Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2024
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.08.2024 – VG 5 K 1825/18.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0813.5K1825.18.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die am 1_____ 1975 geborene Klägerin, eritreischer Staatsangehörigkeit, erstrebt internationalen Schutz, jedenfalls Abschiebungsverbote hinsichtlich Eritreas.
Sie reiste am 5. Juli 2018 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet ein und stellte am 11. Juli 2018 einen Asylantrag. In der Anhörung am 19. Juli 2018 gab die Klägerin vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, Eritrea verlassen zu haben, um einer bevorstehenden Einziehung zum Nationaldienst zu entgehen. Vor ihrer Ausreise sei sie insgesamt drei Mal schriftlich aufgefordert worden, sich zum Nationaldienst einzufinden. Solche Schreiben bringe ein Mann von der Kreisverwaltung. Daneben sei sie auch mündlich aufgefordert worden. Nachdem sie die dritte schriftliche Aufforderung missachtet habe, seien bei ihr zu Hause Soldaten insgesamt vier Mal erschienen. Sie sei nicht angetroffen worden, weil sie in anderweitigen privaten Haushalten als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Die Klägerin könne sich nicht erklären, warum man sie erst im Alter von 30 Jahren zum Nationaldienst habe einberufen wollen. Dies umso mehr, als sie zuvor bei der Armee als Näherin gearbeitet habe. Mit Hilfe von Schleusern sei sie in den Sudan für 2 - 3 Monate ausgereist, um anschließend nach Bahrain zu reisen, wo sie bis 2017 geblieben sei. Bahrain habe sie zunächst mit dem Ziel Norwegen verlassen wollen, um zu ihrem dort lebenden Ehemann zu reisen. Ihren Ehemann habe sie im Sudan geheiratet, wohin sie aus Bahrain vorübergehend ausgereist sei. Ihr Ehemann, ein Eritreer, sei später in Norwegen eingebürgert worden. Er dürfe nach Bahrain zwar einreisen, aber nicht dort arbeiten und dauerhaft leben. In Bahrain habe sie als Haushaltshilfe gearbeitet. In Eritrea habe sich die Klägerin nicht politisch betätigt. In Eritrea lebten zwei Schwestern, zwei Brüder sowie die Großfamilie der Klägerin. Zu ihren Geschwistern habe sie weiterhin Kontakt. Allerdings diene ihr jüngerer Bruder als Soldat im Nationaldienst. Sie sei zur Köchin und zur Schneiderin ausgebildet worden und habe als Schneiderin gearbeitet. Gleichzeitig sei sie als Schmucknäherin tätig gewesen. Mit dieser Arbeit habe sie ihren Lebensunterhalt verdient.
Ausweislich der vom Bundesamt eingeholten Visa-Auskunft reiste die Klägerin mit einem von der Deutschen Botschaft in Manama am 19. Oktober 2017 unter Vorlage eines vom 23. Januar 2014 bis zum 22. Januar 2019 gültigen eritreischen Reisepasses erteilten Kurzaufenthaltsvisum ins Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid vom 6. September 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag umfassend ab, drohte eine Abschiebung nach Eritrea an und verhängte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit ihrer am 2. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen und an das erkennende Gericht verwiesenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Verpflichtungsbegehren weiter.
Zur Begründung macht sie zunächst im Wesentlichen geltend, dass ihr die durch illegale Ausreise erfolgte Entziehung vom Nationaldienst als Regimegegnerschaft ausgelegt würde und ihr deshalb Bestrafung mit einem Politmalus drohe. Sie lehne aus tiefer Überzeugung das Handeln der Regierung ab. Sie habe niemanden in Eritrea. Während der ihr drohenden Gefängnisstrafe würde sie gefoltert. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 5. August 2024 trägt sie vor, dass ihre sämtlichen Geschwister zum Militärdienst gezwungen worden seien. Nach ihrer Ladung zum Militärdienst im Jahre 1998 habe sie sich zunächst versteckt und sei auf diese Weise dem Militärdienst entgangen. Später habe sie bei der Firma E_____ als Näherin gearbeitet. Diese Firma habe das Militär beliefert, sodass die Klägerin über diese Anstellung eine temporäre Freistellung vom Militärdienst habe erreichen können. Diese Freistellung habe aber monatlich erneuert werden müssen. Nachdem die Bescheinigung nicht mehr verlängert worden sei, habe die Klägerin beschlossen, Eritrea aus Furcht vor erneuter Einberufung zu verlasen. Ferner verweist sie darauf, dass im militärischen Teil des Nationaldienstes es zur Anwendung von Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung komme. Dies rechtfertige die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ferner macht die Klägerin geltend, dass Zweifel daran bestünden, ob sie durch Zahlung der Diaspora-Steuer und durch eine Reueerklärung den Diaspora-Status und damit Straffreiheit erlangen könne. Es gebe Auskunftsquellen, die für die Erlangung des Diaspora-Status als weitere Voraussetzung anführten, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Ausland oder ein ausländischer Pass erforderlich sei, um die Möglichkeit nachzuweisen, ins Ausland zurückzukehren. Diese Voraussetzungen lägen im Falle der Klägerin nicht vor. Ferner sei zu unterstellen, dass sie nicht freiwillig, sondern nur zwangsweise ausreisen würde. Ferner sei ihr die Abgabe einer Reueerklärung nicht zumutbar. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung drohe der Klägerin jedenfalls eine mehrwöchige Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Umständen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass jeder, der im annähernd dienstfähigen Alter nach Eritrea zurückgeführt werde, willkürlicher Festnahme ohne Anklage unterliege und Folter und anderen Misshandlungen begegne. Anschließend würden diese Personen erstmalig oder erneut dem Nationaldienst zugeführt.
Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt die Klägerin,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zugunsten der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass angesichts eines 13-jährigen Aufenthaltes in Bahrain keine Verknüpfung mehr zwischen begründeter Furcht vor einer Einberufung und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bestehe. Da den Nationaldienst ausnahmslos alle eritreischen Staatsbürger unterliegen, knüpfe weder die Ableistung noch die Bestrafung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale an. Im Falle einer Tätigkeit im zivilen Teil des Nationaldienstes drohe der Klägerin keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Nachdem die Klägerin den auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klage im Übrigen ist unbegründet.
Die Ablehnung, der Klägerin Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie die Verneinung von Abschiebungsverboten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Die Klägerin ist zunächst kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Weder die Einziehung in den Nationaldienst, noch die während des Nationaldienstes drohenden Sanktionen noch die Strafen wegen Desertion oder illegaler Entziehung durch Ausreise knüpfen an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an. Ebenso wenig bilden Frauen im Nationaldienst Eritreas eine soziale Gruppe. Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich den ausführlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Urteil vom 29. September 2022 – 4 B 14.21 –, veröffentlicht bei Juris, an. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 LA 200/21 – Juris). In der Anhörung vor dem Bundesamt bezeichnet sich die Klägerin selbst als unpolitisch. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht auf Grund der mündlichen Verhandlung.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG scheidet ebenfalls aus.
Insbesondere steht der Klägerin subsidiärer Schutz nicht wegen etwa drohender Einziehung zum Nationaldienst zu.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise den Nationaldienst bereits abgeleistet hat, jedoch droht ihr bei Rückkehr nach Eritrea keine erneute Einziehung und keine Bestrafung.
Trotz Vorverfolgung durch Ableistung des Nationaldienstes müsste eine erneute Einziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch bei Vorverfolgung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377-388, Rn. 22). Der Vorverfolgte wird allerdings von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr) (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377-388, Rn. 23).
Gegen die Wiederholung der Einziehung zum Nationaldienst streiten vorliegend stichhaltige Gründe. Dagegen spricht bereits das Alter der Klägerin. Die Klägerin vollendet am 1_____ 2025 das 50. Lebensjahr. Alle zugänglichen Erkenntnismittel berichten übereinstimmend, dass für Frauen eine Altersgrenze von 27. Jahren, nach anderen Quellen 47. Jahren maßgeblich ist (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 36; zit. nach OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 39; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung 19. Mai 2021, S. 11; Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea, Stand November 2021, S. 14). Diese Verwaltungspraxis wird auch in einer offiziellen Verlautbarung der Regierung bestätigt (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 39). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A widerspricht dieser Erkenntnislage nicht. Zur Altersgrenze für Frauen geht auch dieses Judikat von einer häufig angewendeten Altersgrenze von 27 Jahren aus und verweist lediglich darauf, dass es Frauen geben soll, die mit über 40 Jahren nach wie vor Dienst leisten (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 58). Letzteres steht zur Altersgrenze von 47 Jahren indes nicht im Widerspruch. Nichts Anderes gilt wegen der Gefahr, bei einer „Giffa“ aufgegriffen zu werden. Abgesehen davon, dass ein solcher Aufgriff schon nicht beachtlich wahrscheinlich ist, hat er zur Folge, dass der Nationaldienststatus überprüft wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. August 2023 – 4 LB 68/22 – Juris Rn. 116 unter Hinweis auf SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016), was im Falle der Klägerin gerade nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur erneuten Einziehung führen würde.
Unabhängig von alledem steht zur Überzeugung des Gerichts, dass der eritreische Staat im Zeitpunkt ihrer Ausreise kein Interesse daran hatte, die Klägerin in den Nationaldienst einzuziehen, weil sie in Eritrea bereits den Nationaldienst abgeleistet hat und der eritreische Staat mit Blick auf ihr Alter eine erneute Einziehung nicht mehr in Betracht zog, so dass die Klägerin auch legal ausreisen konnte.
Dafür, dass der eritreische Staat im Zeitpunkt ihrer Ausreise kein Interesse daran hatte, die Klägerin in den Nationaldienst einzuziehen, spricht die Auskunftslage.
Für die Ausstellung eines Reisepasses ist nämlich der Nachweis erforderlich, dass der Nationaldienst abgeschlossen ist. Personen im Nationaldienst wird üblicherweise kein Pass ausgestellt (SEM, Focus Eritrea, Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 21. Januar 2021, S. 30/33; so auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea, Stand November 2021, S. 20). Die Klägerin konnte eigenen Angaben zu Folge im Jahre 2005 den Sudan auf dem Luftweg mit einem gültigen eritreischen Reisepass verlassen und nach Bahrain einreisen. Darüber hinaus konnte die Klägerin ihren Reisepass während ihres Aufenthaltes in Bahrain mehrmals verlängern bzw. neu ausstellen lassen, sodass sie schließlich ausweislich der VIS-Auskunft mit einem vom 23. Januar 2014 bis zum 22. Januar 2022 gültigen Reisepass ein Schengen-Visum von der Deutschen Botschaft in Manama (Bahrain) erwirken konnte. Die von der Klägerin für Bahrain beschriebene Praxis lässt auch keine Zweifel daran erkennen, dass die jeweilige Passausstellung bzw. –verlängerung das Ergebnis offizieller Verfahren war. Danach sei für die Passangelegenheiten von in Bahrain lebenden Eritreern die eritreische Botschaft in Saudi-Arabien zuständig. Die eritreische Botschaft in Saudi-Arabien entsende ihre Mitarbeiter nach Bahrain. Diese Mitarbeiter nähmen eritreische Reisepässe entgegen und leiteten sie in die Botschaft weiter, wo die Pässe gegen eine Gebühr erneuert bzw. ausgestellt würden. Die gesamte Prozedur dauere 6 bis 8 Monate. Dies fügt sich in die Erkenntnislage für die Zeit nach 2010 widerspruchsfrei ein (SEM a.a.O. S. 35).
Dass die Passausstellung einer sog. Reueerklärung zu verdanken und deshalb möglicherweise trotz Desertion oder Entziehung vom Militärdienst erfolgen könnte (vgl. SEM a.a.O. S. 35), scheidet im Falle der Klägerin aus. Auf ausdrückliches Befragen ihres Prozessbevollmächtigten danach, ob sie im Zusammenhang der Passausstellung eine Reueerklärung habe unterzeichnen müssen, gibt die Klägerin nur an, dass man eine Gebühr entrichten müsse. Davon, dass sie jemals eine Reueerklärung unterzeichnet habe, berichtet sie hingegen nicht. Auch der für illegal ausgereiste Auslandseritreer erlangbare Diasporastatus, mit dem frühere Verfehlungen getilgt werden können, ist der Klägerin unbekannt.
Dass der Nationaldienst, insbesondere die Möglichkeit erneuter Aktivierung nach Entlassung, theoretisch bis zum Erreichen des Höchstalters fortbesteht, spricht vorliegend nicht dagegen, dass die Klägerin dennoch legal ausgereist ist. Vielmehr bestätigt die Auskunftslage einen solchen Geschehensablauf.
Im Zeitpunkt ihrer Ausreise war die Klägerin mittlerweile 30 Jahre alt. Frauen können indes ab dem Alter von ca. 25 Jahren den Reisepass erhalten, falls sie Entlassungspapiere aus dem Nationaldienst vorweisen können (SEM a.a.O. S. 35). Auffällig ist in diesem Zusammenhang das Ausreisejahr der Klägerin, also das Jahr 2005. Seit 2005 besteht nämlich für Frauen, die das 27. Jahr vollendet haben, und damit auch für die damals 30jährige Klägerin, selbst dann die Möglichkeit sich offiziell demobilisieren zu lassen, wenn sie noch keinen Nationaldienst abgeleistet haben (vgl. den angefochtenen Bescheid, S. 7 unter Verweis auf SFH, Eritrea: Nationaldienst – Themenpapier der SFH – Länderanalyse, Bern 2017, S. 11). Erst recht darf dies für Frauen angenommen werden, die – wie im Falle der Klägerin anzunehmen – den Nationaldienst bereits abgeleistet hat. Dafür, dass die Klägerin bereits den Nationaldienst abgeleistet hat, spricht auch, dass sie nach Bahrain als Haushaltshilfe vermittelt wurde. Es wird nämlich von der Praxis berichtet, dass Eritreerinnen von ihren Militärkommandanten oder von Migrationsbeamten gegen erhebliche Kommissionen als Haushaltshilfe in arabische Länder vermittelt werden nachdem sie den Nationaldienst absolviert haben (vgl. den angefochtenen Bescheid, S. 7 unter Verweis auf SFH, Eritrea: Nationaldienst – Themenpapier der SFH – Länderanalyse, Bern 2017, S. 11).
Das sich auf Grund der sicheren Herkunftslandinformationen ergebende Bild, wonach die Klägerin nach Ableistung ihres Nationaldienstes legal ausgereist ist, vermag die gegenteilige Behauptung der Klägerin nicht zu erschüttern. Diese Behauptung ist nämlich offensichtlich unglaubhaft. Der diesbezügliche Vortrag zeichnet sich durch eklatante Widersprüche aus. So gab die Klägerin in ihrer Anhörung am 19. Juli 2018 vor dem Bundesamt an, dass sie insgesamt drei schriftliche Aufforderungen zum Nationaldienst erhalten habe und mündliche Ermahnungen gegenüber ihrer Mutter bzw. ihren Geschwistern ergangen seien. Nach der dritten schriftlichen Aufforderung seien Soldaten bei ihr zu Hause erschienen. Die erste schriftliche Aufforderung habe sie ein Jahr vor ihrer Ausreise, die im Jahre 2005 erfolgt sein soll. Demnach will die Klägerin die erste schriftliche Aufforderung im Jahre 2004 erhalten haben. Vor Gericht gibt die Klägerin hingegen an, die erste schriftliche Aufforderung 1998 erhalten zu haben.
Auch die Anzahl der schriftlichen Aufforderungen variiert. Vor dem Bundesamt will die Klägerin drei Aufforderungen erhalten haben. Vor Gericht erwähnt sie nur zwei.
Abweichend sind auch ihre Angaben dazu, wie viele Male Soldaten nach ihr gesucht haben sollen. Vor dem Bundesamt sollen es etwa vier Male, vor Gericht 6 bis 7 Male. Vor dem Bundesamt behauptet die Klägerin, dass die Soldaten nach der ersten schriftlichen Aufforderung gekommen seien, also 2004 bis 2005, vor Gericht soll dies im Zeitraum von 2001 bis 2004/2005 geschehen sein.
Auch die Angaben zur Erwerbstätigkeit divergieren. Auf die Frage, warum die Soldaten die Klägerin nicht von ihrem Arbeitsplatz abgeholt hätten, gab sie vor dem Bundesamt an, dass man sie nicht habe finden können, weil sie stets in privaten Haushalten gearbeitet habe und dazu jedes Mal in einem anderen Haus. Vor Gericht behauptet die Klägerin hingegen, zwischen 2002 und 2005 in einem Unternehmen gearbeitet zu haben, wo sie Uniformen genäht habe. Letzteres entwertet im Übrigen die Erklärung, warum sie von den Soldaten nicht habe gefunden werden können.
Soweit die Klägerin ferner vor Gericht behauptet, dass seit 1998 ein Leben in Verstecken bei Freunden und Bekannten habe führen müssen und ihre Familie nur tagsüber ab und zu habe besuchen können, steht dies zum Widerspruch dazu, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Näherin für militärischen Bedarf eine temporäre Freistellung vom Militärdienst habe erreichen können.
Soweit die Klägerin den Widerspruch zwischen ihren Angaben vor Gericht und vor dem Bundesamt über den Zeitpunkt, wann sie die erste schriftliche Aufforderung erhalten hat (1998 oder 2004) damit erklären will, dass sie unter Druck gestanden und keine Sprachkenntnisse gehabt habe. Überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Klägerin auch in der Anhörung ein Dolmetscher für Tigrinya gestellt wurde. Zudem wurde ihr das Protokoll rückübersetzt und von ihr als richtig bestätigt und unterschrieben. Der Einwand, dass sie unter Druck gestanden habe wirkt haltlos. Es erschließt sich nicht, warum die Klägerin trotz des angeblichen Drucks detailliierte Angaben zu vermeintlichen Rekrutierungsversuchen zu machen im Stande gewesen sein soll, ein Geschehen von sieben Jahren aber ihr entfallen sein soll. Im Übrigen hat die Klägerin auch bei anwaltlicher Vertretung während des sechs Jahre anhängigen Klageverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Unrichtigkeit dieses Protokolls beanstandet. Zudem wirkt es lebensfremd, wenn die Klägerin sich erst nach mehreren Jahren, an derart einschneidende Ereignisse erinnern will, zumal die schriftlichen Aufforderungen für sie ein Leben im Untergrund eingeleitet haben sollen, das je nach Version ein knappes Jahr oder sieben Jahre gedauert hätte.
Nach alledem kommt es auf weitere Widersprüche, insbesondere in den anwaltlichen Schriftsätzen, nicht mehr an.
Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Klägerin nach Ableistung ihres Nationaldienstes und legal ausgereist ist, drohen ihr schon deshalb keine Strafen im Falle ihrer Rückkehr.
Auf den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise, also unter Verzicht auf Bescheidung in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag kommt es nicht an.
Der Beweisantrag knüpft an eine illegale Ausreise und an eigenmächtige Entziehung vom Nationaldienst an. Dies trifft im Falle der Klägerin indes nicht zu.
Unabhängig davon ist – anders als im Beweisantrag unterstellt - prognostisch von einer freiwilligen Rückkehr der Klägerin nach Eritrea auszugehen. Denn es kann von dem Ausländer erwartet werden, dass er durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr eines ernsthaften Schadens abwendet, wobei dazu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 – Juris Rn. 27 und vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 – Juris Rn. 12). Dies gilt jedenfalls, solange ihm dies – wie hier – nicht unzumutbar ist. Nach der übereinstimmenden und insoweit sowohl für das Asylanerkennungsverfahren als auch für das Abschiebungsschutzverfahren geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung, einem ernsthaften Schaden bzw. einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz auf zumutbare Art und Weise auch im eigenen Land finden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 9 C 13.87 –, juris Rn. 11). Die freiwillige Rückkehr ist bei der Gefahrenprognose im Asyl- und Flüchtlingsrecht daher insbesondere dann in den Blick zu nehmen, wenn sich dadurch Gefahren vermeiden lassen, die im Falle der zwangsweisen Rückkehr als Abgeschobener etwa infolge der damit verbundenen Vorabinformation und der Kontakte zwischen Abschiebestaat und Zielstaat entstehen können (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG – Juirs Rn. 57).
Der zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist unbegründet. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt. Diese sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse folgen aus Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen.
Soweit diese Gefahren auf Akteure zurückgehen, wie Einziehung zum Nationaldienst oder Bestrafung, sind sie bereits gegen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG.
Die humanitäre Lage bzw. die sozio-ökonomischen Verhältnisse können nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, LS 3). Denn die EMRK schützt hauptsächlich bürgerliche und politische Rechte, nicht aber die sozialen Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieser Rechte (BVerwG, Urteil vom 31.Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, Juris Rn. 25). Die humanitäre Lage kommt deshalb nur unter einer einschränkenden Voraussetzung als relevant in Betracht, nämlich wenn die allgemeinen Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass sie ein sehr hohes Gefährdungsniveau herbeiführen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 -, Juris Rn. 10). Dies ist im Wege einer Abwägung zu ermitteln, in die alle dafür relevanten Aspekte einzubeziehen sind, um festzustellen, ob das notwendige Mindestmaß an Schwere gegeben ist. Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 - Rn. 6). Dies gilt auch für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung. Wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann, ist eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 37 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1).
Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Klägers. Maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 31 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1). Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 – Juris Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241). Die menschenrechtswidrige Beeinträchtigung muss in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zur Rückkehr – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241).
Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der sozio-ökonomischen Bedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK kein Abschiebungsverbot zu.
Ein Abschiebungsverbot wegen ernsthaften Risikos eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern erst, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Juris Rn. 18).
Dass der Klägerin in Eritrea nach der Rückkehr abschiebungsbedingt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Existenz unterhalb des Mindestmaßstabes von Art. 3 EMRK droht, lässt sich nicht feststellen. Ob sie dort ihr Existenzminimum auf Dauer sichern können wird, ist für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entscheidend (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 25).
Die Klägerin gehört der in Eritrea dominierenden Volksgruppe der Tigrinya an, die nicht diskriminiert wird (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 51). Gegen die Annahme, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung droht, spricht entscheidend, dass sie in Eritrea breiten familiären Rückhalt vorfinden wird. In Eritrea leben nach eigenen Angaben der Klägerin ihre Geschwister, wobei ein Bruder nach seinem Ingenieurstudium als Unternehmer tätig sein soll, und ihre Großfamilie. Die Klägerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über eine Ausbildung und Berufserfahrung als Näherin und als Kunstnäherin. Auch hat sie als Haushaltshilfe und als Friseuse gearbeitet. Zudem ist ihr ein besonders ausgeprägtes Selbstbehauptungsvermögen zu eigen, was unter anderem durch die Reise durch mehrere afrikanische und europäische Länder.
Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei einer freiwilligen Ausreise im Rahmen des REAG/GARP-Programms Rückkehrhilfen erhalten würde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Merkblatt zur Refinanzierung freiwilliger Ausreisen nach Afghanistan, Eritrea, Jemen, Libyen und Syrien 2023) und sie auch auf diese Weise in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse für einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 51)..
Künftige, derzeit nicht abschätzbare Entwicklungen, wie etwa eine weltweite Lebensmittelknappheit, können der hier inmitten stehenden Prognose schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil diese nicht auf Spekulationen beruhen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 13). Im Übrigen fehlte es bei Eintreten einer solchen weltweiten Entwicklung an der Zurechnung zur Abschiebung. Die Gefahr muss indes in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 21).
Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK (Juris: MRK) nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus. Das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung bei Allgemeingefahren unterliegt strengeren Maßstäben, sodass es unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren kann als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (so auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Januar 2021 – A 1 K 6530/18 – Juris).
Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: