Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 31.03.2023 – 1 K 63/21
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0331.VG1K63.21.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren die Erstattung der Kosten eines kommunalverfassungsrechtlichen Eilverfahrens.
Im Juni 2019 berief die Stadtverordnetenversammlung der Stadt W... den Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger) auf Vorschlag seiner Fraktion (nachfolgend: Klägerin zu 2. - Klägerin) in den Aufsichtsrat der kommunalen Eigengesellschaft W... Wohnungsbaugesellschaft mbH (nachfolgend: Gesellschaft). Am 14. Mai 2020 (S... ) beauftragte die Stadtverordnetenversammlung ihren Gesellschaftervertreter, den Kläger als Aufsichtsratsmitglied abzuberufen. Mit Beschluss vom selben Tag untersagte das Landgericht Cottbus dem Kläger im Wege der Einstweiligen Verfügung, Sachverhalte und Informationen zu verbreiten, die ihm als Aufsichtsratsmitglied bekannt geworden sind (1...).
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machten die Kläger am 25. Mai 2020 die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 14. Mai 2020 geltend (VG 1 L 238/20). Die Kammer lehnte den Eilantrag am 22. Juni 2020 ab, den Streitwert setzte sie auf 10.000,00 € fest. Am 02. Juli 2020 beantragte die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage die Festsetzung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 887,03 €.
Die Kläger erhoben am 14. Juli 2020 Streitwertbeschwerde und ersuchten die Stadt W... am 24. Juli 2020, die Kosten des Verfahrens VG 1 L 238/20 zu übernehmen. Die seinerzeitige Bürgermeisterin lehnte den Antrag unter dem 20. August 2020 mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sei (noch) nicht hinreichend bestimmbar.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte den Streitwert am 24. August 2020 auf 5.000,00 € (OVG 12 L 33/20). Am 01. September 2020 änderte die Antragsgegnerin den Kostenfestsetzungsantrag auf einen Betrag von 492,54 €.
Die Kläger erhoben am 06. Oktober 2020 „Widerspruch“ gegen den „Bescheid“ vom 20. August 2020, ihr Begehren auf Erstattung der Verfahrenskosten wiederholten sie am 22. Oktober 2020. Unter dem 03. November 2020 lehnte die Bürgermeisterin den Antrag erneut unter anderem mit der Begründung ab, das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren sei persönlich motiviert gewesen und der Klägerin habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. November 2020 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus die von den Klägern an die dortige Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 443,51 € und auf 453,52 € nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz „seit dem 01. Juli 2020“ fest. Diese Beträge beglich die Klägerin am 08. Dezember 2020 mit Überweisungen vom Girokonto der Fraktion.
Am 10. Dezember 2020 legten die Kläger unter Hinweis auf den im Beschwerdeverfahren reduzierten Streitwert Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle korrigierte diese am 25. Februar 2021 dahingehend, dass jeweils 246,27 € zu erstatten sind.
Im Januar 2021 rechnete die Klägerin den Geschäftsführungsbetrag des Haushaltsjahres 2020 ab, der ihr auf Grund der Bestimmungen der „Richtlinie der Stadt W... zur Unterstützung der Arbeit der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung“ vom 27. Dezember 2018 (nachfolgend: Richtlinie – RL) von der Beklagten in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt wird. Die handschriftliche Aufstellung der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vom 05. Februar 2021 addiert die Aufwendungen auf 1.485,12 €, darunter Beträge von 443,52 € und 443,51 € unter dem Betreff „Kostenfestsetzungsbesch. VG 1 L 238/20“ und ein Betrag von 18,00 € unter dem Betreff „Zinsen S… und Kollegen“.
Am 18. Januar 2021 haben die Kläger Zahlungsklage erhoben.
Am 24. September 2021 teilte die Stadtverwaltung der Klägerin das Ergebnis der Prüfung der Verwendungsnachweise der Haushaltsjahre 2019 (zweites Halbjahr) und 2020 mit. Im Haushaltsjahr 2020 beanstandete sie zwar die angesetzten Zinsen, weil weder ein Beleg noch eine Abrechnung vorgelegt worden sei, berücksichtigte jedoch sämtliche Aufwendungen – von hier nicht relevanten Positionen (120,50 € und 19,62 €) abgesehen – als Fraktionsaufwendungen. Die Rückforderung nicht verbrauchter Mittel (1.010,86 €) verrechnete sie mit dem Geschäftsführungsbetrag des Haushaltsjahres 2021, indem sie lediglich 1.489,14 € auszahlte. Über diesen Betrag des Haushaltsjahres 2021 rechnete die Beklagte unter dem 20. November 2022 ab.
Die Kläger tragen zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor:
Die Klage sei zulässig, insbesondere sei ihr Rechtschutzbedürfnis „evident“.
Der Geschäftsführungsbetrag diene der politischen Arbeit der Fraktion nach deren freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Mittelverwendung. Kosten eines Rechtsstreits gingen zu Lasten der politischen Arbeit. Die Frage, ob die Fraktionsmittel in der Rückschau vollständig verbraucht worden seien, sei unerheblich. Im Übrigen gehe ein Verweis auf eine Verrechnungsmöglichkeit auch deshalb fehl, weil der Anspruch auf angemessene Ausstattung zur politischen Arbeit der Fraktionen nur begrenzt überprüfbar sei. Der Streit wäre letztlich auch lediglich „verschoben“ worden, weil die Beklagte einer Verrechnung mutmaßlich nicht zustimmen werde.
Ihnen stehe eine Zahlung aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu, der „Ablehnungsbescheid“ vom 03. November 2020 sei rechtswidrig. Das Eilverfahren sei nicht mutwillig oder aus sachfremden Gründen geführt worden.
Diese Einschränkungen eines Kostenerstattungsanspruchs müssten sich aus den Entscheidungsgründen des Kommunalverfassungsstreits ergeben, die Erwägungen der Kammer hätten jedoch das Erfordernis verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes belegt.
Das Merkmal der Mutwilligkeit sei nicht nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu beurteilen, sondern anhand der Frage, ob für ihn ein „vernünftiger Grund" vorgelegen habe. Das sei hier der Fall und eine Vorklärung durch die Kommunalaufsicht nicht möglich gewesen.
Sie hätten im Verfahren VG 1 L 238/20 innerorganisatorische Kompetenzen verfolgt.
Der Fraktion stehe ein Benennungsrecht für den Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat zu, dem die Stadtverordnetenversammlung (grundsätzlich) zu folgen habe. Mithin seien die Interessen und Kompetenzen der Klägerin berührt, wenn ihr benannter und gewählter Vertreter – den sie weiterhin für fachlich, politisch und personell geeignet halte – abberufen werde. Das sie eine wirksame Abwahl nicht verhindern könne, stehe dem nicht entgegen.
Das Landgericht habe es dem Kläger auch lediglich untersagt, über Interna der Gesellschaft zu berichten. Die Rechtslage sei durch die Unterlassungsverfügung schon deshalb nicht geklärt gewesen, weil das Land- und das Verwaltungsgericht unterschiedliche Rechtsfragen verschiedener Rechtsgebiete zu klären gehabt hätten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger zu 1. und an die Klägerin zu 2. jeweils 246,26 € jeweils zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klage fehle schon das Rechtschutzbedürfnis, weil die streitgegenständlichen Beträge von der Klägerin aus den Fraktionszuschüssen bezahlt worden seien und mit der Verrechnungsmöglichkeit ein einfacherer Weg zur Befriedigung zur Verfügung gestanden habe. Das Guthaben sei selbst unter Berücksichtigung der Beträge aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht aufgebraucht worden.
Ein Kostenerstattungsanspruch stehe den Klägern aber auch nicht zu.
Der Anspruch der Klägerin setze voraus, dass sie die Verteidigung eines innerorganschaftlichen Rechts schlüssig dargelegt habe. Das werde in der Klageschrift aber nicht vorgetragen und eine Verletzung von Fraktionsrechten sei nicht ersichtlich. Deren Rechte beschränkten sich nach § 41 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) auf ein Vorschlagsrecht. Sei der vorgeschlagene Vertreter gewählt, werde dieses Recht durch das dann wehrfähige subjektive Organrecht verdrängt. Die Fraktion könne eine Neubesetzung des Sitzes nur über einen neuen Wahlvorschlag mit anschließender Wahl nach § 41 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf erreichen, eine Abwahl könne sie nach § 41 Abs. 7 BbgKVerf nicht vornehmen, aber auch nicht verhindern.
Ein Anspruch des Klägers bestehe ebenfalls nicht. Die Rechtsverfolgung sei mutwillig gewesen. Das Landgericht habe die Rechtslage vorgerichtlich geklärt; auf dessen Feststellungen, der Kläger habe „in eklatanter Weise“ gegen seine Loyalitäts- und Treuepflichten als Aufsichtsratsmitglied verstoßen, habe die Kammer direkt Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12. Mai 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zu Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des (beendeten) Eilverfahrens VG 1 L 238/20 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
I. Die als Allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist unzulässig.
1. Die Schreiben der seinerzeitigen Bürgermeisterin der Beklagten vom 20. August und 03. November 2020 sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), so dass eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausscheidet (vgl. VG Gießen, Urt. v. 14. Dezember 2005 – 8 E 1066/05 –, juris, Rn. 16; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 17. Oktober 2018 – 7 K 9917/17.F –, juris, Rn. 11).
Offen bleiben kann, ob es den Schreiben, obzwar sie den Antrag der Kläger ablehnen, an einer Regelungswirkung deshalb fehlen könnte, weil das materielle Recht eine Rechtsgrundlage für den Hauptverwaltungsbeamten der Gebietskörperschaft, über den geltend gemachten Anspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden, nicht vorsieht (so jedenfalls Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, HK/VwR, 2016, § 35 VwVfG Rn. 96). Die Schreiben waren aus der maßgeblichen Sicht eines Empfängers, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in entsprechender Anwendung, jedenfalls weder ihrer äußeren Form noch ihrem materiellen Inhalt nach als Verwaltungsakt zu verstehen (zu diesen Kriterien Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 35 VwVfG Rn. 51 ff.). Das gilt für das Schreiben der Bürgermeisterin der Beklagten vom 20. August 2020, dessen Form, von der Formulierung „der Antrag wird abgelehnt“ abgesehen, von vornherein nicht auf einen Bescheid schließen lässt, ebenso wie für das jedenfalls mit einer ausführlicheren Begründung versehene Schreiben vom 03. November 2020. Zwar könnte auch diese Formulierung für sich genommen auf den Willen der Hauptverwaltungsbeamtin schließen lassen, eine verbindliche Regelung über den Antrag der Klägerinnen treffen zu wollen. Vor allem die Verfahrensgeschichte aber steht dem entgegen: Der Kläger hat zugleich im Namen der Fraktion mit Schreiben vom 05. Oktober 2020 ausdrücklich „Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Stadt W... vom 20.08.2020 eingelegt“ und die Bürgermeisterin der Stadt W... hat den Klägern daraufhin unter dem 08. Oktober 2020 mitgeteilt, das „Schreiben vom 05.10.2020, mit dem Sie auf unser Schreiben vom 20.08.2020 geantwortet haben“, sei im Rathaus eingegangen. Diese Eingangsbestätigung und die Antwort vom 03. November 2020 verdeutlichen, dass die Hauptverwaltungsbeamtin der Beklagten die Stellungnahmen nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 35 S. 1 VwVfG verstanden wissen wollte.
Hiervon abgesehen und vor allem fehlt es den Entscheidungen der Hauptverwaltungsbeamtin bereits an der unmittelbaren Außenwirkung im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG. Der Anspruch der Kläger soll auf ihren organschaftlichen Rechten als Mitglied bzw. Fraktion der Stadtverordnetenversammlung gründen und nicht der Kompensation von Nachteilen dienen, die einen Einzelnen durch die Mandatswahrnehmung in seinem privaten Vermögen treffen (vgl. etwa: VG Aachen, Urt. v. 27. Januar 2021 – 7 K 3866/18 –, juris Rn. 38). Darüber hinaus handelte die Bürgermeisterin der Beklagten nicht als „Behörde“, nämlich als eine im Außenrechtsverhältnis tätige Verwaltungsstelle, sondern als ein „Organ“ im Rahmen gemeindeinterner Willensbildung.
Hiervon ausgehend haben die Kläger die Klage auf den gerichtlichen Hinweis zutreffend dahingehend geändert, dass nicht der Hauptverwaltungsbeamte der Beklagten als Behörde, sondern die Gebietskörperschaft, diese vertreten durch ihren Hauptverwaltungsbeamten, beklagt ist. Für den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Prozessführung ist diejenige Körperschaft passiv legitimiert, deren Aufgabe der Funktionsträger mit seiner Prozessführung wahrgenommen hat (Sächsisches OVG, Urt. v. 12. September 2017 – 2 A 385/16 –, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Urt. v. 19. Dezember 2018 – 4 A 178/16 –, juris Rn. 40; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris Rn. 28 ff.).
Die Klageänderung vom 04. Februar 2021 war zulässig. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihr unter dem 23. Februar 2021 widersprochen; die Klageänderung ist allerdings als sachdienlich zuzulassen, § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO, weil der Streitstoff derselbe bleibt und eine Entscheidung des Gerichts über die geänderte Klage der endgültigen Klärung des Anspruchs dient und den ansonsten zwangsläufig weiteren Prozess vermeidet (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, juris Rn. 29). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es mitunter gerade in kommunalrechtlichen Streitigkeiten für die Klägerseite schwierig sein kann, den "richtigen" Beklagten festzustellen – dem Rechnung tragend § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. VwGO – und dass auf der Beklagtenseite mit der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister immer und weiterhin dieselbe Person agiert, bei Klageerhebung als unmittelbar Beteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nunmehr als gesetzlicher Vertreter der beklagten Stadt.
2. Die Allgemeine Leistungsklage ist vorliegend allerdings unzulässig, weil es den Klägern an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis einer Klage ist im Zweifel zu bejahen; es kann allerdings fehlen, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel offensichtlich auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann (vgl. etwa Ehlers in: Schoch/Schneider, VwGO vor § 40 Rn. 74 und Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123 Rn. 121). Das ist hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Fall. Den Kläger wurden die Kosten, deren Zahlung sie vorliegend mit der Klage geltend machen, bereits durch die Beklage erstattet.
Die Brandenburgische Kommunalverfassung enthält – anders als etwa § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens (GO NRW) mit der Regelung über die Zuwendungen an Fraktionen bzw. Gruppen zur Deckung der laufenden Kosten der Geschäftsführung (vgl. dazu: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris Rn. 64 ff.; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, juris Rn. 62 - 63) – keine Bestimmungen über die Finanzierung der Fraktionsarbeit.
Nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 RL werden allerdings allen Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung zur Unterstützung der Fraktionsarbeit Sachleistungen, Personalleistungen und Zuwendungen aus dem Stadthaushalt gewährt, nämlich ein Geschäftsführungsbetrag, bestehend aus einem Sockelbetrag in Höhe von 1.500,00 € pro Fraktion und 250,00 € je Mitglied.
Zwar hätten die aufgrund dieser Bestimmungen gewährten Beträge im Grundsatz weder den Kläger noch die Klägerin verpflichtet, sie zur Deckung der Rechtsverfolgungskosten in dem beendeten Eilverfahren VG 1 L 238/20 einzusetzen: Das ergibt sich für den Kläger schon aus dem Umstand, dass der Betrag von 250,00 € seiner Fraktion, nicht aber ihm als Stadtverordneten gewährt wird. Hiervon abgesehen werden die Mittel explizit zur Unterstützung der – regelmäßig anfallenden – Fraktionsarbeit gewährt und nach § 3 Abs. 1 S. 1 lit. i) der Richtlinie „kann“ der Geschäftsführungsbetrag zwar für „Rechtsberatung und Prozesskosten, soweit die Fraktion selbst Prozess- und Kostenschuldner ist“, eingesetzt werden. Eine dahingehende Verpflichtung der Fraktion, die ihr im gesamten Haushaltsjahr 2020 zur Verfügung stehenden Mittel für die politische Arbeit (vgl. lit a) – h) zu schmälern, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Vorliegend h a t die Klägerin den Geschäftsführungsbetrag allerdings den vom Gericht nachgeforderten Unterlagen nach in Anspruch genommen, um die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aus dem beendeten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren VG 1 L 238/20 vollständig (und nach Aktenlage gar darüber hinaus) zu decken und beide Kläger haben damit spätestens in dem Zeitpunkt der Abrechnung über den Verwendungsnachweis 2021 und die Verrechnung den Betrag, den sie mit der Klage geltend machen, auf einfachere Art als mittels des Rechtsschutzbegehrens bereits erhalten; Entsprechend sind die Kläger im Rahmen der Abrechnung des Geschäftsführungsbetrages des Jahres 2021 verfahren, soweit die Gerichtsgebühren für das vorliegende Klageverfahren VG 1 K 63/21 zu zahlen waren.
Nach § 4 Abs. 1 RL haben die Fraktionen Aufwendungen bis spätestens zum 15. Januar des Folgejahres entsprechend den in § 4 Abs. 2 RL bezeichneten Anforderungen mittels Abrechnungsbogen gegenüber dem vom Bürgermeister beauftragten Fachamt nachzuweisen, wobei Gegenstand der Prüfung die bestimmungsgemäße Verwendung des Geschäftsführungsbetrags ist, § 5 Abs. 2 RL. Sofern der Geschäftsführungsbetrag etwa nur zum Teil verwandt wurde, werden die nicht verwendeten Mittel zurückgefordert oder mit dem künftigen Geschäftsführungsbetrag verrechnet, § 5 Abs. 3 RL. Für eine Prüfung der Abrechnungsunterlagen durch das Rechnungsprüfungsamt sind die Unterlagen Belege, ggf. auch Geschäftsführervertrag und Mietvertrag) für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten nach der Zuwendungsgewährung bereitzuhalten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Entscheidung einer Fraktion, Mittel des Geschäftsführungsbetrages für die in § 3 Abs. 1 RL bezeichneten Zwecke – vorliegend nach § 3 Abs. 1 lit. i) für Prozesskosten – einzusetzen, spätestens mit der Entscheidung der Verwaltung über eine Rückforderung oder Verrechnung mit dem Geschäftsführungsbetrag des Folgejahres bindend ist. Die Ausführungen der Kläger in der Klagebegründung gehen an dieser Problematik vorbei und das Problem, dass der Streit letztlich „lediglich verschoben“ worden wäre, stellt sich angesichts der eigenen Entscheidung der Klägerin, den Geschäftsführungsbetrag des Haushaltsjahres 2020 für die von ihr und dem Kläger in dem Verfahren VG 1 L 38/20 geschuldeten außergerichtlichen Kosten in Anspruch zu nehmen, nicht.
II. Die Klage wäre auch unbegründet gewesen, soweit sie von der Klägerin erhoben wurde.
1. Im Grundsatz steht kommunalen Funktionsträgern ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegen die Gebietskörperschaft, deren Organ sie sind, zu, sofern die Kosten in einem Streit um die sich nach dem Kommunalverfassungsrecht zugewiesenen Rechte entstanden sind. Ob diese organschaftlichen Rechte in dem Ausgangsverfahren tatsächlich bestanden haben, ist im Kostenerstattungsverfahren unerheblich; es genügt vielmehr, dass der Kläger solches schlüssig, wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg, geltend gemacht hat (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris Rn. 62; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, juris Rn. 42 ff.).
Es spricht viel dafür, dass die Verpflichtung einer Kommune zur Kostenerstattung der von einem gemeindlichen Organ aufgewandten Rechtsverfolgungskosten schon unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen als Ausfluss seiner Organstellung gründet, ohne dass es eines Rückgriffs auf das allgemein anerkannte Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedürfte (so etwa: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 05. Oktober 1981 – 3 R 87/80 –, juris [nur LS] und ausf. beck.online; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, juris Rn. 52 - 54; Bayerischer VGH, Urt. v. 14. August 2006 – 4 B 05.939 –, juris Rn. 28; Hessischer VGH, Urt. v. 18. Dezember 2013 – 7 A 1355/12 –, juris Rn. 26; i. E. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19. Mai 1987 – 7 A 90/86 –, juris [nur LS] und ausf. beck.online; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 31. Mai 1990 – 1 B 18 u. 21/90 –, juris Rn. 18; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 13. April 2021 – 1 B 86/2 –, NordÖR 2022, 36 [Auferlegung der Kosten auf die Kommune bereits in der Ausgangsentscheidung]; Dietlein in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 21. Aufl. 11/2022 Rn. 178 ff.; a. A. noch: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris Rn. 29 ff., Rn. 45 ff. mit umf. w. N.), denn das Wesen des Organs liegt gerade darin, dass dessen Handlungen der juristischen Person als eigene zugerechnet werden und dass daher auch die Kosten dieser Handlungen der Sache nach der Körperschaft zugerechnet werden müssen.
Ansonsten würde sich die Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht der Körperschaft nach einer organisationsinternen Auseinandersetzung jedenfalls aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des mit Kosten belasteten Funktionsträgers ergeben, der zur Voraussetzung hat, eine der materiellen Rechtsordnung widersprechende Vermögensverschiebung auszugleichen. Denn die am Organstreit beteiligten Funktionsträger stehen sich nicht als Inhaber subjektiver Rechte gegenüber, die Gegenstand allein eines Außenrechtsverhältnisses sein können. Sie verfolgen oder verteidigen vielmehr Rechtspositionen, die ihnen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, die dennoch aber im ausschließlichen Interesse der Körperschaft selbst begründet worden sind und ausgeübt werden dürfen. Kommunalverfassungsrechtliche und sonstige organisationsinterne Auseinandersetzungen der mit organschaftlichen Befugnissen betrauten Funktionsträger führen deshalb, soweit sie Kosten verursachen, regelmäßig zu einer ausgleichsbedürftigen Vermögenslage (so: Sächsisches OVG, Urt. v. 12. September 2017 – 2 A 385/16 –, juris Rn. 15; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. November 1991 – 15 A 1187/89 –, juris Rn. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urt. v. 14. August 2006 – 4 B 05.939 –, juris Rn. 22 ff. und Beschl. v. 20. November 2015 – 4 ZB 15.1510 –, juris Rn. 13).
Begrenzt werden etwaige Ansprüche dadurch, dass es um die Verteidigung innerorganschaftlicher Kompetenzen gegangen sein muss, die dem Organ oder Organteil zur eigenen Wahrnehmung übertragen sind, um als selbstständige Funktionsträger mit eigenem Gewicht an einem pluralistisch organisierten Willensbildungsprozess teilnehmen zu können. Solche organschaftlichen Rechte sind grundsätzlich (nur) auf den Schutz vor einer Verletzung durch andere Organe oder Organteile derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 02. Dezember 2015 – BVerwG 10 C 18.14 –, juris Rn. 19). Entscheidend ist danach, dass die im Streit stehende(n) Regelung(en) nicht allein im Interesse des Gesamtorganismus existieren, sondern zur Konstituierung von „Kontrastorganen“ zum Zwecke inneradministrativer Gewaltenbalancierung zugewiesen sind (Dietlein in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 21. Aufl. 11/2022 Rn. 175). Die Verfolgung subjektiver Rechte, die einem Rechtsschutzsuchenden als natürlicher Person zustehen, genügt hingegen ebenso wenig wie die Geltendmachung einer lediglich objektiven Rechtswidrigkeit der im Einzelfall angegriffenen Handlung oder Unterlassung.
Darüber hinaus ist der Funktionsträger bei der Durchsetzung von Mandatsansprüchen zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber der Körperschaft verpflichtet. Handelt er dieser Pflicht zuwider, indem er eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung um seine Befugnisse ohne vernünftigen Anlass führt, so kann er die ihm entstandenen Aufwendungen nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht ersetzt verlangen. Das wäre etwa auch dann der Fall, wenn eine Auseinandersetzung um Befugnisse ohne vernünftigen Anlass geführt oder ein Rechtsstreit mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt wurde, wenn die Kompetenzen, deren sich ein Funktionsinhaber berühmt hat, eindeutig und offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestanden haben, wenn ein Kläger sogleich den aufwendigeren und kostenintensiveren Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung beschritten und es unterlassen hat, außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten zu nutzen oder wenn die Höhe der Kosten außer Verhältnis zu dem mit der Rechtsverfolgung bezweckten Nutzen steht (Sächsisches OVG, Urt. v. 19. Dezember 2018 – 4 A 178/16 –, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urt. v. 12. September 2017 – 2 A 385/16 –, juris Rn. 15; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris Rn. 62 f.; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. November 1991 – 15 A 1187/89 –, juris Rn. 38 ff.; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, juris Rn. 57). Von einer mutwilligen Rechtsverfolgung geht die Rechtsprechung in Anlehnung an § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) etwa aus, wenn ein verständiger Beteiligter, der die Kosten selbst tragen müsste, von ihrer Inanspruchnahme trotz hinreichender Erfolgsaussicht absehen würde, wenn auf das Vorklären der Streitfrage im gemeindlichen Binnenbereich ohne sachlichen Grund verzichtet wurde oder wenn die Klärung der Frage im aktuellen Kontext bedeutungslos ist (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 13. Juli 2015 – 8 A 1053/14.Z –, juris Rn. 22 f.; VG Gießen, Urt. v. 14. Dezember 2005 – 8 E 1066/05 –, juris Rn. 21; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 21. Juli 2016 – 7 K 542/16-F(V) –, juris Rn. 13; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 17. Oktober 2018 – 7 K 9917/17.F –, juris Rn. 13). Von Mutwilligkeit wäre etwa auch auszugehen, wenn der Betroffene vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehrt hätte, obwohl es für ihn zumutbar gewesen wäre, sich auf den grundsätzlich gegebenen nachträglichen Rechtsschutz verweisen zu lassen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 13. Juli 2015 – 8 A 1053/14.Z –, juris Rn. 29; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 21. Juli 2016 – 7 K 542/16-F(V) –, juris Rn. 14). Einem Funktionsträger kann in aller Regel auch zugemutet werden, die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans abzuwarten, die aus seiner Sicht seine organschaftlichen Befugnisse betrifft und verletzt. Kosten verursachende Maßnahmen zur Wahrung organschaftlicher Befugnisse sind daher in diesem Stadium grundsätzlich nicht notwendig. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes mag eine großzügigere Handhabung des Kostenerstattungsanspruchs allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn jeglicher nachfolgende Rechtsschutz einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes zu spät gekommen wäre und eine endgültige Rechtsvereitelung nicht mehr hätte verhindern können, so dass derjenige Funktionsträger, der eine Verletzung seiner organschaftlichen Befugnisse befürchtet, gewissermaßen vorbeugend entweder um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht oder außergerichtlichen Rechtsrat einholt (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. April 2009 – 15 A 981/06 –, juris Rn. 61).
Diese Fragen beurteilen sich – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Leipzig in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 22. Oktober 2018 (6 K 31/18 –, n. v.) – nicht anhand der Entscheidung des Gerichts in dem zugrundeliegenden Kommunalverfassungsstreitverfahren, sondern in dem Klageverfahren, in dem die Kostenerstattung im Streit steht (Sächsisches OVG, Urt. v. 25. Oktober 2019 – 4 A 1412/18 –, juris Rn. 18 [in Abänderung des vorzitierten Urteils des VG Leipzig]).
2.1 Hiervon ausgehend war der Antrag des seinerzeitigen Antragstellers und heutigen Klägers in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren VG 1 L 238/20 als Rechtsschutzbegehren innerhalb eines Organstreitverfahrens zulässig und im Ergebnis auf die Verteidigung organschaftlicher Kompetenzen als Stadtverordneter gerichtet.
Insoweit genügt, dass eigene Befugnisse bzw. Rechte in Bezug auf den Streitgegenstand in Betracht gezogen werden können und möglich sind (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 22. April 1993 – 1 R 35/91 –, juris Rn. 29). Das wäre vorliegend der Fall.
Zwar nimmt ein Aufsichtsratsmitglied einer städtischen Gesellschaft seine Aufgaben an sich ausschließlich im öffentlichen Interesse der Gemeinde wahr (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Mai 2002 – 15 B 238/02 –, beck.online; VG Koblenz, Urt. v. 17. Februar 2011 – 1 K 1058/10.KO –, juris Rn. 14; Wiegand/Schneider in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2020, § 40 Rn. 427), der Kläger konnte sich als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt W... aber seinerzeit jedenfalls darauf berufen, dass ihn der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in seinem Ruf als Stadtverordneter tangiert habe, indem er die Weisung an den Gesellschaftervertreter, ihn, den Kläger, abzuberufen, damit begründete, dieser habe gegen Sorgfalts- und Treuepflichten und seine aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen (zu diesem Begründungssatz Wiegand-Schneider in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl. 2020, § 40 Rn. 427).
Darüber hinaus hat der Kläger im Eilverfahren die formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses angezweifelt und in diesem Zusammenhang unter anderem eine Verletzung der Ladungsfrist nach § 34 Abs. 4 BbgKVerf i. V. m. der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 14. August 2019 (GO) gerügt. Auf diese mögliche Verletzung einer Verfahrenspflicht konnte sich der Kläger berufen, weil der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Frist des § 34 Abs. 4 BbgKVerf i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 3 GO gegenüber dem einzelnen Stadtverordneten zu wahren hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stünde einem Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung ebenfalls nicht ein Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen. Der Kläger hat das Eilverfahren schon deshalb nicht mutwillig geführt oder seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme zuwider gehandelt, weil der Beschluss des Landgerichts und der Kammer in dem Kommunalstreitverfahren unterschiedliche Streitgegenstände und Rechtsgebiete betrafen und unterschiedliche Rechtsfragen – im Verwaltungsprozess etwa auch die Frage der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses – zu beurteilen waren.
2.2 Anderes gilt allerdings hinsichtlich der Klägerin und seinerzeitigen Antragstellerin.
Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Fraktion in dem Eilverfahren VG 1 L 238/20 lediglich die objektive Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Mai 2020 geltend gemacht hat, ohne sich auf die Verletzung organschaftlicher Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO berufen zu können.
Der Fraktion steht kein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch darauf zu, dass die Vertretung nur – in formeller wie in materieller Hinsicht – rechtmäßige Beschlüsse fasst. Dieser Anspruch kommt bereits einem einzelnen Mandatsträger nicht zu, so dass er erst Recht nicht Fraktionen zusteht (vgl. zuletzt ausf. Beschl. d. Kammer v. 28. März 2023 – VG 1 L 76/23 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 12). Das Recht der Fraktionen einer Gemeindevertretung, sich an der örtlichen politischen Willensbildung zu beteiligen, erfasst nicht gleichsam das Recht, im gerichtlichen Verfahren Beschlüsse der Vertretung daraufhin überprüfen zu lassen, ob diese unter Einhaltung der kommunal(verfassungs-) rechtlichen Vorgaben zustande gekommen und Rechte der einzelnen Mitglieder der Vertretung und so auch einer Fraktion bei der Willensbildung verletzt worden sind. Die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses geltend zu machen, obliegt vielmehr allein dem Hauptverwaltungsbeamten, § 55 BbgKVerf, und der Kommunalaufsichtsbehörde, §§ 108 ff. BbgKVerf. Ebenfalls scheidet die prozessstandschaftliche Geltendmachung wehrfähiger Innenrechte anderer Organe, hier: des Klägers, durch das Organ, dem er angehört, aus (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18. Juni 2013 – 4 C 25/11 -, BeckRS 2013, 54104; Dietlein in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 21. Aufl. 11/2022 Rn. 174).
Die Rüge auch der Fraktion, sie sei durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten nicht rechtzeitig zu der Sitzung am 14. Mai 2020 geladen worden, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verletzung in eigenen organschaftlichen Rechten zu belegen, denn durch § 35 Abs. 4 BbgKVerf i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 3 GO werden allein die organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und nicht die der Fraktion geschützt. Sinn und Zweck der Verpflichtungen zur rechtzeitigen Einladung zur Sitzung sowie zur Übersendung der notwendigen Sitzungsunterlagen ist es allein, eine umfassende Vorabinformation der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu gewährleisten und damit die umfassende Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte zu sichern. Der alleinige Umstand, dass der Klägerin Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung angehören und sie Unterstützungshandlungen für diese Mitglieder erbringt, macht die Fraktion noch nicht zum Träger dieses organschaftlichen Informationsanspruchs (vgl. etwa: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18. März 2015 – 15 L 554/15 –, juris Rn. 4 – 8; VG Magdeburg, Beschl. v. 28. Dezember 2016 – 9 B 889/16 –, juris Rn. 26). Nichts anderes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 6 und 7 GO, der in den dort genannten Fällen eine Wahrung der Ladungsfrist auch dann annimmt, wenn die Ladungen dem Fraktionsvorsitzenden übergeben werden. Eigene Rechte der Fraktion ergeben sich auch hieraus nicht.
Die erforderliche Antragsbefugnis liegt auch nicht vor, soweit sich die Fraktion in dem Eilverfahren gegen die Aufnahme des Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 14. Mai 2020 wandte. Auch insoweit – und anders, sofern sie sich darauf hätte darauf berufen können, ihrem Einberufungsersuchen sei entgegen § 34 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf n i c h t entsprochen worden – steht insoweit nicht eine mögliche Verletzung wehrfähiger Innenrechtspositionen inmitten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1988 – 7 B 208/87 –, juris Rn. 3¸ VG Gießen, Urt. v. 07. Dezember 2020 – 8 K 2724/19.GI –, juris Rn. 37; vgl. auch insoweit Beschl. d. Kammer v. 28. März 2023 – VG 1 L 76/23). Nach 35 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgKVerf setzt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten fest, wobei in die Tagesordnung die Beratungsgegenstände aufzunehmen sind, die innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion oder die von dem Hauptverwaltungsbeamten benannt werden. Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind durch den Hauptverwaltungsbeamten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen, § 36 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf. Diese Vorschriften verleihen der Fraktion – anders als dem einzelnen Fraktionsmitglied – zwar das Recht auf Aufnahme eines von ihr beantragten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung, nicht jedoch das Recht, einen von dem Hauptverwaltungsbeamten benannten Punkt von der Tagesordnung absetzen zu lassen.
Die Klägerin hat auch weder in dem Eilverfahren VG 1 L 238/20 noch in dem vorliegenden Klageverfahren schlüssig dargelegt, möglicherweise in ihren Rechten im Rahmen der Gremienwahl nach § 41 BbgKVerf verletzt zu sein.
Die Beklagte führt zutreffend aus, dass sich die Rechte einer Fraktion nach § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 41 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 BbgKVerf im Wesentlichen auf ein Vorschlagsrecht beschränken, sofern Mitglieder des Aufsichtsrats in rechtlichen selbstständigen Unternehmen der Gemeinde – vorliegend ein Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 3 BbgKVerf – als Vertreter der Gebietskörperschaft zu bestellen sind; hinzu kommt das Recht einer Fraktion auf Neubesetzung in den Fällen des § 41 Abs. 6 BbgKVerf (zur Klagebefugnis in diesen Fällen etwa: VG Braunschweig, Beschl. v. 03. Juni 2020 – 1 B 47/20 –, BeckRS 2020, 16210 m. w. N.).
Vorliegend standen jedoch nicht diese Rechte inmitten, sondern Gegenstand des Eilverfahrens VG 1 L 238/20 war das Vorgehen der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten nach § 41 Abs. 7 BbgKVerf. Nach Satz 1 dieser Bestimmung, kann derjenige, der im Rahmen der Gremienwahl gewählt wurde, durch die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abgewählt werden. Insoweit erscheint ausgeschlossen, dass nicht nur der aus seiner Position abgewählte Stadtverordnete, sondern auch dessen Fraktion durch den Abwahlbeschluss in den ihr zustehenden organschaftlichen Rechten oder Kompetenzen rechtserheblich beeinträchtigt sein könnte, insbesondere ergibt sich aus dem Vorschlagsrecht nach § 41 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf keinesfalls ein Anspruch der vorschlagsberechtigten Fraktion, dass die auf ihren Vorschlag gewählte Person nicht von der Gemeindevertretung gegen den Willen der Fraktion abberufen werden kann. Die Schlussfolgerung der Beklagten, das Vorschlagsrecht der Fraktion werde im Fall der Zustimmung der Gemeindevertretung zu dem Wahlvorschlag der Fraktion durch das dann wehrfähige subjektive Organrecht verdrängt, trifft zu (so auch: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urt. vom 22. Oktober 1991 –2 L 291/91 –, juris; a. A. f. d. dort entschiedene Konstellationen: VG Köln, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 4 K 948/14 –, BeckRS 2015, 43415 und VG Düsseldorf, Urt. v. 17. September 2004 – 1 K 5749/02 –, juris Rn. 21).
Das Vorschlagsrecht der Fraktion einer Gemeindevertretung nach § 41 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf, das mit einer Bindung der Vertretung an diesen Fraktionsvorschlag einhergeht, § 41 Abs. 4 S. 2 BbgKVerf, ist mit dem Recht der Gemeindevertretung, gewählte Gemeindevertreter nach § 41 Abs. 7 S. 1 BbgKVerf mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus wichtigem Grund abzuwählen, auch keinesfalls „untrennbar verbunden“, und es würde auch nicht etwa bedeutungslos, wenn zwar dem abberufenen Stadtverordneten das Recht zuerkannt wird, den Beschluss der Gemeindevertretung anzufechten, nicht aber zugleich auch seiner Fraktion. Die Fraktion, deren Mitglied von der Stadtverordnetenversammlung abgewählt worden ist, ist nach alledem allenfalls mittelbar faktisch in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt; das jedoch reicht für eine Antragsbefugnis nicht aus (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 – 10 CN 1/17 –, Rn. 20 ff. [zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren]).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Der Vollstreckungsausspruch ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 ZPO.