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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.03.2023 – 5 K 700/17.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0309.5K700.17.A.00

Tenor§

Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der durch keine somalischen Ausweisdokumente zur Person ausgewiesene Kläger, eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 1998 geborener, aus Puntland stammender somalischer Staatsangehöriger, erstrebt internationalen Schutz, jedenfalls Abschiebungsverbote hinsichtlich Somalias.

Er stellte im Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er nach einem Voraufenthalt in Italien mit einer Totalfälschung eines italienischen Flüchtlingsausweises eingereist war. Die persönliche Anhörung fand vor dem Bundesamt am 21. Februar 2017 statt. Dabei gab er an, dem Hauptclan Madhibaan und dem Subclan Mohamed Madhibaan anzugehören, die somalische Staatsangehörigkeit zu besitzen, aber niemals somalische Ausweispapiere besessen oder beantragt zu haben. Er sei in Bokh geboren und in der Nähe der Stadt Gaalkacyo, die unweit der Grenze zu Äthiopien liege, aufgewachsen. Er habe dort in einem Haus zusammen mit seinen Eltern, fünf Schwestern und einem Bruder gewohnt. Jetzt lebten dort noch seine Mutter und seine Geschwister. Seine Heimat habe er im Oktober 2014 verlassen. Zunächst habe er sich zwei Monate lang in Äthiopien aufgehalten, um dann weitere zwei Monate im Sudan zu verbringen. Anschließend sei er vier Monate lang durch die Sahara gereist, bis er in Libyen angekommen sei, wo er sechs Monate lang gelebt habe. Im Januar 2016 sei er in Italien angekommen, wo er sich etwa 20 Tage lang aufgehalten habe. Er und seine Reisegefährten seien von einem Militärboot aufgenommen worden und zu einer Sammelunterkunft gebracht worden. Die Somalis hätten in dieser Unterkunft randaliert und sich geweigert, dort zu bleiben. Man habe sie aus der Sammelunterkunft mit einem Fahrzeug rausgebracht und ihnen eine schriftliche Ausreiseaufforderung ausgehändigt. Nach Deutschland sei er mit einem Bus gekommen. Das Geld für den Fahrschein hätten seine Landsleute gesammelt. Auch habe er einen gefälschten Pass bekommen. Den Pass hätten ihm Leute gebracht, ohne dass er dafür habe bezahlen müssen. In Somalia habe er die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Seine Eltern hätten gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Ende September 2014 hätten die Milizen von Al-Schabaab den Vater mitgenommen. Wäre er in seinem Heimatort geblieben, hätten Milizionäre von Al-Schabaab ihn getötet. Zusammen mit zwei weiteren Freunden sei er Zeuge eines Bombenattentates von Al-Schabaab auf eine Polizeistation gewesen. Den Polizisten hätten sie den Fluchtweg der Attentäter gewiesen, weshalb Al-Schabaab sich habe an ihm, wie schon zuvor, durch Tötung an einem seiner Freunde, rächen wollen. Es habe zunächst mehrere Drohanrufe bei seiner Mutter gegeben. Eines nachts seien die Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen, seine Mutter und seine Schwester geschlagen und misshandelt. Als er am Abend zurückgekommen sei, habe seine Mutter ihm erzählt, was passiert sei und dass seine Schwester vergewaltigt worden sei. Seine Mutter habe vorgeschlagen, den Kläger bei einer guten Freundin unterzubringen. Nachdem die Männer aber öfter nach dem Kläger gefragt hätten, habe seine Mutter das Grundstück verkauft und dem Kläger das Geld gegeben, damit er ausreise. Nunmehr seien seine Mutter und seine Geschwister obdachlos. Das Bombenattentat habe sich Mitte September 2014 zugetragen. Die Bedrohungen hätten zwei Tage später begonnen. Sein Vater habe sich an die Polizei gewandt. Diese habe ihm nur erklärt, dass man diese Männer nicht fassen könne. Da Al-Schabaab ganz Puntland kontrolliere, sei ein Ausweichen nicht möglich gewesen. Zu seiner Mutter halte er telefonisch Kontakt. Sie und seine Geschwister lebten weiterhin in dem Heimatort.

Mit Bescheid vom 8. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag umfassend ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 hinsichtlich Somalias, drohte eine Abschiebung dorthin an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf Bl. 60 ff. der Bundesamtsakte Bezug genommen.

Mit seiner am 21. März 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Verfolgung durch Al-Schabaab an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfe, weil der Kläger durch die Unterstützung der Polizei zum Ausdruck gebracht habe, dass er die politischen und religiösen Ziele von Al-Schabaab nicht teile. Al-Schabaab kenne aber nur Unterstützer oder Feinde. Auch in Puntland könnten die staatlichen Behörden keinen wirksamen Schutz vor Al-Schabaab bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheitere schon daran, dass er einen solchen Ort von dem Zielort der Abschiebung nicht erreichen könnte. Rückführungen erfolgten nur über Mogadischu. Dem Kläger könne auch nicht zugemutet werden, sich in Mogadischu niederzulassen. Die Verfolgungslage in Somalia sei katastrophal. Unabhängig davon bestehe in Somali ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 AsylG. Der Kläger würde auch einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Dies gelte auch für Mogadischu. Zudem hätten sich die humanitären Lebensbedingungen durch die Heuschreckenplage vor zwei Jahren und die anhaltende Dürre in vielen Landesteilen dramatisch verschlechtert. In Somalia würden heute bereits über 200.000 Menschen in die Kategorie der Stufe V fallen, was gleichbedeutend damit sei, dass sie in einem hungersnotähnlichen Zustand lebten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote hinsichtlich Somalias zugunsten des Klägers festzustellen.

Schriftsätzlich beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte arbeitet der Kläger seit Mitte 2020 durchgehend als Produktionsmitarbeiter mit regelmäßiger Arbeitszeit von 40 h pro Woche in einem Verpackungswerk in E...und erzielt damit ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.700 €. In der Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber heißt es zu den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers: „Deutsch verstehen, Lesen, Schreiben; körperlich belastbar, schichttauglich; Umgang mit Hubwagen, später evtl. Stapler“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der Ausländerakte Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist nur hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begründet.

Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger so nicht vereinbar war, ist unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen. Damit handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201-213, Rn. 10). Zu den eine aufenthaltsrechtlich begründete Rückkehrperspektive nicht vermittelnden niederschwelligen Integrationserfolgen zählen zwar nicht etwa Kenntnisse der deutschen Sprache, die der Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet erworben hat. Ebenso wie sonstige denkbare gelegentlich des asylverfahrensrechtlichen Aufenthalts erzielte niederschwellige Integrationserfolge wie etwa ein Schulbesuch, eine bestandene Integrations- oder Fördermaßnahme, die Ausübung einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit, ehrenamtliches oder gesellschaftliches Engagement etc. sind entsprechende Sprachkenntnisse, mögen sie auch überdurchschnittlicher Art sein, allein kein Anknüpfungspunkt für eine legale Rückkehr in das Bundesgebiet zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – BVerwGE 173, 201-213, Rn. 26). Eine mehrjährige durchgängige Vollzeitbeschäftigung auf Grund eines mittlerweile unbefristeten Arbeitsvertrages geht über eine niederschwellige Integrationsleistung jedoch mit der Folge hinaus, dass eine erneute Ermessensbetätigung erforderlich wird.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Ablehnung der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG sowie der beantragten Zuerkennung des subsidiären Flüchtlings-schutzes nach § 4 AsylVfG bzw. der Feststellungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist.

Jedenfalls kann der Kläger auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Dem Kläger droht keine Verfolgung durch Al-Schabaab, wenn er nach Garoowe ausweicht. Garoowe ist die Hauptstadt von Puntland, zählt ca. 50.000 Einwohner, ist Sitz des Parlaments, des Präsidentenpalastes und der Ministerien (vgl. Wikipedia, Eintrag zu Garoowe). Puntland ist ein Gliedstaat Somalias, erkennt die somalische Bundesregierung an, genießt aber größere Autonomie und größere finanzielle Unabhängigkeit, als die übrigen Bundesstaaten Somalias. In Puntland konnten sich seit 1998 einigermaßen stabile staatliche Strukturen etablieren. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten „Islamischen Staates“. Anschläge von Al-Schabbab oder von ISIS sind in Puntland nicht ausgeschlossen, allerdings kommen sie schwerpunktmäßig in und um Bossaso vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand Mai 2022, Seite 5). Garoowe ist relativ frei von Anschlägen von Al-Schabbab, obgleich Al-Schabaab solche Anschläge in anderen Teilen Puntlands verübte (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, Seite 132). Im Allgemeinen besteht für einen Zivilisten in Garoowe keine Gefahr i.S.d. Art. 15 c) der Qualifikationsrichtlinie (EUAA, Country Guidance: Somalia, Juni 2022, Seite 189). Diese Sicherheitslage in Garoowe, wo niemand Anlass hat, den Kläger zu vermuten, lässt es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass er dort vor Al-Schabaab sicher ist. Insbesondere bietet das Vorbringen keinen tragfähigen Anhalt dafür, dass Al-Schabaab landesweit nach dem Kläger fahndet. Zentrale Register, auch Polizeiregister, die die Verfolger leiten könnten, existieren in Somalia ohnehin nicht. Eine landesweite Suche nach dem Kläger liegt angesichts des inzwischen eingetreten Zeitablaufs von fast neun Jahren fern. Soweit der Kläger geltend macht, dass er als sehr guter Fußballspieler bekannt sei, erscheint es fraglich, ob seine Bekanntheit über Gaalkacyo hinausreicht. Im Übrigen wäre es ihm zumutbar, zum eigenen Schutz auf Fußball als Freizeitaktivität zu verzichten. Dass Al-Schabaab keine Verfolgungsabsicht mehr hegt, zeigt sich maßgeblich daran, dass die Familie des Klägers weiterhin in Gallkacyo, also dem Ort Verfolgungsgeschehens, lebt, ohne von Al-Schabaab behelligt zu werden, obwohl ihr Aufenthalt Al-Schabaab bekannt sein muss. Der Kläger selbst sieht Gallkacyo als sicher für seine Familie an, indem er dort der Familie ein neues Grundstück gekauft hat. Das Desinteresse von Al-Schabaab am Kläger manifestiert sich letztlich darin, dass es dem Stamm bereits 2017 gelungen ist, den Vater des Klägers für 10.000 $ von Al-Schabaab freizukaufen. Nach der Gesamtschau der klägerischen Schilderung ist sein Vater aber an seiner Statt von Al-Schabaab verschleppt worden, was der landestypischen Sippenhaft entspricht (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. Seite 16). Auch hat sich die Rache von Al-Schabaab seinerzeit gegen andere Familienangehörige des Klägers gerichtet, wie das Beispiel seiner Schwester zeigt, die vergewaltigt wurde, obwohl der Anlass allein in der Person des Klägers lag.

Der Kläger kann nach Garoowe legal und sicher reisen. Als Ort internen Schutzes ist Garoowe über den dortigen Flughafen erreichbar (UNHCR a.a.O. Seite 132). Seit 2021 ist der bis 2018 wegen Renovierung geschlossene Flughafen auch für internationale Flüge erreichbar (EASO, Somalia Key socio-economic indicators, September 2021, Seite 56). Ferner existieren innersomalische Flüge von Mogadischu (5 pro Woche) (EASO a.a.O. Seite 55f), die für einen Rückkehrer aus Europa, wie den Kläger, finanziell erschwinglich sind; die Kosten für ein One-WayTicket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 $ (BFA Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Gesamtaktualisierung am 17.9.2019, S. 110).

Angesichts der kurzen Verweildauer in Mogadischu kann keine Rede davon sein, dass dem Kläger auf der Durchreise in Mogadischu Gefahren i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Oktober 2022 (– 5 A 78/19.A – Juris) an, welches eine solche Gefahr für selbst einen Daueraufenthalt in Mogadischu verneint, was erst Recht für den hier nur auf der Durchreise befindlichen Kläger gilt.

Der Kläger findet in Garoowe Aufnahme und es kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Maßgeblich ist dabei, ob es beachtlich wahrscheinlich ist, dass das durch Art. 3 EMRK geforderte Existenzminimum gewahrt ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300-324, Rn. 33), wobei diese Prognose einen längeren Zeitraum erfassen muss, als dies im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG erforderlich ist. Ob auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Maßstab für die Zumutbarkeit ist mithin nicht eine "(hypothetische) vernünftige Person" oder eine von individuellen Besonderheiten abstrahierende Betrachtungsweise. In den Blick zu nehmen sind die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können. Diese konkret-individuelle Betrachtungsweise wirkt sich indes nicht - gar notwendig oder regelmäßig - darauf aus, welche Lebens- und Entfaltungschancen auf welchem Niveau gewährleistet sein müssen; sie prägt die Beurteilung, ob das menschenrechtlich zumutbare Mindestniveau auch in jedem Einzelfall gewahrt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300-324, Rn. 31). Bei dieser Bewertung kommt der Einschätzung des UNHCR besonderes Gewicht zu (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach der Einschätzung des UNHCR steht Garoowe gemessen an der dortigen aktuellen ökonomischen und humanitären Lage für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer ohne erkennbare Vulnerabilität als inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Gleiches gilt für kinderlose Ehepaare. Voraussetzung ist allerdings, dass sie einem der in Puntland ansässigen Clans angehören und damit Zugang zu Obdach außerhalb der Siedlungen der Binnenvertriebenen finden können sowie ihre Grundbedürfnisse, etwa nach Trinkwasser und Hygiene, befriedigt werden können. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Der Kläger gehört dem Clan der Madhibaan an, der auch in Puntland ansässig ist. Selbst in Garoowe sind Angehörige von Madhibaan weit verbreitet (EASO, Somalia, Key socio-economic indicators, September 2021, Seite 69). Die Angehörigen seines Clans sind willens und im Stande, Hilfe zu leisten. Dies zeigt sich zunächst daran, dass sie 10.000 $ gesammelt haben, um den Vater des Klägers aus den Fängen von Al-Schabaab loszukaufen. Diese Hilfe wird auch aktuell geleistet, indem ein Onkel des Klägers seines Schwester mit Einnahmen aus Milchviehhaltung ein Studium finanziert. Letzteres zeigt im Übrigen, dass diese Hilfe weit über die Sicherung des Existenzminimums hinausgeht. Dieser Sitte fühlt sich auch der Kläger verpflichtet, indem er seinen Eltern ein Grundstück in Gaalkacye aus dem in Deutschland erzielten Einkommen finanziert hat. Letzteres lässt erwarten, dass auch ihm Beistand zu Teil würde, sollte er in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Für die Hilfe ist es entbehrlich, dass die Unterstützer sich auch Garoowe aufhalten. Vielmehr ist es in Somalia ohne Weiteres möglich, Geldzuwendungen auf elektronischem Wege zu bewirken. In Somalia existiert ein florierendes Überweisungssystem (Ecoi.net – Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 26. Februar 2021, Seite 8). Überweisungen von der Familie gehören neben dem traditionellen Sicherungsnetzen und Verteilungsmechanismen auf der Gemeindeebene sowie sozialen Schutzmaßnahmen seitens internationaler Organisationen zu den Grundpfeilern zur Bewältigung von Notlagen (Ecoi.net – Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage vom 26. Februar 2021, Seite 6). Der Kläger bringt auch in seiner Person jene individuellen Voraussetzungen mit, die der UNHCR für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Garoowe für erforderlich hält. Der Kläger ist 24 Jahre alt und gesund. Er hat sieben Jahre lang eine Privatschule besucht, was ihn für somalische Verhältnisse als überdurchschnittlich gebildet ausweist. Bereits auf der Reise, die er völlig auf sich allein gestellt unternommen hat, hat er seine besondere Lebenstüchtigkeit und Gewandtheit unter Beweis gestellt, die es ihm erlaubte auch in schwierigen Situationen zurecht zu kommen. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass er die Schwierigkeiten in Äthiopien überwunden hat, und an der Organisation der Bootspassage von Libyen nach Italien, sondern zuletzt in Italien selbst, wo er ohne jeglichen Rückhalt durch Familie oder Freunde Hilfe von Landsleuten erlangen konnte, um sich eine Totalfälschung eines italienischen Reisedokumentes und das Reisegeld zu beschaffen. Auch in Deutschland vermochte der Kläger, die sich ihm bietenden Chancen zu nutzen, indem er seit mehreren Jahren, mittlerweile auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages, einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Dabei ist er nicht nur im Stande, sich selbst zu unterhalten, sondern auch so viel an finanziellen Transfers an seine in Somalia lebende Familie zu leisten, dass er dort für die Familie ein neues Wohngrundstück finanzieren konnte. Sein Arbeitsgeber beschreibt den Kläger als leistungsfähig und – auch im Schichtdienst – belastbar. Ferner hält er den Kläger für geeignet, eine Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer zu machen.

Die Möglichkeit, internen Schutz in Garoowe zu finden, schließt gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch subsidiären Schutz aus.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG greifen zu Gunsten des Klägers nicht. Sie sind nach Vorstehendem jedenfalls mit Blick auf solche Abschiebungsverbote auszuschließen, die an die wirtschaftlichen Existenzbedingungen anknüpfen. Materielle Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes, welche die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausfüllen, schließen jedenfalls die Zumutbarkeit nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 2.20 – Juris Rn. 26).

Die Kostenentscheidung für das kostenfreie Verfahren folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 1 Satz 3, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.