Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.01.2025 – VG 6 K 2007/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0116.6K2007.16.00
Tenor§
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2016 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 4/5 die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation vorliegen.
Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge Staatsbürger der Russischen Föderation und stammen aus der Teilrepublik Tschetschenien. Der Kläger zu 1. ist am 8_____ 1985 in dem Dorf Geldagan (ehemals Novaya Zhizn‘) unweit der Ortschaft Kurtshaloy geboren und der Vater der Kläger zu 2. und 3., die jeweils am 6_____ 2___ in Grosny respektive am 2_____ 2___ in Makhatchkala geboren worden sind. Die in Deutschland geschiedene Ehefrau des Klägers zu 1. und leibliche Mutter der Kläger zu 2. und 3. M_____ verfolgt ihr Asylbegehren in einem beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen VG 6 K 1091/17.A.
Der Kläger zu 1. habe die Schule 12 Jahre lang besucht und abgeschlossen. Anschließend habe er erfolgreich ein islamisches Theologiestudium zum Imam absolviert. Zuletzt habe er in seiner Heimat als Selbstständiger ein Geschäft betrieben und Mobiltelefongeräte repariert und daneben Arabisch unterrichtet. Seine wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Im Heimatland lebten noch zwei Brüder und eine Schwester des Klägers zu 1.
Die Kläger haben eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 11. November 2015 verlassen und seien zunächst in die Republik Polen gereist und hätten sich dort etwa anderthalb Monate aufgehalten. Die Kläger seien schließlich über den Landweg am 26. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Am 6. Juni 2016 stellten die Kläger ihre Asylanträge.
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10. Oktober 2016 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, dass er die Russische Föderation aufgrund von Problemen der lokalen tschetschenischen Polizei verlassen habe. Er sei mit einem gewissen A_____ befreundet gewesen, mit dem er ein Computer- und Handygeschäft betrieben habe. Dieser habe den Kläger zu 1. mitgeteilt, dass er im Jahr 2008 nach Syrien zum Studieren fahren werde, habe sich allerdings Kämpfern im Wald angeschlossen. Deswegen sei der Kläger zu 1. in den Jahren 2008 und 2009 von der Polizei zu dem Aufenthaltsort seines Freundes befragt worden. Im Jahr 2009 habe der Kläger sein Geschäft verkauft und ab 2011 als Taxifahrer gearbeitet. Der Kläger zu 1. Habe später erfahren, dass sein Freund im September 2011 verstorben sei. Im Jahr 2015 sei der Kläger zu 1. von schwarz gekleideten tschetschenischen Sicherheitsleuten aufgegriffen, mitgenommen und verschleppt worden. Man habe ihn gefoltert und wieder nach dem Aufenthaltsort seines Freundes befragt und dem Kläger zu 1. vorgeworfen, dass er Kontakt zu Wahhabiten unterhalte. Man habe ihm gedroht auch seiner damaligen Ehefrau und Mutter seiner Kinder etwas anzutun. Im Anschluss sei er immer wieder von der Polizei telefonisch kontaktiert und nach Grosny zu Vernehmungen eingeladen und schließlich zu seinem ehemaligen Freund befragt worden. Ihm sei körperliche Gewalt angedroht worden. Wenige Tage vor seiner Ausreise sei der Kläger zu 1. erneut zur Polizei nach Grosny eingeladen worden. Dort habe man ihm eine zweistündige verbale Belehrung erteilt, wie man sich in Tschetschenien als Mann zu verhalten habe. Zwei Tage später sei er mit seiner damaligen Ehefrau und seinen beiden Kindern aus der Russischen Föderation ausgereist.
Mit Ablehnungsbescheid vom 2. November 2016 versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Kläger wurden zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass falls sie die Ausreisefrist nicht einhalten werden, sie in die Russische Föderation abgeschoben werden würden. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, weil die Kläger keine Flüchtlinge im Sinne der gesetzlichen Definition seien. Die vorgetragenen Ereignisse aus den Jahren 2008 bis 2011 könnten keine Berücksichtigung finden, da bei diesen kein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise der Kläger bestehe. Aber auch im Übrigen sei namentlich keines der Anknüpfungsmerkmale für eine nach § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung einschlägig. Dem Sachvortrag des Klägers zu 1. könnten keine Indizien entnommen werden, welche belegten, dass der Staat oder eine dem Staat zuzurechnende Institution eine konkrete Veranlassung haben könnte, gegen den Kläger wegen asylrelevanter Motive vorzugehen. Hierfür spreche bereits, dass der Kläger zu 1. zweimal ohne nähere Begründung wieder freigelassen worden sei, obwohl er im Fokus der tschetschenischen Polizei gestanden habe. Dies lasse nicht erkennen, dass die in seiner Heimatregion Tschetschenien agierenden Sicherheitskräfte ihn als eine derart missliebige Person betrachten würden. Auch die Mitnahmen und Vorladungen des Klägers zu 1. seien nicht in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal erfolgt. Gegen eine staatliche Verfolgung des Klägers zu 1. spreche zudem, dass sich der Kläger im Jahr 2015 einen neuen Reisepass habe beantragen können und ihm dieser auch ohne weiteres ausgestellt worden sei, obwohl er eigenen Angaben zufolge seit 2008 im Visier der tschetschenischen Polizei gewesen sei. Darüber hinaus bestehe für die Kläger interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor, da sie keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit befürchten müssten. Selbst für schwere Kapitalverbrechen werde in der Russischen Föderation die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Es bestehe ein Moratorium. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.
Mit seiner am 17. November 2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen in der informatorischen Anhörung beim Bundesamt aus, dass der Vortrag des Klägers zu 1. insgesamt glaubhaft sei. Die Glaubhaftmachung setze einen schlüssigen Sachvortrag voraus, der Kläger müsse also einen in sich stimmigen Sachverhalt unter Angaben genauer Einzelheiten schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergebe. Hierzu gehöre die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der Kläger habe seine Erlebnisse detailreich und lückenlos zusammengefasst. Darüber hinaus deckten sich die Ausführungen des Klägers mit Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen, insbesondere bezüglich der Verfolgung mutmaßlicher Unterstützer der Rebellen, der Inhaftierung dieser sowie der Androhung und Anwendung von Folter. Auch der Fakt, dass der Kläger wieder freigelassen worden sei, stelle keinen Widerspruch dar, sondern decke sich mit den Berichten aus Tschetschenien. Der Kläger sei vorverfolgt ausgereist. Seit 2011 würden die Entführungszahlen in Tschetschenien wieder steigen. Diese Entführungen würden größtenteils Sicherheitskräften zugeschrieben. Der Kläger sei aber auch als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland einer Verfolgung ausgesetzt. Vor dem Hintergrund der autoritären wie auch willkürlichen Machtstrukturen Kadyrows sei die Sicherheitslage für zurückkehrende Tschetschenen ungünstig. Trotz einer Normalisierung der Sicherheitslage, es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen, dauerten an. So stünden mutmaßliche Unterstützer sowie deren Freunde und Verwandte im besonderen Fokus der Sicherheitsbehörden. Auch für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bestehe eine besondere Gefährdungslage, da lokale Medien berichteten, dass Rückkehrer einer Überprüfung unterzogen würden, um zu prüfen, ob und inwiefern sie gegenüber Behörden des Gastlandes möglicherweise Falschaussagen gemacht hätten oder gefälschte Dokumente genutzt würden. Diese Verfolgung gehe vorliegend von einem staatlichen Akteur, nämlich evident von russischen Sicherheitskräften, aus. Die Staatlichkeit der Verfolgungsmaßnahme, denen sich der Kläger vor seiner Flucht ausgesetzt gesehen hätte, könne nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich um Exzesstaten einzelner Funktionsträger, die nicht dem russischen Staat zugerechnet werden könnten. Auch im Falle eines Aufenthalts in einem anderen Teil der Russischen Föderation wäre der Kläger einer Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt. Insbesondere stehe dem Kläger und seiner Familie auch kein interner im Rest der Russischen Föderation zur Verfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen internen Schutzes sei der Zeitpunkt der Rückkehr. Ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, sei unerheblich. Interner und damit vorrangiger Schutz stehe dem Kläger nur zur Verfügung, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr bestehe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und von den Klägern vernünftigerweise erwartet werden könne, dass sie sich in diesem Landesteil aufhalten würden. Der Kläger sei von russischen Sicherheitskräften verfolgt worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass er Rebellen, also Freiheitskämpfer unterstütze. Hierfür spreche auch, dass der Kläger auch nach der Ausreise mehrere Male kontaktiert worden sei und dass weiterhin nach ihm gesucht werden. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass auch neben offiziellen Fahndungslisten inoffizielle "schwarze Listen" existierte. Wer einmal ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei, könne nicht darauf hoffen, vergessen zu werden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger zu 1. überall in der Russischen Föderation gefunden und festgenommen werden würde. Ergänzend zu seinem Vorbringen in der informatorischen Anhörung beim Bundesamt führt der Kläger zu 1. aus, dass sein Freund A_____ sich entschlossen habe im Jahr 2008 zum Studium nach Syrien zu fahren und die mit dem Unternehmen verbundenen Aufgaben dem Kläger zu 1. übertragen habe. Einige Monate nach der Ausreise (Ca. Juli/August 2008) sei der Vater von A_____mit dem Kläger in Kontakt getreten und habe diesem berichtet, dass A_____nicht in Syrien sei, sondern von der Rayonverwaltung für Inneres in Urus Martan festgehalten werde und habe dem Kläger zu 1. vorgeworfen, in diese Sache verwickelt zu sein. In dieser Zeit sei der Kläger mehrfach bedroht und auch gefoltert worden. So hätten Polizisten den Kläger zu 1. aus seiner Wohnung mitgenommen und nach Khosi-Yurt gebracht, wo sie an einer Tankstelle auf Magomed Daudov gewartet hätten. Danach sei der Kläger zu 1. der Schalinskij Rayonabteilung für Inneres übergeben worden, wo die Folter fortgesetzt worden sei. Der Kläger wurde unter anderem mit einem Metallstock geschlagen worden. Erst nach 24 Stunden sei der Kläger zu 1. entlassen worden, nachdem er während der Folterungen und der Verhöre eine Zusammenarbeit mit A_____und Kenntnisse von dessen vermutlicher terroristischer Tätigkeit verneint habe. Ende 2008 habe der Kläger mittlerweile in Grozny als Taxifahrer gearbeitet. Er sei später im Mai 2015 erneut von örtlichen Beamten entführt und gefoltert worden. Im September 2015 habe der Kläger zu 1. eine Aufforderung erhalten, zum Untersuchungsführer D_____nach Grozny zu kommen. Er sei erneut nach A_____befragt und zur Zusammenarbeit genötigt worden. Es sei vom Kläger zu 1. gefordert worden, die Telefonnummern einiger Leute aus dem Verwandtenkreis von A_____und M_____ausfindig zu machen. Der Untersuchungsführer habe sich die Telefonnummer des Klägers zu 1. geben und ein erneutes Treffen ankündigen lassen. Daraufhin habe der Kläger seine Telefonnummer gewechselt. Im November habe der Kläger zu 1. erneut eine Vorladung von demselben Untersuchungsführer erhalten. Dieses Mal sei der Untersuchungsführer sehr zornig gewesen, da der Kläger seine Telefonnummer geändert habe. Der Kläger sei nun offen bedroht worden, dass seine frühere Folter und die damit verbundenen Probleme nichtig erscheinen werden, denn er würde gezwungen werden für die Kämpfer zu arbeiten und sich zu integrieren oder andernfalls gepfählt werden. Zwei Tage später habe der Kläger die Republik verlassen. Nach seiner Flucht seien mehrmals Kadyrov-Leute zu dem Kläger nach Hause gekommen. Außerdem seien sie mit ihm per Whats App in Kontakt getreten und hätten gedroht, mit ihm abzurechnen, sobald er aus Europa weggejagt werde. Letztlich drohe dem Kläger aufgrund seiner Freundschaft mit A_____ eine landesweite Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte. Die Macht der tschetschenischen Sicherheitskräfte sei zwar außerhalb der Tschetschenischen Republik formal und faktisch durch den Herrschaftsanspruch der föderalen Sicherheitsbehörden eingeschränkt, die sich zum Teil weigern, mit den tschetschenischen Behörden zusammenzuarbeiten. Ein beträchtlicher Teil der tschetschenischen Bevölkerung habe Tschetschenien verlassen und Lehre legal in anderen Teilen Russlands. Die große tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands stehe nicht unter der direkten Kontrolle Kadyrows. Es werde jedoch berichtet, dass tschetschenische Behörden, die Zugang zu russlandweiten Informationssystemen hätten, in Einzelfällen auch Personen verfolgen würden, die in andere Teile der Russischen Föderation geflohen seien. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass seit Ausbruch des Krieges in der Ukraine und der Verschärfung der Wehrpflicht Kontrollen von zurückkehrenden russischen Staatsangehörigen an den Flughäfen standardmäßig stattfänden. Grundsätzlich gehörten auch von Gesetzes wegen alle Ersatzdienstleistenden zur Reserve. Da der Kläger zu 1. seinen Militärdienst verweigern möchte, drohe ihm auch deswegen eine Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe daher nicht zur Verfügung. Der ehemaligen Ehefrau des Klägers zu 1. soll ein Abschiebungsverbot gerichtlich zuerkannt worden seien. Entsprechend sei im vorliegenden Verfahren zumindest die Abschiebungsandrohung rechtswidrig.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migrationsflüchtlinge 2. November 2016, zugestellt am 7. November 2016, zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 25 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf die Russische Föderation vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist im klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich inhaltlich auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass es insbesondere der in gerichtlichen Verfahren detailreich und lückenlos vorgetragene Zusammenfassung der Ereignisse aus den Jahren 2008 bis 2011 weiterhin am kausalen Zusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der tatsächlichen Ausreise im November 2015 fehle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der ergänzende Sachvortrag des Prozessbevollmächtigten erfolgt sei, um eine Steigerung der vermeintlichen Bedrohungshandlungen zu suggerieren, da der bisherige Sachvortrag nicht die Intensität erreichte, um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu generieren. Ergänzend werde vorgetragen, dass für die Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. Politisch unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen stehe in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung. Tschetschenen stehe auch bei einer unterstellten Vorverfolgung eine interne Schutzmöglichkeit innerhalb der Russischen Föderation offen, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sie zur nationalen Fahndung ausgeschrieben sein. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Tschetschenen, die von staatlichen Akteuren unter der Anwendung von Folter zur Zusammenarbeit gezwungen worden seien, aber durch die Zahlung eines Geldbetrages wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden seien, zur nationalen Fahndung ausgeschrieben seien. Es sei nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. in der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben wurden oder dass gegen ihn ein sonstiger Rechtsakt erlassen worden wäre, auf dessen Grundlage er aus anderen Teilrepubliken der Russischen Föderation nach Tschetschenien gebracht werden könnte.
Durch Beschluss vom 8. Oktober 2020 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu 1. informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte der ehemaligen Ehefrau des Klägers zu 1. und der Mutter der Kläger zu 2. und 3. zu dem Aktenzeichen der VG 6 K 1091/17.A, dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes im hiesigen Verfahren, den Verwaltungsvorgang der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Cottbus sowie die Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte sowohl in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten als auch der Kläger zu 2. und 3. verhandelt und entschieden werden, weil sowohl die Kläger zu 2. und 3. als auch die Beklagte auf diese Folge mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2020 übertragen wurde.
Die insgesamt zulässige Klage hat in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist ansonsten unbegründet.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 2. November 2016 erweist sich mit Ausnahme der Ziffern 5. und 6. als überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger insoweit auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Hinsichtlich der Ziffern 5. und 6. des Bescheides der Beklagten vom 2. November 2016 erweist sich dieser als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz ein VwGO).
Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.
Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).
Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr einer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 –, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).
In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris).
Vorverfolgten kommt dabei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18).
Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A, vom 21. Februar 2020 – 6 K 608/17.A –, Rn. 26 - 32, alle juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger und insbesondere des Klägers zu 1. aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verfolgungsgeschichte insgesamt nicht vor. Insbesondere konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1. und seiner beiden Söhne der Kläger zu 2. und 3. in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht.
So ist bereits eine asylrechtlich-relevante Vorverfolgung gemäß §§ 3, 3b AsylG für den Kläger insgesamt nicht festzustellen. Sofern der Kläger zu 1. vorbringt, dass er sein Herkunftsland die Russische Föderation verlassen habe, weil er in einem Zeitraum von 2008 bis 2009 immer wieder bedroht und gefoltert worden sei, bleibt der Vortrag in sich unstimmig und vage. Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger zu 1., sofern er bereits im Jahr 2008 wegen seiner Bekanntschaft mit A_____ in Tschetschenien erstmals gefoltert worden sei, weiterhin sieben Jahre in Tschetschenien gelebt habe und nicht vorher bereits (jedenfalls in eine andere Region der Russischen Föderation) ausgereist sei. Stattdessen hat der Kläger zu 1., obwohl er in diesem Zeitraum ab dem Jahr 2008 immer wieder bedroht und körperlich misshandelt worden sein soll, er weiterhin in seiner Heimatregion Tschetschenien gelebt, seine damalige Ehefrau geheiratet, Kinder in den Jahren 20__ und 20__ gezeugt, ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat sich an verschiedenen Orten behördlich umgemeldet – so etwa am 1_____ 2015 zur Anschrift u_____–, Reisepässe für sich und seine Kinder beantragt – so etwa ist der Reisepass der Russischen Föderation dem Kläger zu 2. am 16. Oktober 2015 und dem Kläger zu 3. am 6. November 2015 ausgegeben worden – und auch ansonsten ein Leben geführt, dass nicht auf eine besondere Bedrohungslage bzw. Furcht vor staatlichen Behörden in Tschetschenien schließen lässt. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den vermeintlichen Folterungen in den Jahren 2008 und 2009 und der Ausreise am 11. November 2015 lässt sich zudem nicht herstellen.
Sofern der Kläger zu 1. vorbringt, im Jahr 2015 erneut in das Fadenkreuz der Behörden geraten zu sein, lässt sich auch hieraus eine Vorverfolgung des Klägers zu 1. nicht ableiten. Es ist insbesondere widersprüchlich und letztlich unglaubhaft, wenn der Kläger vorbringt im Mai 2015 von dem in den Medien bekannten Magomed Daudov (Spitzname „Lord“) – seinerzeit Vorsitzender der Präsidialverfassung der Republik Tschetschenien und ab 3. Juli 2015 Präsident des tschetschenischen Parlaments – und seinen Leuten entführt und gefoltert worden zu sein, und anschließend zu Vernehmungen jeweils im September und November 2015 bei der Polizeidirektion in Grosny erschienen zu sein. Dass der Kläger zu 1. auch zu diesen Vernehmungen seinem eigenen Vortrag nach erschienen ist, deutet darauf hin, dass er zum damaligen Zeitpunkt gerade keine Furcht vor Verfolgung durch das Innenministerium Russlands für die Stadt Grosny gehabt habe und dies obwohl Magomed Daudov eigenen Angaben zufolge zum selben Clan wie der Kläger zu 1. gehöre und deswegen ein besonderes Interesse am Kläger und seiner Identität gehabt haben müsse. Vielmehr spielt der Umstand, dass der Kläger zu 1. in der Lage war sowohl die Reisepässe für seine Söhne – die Kläger zu 2. und 3. – zu beantragen und abzuholen, als auch sich melderechtlich innerhalb der tschetschenischen Republik umzumelden, gegen eine Furcht vor Verfolgung. Magomed Daudov stellt innerhalb des tschetschenischen Machtapparates eine Schlüsselfigur dar und wird als die zweite Person nach Ramsan Kadyrow eingeschätzt und als dessen rechter Hand angesehen. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch Magomed Daudov und einer damit verbundenen Verfolgungsfurcht wäre es mit Blick darauf, dass dieser Zugriff auf die republikanischen Sicherheitsbehörden hat, ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1. mehrfach den Kontakt zu den Sicherheitsbehörden aber auch den Meldebehörden in Tschetschenien suchen würde. Mit Blick hierauf ist der Vortrag des Klägers zu 1. bereits in sich unglaubhaft.
Ungeachtet der Frage, ob die Kläger tatsächlich vorverfolgt ausgereist sind, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil die Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden können. So müssen sich die Kläger hier entgegenhalten lassen, dass selbst im Falle einer hypothetischen Verfolgung in ihrer ursprünglichen Heimatregion Tschetschenien, wo sie zuletzt vor der Ausreise gelebt haben, Ihnen in anderen Regionen der Russischen Föderation interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung stehen, die erreichbar und zumutbar sind.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach der sich dem Gericht bietenden Auskunftslage besteht grundsätzlich eine interne Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation, wo die Kläger vor den Zugriffen von sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren sicher sind und sie ihr Existenzminimum sichern können. Grundsätzlich können die Kläger an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Zunächst spricht bereits – wie erwähnt – das Vorbringen des Klägers 1. gegen eine landesweite Verfolgung durch die Russische Föderation als Staat. So spricht zunächst gegen eine staatliche Verfolgung durch die Russische Föderation und ihre Stellen, dass sich der Kläger zu 1. trotz angeblicher Verfolgung am 17. März 2014 einen russischen Reisepass hat ausstellen lassen und sich am 17. März 2015 in der Stadt Gudermes unter der Anschrift u_____ hat meldeamtlich von der zuständigen Behörde in der Republik Tschetschenien registrieren lassen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung zudem ausgeführt, dass er in der Russischen Botschaft in Berlin im Jahr 2024 für sich und seine beiden Kinder – die Kläger zu 2. und 3. – problemlos seinen russischen Reisepass hat verlängern lassen. All dies spricht zum einen dagegen, dass die Kläger sich durch staatlichen Institutionen der Russischen Föderation bedroht fühlen, da sie immer wieder den Kontakt zu den Behörden gesucht haben und persönlich vorstellig wurden, und zum anderen aber auch dagegen, dass der Staat ein besonderes Interesse an dem Kläger und seiner Familie hat, da es keine Probleme bei der Ausstellung der Reisepässe gegeben habe. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass gegen den Kläger zu 1. aber auch seine zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen Kinder in der Russischen Föderation ein Strafverfahren geführt worden sei. Bei den beiden undatierten Ladungen, auf die sich der Kläger zu 1. beruft, handelt es sich zum einen um eine Ladung zur Vernehmung als Zeuge (Ladungstermin: 29. September 2015) bzw. zum anderen um eine Ladung (Ladungstermin: 9. September 2015), bei der nicht eingetragen wurde, weshalb der Kläger zu 1. geladen werde. Einen Rückschluss auf eine mögliche Verfolgung des Klägers zu 1. lassen diese nicht zu. Da der Kläger zu 1. auch zu diesen Vernehmungen seinem eigenen Vortrag nach erschienen ist, deutet dies ebenfalls darauf hin, dass er zum damaligen Zeitpunkt gerade keine Furcht vor Verfolgung durch das Innenministeriums Russlands für die Stadt Grosny gehabt habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag des Klägers zu 1., wonach er bereits zu diesem Zeitpunkt Furcht vor den Machthabern in Tschetschenien gehabt habe und im Mai 2015 gefoltert worden sei, als unglaubhaft dar. Auch dies spricht bereits dagegen, dass der Kläger sowie seine Familie in ihrer Herkunftsregion Tschetschenien aber auch in Russischen Föderation insgesamt Furcht vor Verfolgung durch staatliche Behörden gehabt haben.
Mit Blick auf die Erkenntnismittel aber auch dem Umstand, dass der Kläger männlich, im Wesentlichen gesund – hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts vorgebracht – und arbeitsfähig ist – so hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er in J_____ eine Erwerbstätigkeit nachgeht – und ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung weiterhin Kontakt zu Verwandten in seiner Heimat hat und insoweit im Falle einer Rückkehr mit deren gegebenenfalls finanzieller Unterstützung wird rechnen können, ist ihm die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der aktuellen Lageberichte auch zumutbar. Zu berücksichtigen ist noch, dass der Kläger zu 1. über besondere Sprachkenntnisse verfügt, die ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf dem Arbeitsmarkt gegenüber der Konkurrenz einen Vorteil verschaffen werden. So hat der Kläger zu 1. ausgeführt, dass er neben Russisch und Tschetschenisch auch noch Arabisch und bereits auch Deutsch spricht.
Auch die wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation spricht nicht gegen die Annahme eines Abschiebungsverbots zugunsten der Kläger. Die Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschuldung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 04.07.2023, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, wobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal 2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich erforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des Existenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (vgl. AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit mehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.).
Unüberwindbare Hindernisse, sich eine wirtschaftliche Existenz, jedenfalls auf geringem Niveau, im Heimatland zu sichern, sind nicht erkennbar. Es ist insgesamt von existenzsichernden Lebensbedingungen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungsleistungen, auch wenn diese nicht dem deutschen Niveau entsprechen mögen, auszugehen. Nach der vorliegenden Auskunftslage gibt es verschiedene staatliche Hilfen in der Russischen Föderation: Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 103 f.; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 –, Rn. 23 - 25, juris).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 113 f.).
Auch haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen einer von ihnen befürchteten Einziehung zum Wehrdienst und einem militärischen Einsatz im Krieg in der Ukraine. So ist diese Frage für den im Jahre 1985 geborenen Kläger zu 1. sowie hinsichtlich der in den Jahren 2011 respektiere 2013 geborenen Klägern zu 2. bzw. 3. Bereits nicht von Relevanz, da gemäß dem föderalen Gesetz der Russischen Föderation ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ der Einberufung zum Grundwehrdienst ausschließlich männliche russisch Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren unterliegen und der Kläger zu 1. diese Altersgrenzen bereits überschritten hat und die Kläger zu 2. und 3. das Mindestalter noch nicht erreicht haben.
Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1. zum Wehrdienst bzw. zum Kriegseinsatz und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – d.h. wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen werden. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von derzeit 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts Anderes entnehmen.
Selbst bei Unterstellung, dass der Kläger zu 1. – obwohl er die Altersgrenzen bereits überschritten hat und jedenfalls nach der in Russland geltenden Gesetzeslage nicht mehr dem Wehrdienst unterfällt – sich einer hypothetischen Einberufung zum Wehrdienst entziehen werde, führt eine – selbst nach russischem Recht letztlich illegale – nur hypothetisch drohende Bestrafung des Klägers bei Einreise in die Russische Föderation im Falle einer Wehrdienstentziehung nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn auch insoweit knüpft der mit der Bestrafung verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Betroffene in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – BVerwG 9 C 184.86 – juris Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben drohen letztlich nur russischen Wehrdienstpflichtigen – also gerade nicht den Klägern – Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung vom Wehrdienst etwa durch bewusstes Ignorieren des Musterungsbescheids oder des Einberufungsbefehls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit auch nicht in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Grundwehrdienst. Nach den einschlägigen russischen Gesetzen, die auch seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht geändert wurden, stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 500 bis 3.000 Rubel (ca. 8 bis 50 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (ca. 3.373 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Allerdings ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein deutlicher Anstieg der Strafverfolgungsverfahren wegen Entziehung vom Grundwehrdienst zu verzeichnen. Allein vom 1. Mai 2022 bis zum 20. September 2022 erreichte die Zahl der an russischen Gerichten wegen Wehrdienstentziehung oder Entziehung vom alternativen Zivildienst geführten Strafverfahren mit 410 Strafverfahren ein Zehn-Jahres-Hoch. Im ersten Halbjahr des Jahres 2022 wurden 564 Personen wegen Wehrdienstentziehung verurteilt, auch dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren dar. Gleichwohl wurde in allen Fällen (nur) eine Geldstrafe verhängt. Erkenntnisse über Fälle, in denen Haftstrafen verhängt wurden, liegen nicht vor. Damit ist zu beobachten, dass die russischen Behörden die Wehrdienstentziehung zwar nunmehr konsequenter verfolgen. Die verhängten Strafen befinden sich aber weiterhin auf eher niedrigem Niveau. Eine Zuschreibung politischer Überzeugungen seitens des russischen Staates gegenüber den Wehrdienstpflichtigen, die sich dem Wehrdienst entziehen, ist letztlich nicht zu entnehmen. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Wehrdienst vor dem Hintergrund eines Krieges, wie hier des Krieges Russlands gegen die Ukraine, von Seiten des Staates eine politische Komponente beigemessen wird. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich dies hinsichtlich der Sanktionierung der Grundwehrdienstentziehung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr zeigen diese, dass die Wehrdienstentziehung zwar konsequenter verfolgt wird als in der Vergangenheit. In diesem Vorgehen spiegelt sich auch jedenfalls der deutliche Personalbedarf der russischen Streitkräfte – gerade auch aufgrund des Ukrainekrieges – wider. Dagegen lässt sich aber weder den verhängten Strafen, noch der Gesetzgebung oder der tatsächlichen Praxis der Strafverfolgung als solcher ein Anhaltspunkt für eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung entnehmen, die sich etwa in einer besonderen Strafschärfe niederschlagen würde (vgl. insgesamt VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A –, Rn. 28 - 35, juris).
Die Kläger haben auch insgesamt keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines sie in ihrem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.
Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Es ist nicht zu erwarten, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Hierfür wurde weder etwas vorgetragen noch ist sonst etwas ersichtlich. Die Todesstrafe droht in der Russischen Föderation seit 2009 nicht mehr, da sie de facto abgeschafft ist (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 10. September 2022 vom 28. September 2022, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – Länderinformation der Staaten Dokumentation Russische Föderation, Datum der Veröffentlichung 3. Februar 2023, Seite 67). Eine Bedrohung innerhalb der Russischen Föderation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar hat es im Rahmen des aktuellen Krieges in der Ukraine auch Angriffe auf unmittelbar an die Ukrainer angrenzenden Regionen der Russischen Föderation gegeben, aber es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Bedrohungslage auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation durch die Ukraine besteht.
Insbesondere können die Kläger keinen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG aus einer drohenden Rekrutierung in der Russischen Föderation bzw. eine Einberufung und Entsendung in den Ukrainekrieg ableiten.
Nach der zitierten Vorschrift ist ein Antragsteller – wie dargelegt – subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei ist festzuhalten, dass eine etwaige Heranziehung der Kläger zum Wehrdienst bereits wegen seines fortgeschrittenen bzw. wegen ihres geringen Alters von vornherein ausgeschlossen ist und wenn eine solche illegaler Weise tatsächlich stattfinden sollte, nicht per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beachtlich wahrscheinlich macht. In so fortgeschrittenem Alter könnte der Kläger zu 1. allenfalls als Reservist zum Militärdienst eingezogen werden. Allerdings hat der Kläger zu 1. selbst ausgeführt, dass er in der russischen Armee nicht gedient hatte und insoweit kein Reservist ist.
Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36).
Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein werden oder dass ihnen aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- oder humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Russischen Föderation droht. Auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Darlegung einer Bedrohungslage wird zunächst verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der gegen die Russische Föderation verhängten Wirtschaftssanktionen wegen des Krieges in der Ukraine ist mit Blick auf die gesichteten Erkenntnismittel nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1. in Russland seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Kläger zu 2. und 3. nicht jedenfalls auf niedrigstem Niveau wird sichern können. So ist der Kläger zu 1. volljährig und erwerbsfähig und mangels entgegenstehender Angaben auch insoweit als gesund einzuschätzen (hierzu unten), als dass er einer Erwerbstätigkeit entsprechend seiner Qualifikation nachgehen können wird. Zwar hat sich der Kläger zu 1. im hiesigen Asylverfahren ursprünglich auch auf seinen schlechten psychischen Zustand berufen, allerdings in der mündlichen Verhandlung hierzu nichts würde ausgeführt. Vielmehr hatte ausgeführt, dass er einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik nachgehe. Der Kläger zu 1. habe sich insoweit trotz sprachlicher Schwierigkeiten auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt – trotz vermeintlicher psychischer Beschwerden – durchsetzen können. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. auch im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit Blick auf die gesichteten Erkenntnismittel eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit wird aufnehmen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weiterhin Verwandte in Russland hat, die ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen können.
Selbst wenn der Kläger zu 1. zunächst Schwierigkeiten haben sollte, sich auf dem Arbeitsmarkt durchsetzen zu können, spricht dies vorliegend nicht für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinn des § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach der Auskunftslage haben tschetschenische Rückkehrer bei Erfüllung der jeweiligen Bedingungen wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensions- bzw. Rentensystem (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 12 vom 4. Juli 2023 S. 113).
Die primäre Versorgungsquelle der Russen ist ihr Einkommen. Im Jahr 2022 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 % (vgl. hierzu und zum Folgenden BFA a.a.O. S. 93 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 - im Folgenden: AA, Lagebericht September 2022 -, S. 23 f.). Die Armutsgrenze entspricht seit 2021 nicht mehr dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum (11.305 Rubel in 2020), sondern wird seit 2021 anhand von 44,2 % des Medianeinkommens berechnet, was zum Teil als Verschleierung der wahren Verhältnisse kritisiert wird. Für das Jahr 2023 wurde das Existenzminimum für die erwerbstätige Bevölkerung auf 15.669 Rubel (aktuell ca. 155 €; 2021: 11.653 Rubel festgelegt, für Rentner auf 12.363 Rubel (ca. 122 €; 2021: 10.022 Rubel). Die Höhe des Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 16.242 Rubel (ca. 160 €) und darf auch regional nicht unterschritten werden. Die Arbeitslosenrate im März 2023 lag nach staatlichen Angaben bei nur 3,5 %, sie variiert jedoch von Region zu Region.
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen. Im Jahr 2021 lebte fast ein Fünftel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Allerdings haben sich dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkriegs deutlich verbessert. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbstätige Bevölkerung 15.042 Rubel (ca. 149 €), für Rentner 11.868 Rubel (ca. 117 €), (vgl. BFA a.a.O. S. 95 f.; AA, Lagebericht September 2022, S. 14).
Zur Einordnung der Armutsquote in der Russischen Föderation ist der Welthunger-Index von Bedeutung. Danach belegte die Russische Föderation im Jahr 2022 Platz 28 von 121 Ländern und fällt mit einem Wert von 6,4 % der Bevölkerung in die Schweregradkategorie niedrig (BFA a.a.O. S. 93).
Die russische Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor. Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, das Renten auszahlt und die vulnerabelsten Personen, zu denen unter anderem Menschen mit Behinderungen und Familien mit mindestens drei Kindern - also auch die Ehefrau des Klägers mit ihren sieben Kindern - zählen, unterstützt. Nach § 5 des föderalen Gesetzes über die staatliche Pensions- bzw. Rentenversorgung in der Russischen Republik gibt es neben Pensionen für langjährige Dienste Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Sozialpensionen; die Auszahlung erfolgt durch den zum 1. Januar 2023 neugeschaffenen Sozialfonds und dessen regionale Abteilungen (vgl. BFA a.a.O. S. 97 f.). Die Sozialrenten werden im Bedarfsfall durch einen Sozialzuschlag auf die Höhe des (regionalen) Existenzminimums angehoben (AA, Lagebericht September 2022, S. 24), das in Tschetschenien im Jahr 2023 11.868 (ca. 117 €) beträgt. Personen mit Behinderungen, die in drei Gruppen eingeteilt werden (Gruppe I Erwerbsunfähige mit ständigem Betreuungsbedarf), steht eine Versichertenpension zu, sofern sie einer Beschäftigung nachgingen. Invalide ohne Arbeitserfahrung erhalten Sozialrenten, die in der Gruppe I im Jahr 2023 13.849,69 Rubel (ca. 137 €) betragen (vgl. BFA a. a. O. S. 101 f.). Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten und der Erwerb technischer Rehabilitationsmittel auf Staatskosten zu (BFA a. a. O. S. 102).
Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhalten, gibt es seit 1. April 2022 eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8 bis 17 Jahren (BFA a.a.O. S. 99).
Schließlich können die Kläger zur Überwindung anfänglicher Engpässe auf Mittel in Form von Rückkehrhilfen zurückgreifen, die über das Bundesamt bzw. die zuständige Ausländerbehörde beantragt werden können.
Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Es ist von den Klägern nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar, dass ihnen bei einer Überstellung in die Russische Föderation eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109). Diesbezüglich wurde ursprünglich durch den Kläger zu 1. ausgeführt, an Herzrasen zu leiden, in der mündlichen Verhandlung hat er allerdings – wie erwähnt – hierzu nicht weiter vorgetragen. Mit Blick auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, spreche vorliegend nichts für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheides) ist allerdings wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und infolgedessen auch das verfügte Einreise- und das Aufenthaltsverbot (Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheides) rechtswidrig und verletzt die Kläger insgesamt in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Abschiebungsandrohung verstößt gegen das Wohl der im Jahre 2011 und 2013 geborenen Kläger zu 2. und 3. und ist somit auch hinsichtlich des leiblichen Vaters der Kläger zu 2. und 3., des Klägers zu 1., rechtswidrig.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54), das die Anforderungen des Art. 5 RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 23 ff.) in das nationale Recht übernommen hat, wird nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. vorausgesetzt, dass bei Erlass einer Abschiebungsandrohung der Abschiebung u.a. weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Adressaten entgegenstehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 57 ff. m.w.N.). Diese Neufassung ist für das Verwaltungsgericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch maßgeblich. Hier sind die Kläger zu 2. und 3. zwar mangels Aufenthaltsgestattung aus einem Asylverfahren oder eines Aufenthaltsrechts ausreisepflichtig, aber nachdem zugunsten ihrer Mutter in dem Verfahren VG 6 K 1091/17.A mit rechtskräftigem Urteil vom 20. November 2024 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG festgestellt wurde, ist von einer Abschiebung der Mutter nicht mehr auszugehen. Die Mutter der Kläger zu 2. und 3. kann im Fall ihrer Abschiebung in die Russische Föderation diese nicht begleiten, so dass eine isolierte Abschiebung der Kläger zu 2. und 3. das Kindeswohl durch Abbruch der familiären Lebensgemeinschaft von Mutter und Kind verletzen. Gleiches gilt entsprechend für den Kläger zu 1. als deren Vater, sofern dieser in die Russische Föderation abgeschoben wird, und die Kläger zu 2. und 3., wegen des Abschiebungsverbots ihrer Mutter nicht in die Russische Föderation ausreisen müssten.
Der hier im Raume stehende Schutz des Kindeswohls knüpft allerdings nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten. Im Lichte von Art. 7 und 24 GRCh, Art. 8 EMRK und Art. 6 GG kommt es für die Gewichtung des Kindeswohls und der familiären Verbundenheit maßgeblich auf die Regelmäßigkeit der persönlichen Beziehungen und direkten Kontakte an (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 63 m.w.N., juris). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 – BvR 441/23 – juris Rn. 23 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Nach der rechtskräftigen Scheidung des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau M_____ – der Klägerin im Verfahren VG 6 K 1091/17.A – mit Entscheidung vom 25. April 2019 durch das Familiengericht Cottbus, wurde hinsichtlich der gemeinsamen Kinder – der hiesigen Kläger zu 2. und 3. – eine Umgangsvereinbarung getroffen, wonach beiden Elternteilen ein jeweils 14-tägiger Umgang mit den Kindern eingeräumt wird. Die Kläger zu 2. und 3. leben im Zweiwochenrhythmus jeweils bei ihrem Vater und ihrer Mutter an unterschiedlichen Wohnanschrift in derselben Straße. Es besteht damit eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Kläger zu 1. und seinen Söhnen, den Klägern zu 2. und 3., einerseits sowie den Klägern zu 2. und 3. und ihrer Mutter andererseits. Sowohl die Mutter als auch der Kläger zu 1. als Vater nehmen ihre Elternverantwortung mit der getrennten Ausübung der elterlichen Sorge wahr. Auf die Aufrechterhaltung dieser Mutter-Kind-Beziehung als auch der Vater-Kind-Beziehung sind sowohl die Kläger zu 2. und 3. als auch der Kläger zu 1. als deren Vater sowie ihre Mutter zu deren Wohl angewiesen, sodass das Kindeswohl und die familiären Verbindungen zwischen den minderjährigen Klägern und ihrem Vater, dem Kläger zu 1., als auch zu deren Mutter, der Klägerin im Verfahren VG 6 K 1091/17.A der Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund war die Abschiebungsandrohung auch hinsichtlich des Klägers zu 1. aufzuheben.
Ebenso ist infolgedessen auch das in Ziffer 6. des Bescheids verfügte Einreise- und das Aufenthaltsverbot rechtswidrig, da hierfür nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Abschiebungsandrohung Voraussetzung ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 68, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 i.V.m. § 83b AsylG, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben die Kosten zu 4/5 zu tragen, da die Beklagte im Übrigen nur zu 1/5 unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.
Rechtsmittelbelehrung: