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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.12.2024 – VG 6 K 1393/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1212.6K1393.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich seines Herkunftslandes der Russischen Föderation vorliegen.
Der Kläger ist Staatsbürger der Russischen Föderation und stammt eigenen Angaben zufolge aus der Republik Tschetschenien. Er ist am 3_____ 19__ in der etwa 25 km westlich von Grosny gelegenen Siedlung P_____ geboren worden. Der Kläger habe keinen Beruf erlernt und zuletzt als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet und zugleich eine kleine Landwirtschaft betrieben. Die Ehefrau des Klägers habe ebenfalls keinen Beruf erlernt und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Im Heimatort würden noch seine Mutter und drei erwachsene Schwestern jeweils mit ihren Familien leben.
Er sei eigenen Angaben zufolge am 7. April 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau – der Klägerin zu 1. aus dem Verfahren VG 6 K 661/23.A – und seinen 4 Kindern, die jeweils am 2_____ 2___, am 1_____ 2___, 1_____ 2___ sowie am 1_____ 2___ in der Russischen Föderation geboren wurden – aus seinem Herkunftsland ausgereist und am 12. April 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mittlerweile habe der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau eine weitere in Deutschland am 3_____ 20___ geborene Tochter A_____ – deren Asylverfahren zum Aktenzeichen VG ______ geführt wird – sowie zwei weitere in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls in der Stadt K_____ jeweils am 1_____ 20__ also am 2_____ 20__ geborene Söhne.
Der Kläger stellte am 22. April 2013 – wie auch seine Ehefrau und sein Sohn, die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. in dem Verfahren VG _____ – seinen Asylantrag.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10. Juli 2014 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass sein Schwager I_____mit Kämpfern in Tschetschenien sympathisiert habe. Dieser habe manchmal bei ihm und manchmal bei einem Freund übernachtet. Im Jahr 2007 seien unbekannte maskierte Leute gekommen und hätten den Kläger mitgenommen. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo die Waffen von I_____seien. Würde er nicht mit ihnen zusammenarbeiten, so hätten sie gedroht, mit ihm das gleiche, wie mit I_____zu machen. Der Kläger habe dann zugesagt, entsprechende Informationen zu liefern und sei daraufhin wieder freigelassen worden. Insgesamt sei er in der Folgezeit sechsmal mitgenommen worden. In diesem Zusammenhang sei er auch geschlagen und gefoltert wurden. Beim letzten Mal im Jahr 2012 sei ihm gesagt worden, dass er das nächste Mal nicht wieder so einfach davonkommen werde, wenn er weiterhin keine Informationen liefere. Danach habe er immer wieder bei unterschiedlichen Verwandten gelebt, bis er ausgereist sei. Er habe auch im Jahr 2012 zwei Vorladungen erhalten.
Mit Ablehnungsbescheid vom 10. August 2016 versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass falls er die Ausreisefrist nicht einhalten werde, er in die Russische Föderation abgeschoben werde. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne der gesetzlichen Definition sei. Dem Sachvortrag sei eine derartige Verfolgungsintensität nicht zu entnehmen. Auch sei dem Sachvortrag keine Verfolgungsfurcht, wie sie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes normiert sei, zu entnehmen. Hätte dem Kläger tatsächlich seit dem Jahr 2007 eine landesweite Verfolgung gedroht bzw. hätte er eine solche ernsthaft befürchtet, dann wäre er nach aller Lebenserfahrung nicht erst so spät ausgereist, sondern hätte schon früher alles darangesetzt, der ihm drohenden Verfolgung durch unverzügliche Ausreise zu entgehen. Darüber hinaus würden nicht mehr landesweite Leute gesucht werden, die den Kämpfern mit Lebensmitteln oder Medikamenten geholfen hätten. Einfache Unterstützungshandlungen für tschetschenische Rebellen wie Lebensmittel- oder Medikamentenbeschaffung oder Transport derartiger Hilfsgüter führten nicht zwangsläufig dazu, landesweit ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden zu geraten und ließen nicht auf eine beachtliche Verfolgungssituation des jeweiligen Antragstellers schließen. Darüber hinaus bestehe für den Kläger interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor, da er keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit befürchten müsste. Selbst für schwere Kapitalverbrechen werde in der Russischen Föderation die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Es bestehe ein Moratorium. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.
Mit seiner am 17. August 2016 beim Gericht eingegangenen Klage, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass auch seine Ehefrau – die Klägerin zu 1. im Verfahren VG _____ – mehrfach durch Sicherheitskräfte auf der Suche nach dem Kläger aufgesucht worden sei. Auch sie selbst sei dabei mit dem Leben bedroht und an den Haaren gerissen worden, denn sie müsse als Schwester ihrer Brüder (I_____und M_____, wobei letzterer Moskau getötet worden sei) und Ehefrau des Klägers Kenntnis über deren Taten und deren Aufenthaltsorte gehabt haben. Es habe eine Weile gedauert, genügend Geld zu sammeln, um die Ausreise zu finanzieren. Nach der Ausreise sei bei der zuhause verbliebenen Mutter des Klägers nach seinem Verbleib gefragt worden. Ausweislich der glaubhaften Aussagen sei der Kläger im Heimatland von bewaffneten, den staatlichen Strukturen zuzuordnenden, Männern mitgenommen, misshandelt, geschlagen und schwer gefoltert und bedroht worden, sodass von einer Vorverfolgung des Klägers auszugehen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten, könne der Kläger und seine Familie keineswegs in anderen Teilen der Russischen Föderation dem Zugriff der Sicherheitskräfte entgehen. Sie wären im Falle ihrer Rückkehr sogar gezwungen, von sich aus bei staatlichen Behörden vorstellig zu werden, um sich zu registrieren. Anderenfalls könnten sie die grundlegenden Menschenrechte nicht wahrnehmen, da ihnen der Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Wohnraum verwehrt bleiben würde. Mit Blick auf die nunmehr geänderte Erkenntnislage, sei der Kläger zudem aufgrund seiner Vorverfolgung stark gefährdet in den Krieg eingezogen zu werden. Daher habe der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Dem Kläger drohe ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, da bei einer erzwungenen Rückkehr in die Russische Föderation von seiner Zwangsrekrutierung in absehbarer Zeit auszugehen sei. Dem Kläger drohe bei Berücksichtigung seiner individuellen Umstände, insbesondere seiner tschetschenischen Identität, eine Einziehung zum Wehrdienst und Einsatz in der Ukraine. So sei nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel nicht von vornherein und nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger mit einer extralegalen Einziehung zu einem Militärdienst bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation rechnen müsse und dass dieser Militärdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit bedeuten würde, dass er sich an Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen beteiligen müsse, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Schließlich sei der Kläger psychisch stark instabil. Er leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, psychischen Verhaltensstörung sowie einer Panikstörung. Deswegen befinde er sich in psychotherapeutischer Einzelbehandlung. Auch sei eine psychiatrische Versorgung dringend erforderlich. Letztlich könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe die posttraumatische Belastungsstörung und rezidive mittelgradige depressive Episode hervor. Es bestehe dringende Behandlungsbedürftigkeit. Eine Rückführung in das Herkunftsland hätte eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zur Folge.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 10. August 2016 zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen,
hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Sie bezieht sich inhaltlich auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die in den medizinischen Einschätzungen getroffene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht tragfähig sei. So begründe der Kläger seine erfahrenen Repressalien in der Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Juni 2018 im Vergleich zur psychologischen Stellungnahme des Diplom-Psychologen D_____vom 13. November 2014 unterschiedlich. In den angegebenen sechs Festnahmen zwischen 2007 und 2012 habe er erst bei der vierten und fünften Festnahme, so die Anhörung, Schläge erfahren und sei unter leichten Strom gesetzt worden. Die medizinische Stellungnahme berichte allerdings, dass er bereits bei seinem ersten Verhör seien mit einer Eisenstange das Knie und die Sohlen bearbeitet worden sei. Der Anhörung sei zu entnehmen, dass bei der sechsten Festnahme Kniegelenke und Ellenbeugen mit einer Eisenstange in Hocke fixiert worden seien. Dann sei Strom angelegt worden. Der Facharzt habe allerdings notiert, dass bei der vorletzten (damit fünften) Festnahme seien Beine und Arme an einen Stock gefesselt und dann sei mit Strom gefoltert worden sei. Bei der letzten (damit sechsten) Festnahme sei der Kläger nur mit Fäusten und Fußtritten verprügelt und mit einer gefüllten Flasche geschlagen worden. Erstmalig nenne der Facharzt Erinnerungen des Klägers an eine erfahrene Scheinhinrichtung. Dass der Kläger über sechs Jahre regelmäßig festgenommen, befragt und gefoltert und mit der Behauptung, er werde Informationen liefern, immer wieder freigelassen worden sei, spreche gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse und die beschriebenen Repressalien des Russischen Staates. Dass er nach 2012 noch zwei Vorladungen erhalten hätte, so die Anhörung, sei abwegig. Bei ernstzunehmender Verfolgungsfurch sei eine Ausreise der Familie bereits bei den ersten Repressalien zu erwarten gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht stelle Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung, damit eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ausgelöst werde. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt habe. Der hier festgestellten PTBS fehle es an glaubwürdig geschilderten traumatisierenden lebensbedrohenden Ereignissen, welche explizit eruiert werden müssten. Im Hinblick auf das Asylverfahren und dem Ziel einer positiven Entscheidung und eines weiteren Aufenthaltes in Deutschland komme methodischen Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen wesentliche Bedeutung zu. Dabei müsse der Glaubwürdigkeit anhand von Glaubwürdigkeitsmerkmalen hohe Beachtung geschenkt werde. Hieran fehle es. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ambulante Behandlungen von psychischen Erkrankungen im Republican Psychoneurological Dispensary in Grosny möglich seien. Zudem bestehe in der (übrigen) Russischen Föderation zumindest in großen Städten Zugang zur Behandlung von psychischen Erkrankungen kostenfrei oder mit geringen Zuzahlungen. Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen.
Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 17. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger sowie seine Ehefrau jeweils informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen VG 6 K 1290/18.A sowie VG 6K 661/23.A, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes im hiesigen und den zugehörigen Verfahren der Angehörigen des Klägers, den Verwaltungsvorgang der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald sowie die Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 übertragen wurde.
Die insgesamt zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 10. August 2016 erweist sich – einschließlich der enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes – insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.
Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).
Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr einer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 –, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).
In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris).
Vorverfolgten kommt dabei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18).
Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A, vom 21. Februar 2020 – 6 K 608/17.A –, Rn. 26 - 32, alle juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Klägers aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verfolgungsgeschichte insgesamt nicht vor. Insbesondere konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Sofern der Kläger vorbringt, dass er sein Herkunftsland die Russische Föderation verlassen habe, weil er in einem Zeitraum von 2007 bis 2012 immer wieder gefoltert und bedroht worden sei, bleibt der Vortrag in sich unstimmig und vage. Zunächst hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich an vieles nicht erinnern könne, was seinerzeit in der Russischen Föderation geschehen sei. Dies erscheint jedenfalls mit Blick darauf, dass er hinsichtlich vieler Ereignisse und seines konkreten Lebens in der Bundesrepublik Deutschland keine Erinnerungsschwierigkeiten zu haben schien, als insgesamt zweifelhaft. So widersprechen sich die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit den Ausführungen seiner Ehefrau hinsichtlich der jeweils erlittenen Folterungshandlungen insbesondere mit Blick auf die Anwendung von Elektroschocks. Auch steht das zur Gerichtsakte gereichte psychologische Gutachten im Widerspruch zu den Ausführungen des Klägers gegenüber dem Bundesamt hinsichtlich der einzelnen Folterungshandlungen. Insoweit wird auf den zutreffenden Vortrag der Beklagten aber auch das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger, sofern er bereits im Jahr 2007 in Tschetschenien erstmals gefoltert worden sei, weiterhin sechs Jahre in Tschetschenien gelebt habe und nicht vorher bereits (jedenfalls in eine andere Region der Russischen Föderation) ausgereist sei. Stattdessen hat der Kläger, obwohl er in diesem Zeitraum von sechs Jahren immer wieder bedroht und körperlich misshandelt worden sein soll, weiterhin in seiner Heimatregion gelebt, Kinder gezeugt, ist er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat sich an verschiedenen Orten behördlich umgemeldet und auch ansonsten ein Leben geführt, dass nicht auf eine besondere Bedrohungslage schließen lassen würde.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem immer wieder ausgeführt, dass seine größte Sorge im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation und namentlich in seiner Heimatregion Tschetschenien nicht etwa wegen der vermeintlichen vor Verfolgung erneut in das Fadenkreuz der Behörden zu geraten sei, sondern dass er aufgrund fabrizierter Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren oder auch wegen kleinerer Verkehrsverstöße, die jedermann in Tschetschenien passieren könnten, in den Ukrainekrieg eingezogen werden würde. Dieser Gefahrenlagen, so der sinngemäße Vortrag des Klägers, seien alle Rückkehrer im speziellen aber auch im allgemeinen alle anderen Bewohner Tschetscheniens ausgesetzt. Er kenne persönlich solche Fälle und informiere sich regelmäßig auch auf YouTube. Diese Praxis, wonach man für geringe Verkehrsverstöße oder dergleichen in die Ukraine geschickt werde, diene der Rekrutierung von Soldaten. Vor dieser Willkür durch die Behörden in Tschetschenien und einer Einziehung bzw. einer Einziehung seines ältesten Sohnes habe der Kläger sinngemäß die größte Sorge. Auf das Geschehen in der Heimatregion vor seiner Ausreise und einer möglichen Bedrohung gerade deswegen, hat der Kläger nur auf wiederholte Nachfrage abgestellt und zudem ausgeführt, dass sein Erinnerungsvermögen diesbezüglich schlecht sei. Auf die immer wieder erfolgten Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Ablaufs der Folterungen und Gewaltanwendungen ihm gegenüber antwortete er in der mündlichen Verhandlung ausweichend und wechselte das Thema zu seinem vermeintlich eingeschränkten psychischen Gesundheitszustand.
Aber auch die Ausführungen seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung führen nicht zu der Annahme einer Vorverfolgung des Klägers. So hat die Ehefrau des Klägers in erster Linie auf ihre familiäre Situation abgestellt und geschildert, welches Leid ihrer Herkunftsfamilie und namentlich ihren Brüdern widerfahren sei. Auch sie konnte keine genauen und hinreichend konkreten Angaben zu möglichen Verfolgungshandlungen und Folterungen gegenüber ihrem Ehemann machen. Letztlich sei auch ihre größte Sorge sinngemäß, dass ihre Söhne und ihr Ehemann in die Ukraine in den Kriegseinsatz geschickt würden.
Der Kläger und seine Ehefrau stützen die angeblichen Folterungen auf einen Vorfall mit dem Bruder der Ehefrau des Klägers, also seinem Schwager, im Jahr 2007. Im Jahr 2007 sei der Schwager des Klägers getötet worden. Dieser habe sich radikalen Kräften angeschlossen, mit denen auch der Ehemann der Klägerin sympathisiert habe. Sofern der Kläger die zur Akte des Bundesamtes gereichte Ladung zur Zeugenvernehmung aus dem Jahr 2013 in den Zusammenhang mit der Tötung seines Schwagers bringt, überzeugt dies mit Blick auf den Zeitablauf nicht. Die Tötung soll im Winter des Jahres 2007 stattgefunden haben. Weshalb die staatlichen Behörden im Jahr 2013 den Kläger erstmals als Zeugen in der Sache vorladen sollten, erschließt sich nicht. Andere Unterlagen, wonach der Kläger als Zeuge oder gar Beschuldigter in einem Strafverfahren vorgeladen worden sei, hat er nicht zur Gerichtsakte eingereicht. Insgesamt bleibt der Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau unsubstantiiert und vage, aber auch – wie dargelegt – hinsichtlich der einzelnen Vorfälle im Zeitraum von 2007-2012 widersprüchlich, sodass sich das Gericht letztlich ein klares Bild von dem Geschehen nicht machen konnte und die entstandenen, oben geschilderten Widersprüche nicht aufzulösen waren.
Ungeachtet der Frage, ob der Kläger tatsächlich vorverfolgt ausgereist ist, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden kann. So muss sich der Kläger hier entgegenhalten lassen, dass selbst im Falle einer hypothetischen Verfolgung in seiner ursprünglichen Heimatregion Tschetschenien, wo er zuletzt vor der Ausreise gelebt hat, ihm in anderen Regionen der Russischen Föderation interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung stehen, die erreichbar und zumutbar sind.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach der sich dem Gericht bietenden Auskunftslage besteht grundsätzlich eine interne Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation, wo er vor den Zugriffen von sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren sicher sind und sie ihr Existenzminimum sichern können. Grundsätzlich kann er an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Zunächst spricht bereits – wie erwähnt – das Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau gegen eine landesweite Verfolgung durch die Russische Föderation als Staat. So hat seine Ehefrau in der Russischen Botschaft in Berlin bzw. im russischen Konsulat in Leipzig ihren eigenen Angaben zufolge – nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sogar gemeinsam mit ihm – problemlos neue Auslandsreisepässe für sich und die Kinder, die denselben Nachnamen und den Vatersnamen des Klägers tragen und insoweit im Falle einer Verfolgung für die staatlichen Behörden von Interesse sein müssten, erhalten. All dies spricht zum einen dagegen, dass der Kläger, seine Ehefrau aber auch seine Kinder sich durch staatliche Institutionen der Russischen Föderation bedroht fühlen und zum anderen aber auch dagegen, dass der Staat ein besonderes Interesse an dem Kläger und seiner Familie hat, da es keine Probleme bei der Ausstellung der Auslandsreisepässe gegeben habe. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass gegen den Kläger, seine Ehefrau aber auch seine zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen Kinder in der Russischen Föderation ein Strafverfahren geführt worden sei. Bei der undatierten Ladung, auf die sich der Kläger beruft, handelt es sich um eine Ladung zur Vernehmung als Zeuge, die einen Rückschluss auf eine mögliche Verfolgung nicht zulässt. So sei der Kläger zu einem Termin zur Zeugenvernehmung im Februar 2013 geladen worden und nicht erschienen. Die beim Bundesamt eingereichten Personenstandsdokumente sind dem Kläger und seiner Ehefrau allerdings später ausgestellt worden. So sind etwa der Inlandspass der Russischen Föderation am 2_____ März 2013 oder die jeweiligen Geburtsurkunden der Kinder am 2_____. März 2013 von der zuständigen staatlichen Stelle in der Stadt Grosny in Tschetschenien dem Kläger bzw. seiner Ehefrau ausgegeben worden. Das bedeutet, dass nachdem der Kläger den in der Ladung festgesetzten Termin hat verstreichen lassen, er oder seine Ehefrau sich dennoch an die Inlandsbehörden in der Republik Tschetschenien gewandt haben und ihnen keine Repressionen widerfahren sind. Auch dies spricht bereits dagegen, dass der Kläger sowie seine Familie in ihrer Herkunftsregion Tschetschenien aber auch in Russischen Föderation insgesamt Furcht vor Verfolgung durch staatliche Behörden gehabt habe.
Mit Blick auf die Erkenntnismittel aber auch dem Umstand, dass der Kläger männlich, gesund und arbeitsfähig ist – so hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er in W_____in der Nähe von K_____ einer Arbeit in der Baubranche entsprechend seiner Ausbildung in der Russischen Föderation nachgeht – und ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung weiterhin Kontakt zu Verwandten in seiner Heimat hat und insoweit im Falle einer Rückkehr mit deren gegebenenfalls finanzieller Unterstützung wird rechnen können, ist ihm die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der aktuellen Lageberichte auch zumutbar.
Die Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschuldung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 04.07.2023, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, wobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal 2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich erforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des Existenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (vgl. AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit mehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.).
Unüberwindbare Hindernisse, sich eine wirtschaftliche Existenz, jedenfalls auf geringem Niveau, im Heimatland zu sichern, sind nicht erkennbar. Es ist insgesamt von existenzsichernden Lebensbedingungen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungsleistungen, auch wenn diese nicht dem deutschen Niveau entsprechen mögen, auszugehen. Nach der vorliegenden Auskunftslage gibt es verschiedene staatliche Hilfen in der Russischen Föderation: Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 103 f.; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 –, Rn. 23 - 25, juris).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 113 f.).
Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen einer von ihm befürchteten Einziehung zum Wehrdienst und einem militärischen Einsatz im Krieg in der Ukraine. So ist diese Frage für den im Jahre 1980 geborenen Kläger bereits, nicht von Relevanz, da gemäß dem föderalen Gesetz der Russischen Föderation ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ der Einberufung zum Grundwehrdienst ausschließlich männliche russisch Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren unterliegen und der Kläger diese Altersgrenzen bereits überschritten hat.
Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst bzw. zum Kriegseinsatz und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – d.h. wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen werden. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von derzeit 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts Anderes entnehmen.
Selbst bei Unterstellung, dass der Kläger – obwohl er die Altersgrenzen bereits überschritten hat und jedenfalls nach der in Russland geltenden Gesetzeslage nicht mehr dem Wehrdienst unterfällt – sich einer hypothetischen Einberufung zum Wehrdienst entziehen werde, führt eine – selbst nach russischem Recht letztlich illegale – nur hypothetisch drohende Bestrafung des Klägers bei Einreise in die Russische Föderation im Falle einer Wehrdienstentziehung nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn auch insoweit knüpft der mit der Bestrafung verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Betroffene in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – BVerwG 9 C 184.86 – juris Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben drohen letztlich nur russischen Wehrdienstpflichtigen – also gerade nicht dem Kläger – Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung vom Wehrdienst etwa durch bewusstes Ignorieren des Musterungsbescheids oder des Einberufungsbefehls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit auch nicht in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Grundwehrdienst. Nach den einschlägigen russischen Gesetzen, die auch seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht geändert wurden, stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 500 bis 3.000 Rubel (ca. 8 bis 50 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (ca. 3.373 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Allerdings ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein deutlicher Anstieg der Strafverfolgungsverfahren wegen Entziehung vom Grundwehrdienst zu verzeichnen. Allein vom 1. Mai 2022 bis zum 20. September 2022 erreichte die Zahl der an russischen Gerichten wegen Wehrdienstentziehung oder Entziehung vom alternativen Zivildienst geführten Strafverfahren mit 410 Strafverfahren ein Zehn-Jahres-Hoch. Im ersten Halbjahr des Jahres 2022 wurden 564 Personen wegen Wehrdienstentziehung verurteilt, auch dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren dar. Gleichwohl wurde in allen Fällen (nur) eine Geldstrafe verhängt. Erkenntnisse über Fälle, in denen Haftstrafen verhängt wurden, liegen nicht vor. Damit ist zu beobachten, dass die russischen Behörden die Wehrdienstentziehung zwar nunmehr konsequenter verfolgen. Die verhängten Strafen befinden sich aber weiterhin auf eher niedrigem Niveau. Eine Zuschreibung politischer Überzeugungen seitens des russischen Staates gegenüber den Wehrdienstpflichtigen, die sich dem Wehrdienst entziehen, ist letztlich nicht zu entnehmen. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Wehrdienst vor dem Hintergrund eines Krieges, wie hier des Krieges Russlands gegen die Ukraine, von Seiten des Staates eine politische Komponente beigemessen wird. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich dies hinsichtlich der Sanktionierung der Grundwehrdienstentziehung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr zeigen diese, dass die Wehrdienstentziehung zwar konsequenter verfolgt wird als in der Vergangenheit. In diesem Vorgehen spiegelt sich auch jedenfalls der deutliche Personalbedarf der russischen Streitkräfte – gerade auch aufgrund des Ukrainekrieges – wider. Dagegen lässt sich aber weder den verhängten Strafen, noch der Gesetzgebung oder der tatsächlichen Praxis der Strafverfolgung als solcher ein Anhaltspunkt für eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung entnehmen, die sich etwa in einer besonderen Strafschärfe niederschlagen würde (vgl. insgesamt VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A –, Rn. 28 - 35, juris).
Der Kläger hat auch insgesamt keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines sie in ihrem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.
Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Hierfür wurde weder etwas vorgetragen noch ist sonst etwas ersichtlich. Die Todesstrafe droht in der Russischen Föderation seit 2009 nicht mehr, da sie de facto abgeschafft ist (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 10. September 2022 vom 28. September 2022, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – Länderinformation der Staaten Dokumentation Russische Föderation, Datum der Veröffentlichung 3. Februar 2023, Seite 67). Eine Bedrohung innerhalb der Russischen Föderation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar hat es im Rahmen des aktuellen Krieges in der Ukraine auch Angriffe auf unmittelbar an die Ukrainer angrenzenden Regionen der Russischen Föderation gegeben, aber es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Bedrohungslage auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation durch die Ukraine besteht.
Insbesondere kann der Kläger keinen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG aus einer drohenden Rekrutierung in der Russischen Föderation bzw. eine Einberufung und Entsendung in den Ukrainekrieg ableiten.
Nach der zitierten Vorschrift ist ein Antragsteller – wie dargelegt – subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei ist festzuhalten, dass eine etwaige Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst bereits wegen seines fortgeschrittenen Alters von vornherein ausgeschlossen ist und wenn eine solche illegaler Weise tatsächlich stattfinden sollte, nicht per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beachtlich wahrscheinlich macht. In so fortgeschrittenem Alter könnte der Kläger allenfalls als Reservist zum Militärdienst eingezogen werden. Allerdings hat der Kläger selbst ausgeführt, dass er in der russischen Armee nicht gedient hatte und insoweit kein Reservist ist.
Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36).
Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird oder dass ihm aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- oder humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Russischen Föderation droht. Auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Darlegung einer Bedrohungslage wird zunächst verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der gegen die Russische Föderation verhängten Wirtschaftssanktionen wegen des Krieges in der Ukraine ist mit Blick auf die gesichteten Erkenntnismittel nicht erkennbar, dass der Kläger seinen in Russland ihren Lebensunterhalt nicht jedenfalls auf niedrigstem Niveau wird sichern können. So ist der Kläger volljährig und erwerbsfähig und mangels entgegenstehender Angaben auch insoweit als gesund einzuschätzen (hierzu unten), als dass er einer Erwerbstätigkeit entsprechend seiner Qualifikation nachgehen können wird. Zwar hat sich der Kläger im hiesigen Asylverfahren ursprünglich auf seinen schlechten psychischen Zustand berufen, allerdings in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nicht mehr in medizinischer Behandlung zu sein, sondern persönlich bei Bedarf nach eigenem Ermessen Medikamente einzunehmen. Er gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Baugewerbe in der Bundesrepublik nach und habe diese Art von Tätigkeit bereits in Tschetschenien ausgeübt. Der Kläger hat sich insoweit trotz sprachlicher Schwierigkeiten auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt – trotz vermeintlicher psychischer Beschwerden – durchsetzen können. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit Blick auf die gesichteten Erkenntnismittel eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit im Bausektor wird aufnehmen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weiterhin Verwandte in Russland hat, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen können.
Selbst wenn der Kläger zunächst Schwierigkeiten haben sollte, sich auf dem Arbeitsmarkt durchsetzen zu können, spricht dies vorliegend nicht für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinn des § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach der Auskunftslage haben tschetschenische Rückkehrer bei Erfüllung der jeweiligen Bedingungen wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensions- bzw. Rentensystem (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 12 vom 4. Juli 2023 S. 113).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen ist ihr Einkommen. Im Jahr 2022 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 % (vgl. hierzu und zum Folgenden BFA a.a.O. S. 93 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 - im Folgenden: AA, Lagebericht September 2022 -, S. 23 f.). Die Armutsgrenze entspricht seit 2021 nicht mehr dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum (11.305 Rubel in 2020), sondern wird seit 2021 anhand von 44,2 % des Medianeinkommens berechnet, was zum Teil als Verschleierung der wahren Verhältnisse kritisiert wird. Für das Jahr 2023 wurde das Existenzminimum für die erwerbstätige Bevölkerung auf 15.669 Rubel (aktuell ca. 155 €; 2021: 11.653 Rubel festgelegt, für Rentner auf 12.363 Rubel (ca. 122 €; 2021: 10.022 Rubel). Die Höhe des Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 16.242 Rubel (ca. 160 €) und darf auch regional nicht unterschritten werden. Die Arbeitslosenrate im März 2023 lag nach staatlichen Angaben bei nur 3,5 %, sie variiert jedoch von Region zu Region.
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen. Im Jahr 2021 lebte fast ein Fünftel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Allerdings haben sich dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkriegs deutlich verbessert. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbstätige Bevölkerung 15.042 Rubel (ca. 149 €), für Rentner 11.868 Rubel (ca. 117 €), (vgl. BFA a.a.O. S. 95 f.; AA, Lagebericht September 2022, S. 14).
Zur Einordnung der Armutsquote in der Russischen Föderation ist der Welthunger-Index von Bedeutung. Danach belegte die Russische Föderation im Jahr 2022 Platz 28 von 121 Ländern und fällt mit einem Wert von 6,4 % der Bevölkerung in die Schweregradkategorie niedrig (BFA a.a.O. S. 93).
Die russische Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor. Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, das Renten auszahlt und die vulnerabelsten Personen, zu denen unter anderem Menschen mit Behinderungen und Familien mit mindestens drei Kindern - also auch die Ehefrau des Klägers mit ihren sieben Kindern - zählen, unterstützt. Nach § 5 des föderalen Gesetzes über die staatliche Pensions- bzw. Rentenversorgung in der Russischen Republik gibt es neben Pensionen für langjährige Dienste Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Sozialpensionen; die Auszahlung erfolgt durch den zum 1. Januar 2023 neugeschaffenen Sozialfonds und dessen regionale Abteilungen (vgl. BFA a.a.O. S. 97 f.). Die Sozialrenten werden im Bedarfsfall durch einen Sozialzuschlag auf die Höhe des (regionalen) Existenzminimums angehoben (AA, Lagebericht September 2022, S. 24), das in Tschetschenien im Jahr 2023 11.868 (ca. 117 €) beträgt. Personen mit Behinderungen, die in drei Gruppen eingeteilt werden (Gruppe I Erwerbsunfähige mit ständigem Betreuungsbedarf), steht eine Versichertenpension zu, sofern sie einer Beschäftigung nachgingen. Invalide ohne Arbeitserfahrung erhalten Sozialrenten, die in der Gruppe I im Jahr 2023 13.849,69 Rubel (ca. 137 €) betragen (vgl. BFA a. a. O. S. 101 f.). Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten und der Erwerb technischer Rehabilitationsmittel auf Staatskosten zu (BFA a. a. O. S. 102).
Es existiert ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien. Dazu gehört auch die Mutterschaftshilfe, die im Jahr 2023 mindestens 74.757,2 Rub. (ca. 880 Euro) und maximal 383.178,6 Rub. (ca. 4.510) betrug (BFA a.a.O. S. 98). Hierauf hätte der jedenfalls die Ehefrau des Klägers einen Anspruch im Falle einer gemeinsamen Rückkehr, von der bei lebensnaher Betrachtung auszugehen ist.
So steht der Ehefrau des Klägers auch ohne einen Antrag ein Anspruch auf das sog. Mutterschaftskapital zu. Im Grundsatz ist das Mutterschaftsgeld eine bargeldlose, zweckgebundene Leistung und darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Altervorsorge der Mutter und für die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Seit dem 1. Februar 2023 beträgt die Höhe des Mutterschaftskapitals 587.00 Rub. (ca. 6.908 Euro) für das erste Kind und 775.600 Rub. (ca. 9.109 Euro) für das zweite Kind. Familien mit niedrigem Einkommen können das Mutterschaftskapital in Form monatlicher Auszahlungen für die Kinder erhalten. In diesem Falle enden die monatlichen Auszahlungen mit dem dritten Geburtstag des Kindes (BFA a.a.O. S. 98f).
Darüber hinaus kann die Ehefrau des Klägers Familienbeihilfe beantragen. diese liegt bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Diesen Anspruch können sie auch noch immer geltend machen, denn eine Beschränkung auf 18 Monate gilt nur für das Mutterschaftsgeld, das eine andere Sozialbeihilfe darstellt als die Familienbeihilfe oder das Mutterschaftskapital (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation aus dem COI-CMS -generiert am 10. Juni 2021, Version 3-, S. 91-93). Von dieser Sozialleistung könnte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau im Falle einer Rückkehr für wegen seiner minderjährigen Kinder ausgiebig Gebrauch machen.
Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ ist geplant, bis Ende 2023 allen Kindern zwischen 1,5 und 3 Jahren einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Über die Rückerstattung der Kosten entscheiden die örtlichen Behörden. In der Regel werden für das erste Kind mindesten 20%, für das zweite Kind 50% und für ein weiteres Kind 70% der jeweiligen Kosten erstattet (BFA a.a.O. S. 99). Auch dies würde dem Kläger und seiner Familie zugutekommen.
Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhalten, gibt es seit 1. April 2022 eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8 bis 17 Jahren (BFA a.a.O. S. 99).
Schließlich können der Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zur Überwindung anfänglicher Engpässe auf Mittel in Form von Rückkehrhilfen zurückgreifen, die über das Bundesamt bzw. die zuständige Ausländerbehörde beantragt werden können.
Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Es ist von den Klägern nicht dargelegt wurde und auch nicht erkennbar, dass ihnen bei einer Überstellung in die Russische Föderation eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109). Diesbezüglich wurde ursprünglich durch den Kläger ausgeführt, psychisch erkrankt zu sein, in der mündlichen Verhandlung hat er allerdings – wie erwähnt – dargelegt, nicht mehr in medizinischer Behandlung zu sein. Die zuletzt eingereichte Bescheinigung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes datiert auf den 28. November 2018 und genügt den Anforderungen an ein aktuelles medizinisches Attest jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger nicht mehr in medizinischer Behandlung sei und auch problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, letztlich nicht.
Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.
Rechtsmittelbelehrung: