sie sich nicht in einer Weise exponiert haben, die sie aus der Masse dieser Personengruppe individuell heraushebt (vgl. Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 20 und EASO, Afghanistan Country focus, Country of Origin Information Report, January 2022, S. 47, wo jeweils auch darauf hingewiesen wird, dass die Anzahl an Personen, die für internationale Organisationen oder Truppen gearbeitet haben, so hoch ist, dass die Taliban gar nicht die Kapazität hätten, diese zu verfolgen, selbst wenn sie wollten).

Andererseits verkennt das Gericht nicht, dass bestimmte Personen einem gesteigerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Insoweit berichten die Erkenntnismittel übereinstimmend, dass das Ausmaß der Gefahr, Opfer von Übergriffen und Vergeltungsmaßnahmen zu werden, stark von dem ausgeübten Beruf bzw. der spezifischen Tätigkeit oder Position der betroffenen Person abzuhängen scheint. Während bspw. Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen nach der Machtübernahme weitgehend unbehelligt geblieben sind, sollen Personen in zentralen bzw. exponierten Positionen in Militär, Polizei und bei den Ermittlungsbehörden besonders gefährdet sein. Außerdem könne sich eine erhöhte Gefährdung daraus ergeben, dass jemand aktiv in die Bekämpfung oder Verurteilung der Taliban involviert war (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13. Juni 2022, Kap. 2.2; UK Home Office, Afghanistan, Fear of the Taliban, 19. April 2022, Kap. 6.2.9, S. 34; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 11 und S. 14).

Dies alles berücksichtigend sind aus Sicht des Gerichts für die Frage, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, jedenfalls bei denjenigen Mitarbeitern ausländischer Firmen oder Behörden, die nicht in unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesen sind, nach wie vor die Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere das Ausmaß und die Bedeutung der Tätigkeit und ihre Erkennbarkeit sowie die Region, in der die Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2022 – 8 K 1426/16.A –, Rn. 43, juris und auch so bereits für die Zeit vor der Machtübernahme der Taliban: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 43 ff.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 27 Februar 2020 – AN 18 K 17.30240 –, juris Rn. 30) aber auch insbesondere der Umstand, wie lange die Tätigkeit bereits in der Vergangenheit liegt, in den Blick zu nehmen sind.

Gemessen daran ist das Gericht im vorliegenden Fall mit Blick auf die konkrete Tätigkeit des Klägers als Dolmetscher für das amerikanische Militär, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine besonders gefährdete Person handelt, für die aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könnte. Der Kläger zu 1. muss sich entgegenhalten lassen, dass er seine Dolmetschertätigkeit bereits im Jahr 2012 eingestellt hat und anschließend unbehelligt in derselben Provinz mehrere Jahre als Taxifahrer gearbeitet hat.

Zu berücksichtigen ist hierbei noch, dass es sich bei Herat, der Heimatstadt der Kläger, um eine Stadt mit mehr als einer halben Millionen Einwohnern handelt, von denen eine Vielzahl – dies liegt schon aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des NATO-Einsatzes nahe – während der Anwesenheit der internationalen Truppen auf irgendeine Art Geschäfte mit diesen gemacht haben wird. Dass die Taliban vor diesem Hintergrund ein Interesse an der gezielten Verfolgung des Klägers haben könnten, erscheint dem Gericht fernliegend. Dies gilt – wie bereits mehrfach ausgeführt – erst recht angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs. Hiergegen spricht schließlich auch, dass der Kläger selbst nicht vorgebracht hat, dass sich die Taliban nach seiner Ausreise im Jahr 2015 bis zur Ausreise weiterer Familienangehöriger aber auch bei den noch in Afghanistan lebenden Angehörigen auch nur nach ihm erkundigt, geschweige denn gezielt nach ihm gesucht hätten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2022 – 8 K 1426/16.A –, Rn. 41, juris).

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bleibt ohne Erfolg, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines sie in ihrem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.

Es ist nicht zu erwarten, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Die Kläger haben hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen.

Auch führt die Lage in Afghanistan insgesamt betrachtet nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2018 – Au 5 K 17.32950, BeckRS 2018, 24572 m.w.N).

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers derart verdichtet, dass sie für diesen eine individuelle Bedrohungssituation darstellt. In der Person der Kläger sind jedoch weder gefahrerhöhende persönliche Umstände erkennbar (wie etwa der berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle z.B. als Arzt oder Journalist oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten von Verfolgung bedrohten Religion), die eine solche individuelle Bedrohung in erster Linie hervorrufen könnten. Zudem hat sich vorliegend die allgemeine Gefahrenlage nicht derart besonders verdichtet (Gefahrendichte), dass der den bestehenden bewaffneten Konflikt (einen solchen hier unterstellt) kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau (Gewaltniveau) erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, was ausnahmsweise die Zuer-kennung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen begründen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).

Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr.  3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (Vgl. BVerwG, Urteile vom 31 Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28).

Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist – in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts – aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15. Mai 2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36.)

Nach der Machtübernahme durch die Taliban ist von einer insgesamt gesunkenen Gewaltanwendung in Afghanistan auszugehen (EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2022, S. 58), sodass die Schwelle, wonach die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nicht erreicht wird.

Die oben aufgeworfene Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann aber letztlich dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts den Klägern individuelle gefahrerhöhende Umstände namentlich in der Person des Klägers zu 1. nicht erkennbar sind. Insbesondere lässt der in sich widersprüchliche Vortrag der Kläger nicht darauf schließen, dass gefahrerhöhende Umstände in seiner Person gegeben sind.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben vorliegend, nachdem die Beklagte Abschiebungsverbote festgestellt hat, insgesamt zu 1/3 obsiegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.