Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2024
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.01.2024 – VG 6 K 594/21
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0129.6K594.21.00
Tenor§
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2021 verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.
Der Kläger wird beim Beklagten seit Januar 2013 als Inhaber einer Wohnung zur Rundfunkbeitragsnummer 6_____ geführt.
In der Vergangenheit war der Kläger bis zum 30. September 2017 wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgrund persönlich eingereichter Anträge bzw. Folgeanträge von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Nach Ablauf der Befreiung leistete der Kläger keine Rundfunkbeiträge.
In der Folgezeit ergingen durch den Beklagten an den Kläger Zahlungserinnerungen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund eines „sozialen“ Härtefalls.
Mit Festsetzungsbescheid vom 6. April 2018 setzte der Beklagte gegen über dem Kläger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Oktober 2017 bis Dezember 2017 sowie einem Säumniszuschlag fest.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2018 Widerspruch, den er ausführlich mit seiner wirtschaftlichen Situation begründete.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Bezugs von Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches im Zeitraum von April 2018 bis März 2019.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 lehnte der Beklagte einen klägerischen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 15. April 2018 (der im Verwaltungsvorgang des Beklagten nicht auffindbar war) für den Zeitraum bis März 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dass alle Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den Kreis einkommensschwache Personen an die dort im Einzelnen genannten Sozialleistungen anknüpften und voraussetzten, dass diese aufgrund eines schriftlichen Bescheids entsprechend Behörde gewährt worden seien. Könne ein entsprechender Bescheid nicht vorgelegt werden, weil keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen gewährt worden seien, scheide nach dem Willen des Gesetzgebers eine Befreiung grundsätzlich aus. Auch die Härtefallregelung lasse dieses gesetzgeberische Ziel unberührt. § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stelle keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann greife, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, weil kein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt werden könne.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 befreite der Beklagte den Kläger von Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum von April 2018 bis März 2019.
Mit Festsetzungsbescheid vom 5. Juli 2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2018 bis März 2018 zusammen mit einem Säumniszuschlag fest.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mahnte der Beklagte den Kläger hinsichtlich der mit Bescheid vom 6. April 2018 festgesetzten Rundfunkbeiträge und kündigte die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger an.
Mit Schreiben vom 20. August 2018 mahnte der Beklagte den Kläger hinsichtlich der mit Bescheid vom 5. Juli 2018 festgesetzten Rundfunkbeiträge und kündigte die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger an.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 ersuchte der Beklagte die Bürgermeisterin der Stadt S_____um Vollstreckung der mit den Bescheiden vom 6. April 2018 sowie 5. Juli 2018 festgesetzten Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 beantragte der Kläger erneut rückwirkend die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Monate Oktober 2017 bis März 2018. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag vom 17. Dezember 2018 auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab.
Am 16. August 2019 zahlte der Kläger gegenüber der Bürgermeisterin der Stadt S_____den durch den Beklagten beigetriebenen Betrag unter Protest gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung. Zur Begründung führte er aus, dass die Zahlungen unter Vorbehalt erfolge und er sich in einem Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten befinde. Einerseits sei er gemäß § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den streitigen Zeitraum als Wohngeldempfänger von der Rundfunkgebühr zu befreien gewesen. Der Beklagte sei nicht auf seine unzähligen Schreiben eingegangen. Der Kläger fühle sich gegenüber dem Beklagten unterlegen. Auf die dem Beklagten gegenüber geltend gemachten Befreiungsgründe sei durch diesen unzureichend eingegangen worden. Er beabsichtige für eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und gegen die unrechtmäßige Forderung erfolgreich zu klagen.
Mit Festsetzungsbescheid vom 2. September 2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April 2019 bis Juli 2019 zusammen mit einem Säumniszuschlag fest.
Mit Schreiben vom 30. September 2019 erhob der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. September 2019 Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, dass die zugrundeliegende Forderung illegal sei und der Beklagte fortwährend versuche, durch Vorenthalten eines rechtsmittelfähigen Bescheides das klägerische Recht auf Klage dagegen zu unterminieren. Darüber hinaus verweist er weiterhin auf seine wirtschaftliche Situation.
Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Juli 2019 bis September 2019 zusammen mit einem Säumniszuschlag fest.
Mit weiteren Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Oktober 2019 bis Dezember 2019 zusammen einem Säumniszuschlag fest.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Februar 2020 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund des Vorliegens eines besonderen Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RBStV für den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger ihn mandatiert einerseits habe, da der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2018 immer noch nicht beschieden habe. Darüber hinaus führt er aus, dass durch das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2019 entschieden worden sei, dass ein besonderer Härtefall auch dann vorliege, wenn der Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen könne.
Mit Ablehnungsbescheid vom 17. September 2020 lehnte der Beklagte den klägerischen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab.
Hiergegen hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben 21. Oktober 2020 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 RBStV vorliege. So habe das Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2019 entschieden, dass ein besonderer Härtefall auch dann vorliege, wenn der Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen könne. Dazu zählen vor allem einkommensschwache Personen, die nach Abzug der Wohnkosten weniger Einkommen zur Verfügung hätten, als Bezieher von derartigen Leistungen und darüber hinaus kein verwertbares Vermögen hätten. Der Kläger habe in dem in Rede stehenden Zeitraum weder Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches noch nach dem 3. Buch des Sozialgesetzbuches bezogen. Zudem sei ihm mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 die Gewährung von Ausbildungsförderung versagt worden. Der Kläger habe einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Darüber hinaus besitze er kein verwertbares Vermögen. Der Kläger habe im Monat Oktober 2017 einen Verdienst von 397,19 € netto, im Monat November 2017 einen Verdienst von 754,79 € netto, im Monat Dezember 2017 einen Verdienst von 592,67 € netto, im Monat Januar 2018 einen Verdienst von 592,78 € netto, im Monat Februar 2018 einen Verdienst von 688,53 € netto und schließlich im Monat März 2018 einen Verdienst von 688,53 € netto erzielt. Ihm sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum weniger Einkommen zur freien Verfügung als Beziehern von derartigen Leistungen verblieben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2021, der beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. April 2021 eingegangen ist, hob der Beklagte seinen Bescheid vom 17. September 2020 über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf und gab dem klägerischen Widerspruch vom 21. Oktober 2020 dahingehend statt, dass er den Kläger für den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 von der Rundfunkbeitragspflicht befreite. Die durch die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten erstatte der Beklagte allerdings nicht. Nach § 80 Abs. 2 VwVfG, eine Erstattung von Anwaltskosten nur in Betracht, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen sei. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren sei vorliegend nicht notwendig. Der Verfahrensgegenstand sei aus der Sicht einer rechtsunkundigen Person weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierig, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich gehalten werden durfte. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, selbst auf die Bereinigung der Angelegenheit hinzuwirken. Es sei ihm zuzumuten, die für die Befreiung erforderliche Nachweise selbst einzureichen.
Mit seiner am 19. Mai 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der ablehnenden Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. April 2021 weiter. Zur Begründung führt er aus, dass gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig seien, wenn die Bevollmächtigung notwendig gewesen sei. Dies sei hier der Fall, da der Kläger mehrfach selbst versucht habe, die Befreiung aufgrund eines Härtefalls für den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018 zu erlangen. Dies sei aber letztlich ohne Erfolg geblieben. Der Beklagte habe auf die Anträge des Klägers jeweils mit nicht sachbezogenen Anforderungen von völlig unpassenden Unterlagen reagiert. Die so angeforderten Unterlagen habe der Kläger nicht übersenden können, da sie ihm nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe sich sodann erneut an den Beklagten gewandt und diesem mitgeteilt, dass die Antwort überhaupt nicht zu seiner geschilderten Situation passe. In diesem Zusammenhang habe erneut um Stellungnahme gebeten. Eine entsprechende Reaktion des Beklagten sei allerdings ausgeblieben. Vielmehr habe dieser die Anträge mit phrasenhaften Argumenten abgelehnt. Eine deutliche Anforderung von Unterlagen entsprechend seiner geschilderten finanziellen Situation sei durch den Beklagten nie erfolgt. Daher habe der Kläger auch nicht gewusst, was er dem Beklagten noch darlegen und vorlegen solle. Auch habe der Kläger trotz Aufforderung gegenüber dem Beklagten und erst nach der Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten einen Widerspruchsbescheid zu seinem persönlich am 15. April 2018 eingelegten Widerspruch bezüglich des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 6. April 2018 erhalten. Auch hieran sei zu erkennen, dass ein alleiniges Vorgehen des Klägers gegenüber dem Beklagten bereits in der Vergangenheit nicht zum Ziel geführt habe und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen. Der Kläger habe seine Prozessbevollmächtigte auch erst dann mandatiert, als bereits Vollstreckungsmaßnahmen durch den Beklagten gegenüber dem Kläger ergriffen worden seien und der Kläger sich nicht mehr anders zu helfen gewusst habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. April 2021 zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und bezieht sich zunächst vollinhaltlich unseren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2021. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führt er aus, dass gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig seien, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ließen sowohl § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO als auch § 80 Abs. 2 VwGO die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen, im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren sei eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich. Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Wertung überzeuge es, dass bei der Bewertung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären gewesen sei, auf die Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abgestellt werden müsse. Damit sei auf die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Sachmaterie abzustellen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei sei maßgebend, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Darüber hinaus sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst zu führen. Ausgehend davon sei es vorliegend dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache möglich gewesen, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Tatsache, dass der Kläger Student gewesen sei, zeige, dass er über ein hohes Bildungsniveau verfüge. Als Student habe er bereits mit dem Beitragsservice des Beklagten kommuniziert und diesem ausweislich des Verwaltungsvorganges die notwendigen BAföG-Bescheide zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vorgelegt. Hieraus folge, dass der Kläger Kenntnis von den Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Beklagten gehabt habe und ihm auch bewusst gewesen sei, dass Voraussetzung einer Befreiung die Vorlage entsprechender Bescheide und Nachweise sei. Dennoch habe er seinem Befreiungsantrag vom 15. April 2018 keine entsprechenden Nachweise, Bescheide oder Dokumente beigefügt. Entgegen der klägerischen Behauptung seien die Schreiben des Beklagten zu den beizubringenden Unterlagen deutlich und klar gewesen. Aus dem Schreiben vom 22. Mai 2018 gehe eindeutig hervor, welche Dokumente zur Nachweiserbringung eines Härtefalles erforderlich seien. Es treffe auch nicht zu, dass diese Anforderung nicht auf den Einzelfall des Klägers bezogen gewesen seien. Denn für die Prüfung eines Härtefalles sei zunächst die die Erbringung der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 10 RBStV nötig, vgl. § 4 Abs. 7 S. 2 RBStV. Zu diesen gehöre gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV auch der Ablehnungsbescheid über die Versagung von Sozialleistungen. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl die Anforderungen klar formuliert gewesen sein. Dass er aus eigener Überzeugung davon ausgegangen sei, die Anforderungen des Beklagten seien nicht auf seinen Fall und seine Situation bezogen, sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hätte er dies konkretisieren müssen und den Beklagten ohne weiteres darauf hinweisen können, dass er nicht verstehe, warum ein aktueller Ablehnungsbescheid für einen vergangenen Zeitraum angefordert werde.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 24. August 2021 (Beklagter) sowie 23. September 2021 (Kläger) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise gemäß § 87 Abs. 2,3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schriftsätzlich einverstanden erklärt haben.
Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage hat Erfolg.
Hat die Behörde abgelehnt, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Erstattungsberechtigten festzustellen, ist hiergegen grundsätzlich die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) des Erstattungsberechtigten statthaft, mit der er die Verpflichtung der Behörde begehrt, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 6 C 19/01 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 2 S 747/18 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. September 2017 – 4 A 24/17 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 24. Mai 2023 – 6 K 786/20 –, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Juli 2017 – 4 K 1131/16.NW –, juris; VG Berlin, Urteil vom 17. Juli 2017 – 8 K 193.17 –, juris).
Die so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist vorliegend § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 S. 2 VwVfG, wonach Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren dann erstattungsfähig im Sinne des § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Ermessen der Verwaltungsbehörde besteht insoweit nicht. Sie ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu prüfen, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. VG Ansbach Urteil vom 28 Januar 2015 – 11 K 14.00931, BeckRS 2015, 42523, beck-online).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 Abs. 2 VwVfG, der nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) – anders als etwa im Land Berlin (vgl. § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren für der Berliner Verwaltung), wo die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im rundfunkrechtlichen Vorverfahren mangels Verweisungsnorm ausgeschlossen ist – auch für die Tätigkeit des Beklagten gilt, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Beschluss vom 18. November 2010 - BVerwG 1 WB 34.10 -; vgl. ferner Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 – Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 und vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 – Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52, jeweils m.w.N., juris; ähnlich Beschluss vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 124.07 -). Aus dem Begriff der "Notwendigkeit" der Zuziehung eines Rechtsanwalts folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren eine Ausnahme bleiben müsste; der Gesetzeswortlaut gibt für eine solche Einschränkung keinen Anhaltspunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – BVerwG 7 C 8.99 – Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5, juris). Insoweit ist nicht das Begriffspaar "Regel/Ausnahme" maßgeblich, sondern vielmehr die gesetzgeberische Differenzierung, dass die Erstattungsfähigkeit nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 WB 51/11 –, Rn. 19, juris).
Bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Ermessen der Verwaltungsbehörde besteht insoweit nicht. Die Notwendigkeit ist aus einer Sicht ex ante zu beurteilen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist also auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung oder Mandatierung abzustellen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 WB 51/11 –, Rn. 20, m.w.N, juris). Sie ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu prüfen, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (VG Ansbach Urt. v. 28.1.2015 – 11 K 14.00931, BeckRS 2015, 42523, beck-online).
Nach diesem Maßstab ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Mandatierung im Februar 2020 notwendig gewesen, da der Beklagte einerseits klägerische Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls – etwa den Antrag vom 16. Februar 2018 – nicht beschieden hat und darüber hinaus trotz mehrerer Widersprüche des Klägers – so etwa der Widerspruch des Klägers vom 15. April 2018 gegen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2018 oder etwa der Widerspruch des Klägers vom 30. September 2019 gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. September 2019 – und einer in diesem Zusammenhang erfolgten nachdrücklichen Bitte um Erlass eines „rechtsmittefähigen (Widerspruchs-) Bescheides“, einen solchen über mehrere Jahre gerade nicht erlassen hat. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte sogar den Anschein erweckt hat, einen solchen Widerspruchsbescheid auch in der Zukunft nicht mehr erlassen zu wollen, aber dennoch zugleich die Vollstreckung eben dieser angegriffenen Bescheide betrieben hat. Bereits mit Hinblick hierauf hätte sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildung- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwalts im Vorverfahren bedient, da der Beklagte den Anschein erweckt hat, die persönlich erhobenen Widersprüche und gestellten Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Blick auf den Zeitablauf nicht bescheiden zu wollen. Dies hat der Kläger sinngemäß so auch gegenüber der Vollstreckungsbehörde – hier der Bürgermeisterin der Stadt S_____– so dargelegt. Auch von diesem Schreiben hat der Beklagte ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges Kenntnis gehabt, aber von einer Bescheidung abgesehen.
Darüber hinaus handelte es sich hier aber auch um eine rechtlich komplizierte Fallgestaltung. Der Kläger hat die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) wegen eines besonderen Härtefalls beantragt, obwohl er – und insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen – im hier interessierenden Zeitraum keine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV enumerativ aufgelisteten Leistungen bezogen hat. In diesem Zusammenhang kommt der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32) besondere Bedeutung zu, wonach zwar einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, zwar nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind, allerdings dennoch ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dann vorliegt, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10/18 –, BVerwGE 167, 20-32). Dies war vorliegend in der Person des Klägers im hier interessierenden Zeitraum der Fall. Die besondere rechtliche Schwierigkeit, die für einen juristischen Laien nicht überschaubar ist, liegt hier darin, dass das Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten Urteil von seiner ursprünglichen Rechtsprechung abgerückt ist und insoweit unter Aufgabe derselben zu § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) einen nunmehr neuen Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Härtefallbefreiung aufgestellt hat (vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).
Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der dargelegten Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 174 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 701 der Zivilprozessordnung (ZPO).