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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.11.2024 – VG 5 K 2734/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1127.5K2734.17.00
Tenor§
Die Ziffern 4. bis 6. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der zur Person durch keine Dokumente seines Herkunftslandes ausgewiesene Kläger, eigenen Angaben zufolge am 3_____ 1987 geborener somalischer Staatsangehöriger, erstrebt internationalen Schutz, jedenfalls Abschiebungsverbote hinsichtlich Somalias.
Nachdem der Kläger in Italien 2017 subsidiären Schutz erhalten hatte, stellte er am 28. Juli 2017 in Deutschland abermals einen Asylantrag.
In seiner ersten Anhörung gab er an, aus Somalia 2008 ausgereist zu sein und in Deutschland eine Ehefrau und ein Kind zu haben. In seiner weiteren Anhörung am 1. August 2017 gab der Kläger ferner an, in Italien bereits 2011 einen Asylantrag gestellt zu haben. Wie sein Verfahren ausgegangen sei, wisse er nicht. Er sei zunächst 2 Monate im Krankenhaus gewesen und anschließend 6 Monate in einer Unterkunft. Dort habe er auf seine Aufenthaltserlaubnis warten sollen. Nachdem er aber die Unterkunft verlassen habe, sei er obdachlos gewesen, weswegen er nach Malta gegangen sei. Auf Malta sei er insgesamt 27 Monate gewesen. Dort habe er auch bei der amerikanischen Botschaft Antrag auf Asyl für Amerika gestellt. In Deutschland lebten seine Ehefrau und seine Tochter.
Am 8. September 2017 wurde der Kläger erneut angehört. Nach seinem Reiseweg befragt erklärte er: „Von Somalia ging es zunächst nach Äthiopien (10 Tage), Sudan (1 Jahr und 7 Monate, November 2008-Juni 2010), Libyen (1 Jahr), Italien (13 Monate), Malta (27 Monate), Italien (7 Monate), Österreich (Durchreise), Deutschland (8 Monate im Juli 2015), Schweden (7 Monate), Deutschland (Durchreise), Österreich (Durchreise), Italien (6 Monate), Österreich (Durchreise) und schließlich Deutschland, Einreise am 22. Juli 2017.“ 2015 habe er in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt. In Schweden habe er keinen Asylantrag gestellt. Nach Italien sei er zurückgekehrt, um zu erfahren, was aus seinem Asylantrag geworden sei. Von anderen Leuten habe er gehört, dass er nur einen humanitären Schutz erhalten habe. Tagsüber habe er Unterstützung von der Caritas erhalten, nachts sei er obdachlos gewesen.
Nach seiner Ankunft in Deutschland im Juli 2017 habe er am Bahnhof einen Bekannten getroffen, der ihm erzählt habe, dass seine Frau und seine Tochter in Deutschland seien. Dieser Bekannte habe ihm auch deren Telefonnummer gegeben. Das letzte Mal habe er seine Familie im Jahre 2008 gesehen. Die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Tochter habe er kürzlich aus Somalia zugeschickt bekommen. In Somalia habe er unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt. Unter anderem habe er Brotteigmaschinen gesteuert, die Fahrgäste für Reisebusse und Minibusse zusammengeführt und zu ihren Zielbussen gebracht und auf dem Markt als Aushilfe gearbeitet. Sein Vater sei Polizist gewesen und sei am 5. Juni 2008 von Al-Schabaab umgebracht worden. 3 Tage nach der Beerdigung seines Vaters sei er zu seinem Wohnort zurückgekehrt, wo es zu einem Angriff auf ihn gekommen sei. Er sei durch Schüsse verletzt worden. Im Krankenhaus sei er 5 Monate behandelt worden. Er gehöre dem Clan Raxa Weeym an. Für seine Ausreise habe er 6.000 $ bezahlen müssen, wovon er etwa 4.000 $ von seiner Mutter erhalten habe. Den Rest der Summe habe er von Mitreisenden auf verschiedenen Stationen erhalten.
Die vom Bundesamt veranlasste physikalisch-technische Urkundenuntersuchung der eingereichten Heiratsurkunde ergab, dass von einer nichtamtlichen Ausstellung auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit einer Sachentscheidung umfassend ab, verneinte Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalias (Ziffer 4), drohte dem Kläger eine Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2017 Klage erhoben, mit der er sein Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt.
Zur Begründung beruft sich der Kläger auf Familienasyl gem. § 26 AsylG. Er legt ein Abstammungsgutachten vom 22. Januar 2018 vor. Danach seien Frau A_____und der Kläger Eltern der am 1_____2005 geborenen Tochter S_____. Gleichzeitig verweist er auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Tochter und für die Kindsmutter durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1_____2017. Der Kläger macht geltend, mit der Kindsmutter bereits in Somalia verheiratet gewesen zu sein. Das vom Bundesamt eingeholte Gutachten treffe keine Aussage zur Echtheit der vorgelegten Eheurkunde. Eine Imam-Ehe erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 AsylG. Insoweit verweist er auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. März 2016 (5 K 332/15.TR) und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. März 2017 (1 K 3710/16.TR). Im Übrigen könne er Familienasyl von seiner Tochter ableiten. Angesichts der rechtswirksamen Ehe sei davon auszugehen, dass er auch das Sorgerecht innehabe. Ein weiteres gemeinsames Kind sei 2018 geboren. Auch dieses Kind habe im Wege des Familienasyls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Auch von diesem Kind könne er die Flüchtlingseigenschaft ableiten.
Auf ein Auskunftsersuchen hin hat das italienische Ministerium des Inneren mit Schreiben vom 8. Mai 2023 mitgeteilt, dass dem Kläger aufgrund subsidiären Schutzes eine bis zum 10. Mai 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Der letzte aktenkundige Vorgang datiere vom 24. Januar 2017.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalias vorliegen.
Schriftsätzlich beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wendet sie ein, dass die Ehe den Formerfordernissen des Herkunftslandes entsprechen müsse. Der eingereichten Urkunde sei zu entnehmen, dass es sich um eine Ehe nach islamischem Recht handle. Eine sogenannte Imam-Ehe erfülle deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 AsylG nicht. Nach Artikel 4-9 somalischen Personalstatutgesetzes vom 11. Januar 1975 soll die Ehe vor einem Richter oder vor einer vom Justizminister ermächtigten Person geschlossen werden. Sei dies nicht möglich, so könne die Eheschließung auch von einer Person erfolgen, die vertiefte Erkenntnisse des islamischen Rechts besitze. Die Eheschließung sei dann jedoch innerhalb von 2 Wochen beim nächsten Distriktgericht oder einer ermächtigten Behörde zu registrieren; in ländlichen Gebieten gelte eine Frist von 40 Tagen. Nach der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung sei nach derzeitigem Kenntnisstand von einer nichtamtlichen Ausstellung auszugehen. Die Angaben des Klägers und seiner angeblichen Ehefrau seien vor dem Hintergrund der nichtamtlich ausgestellten Eheurkunde unglaubhaft.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Sie ist hinsichtlich der Feststellung zu den Abschiebungsverboten bezogen auf Somalia (Ziffer 4), hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Somalia (Ziffer 5) und hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begründet. Für die Feststellung zu den Abschiebungsverboten hinsichtlich Somalias fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, weil aus nachstehenden Gründen eine Abschiebung wegen § 35 AsylG nur nach Italien in Betracht kommt, was auch die Prüfung im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begrenzt. Gleichzeitig belastet diese Regelung – etwa bei Erlöschen des subsidiären Schutzes in Italien - den Kläger wegen ihrer feststellenden Wirkung. Ebenfalls wegen § 35 AsylG scheidet eine Abschiebungsandrohung nach Somalia aus. Die akzessorischen Regelungen der Ziffer 6 teilen das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg
Dies gilt zunächst für den im Verpflichtungsantrag enthaltenen Antrag auf Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides.
Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers durch das Bundesamt durch eine Sachentscheidung ist zwar aus nachstehenden Gründen rechtswidrig, entbehrt aber einer über die Ablehnung hinausgehenden Beschwer (zur fehlenden Verbindlichkeit für die italienischen Behörden vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – Juris), verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Auch die Verpflichtungsanträge sind unbegründet.
Dies gilt zunächst für die Verpflichtung auf Zuerkennung internationalen Schutzes.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes, weil sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist.
Denn der Kläger genießt in Italien subsidiären Schutz. Dies folgt aus der Auskunft des italienischen Ministeriums des Inneren vom 8. Mai 2023, wonach dem Kläger auf Grund subsidiären Schutzes eine bis zum 10. Mai 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Anhaltspunkte für den Fortfall dieses Schutzstatus fehlen. Anzunehmen, dass die italienischen Behörden dem Kläger seinen dort verliehenen Schutzstatus contra legem, also etwa ohne ein eigenes Verwaltungsverfahren, entzogen haben, verbietet sich schon eingedenk des unionsrechtlichen Grundsatzes der guten Verwaltung (vgl. hierzu allgemein: EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 2_____2024, - C-753/22-). Soweit der Kläger vermeint, dass der subsidiäre Schutz am 10. Mai 2021 ausgelaufen sei, übersieht er, dass die zeitliche Befristung nur für die auf Grund des subsidiären Schutzes erteilte Aufenthaltserlaubnis gilt, nicht hingegen für den Schutzstatus selbst.
Der Umstand. Dass das Bundesamt zur Sache entschieden hat, derogiert nicht die zwingende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr 7).
Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen gesperrt.
Eine auf diese Vorschrift gestützte Unzulässigkeitsentscheidung kann aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 15 ff.). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – Juris Rn. 9 - 10).
Dabei ist für die Beurteilung einer an Art. 4 GRC zu messenden Gefahrenlage von der Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) auszugehen, wenn insoweit bereits im Bundesgebiet eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – Juris Rn. 13 und 14), vorliegend also von der gemeinsamen Rückkehr des Klägers zusammen mit Frau A_____, mit seinem am 2_____ 2018 geborenen Sohn, L_____ und den am 2_____ 2021 geborenen Zwillingen Y_____ und A_____. Demgegenüber ist die in Somalia am 1_____2005 geborene Tochter, Frau S_____, nicht mehr in die Rückkehrprognose einzubeziehen, weil sie mittlerweile volljährig geworden ist. Gleiches gilt für ihr Kind, weil dieses nicht mehr zur Kernfamilie gehört.
Die Vermutung, dass alle anderen Mitgliedstaaten – also auch Italien - das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, wird vorliegend nicht widerlegt (Diese Einschätzung steht im Einklang mit dem nach der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil des BVerwG vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 – zur Lage vulnerabler Personen, namentlich einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern)
Der Kläger macht schon selbst nicht geltend, dass er in Italien einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.
Eine anlasslose Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat ist nicht mit dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zu vereinbaren ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –Juris Rn. 37). Da bereits das Prüfen der Zustände in einem anderen Mitgliedstaat selbst – unabhängig von seinem Ergebnis – das grundsätzlich bestehende gegenseitige Vertrauen in Frage stellt (vgl. EuGH, Gutachten vom 18.12.2014 – C-2/13 – juris Rn. 192), wird die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Zustände in anderen Mitgliedstaaten (Fall der Sekundärmigration) nicht unter den gleichen (niedrigen) Voraussetzungen ausgelöst wie bei einem klägerischen Vortrag hinsichtlich der Zustände im Herkunftsstaat (Fall des nationalen Asylverfahrens). Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Beschreibung der gerichtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens verwendete, auf den jeweiligen Kläger bezogene Formulierung „Vorlage von Angaben“ (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 – C-228/21 u.a. – juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 90) bedeutet daher mehr als nur eine Behauptung (Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – Juris Rn. 23). Fehlt es – wie vorliegend – schon an einer solchen Behauptung, müssen sich Funktionsstörungen aus anderen Gründen aufdrängen. Letzteres ist indes nicht der Fall. Es drängt sich nicht auf, dass der arbeitsfähige und gesunde Kläger sowie die ebenfalls gesunde und arbeitsfähige Frau A_____nicht in der Lage sein würden, in Italien auf Grund eigener Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erwirtschaften, welches ein oberhalb der Schwelle von Art. 4 GRC liegendes Existenzminimum sichert. Frau A_____wäre nicht etwa durch Betreuung des am Juni 2018 geborenen Sohnes gehindert, eine Arbeit aufzunehmen. Denn dieser unterliegt bereits der Schulpflicht. Die Einschulung in die Grundschule (Scuola Primaria) erfolgt regelmäßig mit Vollendung des sechsten Lebensjahres. In Italien existiert ein Halbtags- und ein Ganztagsschulangebot (Wikipedia: Bildungssystem in Italien). Gleiches gilt im Ergebnis für die am 2_____2021 geborenen Zwillinge. In der Regel werden Kinder ab drei Jahren, unter Umständen auch ab zweieinhalb Jahren, auf spielerische Weise auf den Pflichtschulbesuch in der Scuola dell’Infanzia vorbereitet. Die Scuola dell’Infanzia umfasst drei Jahrgangsstufen, gehört zum staatlichen Schulsystem und bietet auch Ganztagsbetreuung an (Wikipedia: Bildungssystem in Italien). Im Übrigen hat der Kläger begründete Aussicht, in das Zweitaufnahmesystem SAI aufgenommen zu werden. Selbst zuvor in einem System der Zweitaufnahme untergebrachte Personen, deren Aufnahmeanspruch dadurch verbraucht ist, können beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (SFH, „Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen“, 10. Juni 2021, S 11f. unter Bezugnahme auf SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, Seite 61). Abgesehen davon, dass der Kläger schon selbst nie zuvor an dem Zweitaufnahmesystem partizipiert hatte, liegt eine neue Vulnerabilität der gesamten Familie darin, dass sie um die am 2_____2021 geborenen Zwillinge Y_____und A_____gewachsen ist. Die Geburt eines weiteren Kindes schafft eine neue besondere Verletzlichkeit im Sinne dieser Vorschriften und eine begründete Aussicht in das SAI-System erneut aufgenommen zu werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 – Juris Rn. 36). Es ist den Klägern auch zuzumuten, dass sie sich bereits von Deutschland aus ggf. unter Zuhilfenahme von rechtlichem Beistand oder über eine grenzüberschreitend tätige Nichtregierungsorganisation um eine entsprechende Antragstellung bemühen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 – Juris Rn. 37). Im Übrigen stellen besondere Verfahrensgarantien sicher, dass Anliegen vulnerabler Personen, wozu die klägerische Familie gehört, priorisiert bearbeitet werden (VG Kassel, Urteil vom 265. September 2024 – 1 K 1033/20.KS.A – Juris Rn. 29 unter Hinweis auf AIDA Country Report Italien, vom 31. Dezember 2023, Seite 97). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, die Aufnahmezentren verpflichtet sind, die Familieneinheit zu achten, wobei für die Aufnahme in eine SAI-Einrichtung genügt, dass ein einziges Familienmitglied internationalen Schutz in Italien genießt (AIDA Country Report Italy 2024, Seite 165).
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger auch nicht aus § 26 Abs. 5 AsylG zu.
Weder Frau A_____, die Mutter der gemeinsamen Kinder, noch die gemeinsamen Kinder, namentlich die am 1_____2005 in Somalia geborene Frau S_____, der in Deutschland am 2_____2018 geborene L_____und die am 2_____2021 geborenen Zwillinge Y_____und A_____vermitteln dem Kläger den Anspruch aus § 26 Abs. 5 AsylG, obwohl sie sämtlich als Flüchtlinge anerkannt wurden.
Dies gilt zunächst für Frau A_____. § 26 Abs. 5 und 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt eine schon im Herkunftsstaat bestehende Ehe voraus. Daran fehlt es hier. Dass schon in Somalia zwischen dem Kläger und Frau A_____eine Ehe bestanden hat, steht nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest.
Es kann auf sich beruhen, ob die von dem Kläger und von Frau A_____beschriebene Hochzeitsfeier im Kreise der Familie stattgefunden hat. Jedenfalls kann das Gericht nicht die Gewissheit darüber gewinnen, dass im Rahmen dieser Feier die zur Eheschließung erforderlichen Handlungen stattgefunden haben.
Abzustellen ist auf das somalische Recht im Zeitpunkt der Eheschließung.
Eine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ist nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 – BVerwGE 123, 18-23, Rn. 9).
Die Eheschließung in Somalia regelt Art. 5 des Personalstatutgesetzes (Gesetz Nr. 23 vom 11. Januar 1975; zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Familien- und Kindschaftsrecht, Stand 31. Dezember 1993, Seite 9). Danach soll die Ehe vor einem Richter oder einer vom Ministerium für Justiz und religiöse Angelegenheiten ermächtigten Person geschlossen werden (Abs. 1). Wenn es nicht möglich ist, die Ehe vor einem Richter oder einer durch das Ministerium ermächtigten Person zu schließen, kann die Eheschließung vor einer Person erfolgen, die vertiefte Kenntnis des islamischen Rechts besitzt (Abs. 2). Die Eheschließung ist innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Vornahme beim nächsten Distriktgericht oder der ausdrücklich ermächtigten Behörde zu registrieren. Diese Frist wird jedoch für die Bewohner ländlicher Gebiete auf 40 Tage verlängert (Abs. 4).
Unabhängig von der Frage der Hochzeitsfeier und der Registrierung der Eheschließung bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass an der Hochzeitsfeier überhaupt eine Person teilgenommen hat, die i.S.d. Art. 5 Abs. 1 oder 2 des Personalststutgesetzes zur Vornahme der Trauung berufen war. Denn die Angaben des Klägers zu diesem Komplex sind widersprüchlich. Nach eigener Schilderung des Klägers soll der Hochzeitszeremonie am 2_____ 2004 ein Imam (Scheikh) beigewohnt haben, der die Eheschließung vollzogen habe. In Bur Hakaba, dem damaligen Wohnort des Klägers, habe es keine offizielle Regierung gegeben, der Imam sei der offizielle Vertreter der Regierung gewesen. Dies steht schon im Widerspruch dazu, dass die Stadt nach eigenen Angaben des Klägers erst anderthalb Jahre nach der Eheschließung von einer islamistischen Miliz (Hisbol Islam) eingenommen worden sein soll, was im Übrigen angesichts der in Art. 5 Abs. 2 des Personalstatutgesetzes zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität selbst bei angenommener Anwesenheit des Imams zur Unwirksamkeit der Eheschließung führen dürfte. Dass in Bur Hakaba vor der Einnahme durch die Milizen ein staatliches Distriktgericht existiert hat, bzw. existiert, erscheint schon deshalb als überwiegend wahrscheinlich, weil sie mit 360.795 Einwohnern nach der Provinzhauptstadt Baidoa die zweitgrößte Stadt der Provinz Bay ist (Wikipedia: Burhakaba). Bur Hakaba ist auch das Zentrum des gleichnamigen Verwaltungsdistrikts (Wikipedia: Bay, Somalia). Widersprüchlich sind die Angaben des Klägers auch dazu, wann er die angeblich 2004 ausgestellte Heiratsurkunde erhalten habe. So gibt er zunächst an, dass er die Urkunde „sofort“ erhalten habe. Im weiteren Verlauf der informatorischen Befragung behauptet der Kläger, die Urkunde „nicht direkt bei der Hochzeit bekommen“ zu haben. Vielmehr habe der Imam die Urkunde zuerst zwecks Registrierung nach Mogadischu übermittelt. Erst von dort habe man ihm die Urkunde zugesandt. Als Grund für die Weiterleitung nach Mogadischu habe der Imam angegeben, dass es weder in Bur Hakaba noch in Baidoa eine offizielle Regierung gebe. Letzteres widerspricht nicht nur den Angaben des Klägers zu Bur Hakaba, sondern auch den allgemein zugänglichen Informationen über Baidoa und dem sich auf Baidoa beziehenden Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen ist Baidoa zwar Angriffsziel islamistischer Milizen gewesen, dies allerdings erst im Dezember 2006, also zwei Jahre nach der angeblichen Trauung. Zudem wurden die islamistischen Angriffe dank des Beistands äthiopischer Streitkräfte zurückgeschlagen, so dass die Regierung ihre Kontrolle über Baidoa stets behauptet hat (Wikipedia: Schlacht von Baidoa). Im Übrigen berichtete der Kläger vor dem Bundesamt, dass sein Vater in die Provinzhauptstadt Baidoa umgezogen sei, um dort seinem Beruf als ein bei der Regierung angestellter Polizist nachzugehen. Dies habe er auch bis zu seiner Tötung, also noch vier Jahre nach der Hochzeit, getan.
Die Angaben des Klägers zum Hergang und zur Amtsstellung des Imams stehen aber auch im Widerspruch zum Inhalt der angeblichen Heiratsurkunde. Zunächst entbehrt das als Originalurkunde ausgegebene und auf somalisch abgefasste Schriftstück jedweden Vermerks über eine Registrierung durch eine in Mogadischu ansässige Behörde. Zudem erweckt der verwendete Stempel mit der Inschrift „Gerichtsehe und Scheidung“ den Eindruck einer Eheschließung vor einem staatlichen Gericht, also einer Zivilehe. Demgegenüber besagt die Urkunde selbst, dass es sich um eine Eheschließung nach islamischen Recht gehandelt haben soll. Im Übrigen erschließt es sich dem Gericht nicht, wie und warum es zur Ausstellung der englischen Fassung der „Heiratsurkunde“ kam. Ausweislich ihrer Überschrift soll sie vom Distriktgericht („District Court“) ausgestellt worden sein, einer staatlichen Einrichtung, die es nach den Worten des Klägers in Bur Hakaba gar nicht mehr gegeben habe. Ungereimt erscheint auch, dass als Richter dieses – staatlichen – Distriktgerichtes der Imam („Sheikh“) angegeben wird. Sollte dieser Sheikh das Amt eines staatlichen Richters wahrgenommen haben, hätte es sich aber nicht um eine Eheschließung nach islamischen Ritus gehandelt. Vollends unerklärlich bleibt, warum dieses Dokument den Stempel des somalischen Außenministeriums trägt, dessen Aufdruck überdies das Datum der Eheschließung („2_____/2004“) zeigt. Weitere Zweifel werden dadurch genährt, dass die vom Bundesamt vorgenommene physikalisch-technische Urkundenuntersuchung der angeblichen Heiratsurkunde bzw. ihrer Übersetzung ergab, dass die Gebührenmarke sowie die vermeintlichen Stempelabdrucke mittels Tintenstrahldruckers aufgebracht wurden, weshalb von einer nichtamtlichen Ausstellung auszugehen sei.
Auch die Angaben des Klägers dazu, wie er an die angeblich 2004 ausgestellten Dokumente gelangt sein will, erschüttern die Glaubhaftigkeit des Gesamtvorbringens. Vor Gericht hat der Kläger nämlich erklärt, dass es sein Cousin gewesen sei, der die in einer Kiste lagernden Dokumente aus dem früheren Wohnhaus des Klägers in seinem Auftrag geholt und per Post nach Deutschland gesandt habe. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger hingegen an, dass er in Somalia keine Verwandten mehr habe.
Schließlich vermögen auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente die behauptete Eheschließung nicht zu belegen. Es handelt sich dabei um eine angeblich vom „Hiliwa District Court Mogadishu – Somalia“ am 2_____ 2020 ausgestellte Heiratsurkunde. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Echtheit dieses Dokumentes weckt bereits sein angeblicher Urheber. Zunächst bleibt unklar, ob es sich um das Distriktgericht „Hiliwa“ oder „Mogadischu“ handeln soll. Ferner erschließt sich dem Gericht nicht, auf welcher Erkenntnisgrundlage ein in Hiliwa bzw. Mogadischu belegenes Distriktgericht Beurkundungen betreffend Vorgänge vornehmen soll, die sich in dem von Mogadischu knapp 200 km entfernten und in einer anderen Provinz und in einem anderen Distrikt gelegenen Bur Hakaba zugetragen haben sollen. Diese sich schon auf Grund des Inhalts der „Urkunden“ aufdrängenden Zweifel, werden durch die Auskunftslage bestätigt. Danach ist es für Somalier generell einfach, selbst echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen. In Somalia, aber auch z.B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet Tür und Tor für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Mit Hilfe von sog. „Fixern“ können alle Arten von Dokumenten arrangiert werden: Reisepässe, Geburts- oder Sterbeurkunden etc. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, Stand 8. Januar 2024, Seite 320f). Diese Auskünfte fügen sich in das Bild ein, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von der Beschaffung der Geburtsurkunde und des Identitätsdokumentes für seine Tochter gezeichnet hat. Danach habe er von Deutschland aus, jemanden zur Stadtverwaltung in Mogadischu gesandt. Die in diesen Urkunden eingetragenen Daten stammten nicht aus Registern, weil die Geburt seiner Tochter nicht registriert worden sei. Vielmehr seien die mündlichen Angaben des Klägers übernommen worden. Der auf dem Identitätsdokument aufgetragene Fingerabdruck stamme auch nicht von seiner Tochter.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger auch nicht gemäß § 26 Abs. 3 und 5 AsylG als Vater der in Somalia am 1_____2005 geborenen Frau S_____, die den Flüchtlingsstatus aus eigenem Recht besitzt. Denn der Kläger hatte bis zu ihrer Volljährigkeit nicht die Personensorge i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG für seine Tochter inne.
Ob Frau S_____bis zu ihrer Volljährigkeit der Personensorge des Klägers unterstand, bestimmt sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gleiches gilt nach Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: Kinderschutzübereinkommen – KSÜ). Für die seit 2017 in Deutschland lebende Tochter des Klägers liegt der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Maßgeblich ist danach deutsches Rechts, also § 1626 und § 1626a BGB. Angesichts dessen, dass nicht feststeht, dass die Eltern von Frau S_____jemals miteinander verheiratet waren, stünde dem Kläger die elterliche Sorge für seine Tochter nur dann zu, wenn die Eltern Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder das Familiengericht beiden Eltern die Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben, so dass die elterliche Sorge nach deutschem Recht allein der Kindsmutter zustand (§ 1626a Abs. 3 BGB). Im Ergebnis gälte nichts Anderes, wenn man mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft von Frau S_____auch Art. 12 Abs. 2 GFK anwenden wollte. Danach werden die „vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte“ gewahrt. Wollte man dies auch auf die in Somalia entstandene elterliche Sorge übertragen, käme somalisches recht zur Anwendung. Nach somalischem Recht stand dem Kläger indes keine elterliche Sorge zu. Elterliche Sorge setzt nach somalischem Recht Elternschaft, im Falle des Klägers Vaterschaft voraus (Art. 63 des Personalstatutgesetzes (Gesetz Nr. 23 vom 11. Januar 1975; zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Familien- und Kindschaftsrecht, Stand 31. Dezember 1993, Seite 17). Vaterschaft setzt wiederum entweder eine gültige Ehe mit der Kindsmutter (Art. 54 des Personalstatutgesetzes) oder die Vaterschaftsanerkennung (Art. 60 des Personalstatutgesetzes) voraus. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Eheschließung in Somalia steht nicht fest. Eine Vaterschaftsanerkennung ist unterblieben.
Allerdings wird teilweise vertreten, dass für das Vorliegen der Personensorge auf ihre tatsächliche Wahrnehmung und nicht auf die Rechtslage abzustellen sei. Danach soll die tatsächliche Übernahme der Verantwortung ausreichend sein, ohne dass es auf die familienrechtliche Situation ankommt (so etwa Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Auflage 2019, § 26 Rn 37; VG Aachen, Urteil vom 29. Dezember 2022 – 5 K 1194/19.A – Juris Rn. 66 – 69; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2021 – 29 K 9053/19.A –Juris Rn. 37).
Dem kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Begriff der Personensorge des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG im Rechtssinne zu verstehen (Bayerischer VGH, Urteil vom 26. August 2018 – 20 B 18.30332 – Juris Rn. 33; OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 2 LB 96/21 – Juris Rn. 82f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 13 A 11241/21.OVG – Juris Rn. 37; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2019 – A 5 K 2488/18 – Juris Rn. 21; VG Hannover, Urteil vom 3. März 2020 – 7 A 3293/17 – Juris Rn. 26; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylVfGNG, Rn. 105). Soweit ersichtlich wird freilich nicht in Zweifel gezogen, dass Personensorge i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG vom nationalen Gesetzgeber als Rechtsbegriff gemeint ist. Dafür spricht schon, dass „Personensorge“ als Rechtsbegriff bundesrechtlich vielfach verwendet und stets einheitlich verstanden wird.
Gegen ein Verständnis der Personensorge im familienrechtlichen Sinne, wird freilich eingewandt, dass es gegen das Unionsrecht verstoße, weil das Unionsrecht eine tatsächliche Verantwortungsübernahme genügen lasse (Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Auflage 2019, § 26 Rn 37; VG Aachen, Urteil vom 29. Dezember 2022 – 5 K 1194/19.A – Juris Rn. 66 – 69; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2021 – 29 K 9053/19.A –Juris Rn. 37). Die hierfür ins Feld geführten Argumente überzeugen indes nicht. Insbesondere gebietet die Definition des „Familienangehörigen“ in Art. 2 j), dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU kein Verständnis im Sinne einer tatsächlichen Verantwortungsübernahme. Als Familienangehörige eines nicht verheirateten Minderjährigen werden danach „der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist,“ definiert. Diese Legaldefinition überlässt es ausdrücklich dem mitgliedsstaatlichen Recht, seinerseits zu bestimmen, wer „verantwortlich ist“. Dass diese Verantwortlichkeit auch kraft mitgliedsstaatlicher „Praxis“ konstituiert werden kann, verdrängt keineswegs die Befugnis eines Mitgliedsstaates zur Verrechtlichung. Der Bezug auf die „Praxis“ ist vielmehr dem Grundsatz der Einzelermächtigung und damit dem im Bereich des Personenstandsrechts existierenden Souveränitätsvorbehalt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-673/16 – Juris Rn. 37) der Mitgliedsstaaten geschuldet. Dieser Souveränitätsvorbehalt manifestiert sich nämlich auch im Grad der Kodifizierung. Bedient sich aber ein Mitgliedsstaat – wie hier in § 1626a Abs. 3 BGB – des Rechts, um zu bestimmen, wer „verantwortlich ist“, schließt dies aus, auf außerrechtliche Aspekte, wie etwa auf die tatsächliche Übernahme der Verantwortung, abzustellen.
Nichts Anderes folgt entgegen der Gegenansicht schließlich aus dem Urteil des EuGH vom 9. September 2021 (- C-768/19 - Juris Rn 54ff). Denn dort erklärt der EuGH es gerade für irrelevant, ob das Familienleben tatsächlich wiederaufgenommen wird. Maßgeblich hinsichtlich des Begriffs „Familienangehöriger“ waren nach dieser Entscheidung vielmehr die zwischen den Familienangehörigen bestehenden Rechtsbande.
Schließlich kann der Kläger von den in Deutschland geborenen Kindern von vornherein keinen Anspruch aus § 26 AsylG ableiten (BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7.22 – NVwZ-RR 2024, 433-437).
Der auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Prüfung des Abschiebungsschutzes bezogen auf seinen Herkunftsstaat Somalia.
Der nationale Abschiebungsschutz ist zielstaatsbezogen. Welcher Staat dabei in den Blick zu nehmen ist, hängt vom Ausgang des Asylverfahrens ab. Ist ein Asylantrag zulässig, aber unbegründet, ist dies (vorrangig) der Herkunftsstaat. Ist der Asylantrag hingegen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat) oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (Aufnahmebereitschaft eines sonstigen Drittstaats, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war) unzulässig, ist dem Ausländer die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war (§ 35 AsylG) (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 – 1 C 6.20 – BVerwGE 172, 356-365, Rn. 16).
Wie bereits oben dargelegt ist der Asylantrag des Klägers wegen des in Italien gewährten subsidiären Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Dies sperrt nicht nur eine Sachentscheidung über den Asylantrag, sondern verengt auch die Prüfung der Abschiebungsverbote auf den Staat, in dem der Kläger vor Verfolgung sicher war, hier also auf Italien. Denn § 35 AsylG schließt es aus, dass andere Staaten, insbesondere etwa der Herkunftsstaat, als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung bezeichnet werden.
Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.