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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.03.2023 – 5 L 125/21.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0320.5L125.21.A.00
Tenor§
Prozesskostenhilfe wird versagt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (V...) gegen die unter Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Januar 2021 ausgesprochene Ablehnung seines Folgeantrages anzuordnen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig nicht vollzogen werden darf,
hat keinen Erfolg.
Gegen die Ablehnung des Folgeantrages ist vorläufiger Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann statthaft, wenn – wie hier – keine neue Abschiebungsandrohung erlassen wird (vgl. statt vieler VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 – M 2 E 17.37375 – Juris Rn. 12ff.).
Gemäß §§ 71 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Folgeantrages nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – Juris Rn. 99). Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht der Fall.
Unabhängig von dem Tenor der angefochtenen Entscheidung kann der Folgeantrag nur dann Erfolg haben und die Ablehnung sich als rechtswidrig erweisen, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 -).
Der Asylantrag des Antragstellers wurde durch Bescheid vom 28. August 2017 (Az.: 7...) unter Verneinung von Abschiebungsverboten und unter Androhung einer Abschiebung nach Äthiopien als unbegründet abgelehnt. Das dagegen vor dem Verwaltungsgericht Potsdam anhängig gemachte Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 8. Dezember 2017 nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Den Folgeantrag stellte der Antragsteller schriftlich am 18. Januar 2021. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die in dem Folgeantrag angeführten Gründe. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen (BVerwGE 138, 289-301, Rn. 28).
Zur Begründung seines Folgeantrages gab der Antragsteller vor dem Bundesamt an, an einer Demonstration wegen der politisch motivierten Verhaftung seines Vaters und aus Protest gegen die Ungerechtigkeit teilgenommen zu haben. Während der Demonstration habe die Polizei ihn und andere Demonstranten geschlagen und verhaftet. Daraufhin habe er zwei Monate im Gefängnis verbracht, wobei sie kein Essen bekommen hätten. Er befürchte, erneut verhaftet oder getötet zu werden. Ferner machte der Antragsteller geltend, mentale Probleme zu haben. Soweit sich der Antragsteller auf Geschehnisse, die sich in seinem Heimatland 2016 zugetragen haben sollen, beruft, liegt darin schon keine Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und auch kein neu zu Tage getretenes oder unverschuldet im Erstverfahren nicht geltend gemachtes Element i.S.d. Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20). Dieses Geschehen geht dem Erstbescheid voraus und ist im Übrigen vom Antragsteller im Erstverfahren schon geltend gemacht worden. Soweit der Antragsteller mentale Beschwerden beklagt, fehlt diesem Vortrag ein tatbestandlicher Bezug zum internationalen Schutz.
Der im Erstbescheid gegebenen Begründung, es sei flüchtlingsrechtlich irrelevant, wenn die Polizei nach ihm zur Ahndung von Straftaten suche, nachdem er auf der Demonstration Steine geworfen habe, setzt der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren entgegen, dass sich die Sicherheitslage derart verschlechtert habe, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte bei der Strafverfolgung menschenrechtliche Mindeststandards missachten würden. Dieser Vortrag kann dem Folgeantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein Nachschieben von Wiederaufgreifensgründen im gerichtlichen Asylfolgeantragsverfahren nicht mehr zulässig ist (zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –). Das Bundesverwaltungsgericht hebt in der neueren Rechtsprechung den besonderen fachbehördlichen Sachverstand des Bundesamtes hervor, der mit einem vorrangigen Sachprüfungsrecht einhergeht (siehe BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18.17 – Rn. 36). Dem würde es nicht gerecht, wenn das Bundesamt erst im gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, sich zu neuen Wiederaufgreifensgründen zu äußern bzw. diese auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren selbst (parallel) zu prüfen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 K 2207/17.A -; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 1985 – 4 A 2750/83 – NVwZ 1986, 51/52; Bay. VGH, NVwZ 1990, 269; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Komm. 23. Aufl. § 51 Rn. 16).
Unabhängig davon greift der Antragsteller mit diesem Vorbringen nur einen von mehreren selbständig tragenden Gründen an, auf die im Erstbescheid die Ablehnung gestützt wurde. Die Behörde darf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht beliebig aufheben oder ändern. Die Befugnis zu einer neuen Sachentscheidung reicht bei § 51 Abs. 1 VwVfG vielmehr nur so weit, wie der festgestellte Wiederaufnahmegrund dies rechtfertigt. Für den Fall mehrerer selbstständig tragender Ablehnungsgründe folgt hieraus, dass es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht ausreicht, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (BVerwGE 78, 332 <336 f.>; BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 –, BVerwGE 163, 370-380, Rn. 19). Der Erstbescheid stützt die Ablehnung internationalen Schutzes, also von Flüchtlingsschutz und von subsidiärem Schutz, zuvörderst auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers. Der Hinweis auf die Strafbarkeit von Steinwürfen versteht sich lediglich als zusätzlicher Grund für die Ablehnung des Flüchtlingsschutzes.
Die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens im Erstverfahren greift der Antragsteller jedoch im Folgeantrag nicht an. Sein Vortrag im Folgeverfahren bestätigt indes die damalige, für die Ablehnung im Erstbescheid tragende Einschätzung des Bundesamtes, dass das Vorbringen unglaubhaft ist. Im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Erstverfahren, wo er von seiner Schwester erfahren haben will, dass die Polizei nach ihm suche, woraufhin er das Land verlassen habe, will der Antragsteller nämlich nunmehr bei der Demonstration für zwei Monate verhaftet worden sein. Zudem behauptet der Antragsteller im Folgeverfahren, dass sein Motiv, an der Demonstration teilzunehmen, auch die Verhaftung seines Vaters gewesen sei und der Antragsteller ihn niemals wiedergesehen habe. Im Erstantragsverfahren gab der Antragsteller demgegenüber an, dass seine Eltern ihm die Reise finanziert hätten und sein Vater eine eigene Landwirtschaft habe und in Robe lebe, er im Übrigen mit seiner Familie telefonisch Verbindung halte.
Gegen die Ablehnung des Antrages auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 – M 2 E 17.37375 – Juris Rn. 17f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 BvR 627/21 – NVwZ 2021, 1773-1776).
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Anspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller vermochte nicht, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dem Antragsteller steht kein Anspruch aus § 31 Abs. 2 Satz 3 AsylG, in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2022 auf eine erneute Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu seinen Gunsten eingreifen. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 AsylG kann von dieser Feststellung abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. So liegt der Fall hier. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes hat das Bundesamt bereits im Erstbescheid eine Feststellung getroffen. Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes.
Soweit der Antragsteller ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot wegen PTBS geltend macht, genügt die bloße Behauptung hierzu nicht. Vielmehr ist er gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG, der sowohl im Rahmen von § 60 Abs. 5 (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 LA 46/20 – Juris) als auch im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) maßgeblich ist, zur Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gehalten. Die in Anlage zum Schriftsatz vom 3. August 2021 dem Gericht, also nicht dem Bundesamt, vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 27. Juli 2021 (Fachärztliche sozialpsychiatrische Stellungnahme zur Vorlage beim Verwaltungsgericht und allen weiteren zuständigen Behörden vom 27. Juli 2021) wahrt schon nicht die gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhaltende Frist von drei Monaten. Unionsrechtlich begegnet diese Frist keinen Bedenken, weil sich die Maßgaben der Richtlinie 2013/32/EU auf internationalen Schutz beschränken, vorliegend aber nationalrechtliche Abschiebungsverbote inmitten stehen.
Bei Dauersachverhalten - wie einer längeren Erkrankung - ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Bei sich prozesshaft und kontinuierlich entwickelnden Sachverhalten, wie einer PTBS, ist indes entscheidend, wann sich die Entwicklung der Sachlage insgesamt so verdichtet hat, dass von einer möglicherweise entscheidungserheblichen Veränderung im Sinne eines Qualitätsumschlags gesprochen werden kann. Nur im Falle unklarer Beschwerden ohne eine konkrete Diagnose besteht regelmäßig keine Obliegenheit zur sofortigen Stellung eines Folgeschutzgesuchs (Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A – Juris Rn. 20). Ein solcher Qualitätsumschlag manifestiert sich etwa im Besuch eines Arztes, auch eines Allgemeinmediziners, mit dem Ziel, wegen psychischer Probleme behandelt zu werden (Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A –, Juris Rn. 20). Vorliegend war dem Antragsteller schon ausweislich seiner Angaben zum Folgeantrag bewusst, dass seine gelten gemachten psychischen Probleme auf dem nunmehr geltend gemachten Verfolgungsschicksal beruhen. Das sozialpsychiatrische Erstgespräch fand bereits am 9. April 2021 statt. Dies zu Grunde legend lief die Frist zur Vorlage der Bescheinigung drei Monate später, also am 9. Juli 2021, ab. Die am 3. August 2021 ins Verfahren eingeführte Bescheinigung ist verspätet vorgelegt worden.
Unabhängig davon genügt die vorgelegte Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge im Land Brandenburg nicht den an solche Bescheinigungen zu stellenden Anforderungen. Ein Attest über das Vorliegen einer PTBS ist unbrauchbar, wenn schon seine Grundlage, nämlich das traumatische Erlebnis, unglaubhaft ist
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2013 – OVG 7 S 11.13 –, Rn. Juris 10; Beschluss vom 2. Juni 2014 – OVG 12 S 30.14 -; Beschluss vom 30. März 2017 – OVG 12 S 16.17 -). Der dem Gutachter unterbreitete Sachverhalt zeichnet sich durch erhebliche Steigerungen gegenüber den Angaben vor dem Bundesamt aus und steht im eklatanten Widerspruch zum Vortrag aus dem Erstverfahren. Gegenüber den Angaben im Folgeverfahren steigerte der Antragsteller seinen Vortrag, indem er behauptet hat, im Gefängnis wiederholt misshandelt worden zu sein. Er sei im Gefängnis täglich 7 bis 10 mal täglich mit Stöcken auch auf den Kopf geschlagen worden. Von einer derart gravierenden Folter im Gefängnis hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt nicht berichtet, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Im Erstverfahren kommt dies konsequenterweise nicht zur Sprache, weil er dort Äthiopien noch vor einer Inhaftierung dank der Warnung durch seine Schwester verlassen habe. Wegen der übrigen Widersprüche zum Vorbringen aus dem Erstverfahren wird auf die Ausführungen oben verwiesen.
Soweit der Antragsteller insbesondere mit Schriftsatz vom 5. März 2021 Berichte und Erkenntnismittel ins gerichtliche Verfahren einführt, zeigt er schon keine konkreten Tatsachen auf, die sich im Verhältnis zu den tatsächlichen Annahmen im Bescheid als Änderung ausnehmen. Wird aber - wie hier - eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Asylbewerbers (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) geltend gemacht, genügt es nicht, dass lediglich eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt wird. Vielmehr muss substantiiert eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 33.90 – Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10). Der erstmals mit Schriftsatz vom 8. November 2021 geltend gemachte Vortrag zu den Abschiebungsverboten verfehlt überdies die sich aus § 51 Abs. 3 VwVfG ergebenden Anforderungen. Es obliegt dem Asylsuchenden, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten (§ 51 Abs. 3 VwVfG) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, schlüssig darzulegen (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 2 Q 7/06 – Juris Rn. 17; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. März 2000 – 12 UZ 1407/98.A – Juris Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Wiederaufgreifensgrund - etwa eine Änderung der Sach- oder Rechtslage - allgemeinkundig oder gerichtskundig ist. Denn für jeden neuen Wiederaufgreifensgrund, der während eines bereits anhängigen Asylfolgeverfahrens eingetreten ist, läuft eine eigenständige Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG. Dies gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für während des gerichtlichen Verfahrens neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 10 B 26.10 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 – BVerwGE 138, 289-301, Rn. 28). Der Antragsteller enthält sich jedweder Angabe dazu, wann ihm jene neuen Tatsachen aus dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2022 bekannt geworden sein sollen, die er zur Stützung seines Antrages auf Wiederaufgreifen mit diesem Schriftsatz ins Feld führt, wobei es auf die Kenntnis durch den Antragsteller oder seinen Prozessbevollmächtigten ankommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 10 B 26.10 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 57).
Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG auf eine erneute Entscheidung über die Abschiebungsverbote, obwohl der Erstbescheid eine entsprechende Feststellung schon traf und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verfehlt werden. Dieses Ermessens ist sich das Bundesamt ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides bewusst gewesen und hat es auch mit dem Ergebnis betätig, dass es eine erneute Entscheidung ablehnte. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Selbst bei einer extremen individuellen Gefährdung hat das Bundesamt ein nicht auf Null reduziertes Ermessen, ob es ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren zu § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG wieder aufgreift, solange für den Schutzsuchenden ansonsten keine verfassungswidrige Schutzlücke besteht, etwa weil eine Abschiebung des Ausländers nicht aktuell ansteht (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. August 2018 – 4 A 2385/14.A – Juris Rn. 16 – 17). Der Antragsteller macht schon keine Extremgefahr geltend, geschweige denn dass seine Abschiebung aktuell ansteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.