Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2024
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0612.9L265.24.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der im Wege der Antragsänderung – der Antragsgegner hat dieser im Übrigen auch sachdienlichen Antragsänderung zugestimmt (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) – (wörtlich) gestellte Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 29. Mai 2024 zum Untersuchungstermin am 14. Juni 2024 aufzuheben, hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, die Untersuchung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu konkretisieren,
bedarf zunächst der Auslegung. Dabei ist gemäß § 88 VwGO das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Maßgebend für den Umfang des Klage- bzw. wie hier des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden bestmöglich Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4.15 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Antragsbegehren dahingehend aufzufassen, dass es dem Antragsteller mit seinem Hauptantrag zunächst darum geht, dass er der Untersuchungsanordnung – die sich im Übrigen mit Verstreichen des Untersuchungstermins auch nicht erledigen würde – jedenfalls vorläufig nicht Folge zu leisten braucht. Insoweit weist der Antragsteller nämlich darauf hin (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Mai 2024), dass er der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners Folge zu leisten habe, da ihm ansonsten disziplinarrechtliche Maßnahmen drohten und die mit einem Vollzug der Untersuchungsanordnung verbundenen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht auch nicht nachträglich geheilt werden könnten. Zugleich weist der Antragsteller darauf hin, dass bis zu dem festgelegten Untersuchungstermin eine Hauptsacheentscheidung nicht zu erlangen sei. Dem Antragsteller geht es im Kern mithin darum, zur Abwendung etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen und Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet zu sein, sich der mit der Anordnung vom 29. Mai 2024 angeordneten Untersuchung zu stellen. Das hiermit umrissene Antragsbegehren ist mithin dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller mit seinem primären Antragsziel (zu dem hilfsweise erhobenen Antragsbegehren: Siehe unten) begehrt,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. nachfolgenden Klageverfahrens vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Anordnung des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Der so verstandene Antrag ist zunächst zulässig. Er ist insbesondere nach § 123 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO statthaft, da es sich bei der Untersuchungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 14 f.). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht die Rechtsnatur einer Untersuchungsanordnung als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 17 ff.) entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt (zur Bindungswirkung: § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)), dass die Auffassung, § 44a Satz 1 VwGO stehe der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar und jedenfalls § 44a VwGO verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 – juris Rn. 24 ff.). Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält daher an seinen früheren, dem Bundesverwaltungsgericht folgenden Entscheidungen nicht mehr fest und erachtet Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren für isoliert angreifbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2021 – OVG 4 S 6/21 – juris).
Der Antrag ist indes nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er ist rechtlich verpflichtet, sich der unter dem 29. Mai 2024 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu stellen. Die gegenüber dem Antragsteller, auf den gemäß Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg das für Richter geltende brandenburgische Landesrecht anwendbar ist, ergangene Untersuchungsanordnung des P_____, ist rechtmäßig.
Die Untersuchungsanordnung erweist sich vorliegend nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil sie ohne Mitwirkung des Richterrats zustande gekommen ist. Gemäß § 41 Satz 1 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz – BbgRiG) bestimmt der Richterrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen oder sich auf sie auswirken.
Bei der an einen Richter gerichteten Anordnung, sich wegen (vermuteter) Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich zwar um eine solche, grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Denn mit ihr wird eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet und damit der Rechtsstand des Betroffenen einer Veränderung unterworfen. Die Anordnung greift erheblich in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und ist für diesen verbindlich; ihre Nichtbeachtung kann unter Umständen für den Betroffenen mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Sie ist daher grundsätzlich mitbestimmungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2010 – 6 P 18/09 – juris Rn. 12).
Der Antragsgegner wäre dann zumindest auch verpflichtet gewesen, das den Vorsitz des Richterrats führende Mitglied im Sinne von § 41 Satz 3 BbgRiG zu informieren (vgl. hierzu und zu der Frage, ob durch eine Untersuchungsanordnung schutzwürdige persönliche Interessen [§ 41 Satz 2 BbgRiG] betroffen sind: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2010, a.a.O., juris Rn. 34 ff.), so dass es auch nicht auf die Beantwortung der Frage ankäme, ob, durch wen und in welchem Verfahren die Zustimmung des betroffenen Richters einzuholen gewesen wäre (insoweit regelt § 41 Satz 2 BbgRiG lediglich ein Zustimmungserfordernis, nicht aber etwa wie das vergleichbare schleswig-holsteinische Mitbestimmungsgesetz im dortigen § 51 Abs. 5 Satz 1, dass die Zustimmung von dem Betroffenen vorab einzuholen ist).
Die Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung des Richterrats nach § 41 BbgRiG ist vorliegend aber wegen der Beteiligungsrechte des Präsidialrats nach § 60 BbgRiG ausgeschlossen. Gemäß § 41 Satz 4 BbgRiG besteht die Zuständigkeit des Richterrats nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen. Gemäß § 60 BbgRiG ist der Präsidialrat u.a. zu beteiligen bei der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 BbgRiG) und einer vorzeitigen Versetzung eines Richters in den Ruhestand (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 BbgRiG), wobei das Beteiligungserfordernis des Präsidialrats bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand unabhängig davon greift, ob es sich um einen bereits auf Lebenszeit ernannten Richter oder um einen Richter auf Probe oder – wie hier – kraft Auftrags handelt.
Indes ist in der in § 60 Abs. 1 BbgRiG geregelten Aufzählung der Angelegenheiten, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, eine Untersuchungsanordnung nicht ausdrücklich genannt. Allerdings steht die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Dienstfähigkeit des betreffenden Richters in Zusammenhang mit der das Beteiligungsrecht des Präsidialrats auslösenden Maßnahme nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 BbgRiG bzw. – da ein Proberichter oder ein Richter kraft Auftrags bei Dienstunfähigkeit auch entlassen werden kann (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 5 Deutsche Richtergesetz [DRiG] und § 28 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 LBG i.V.m. § 10 Abs. 1 BbgRiG i.V. § 23 DRiG) – mit der Maßnahme nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 BbgRiG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Untersuchungsanordnung eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO, die – ungeachtet dessen, ob sie Verwaltungsakt-Charakter hat oder nicht – eine behördliche Handlung ist, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Die Untersuchung dient der Ermittlung der medizinischen Daten, die nötig sind, um festzustellen, ob der Beamte oder wie hier der Richter dienstunfähig ist. Auf der Basis dieser vom Dienstherrn zu treffenden Feststellung wird ggf. das Zurruhesetzungsverfahren fortgeführt. Die Aufforderung zur Untersuchung ist somit ein erster Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 – juris Rn. 20 m.w.N.) bzw. bei einem Probebeamten bzw. Richter auf Probe bzw. kraft Auftrags zu einer Entlassung führen kann. Die Untersuchungsanordnung ist mithin – ungeachtet ihrer grundsätzlichen isolierten Angreifbarkeit – (lediglich) eine Vorbereitungsmaßnahme bzw. eine Vorstufe zu einer ggf. später im Verwaltungsverfahren zu treffenden Maßnahme.
Aus dem Regelungssystem des § 60 Abs. 1 i.V.m. § 41 Satz 5 BbgRiG ist dabei nicht nur abzuleiten, dass lediglich die dort ausdrücklich aufgezählten Sachverhalte eine Beteiligung des Präsidialrats begründen und einen Ausschluss der Mitbestimmung des Richterrats nach sich ziehen. Vielmehr ist aus den maßgeblichen Normen abzuleiten, dass eine Beteiligung der Mitbestimmungsgremien auch in einem früheren Verfahren eines (je nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ggf. fortzuführenden) Zurruhesetzungsverfahrens ausgeschlossen ist und sie nicht bereits bei der Entscheidung, ob die Dienstfähigkeit überprüft werden soll, sondern erst an der personellen Maßnahme beteiligt werden sollen (vgl. Eylert/Keilholf/Eidner, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, § 68 PersVG Rn. 142). Die zuständige Richtervertretung soll insoweit erst an der endgültigen personellen Maßnahme beteiligt werden. Es ist deswegen davon auszugehen, dass mit der gesetzgeberischen Entscheidung, den Präsidialrat an der personellen Maßnahme der Zurruhesetzung zu beteiligen, der Wille des Gesetzgebers verbunden ist, Vorfragen und Vorstufen von der Beteiligung der Richtervertretungen insgesamt auszuschließen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 23. Februar 2023 – 1 K 2988/20 –, Rn. 62, juris). Hierfür spricht auch, dass sich die Mitwirkung des Präsidialrats an einer Zurruhesetzungsentscheidung auf eine Beteiligung in der Form beschränkt, dass dem Präsidialrat lediglich ein Recht auf eine Stellungnahme zusteht (§ 61 Abs. 1 BbgRiG), ohne dass der Inhalt der Stellungnahme Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Maßnahme hätte. Demgegenüber kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung nach § 41 BbgRiG unterliegt (was hier allerdings eine Zustimmung des Betroffenen nach § 41 Satz 2 BbgRiG voraussetzen würde), grundsätzlich ohne die Zustimmung des Richterrats nicht getroffen werden (§ 46 Abs. 1 BbgRiG). Es erschiene aber widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber die Beteiligung des jeweils zuständigen Mitwirkungsgremiums bei der das Verfahren letztlich abschließenden Maßnahme auf eine (einfache) Beteiligung mit der Möglichkeit einer Stellungnahme des Präsidialrats beschränkt, hingegen für eine solche Maßnahme lediglich vorbereitenden Handlungen deutlich strengere Maßstäbe hätte ansetzen wollen.
Auch die Gleichstellungsbeauftragte musste bei dieser – noch im Vorfeld einer möglichen nachfolgenden Zurruhesetzung oder Entlassung liegenden – Maßnahme, welche für sich genommen ersichtlich auch keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen/Richterinnen und Männern/Richtern hat, nicht nach § 22 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), § 9a Abs. 2 BbgRiG beteiligt werden. Die Untersuchungsanordnung dient allein der individuellen Aufklärung von Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten bzw. – wie hier – Richters und weist unmittelbar keinen Bezug zu den Zwecken des Gleichstellungsgesetzes auf; es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anordnungspraxis je nach Geschlecht oder nach anderen individuellen Verhältnissen, welche die in § 1 LGG beschriebenen Zwecke berühren, differiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 15. Oktober 2015 – OVG 4 S 30.15 – BA S. 3; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 20). Für derartige Umstände ist nichts ersichtlich.
Die Untersuchungsanordnung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffene Untersuchungsanordnung ist auf § 37 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) i.V.m. § 10 Abs. 1 BbgRiG gestützt. Hiernach ist der Beamte bzw. – wie hier – der Richter verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über dessen Dienstunfähigkeit bestehen. Eine Untersuchungsanordnung als Weisung des Dienstvorgesetzten muss wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind in der Untersuchungsanordnung zu benennen.
Einer Untersuchungsanordnung müssen dabei inhaltlich – erstens – tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.
Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2023 – OVG 4 B 6/20 – juris Rn. 61ff.; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 42ff. jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 gerecht. Der Anlass wird in ihr ausdrücklich benannt, indem ausgeführt wird, dass der Antragsteller seit dem 1. Juli 2023 und damit seit nahezu elf Monaten krankgeschrieben ist. Damit ist zugleich auch die Voraussetzung der Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erfüllt (kein Dienst infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von mehr als drei Monaten).
Die Untersuchungsanordnung enthält auch eine hinreichende Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Insbesondere war der Antragsgegner entgegen der vom Antragsteller erhobenen Bedenken nicht gehalten, die Art und den Umfang der Untersuchung vor dem Hintergrund der dem Antragsgegner bekannten Umstände zu der Erkrankung des Antragstellers und namentlich zu dessen bekannter Erkrankung an „Long-Covid“ zu konkretisieren. Denn die genannten Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gelten nicht absolut, sondern können vom Dienstherrn nur nach dem ihm vorliegenden Erkenntnisstand erfüllt werden. Hat die Behörde keinerlei weitergehenden Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte bzw. Richter krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit anführen; ist den eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, "Krankschreibungen") - wie vielfach - kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten bzw. Richter auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 VR 3/18 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2023 – OVG 4 B 6/20 – juris Rn. 64). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen trotz der strengen Bindung des Dienstherrn an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 36).
Hiervon ausgehend brauchte der Antragsgegner die Untersuchung nicht weiter als geschehen konkretisieren. Dem Antragsgegner war zunächst aus der aktenkundigen Korrespondenz mit dem Antragsteller bekannt, dass der Antragsteller an Long-Covid leidet. Im gerichtlichen Verfahren legte der Antragsteller mit dem Antragsschriftsatz, dem Antragsgegner ausweislich des eingereichten Empfangsbekenntnisses am 22. Mai 2024 zugestellt, als Anlage das ärztliche Attest des den Antragsteller behandelnden Arztes D_____ vom 13. Mai 2024 vor, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller seit einer Corona-Infektion im Jahr 2022 an einem Long-Covid-Syndrom leide. Die Kenntnis über die Erkrankung des Antragstellers ermöglichte es dem Antragsgegner aber nicht, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher einzugrenzen.
Nach den sachverständigen Informationen des Robert-Koch-Instituts ist für Long-Covid von folgendem Kenntnisstand auszugehen:
„Nach bisherigen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass es sich bei Long COVID nicht um ein einheitliches Krankheitsbild handelt, sondern um verschiedene mögliche gesundheitliche Langzeitfolgen nach einer vorangegangenen SARS-CoV-2-Infektion. Diese können unterschiedliche Organsysteme betreffen, unterschiedliche Beschwerden verursachen und auch unterschiedliche Ursachen haben.
Zu den möglichen gesundheitlichen Langzeitfolgen zählt eine Vielfalt körperlicher, kognitiver und psychischer Symptome, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und Lebensqualität negativ beeinflussen. Die Beeinträchtigungen treten entweder bereits in der akuten Erkrankungsphase auf und bleiben längerfristig bestehen, oder sie treten im Verlauf von Wochen und Monaten nach der Infektion (wieder) auf. Dabei wird über sehr unterschiedliche Symptome berichtet, die allein oder auch in Kombination auftreten und von sehr unterschiedlicher Dauer sein können.“
Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Gesundheitliche_Lang
zeitfolgen.html?nn=13490888
Die WHO (World Health Organization) definiert in dem Dokument „Klinische Falldefinition einer Post-COVID-19-Erkrankung gemäß Delphi-Konsens“ eine Post-Covid-Erkrankung wie folgt:
„Eine Post-COVID-19-Erkrankung kann bei Personen mit einer wahrscheinlichen oder bestätigten SARS-CoV-2-Infektion auftreten, in der Regel drei Monate nach Auftreten von COVID-19 mit Symptomen, die mindestens zwei Monate andauern und nicht durch eine andere Diagnose zu erklären sind. Zu den allgemeinen Symptomen zählen Erschöpfung, Kurzatmigkeit, kognitive Fehlleistungen sowie weitere*, die sich im Allgemeinen auf den Tagesablauf auswirken. Die Symptome können neu auftreten nach einer anfänglichen Genesung von einer akuten COVID-19-Erkrankung oder die anfängliche Krankheit überdauern. Die Symptome können fluktuieren oder mit der Zeit wiederkehren.“
Quelle: https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/350195/WHO-2019-nCoV-Post-COVID-19-condition-Clinical-case-definition-2021.1-ger.pdf?sequence=1&isAllowed=y
In dem genannten Dokument der WHO werden neben den bereits aufgeführten Symptomen Erschöpfung, Kurzatmigkeit, kognitive Fehlleistungen in der Anlage 2 auch noch eine Vielzahl weiterer körperlicher, geistiger und psychischer Symptome benannt, wie z.B. Bauchschmerzen, Angst, verschwommener Blick, Brustschmerzen, Husten, Depression, Schwindel, Gastrointestinale Beschwerden, Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen, Gelenk- und Muskelschmerzen, Neuralgien, Unwohlsein nach Belastung, Schlafstörungen, Tachykardie und Herzrasen, Tinnitus und andere Probleme mit dem Gehör und weitere Symptome.
Die im Rahmen von Post-Covid beobachteten Symptome sind mithin sehr unterschiedlich. Sie können nahezu jeden Bereich der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers und der Organe betreffen und können auch zu Einschränkungen im Bereich der geistigen Leistung und Psyche und zu neurologischen Störungen führen. Vor diesem Hintergrund war es dem Antragsgegner auch in Kenntnis dessen, dass der Antragsteller an Long-Covid leidet, aber ersichtlich nicht möglich, die Untersuchungsanordnung auf konkrete Symptome, Leiden oder Beeinträchtigungen und darauf spezifisch abzielende Untersuchungen zu begrenzen.
Eine weitergehende Begrenzung der Art und des Umfangs der Untersuchung war auch nicht mit Blick auf die weiteren Angaben in dem ärztlichen Attest vom 13. Mai 2024 möglich und geboten. In diesem heißt es über die Mitteilung des Long-Covid-Syndroms hinaus, dass es bei dem Antragsteller in letzter Zeit „zu einer Verbesserung der intellektuellen Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit bei weiter noch eingeschränkter Kraft“ gekommen sei. Hieraus ergibt sich aber, dass die infolge des Long-Covid-Syndroms eingetretenen Symptome sowohl körperliche Beeinträchtigungen als auch Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten nach sich gezogen haben. Hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen lässt sich dem Attest schon nichts dazu entnehmen, welcher Bereich der körperlichen Leistungsfähigkeit betroffen ist und worauf die Einschränkungen der körperlichen Kraft etwa infolge einer eingeschränkten Funktion des Herz-/Kreislaufsystems, der Lungen oder des Muskelsystems beruhen. Gleiches gilt im Ergebnis auch, soweit in dem Attest lediglich allgemein Einschränkungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit aufgeführt werden. Worin diese ihre Ursache finden (z.B. psychische oder neurologische Ursachen oder Schlafstörungen), lässt sich dem Attest vom 13. Mai 2024 nicht entnehmen.
Die weiteren Angriffe des Antragstellers gegen die Untersuchungsanordnung verfangen ebenfalls nicht. Dies gilt zunächst für den vom Antragsteller im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er sich derzeit im Amt eines Richters kraft Auftrags befindet, erhobenen Einwand, dass nach § 34 Satz 1 DRiG lediglich ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne. Der Antragsteller möchte hieraus ersichtlich ableiten, dass eine Zurruhesetzung eines Richters kraft Auftrags oder eines Richters auf Probe nicht möglich wäre, da das Gesetz in § 34 Satz 1 DRiG diese Richter nicht benenne. Diese Argumentation, die im Übrigen für die Entlassung in gleicher Weise gelten würde (vgl. § 31 Abs. 3 DRiG), greift nicht. Vielmehr erfolgt eine Zurruhesetzung (hierzu näher sogleich) bzw. eine Entlassung in diesen Fällen mittels Verfügung, die bei dem Richterdienstgericht angegriffen werden kann (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe DRiG; § 65 Nr. 4 Buchstabe c BbgRiG).
Soweit der Antragsteller des Weiteren anführt, er könne derzeit nicht entlassen werden, woraus er ersichtlich die Folge ableiten möchte, dass eine Untersuchungsanordnung (jedenfalls) zum jetzigen Zeitpunkt nicht ergehen dürfe, so ist dem entgegen zu halten, dass gemäß § 22 Abs. 1 DRiG ein Richter auf Probe zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden kann; dies gilt für einen Richter kraft Auftrags, für den gemäß § 23 DRiG die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend gelten, gleichermaßen.
Schließlich ist die Untersuchungsanordnung auch nicht deshalb rechtswidrig, soweit der Antragsteller der Sache nach rügt, dass der Antragsgegner nicht dargelegt habe, ob die Untersuchungsanordnung in einem Verfahren, den Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen oder ihn zu entlassen, ergangen ist. Wie bereits dargelegt, muss die Untersuchungsanordnung sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung benennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2023, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019, a.a.O.). Dem lässt sich bereits nicht das Erfordernis entnehmen, dass schon bei Erlass der Untersuchungsanordnung mitzuteilen wäre, mit welchem Ergebnis das Verwaltungsverfahren enden wird, sobald (insbesondere nach Vorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens) Feststellungen zur Dienst(un)fähigkeit getroffen werden können. Dies ist auch regelmäßig nicht möglich, da nach Auswertung der Begutachtung nicht nur die Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und eine damit verbundene Zurruhesetzung stehen kann, sondern auch eine begrenzte Dienstfähigkeit (vgl. § 27 BeamtStG) bzw. eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies gilt jedenfalls für Beamte auf Lebenszeit. Nichts anderes gilt aber auch bei einem Beamten auf Probe oder Richter auf Probe bzw. – wie hier – einem Richter kraft Auftrag. Soweit es Beamte und Richter auf Probe betrifft, ist insoweit § 28 BeamtStG in den Blick zu nehmen. Diese sind (sofern die Dienstunfähigkeit festgestellt ist) in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind (Absatz 1). Sind sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden, können sie in den Ruhestand versetzt werden (Absatz 2). Werden sie nicht in den Ruhestand versetzt, sind sie zu entlassen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Insoweit hängt die das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung, ob – abgesehen von § 27 Abs .1 BeamStG – eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder eine Entlassung ausgesprochen wird, (auch) von der nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zu treffenden Ermessensentscheidung ab. Diese kann aber regelmäßig erst rechtmäßig getroffen werden, wenn dem Dienstherrn auch alle in die Ermessenerwägungen einzustellenden Umstände bekannt sind, was in dem frühen Verfahrensstand bei Erlass der Untersuchungsanordnung – die wie schon mehrfach ausgeführt lediglich vorbereitenden Charakter hat – der Natur der Sache nach nicht der Fall sein kann. Würde man zudem von dem Dienstherrn bereits bei Erlass der Untersuchungsanordnung verlangen, er müsste das endgültige Ziel des Verwaltungsverfahrens benennen, würde man ihn damit zu einer vorweggenommenen Ermessensentscheidung zwingen, die noch gar nicht getroffen werden kann.
Nichts anderes gilt für den Antragsteller, der Richter kraft Auftrags ist. Sieht man es als rechtlich möglich an, auch einen Richter kraft Auftrags wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen und auf diese Weise das Richterverhältnis kraft Auftrags zu beenden, gelten die Erwägungen zu einem Beamten bzw. Richter auf Probe in gleicher Weise. Sieht man es nicht als möglich an, einen Richter kraft Auftrags wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, weil er aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags keine Versorgung erhält (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 DRiG) und deshalb nicht in den Ruhestand treten könne (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, § 24 Rdn. 3 und 6), so käme lediglich eine Entlassung (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 DRiG) in Betracht. In diesem Fall würde aber eine in der Untersuchungsanordnung enthaltene Mitteilung des Dienstherrn, dass im Falle einer Dienstunfähigkeit die Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags beabsichtigt sei, dem betroffenen Richter kraft Auftrags keinen zusätzlichen Informationsgewinn bringen. Die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten formellen und inhaltlichen Anforderungen bei einer Untersuchungsanordnung dienen dem Zweck, dass der Betroffene die Anordnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Diesen Zweck kann aber eine Information nicht erfüllen, dass im Falle einer festgestellten Dienstunfähigkeit nur eine Entscheidung rechtlich möglich ist.
Soweit der Antragsteller schließlich mit seinem Hilfsantrag begehrt, dem Antragsgegner vorläufig aufzugeben, die Untersuchung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu konkretisieren, ist hierfür – ohne dass entschieden werden müsste, ob es überhaupt dem Gericht obliegt, eine Konkretisierung vorzunehmen – kein Raum. Wie aufgezeigt erfüllt die Untersuchungsanordnung die an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderung und bedarf keiner weiteren Begrenzung oder Konkretisierung der Art und des Umfangs der Untersuchung.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit über den Antrag zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das Gericht hat bei der Billigkeitsentscheidung einen Ermessensspielraum, der durch verschiedene sich überlagernde Erwägungen geprägt wird. Neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache können aus besonderen Kostenvorschriften entlehnte Wertungskriterien ebenso eine Rolle spielen wie die Frage, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rdn. 22 ff.). Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Schreiben vom 15./16. April 2024 bereits als „förmliche“ Untersuchungsanordnung anzusehen sind. Sollten sie als Untersuchungsanordnung anzusehen sein, wofür vieles spricht, sind dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil eine solche Untersuchungsanordnung bereits nicht formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt und weder Anlass noch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung benennt. Sollte es sich noch nicht um eine „förmliche“ Untersuchungsanordnung gehandelt haben, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO aufzulegen. Denn dieser hat durch die Schreiben vom 15./16. April 2024 zumindest den Rechtsschein gesetzt, der Antragsteller müsse sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen; er hat auch nicht das anwaltliche Schreiben vom 13. Mai 2024 zum Anlass genommen klarzustellen, dass mit den Schreiben vom 15./16. April 2024 keine Verpflichtung des Antragstellers einhergehen solle. Mindestens vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller angekündigt hat, nach Ablauf des 17. Mai 2024 einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz zu stellen, hätte für den Antragsgegner Veranlassung bestanden, dem Antragsteller mitzuteilen, dass es sich – wie der Antragsgegner nunmehr vorträgt – lediglich um ein Angebot zu einer freiwilligen Untersuchung gehandelt haben soll.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Rechtsmittelbelehrung: