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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.09.2024 – VG 1 K 810/22

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0926.1K810.22.00

Tenor§

Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 19. Oktober 2021 und 03. Mai 2022 über die Erhebung einer differenzierten Amtsumlage Museen der Haushaltsjahre 2021 und 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06. September 2022 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.600,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Tatbestand des Urteils vom 26. September 2024 wird nach § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen offenbarer Unrichtigkeiten wie folgt berichtigt:

Auf Seite 6, 2. Absatz, 1. Satz wird die Formulierung „Der Beklagte beanstandete den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 23. September 2021 mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 nach § 113 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf und gab ihr auf, ihn bis zum 27. Oktober 2021 aufzuheben und den Widerspruch zurückzunehmen.“ ersetzt durch die Formulierung „Der Landrat des Landkreises S_____ beanstandete den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 23. September 2021 mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 nach § 113 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf und gab ihr auf, ihn bis zum 27. Oktober 2021 aufzuheben und den Widerspruch zurückzunehmen.“,

auf Seite 6, 2. Absatz, 3. Satz wird die Formulierung „Mit Bescheid vom 02. November 2021 hob der Beklagte den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 23. September 2021 auf und nahm den Widerspruch der Klägerin gegen den Doppelhaushalt 2021 und 2022 des Amtes B_____) mit sofortiger Wirkung im Wege der Ersatzvornahme zurück.“ ersetzt durch die Formulierung „Mit Bescheid vom 02. November 2021 hob die Kommunalaufsicht den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 23. September 2021 auf und nahm den Widerspruch der Klägerin gegen den Doppelhaushalt 2021 und 2022 des Amtes B_____) mit sofortiger Wirkung im Wege der Ersatzvornahme zurück.“,

auf Seite 6, 5. Absatz, 1. Satz wird die Formulierung „Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 beanstandete der Beklagte den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 30. September 2022, gab ihr auf, den Beschluss und den Widerspruch bis zum 24. Oktober 2022 aufzuheben und drohte ihr die Ersatzvornahme an.“ ersetzt durch die Formulierung „Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 beanstandete der Landrat des Landkreises S_____ den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 30. September 2022, gab ihr auf, den Beschluss und den Widerspruch bis zum 24. Oktober 2022 aufzuheben und drohte ihr die Ersatzvornahme an.“,

auf Seite 6, 5. Absatz, 2. Satz wird die Formulierung „Mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 hob der Beklagte den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 30. September 2022 und den Widerspruch auf.“ ersetzt durch die Formulierung „Mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 hob die Kommunalaufsicht den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 30. September 2022 und den Widerspruch auf.“ und

auf Seite 11, 3. Absatz, 1. Satz werden in der Formulierung „Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Klageverfahren gegen die kommunalaufsichtsrechtlichen Beanstandungen des Beklagten (V_____, nunmehr fortgeführt unter VG 1_____) und des vorliegenden Klageverfahrens sowie die zugehörigen Beiakten Bezug genommen.“ die Worte „des Beklagten“ gestrichen.

Es ergibt sich ohne Weiteres schon aus dem Tatbestand des Urteils selbst, dass mit den vorstehend berichtigten Formulierungen („Beklagte“) nicht der Beklagte dieses Klageverfahrens, sondern des Parallelverfahrens VG 1_____, nämlich der Landrat des Landkreises S_____ als Kommunalaufsichtsbehörde, gemeint war, und dass insoweit ein Erklärungsirrtum des Gerichts vorlag (vgl. dazu etwa: BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 2013 – BVerwG 5 B 100.12 –, juris Rn. 2).

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen eine „differenzierte Amtsumlage Museen“, die der Beklagte für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 erhebt.

Die Klägerin, heute eine Gemeinde mit etwa 1.000 Einwohnern, ist zum 31. Dezember 2001 aus den Gemeinden D_____ gebildet worden (ABl. 2002, S. 4). Sie betreibt in dem Ortsteil D_____ein „Heimatmuseum“, das mit Ausstellungen im Innen- und Außenbereich („S_____“) [etwa 400/4.000 m²] und sonstigen Veranstaltungen die Geschichte, die Bräuche und die Traditionen der Sorben/Wenden darstellt. Das Museum wird jährlich von etwa 6.000 - 12.000 Personen besucht. Die Klägerin und fünf weitere Gemeinden – B_____ – gehören dem Amt B_____an; alle amtsangehörigen Gemeinden zählen zu dem angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden. Im Amtsgebiet wird ein weiteres Museum als kommunale Einrichtung betrieben (die „Heimatstube“ in B_____).

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke und des Inventars des Museums. Jedenfalls einen Teil der Räumlichkeiten hat sie dem „Förderverein des Heimatmuseums D_____e. V.“ zur Gestaltung der Ausstellungen überlassen; als Gegenleistung hat der Verein dem aktuellen Nutzungsvertrag vom 25. Juli 2001 nach an die Gemeinde jährlich 8.000 €, sofern aus den Eintrittsgeldern erwirtschaftet, zum Ausgleich der Betriebskosten abzuführen. Das Museum wird durch den Landkreis und durch Landesmittel gefördert. Einer Auswertung der Eintrittsgelder durch den Beklagten nach sollen im Jahr 2017 32 %, 2018 13 % und 2019 9 % der Besucher des „Heimatmuseums“ die „G_____“ genutzt haben. Diese Karte wird an Gäste ausgegeben, die in den Gemeinden des S_____übernachten –  B_____ –, in denen in diesem Fall ein Kurbeitrag erhoben wird.

Mit einem „Grundsatzbeschluss Weiterführung der Aufgabe Fremdenverkehr/Tourismus als Amtsaufgabe“ vom 23. Oktober 2000 (Beschluss-Nr._____) übertrug die Gemeindevertretung der Gemeinde D_____die (Selbstverwaltungs-)Aufgabe „Fremdenverkehr/Tourismus“ zum 01. Januar 2001 (erneut) auf das Amt B_____auf die Begründung der Beschlussvorlage und ihre Anlage „Grundsätzliche Überlegungen zur Wahrnehmung der Aufgabe Fremdenverkehr/Tourismus als Gemeinschaftsaufgabe im Amt B_____wird Bezug genommen. Die Gemeindevertretungen der Gemeinden B_____ und W_____beschlossen Entsprechendes.

Am 11. Dezember 2000 entschied der Amtsausschuss des Amtes B_____unter Hinweis auf die Übertragung dieser Selbstverwaltungsaufgabe durch die drei Gemeinden, die Arbeitsverhältnisse von drei namentlich bezeichneten Mitarbeiterinnen des „Heimatmuseums“ und der „Heimatstube“ im Wege eines „Betriebsübergangs“ auf das Amt überzuleiten und diese Mitarbeiterinnen künftig als Angestellte des Amtes zu führen (Beschluss-Nr.: 1_____). In dem auf § 5 Abs. 4 S. 1 der früheren Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO) gestützten Beschluss heißt es (auszugsweise):

„… Es wird nunmehr vorgeschlagen, die im Aufgabenbereich unter Einbeziehung der Heimatstube B_____) und (…) des Heimatmuseum(s) D_____zum Zeitpunkt 01.01.2001 bestehenden Arbeitsverhältnisse in das Amt B_____ zu übernehmen …“.

Zwischenzeitlich haben alle Mitgliedsgemeinden unter anderem diese Selbstverwaltungsaufgabe auf das Amt übertragen [§ 3 Abs. 2 der Hauptsatzung des Amtes B_____ vom 09. November 2020].

Die Haushaltssatzung des Amtes B_____) für die Haushaltsjahre 2019/2020, die Investitionsplanung und die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2019 -2023 war Gegenstand einer Sitzung des Finanz- und Planungsausschusses des Amtes vom 04. Februar 2019. In der Niederschrift heißt es:

„(…) Der Wegfall der Sonderumlagen Fremdenverkehr und Bibliothek aus dem Amtshaushalt soll die Gemeinden in der Haushaltssicherung (G_____) entlasten und eine Vereinfachung gegenüber der Revision schaffen. Einhergehend damit soll die Herauslösung der Personalaufwendungen für Museen aus dem Produkt Tourismus erfolgen und folglich eine 100-Prozent-Erstattung der betreuenden Gemeinden B_____da Kultur eine freiwillige Aufgabe der Gemeinden darstellt. (…)“

Am 18. Februar 2019 beschloss der Amtsausschuss die Haushaltssatzung 2019/2020 unter Einschluss einer (allgemeinen) Amtsumlage und einer Amtsumlage für die „übertragene Selbstverwaltungsaufgabe Bauhof“.

In der Vorlage zu einem vom Amtsausschuss am 14. Dezember 2020 gefassten „Absichtsbeschluss zur Festsetzung einer differenzierten Amtsumlage für die Gemeinden B_____zur Personalkostenfinanzierung Museen“ (Beschluss-Nr.: 1_____) wird im Wesentlichen ausgeführt, die „Sonderumlage Tourismus“ sei 2019 abgeschafft worden, um die Gemeinden zu entlasten, deren Haushaltslage angespannt sei. Der über diese Sonderumlage zuvor finanzierte Bedarf des Titels 5_____” werde durch die Gemeinde B_____ an das Amt erstattet. In diesem Titel seien bis 2018 auch die Personalkosten für das Personal der beiden Museen geführt worden. Nunmehr seien sie in dem Titel 2_____” veranschlagt worden. Die Klägerin beschränke ihre Zahlungspflicht den Beschlüssen ihrer Gemeindevertretung folgend auf angefallene Personalkosten i. H. v. 44.623,40 € (2019); die Erstattung der restlichen Kosten i. H. v. 55.933,87 € lehne sie ab. Die Haushaltslage der drei finanzschwachen Gemeinden des Amtes werde sich in der künftigen Haushaltsplanung nicht wesentlich verbessern und ihre zusätzliche Belastung über die allgemeine Amtsumlage sei zu vermeiden. Die tatsächlich angefallenen Personalkosten der Museen seien über eine differenzierte Amtsumlage in der Haushaltssatzung festzusetzen, denn das Amt „verauslagte“ die Personalkosten und erbringe ausschließlich Leistungen, die den beiden amtsangehörigen Gemeinden zustattenkämen. Diese Gemeinden könnten die zusätzlichen Aufwendungen durch Rücklagen im Haushalt „für die nächsten zwei Jahre“ decken.

Die Gemeindevertretung der Klägerin erhöhte daraufhin die Eintrittspreise des Museumskomplexes (Beschluss vom 04. März 2021 - Beschluss-Nr.: 0_____).

Am 29. März 2021 billigte der Amtsausschuss die Haushaltssatzung des Amtes für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 (Haushaltssatzung [HHS] 2021/22 - Nr. 1_____), nachdem er den Antrag der Klägerin, die Personalkosten für die Leiterin des Heimatmuseums für die nächsten zwei Jahre über den Amtshaushalt zu finanzieren, abgelehnt hatte. In § 4 der Beschlussvorlage heißt es:

„Die Amtsumlage für die amtsangehörigen Gemeinden wird wie folgt festgesetzt

2021 2022

a) die allgemeine Amtsumlage auf 28,702 % 30,050 %

b) die Amtsumlage für die übertragene Selbstverwaltungsaufgabe Bauhof auf 506.100 EUR 527.700 EUR

c) die Amtsumlage für die differenzierte Selbstverwaltungsaufgabe Museen  142.500 EUR 146.700 EUR (…)“

Der Bürgermeister der Klägerin widersprach dem Beschluss am 19. April 2021 entsprechend einer einstimmigen Beschlussfassung ihrer Gemeindevertretung vom 11. März 2021. In der Sitzung des Amtsausschusses vom 10. Mai 2021 verfehlte der Beschlussvorschlag der Verwaltung, den Widerspruch der Klägerin zurückzuweisen, die von § 137 S. 3 2. Hs. der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) vorgegebene qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses (Beschluss-Nr.: 1_____).

Der Amtsausschuss beschloss die die Haushaltssatzung 2021/22 am 21. Juni 2021 erneut (Beschluss-Nr.: 1_____). Sie setzt eine allgemeine (nunmehr leicht erhöhte) Amtsumlage, eine Amtsumlage für die „übertragene Selbstverwaltungsaufgabe Bauhof“ und differenzierte Amtsumlagen „Museen“ und „Tourismus“, § 4 lit. c) und d), fest. Die Höhe der Amtsumlage „Museen“ blieb unverändert. Die Klägerin widersprach dem Beschluss des Amtsausschusses entsprechend der mehrheitlichen Beschlussfassung ihrer Gemeindevertretung vom 08. Juli 2021 (Beschluss-Nr.: 0_____) am 12. Juli 2021. In der Sitzung des Amtsausschusses vom 09. August 2021 verfehlte der Beschlussvorschlag, den Widerspruch der Klägerin zurückzuweisen (Beschlussvorlage-Nr.:1_____), wiederum die erforderliche qualifizierte Mehrheit.

Am 13. September 2021 beschloss der Amtsausschuss die der Beschlussvorlage als Anlage beigefügte Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 mit den im § 3 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) vorgeschriebenen Bestandteilen und Anlagen des Haushaltsplanes zum dritten Mal. Der Inhalt des § 4 der Haushaltssatzung (Amtsumlage) blieb gegenüber der Beschlussfassung vom 21. Juni 2021 unverändert. Dem Stellenplan des Amtes nach werden für die Aufgaben des Heimatmuseums eine Leiterin und zwei Mitarbeiterinnen mit jeweils 0,5-VZE (Vollzeiteinheiten) und eine 0,5625 VZE-Stelle beschäftigt; von den Entlohnungen trägt die Klägerin danach jeweils 20 Arbeitsstunden. Der Haushaltsplanung nach sei mit Personalkosten in Höhe von 107.253,12 € zu rechnen, wovon die Klägerin bisher 46.790,38 € „erstattet“ habe; bisher seien 60.462,73 € bei dem Amt verblieben. Die Haushaltssatzung wurde am 15. September 2021 hinsichtlich ihrer genehmigungspflichtigen Bestandteile von der Kommunalaufsicht des Landkreises genehmigt, am 20. September 2021 ausgefertigt und im Amtsblatt des Amtes B_____vom 06. Oktober 2021 bekannt gemacht.

Am 23. September 2021 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin, dem Beschluss des Amtsausschusses über den Amtshaushalt zu widersprechen. Ein entsprechendes Widerspruchsschreiben des Bürgermeisters der Klägerin vom 01. Oktober 2021 ging bei dem Amt B_____am 04. Oktober 2021 ein. Zur Begründung des Widerspruchs heißt es im Wesentlichen, mit dem Beschluss des Amtshaushaltes werde das Wohl der Gemeinde gefährdet und der Doppelhaushalt missachte, dass mit der Übertragung von Aufgaben auch deren Finanzierung und Kostendeckung verbunden sei. Am 11. Dezember 2000 habe das Amt die Selbstverwaltungsaufgabe „Fremdenverkehr/Tourismus“ übernommen. Nachweislich 80 bis 90% der Besucher des Museums kämen nicht aus dem Gemeindegebiet.

Der Beklagte beanstandete den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 23. September 2021 mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 nach § 113 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf und gab ihr auf, ihn bis zum 27. Oktober 2021 aufzuheben und den Widerspruch zurückzunehmen. Zugleich drohte er ihr die Ersatzvornahme an. Mit Bescheid vom 02. November 2021 hob der Beklagte den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 23. September 2021 auf und nahm den Widerspruch der Klägerin gegen den Doppelhaushalt 2021 und 2022 des Amtes B_____ mit sofortiger Wirkung im Wege der Ersatzvornahme zurück. Die Klägerin hat am 19. November 2021 in dem Verfahren VG 1_____ Klage gegen die kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügungen erhoben.

In seiner Sitzung vom 12. September 2022 beschloss der Amtsausschuss des Amtes B_____) die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 mit den Anlagen des Nachtragshaushaltsplanes und dem Stellenplan erneut (Vorlage 1_____), nachdem eine Beschlussvorlage des Amtes, den Widerspruch der Klägerin gegen eine erste Beschlussfassung vom 27. Juni 2022 zurückzuweisen (1_____), im Amtsausschuss vom 15. August 2022 die qualifizierte Mehrheit verfehlt hatte. Der Gesamtbetrag der Kredite wird (teilweise) erhöht, die allgemeine Amtsumlage von 30,309 % auf 29,30 % gesenkt, die Amtsumlagen im Übrigen, so auch die „differenzierte Amtsumlage Museen“, blieben unverändert (§ 4).

Die Gemeindevertretung der Klägerin beschloss am 30. September 2022, Widerspruch gegen den Beschluss des Amtsausschusses zur 1. Nachtragshaushaltssatzung 2022 einzulegen (0_____); das Widerspruchsschreiben des Bürgermeisters der Klägerin ging am 30. September 2022 bei dem Amt ein.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 beanstandete der Beklagte den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 30. September 2022, gab ihr auf, den Beschluss und den Widerspruch bis zum 24. Oktober 2022 aufzuheben und drohte ihr die Ersatzvornahme an. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 hob der Beklagte den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 30. September 2022 und den Widerspruch auf. Die Klägerin hat am 17. November 2022 in dem Verfahren VG 1_____ Klage gegen die kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügungen vom 18. Oktober 2022 und 26. Oktober 2022 erhoben.

Mit Heranziehungsbescheid vom 19. Oktober 2021 erhob der Beklagte von der Klägerin auf der Grundlage des § 139 Abs. 2 BbgKVerf i. V. m. § 4 lit. c) HHS 2021/2022 für das Haushaltsjahr 2021 eine differenzierte Amtsumlage Museen in Höhe von 104.000,00 €. Zur Begründung heißt es, diese Amtsumlage berechne sich nach den echten Personalkosten in den jeweiligen Einrichtungen in der jeweiligen Gemeinde.

Die Klägerin erhob am 19. November 2021 Widerspruch.

Die Finanzierung des vom Beschluss des Amtsausschusses aus dem Jahr 2000 umfassten Personals sei Aufgabe des Amtes. Zwar habe die Gemeinde dessen ungeachtet einen großen Teil der Personalkosten selbst getragen; mit der neuen Beschlusslage würde sie die Personalkosten jedoch insgesamt finanzieren, was weder dem immer noch geltenden Übertragungsbeschluss noch der jahrzehntelangen Verwaltungspraxis entspreche. Die zusätzliche Belastung von ca. 60.000 €/Jahr könne sie nicht aufbringen und ihr Wohl sei damit konkret gefährdet. Im Übrigen irre das Amt in der Annahme, die von ihm zu erbringenden finanziellen Leistungen kämen ausschließlich oder in besonders großem Maße der Gemeinde zugute. Zu der hohen Zahl von Touristen und der Wertschöpfung trage im Verbund mit den anderen touristischen und kulturellen Einrichtungen im Amt B_____das Heimatmuseum maßgeblich bei. Somit fließe zumindest ein Teil der vom Amt zu finanzierenden Personalkosten des Museums indirekt wieder an das Amt zurück, abgesehen davon, dass der Kurort B_____ der größte Nutznießer aller touristischen und kulturellen Angebote sein dürfte. Ferner profitieren auch alle anderen amtsangehörigen Gemeinden von allen touristischen Angeboten und das Museum erbringe im Rahmen seines Bildungsauftrags finanziell schwer messbare Leistungen für die Schülerinnen und Schüler an den Schulen in Trägerschaft des Amtes B_____ und die in den Kindertagesstätten betreuten Kinder. Als sorbisches/wendisches Leitmuseum erfülle das Museum zudem aus dem Sorben/Wenden-Gesetz herrührende Aufgaben für das gesamte Amtsgebiet. Vor diesem Hintergrund scheide eine Sonderbelastung nach § 139 Abs. 2 BbgKVerf aus. Die unterschiedlichen Haushaltssituationen der amtsangehörigen Gemeinden rechtfertigten die differenzierte Amtsumlage ebenfalls nicht.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06. September 2022 als unbegründet zurück. Die differenzierte Amtsumlage sei rechtmäßig. Es sei nicht zweifelsfrei, dass mit der Übertragung der Aufgabe „Fremdenverkehr/Tourismus“ auf das Amt auch die Aufgabe „Museen“ übertragen worden sei. Das Wohl der Gemeinde sei angesichts ihrer Haushaltslage nicht gefährdet.

Die Klägerin hat am 05. Oktober 2022 in dem Verfahren VG 1_____ Klage erhoben.

Mit Heranziehungsbescheid vom 03. Mai 2022 erhob der Beklagte von der Klägerin auf der Grundlage des § 139 Abs. 2 BbgKVerf i. V. m. § 4 lit. c) HHS 2021/2022 eine differenzierte Amtsumlage Museen für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 107.600,00 €. Die Klägerin erhob am 09. Juni 2022 gegen den ihrer Darlegung nach am 17. Mai 2022 bekannt gegebenen Bescheid mit einer dem Vorjahr vergleichbaren Begründung Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06. September 2022 und einer dem Vorjahr entsprechenden Begründung als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 05. Oktober 2022 in dem Verfahren VG 1_____ Klage erhoben.

Zur Begründung der Klagen lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen:

Die rechtlichen Voraussetzungen der differenzierten Amtsumlage lägen nicht vor. Das Anlagenkompendium des Beklagten mit Übernachtungszahlen für den S_____und zur Nutzung der sogenannten „Gästecard“ sei nicht hinreichend aussagekräftig und werde durch den Beklagten einseitig ausgewertet. Die ehemaligen Mitarbeiterinnen der Klägerin seien im Wege eines Betriebsübergangs vom Amt übernommen worden und Angestellte des Amtes. Es sei davon auszugehen, dass die Gemeindevertretung D_____am 23. Oktober 2000 in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Amtsausschusses das Tourismusangebot des Heimatmuseums auf das Amt übertragen habe. Das Amt nehme eine eigene Aufgabe wahr, so dass es die Personalkosten über die allgemeine Amtsumlage zu tragen habe. Sofern das abweichend beurteilt werde, ergäbe sich nichts Anderes. Ein Fall des § 135 Abs. 5 BbgKVerf sei nicht gegeben und in die Betrachtung sei einzustellen, dass es seinerzeit Ziel gewesen sei, eine gemeinsame touristische Entwicklung unter Einbeziehung vorhandener Sehenswürdigkeiten zu erreichen. Der Beklagte besitze die Personalhoheit und er könne nicht handeln, als habe er mit der kommunalen Einrichtung nichts zu tun. Es sei nicht ersichtlich, dass die Haushaltssatzung berücksichtige, dass die Personalkosten teilweise durch Dritte getragen würden. Es werde bestritten, dass die Aufwendungen des Beklagten für eigenes Personal ausschließlich oder in großem Maße ihr zustattenkämen. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Besucher aus anderen amtsangehörigen Gemeinden anreisen würden. Zudem sei der Haushalt 2021/2022 des Beklagten unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 19. Oktober 2021 und vom 03. Mai 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06. September 2022 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus: Die differenzierte Amtsumlage werde ausschließlich von den Gemeinden B_____ und von der Klägerin erhoben. Dem Amt sollten exakt die Personalkosten erstattet werden, die ihm durch die Beschäftigung von Mitarbeitern entstehen, die ausschließlich für das Museum der jeweiligen Gemeinde tätig seien. Die vier für das Heimatmuseum tätigen Beschäftigten seien im Stellenplan des Amtes enthalten. Hieraus ergebe sich die festgesetzte Summe des angegriffenen Bescheides. Das bestätige der Auszug aus dem Doppelhaushalt des Beklagten und der Vorbericht zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2021/2022.

Die Festsetzung der differenzierten Amtsumlage in § 4 lit. c) HHS 2021/2022 sei nicht zu beanstanden. Die Haushaltssatzung sei formell rechtmäßig und der Widerspruch der Klägerin gegen diese Satzung sei zu Recht beanstandet worden, weil das Wohl einer Gemeinde bei der gebotenen engen Auslegung des § 137 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf nur ausnahmsweise gefährdet sei. Eine massive, konkrete Störung der Haushaltswirtschaft sei weder vorgetragen noch hinreichend wahrscheinlich. Die in Rede stehende Mehrbelastung von rund 60.000 € im Jahr erschwere eine kraftvolle Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben der Klägerin im Verhältnis zum Haushaltsvolumen von rund 3.000.000 € nicht wesentlich. Aufgrund der Rücklagen und des Kontostandes könne eine Mehrbelastung zumindest mittelfristig kompensiert werden; auch die steigenden Schlüsselzuweisungen der Klägerin und der Schuldenabbau seien zu berücksichtigen. Es sei schon nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin möglicherweise langfristig die Personalkosten des Museums nicht finanzieren könne. Im Übrigen begründe eine bloße Vermutung keine Gefährdung und führe auch zu keinem anderen Ergebnis. Das Museum könne mit weniger Personal geöffnet bleiben oder es könnten vielfältige Fördermöglichkeiten eruiert werden. Selbst eine Auflösung der kommunalen Einrichtung begründe keine Gefährdung des gemeindlichen Wohls, weil es sich um eine Einrichtung im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben handele, die gegenüber den pflichtigen Aufgaben nachrangig seien.

Die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der Kommunalaufsicht unterstellt, wäre die Haushaltssatzung 2021/2022 dennoch wirksam. Die Klagen der Klägerin hätten keine aufschiebende Wirkung und ihre Widersprüche seien zurückgenommen und könnten ihrerseits keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Selbst eine gerichtliche Aufhebung der Maßnahmen der Kommunalaufsicht hätte keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides, denn die Rücknahme des Widerspruchs im Wege der Ersatzvornahme sei endgültig und der Widerspruch könne nicht wiederaufleben.

Das Amt erbringe mit der Finanzierung der Personalkosten für die öffentliche Einrichtung „Heimatmuseum“ eine Leistung, die ausschließlich, aber jedenfalls in besonders großem Maße der Klägerin zustattenkäme. Die Zulässigkeit der differenzierten Amtsumlage setze voraus, dass das Amt diese Leistung erbringen dürfe. Das aber sei der Fall, weil der Beklagte mit der Übernahme der Personalkosten für den Betrieb des Museums aufgrund des Betriebsübergangs des Personals nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Aufgabe finanziere und sein angestelltes Personal zu entlohnen habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass das Amt eine eigene, ihm von der Klägerin übertragene Aufgabe mit der Folge wahrnähme, dass die Finanzierung über die allgemeine Amtsumlage zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen des § 135 Abs. 5 S. 1 BbgKVerf für die Übertragung einer einzelnen Selbstverwaltungsaufgabe lägen nicht vor. Der Beschluss des Amtsausschusses zur Übernahme des Personals des Heimatmuseums sei kein Willensakt der Klägerin und er beinhalte außerdem einen arbeitsrechtlichen Betriebsübergang ohne Aufgabenverlagerung. Der Beschluss vom 23. Oktober 2000 umfasse zwar die Selbstverwaltungsaufgabe „Fremdenverkehr/Tourismus“, nicht jedoch die Einrichtungs- und Aufgabenträgerschaft an dem Heimatmuseum. Dieses diene, wie schon § 2 Abs. 2 BbgKVerf zeige, nicht nur dem Fremdenverkehr/Tourismus, sondern habe Bedeutung für das kulturelle und gesellschaftliche Leben der Dorfgemeinschaft selbst, es sei daneben Bildungs- als auch Freizeiteinrichtung. Mit der Aufgabe „Fremdenverkehr/Tourismus“ sei das Heimatmuseum nicht denklogisch verknüpft, so dass die Übertragung der Einrichtungsträgerschaft explizit hätte erfolgen müssen. Die tatsächlichen Verhältnisse belegten auch, dass eine Übertragung der Aufgabe „Museum“ weder stattgefunden habe noch von der Klägerin gewollt gewesen sei, denn diese alleine bestimme über die inhaltliche, finanzielle und organisatorische Ausrichtung des Museums. Ausdrücklich übergegangen sei allein das Museumspersonal. Mit der Differenzierung zwischen einer allgemein gehaltenen Aufgabe und einer konkreten öffentlichen Einrichtung wie dem Heimatmuseum setze sich die Klägerin nicht auseinander. Sie verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite meine, weder Aufgaben- noch Einrichtungsträgerin zu sein, auf der anderen Seite aber in Anspruch nehme, über das Heimatmuseum bestimmen zu können. Genau dieses Auseinanderfallen der Verantwortlichkeit für die Personalkosten und der Trägerschaft für das Museum begründe das Recht zur Erhebung der differenzierten Amtsumlage. Ohne den Betriebsübergang des Personals müsste die Klägerin diese Kosten vollständig alleine tragen. Weil er durch die Finanzierung der Personalkosten für die Einrichtung der Klägerin den wesentlichen Teil des Betriebs des Museums finanziere, könne er diese Kosten gesondert umlegen. Gerade das entspreche dem Regelungszweck der differenzierten Amtsumlage.

Dieser Schluss werde durch das Recht der öffentlichen Einrichtungen gestützt. Es handele sich nach wie vor um eine Selbstverwaltungsaufgabe der Klägerin, so dass die Einbeziehung in die allgemeine Amtsumlage unzulässig, die Heranziehung zu einer differenzierten Amtsumlage hingegen geboten sei. Dem Amt stehe ein weiter Ermessenspielraum auch im Rahmen der Frage zu, wann einer Gemeinde eine Leistung ausschließlich oder überwiegend zustattenkomme. Zwar reichten nur mittelbare Vorteile nicht aus, wohl aber ein besonderer Nutzen. Es gehe um eine Leistung im Rahmen der Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung selbst. Auf die Herkunft der Besucher des Museums komme es nicht an. Die Festsetzung einer differenzierten Amtsumlage sei rechtlich zwingend gewesen, weil die Amtsumlage streng akzessorisch vorteilsbezogen sei. Er dürfe keine Leistung finanzieren, für die er nicht zuständig sei. Auch dann, wenn auf den Nutzen aus der Einrichtung Museum abgestellt würde, komme dieser der Klägerin in besonders großem Maße zugute. Ein Nutzungsgefälle zu den anderen amtsangehörigen Gemeinden sei erkennbar, weil die Klägerin Eigentümerin des Museums sei. Auch sonst profitiere die Klägerin mitsamt ihren Einwohnern ganz maßgeblich von dem Personal, das den Betrieb des Heimatmuseums sicherstelle. Entgegen ihrer Behauptung lasse sich eine besondere touristische Anziehungskraft des Heimatmuseums für auswärtige Gäste nicht nachweisen. Anhand der Auswertungen der „GästeCard“ sei nachvollziehbar, dass nur ein sehr geringer Teil der Besucher auswärtige Touristen seien. Dies decke sich mit den ermittelten Zahlen zu den Übernachtungen.

Auch die Bemessung und Höhe der differenzierten Amtsumlage sei rechtmäßig. Die Festsetzung in absoluten Beträgen sei zulässig. Nicht richtig sei, dass die Fördermittel, die der Klägerin bewilligt worden seien, die durch ihn finanzierten Personalkosten beeinflussten und dass die differenzierte Umlage geringer ausfallen müsse.

Die Kammer hat die Verfahren VG 1 K 809/22 und VG 1 K 810/22 nach Anhörung der Beteiligten mit Beschlüssen vom 25. April 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat die Verfahren mit Beschluss vom 09. September 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen VG 1 K 810/22 verbunden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Klageverfahren gegen die kommunalaufsichtsrechtlichen Beanstandungen des Beklagten (VG 1 K 1141/21, VG 1 K 959/22, VG 1 K 568/23, nunmehr fortgeführt unter VG 1 K 568/23) und des vorliegenden Klageverfahrens sowie die zugehörigen Beiakten Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung durch das Gericht.

Entscheidungsgründe§

Die Anfechtungsklagen der verbundenen Verfahren VG 1 K 809/22 und VG 1 K 810/22 sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klagen sind auch begründet.

Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 19. Oktober 2021 und 03. Mai 2022 in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 06. September 2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Festsetzung der „differenzierten Amtsumlage Museen“ fehlt es an einer wirksamen Satzungsgrundlage.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 139 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Nr. 19, S. 286), diese zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2022 (GVBl. Nr. 18, S. 1, 6). Nach dieser Vorschrift in der bis zum 01. Januar 2025 geltenden Fassung [Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRModG) vom 05. März 2024 (GVBl. I Nr. 10)] kann der Amtsausschuss für die amtsangehörigen Gemeinden, für die das Amt Leistungen erbringt, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße diesen Gemeinden zustattenkommen, eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen.

Das Amt B_____ hat von dieser Möglichkeit, über die allgemeine Amtsumlage, § 139 Abs. 1 BbgKVerf, hinaus eine Amtsumlage zu beschließen, mit § 4 lit. c) der am 13. September 2021 beschlossenen Haushaltssatzung des Amtes B_____für die Haushaltsjahre 2021/2022 Gebrauch gemacht. Danach beträgt die „differenzierte Amtsumlage Museen“ im Haushaltsjahr 2021 142.500 € und im Haushaltsjahr 2022 146.700,00 €.

Die Haushaltssatzung 2021/2022 ist den vorliegenden Unterlagen nach formell wirksam. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 - 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 01. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) werden unter anderem Satzungen der Ämter, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, von dem Hauptverwaltungsbeamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. Der Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung bedarf es – so auch vorliegend – außer im Falle des § 2 Abs. 2 nicht. Die entsprechend der Vorgabe in der Hauptsatzung des Amtes B_____) vom 05. November 2020 (§ 12 Abs. 1 und 2 S. 1) in dem Amtsblatt für das Amt B_____) Nr. 10 vom 06. Oktober 2021 bekannt gemachte Haushaltssatzung entspricht auch ansonsten diesen Vorschriften, insbesondere ist die Haushaltssatzung, die genehmigungspflichtige Teile enthält, erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht worden, § 140 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 67 Abs. 5 S. 4 BbgKVerf a. F., und in der Bekanntmachung wurde auf die genehmigende Behörde und das Datum der Genehmigung hingewiesen.

Eine über diese dem Verwaltungsvorgang nach zu beurteilenden Fragen hinausgehende Prüfung des wirksamen Erlasses der Satzung kommt in Ermangelung eines entsprechenden Vortrags der Klägerin nicht in Betracht. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zielt auf die Klärung der Frage, ob die differenzierte Amtsumlage dem Grunde und der Höhe nach unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Rügen Bestand haben kann. Dieses Rechtsschutzziel würde das Gericht aus den Augen verlieren, wenn es ohne konkretes Vorbringen der Klägerseite und ohne hierzu nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet zu sein, eine Suche nach formellen Satzungsfehlern betreiben würde (vgl. nur BVerwG, Urt. v.  17. April 2002 – 9 CN 1.01. –, juris Rn. 43 m. w. N.).

Der Wirksamkeit der Haushaltssatzung steht der Widerspruch der Klägerin schon deshalb nicht entgegen, weil die Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Klägerin und der Widerspruch selbst durch die Kommunalaufsicht des Landkreises S_____ im Wege der Ersatzvornahme (im Ergebnis rechtmäßig) aufgehoben wurden (vgl. im Einzelnen: Urt. d. Kammer v. heutigen Tag – VG 1 K 568/23 –, UA S. 16, z. Veröffentlichung vorgesehen).

Das Amt B_____dürfte im Grundsatz berechtigt gewesen sein, auf der Grundlage des § 139 Abs. 2 BbgKVerf eine „differenzierte Amtsumlage Museen“ für die vom ihm getragenen Personalaufwendungen (auch) des „Heimatmuseums“ zu erheben. Der entgegenstehende Vortrag der Klägerin dürfte nicht überzeugen.

Mit dieser Regelung hat die Brandenburgische Kommunalverfassung § 14 der früheren Amtsordnung für das Land Brandenburg (AmtsO) wortgleich übernommen; in § 139 Abs. 2 BbgKVerf n. F. heißt es demgegenüber „(…) Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden (…)“, ansonsten blieb die Regelung unverändert. Insoweit soll es sich um eine „redaktionelle Anpassung“ (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum KommRModG – LT-Drs. 7/7839, S. 95) handeln.

Das Gesetz definiert weder in § 139 Abs. 2 BbgKVerf noch an anderer Stelle, was unter dem Begriff der „Leistungen“ zu verstehen ist und auch die Gesetzesbegründung zu § 14 AmtsO (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Artikelgesetz über kommunalrechtliche Vorschriften im Land Brandenburg – LT-Drs. 1/433, S. 11/12 und 48) führt nicht weiter. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „Leistungen“ verstanden als der allgemeine Grad einer körperlichen oder geistigen Beanspruchung sowie als deren Ergebnis, in der Betriebswirtschaftslehre als die Menge oder der Wert der innerhalb eines Zeitraumes im Produktionsprozess hervorgebrachten Sachgüter oder der bereitgestellten Dienstleistungen, im Zivilrecht als Gegenstand eines Schuldverhältnisses oder, im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung, als zweckgerichtete und bewusste Mehrung fremden Vermögens (Brockhaus, Enzyklopädie in 10 Bänden, Leipzig 2005, unter „Leistung“). Der Begriff „Leistung“ ist danach auch in § 139 Abs. 2 BbgKVerf eher weit zu verstehen. Eine „Leistung“ kann etwa, anders als die Beteiligten offenbar meinen, auch darin bestehen, dass das Amt kommunale Einrichtungen für alle, mehrere oder nur eine amtsangehörige(n) Gemeinde(n) betreibt (vgl. nur die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu einem Kommunalrechtsreformgesetz – LT-Drs. 4/5056, S. 322):

„Nach Absatz 2 sind solche Kosten gesondert umlagefähig, die dadurch entstehen, dass ein Amt eine Einrichtung einer amtsangehörigen Gemeinde betreibt oder nur einzelne Gemeinden Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt übertragen haben.“

Hiermit stimmt überein, dass auch der Begriff des "Zustattenkommens" dem Willen des Gesetzgebers nach weit zu verstehen sein dürfte, wie auch die „redaktionelle Anpassung“ in § 139 Abs. 2 BbgKVerf n. F. („zur Verfügung gestellt werden“) verdeutlichen dürfte. Der Begriff dürfte insbesondere einen für die Gemeinde haushaltstechnisch spürbaren Vorteil nicht voraussetzen (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26. Februar 2002 – 15 A 1537/00 –, juris Rn. 7 [zur Kreisumlage nach § 56 Abs. 4 S. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Bezug auf „Einrichtungen des Kreises“]).

Anknüpfungspunkt der (besonderen) Amtsumlage nach § 139 Abs. 2 BbgKVerf ist in jedem Fall der durch eine kommunale Einrichtung oder sonstige Leistung des Amtes vermittelte Vorteil für die Gemeinde(n). Ob eine Leistung ausschließlich oder aber jedenfalls in besonders großem Maße einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zustattenkommt, ergibt eine Vergleichsbetrachtung dahingehend, ob bestimmte Gemeinden von dem durch das Amt vermittelten Vorteil ausgeschlossen sind oder ob sich Raum für eine Abstufung nach dem Umfang des durch die Leistung vermittelten Vorteils ergibt. Eine Differenzierungsmöglichkeit im Wege einer Mehr- oder Minderbelastung bietet sich stets an, wenn alle Gemeinden von einer Leistung des Amtes einen Vorteil haben, hierbei aber einzelne Gemeinden in besonders großem oder besonders geringem Maße hervortreten (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26. Februar 2002 – 15 A 1537/00 –, juris Rn. 19/25).

2.1 Das Amt trägt den (überwiegenden) Teil der Personalkosten derjenigen Mitarbeiterinnen, die ausschließlich für das Heimatmuseum der Klägerin tätig sind, und die ansonsten die Klägerin hätte tragen müssen, weil sie Trägerin dieser öffentlichen Einrichtung ist. Das Amt dürfte damit für die Klägerin „Leistungen“ im Sinne von § 139 Abs. 2 BbgKVerf erbringen, die ausschließlich ihr zustattenkommen.

2.1.1 Das Heimatmuseum D_____ ist eine öffentliche Einrichtung der Klägerin. Unter einer von § 12 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 19 BbgKVerf lediglich vorausgesetzten öffentlichen Einrichtung ist allgemein ein organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu verstehen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 08. Juni 2011 – VG 6 K 1033/09 –, juris Rn. 16 unter Verweis auf Sächsisches OVG, Urt. v. 03. Juni 2003 – 4 D 373/99 –, juris Rn. 117). Der Betrieb des „Heimatmuseums“ in D_____im Rahmen einer kommunalen Einrichtung ist eine (freiwillige) kommunale Selbstverwaltungsaufgabe im Sinne von Art. 28 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG), § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 1. Hs. BbgKVerf a. F. Den zuletzt genannten Normen nach fördert die Gemeinde das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern. Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden fördern zusätzlich die sorbische/wendische Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben/Wenden-Gesetzes. Die Selbstverwaltungsaufgabe „Heimatmuseum“ ist Ausfluss der Organisationshoheit der Klägerin und umfasst im Grundsatz auch die Finanz- und Personalhoheit, als Dienstherr die Gemeindebediensteten auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen; im Gegenzug sind die Bediensteten durch die Anstellungskörperschaft zu entlohnen.

Es unterliegt keinen Zweifeln und wird insbesondere auch von der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt, dass sie diese öffentliche Einrichtung als Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel alleine betreibt, der Öffentlichkeit nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen Zutritt gewährt und auch die alleinige Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb und für die Art und den Umfang der Nutzung trägt (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 03. Juni 2003 – 4 D 373/99 –, juris Rn. 118; Becker in: Schumacher (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juli 2017, § 12 BbgKVerf Nr. 2.2.3.1); dass die Klägerin offenbar die Gestaltung der Ausstellungen dem Förderverein des Heimatmuseums überlässt, steht dem nicht entgegen.

Eine Übertragung der kulturellen Selbstverwaltungsaufgabe „Betrieb eines Heimatmuseums“ von der vormaligen Gemeinde D_____Ende 2000/Anfang 2011 oder aber der Klägerin selbst auf das Amt B_____ steht von vornherein nicht inmitten. Das Amt betreibt die Museen in B_____ – was rechtlich zulässig wäre – gerade nicht als eigene kommunale Einrichtungen, sondern die Trägerschaft liegt nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen nach wie vor bei diesen amtsangehörigen Gemeinden. So ist allein die Klägerin befugt, über die Frage des „Ob“ und des „Wie“ (Gern/Brüning in dies., Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 271-271, zit. nach beck-online) der Erfüllung der freiwilligen kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe „Heimatmuseum“ als solcher zu entscheiden. Das ist zwischen allen Beteiligten der am 26. September 2024 verhandelten Klagen unstrittig und dieses Ergebnis findet seine offenkundige Bestätigung darin, dass die Gemeindevertretung der Klägerin dem Landkreis S_____die Übertragung dieser Trägerschaft (erfolglos) angeboten hat (Beschluss vom 20. Januar 2020, Nr.: 0_____).

Zwar heißt es im den Internetauftritt des Fördervereins des Heimatmuseums (http://www.d_____.de/verzeichnis.visitenkarte.php?mandat=68212, abgerufen am 27. August 2024)

„Der Förderverein des Heimatmuseums D_____e.V. wurde zur Unterstützung und zum Erhalt des Heimatmuseums D_____gegründet. Das Museum entstand 1983 durch eine Privatinitiative und befindet sich heute in Trägerschaft der Gemeinde D_____und des A_____(Hervorhebungen durch das Gericht).“

Diese Information widerspricht jedoch nicht nur den vorliegenden Unterlagen, vielmehr ergibt sich aus dem Internetauftritt des Heimatmuseums selbst (https://heimatmuseum-d_____.de/index.php?de_foerderer-und-freunde, abgerufen am 27. August 2024):

„Das Museum entstand 1983 durch eine Privatinitiative und befindet sich heute in Trägerschaft der Gemeinde D_____.“

dass ihr keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.

2.1.2 Das Amt B_____ erbringt im Nachgang zu dem „Grundsatzbeschluss Weiterführung der Aufgabe Fremdenverkehr/Tourismus als Amtsaufgabe“ der Gemeindevertretung der Klägerin vom 23. Oktober 2000 und des Beschlusses des Amtsausschusses vom 11. Dezember 2000 „Weiterführung der Aufgabe Fremdenverkehr/Tourismus – Personalübernahme durch das Amt“ jedenfalls seit dem 01. Januar 2001 für die Klägerin eine Leistung im Sinne von § 139 Abs. 2 BbgKVerf, indem es die ansonsten der Klägerin originär obliegende Aufgabe wahrnimmt, Personal für den Betrieb des Heimatmuseums zur Verfügung zu stellen und zu entlohnen. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der Beklagte weiterhin diejenigen Mitarbeiterinnen beschäftigt, deren Beschäftigungsverhältnisse im Dezember 2000 auf das Amt übergeleitet wurden oder ob das Amt Mitarbeiterinnen neu eingestellt hat, die ausschließlich mit den Aufgaben des Museums der Klägerin betraut sind.

2.1.3 Der Beklagte dürfte auch zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Leistung des Amtes ausschließlich der Klägerin im Sinne von § 139 Abs. 2 BbgKVerf „zustatten“ kommt. Dieses Zustattenkommen findet sich darin, dass das Amt Personal beschäftigt und entlohnt, das ansonsten durch die Klägerin angestellt und entlohnt werden müsste. Die Auffassung der Klägerin, diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die gemeindliche öffentliche Einrichtung „Heimatmuseum“ nicht nur von den Einwohnern der Gemeinde D_____ selbst, sondern in großem Umfang auch von den Einwohnern der anderen Mitgliedsgemeinden des Amtes B_____vor allem aber von Touristen in Anspruch genommen werde, dürfte nicht tragen.

Dieser Einwand dürfte in dem vorliegenden Zusammenhang schon unerheblich sein.

Er wäre wohl nur erheblich, wenn das Amt für die amtsangehörigen Gemeinden eine öffentliche Einrichtung – etwa auch ein Museum – betreiben würde, deren Vorteile den Gemeinden in unterschiedlichen Maße zugerechnet werden könnten, etwa, weil diese Einrichtung für die Entwicklung des Tourismus in bestimmten amtsangehörigen Gemeinden eine maßgebliche Bedeutung besitzt, in anderen hingegen nicht. Die Vorteile einer kommunalen Einrichtung und die Kosten für diese bestimmte Einrichtung stehen vorliegend jedoch gerade nicht inmitten, sondern ausschließlich die Kosten für Personal des Amtes mit einer Arbeitsbeschreibung, die ausschließlich die beiden in Rede stehenden Museen beinhaltet. Vor diesem Hintergrund ist allein die Frage zu beantworten, in welchem Umfang die amtsangehörigen Gemeinden einen Vorteil von der Personalhoheit des Amtes für Bedienstete haben, die ausschließlich in den beiden Museen des Amtes eingesetzt werden. Diese Frage dürfte der Beklagte zutreffend beantwortet haben.

Es könnte unterstellt – und gegebenenfalls durch Vorlage der im Museum ausliegenden Gästebücher jedenfalls in allgemeiner Form untersetzt – werden, dass die Besucher des Heimatmuseums der Klägerin im Wesentlichen nicht in der Gemeinde D_____ wohnen, sondern dass das Museum überwiegend von den Einwohnern der anderen amtsangehörigen Gemeinden, aus Cottbus, Lübbenau und Lübben und dem restlichen Brandenburg sowie in größerem Umfang von Touristen aus dem weiteren Bundesgebiet besucht wird, die im Gebiet des Spreewalds übernachten. Insoweit würde es sich in dem vorliegenden Zusammenhang allerdings um lediglich mittelbare Vorteile der anderen Mitgliedsgemeinden handeln, entsprechend mittelbare Nachteile der Klägerin, die unerheblich sein dürften (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v.  26. Februar 2002 – 15 A 1537/00 –, juris Rn. 29). Entsprechendes dürfte für die Überlegung gelten, dass sämtliche Mitgliedsgemeinden des Amtes B_____ im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen (wendischen) Volkes liegen, § 3 Abs. 2 i. V. m. der Anlage zum Sorben/Wenden-Gesetz (vgl. auch die Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 13. Oktober 2000 – ABl. Nr. 20 S. 338).

Diese mittelbaren Vorteile entziehen sich – wie der Vortrag der Beteiligten der Verfahren VG 1 K 568/23 und VG 1 K 810/22 verdeutlicht und die vorliegenden Unterlagen belegen – im Übrigen für die hier maßgeblichen Zeiträume auch einer rechtssicheren Quantifizierung. Die Klägerin argumentiert, die besondere Amtsumlage scheide aus, weil andere Gemeinden, auch mit einer höheren Übernachtungsquote von Touristen, im Interesse des Fremdenverkehrs/Tourismus einen größeren Nutzen aus der gemeindlichen Einrichtung ziehen würden. Die Rechtserheblichkeit des Einwands vorausgesetzt, müsste sich die Größenordnung der durch die Einrichtung „Heimatmuseum“ vermittelten Vorteile präzise ermitteln lassen. Maßgebend für die Berechnung wäre das Maß des konkreten Zustattenkommens der Einrichtung und damit ein wirklichkeitsorientierter Maßstab, der dem Maß des durch die Einrichtung vermittelten Vorteils entspricht; erst, wenn eine genaue Ermittlung aus technischen, finanziellen, praktischen oder anderen Gründen nicht möglich, nicht zumutbar oder besonders schwierig wäre, dürfte der Vorteilsermittlung ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu Grunde gelegt werden (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v.26. Februar 2002 – 15 A 1537/00 –, juris Rn. 34 - 36). Für die hier maßgeblichen Haushaltsjahre fehlt es sogar an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Klägerin hat eine Berechnungsmethode nicht ansatzweise aufgezeigt und die von dem Beklagten zu Grunde gelegten Zahlen der „GästeCard“ sind schon deshalb ohne hinreichende Aussagekraft, weil nicht – zumindest auch – die Gemeinden des Amtsgebiets erfasst werden.

2.1.4 Der Erhebung der Amtsumlage dürfte nicht entgegenstehen, dass sich eine (rechtswirksame) Aufgabenübertragung von der Klägerin auf das Amt, die auch nur die Arbeitsverhältnisse der von der Klägerin beschäftigten Mitarbeiterinnen des Heimatmuseums umfassen würde, nicht feststellen lässt.

Nach § 139 Abs. 1 BbgKVerf hat das Amt von den amtsangehörigen Gemeinden eine Umlage zu erheben (Amtsumlage), soweit die sonstigen Finanzmittel des Amtes den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken. Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung („den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf“) lässt sich allerdings entnehmen, dass das Amt einen Geldbedarf nur dann über die allgemeine Amtsumlage refinanzieren darf, wenn die Ausgaben aus der Erledigung der von ihm in gesetzlich zulässiger Weise durchgeführten Aufgaben entstehen (i. E. ebenso: Wilhelm in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, März 2017, § 139 Rn. 1; Schumacher in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, März 2019, § 139 BbgKVerf unter 2.).

Für die (differenzierte) Amtsumlage nach § 139 Abs. 2 BbgKVerf kann nichts Anderes gelten.

Das ergibt sich bereits daraus, dass diese Amtsumlage lediglich einen (in tatsächlicher Hinsicht eher kleinen) Ausschnitt der Finanzierung des Amtes durch die amtsangehörigen Gemeinden über die Amtsumlage für die (Sonder-)Fälle bildet, in denen einzelne Gemeinden durch Leistungen des Amtes ausschließlich oder in besonders großem Maße bevorteilt sind, Darüber hinaus ist aber auch kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, einzelnen Gemeinden Geldzahlungen aufzuerlegen, wenn die Aufgabenwahrnehmung des Amtes, für den die Zahlungspflicht einen Ausgleich bieten soll, ihrerseits rechtswidrig wäre. Diese Auffassung entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, was sich jedenfalls inzidenter der Gesetzesbegründung zu § 139 BbgKVerf entnehmen lässt (Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Kommunalrechtsreformgesetz – LT-Drs. 4/5056, S. 322). Die Auffassung des Gesetzgebers, Kosten seien nach § 139 Abs. 2 BbgKVerf gesondert umlagefähig, wenn das Amt eine Einrichtung einer amtsangehörigen Gemeinde betreibe oder einzelne Gemeinden Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt übertragen hätten, § 135 Abs. 5 S. 1 BbgKVerf, impliziert die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch das Amt.

Zwar dürfte sich diese Rechtmäßigkeit der Übertragung der Personalhoheit für die im und für das „Heimatmuseum“ der Klägerin tätigen Beschäftigten auf das Amt Burg (Spreewald) nicht feststellen lassen. Das dürfte jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der differenzierten Amtsumlage nach § 139 Abs. 2 BbgKVerf in Zweifel ziehen.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AmtsO in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GVBl. 1993, 398, 451) dürften nach Aktenlage nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung – die hinsichtlich der Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Übertragung gemeindlicher (Selbstverwaltungs-)Aufgaben auf das Amt abschließend sein dürfte – erfüllt das Amt ferner einzelne Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden „nur dann“ an deren Stelle, wenn mehrere Gemeinden des Amtes die Aufgabe auf das Amt übertragen haben (i. W. entspr. § 135 Abs. 5 S. 1 BbgKVerf n. F.). Eine Übertragung nur der Personalhoheit oder der Beschäftigungsverhältnisse als solche(r) auf das Amt dürfte nach § 5 Abs. 4 AmtsO nicht möglich gewesen sein, weil insoweit lediglich Ausschnitte aus der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgabe bezeichnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 07. Juli 2020 – 2 BvR 696/12 –, juris Rn. 51).

Auch hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin zwar am 23. Oktober 2000 die gemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe „Fremdenverkehr/Tourismus“ auf das Amt Burg (Spreewald) übertragen. Es erscheint jedoch weiterhin als offen, ob dieser Übertragungsbeschluss die Personalhoheit für die Mitarbeiter des Heimatmuseums (als einen der Aufgabe „Fremdenverkehr/Tourismus“ immanenten Bestandteil) mitumfasste. Eine entsprechende Willensentscheidung der Gemeindevertretung der Klägerin ließe sich wohl nicht feststellen, weil Museen als üblicherweise dem Begriff der Kultur zurechenbare Einrichtungen im allgemeinen Sprachgebrauch nicht von den Begriffen „Fremdenverkehr/Tourismus“ umfasst werden und weil es an hinreichenden Anhaltspunkten in dem Beschluss der Gemeindevertretung selbst und in den weiteren Unterlagen über die Beschlussfassung fehlt, dass nicht nur über die  Vermarktung der (möglicherweise) touristisch bedeutsamen Einrichtungen im Amtsgebiet durch das Amt selbst, sondern auch über die Personalhoheit für die Beschäftigungsverhältnisse der Einrichtung der Gemeinde entschieden wurde. Die allgemeine Begründung der Beschlussvorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung der Klägerin vom 23. Oktober 2000 verhält sich hierzu nicht ansatzweise und auch die anliegenden „Grundsätzlichen Überlegungen“ referieren ausschließlich zu dem Ziel der „touristischen Vernetzung des Gesamtareals“ und erwähnen das Heimatmuseum zwar auf Seite 2 als eines der vielfältigen Angebote der touristischen Infrastruktur im Amtsgebiet, beschäftigen sich im Weiteren aber ebenfalls nicht mit der hier in Rede stehenden Aufgabenübertragung, sondern lediglich in sehr allgemeiner Form mit dem Aufwand der touristischen Infrastruktur, der Wirtschaftsförderung und der  Gründung eines Eigenbetriebes durch das Amt. Allenfalls die Ausführungen im vorletzten Absatz der Ausarbeitung:

„Es könnte der Eindruck entstehen, als würde hier meinerseits eine übertriebene Eile an den Tag gelegt. Ich möchte jedoch auf die zeitlichen Zwänge verweisen. Fakt ist, dass ein Teil der Mitarbeiter im Haus des Gastes zur Zeit über den Haushalt der Gemeinde B_____finanziert werden. Fakt ist. auch, dass andere Mitarbeiter nur einen befristeten Arbeitsvertrag haben, der zum Jahresende ausläuft.“

könnten darauf deuten, dass auch die Arbeitsverhältnisse der Gemeindemitarbeiter der Klägerin im weiteren Sinne Gegenstand jedenfalls der Überlegungen der Ausarbeitung waren. Unabhängig davon, dass sich auch diesen Ausführungen eine Aufgabenübertragung nicht hinreichend konkret entnehmen lässt, ist offen, inwieweit sie Gegenstand in der Erörterung der Gemeindevertretung waren und zum Gegenstand der Beschlussfassung geworden sein könnten. Zwar ist der Beschluss eines Kollegialorgans – dessen Willen grundsätzlich mit dem Willen der Mehrheit identisch ist (Hessischer VGH, Urt. v. 15. Januar 1980 – II OE 70/8 –, juris Rn. 28) – entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. nur Urt. d. Kammer v. 14. März 2019 – VG 1 K 1749/18 –, juris Rn. 54 - 55) und der Beschluss des Amtsausschusses vom 11. Dezember 2000 als solcher könnte darauf deuten, dass jedenfalls der Ausschuss die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen der Museen als mitumfasst ansah. Dagegen spricht aber wiederum die konkrete Beschlussfassung, die darauf hinweisen könnte, dass die Mitglieder des Amtsausschusses insoweit nicht von einer vorherigen Aufgabenübertragung durch die Gemeindevertretungen der betroffenen Gemeinden ausgegangen sind. Die Formulierung der Beschlussfassung des Amtes vom 11. Dezember 2000 “unter Einbeziehung der Heimatstube B_____ zum Zeitpunkt 01.01.2001 bestehenden Arbeitsverhältnisse (Hervorhebung durch das Gericht)“ deutet eher darauf, dass es zuvor eine entsprechende Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung auch der Klägerin nicht gab und dass das Amt (allerdings mit jedenfalls nachfolgender Billigung durch die Klägerin) die Arbeitsverhältnisse entgegenkommender Weise und wohl mit Blick darauf übernommen hat, dass das Museum eine überregionale Anziehungskraft auch im touristischen Bereich beinhaltet.

Von einem „Betriebsübergang“, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, im juristischen Sinn kann ebenfalls keine Rede sein. Nach dieser Norm tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Maßgebend für einen Betriebsübergang ist danach, dass eine wirtschaftliche Einheit – nämlich eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen, die auf Dauer zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung angelegt ist – auf den Erwerber übergeht (vgl. nur: BAG, Urt. v. 21. März 2024 – 2 AZR 79/23 –, juris Rn. 21; Ulrich Koch in Schaub/Koch Arbeitsrecht von A - Z, 28. Aufl. 2024, unter „Betriebsübergang“, zit nach: beck-online m. w. N. ). Im Fall eines (zivilrechtlichen) „Betriebsübergangs“ müsste daher an die Stelle des bisherigen Inhabers – Betriebsinhaber ist derjenige, der über die arbeitstechnische Organisations- und Leitungsmacht verfügt und den Betrieb im eigenen Namen und nach außen als Inhaber auftretend fortführt – ein anderer Betriebsinhaber getreten sein, was hier ersichtlich nicht der Fall war. Weder ist hier ein Betrieb noch ist ein Betriebsteil von den beteiligten Gemeinden auf das Amt B_____ übergegangen.

Das Fehlen einer rechtmäßigen Aufgabenübertragung nach § 5 Abs. 4 AmtsO in den Jahren 2000/2001 dürfte allerdings nicht die Rechtswidrigkeit der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen des Amtes, die ausschließlich für die kommunale Einrichtung der Klägerin tätig sind, nach sich ziehen.

Das ergibt sich für die nunmehr für das Heimatmuseum der Klägerin tätigen Angestellten des Amtes S. und M. schon daraus, dass ihre Beschäftigungsverhältnisse seinerzeit nicht von der Klägerin auf das Amt übergeleitet wurden, sondern dass es sich insoweit um Neueinstellungen durch die Amtsverwaltung handelt. Das dürfte aber auch für die Leiterin des Heimatmuseums Z. schon mit Blick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) in analoger Anwendung des § 242 BGB gelten. Die Klägerin hat den für sie (seinerzeit ausschließlich vorteilhaften) Umstand einer Personalübernahme in Kenntnis des Beschlusses des Amtsausschusses vom 11. Dezember 2000 über 20 Jahre hingenommen und es wäre ihr angesichts des Verbots widersprüchlichen Verhaltens versagt, nunmehr eine Rechtswidrigkeit der Beschäftigung der Leiterin des Heimatmuseums durch das Amt geltend zu machen. Auch im Rahmen der Klagen stellt die Klägerin eine Aufgabenwahrnehmung durch das Amt (aber auch die Aufgabenübertragung im Jahr 2000) nicht in Frage, sondern wendet sich aus anderen Gründen gegen die Erhebung der differenzierten Amtsumlage.

Ob der Einsatz von Beschäftigten des Amtes für eine gemeindliche Einrichtung bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2020 – ab dem Haushaltsjahr 2021 soll die „differenzierte Amtsumlage Museen“ erhoben werden –  gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, § 140 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 BbgKVerf a. F. verstieß, kann in dem vorliegenden Zusammenhang schon aus zeitlichen Gründen offenbleiben. Insoweit wäre ohnehin zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin ungeachtet des Umstandes, dass die gemeindlichen Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen des Heimatmuseums 2001 auf das Amt B_____ „übergeleitet“ wurden, aus welchen Gründen auch immer einen Teil der Personalaufwendungen getragen hat. Zum andern wäre zu beachten, dass von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst ausgegangen werden könnte, wenn die Körperschaft ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hätte (OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.  26. Oktober 1990 – 15 A 1099/97 – juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urt. v. 06. November 2019 – 5 K 2014/19 –, juris Rn. 97 - 99). Diese Voraussetzungen dürften jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass das Heimatmuseums als eine kommunale Einrichtung angesehen werden könnte, die im Rahmen der Tourismusförderung in tatsächlicher Hinsicht mehreren oder allen amtsangehörigen Gemeinden zugutekommen dürfte, als zweifelhaft erscheinen.

Einer abschließenden Entscheidung der vorstehenden Fragen bedarf es hier jedoch nicht.

Die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind jedenfalls deshalb rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, weil es ihnen an einer in materieller Hinsicht rechtmäßigen Satzungsgrundlage als Grundlage der Erhebung der differenzierten Amtsumlage fehlt. Die Haushaltssatzung des Amtes B_____ für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 ist (jedenfalls) in § 4 lit c) nichtig, weil diese Bestimmung gegen § 139 Abs. 2, 3 BbgKVerf verstößt.

Danach kann der Amtsausschuss für „diese amtsangehörigen Gemeinden“ – nämlich diejenigen Gemeinden, denen eine Leistung des Amtes ausschließlich oder in besonderes großem Maße zustattenkommt –  eine ausschließliche oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehrbelastung beschließen. Nach § 139 Abs. 3 BbgKVerf sind die Amtsumlage und der Umfang der Belastung sowie der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; für die Festsetzung und Aufrechnung gelten die Vorschriften über die Umlage der Landkreise entsprechend. Entsprechend bestimmt § 130 Abs. 3 BbgKVerf, dass der Kreistag bei Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zustattenkommen, eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen kann.

Jedenfalls die Verpflichtung zur Festsetzung des Umfangs der Belastung und des zu Grunde liegenden Verteilungsschlüssels nach § 139 Abs. 3 BbgKVerf bezieht sich allein auf den Ausgleich einer Mehrbelastung bestimmter Gemeinden nach § 139 Abs. 2 BbgKVerf (Wilhelm in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, März 2017, § 139 Rn. 12).

Für die allgemeine Amtsumlage, § 139 Abs. 1 BbgKVerf und § 4 lit. a) HHS 2021/2022, bedarf es solcher Festsetzungen nicht: Sie bemisst sich nach den unmittelbar für die Kreisumlage geltenden Bestimmungen des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I Nr. 12, S.262), dieses zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 34), die nach § 139 Abs. 3 2. Hs. BbgKVerf entsprechend auch für die Amtsumlage anzuwenden sind (Wilhelm in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, März 2017, § 139 Rn. 10). Nach § 18 Abs. 1 S. 1 BbgFAG wird die Kreisumlage in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen – nämlich der Steuerkraftmesszahlen nach § 9 BbgFAG zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Abs. 1 BbgFAG und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a BbgFAG und der Verbandsgemeindeumlage nach § 14 Absatz 2 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes – festgesetzt, die durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht werden, § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 BbgFAG.

Für die differenzierte Amtsumlage fehlen die vorstehenden Vorschriften und es werden zudem nicht alle dem Amt angehörigen Gemeinden, sondern nur die ausschließlich oder in besonderem Maße bevorteilten Gemeinde(n) mit der differenzierten Amtsumlage belastet. Folge hiervon ist, dass die bevorteilte(n) Gemeinden und, sofern es sich um mehrere Gemeinden handelt, die Umfänge ihrer jeweiligen Belastung in der Satzung selbst anzugeben sind (Wilhelm in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, März 2017, § 139 Rn. 12; Schumacher in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, März 2019, § 139 BbgKVerf unter 9.2; vgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Kommunalrechtsreformgesetz – LT-Drs. 4/5056, S. 322:

„(…) Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung, in Absatz 3 bei der Festsetzung der Mehr- bzw. Minderbelastungen auch den für die Berechnung zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel darzulegen. Gerade über die Sachgerechtigkeit des Verteilungsschlüssels kommt es immer wieder zu kommunalpolitischen Auseinandersetzungen. Erst die Kenntnis über den Verteilungsschlüssel ermöglicht die Beurteilung, ob die von den betroffenen Gemeinden zu zahlende Sonderleistung der Höhe nach gerechtfertigt ist. Durch die Aufnahme des Verteilungsschlüssels in die Haushaltssatzung des Amtes wird für die Bürgerinnen und Bürger im Amt eine besondere Transparenz der Finanzbeziehungen zwischen Amt und amtsangehörigen Gemeinden geschaffen (…).“

Diese Verpflichtung ergibt sich im Übrigen losgelöst von den Anforderungen des § 139 Abs. 3 BbgKVerf a. F. schon aus § 139 Abs. 2 BbgKVerf a. F. selbst. Die Formulierung „für diese amtsangehörigen Gemeinden“ impliziert, dass jedenfalls die betroffene(n) Gemeinde(n) benannt werden muss oder müssen; dass bei einer Belastung von mehr als einer Gemeinde der Verteilungsschlüssel angegeben werden muss, liegt danach ebenfalls auf der Hand.

Die Haushaltssatzung des Amtes für die Haushaltsjahre 2021/2022 lässt jedoch die danach erforderlichen Angaben zum Umlageschuldner und zum Verteilungsschlüssel vermissen; § 4 lit. c) HHS 2021/2022 benennt lediglich den Gesamtbetrag der „differenzierten Amtsumlage Museen“, lässt aber offen in welchem Verhältnis dieser Gesamtbetrag auf welche Gemeinden aufzuteilen ist. Das widerspricht dem Landesrecht und führt zur Teilnichtigkeit der Haushaltssatzung, § 139 BGB analog.

Dass sich die Berechnung der Amtsumlage für die Beteiligten ohne Weiteres aus den Personalaufwendungen ergeben soll, die das Amt für jedes der Museen ansetzt, und dass die Berechnungsmodalitäten für die Beteiligten unzweifelhaft sind, führt nicht weiter. Die Haushaltssatzung des Amtes ist, soweit sie die Amtsumlage festlegt, eine untergesetzliche Rechtsnorm im formellen und materiellen Sinne und sie hat somit unmittelbar rechtsverbindliche Wirkung gegenüber den umlagepflichtigen Gemeinden (Wilhelm in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, März 2017, § 139 Rn. 1). Dementsprechend hat sie auch den (hier: materiellen) Anforderungen an eine Rechtsnorm zu genügen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwerfen würde, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden müsste (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.  31. August 2021 – OVG 10 N 66.18 –, juris Rn. 15). Das ist hier weder ersichtlich noch dargelegt, insbesondere beantwortet sich die entscheidungstragende Frage unmittelbar aus dem Gesetz.

Rechtsmittelbelehrung: