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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.05.2023 – 6 L 89/23

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0531.6L89.23.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 241,54 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 6. April 2023 (Az.: 6... ) gegen den Beitragsbescheid Nr. E... vom 17. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2023 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist mit Blick auf § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. Danach ist ein – wie hier - gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gerichteter Antrag an das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Für Abgabensachen ist damit ein vorangeschaltetes behördliches Aussetzungsverfahren vorgeschrieben. Die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellt ein Zugangserfordernis dar, das im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss, und nicht eine nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2006 -9 S 5.06-, OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – und vom 14. Februar 2005 – 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 -; aus jüngerer Zeit etwa Beschluss der Kammer vom 12. April 2017 – 6 L 468/16 -, juris).

Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes nicht zulässig. Denn der Antragsteller hat vor Anrufung des Verwaltungsgerichts keinen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, mit Schreiben vom 3. November 2023 gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einzulegen.

Soweit der Antragsteller meinen sollte, dass ein Aussetzungsantrag mit Blick auf dieses Schreiben nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich (gewesen) sein könnte, weil dem Antragsteller die Vollstreckung hinreichend konkret gedroht hätte, ist dem nicht zu folgen.

Eine Vollstreckung droht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt wäre oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorlägen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2012 - 1 W 29/92 -, zit. nach juris, Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 9 L 1986/16 -, zit. nach juris; Beschluss der Kammer vom 12. April 2017, a.a.O., Rn. 8). Allein der Ablauf einer Zahlungsfrist ohne konkrete Vorbereitungen der Vollstreckung seitens des Antragsgegners führt noch nicht dazu, dass die Vollstreckung droht. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 28. November 2011 – 5 L 1063/11 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. Dezember 2016, a.a.O.). Vielmehr muss – wie ausgeführt - die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 – 9 S 4/06 – S. 3 f. des E.A. zu § 259 AO; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06 – S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – zitiert nach juris; Beschlüss der Kammer vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, zit. nach juris und vom 12. April 2017, a.a.O.; ferner OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490, 491; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865). Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich – wie bereits ausgeführt - das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, jew. zit. nach juris; OVG Niedersachsen, a.a.O.).

Vorliegend hat der Antragsgegner ausweislich des von ihm überreichten Verwaltungsvorganges die Vollstreckung weder zu einem konkreten Termin angekündigt noch lassen sich dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und dem Vorbringen des Antragstellers (sonst) konkrete behördliche Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung des Beitragsbescheides entnehmen.

Auch die im Verwaltungsvorgang befindliche Mahnung vom 8. Dezember 2022, mit der der Antragsteller zur Zahlung bis zum 16. Dezember 2022 aufgefordert und in der (sinngemäß) angekündigt wird, dass bei nicht fristgerechter Zahlung die Zwangsvollstreckung nach den landesrechtlichen Vollstreckungsbedingungen durchgeführt bzw. eingeleitet werde, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Antragsteller i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung (hinreichend konkret) drohte.

Zwar spricht vieles dafür, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Mahnung i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVG Bbg) handelt. Daraus folgt indessen nicht ohne Weiteres, dass die Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO schon droht.

Die Mahnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVG Bbg ist selber nämlich noch nicht Teil der Vollstreckung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufzufordern ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung), wobei gemäß § 17 Abs. 1 VwVG Bbg Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich- rechtliche Geldforderung gefordert wird (Leistungsbescheid), durch Beitreibung vollstreckt werden. Die Mahnung ist damit ein dem Vollstreckungsverfahren vorgeschalteter Teil des Erhebungsverfahrens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 – 9 S 4/06 – S. 3 des E.A. und Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 – 6 L 396/07 -, juris, Rn. 7 ff. jew. zu nach der alten Fassung des VwVG Bbg anwendbaren Vorschrift des § 259 AO) und verfolgt das Ziel, den Schuldner unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung noch einmal zur freiwilligen Zahlung zu veranlassen, also eine Vollstreckung gerade zu erübrigen. Was nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist konkret geschieht und mit welchen zeitlichen Vorgaben und Maßnahmen die Vollstreckung der Mahnung folgt, ist insoweit eine im Wesentlichen noch offene Frage, zumal die Mahnung grundsätzlich nicht Sache der Vollstreckungsbehörden gemäß § 17 Abs. 2 VwVG Bbg, sondern der für das Leistungsgebot zuständigen Stelle ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.). Eine Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht – wie bereits ausgeführt – daher erst dann, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Allein auf der Grundlage der Ankündigung, dass bei Nichtzahlung die Vollstreckung notwendig werde, droht demgegenüber die Vollstreckung noch nicht, sondern es ist erforderlich, dass der Beginn von – regelmäßig im Einzelnen näher bezeichneten - Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O. S. 4 des E.A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06 – S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – zitiert nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 – 1 W 29/92 – NVwZ 1993, 490, 491; Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.). Wann eine Mahnung die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt, hängt danach von ihrem Inhalt und von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das Drohen einer Vollstreckung ist hiernach auf jeden Fall zu verneinen für die sog. einfache Mahnung, mit der der Abgabenschuldner - in der Regel formularmäßig - allein auf die fällige und noch nicht beglichene Forderung der abgabenerhebenden Behörde hingewiesen und gebeten wird, die Zahlung nunmehr innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken. Welche Maßnahmen im Falle der nicht fristgerechten Zahlung getroffen werden sollen, bleibt hier zunächst offen; es können weitere Mahnungen erfolgen, es kann dann aber auch die Vollstreckung angekündigt werden. Wegen offensichtlich noch fehlender Ankündigung steht eine Vollstreckung jedenfalls nicht unmittelbar bevor. Gleiches gilt aber grundsätzlich auch für die - hier erlassene - sog. qualifizierte Mahnung, mit der der Abgabenschuldner - ebenfalls formularmäßig - zusätzlich zur Fristsetzung zugleich auf die zwangsweise Einziehung der Forderung bei Nichtzahlung hingewiesen wird. Auch diese Ankündigung stellt grundsätzlich noch keine Vollstreckungsvorbereitungshandlung dar, da die Vollstreckung nur allgemein angekündigt wird, ohne dass konkrete Maßnahmen und vor allem die zeitliche Dimension ersichtlich sind (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O.; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 8 L 737/01 – zit. nach juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. Januar 2005 – 5 L 569/04 – zit. nach juris; a.A. wohl Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 1995 – 6 CS 94.3728 – BayVBl. 1995, 277; offen gelassen im Beschluss vom 1. August 1995 – 23 CS 95.1560 – NVwZ-RR 1997, 262, 263). Entscheidend ist nämlich, ob dem Schuldner gemessen an konkreten Vollstreckungsvorbereitungen zu einem bestimmten Termin bei der Vollstreckungsankündigung noch ausreichend Zeit verbleibt, bei der Behörde einen Aussetzungsantrag zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 a.a.O.). Insoweit gilt ein strenger Maßstab, weil § 80 Abs. 6 VwGO das Ziel verfolgt, die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten und im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Behörden über einen bei ihnen angebrachten Aussetzungsantrag vor Durchführung der Vollstreckung entscheiden. Unzumutbar ist der Antrag bei der Behörde erst dann, wenn aus der Sicht des Betreffenden fassbare und triftige Gründe dafür bestehen, dass der Antrag insoweit zu spät kommen könnte (vgl. zu einem solchen Fall etwa BFH, Beschluss vom 22. November 2000 – V S 15/00 –, juris) oder die Behörde sich über ihn im Sinne einer Nichtbescheidung oder sonst durch Betreiben der Vollstreckung hinwegsetzen würde.

Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. Da der Antragsgegner in der Mahnung vom 8. Dezember 2022 lediglich durch die Abgabe eines Überweisungstermins ausgeführt hat, er erwarte den Zahlungseingang bis zum 16. Dezember 2022 und es fielen für den Antragsteller weitere Kosten an, wenn die Vollstreckung eingeleitet werden müsse, blieb dem Antragsteller bis zur Konkretisierung von Vollstreckungsmaßnahmen noch ausreichend Zeit für einen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner bzw. ein Abwarten auf seine Bescheidung, bevor es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen könnte. Keinesfalls hat der Antragsgegner dem Antragsteller in diesem Mahnschreiben (konkrete) Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt bzw. in sonstiger Weise schon konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner ausweislich dieser Mahnung einen Zahlungseingang bis zum 16. Dezember 2022 „erwartet“, nicht ableiten, dass bereits am 17. Dezember 2022 konkrete Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen würden. Es handelt sich bei den Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 8. Dezember 2022 vielmehr um allgemeine Ankündigungen, wie sie üblicherweise in solchen Mahnungen verwendet werden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008, a.a.O., ferner auch VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10. Januar 2005 – 5 L 569/04 – zitiert nach Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 8 L 737/01 – zitiert nach Juris; VG Meiningen, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 E 839/96e – zitiert nach Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.