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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.12.2024 – VG 6 K 2016/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1213.6K2016.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier Gebührenbescheide für eine abflusslose Sammelgrube.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B_____, 0_____
Auf dem Grundstück befindet sich eine abflusslose Sammelgrube für das anfallende Schmutzwasser, das regelmäßig dezentral mittels der Verwendung eines entsprechenden Fahrzeugs abgepumpt wird. Am 16. November 2017 befuhr ein Mitarbeiter der beauftragten Firma S_____das klägerische Grundstück und fuhr sich dort auf dem aus Rasen und Erde bestehenden Untergrund fest. Dabei entstanden auf dem Grundstück tiefere Furchen.
Im Anschluss an die Geschehnisse vom 16. November 2017 befuhren die Mitarbeiter der Firma S_____ das Grundstück zu den Abfuhrterminen am 10. Januar 2018 und 25. Januar 2018 nicht mehr und legten stattdessen Schläuche von dem Fahrzeug zu der Sammelgrube, um deren Inhalt abzupumpen.
Mit Bescheiden vom 4. September 2018 und 11. September 2018 erhob der Beklagte gegenüber der Klägerin jeweils einen Zuschlag für die Verlegung jeder weiteren angefangenen 5-Meter-Schlauchlänge größer als 15 Meter in Höhe von jeweils 116,62 Euro, aus beiden Bescheiden insgesamt 233,24 Euro.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2019 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass seit dem Jahr 2000 ihr Grundstück immer von Abpumpfahrzeugen ohne Zwischenfälle befahren worden sei, wenn man den Zwischenfall am 16. November 2017 ausnehme. Eine ordnungsgemäße Zufahrt sei vorhanden.
Mit Widerspruchsbescheiden, jeweils vom 6. November 2019 wies der Beklagte die eingelegten Widersprüche zurück. Die Zuschläge für die Verwendung der Schlauchmehrlängen seien rechtmäßig erhoben worden, weil das Grundstück nicht über eine Zufahrt zur Sammelgrube verfüge, die einem Entsorgungsfahrzeug standhalte. Dies habe bereits der Zwischenfall vom 16. November 2017 gezeigt. Auch habe die Klägerin selbst in ihrer Email an den Verband von „sehr speziellen“ Verhältnissen auf ihrem Grundstück gesprochen und bei einem Vor-Ort-Termin am 22. November 2017 sei die Nichteignung der Zufahrt festgestellt worden, da bereits keine befestigte Zufahrt habe vorgefunden werden können, die der Last eines Entsorgungsfahrzeugs habe standhalten können.
Daraufhin hat die Klägerin am 6. Dezember 2018 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, dass das Grundstück den Voraussetzungen der streitgegenständlichen Satzung entspreche und befahrbar sei. Ihr Grundstück verfüge über mehrere Zufahrten, von denen jedenfalls die hintere Zufahrt auch für die verwendeten 18 Tonner befahrbar sei. Ebenso sei der Zuschlag i.H.v. 16,66 Euro für jede weitere angefangene 5 m Schlauchlänge von mehr als 15 m weder angemessen noch ortsüblich. Eine mehrlänge von 35 m für die Entsorgung sei nicht notwendig gewesen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1.) den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2018 aufzuheben,
2.) den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sich die Klage nicht gegen die abgabenerhebende und bescheidende Behörde, sondern ausdrücklich gegen die behördentragende Körperschaft richte. Bei der der von der Klägerin als hintere Zufahrt bezeichnete Strecke, handele es sich lediglich um eine plattgefahrene Wiese. Die Höhe des Zuschlags richte sich nach den besonderen Gegebenheiten des Verbandsgebietes. Aufgrund der geringen Bevölkerungszahl von annähernd 10.000 Einwohnern seien die Kosten zwangsläufig höher zu kalkulieren, um ein wirtschaftliches Arbeiten des Entsorgungsunternehmens zu gewährleisten. Die Normierung des Schlauchmehrlängenzuschlags liege im Übrigen das Auftragsleistungsverzeichnis der zwischen dem beklagten Verband und der Firma S_____ zugrunde, welches unter der Position 0_____ einen Preis von 2,80 Euro (netto) je Meter zusätzlich benötigter Schlauchlänge über 15 Meter ausweise.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht unzulässig, weil die Klägerin ihre Klage zunächst gegen die Körperschaft selbst und nicht gegen die seinerzeitige Verbandsvorsteherin als Behörde gerichtet hat. Insoweit war das Rubrum von Amtswegen zu berichtigen. Insofern wird auf den Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VwGO und auf § 88 VwGO verwiesen. Dass die Klägerin anwaltlich vertreten ist, führt zu keiner anderen Bewertung, da aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes kein anderer Maßstab für anwaltlich vertretene Beteiligte gelten kann.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet.
Ermächtigungsgrundlage für die in erhobenen Zuschläge ist § 11 der Fäkaliensatzung des TAZ Burg (FäkS) i.V.m. § 3 Nr. 4 a) Fäkaliengebührensatzung (GebS). Nach § 11 Abs. 3 FäkS muss der Stellplatz für das Entsorgungsfahrzeug so eingerichtet sein, dass eine Entleerung der abflusslosen Sammelgrube mit einer Schlauchlänge von 15 m durchführbar ist. Andernfalls ist durch den Grundstückseigentümer eine fest verlegte Saugleitung zu errichten, erfolgt dies nicht, muss er Kosten für zusätzliche Schlauchlängen bezahlen. Nach Abs. 5 der Satzung ist Voraussetzung für die Erreichbarkeit und Befahrbarkeit der Grundstücke mit einem Entsorgungsgroßfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht 18 t), dass die Zuwegung eine Belastbarkeit von bis zu 18 t Gesamtgewicht gewährleistet, ein Lichtraumprofil mit einer Durchfahrtsbreite von mindestens 3,55 m und einer Durchfahrtshöhe von mindestens 4,00 m sowie einen ausreichenden Kurvenradius aufweist. Erfordern die örtlichen Umstände ausnahmsweise den Einsatz eines kleineren Entsorgungsfahrzeugs hat der Grundstückseigentümer die dem TAZ entstehenden Mehrkosten pro Entsorgung gemäß § 3 Abs. 4 GebS zu erstatten. Gemäß § 3 Nr. 4 a GebS ist bei Erforderlichkeit der Verlegung einer Schlauchlänge von mehr als 15 m Länge für die Entsorgung, je Entsorgungseinsatz ein Zuschlag von 16,66 Euro (mehrwertsteuerfrei) für jede weitere angefangene 5-Meter –Schlauchlänge zu zahlen.
Anhand der von Beteiligten beschriebenen Gegebenheiten und der eingereichten Photos sowie Satellitenbilder von Google Maps und dem Brandenburgviewer kann vorliegend nicht angenommen werden, dass das klägerische Grundstück über eine nach § 11 Abs. 3 und 5 FäkS entsprechende Befahrbarkeit mit einem bis zu 18 Tonnen wiegenden Kraftfahrzeug verfügt. Vielmehr handelt es sich bei der von der Klägerin vorgetragenen Zufahrt um einen ungesicherten und unbefestigten Feldweg, der lediglich durch offenkundig häufigeres Befahren dieses Weges Fahrrinnen aufweist. Von einer gesicherten Zuwegung für einen 18-Tonner kann anhand der Bildaufnahmen keine Rede sein. Insbesondere bei schlechten Witterungsbedingungen, beispielsweise bei (Stark-)Regen, Schnee oder Eis erscheint eine Befahrung zur Sammelgrube über den dargelegten Weg nicht möglich – jedenfalls nicht ohne erhebliches Risiko für Fahrer und Fahrzeug. Ebenso wenig ist anhand des Bildmaterials von einem ausreichenden Kurvenradius für das Wenden der Fahrzeuge auszugehen. Dies unterstreicht auch die klägerische Email vom 16. November 2017, wonach der sonst eingesetzte Fahrer Herr N_____das Grundstück regelmäßig rückwärts anfuhr. Verfügte das Grundstück über eine Wendemöglichkeit, wäre das rückwärtige Anfahren nicht notwendig. Dass in der Vergangenheit eine Entleerung der Sammelgrube auch ohne Verwendung von Schlauchmehrlängen erfolgte (was als wahr unterstellt wird), führt nicht zu der Annahme, dass eine geeignete Zufahrt vorhanden wäre. Vielmehr scheint es anhand des Aktenvortrags aufgrund der besonderen Fahrkünste des bisherigen LKW-Fahrers Herrn N_____für ihn möglich gewesen zu sein, die Sammelgrube anzufahren. Die in der Vergangenheit erfolgreiche Entleerung und Befahrung führt aber nicht per se zu der Annahme, dass eine Befahrbarkeit mit einem 18-Tonner zur Sammelgrube grundsätzlich gegeben ist. Widerlegt wird dies durch das eingereichte Bildmaterial und die Geschehnisse vom 16. November 2017, bei denen sich der LKW auf dem klägerischen Grundstück festfuhr. Zwar trug die Klägerin hierzu vor, dass an genanntem Tag, der Fahrer das Grundstück durch die Vorderseite zu verlassen versuchte. Dies allerdings, wie sich aus dem klägerischen Vortrag ergibt, gezwungenermaßen, weil keine Wendemöglichkeit bestand. So trug die Klägerin wörtlich in ihrer Email vom 16. November 2017 vor: „Nun kam aber heute Herr L_____und hat das Fahrzeug nicht wie Herr N_____rückwärts an die Grube gefahren, sondern vorwärts. Wäre auch nicht die Katastrophe geworden, wenn er gesehen hätte, dass der weitere Weg mit einem schweren Fahrzeug nicht befahrbar ist und rückwärts rausgeschoben hätte.“ Vor diesem Hintergrund kann von einer satzungsmäßigen Zufahrt nicht ausgegangen werden.
Der Bescheid ist ferner auch nicht rechtswidrig, weil der Zuschlag unangemessen hoch ist. Soweit die Klägerin lediglich pauschal und unsubstantiiert die Höhe des Zuschlags rügt, hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass sich die Höhe des Zuschlags aus dem Auftragsleistungsverzeichnis zwischen dem Verband und der Firma S_____ ergibt. Dieses sieht unter Position 0_____ einen Preis von 2,80 Euro netto je Meter zusätzlich benötigter Schlauchlänge über 15 Meter vor. Zweifel hieran drängen sich nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint ein solcher Zuschlag nicht unangemessen hoch.
Gleiches gilt für die verwendete Schlauchmehrlänge. Hier wird lediglich pauschal die verwendete Schlauchmehrlänge gerügt. Wie sich allerdings aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, wurde bei beiden angegriffenen Entsorgungen eine Überlänge von jeweils 35 Metern verwendet, so dass auch hier nicht von einer fehlerhaften Heranziehung in den Bescheiden ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.