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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.10.2023 – 1 KE 9/23

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1019.1KE9.23.00

Tenor§

Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. September 2023 (VG 1…) wird der Kostenfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Februar 2023 abgelehnt.

Der Beklagte und Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe§

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) vom 09. Oktober 2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. September 2023 ist nach § 165 i. V. m. § 151 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Kostenfestsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Februar 2023 zu Unrecht entsprochen.

Zwar sind Kosten unter anderem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Steuersachen auch eines Steuerberaters, stets erstattungsfähig, § 162 Abs. 1, 2 S. 1 VwGO. Das gilt auch bei der Mandatierung eines Rechtsanwalts durch eine Behörde. Im Grundsatz ist daher nicht zu prüfen, ob die Streitsache die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderte und ob die Behörde über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und den Prozess deshalb selbst führen könnte (OVG Berlin, Beschl. v. 09. Januar 2001 – OVG 3 K 9/00 –, NVwZ-RR 2001, 614; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Juni 2012 – OVG 1 K 25.09 –, Beschlussabdruck [BA] S. 3/4). In Verfahren, für die kein Vertretungszwang besteht, liegt es daher im Ermessen der Behörde, ob sie sich rechtsanwaltlich vertreten lässt.

Auch die Kostenfestsetzung steht allerdings zum einen unter dem Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die gesamte Rechtsordnung überlagert. Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines den Beteiligten vertretenden Rechtsanwalts entfällt, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nicht erforderlich und lediglich dazu angetan war, den Prozessgegner mit Kosten zu belasten (vgl. Beschl. d. Kammer v. 30. Oktober 2018 – VG 1 KE 40/18 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Zum anderen ist der Aspekt der Notwendigkeit, § 162 Abs. 1 VwGO, in gewissem Umfang und restriktiv auch im Rahmen des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zu berücksichtigen: Der Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht muss allerdings offensichtlich sein, er muss sich aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen (OVG Berlin, Beschl. v. 09. Januar 2001 – OVG 3 K 9/00 –, NVwZ-RR 2001, 614; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. August 2020 – OVG 3 K 76.18 –, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 27. Januar 2023 – 9 KE 48/22 –, juris Rn. 4). Hiervon ausgehend kann eine Kostenerstattungspflicht etwa ausnahmsweise ausscheiden, wenn bereits bei der Beauftragung des Bevollmächtigten zu erkennen war, dass die Erledigung des Verfahrens eingetreten ist und es deshalb keiner anwaltlichen Vertretung mehr bedurfte oder wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit rechtsanwaltlicher Hilfe reagiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Juni 2012 – OVG 1 K 25.09 –, BA S. 4 m. umfangr. w. N.).

So liegt es auch hier. Die Kläger haben am 15. August 2022 ausdrücklich Klage gegen einen Veranlagungsbescheid des Beklagten – den Grundsteuerbescheid vom 27. April 2022 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 04. August 2022 – erhoben, mit dem der Kläger zu 2. als Gesamtschuldner zur Zahlung der Grundsteuer der Jahre 2021 und 2022 verpflichtet wurde. Der Widerspruchsbescheid bescheidet den von dem Kläger zu 2. erhobenen Widerspruch unter Hinweis auf den Grundsteuermessbescheid als unbegründet. Zur Begründung der Klage verweisen die Kläger auf einen langjährigen Leerstand des Objekts und dessen fehlende Nutzungsmöglichkeit. Darüber hinaus begehrten sie wohl – ohne weitergehende Begründung und lediglich sinngemäß – einen Grundsteuererlass von 50 % für die Jahre 2021 und 2022. Die Kläger waren im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht rechtsanwaltlich vertreten, die Klageschrift beschränkt sich auf die vorstehend widergegebene dreizeilige Klagebegründung. Der Beklagte hat seinen Verfahrensbevollmächtigten am 20. September 2022 mit der rechtsanwaltlichen Vertretung des Amtes beauftragt; dieser hat am 13. Oktober 2022 den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) vorgelegt und zur Frage eines Grundsteuererlasses „nach § 227 AO“ allgemein dahingehend Stellung genommen, Billigkeitsgründe lägen nicht vor. Der Rechtstreit hat sich in dem 45-minütigen Erörterungstermin des Berichterstatters vom 02. Dezember 2022 durch Klagerücknahme erledigt, an dem die Kläger persönlich und für den Beklagten sein Prozessbevollmächtigter, die Amtsleiterin der Finanzverwaltung des Beklagten und die Steuersachbearbeiterin teilgenommen haben.

Die Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten durch den Beklagten war bis zum 02. Dezember 2022 treuwidrig und ersichtlich nicht im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig. Die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs der Kläger lag auch für den Beklagten auf der Hand.

Die Kläger waren bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme (anders in dem von der Kostenbeamtin in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2012 [OVG 1 K 25.09 –, juris Rn. 1]) nicht rechtsanwaltlich vertreten und sie verfügten der Klageschrift nach über keine juristischen Kenntnisse. Zudem war es offensichtlich, dass die Klage teilweise – nämlich hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren unbeteiligten Klägerin zu 1. – in Ermangelung der Klagebefugnis bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet sein würde. Es muss für die ständig mit dem Grundsteuer- und allgemeinen Abgabenrecht befasste Finanzverwaltung des Beklagten offensichtlich gewesen sein, dass die rudimentären und laienhaften Darlegungen der Kläger zur fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes im Rahmen der Steuerveranlagung schon angesichts der Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden, § 351 Abs. 2 i. V. m. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO), von vornherein nicht zum Erfolg hätten führen können und dass die Kläger die Erlassvoraussetzungen der §§ 33, 34 des Grundsteuergesetzes (GrStG) nicht ansatzweise dargetan hatten, so dass auch ein entsprechender Verpflichtungsausspruch des Gerichts offensichtlich ausschied.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.