Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2024
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.06.2024 – VG 6 K 1102/23
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0620.6K1102.23.00
Tenor§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Kläger begehren die Aufhebung eines Jahresgebührenbescheides für das Jahr 2017 für die Trink- und Schmutzwasserversorgung.
Sie sind Eigentümer eines von im Verbandsgebiet des beklagten Verbandes liegenden und herangezogenen Grundstücks in S_____.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2018 zog der Beklagte die Kläger zur Zahlung von Trinkwasser- sowie Schmutzwasser- Grund- und Mengengebühren sowie zu Vorausleistungen für das Jahr 2018 heran. Die Grundgebührenerhebung sowohl für Trink- als auch für Schmutzwasser bemaß sich daran, ob ein jeweiliger Anschlussbeitrag entrichtet wurde. Hinsichtlich der Wasserversorgung erfolgte die Einordnung als Nichtbeitragszahler, hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung als Teilbeitragszahler.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 13. März 2018 Widerspruch ein und begründeten ihn damit, dass die unterschiedliche Gebührenerhebung für Grundstücke, für die ein Beitrag gezahlt worden sei und solche für die kein Beitrag gezahlt worden sei, rechtswidrig sei. Ebenso sei eine unterschiedliche Gebührenerhebung in den dem Verbandsgebiet unterfallenden Versorgungsgebieten D_____ und S_____ rechtswidrig.
Mit am 18. April 2018 mittels Empfangsbekenntnis gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage zur Erhebung der Trinkwassergebühren die Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes _____ für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „S_____“ (G_____) vom 8. Dezember 2016, zuletzt geändert am 22. November 2017, sei. Die Grundgebühr sei eine unabhängig von dem Trinkwasserverbrauch zu erhebende Gebühr, deren Gebührenmaßstab sich anhand der verbauten Zählergröße bemesse. Der Gebührensatz richte sich danach, ob für das Grundstück ein Herstellungsbeitrag entrichtet worden sei. Diese Unterteilung sei aufgrund des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit erforderlich, damit diejenigen Grundstückseigentümer, die einen Beitrag geleistet hätten, im Hinblick auf die Gebührenerhebung nicht schlechter stünden als diejenigen, die keinen Beitrag geleistet hätten. Nichtzahler seien alle Eigentümer, die entweder keinen Beitrag entrichtet haben oder denen ihr gezahlter Beitrag erstattet worden sei. Im Falle der Kläger sei kein Herstellungsbeitrag entrichtet worden. Hinsichtlich der Gebühren für die Abwasserentsorgung sei Rechtsgrundlage die Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W_____ für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung S_____ und Umland (A_____) vom 8. Dezember 2016, zuletzt geändert am 22. November 2017. Auch hier richte sich die Erhebung der Grundgebühr danach, ob der jeweilige Grundstückseigentümer einen Beitrag entrichtet habe oder nicht. Hier seien die Kläger als Teilzahler anzusehen, weil von ihnen ein Anschlussbeitrag i. H. v. 3,50 Euro je m2 Veranlagungsfläche teilweise entrichtet worden sei. Die Kalkulation sei hinsichtlich der gespaltenen Gebührensätze rechtmäßig anhand der gesetzlichen Grundlagen des KAG Bbg und unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg erfolgt und daher rechtmäßig.
Daraufhin haben die Kläger am 17. Mai 2018 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 24. März 2020 haben die Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, soweit Vorausleistungen für das Jahr 2018 im Streit gestanden haben. Der Beklagte hat sich der Erledigung mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 angeschlossen.
Die Kläger sind ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen der Ansicht, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil es an einer rechtmäßigen Satzung mangele. Die Erhebung unterschiedlicher Gebührensätze für Eigentümer, die einen Anschlussbeitrag entrichtet hätten und solchen, die keinen Beitrag entrichtet haben, sei rechtswidrig. Auch seine eine Differenzierung der Versorgungsgebiete S_____ und D____-K_____und eine damit verbundene unterschiedliche Mengengebühr in den beiden Versorgungsgebieten rechtswidrig. Auch die Bemessung der Vorauszahlung sei vor diesem Hintergrund rechtswidrig.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus seinem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass es ohne die Erhebung unterschiedlich hoher Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Eigentümer führe, für die ein Beitrag entrichtet worden sei. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Kalkulation sei rechtmäßig. Ebenfalls sei die getrennte Fortführung der Versorgungsgebiete D_____ und S_____ sachlich gerechtfertigt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Erhebung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2018 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Klage ist im Übrigen zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem angefochtenen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mangelt es hinsichtlich der darin festgesetzten Grundgebühren bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), denn die streitgegenständlichen G_____ und die A_____ sind unwirksam. Ihnen fehlt der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Mindestinhalt, weil jedenfalls die darin festgelegten Grundgebührensätze unwirksam sind, was die Gesamtnichtigkeit der Satzungen nach sich zieht.
Bei einer Grundgebühr, die in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ausdrücklich zugelassen wird, handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, welche für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten wie z. B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 – juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Oktober 2001 – 9 BN 4/01 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10, juris Rnrn. 11, 18).
Für die Bemessung der Gebühren hat sich der Beklagte dazu entschieden, sogenannte gespaltene Gebührensätze zu erheben. Dabei bemisst sich die zu zahlende Grundgebühr einerseits anhand des verbauten Zählers und andererseits danach, ob für das jeweils herangezogene Grundstück ein Anschlussbeitrag entrichtet wurde (sogenannte gespaltene Gebührensätze). Soweit dies erfolgte, kommt das Grundstück in den Genuss einer Reduktion des zu zahlenden Gebührensatzes. Grundstücke, für die kein Beitrag entrichtet wurde, werden mit dem vollen Gebührensatz herangezogen. Dabei hat der Beklagte bei der Gebührenerhebung lediglich darauf abgestellt, ob tatsächlich ein Beitrag entrichtet wurde. Grundstücke, für die beispielsweise kein Beitrag mehr aufgrund eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung mehr erhoben werden konnte, wurden im Rahmen der Gebührenerhebung als Nichtbeitragszahler behandelt. Die Heranziehung (hypothetisch) festsetzungsverjährter Grundstücke als Nichtbeitragszahler verstößt allerdings gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 – BVerwG 9 CN 3.22 –, juris). Geschützt ist hierbei nicht nur das Vertrauen nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, sondern auch das Vertrauen, sich an der Deckung des beitragsfinanzierten Teils der Anschaffungs- und Herstellungskosten auch über Benutzungsgebühren nicht mehr beteiligen zu müssen. Eine mit der Deckung des Herstellungsaufwands über Benutzungsgebühren verbundene Eingriff in die geschützte Vertrauensposition ist auch nicht im Hinblick auf überwiegende Gemeinwohlbelange verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Im Einzelnen:
Nach § 8 KAG können die jeweiligen Einrichtungsträger nach ihrem Ermessen zum Ersatz des Aufwands für die Anschaffung oder Herstellung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, sind nach § 6 Abs. 2 Satz und 3 KAG in der Kalkulation der Benutzungsgebühren Abschreibungen auf der Grundlage der Herstellungskosten enthalten, so dass die Herstellungsaufwendungen auf diesem Wege zu erstatten sind (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris Rn. 32). Insoweit haben die Einrichtungsträger die Wahl, ob sie den Gesamtaufwand für die Anschaffung und Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen durch einmalige Beiträge, durch kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebühren oder im Wege einer Kombination teilweise durch Beiträge und teilweise durch Gebühren refinanzieren (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 a.a.O.).
Soweit sich der Einrichtungsträger entschieden hat, den Herstellungsaufwand vollständig oder zu einem bestimmten Anteil über Beiträge zu finanzieren, bleibt nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bei der Ermittlung der Abschreibungen und der Verzinsung der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht, um zu vermeiden, dass es durch die Heranziehung zu Benutzungsgebühren zu einer Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, die bereits mit der Beitragsleistung abgegolten wurden. Ein und dieselbe Aufwandsposition darf nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals als Kostenposition in Form kalkulatorischer Abschreibungen in die Berechnung der Benutzungsgebühren eingestellt werden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 <378>). Die den kalkulatorischen Abschreibungen zugrunde zu legenden Herstellungskosten vermindern sich daher nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG um den Kostenanteil, der durch Beiträge gedeckt werden soll. Dies gilt unabhängig davon, ob Beiträge bereits gezahlt worden sind.
Es steht dem Einrichtungsträger zwar frei, sein Finanzierungssystem jederzeit zu ändern, allerdings können nach dem Eintritt hypothetischer Festsetzungsverjährung, auch nach einer Änderung des Finanzierungssystems, die Herstellungskosten im Rahmen der Beitragsfinanzierung nur als solche gedeckt werden. Eine Deckung durch Benutzungsgebühren bleibt dann nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG ausgeschlossen. Tritt also hypothetische Festsetzungsverjährung ein, hat dies zur Folge, dass nicht nur keine Beiträge mehr erhoben werden können, sondern auch der beitragsfinanzierte Teil des Herstellungsaufwands nicht mehr durch Benutzungsgebühren gedeckt werden kann, weil Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs 3 GG das Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage schützt (vgl. BVerwG Urteil vom 17. Oktober 2023 – BVerwG 9 CN 3.22 –, juris, Rn. 23).
Auch wird der Vertrauensschutz nicht durch die unterschiedliche Entgeltfunktion und Ausgestaltung von Beiträgen und Gebühren ausgeschlossen, denn sowohl Beiträge als auch Gebühren dienen hier gleichermaßen als voneinander abhängige Teile eines Gesamtfinanzierungssystems der Deckung der Kosten der Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 a.a.O.). Hierbei darf ein und dieselbe Aufwandsposition nicht durch einen Beitrag und zusätzlich über Benutzungsgebühren umgelegt werden. Trotz der Unterschiede zwischen Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren dürfen betroffene Grundstückseigentümer gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG darauf vertrauen, dass eine Deckung des Herstellungsaufwandes über Gebühren im Umfang der Beitragserhebung unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2013, a.a.O.).
Die von dem beklagten Verband erhobenen Gebührensätze, die so konzipiert sind, dass alle Gebührenpflichtigen den geltenden Gebührensatz zu zahlen hätten, als wenn es überhaupt kein durch Beiträge aufgebrachtes Eigenkapital gäbe, und dann eine Ermäßigung dieses Gebührensatzes für solche Eigentümer vornimmt, die tatsächlich einen Beitrag entrichtet haben, enthält Abschreibungen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG auf der Grundlage der vollen Herstellungskosten berechnet worden sind, und damit einen Eingriff in die geschützte Vertrauensposition, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Der Eingriff ist auch nicht durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Insbesondere stellt das Ziel im Interesse der Abgabengerechtigkeit alle Abgabenpflichtigen an der Deckung der Herstellungskosten zu beteiligen, keine den Vertrauensschutz überwiegenden Gemeinwohlbelange dar. Gleiches gilt für das Haushaltinteresse des Einrichtungsträgers an der vollständigen Refinanzierung seiner Anlagen und das Ziel, eine Doppelbelastung derjenigen Gebührenschuldner, die für ihre Grundstücke bereits Anschlussbeiträge gezahlt haben, zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2023 a.a.O., Rn. 39 ff.). Hinsichtlich der letztgenannten Gruppe wäre es möglich, eine Doppelbelastung zu vermeiden, indem bei der Ermittlung des ermäßigten Beitragssatzes nicht nur die Grundstücke der Eigentümer, die tatsächlich Beiträge gezahlt haben, sondern ebenfalls derjenigen Eigentümer, die sich auf hypothetische Festsetzungsverjährung berufen können, zusammenzufassen. Der auf diese Maßstabseinheiten umzulegende Kostenteil wäre sodann bei den kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Verzinsung um das Abzugskapital zu vermindern und auf diese Maßstabseinheiten zu verteilen. Als Abzugskapital ist hierbei aber nicht die Summe der tatsächlich gezahlten Beiträge, sondern der Anteil der Herstellungskosten anzusetzen, der nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers finanziert werden sollte. Dies ist vorliegend aber nicht geschehen, da der Beklagte lediglich die gezahlten Beiträge, nicht aber auch die festsetzungsverjährten Beiträge als Abzugskapital verwendet hat. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass lediglich ein zu vernachlässigender Anteil hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge im Verbandsgebiet des Beklagten vorherrscht, vielmehr erscheint das Gegenteil plausibel, da es sonst keinen Grund zur Regelung unterschiedlicher Grundgebührensätze gegeben hätte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2024 - OVG 9 A 2/24 -, juris).
Die Nichtigkeit des Grundgebührensatzes für Nichtbeitragszahler schlägt auch auf den Grundgebührensatz für Beitragszahler und ebenso auf die Mengengebühr durch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2024 - OVG 9 A 2/24 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – OVG 9 A 10.17-, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. April 2024 – 5 K 1327/20 –, juris). Von einer Teilnichtigkeit wäre nur auszugehen, wenn die Satzung ohne den fehlerhaften Teil objektiv sinnvoll bliebe und davon auszugehen wäre, dass der Satzungsgeber die Satzung auch ohne den fehlerhaften Teil in gleicher Weise beschlossen hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 9 N 5.15 -). Vorliegend liegt aber aufgrund des fehlerhaften Abzugskapitals ein Fehler in der Kalkulation vor, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass lediglich der Grundgebührensatz für Beitragszahler oder die Mengengebühr für sich genommen als selbständige, objektiv sinnvolle Teile fortbestehen können, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der beklagte Verband sowohl die Grundgebühr für Beitragszahler als auch die Mengengebühr ohne gespaltene Grundgebühren anders berechnet hätte.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren klägerischen Einwendungen nicht mehr an.
Die Kammer ändert aus den dargelegten Gründen und aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung insoweit ihre bisherige Kammerauffassung (vgl. u.a. VG Cottbus Urteil vom 17. August 2021 – 6 K 1122/17 -, juris).
Die Kostenentscheidung für den streitig entschiedenen Teil folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Kosten folgen den Erwägungen für den streitig entschiedenen Teil.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.