Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2024
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.10.2024 – VG 3 K 1525/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1017.3K1525.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen und begehrt im Rahmen der Agrarförderung Zuweisungen aus diversen Förderprogrammen.
Sie beantragte am 15. Dezember 2015 die Auszahlung von Zuwendungen für die nachhaltige Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung und weiterer Nutzungseinschränkungen infolge später Nutzungstermine nach dem Förderprogramm 810 für den Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020. Sie erhielt für die Jahre 2015 bis 2018 auch die beantragte Förderung.
Unter dem 15. Mai 2019 stellte die Klägerin einen Agrarförderantrag zum genannten Förderprogramm für den Verpflichtungszeitraum 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.
Mit der Online-Antragstellung erklärte sie ihr Einverständnis zu den Hinweisen und allgemeinen Erklärungen zu Rechts-, Kontroll- und Strafvorschriften, zum Referenzsystem sowie zur Datenverarbeitung.
Der Antrag betraf eine Fläche von 23,0117 ha mit einem Fördervolumen von insgesamt 4.631,58 Euro.
Nachdem der Beklagte mit EMail vom 9. April 2019 und mit Schreiben vom 30. April 2019 die Klägerin erfolglos aufforderte, die Nährstoffbilanz für das Jahr 2018 zu übersenden, kündigte er per Telefax vom 27. Mai 2019 die Durchführung einer VorOrtKontrolle für den 28. Mai 2019 um 9.30 Uhr an, mit dem Zweck der Prüfung von Unterlagen, u. a. der Nährstoffbilanz für das Jahr 2018. Mit dem Ankündigungsschreiben wies der Beklagte auch darauf hin, dass, wenn die Kontrolle durch den Betriebsinhaber oder seinen Vertreter undurchführbar gemacht werde, der Beihilfeantrag abzulehnen sei.
Die Klägerin forderte den Beklagten noch am selben Tag per Telefax auf, von der beabsichtigten VorOrtKontrolle abzusehen. Zur Begründung führte sie aus, das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren werde rechtswidrig geführt und die benannten Bilanzen könnten so kurzfristig nicht bereitgestellt werden, da die Daten von einem externen Dienstleister verarbeitet und verwaltet würden.
Nachdem die Klägerin beim Verwaltungsgericht Cottbus um einstweiligen Rechtsschutz ersuchte, welchen die Kammer mit Beschluss vom 28. Mai 2019 zurückwies (VG 3 L 263/19), beabsichtigte der Beklagte, die VorOrtKontrolle im Betrieb der Klägerin am 29. Mai 2019 durchzuführen. Beim Eintreffen der beiden Mitarbeiter des Beklagten teilte der Mitarbeiter der Klägerin, H_____, nach zwischenzeitlicher telefonischer Rücksprache mit seiner Geschäftsführung mit, dass er zur Aushändigung der Unterlagen nicht befugt sei und die Kontrolleure sich an den Prozessbevollmächtigen der Klägerin wenden sollen. Dabei wiesen die Mitarbeiter des Beklagten wiederholt darauf hin, dass im Falle der Nichtherausgabe der Unterlagen die Kontrolle als verweigert angesehen werde. Die geforderten Unterlagen machte die Klägerin weiterhin nicht zugänglich.
Mit Bescheid 20. April 2020 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Zahlungsantrag vom 15. Mai 2019 ab und widerrief gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG i.V.m. 8.1 AnBest-EU) den Bescheid bezüglich der festgesetzten Gesamtzuwendung teilweise mit Wirkung für das aktuelle Jahr. Zur Begründung führte er aus, nach den maßgeblichen Vorschriften habe der Betriebsleiter eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle. Dazu gehöre die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Fehle es daran, sei die Kontrolle unmöglich gemacht worden. Im Falle der Verhinderung der Kontrolle durch den Betriebsinhaber oder Vertreter sei gemäß Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 der Beihilfeantrag abzulehnen. Die Klägerin habe die Durchführung der VorOrtKontrolle zu CrossComplianceVorschriften vorsätzlich verhindert. Dies stelle ein Verstoß gegen § 12 Düngegesetz (DüngeG) dar. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liege nicht vor.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 22. Mai 2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Anforderung von Nährstoffbilanzen erfolge auf der Grundlage der Düngeverordnung (DüV). Der Betriebsinhaber habe auf Verlangen gemäß § 9 Abs. 1 DüV die betriebliche Nährstoffvergleiche vorzulegen. Ein solcher Nährstoffvergleich sei bis zum 31. des Jahres gemäß § 8 Abs. 1 DüV zu erstellen. Die Auswahl der landwirtschaftlichen Unternehmen erfolge systematisch bzw. anlassbezogen. Die Klägerin sei im Jahr 2018 im Rahmen einer Risikoanalyse ausgewählt worden. Hier sei die Klägerin wegen eines im Vorjahr festgestellten Verstoßes aufgefordert worden, den Nährstoffvergleich für das Jahr 2018 vorzulegen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Daraufhin habe es die Ankündigung eines Vor-Ort-Termins gegeben. Die Klägerin habe die sich aus dem Düngegesetz und der Düngeverordnung ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt und habe mit ihrem Handeln die Kontrolle des Betriebes im Hinblick auf die Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zum Kontrollzeitpunkt unmöglich gemacht. In einem solchen Falle sei gemäß Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 der Antrag abzulehnen. Die verweigerte VorOrtKontrolle könne nicht als ungewöhnlicher, vom Willen der Klägerin unabhängiger Umstand angesehen werden, dessen Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wäre. Jedenfalls habe sie einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht binnen der Frist von 15 Arbeitstagen mitgeteilt. Die Klägerin habe mit einer Kontrolle rechnen können und müsse ohnehin ihre Dokumentation laufend aktuell und kontrollfähig vorhalten. Das Nachreichen von Unterlagen sei grundsätzlich nicht statthaft. Ein Ermessen stehe dem Beklagten hier nicht zu, da die EU-Verordnungen keine Ermessensentscheidung im Sinne von Zweckmäßigkeits- oder Ermessenserwägungen zuließen.
Die Klägerin hat am 14. September 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Versagung der Zuwendung sei ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig. Die Voraussetzung für die Auszahlung der beantragten Forderung lägen vor. Hier gehe es um eine Förderung nach Teil D des Kulturlandschaftsprogramms (KULAP). Die Voraussetzungen der Förderung würden durch sie erfüllt. Das ergäbe sich aus den dem Antrag zugrundeliegenden Datenbegleitscheinen. Dies würde auch der Beklagte nicht in Abrede stellen. Soweit er seine Ablehnung aus der verweigerten Vor-Ort-Kontrolle ableite, sei dies nicht zulässig. Die Kontrolle selbst sei bereits rechtswidrig, da sie auf einem fehlerhaften Auswahlprozess beruhe. Auch liege ein Ausnahmegrund für die Verweigerung vor, der zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen müsse. Hierbei sei einzustellen, dass ihre Auswahl aufgrund eines rechtswidrigen Auswahlvorganges erfolgt sei und eine Vor-Ort-Kontrolle gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Jedenfalls sei der jahrelang bestehende Rechtsstreit zwischen den Beteiligten ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013. Außergewöhnliche Umstände lägen vor, wenn sie nicht Teil der normalen Tätigkeitsausübung und tatsächlich nicht beherrschbar seien. Hier lägen solche außergewöhnlichen Umstände vor, da es ihr - der Klägerin - angesichts der Vorgeschichte der fehlerhaften Düngeberechnungen nicht zumutbar gewesen sei, ohne vorherige Klärung der Berechnungsmethode entsprechende Daten vorzulegen. Ihr hätten unverhältnismäßige Einbußen bei Fortführung der falschen Berechnung gedroht. Gerade um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, seien die angefragten Informationen zunächst nicht mitgeteilt worden. Die drohenden Streitigkeiten seien als unverhältnismäßiger Opfer zu werten, die einen außergewöhnlichen Umstand begründen würden. Auch seien die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013 nicht erfüllt. Die vollständige Ablehnung des Antrags sei unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, dass die getroffene Regelung nicht über das hinausgehe, was geeignet und erforderlich sei, um dieser zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen. Eine vollständige Kürzung stehe in keinem Verhältnis zu diesen Zielen. So habe sie - die Klägerin - die Unterlagen nachträglich am 9. August 2019 dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Auch widerspreche die vollständige Kürzung um 100 % den Regelungen in Art. 40 der Delegierten-VO (EU) 640/2014 als Konkretisierung der VO (EU) 1306/2013. Nach Art. 40 der genannten Verordnung sei bei vorsätzlichen Verstößen der Gesamtbetrag um 20 % zu kürzen. Eine vollständige Kürzung komme nach Unterabsatz 2 erst dann in Betracht, wenn die dort genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Insbesondere sei ein schwerer Verstoß hier nicht gegeben, da die Nährstoffbilanz kurze Zeit später nachgereicht worden sei. Hinsichtlich der durchgeführten Kontrolle sei aber auch beachtlich, dass es dem Beklagten hier lediglich darum gegangen sei, Unterlagen mitzunehmen, um sie anschließend prüfen zu können. Jedoch habe der Beklagte nach der Übersendung der Nährstoffvergleiche diese prüfen können und die Prüfung dann auch abgeschlossen. Auch führe der Beklagte selbst nicht an, dass die später eingereichten Bilanzen unvollständig erstellt worden seien. Ferner sei es dem Beklagten nicht darum gegangen, einen bestimmten Ist-Zustand im Betrieb festzustellen. Er habe lediglich Unterlagen mitnehmen wollen, also Aufzeichnungen zu in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeiträumen. Diese Unterlagen würden nur in einer Datei-Form zur Verfügung stehen. Derartige Daten hätte sich der Beklagte auch übersenden lassen können. Ein Nachteil sei durch die leicht verzögerte Prüfung nicht entstanden. Angesichts dessen, dass die erneute Vor-Ort-Kontrolle nur Unterlagen betroffen habe, die sich der Beklagte hätte übersenden lassen können, sei klar, dass der Zweck der Kontrolle nur der gewesen sei, sie - die Klägerin - zu schikanieren und in unzulässiger Weise in ihrer Berufsausübungsfreiheit einzuschränken. Gründe, die die Notwendigkeit der Vor-Ort-Kontrolle belegen könnten, habe der Beklagte nicht benannt. Es müsste für diesen ein leichtes sein, einen sachlichen Grund zu benennen. Da dieser einen solchen nicht benennt, sei sein Verhalten als schikanös zu betrachten. Soweit es um den Vorwurf einer Überdüngung gehe, sei auch dieser nicht zutreffend, da die Besonderheiten vor Ort nicht hinreichend in die Betrachtung eingestellt worden seien. Schließlich sei mit Blick auf die Entscheidung der Kammer zu dem Az. 3 K 1022/20 anzumerken, dass sehr wohl zwischen den einzelnen Formen der Vor-Ort-Kontrollen zu unterscheiden sei. Anders als bei demjenigen, der auf dem Zufallsprinzip beruhenden Stichprobenentnahme kontrolliert werde, sei bei einer anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrolle eine Vorgeschichte gegeben; ein Anlass, der zum Streit zwischen Prüfstelle und Begünstigten geführt habe. Auch sei es nicht zulässig, die Form der Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt zu lassen. Soweit es um CC-Verstöße gehe, seien die spezielleren Vorschriften heranzuziehen. Hierbei wäre etwa derjenige, der sich weigere, eine Nährstoffbilanz zu erstellen, besser gestellt als derjenige, der die Nährstoffbilanz ordnungsgemäß und rechtzeitig erstellt habe, diese nur nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung stellt. Folglich habe der Beklagte sein Ermessen nicht erkannt und es mithin fehlerhaft ausgeübt. Vorliegend seien die besonderen Gegebenheiten nicht berücksichtigt worden; auch stelle die Kürzung von Forderungen einen wirtschaftlichen Nachteil für sie - die Klägerin - im Vergleich zu anderen Wettbewerbern dar.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 20. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2020 zu verpflichten, ihr die beantragte Agrarförderung für nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzungseinschränkung nach FP 810 zu bewilligen
den Teilwiderruf der festgesetzten Gesamtzuwendung in den genannten Bescheiden aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und meint, die Klägerin habe spätestens seit seiner Aufforderung vom 9. April 2019 ausreichend Zeit gehabt, die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Nährstoffbilanz vorzulegen. Der von der Klägerin vorgetragene Zweifel an der fachlichen Richtigkeit seines Vorgehens im Vorjahr stelle keinen Hinderungsgrund für die Erfüllung der bestehenden Pflicht zur Vorlage von angeforderten Unterlagen dar. Eine abgestufte Sanktionierung erfolge lediglich bei im Rahmen der Durchführung der Kontrolle festgestellten Verstößen. Voraussetzung hierfür sei also, dass die Kontrolle bereits gestattet sei. Mit der Verweigerung der VorOrtKontrolle komme eine abgestufte Sanktionierung nicht mehr in Betracht. Die Klägerin habe sich auch mit ihrer Antragstellung verpflichtet, die verbindlichen Anforderungen des Art. 93 VO (EU) 1306/2013 im gesamten Betrieb zu erfüllen. Ihr seien auch die Mitwirkungs- und Duldungspflichten bekannt. Nach dem Leitfaden für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen sei im Fall der Verweigerung der Beihilfeantrag abzulehnen. Zudem habe die Klägerin erst nach Erlass einer Ordnungsverfügung und Androhung von Zwangsgeld die erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, auch zu dem Verfahren 3 K 1022/20 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit einer derartigen Verfahrensweise mit den Schriftsätzen vom 18. Juli 2024 und 27. September 2024 einverstanden erklärt haben.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrten Zahlungen nicht zur Seite. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2020 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der Bewilligung der von der Klägerin begehrten Förderung steht der prämienrechtliche Versagungsgrund des Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entgegen. Danach werden Beihilfe- und Zahlungsanträge abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert.
1.1. Die Verordnung ist vorliegend auch einschlägig. Die (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik begründet durch Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). Nach Art. 5 Satz 1 dieser Verordnung wird der ELER in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt.
Nach den Art. 32 ff. der Verordnung stellen die Mitgliedstaaten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes auf. Nach der Genehmigung des Programms mittels eines Kommissionsbeschlusses werden Ausgaben für ein genehmigtes Programm aus dem ELER finanziert. Zu den Ausgaben gehören Zahlungen an Begünstigte. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass die Beihilfe nicht gezahlt wird, wenn sich herausstellt, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Art. 64 Abs. 7, 77 Abs. 8 und 115 der Verordnung ermächtigen die Kommission zu delegierten Rechtsakten/Durchführungsrechtsakten. Das führt einmal auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Deren Art. 35 trifft Sonderbestimmungen für Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen. Ohne weitergehenden Regelungsgehalt heißt es in Art. 35 Abs. 1 der delegierten Verordnung, dass die beantragte Förderung ganz abgelehnt wird, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind. Art. 35 Abs. 2 der delegierten Verordnung bestimmt, dass die beantragte Förderung ganz oder teilweise abgelehnt wird, wenn im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegte Verpflichtungen oder gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen nicht eingehalten werden (vgl.: VG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2023 – 26 K 277/22 – juris, Rn. 40 ff.). Nach Absatz 6 der Verordnung wird die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten oder verabsäumt hat, die erforderlichen Informationen zu liefern.
1.2. Die Regelungen zu Cross-Compliance zu denen – wie noch auszuführen ist – die hier in Rede stehende Förderung zuzurechnen ist, schließen dies nicht aus. Nicht nur bestimmt Art. 96 Abs. 3 der Verordnung, dass die Mitgliedsstaaten durch Vor-Ort-Kontrollen prüfen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen. Auch belegt das Sanktionssystem selbst, dass die Allgemeinen Bestimmungen nach Titel V Kapitel I alle Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik betreffen und auch solche im Bereich der Cross-Compliance erfassen.
Art. 96 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflG) bestimmt zwar nur, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Titel V Kapitel II der Verordnung anzuwenden ist, jedoch belegt der Art. 77 Abs. 1 der Verordnung, der die Anwendung von Verwaltungssanktionen näher ausgestaltet und auf Art. 63 Abs. 2 verweist, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Kapitel II des Titels V nicht als allein maßgebend anzusehen ist, sondern auf die Regelungen in Kapitel I des Titels V aufbaut, mithin das Kontrollsystem mit den Sanktionen inhaltlich untersetzt, dieses weiter spezifiziert.
1.3. Die Klägerin verhinderte vorsätzlich die Durchführung der beabsichtigten VorOrtKontrolle der erforderlichen Unterlagen. Eine Verhinderung ist gegeben, wenn ihre Durchführung durch ein Tun oder Unterlassen unmöglich gemacht wird, das auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Entscheidend ist, ob der Betriebsinhaber alle Maßnahmen getroffen hat, die in der konkreten Situation vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann (VG Augsburg, Urteil vom 26. November 2019 – Au 3 K 17.604 –, juris, Rn. 19, VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2022 - 3 A 236/20 MD – Rn. 17; vgl. auch zur Vorgängervorschrift Art. 26 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1122/2009: BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 – 3 B 24/16 –, juris, Rn. 6).
Trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung sowie darauf folgender Ankündigung der VorOrtKontrolle weigerte sich die Klägerin nachdrücklich, die Dokumente – insbesondere den Nährstoffvergleich – den Mitarbeitern des Beklagten zum Termin auszuhändigen. Die Kontrolle war damit nicht möglich.
1.4. Die beabsichtigte Kontrolle selbst ist auch nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 4 des Düngegesetzes (DüngG). Demnach dürfen Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort Besichtigungen vornehmen, Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen sowie geschäftliche Unterlagen einsehen. Dabei hat der Auskunftspflichtige die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht ergibt sich zudem aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – InVeKoSVerordnung (InVeKoSV). Demnach hat der Betriebsinhaber zum Zwecke der Überwachung den Landesstellen, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren (zu den Konsequenzen einer nicht ordnungsgemäßen Bereitstellung angeforderter Unterlagen auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2023 – 28 K 2721/21 – juris, 43 ff).
Die VorOrtKontrolle war auch angezeigt, nachdem die Klägerin der wiederholten Aufforderung zur Vorlage des Nährstoffvergleichs nicht nachkam. Dabei war die Kontrolle dieses Dokuments erforderlich und erfolgte – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht willkürlich. Denn der Beklagte ist zur Prüfung dieser Unterlagen im Rahmen der Bearbeitung der Anträge der Klägerin auf Fördermittel gehalten. Das ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Nach dieser Norm umfasst, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Art. 58 Abs. 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge, wobei dieses System durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt wird. Die Gewährung von Fördermitteln ist über Art. 93 VO (EU) Nr. 1306/2013 auch an CrossCompliance-Vorschriften gebunden, namentlich an Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Hierzu gehört auch der geforderte Nährstoffvergleich (vgl. zum Regelungszusammenhang: VG Göttingen, Urteil vom 10. November 2016 – 2 A 23/15 – juris, Rn. 22 ff). Denn ausweislich des Art. 93 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Anhang II der Verordnung i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a der 91/676/EWG Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) i. V. m. § 8 Abs. 1 DüV hat der Betriebsinhaber jährlich spätestens bis zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als erstens einen Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder zweitens als Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusammenzufassen. Gemäß § 9 Abs. 1 DüV a.F. war der Betriebsinhaber verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Abs. 1 auf Verlangen vorzulegen.
Nachdem die Klägerin dem schriftlichen Verlangen des Beklagten nicht nachkam, war die VorOrtKontrolle anlassbezogen. Eine Willkür oder Schikane sind hierin nicht zu erblicken.
1.5. Die hier in Rede stehende Förderung (FP 810) als Teil der Förderung nach der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2014 - in der Fassung vom 05. September 2018 – nachfolgend Kulap 2014) steht auch nicht außerhalb der Verpflichtungen zur Cross-Compliance; vielmehr ist das Gegenteil der Fall, so dass die Vor-Ort-Kontrolle auch den erforderlichen Bezug zur versagten Förderung aufweist.
Schon in dem einheitlichen Antragsformular wird darauf verwiesen und ist Inhalt des von der Klägerin unterzeichneten Antrages eine Förderung gemäß Art. 28 oder/und 29 VO (EU) 1305/2013 in Verbindung mit der genannten Richtlinie. Die Richtlinie selbst benennt als Grundlage die genannte Verordnung und die VO (EU) 1303/2013 sowie weitere Vorschriften. In der Textziffer I.3 wird auf die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Art. 28 sowie auf Maßnahmen des ökologischen Landbaus Bezug genommen. Die hier beantragte Förderung nach der Textziffer II D 2.2, wobei es um die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen infolge Nutzungsbeschränkungen durch den Verzicht von Pflegemaßnahmen, das Nachsähen, die Ausbringung mineralischer und organischer Düngemittel sowie die Nutzung durch Beweidung geht, steht erkennbar mit den in den Artikel genannten Zielen im Einklang. Die Finanzierung erfolgt – unstreitig - auch unter Beteiligung des Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Art. 3 Abs. 1 b VO (EU) 1306/2013, Art. 1, Art. 59 VO (EU) 1305/2013.
Ist mithin eine Förderung im Zusammenhang mit den genannten Regelungen zu verzeichnen, greifen auch die Vorschriften zur Cross-Compliance. Nach Art. 92 VO (EU) 1306/2013 gilt Art. 91 für Begünstigte, die Zahlungen/Prämien gemäß den Artikeln 28 -31 VO (EU) 1305/2013 erhalten. Nach Art. 91 VO (EU) 1306/2013 wird gegen einen Begünstigten, der die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 nicht erfüllt, eine Verwaltungssanktion verhängt.
2. Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 schreibt bei der Verhinderung einer VorOrtKontrolle zwingend die Ablehnung der Anträge vor.
2.1. Diese Rechtsfolge verstößt nicht gegen den auch im Unionsrecht allgemein anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV). Zwar handelt es sich bei der in Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen vollständigen Ablehnung der Beihilfeanträge um eine pauschale und gravierende Rechtsfolge. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auf der Grundlage einer unvollständig gebliebenen VorOrtKontrolle typischerweise nicht möglich ist, alle für eine prinzipiell in Betracht kommende vollständige Kürzung erheblichen Umstände verlässlich festzustellen, ist die – verschuldensabhängige – Ablehnung der betroffenen Beihilfeanträge jedoch nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 – 3 C 25/12 –, juris, Rn. 31 m. w. N.). So rechtfertigen Ziel und Bedeutung der VorOrtKontrolle die (vollständige) Ablehnung der Beihilfeanträge.
2.2. Die Ermessensnorm des Art. 99 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wonach bei vorsätzlichen Verstößen die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % beträgt und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen und für ein oder mehrere Jahre gelten kann, findet vorliegend keine Anwendung. Diese Norm betrifft nach dem vorstehenden Regelungsverständnis im Vergleich zu Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 konkret in Bezug auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. die Fläche des Betriebs festgestellte Verstöße (vgl. Art. 99 Abs. 1 i. V. m. Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013), nicht aber die Verhinderung bzw. das Unmöglichmachen von Feststellungen. Bereits die Vorgängervorschrift des Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthielt in Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ausweislich des Wortlauts in den gemeinsamen Bestimmungen den allgemeinen Grundsatz, dass Beihilfeanträge abgelehnt werden, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Dafür, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Abkehr hin zu einer für den Betriebsinhaber nachsichtigeren Bestimmung für den Fall einer Verhinderung einer VorOrtKontrolle geregelt werden sollte, ist nichts ersichtlich. Die Erwägungsgründe geben keine entsprechenden Hinweise. Neben der systematischen Einordnung als „allgemeine Kontrollgrundsätze“ ist der Wortlaut des Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Vorgängerregelung vergleichbar ähnlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann demnach auch nicht die Norm des Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Anwendung finden, da ausweislich des Wortlauts als Voraussetzung festgestellte Verstöße vorliegen müssen bzw., dass auf der Grundlage des Kontrollberichts Verstöße bewertet werden können. An dergleichen konkreten Feststellungen fehlt es. Diese hat die Klägerin gerade unmöglich gemacht.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für die durch die VO (EU) 1305/2013 aufgehobene VO (EG) 1698/2005 ebenfalls eine Ausführungsvorschrift gab, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 640/2014 aufgehoben wurde. In der VO (EU) 65/2011 war in Art. 4 Abs. 6 gleichermaßen die Ablehnung der Anträge auf Fördermittel vorgesehen, wenn der Begünstigte die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht (vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 3 N 11.17 – juris, Rn.6).
Auch dies unterstreicht, dass in der neuen VO (EU) 1306/2013 die Folgen einer Unmöglichkeit einer Vor-Ort-Kontrolle zusammengefasst wurden und für alle Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gelten soll.
2.3. Unerheblich ist, ob die Kontrolle nachträglich hätte wiederholt bzw. ergänzt werden können. Selbst wenn es nämlich zu einer weiteren Kontrolle gekommen wäre und bei dieser nur geringfügige Beanstandungen festgestellt worden wären, würde dies am Vorliegen des Versagungsgrundes nichts ändern, weil die nachgeholte Kontrolle keine Aussage darüber zulässt, zu welchen Feststellungen eine frühere Kontrolle geführt hätte. Aus diesem Grund ist es – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits der durch den Betriebsinhaber verschuldete Abbruch einer (einzigen) VorOrtKontrolle den zwingenden Versagungsgrund verwirklicht (vgl. VG Augsburg a. a. O., Rn. 23 m. w. N.). Dies muss auch dann gelten, wenn – wie vorliegend – jedenfalls zunächst eine Vorortkontrolle noch nicht beabsichtigt war, sondern erst als weitere Kontrollmaßnahme erwogen wird, nachdem der Antragstellende der schriftlichen Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen nicht nachkam. Denn mit der Durchführung einer VorOrtKontrolle soll unter anderem zuverlässig geprüft werden, ob die Anforderungen der anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Hierauf bezogen liegt es im Ermessen der Kontrolleure, im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf der Grundlage der vor Ort angetroffenen Verhältnisse Gegenstand und Umfang der Kontrolle sowie die sich hieraus weiter ergebenden Kontrollmaßnahmen näher zu bestimmen. Verweigert der Betriebsinhaber die gebotene Mitwirkung und kann daher die geplante Kontrolle von vornherein nicht durchgeführt werden, werden die Beihilfeanträge abgelehnt, weil sich nicht in der unionsrechtlich vorgegebenen Weise feststellen lässt, ob oder inwieweit die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden (vgl. zur entsprechenden Vorgängerregelung des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004: BVerwG a. a. O., Rn. 34)
2.4. Es liegt auch kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Art. 59 Abs. 7 Halbs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vor. Die Gründe müssen in ihrer Schwere mit den in Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Regelbeispielen vergleichbar sein. Die eng auszulegende Ausnahmeregelung liegt daher nur bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Umständen vor, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar sind (VG Augsburg a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Die Klägerin trifft insoweit die Beweislast. Die Vorlage der Nährstoffbilanz war für sie schon kein von ihrem Willen unabhängiger Umstand. Sie hatte die Verfügungsmacht über diese Dokumente, die auch Teil ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit sind. Dies gilt auch für den Fall, dass sich das geforderte Dokument bei einem Dienstleister, also einem Dritten befindet. Der Nährstoffvergleich war ausweislich des § 8 Abs. 1 DüV von der Klägerin spätestens bis zum 31. März des Jahres zu erstellen. Soweit sie die Aufgabe ausgliedert, hat sie trotzdem auch dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente bei ihr erforderlichenfalls verfügbar sind. Die Klägerin hatte auch ausreichend Zeit und konnte sich auf das Verlangen des Beklagten einstellen. Denn sie wurde bereits im April 2019 zweimal aufgefordert, das Dokument beizubringen bzw. zu beschaffen. Selbst von dem Zeitpunkt der Ankündigung am 27. Mai 2019 bis zu dem der Kontrolle am 29. Mai 2019 war mit zwei Tagen der Klägerin ausreichend Zeit gegeben. Ihr Verweis auf den rechtlichen Streit zwischen den Beteiligten zu der Frage der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Nährstoffbilanz aus dem Vorjahr (für 2017) kann die Klägerin nicht entschuldigen. Soweit dahingehend keine Einigung zu erzielen gewesen wäre, hätte sie erneut den Rechtsweg mit Widerspruch und Klage beschreiten können.
2.5. Für eine Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgebots ist nichts ersichtlich. Insoweit hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit Sachverhalte vergleichbar sind. Im Vorjahr stellte der Beklagte bei ihr Verstöße gegen CrossComplianceVorschriften fest, insbesondere auch hinsichtlich des Nährstoffvergleichs. Aus diesem Anlass heraus forderte er die Klägerin zur Vorlage der fortgeschriebenen, gegebenenfalls korrigierten Nährstoffbilanz auf. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte hier von seiner Verwaltungspraxis abweicht.
Auch liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Mit der Nichtgewährung einer Leistung ist schon kein Eingriff in Rechte verbunden.
2.6. Wie bereits angemerkt, gilt die Sanktionsnorm bereits aus den vorliegenden einschlägigen europarechtlichen Vorschriften. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, wäre ergänzend auf die Förderpraxis des Beklagten abzustellen, der sich wiederum an der genannten KULAP Richtlinie zu orientieren hat (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. August 2021 – 3 A 127/20 MD – juris, Rn. 19). Denn bei der Richtlinie handelt es sich nicht um eine ausdrücklich subjektive Ansprüche begründende Rechtsnorm, sondern ausschließlich um eine Verwaltungsvorschrift. Ein Rechtsanspruch besteht nur auf gleichmäßige Ausübung der Förderpraxis aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung. Diese im Subventions- und Förderrecht anerkannten Grundsätze bedürfen keiner weiteren Ausführung (vgl. dazu nur überaus ausführlich: VG Würzburg, Urteil vom 21. Juni 2021, – W 8 K 20.1302 – juris, Rn. 24 ff.). Es ist damit allein Sache des Zuwendungsgebers die Modalitäten der Förderung in seiner ermessenslenkenden Richtlinie festzulegen und damit zur gleichmäßigen Ausübung der Förderpraxis seinen Behörden an die Hand zu geben (VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.).
Es ist damit rechtlich nicht zu beanstanden, dass in der genannten Richtlinie ein ausdrücklicher Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht benannt ist. Der entsprechenden Anwendung unionsrechtlicher Regelungen im nationalen Recht steht dennoch nichts entgegen. Die Richtlinie verweist im Übrigen auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, welche wiederum auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verweist, vgl. etwa in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Insbesondere Art. 58 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt die Verhängung abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen zu gewährleisten. Zudem verweist die Richtlinie in III 1.7 hinsichtlich vorzunehmender Kürzungen und Verwaltungssanktionen auf die Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Diese steht jedoch nicht neben der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder ersetzt diese. Bereits aus der Überschrift der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist zu entnehmen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 lediglich ergänzt wird, also nicht isoliert ohne die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelesen werden kann. Entsprechend verhält es sich mit der Verordnung (EU) Nr. 809/2014, welche „Durchführungsbestimmungen“ zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beinhaltet. Zudem hat der Beklagte in der angegriffenen Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch in den Fällen, der Gewährung einer Förderung nach der KULAP-Richtlinie, die sich aus den einschlägigen Vorschriften des Europarechts ergebenen Sanktionen anwendet. Dafür, dass insoweit differenziert würde, insbesondere der Beklagte in anderen Fällen bei der Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle andere Sanktionsvorschriften anwenden würde, ist nichts ersichtlich. Dies folgt auch aus dem von dem Beklagten genannten und auch ersichtlich angewandten Leitfaden für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von Cross Compliance (2019), der in der Textziffer 1 die Begünstigten benennt, zu denen auch diejenigen gehören, die - wie hier – Leistungen der 2. Säule also auch solche nach den Art. 28, 29 VO (EU) 1305/2013 erhalten. Dort ist in dem Unterpunkt II 1. 3 h angemerkt, dass wenn die Vor-Ort-Kontrolle verhindert wird, der Beihilfeantrag abzulehnen ist.
3. Soweit es in Ziffer 2 des hier streitgegenständlichen Bescheids heißt, der „Bescheid bezüglich der festgesetzten Gesamtzuwendung“ werde teilweise widerrufen, fehlt es ebenso wie in Ziffer 3 an einer Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg. Entgegen der Formulierung in Ziffer 2 ist kein Teilwiderruf erfolgt. Auch wurden in Ziffer 3 die auf die einzelnen Jahre entfallenden Zuwendungsbeträge - mit Ausnahme desjenigen für das Jahr 2019 - nicht neu zu Lasten der Klägerin festgesetzt.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist zweistufig geregelt: Die grundlegenden Bestimmungen trifft der Bewilligungsbescheid, mit dem der Klägerin nach der zugrundeliegenden Richtlinie KULAP 2014 für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren Zuwendungen gewährt wurden. Die Auszahlungsbescheide sind sodann der Rechtsgrund für die Zuwendung in den jeweiligen Verpflichtungsjahren (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. März 2024 – 3 K 1230/18 – juris Rn.18; Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2020 – 3 K 25/16 –, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2014 – 10 LB 94/12 – juris Rn. 34). Während der Beklagte mit dem Bewilligungsbescheid lediglich den Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung bestimmt, konkretisiert er mit dem Auszahlungsbescheid die Höhe der Zuwendung für das jeweilige Kalenderjahr (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Dies dürfte auch dem Verständnis der Beteiligten entsprechen. Weder im Ausgangsbescheid vom 20. April 2020 noch im Widerspruchsbescheid vom 04. August 2020 wird zu dem „Widerruf“ und der „Neufestsetzung“ erläuterndes ausgeführt; auch im Klageverfahren tragen die Beteiligten hierzu nichts vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Für den Antrag der Klägerin, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, fehlt ihr angesichts der Kostenlastentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, da eine Erstattungspflicht des Gegners nicht besteht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. Rn. 25 zu § 162)
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Auch wenn die Kammer – wie in der Entscheidung ausgeführt – die Regelung in Art. 59 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für anwendbar hält und dahingehend auslegt, dass bereits die Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle die Sanktion der (vollständigen) Ablehnung zur Folge hat, ist dies nicht die einzige Möglichkeit der Auslegung. Denkbar ist auch eine solche, wonach nur die in Art 59 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 explizit herausgehobenen Kontrollen im Rahmen der vorab zu definierenden Kontrollstichprobe mit der Sanktion belegt werden soll. Insoweit ist es nicht zweifelhaft, dass der Verordnungsgeber zwischen den einzelnen Formen der Vor-Ort-Kontrollen differenziert und diese ganz unterschiedliche Prüfungsinhalte und Schwerpunkte haben, vgl. nur Art. 68 ff., Art. 72 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Es bedarf danach grundsätzlicher Klärung, ob zum einen die in Ansatz gebrachte Sanktion auch dann gilt, wenn die Förderung aufgrund von Vorschriften der Mitgliedsstaaten erfolgt, die nicht unmittelbar auf die genannte Verordnung verweisen und - sofern die europarechtlichen Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind – die in Ansatz gebrachte Sanktion auch dann gilt, wenn die Vor-Ort-Kontrolle nicht aufgrund einer vorab vorgenommenen Auswahl des zu prüfenden Begünstigten erfolgt, sondern - wie hier – sich aus den Cross–Compliance–Vorschriften ergebende Anforderungen nicht erfüllt werden und nur deshalb eine (Nach-)Kontrolle erfolgt, in einem solchen Fall nicht vielmehr die Sanktionsvorschriften nach Art. 99 Verordnung (EU) 1306/2013 i.V.m. Teil IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 anzuwenden wären.
Rechtsmittelbelehrung: