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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.02.2025 – VG 6 K 2231/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0227.6K2231.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation vorliegen.

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge Staatsbürgerin der Russischen Föderation, ethnische Russin und am 3_____ 1988 in Moskau geboren worden. Ihre Ausweisdokumente seien ihr in Berlin am Bahnhof unmittelbar nach der Einreise gestohlen worden. Sie sei in der Vergangenheit zum Islam konvertiert. Sie habe bis zum Jahr 2016 in der Republik Tschetschenien und anschließend in der Stadt I_____im Moskauer Gebiet bis zu ihrer Ausreise gelebt.

Sie habe die Russische Föderation am 12. August 2016 verlassen und sei auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland am 16. August 2016 eingereist.

Am 18. August 2016 stellte die Klägerin ihren Asylantrag.

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. August 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie in der Russischen Föderation Probleme mit staatlichen Institutionen gehabt habe, insbesondere mit den Leuten des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov. Sie sei die Zweitfrau des Tschetschenen L_____, der seit 5-6 Jahren für die Leute von Kadyrov gearbeitet habe. Aufgrund von Problemen mit den Machthabern in Tschetschenien sei ihr Ehemann Ende Mai bzw. Anfang Juli 2016 aus Russland ausgereist, da er von den Leuten des Präsidenten der Republik Tschetschenien einen Anruf erhalten habe. Ihr Mann sei dann nach Polen gereist, während dessen die Klägerin in einen Vorort von Moskau gezogen sei. Im Juli 2016 habe sie dort eine Wohnung gekauft. Das Geld für den Wohnungskauf habe sie selbst verdient. Sie habe von niemandem abhängig sein wollen. Sie habe zu einem späteren Zeitpunkt, ungefähr 2-3 Jahre später mit einem Visum nachkommen wollen. Anfang Juli 2016 seien 2 Männern zu ihr in die Wohnung gekommen und hätten sie physisch und psychisch erniedrigt, sie vergewaltigt und gezwungen die Wohnung auf den Namen einer Frau zu überschreiben. Darüber hinaus habe die Klägerin gesundheitliche Beschwerden.

Mit Ablehnungsbescheid vom 28. September 2016, der der Klägerin am 26. Oktober 2016 zugestellt wurde, versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass falls sie die Ausreisefrist nicht einhalten werde, sie in die Russische Föderation abgeschoben werden würde. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin kein Flüchtling im Sinne der gesetzlichen Definition sei. Dem Sachvortrag der Klägerin sei keine gezielte und individuelle Rechtsgutsverletzung zu entnehmen. Es sei keines der Anknüpfungsmerkmale für eine nach § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung einschlägig. Es sei nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin behauptete Bedrohungssituation an asylerhebliche Merkmale anknüpfen oder sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, die im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Asylgesetz verknüpft seien und sie in ihre Heimat gezielten und systematischen Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a durch Akteure im Sinne von § 3c AsylG ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr sein werde. Sollte es hier, was nicht erwiesen sei, aber dennoch zu Missbrauchshandlungen gekommen sein, so handele es sich hierbei vielmehr um kriminelles Unrecht, wogegen die Klägerin auf den staatlichen Schutz in der Russischen Föderation zu verweisen sei. Kriminelles Unrecht bedeute keine Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor, da sie keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit befürchten müsste. Selbst für schwere Kapitalverbrechen werde in der Russischen Föderation die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Es bestehe ein Moratorium. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.

Mit ihrer am 9. November 2016 zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der hiesigen Klägerin um die Zweitfrau nach islamischem Recht des Herrn L_____ handele. Sie hätten nach islamischem Brauch am 17. Juni 2013 in Tschetschenien geheiratet. Herr S_____ habe das in seinem Interview nicht erwähnt, weil er danach nicht gefragt worden sei. Die Klägerin sei von Herrn S_____ jetzt aktuell im zweiten Monat schwanger. Bisher gebe es noch keine gemeinsamen Kinder. Die Erstfrau des Herrn S_____ lebe mit deren gemeinsamen Kindern ebenfalls in Deutschland. Nach der Klägerin werde wie auch nach Herrn L_____ in Russland gefahndet. Die Klägerin selbst, wie auch ihr Ehemann L_____, hätten ein Interesse daran zu wissen, warum sie in Russland beschuldigt würden. Sie hätten deswegen über ihre Verwandten in Tschetschenien einen dortigen Anwalt eingeschaltet, der dann Fahndungsschreiben besorgt und der Verwandten L_____S_____ in Tschetschenien übergeben, die diese über die ältere Schwester des Ehemannes der Klägerin diesem zugeschickt habe. Die ältere Schwester lebe in Österreich. Der tschetschenische Anwalt wolle allerdings mit der Sache nichts mehr zu tun haben, weil er Angst habe. Deswegen könne er auch nicht als Zeuge benannt werden. Die Klägerin werde dabei in der Fahndung vom 26. Oktober 2016 wegen Geheimnisverrats gesucht, ebenso im Schreiben vom 25. Oktober 2016. Im Fahndungsauftrag vom 28. Juni 2016 werde sie wegen falscher Anschuldigung von Amtspersonen gesucht. Die Behauptung der Beklagten, es handele sich dabei möglicherweise um gefälschte Dokumente, habe die Beklagte zu beweisen. Die Klägerin habe auf diese Dokumente keinen Einfluss gehabt und könne dazu keine Erklärung abgeben, sie gehe davon aus, dass es nicht um Fälschungen handele. Die Klägerin habe auch unter der dort angegebenen Adresse gelebt, gemeinsam mit ihrem Ehemann L_____ und sei auch unter seiner Adresse polizeilich gemeldet gewesen. Dass die Fahndungsschreiben inhaltlich mit denjenigen des Ehemannes übereinstimmten, überrasche nicht, weil beide für den Staat in den gleichen Bauprojekten gearbeitet hätten. Die Klägerin sei für die Materialbestellung der Projekte, und der Ehemann als Bauingenieur für die Aufsicht auf diesen Baustellen zuständig gewesen. Richtig sei, dass der Ehemann der Klägerin als erster das Land verlassen habe und im Juli 2016 nach Deutschland eingereist sei. Die Klägerin sei später nachgekommen und habe anfänglich auch nicht gewusst, wo sich der Mann konkret aufgehalten haben. Die Klägerin sei neben ihrem Hauptwohnsitz in I_____, wo sie sich tatsächlich bis drei Wochen vor ihrer Ausreise aufgehalten habe, allerdings auch zeitlich befristet (für fünf Jahre) in Tschetschenien unter der bezeichneten Anschrift (als Nebenwohnsitz) registriert gewesen. Sie sei also an zwei Orten gleichzeitig registriert gewesen. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme bestünden diese weiterhin bei der Klägerin. So leide sie an Zysten im Gehirnbereich. Auch sei bei ihr eine schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung sowie Multiple Sklerose diagnostiziert worden. Kürzlich sei bei der Klägerin während der Schwangerschaft eine Hepatitis C positiv festgestellt worden. Die psychischen Erkrankungen seien in der Russischen Föderation nicht adäquat behandelbar. Dies gelte insbesondere für die Klägerin, da sie keinen Zugang zu entsprechenden Spezialkliniken habe. Im Falle einer Nichtbehandlung drohten ihr lebensgefährliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Die Klägerin beantragt wörtlich,

den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2016 aufzuheben und der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft,

hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfshilfsweise Abschiebeverbote festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 28. September 2016. Ergänzend führt sie aus, dass zwar ein Herr L_____, geb. am 2_____1977 in Grosny, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ein Asylverfahren betreibe. Diese Ehe sei allerdings unter Vorlage der standesamtlichen Heiratsurkunde angezeigt worden. Ob es sich bei der hiesigen Klägerin um die mutmaßliche (Zweit-)Frau des Herrn L_____ handele, gehe aus dem dortigen Akteninhalt nicht hervor. In der persönlichen Anhörung am 10. August 2017 in Frankfurt (Oder) habe Herr S_____ bei der Frage, ob noch weitere Verwandte im Heimatland lebten nicht vorgetragen, dass er noch eine weitere Ehefrau habe. Bei den Gründen gegen eine evtl. Wiedereinreisesperre habe er seinerzeit vorgetragen, der Bruder seiner Ehefrau befinde sich noch in Deutschland, auch habe er Verwandte in Österreich, eine weitere Ehefrau sei allerdings nicht erwähnt worden. Herr S_____ habe in der Anhörung lediglich angegeben, er habe, als er in Polen war, seine zweite Frau angerufen und von ihr erfahren, dass die Leute, mit denen er in Tschetschenien Probleme habe, wüssten, dass er in Polen sei. Ob es sich bei der zweiten Frau um die hiesige Klägerin handele, gehe aus der Anhörung nicht hervor. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 sei der Asylantrag von L_____ vollumfänglich abgelehnt worden. Hiergegen sei am 6. November 2017 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben worden. Dieses Klageverfahren sei noch anhängig. Es sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum nun gerade die Zweitfrau, welche sich in der Nähe von Moskau aufgehalten habe soll, im Juni 2016 als Instrument genutzt werde, um an den vorgeblichen Ehemann heranzukommen. Zumal sich die seit dem Jahr 2000 mit Herrn L_____ verheiratete Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seit Sommer 2015 bis zur Ausreise ununterbrochen in A_____ aufgehalten hätten. Auch war die Klägerin selbst, anders als in den vor eingereichten Fahndungsschreiben angegeben, gerade nicht unter der Adresse in Grosny polizeilich gemeldet. In der persönlichen Anhörung am 19. August 2016 in E_____habe die Klägerin angegeben, in I_____, M__________ H_____ registriert und bis 3 Wochen vor ihrer Ausreise gewohnt zu haben. Darüber hinaus habe die Klägerin angegeben, die Wohnung in I_____ im Juli 2016 endgültig gekauft und sich bei der Meldestelle für die Wohnung angemeldet zu haben. Warum nun auf der vermeintlichen Ladung zur Anhörung und den internen Schreiben des Ministeriums für Innere Angelegenheiten in der Republik Tschetschenien und des Ermittlungskomitees Russlands eine Anschrift in Grosny angegeben sei, erschließe sich nicht. Hinsichtlich der internen Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten in der Republik Tschetschenien und des Ermittlungskomitees Russlands vom 25., 26. und 28. Oktober 2016 sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie diese hausinternen Schreiben die Behörden verlassen konnten und wie die Klägerin in den Besitz eben dieser Schreiben gekommen sei. Es müsse letztlich mit Blick darauf, dass diese Schreiben erst drei Jahre nach der persönlichen Anhörung beim Bundesamt vorgelegt worden seien, davon ausgegangen werden, dass die Nachreichung interner Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten in der Republik Tschetschenien und des Ermittlungskomitees Russlands erfolge, um eine Steigerung der vermeintlichen Bedrohungshandlungen zu suggerieren, da der bisherige Sachvortrag nicht die Intensität erreiche, um eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu generieren. Die während des Gerichtsverfahrens zur Gerichtsakte eingereichten Arztbriefe sowie die Psychologische Stellungnahme begründeten kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Voranzustellen sei, dass der maßgebliche Anknüpfungspunkt zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht eine derzeit bestehende Erkrankung, sondern die daraus resultierenden Gesundheitsgefahren nach der Rückkehr in das Herkunftsland der Klägerin sei, wobei es hier aber auf eine erhebliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung ankomme. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen Schäden. Entsprechende Gutachten müssten inhaltlich zu den gestellten Beweisfragen, hier der Einfluss einer möglichen Abschiebung auf die Gesundheit, Stellung nehmen, und zwar in einer Darstellungstiefe, die der Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens entspreche. Bei der nunmehr eingereichten Bescheinigung sei dies jedoch nicht der Fall. Auch nach den aktuellen Erkenntnissen seien psychiatrische Erkrankungen, darunter die posttraumatische Belastungsstörung, in der gesamten Russischen Föderation behandelbar, in Moskau auch durch unterschiedliche Therapieformen wie z.B. kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und weitere Therapieformen, in Tschetschenien durch Psychotherapie und ambulante Konsultationen, teilweise sogar kostenfrei. Inhaltsstoffe für Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sein im gesamten Land verfügbar. Hepatitis C sei sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar, z.B. im European Medical Center in Moskau oder im Republican HIV center in Grosny.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2025 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin nicht informatorisch anhören können, da diese nicht erschienen ist. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes bezüglich L_____, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde des Landrates d_____sowie die Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte sowohl in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2025 übertragen wurde.

Die insgesamt zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 28. September 2016 erweist sich – einschließlich der enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes – insgesamt als rechtmäßig und verletzt die Klägerin dementsprechend auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.

Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.

Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).

Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr einer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 –, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).

In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris).

Vorverfolgten kommt dabei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18).

Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A, vom 21. Februar 2020 – 6 K 608/17.A –, Rn. 26 - 32, alle juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin aufgrund der in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gewonnenen Eindrucks und der durch die Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen insgesamt nicht vor. Insbesondere konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass im Falle einer Rückkehr der Klägerin in die Russische Föderation diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht.

Zur Begründung wird zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2016 verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Darüber hinaus bestehen insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin, die so zudem gravierend sind, dass sie auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin insgesamt durchschlagen. So konnte letztlich bereits die Identität der Klägerin nicht abschließend und zufriedenstellend durch das Gericht geklärt werden. Die Klägerin hat ausgeführt, dass sie ethnische Russin, in der Vergangenheit zum Islam konvertiert und Zweitfrau des Tschetschenen L_____ sei. Offizielle Dokumente der Russischen Föderation wie etwa einen Reisepass oder einen sogenannten Inlandspass besitze sie nicht. Die Dokumente sie diese besessen habe, seien ihr in Berlin kurz nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestohlen worden. Einen Nachweis darüber, dass Herr L_____ der Vater ihres in Deutschland geborenen Kindes sei und seine Vaterschaft anerkannt habe, hat die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung nicht zur Gerichtsakte gereicht. Mit Blick auf diese Sachlage ergeben sich bei lebensnaher Betrachtung unzählige Ungereimtheiten und letztlich unauflösbare Widersprüche. Zunächst ist nicht nachzuvollziehen und erscheint als lebensfremd, dass die Klägerin als ethnische Russin aus Moskau bzw. dem Moskauer Gebiet den muslimischen Vornamen A_____trage (wohingegen ihr Vatersname „A_____“ auf den unter orthodoxen Russen üblichen Vornamen A_____hindeutet). Hintergrund hiervon könnte sein, dass die Klägerin in der Vergangenheit tatsächlich zum Islam konvertiert sei und diesen muslimischen Vornamen (im privaten Gebrauch) angenommen hat. Allerdings stellt sich dann die Frage, unter welchem Namen die Klägerin in der Russischen Föderation standesamtlich geführt wurde und gegebenenfalls wird. Gleiches gilt für ihren Nachnamen. Die Klägerin hat angegeben, dass sie mit Nachnamen S_____ heiße. S_____ ist allerdings der Nachname des Mannes, dessen Zweitfrau sie sein soll. Aus den beigezogenen Unterlagen des Bundesamtes hinsichtlich L_____ ergibt sich allerdings, Herr L_____ standesamtlich seit dem Jahr 2000 mit Frau Z_____ verheiratet ist. Hinsichtlich einer Scheidung ist nichts bekannt. Vielmehr ist Herr L_____mit seiner Ehefrau Z_____ in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und führt mit ihr gemeinsam ein asylgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. In der russischen Föderation ist nach dem Familienrecht eine Zweit- oder Mehrehe unzulässig, im Übrigen wird nach § 235 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation die sog. Mehr- bzw. Doppelehe als Straftat verfolgt. Es gibt seitens der russischen Muslime immer wieder Vorstöße eine zweite Ehe gesetzlich anzuerkennen und insoweit zu legalisieren, dies wird allerdings vom Russischen Staat bislang abgelehnt. Es ist dem Gericht bekannt, dass es sog. muslimische (letztlich nicht offizielle) Zweitehen insbesondere im Nordkaukasus und der Teilrepublik Tschetschenien gibt, die standesamtlich nicht registriert werden. Eine Legalisierung solcher Ehe ist allerdings vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzeslage ausgeschlossen. Sog. inoffizielle Zweitfrauen werden von Behördenseite nicht als solche geführt. Der Rat der Ulamas (Theologen und Rechtsgelehrten) der Geistlichen Verwaltung der Moslems Russlands hat jüngst am 23. Dezember 2024 über ein Zurückziehen seiner Fatwa informiert, die Polygamie erlaubt habe. Die Polygamie genehmigende Fatwa war durch den Rat der Ulamas am 17. Dezember 2024 verabschiedet worden, aber wegen der unverzüglich erfolgten Intervention der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation sofort wieder zurückgezogen worden.

Mit Blick auf den hiesigen Fall stellt sich die Frage, wie die Klägerin zu ihrem den deutschen Behörden mitgeteilten tschetschenischen Familiennamen ihres vermeintlichen Ehemannes – dessen Zweitfrau sie vorgibt zu sein – gekommen ist, da jedenfalls nach dem in der Russischen Föderation geltenden Familienrecht, eine offizielle standesamtliche Namensänderung im Zuge einer sogenannten Zweitheirat wegen des Doppel- bzw. Mehreheverbots ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Klägerin in der zur Gerichtsakte gereichten in tschetschenischer Sprache verfassten nichtstaatlichen Heiratsurkunde vom 17. Juni 2013 bereits vor der nach islamischem Brauch geschlossenen Ehe als A_____geführt wurde. Es erschließt sich nicht, inwieweit sie bereits beim bzw. vor ihrem Eheschluss (auch nach islamischem Recht) den Namen ihres zukünftigen Mannes trägt.

Vor diesem Hintergrund bleibt letztlich nicht aufzuklären, unter welchen Namen die Klägerin bei den russischen Behörden geführt wird. Die Klägerin selbst hat diesbezüglich bis zur mündlichen Verhandlung weder schriftsätzlich etwas vorgebracht noch ist sie in der mündlichen Verhandlung erschienen und hat insoweit an einer Aufklärung ihrer Identität nicht aktiv mitgewirkt. Ausweislich der beigezogenen Unterlagen könnte die Klägerin ursprünglich S__________ geheißen haben. So ist als Trauzeuge in der in tschetschenischer Sprache verfassten Heiratsurkunde ein gewisser A__________ aufgeführt. Die Klägerin hat in der informatorischen Befragung vom 19. August 2016 ausgeführt, dass ihre Mutter J__________ heiße. Darüber hinaus hat sie allerdings dargelegt, dass sie ihren Vater nicht kenne. Letztlich ist somit nicht aufzuklären, wer dieser A__________ gewesen ist, der als Trauzeuge der Heirat nach islamischem Ritus beigewohnt habe. Es deutet einiges darauf hin, dass es sich hierbei um ihren Vater handeln könnte. Hierfür spricht sowohl der Nach- als auch der Vorname. Auch insoweit ist das Vorbringen der Klägerin insgesamt nicht glaubhaft. Im Erstaufnahmebogen vom 17. August 2016 steht unter Name „S_____“ und Geburtsname neben der Darstellung in kyrillischer Schrift „M_____“ zusätzlich in lateinischer Schrift der Name „M_____“. Allerdings handelt es sich hierbei um Mutmaßungen, die letztlich eine abschließende Feststellung der Identität der Klägerin nicht zulassen. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem in der mündlichen Verhandlung erteilten richterlichen Hinweis ausführt, dass die Klägerin ihren Vor- und ihren Nachnamen bei einer zuständigen Stelle in dem Ort I_____ noch vor ihrer religiösen Hochzeit am 1_____ 2013 geändert habe, überzeugt dies nicht und ist als angepasster, asyltaktischer Vortrag zu qualifizieren. Ihr russischer Inlandsausweis sei ihr bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verloren gegangen. Eine weitere amtliche Bestätigung der Namensänderung habe sie nicht. Das einzige Dokument, das sie vorgelegt hat und das möglicherweise Auskunft über ihre Identität geben könnte, ist eine private, in tschetschenischer Sprache, ins Deutsche nicht übersetzte Heiratsurkunde über ihre Hochzeit nach islamischem Ritus. Allerdings bleiben auch hier hinsichtlich der bezeichneten islamischen Eheurkunde erhebliche Zweifel über deren Herkunft. Die Klägerin hat nämlich ausweislich des in der beigezogenen Ausländerakte befindlichen Erstaufnahmebogens vom 17. August 2016 angegeben, dass eine Eheurkunde nicht existiere. Darüber hinaus hat die Klägerin hinsichtlich ihres Familienstandes angegeben, dass sie in einer Lebenspartnerschaft lebe. Dass sie verheiratet sei, hat sie auf dem Erstaufnahmebogen durchgestrichen. Nach der Gesamtschau der eklatanten Widersprüche ist das konkrete Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten nach dem Ende der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend. So führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass die Klägerin keine amtlichen Unterlagen wie etwa einen Inlandsausweis oder eine amtliche Bestätigung ihrer Namensänderung habe. Dies erscheint mit Blick darauf, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 ausführt, dass sie amtliche, ausschließlich behördeninterne Fahndungsaufrufe aus der Russischen Föderation über Verwandte habe erhalten können, daneben allerdings nicht in der Lage zu sein scheint, amtliche Unterlagen hinsichtlich ihrer Identität oder ihres Personenstandes – wie etwa Geburtsurkunden, Urkunden über Namensänderungen und dergleichen – wenigstens als Abschrift zu erhalten, als unglaubhaft.

In sich widersprüchlich bleibt darüber hinaus, weshalb die Klägerin nach behaupteter Konversion zum Islam, aber noch vor einer Heirat nach islamischem Ritus, nicht lediglich einen islamischen Vornamen, sondern bereits einen konkreten tschetschenischen Nachnamen angenommen haben soll. Auch im Übrigen wäre die Klägerin mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung mit richterlichem Hinweis dargelegten Zweifel an ihrer Identität, gehalten gewesen, konkret vorzutragen, wann und unter welchen konkreten Umständen eine offizielle Namensänderung und die Annahme ihres Vor- und Nachnamens erfolgt sein soll. Dem ist die Klägerin allerdings nicht nachgekommen, sodass die verbleibenden Zweifel an ihrer Identität auch durch den nach Ende der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsatz durch ihren Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt werden konnten. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber dem Bundesamt ausgeführt hat, bereits in Jahr 2009 zum Islam konvertiert zu sein, ihren vermeintlichen Ehemann allerdings erst im Jahr 2012 kennengelernt zu haben. Es stellt sich die letztlich durch die Klägerin unbeantwortete Frage, wann sie eine Änderung ihres Vor- und Nachnamens vorgenommen hat. Beachtenswert ist zudem, dass die Klägerin sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren letztlich kein einziges amtliches Dokument der Russischen Föderation eingereicht, das Auskunft über ihre Identität liefern könnte, sondern immer wieder ihr Vorbringen taktisch angepasst.

Es mag dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung und Klärung wie die Klägerin im Einzelnen in der Russischen Föderation melderechtlich gemeldet geführt wird, sodass auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte, schriftsätzliche Beweisanregung ihres Prozessbevollmächtigten über das Auswärtige Amt eine offizielle Auskunft in der Russischen Föderation einzuholen, ob die (möglicherweise) unter dem Mädchennamen S__________ geborene Klägerin mittlerweile unter dem Namen A_____ geführt werde, nicht nachgegangen werden musste. Denn die Klägerin erfüllt einerseits nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und andererseits besteht für die Klägerin vorliegend eine erreichbare und zumutbare inländische Fluchtalternative.

Das Vorbringen der Klägerin wonach sie, nachdem sie die Teilrepublik Tschetschenien verlassen habe und zurück in ihren Heimatort I_____ nordöstlich von Moskau – wo im Übrigen auch noch ihre Mutter leben soll – gezogen sei, in ihrer Wohnung von bärtigen Männern aufgesucht, schlagen und letztlich vergewaltigt worden sei und daraufhin aus diesem Grunde Russland verlassen habe, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung einer Vorverfolgung nicht. Zunächst bestehe auch insoweit erhebliche Zweifel an dem Vorbringen der Klägerin. So hat sie ausgeführt, dass sie in der Stadt I_____, M_____‘, U_____ H_____ registriert gewesen sei und dort auch gelebt habe. Unterlagen diesebzeüglich hat sie – wie oben erwähnt – nicht eingereicht. Ausweislich der öffentlich einsehbaren Informationen auf h_____befindet sich unter dieser Anschrift mit Stand Juni 2021 allerdings kein Wohnhaus. Es handelt sich um ein mit einem Zaun umgebenes mit „Google-Street View“ erkennbar unbebautes Grundstück. Spuren, die auf ein größeres Wohnhaus in der Vergangenheit hindeuten oder dergleichen sind nicht erkennbar. Auch bei dem angrenzenden Haus mit der Hausnummer 2_____handelt es sich nicht um ein mehrstöckiges Wohnhaus, sondern um eine freistehende, eingeschossige russische Sauna. Diese unter der Hausnummer 2_____erkennbare Brachfläche wird ausweislich ebenfalls öffentlich einsehbarer aktueller Informationen aus dem Jahr 2025 etwa auf https://yandex.com/maps sowie https://2gis.ru/ivanteevka/ mit einem mehrstöckigen Wohnhaus bebaut. Ein Wohnhaus unter der von der Klägerin angegebene Anschrift existiert nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin bezüglich der in ihrer Wohnung unter der besagten Anschrift erlittenen Vergewaltigung unglaubhaft. Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit die vorgebrachte sexuelle Gewalt – selbst bei Wahrunterstellung – an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Letztlich handelt es sich hier selbst bei Wahrunterstellung um kriminelles Unrecht, dass – wie die Beklagte zu recht aufführt – keine keine Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG bedeutet.

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht erschienen und konnte somit die hier dargelegten Zweifel und Widersprüche einerseits hinsichtlich ihrer Identität aber auch hinsichtlich ihrer Wohnung und der von ihr angegebenen Wohnanschrift in I_____ nicht ausräumen. Sofern der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er vor der mündlichen Verhandlung keinen Kontakt zur Klägerin habe herstellen können und sie deswegen nicht erschienen sei, um diese Widersprüche auszuräumen, dringt dies nicht durch. So hat die Klägerin auf Anfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025 – wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung – aktualisierte PKH-Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Auch konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klägerin direkt aus dem Gerichtssaal heraus anrufen und mit ihr im Gerichtssaal telefonieren. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Ende der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich ausgeführt, mit der Klägerin Rücksprache gehalten zu haben. Weshalb er unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung keinen Kontakt zu ihr habe aufnehmen können, erschließt sich nicht.

Aber auch die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichte undatierte Ladung zur Vernehmung als Zeugin am 16. August 2016 lässt keinen Rückschluss auf eine Vorverfolgung zu. Zunächst ist unklar und insoweit hat die Klägerin hierzu nichts ausgeführt, weshalb einerseits die Ladung an eine Anschrift in Grosny gerichtet war – ul. T_____6 – und nicht an die Anschrift der Klägerin, unter der sie seit Juli 2016 gemeldet gewesen sein soll und wie sie andererseits in den Besitz der Ladung gekommen ist, da sie bereits seit Anfang Juni 2016 in I_____ und vorher bereits seit dem Frühjahr 2015 nicht mehr in Tschetschenien, sondern in A_____‘ gelebt haben soll.

Gleiches gilt für die zur Gerichtsakte gereichten behördeninternen Fahndungsanweisungen aus dem Oktober 2016, wonach der Klägerin Verrat von staatlichen Geheimnissen vorgeworden werde. Auch diese gehen von einer vermeintlichen Wohnanschrift der Klägerin in Grosny aus, obwohl die Klägerin eigenen Angaben zufolge dort seit dem Frühjahr 2015 nicht mehr gelebt haben will.

Die Klägerin kann sich aber auch als die vermeintlich zweite Ehefrau des L_____vorliegend nicht auf dessen Verfolgungsgründe berufen. Wie bereits oben dargelegt, ist Herr L_____ seit dem 4. April 2000 ausweislich des beim Bundesamt beigezogenen Verwaltungsvorgangs mit Frau Z_____ verheiratet. Eine Mehrehe ist in der Russischen Föderation – wie dargelegt nicht zugelassen – nicht zugelassen, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin auch nicht als offizielle Ehefrau von Herrn L_____ in das Fadenkreuz der russischen Behörden geraten sein kann.

Ungeachtet der Frage einer möglichen – hier zu verneinenden – Vorverfolgung muss sich die Klägerin allerdings bereits ihrem eigenen Vorbringen nach auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation verweisen lassen.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Nach der sich dem Gericht bietenden Auskunftslage besteht grundsätzlich eine interne Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation, wo sie vor den Zugriffen von sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren sicher sind und sie ihr Existenzminimum sichern können. Grundsätzlich kann sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Mit Blick auf die Erkenntnismittel ist der Klägerin die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse der Klägerin – sie ist volljährig, war in der Russischen Föderation erfolgreich erwerbstätig und eigenen Angaben zufolge in der Lage sich eine Eigentumswohnung in ihrem Heimatort im Großraum Moskau zu erwerben und nach Überzeugung des Gerichts mit Blick auf ihren gesundheitlichen Zustand auch erwerbsfähig – und der aktuellen Lageberichte auch zumutbar. Darüber hinaus verfügt die Klägerin weiterhin jedenfalls über eine Verwandte in ihrem Heimatort I_____ im Großraum Moskau und somit nicht in Tschetschenien, von der eine finanzielle Unterstützung denkbar ist.

Die Russische Föderation ist zudem einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschuldung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 04.07.2023, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, wobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal 2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich erforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des Existenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (vgl. AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit mehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.).

Unüberwindbare Hindernisse, sich eine wirtschaftliche Existenz, jedenfalls auf geringem Niveau, im Heimatland zu sichern, sind nicht erkennbar. Es ist insgesamt von existenzsichernden Lebensbedingungen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungsleistungen, auch wenn diese nicht dem deutschen Niveau entsprechen mögen, auszugehen. Nach der vorliegenden Auskunftslage gibt es verschiedene staatliche Hilfen in der Russischen Föderation: Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 103 f.; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 –, Rn. 23 - 25, juris).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 113 f.).

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines sie in ihrem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Es ist nicht zu erwarten, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Hierfür wurde weder etwas vorgetragen noch ist sonst etwas ersichtlich. Die Todesstrafe droht in der Russischen Föderation seit 2009 nicht mehr, da sie de facto abgeschafft ist (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 10. September 2022 vom 28. September 2022, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – Länderinformation der Staaten Dokumentation Russische Föderation, Datum der Veröffentlichung 3. Februar 2023, Seite 67). Eine Bedrohung innerhalb der Russischen Föderation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar hat es im Rahmen des aktuellen Krieges in der Ukraine auch Angriffe auf unmittelbar an die Ukrainer angrenzenden Regionen der Russischen Föderation gegeben, aber es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Bedrohungslage auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation durch die Ukraine besteht.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36).

Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird oder dass ihr aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- oder humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Russischen Föderation droht. Auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Darlegung einer Bedrohungslage wird zunächst verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der gegen die Russische Föderation verhängten Wirtschaftssanktionen wegen des Krieges in der Ukraine ist mit Blick auf die gesichteten Erkenntnismittel nicht erkennbar, dass die Klägerin in Russland ihren Lebensunterhalt nicht jedenfalls auf niedrigstem Niveau werden sichern können. So ist die Klägerin zunächst volljährig und nach Überzeugung des Gerichts erwerbsfähig.

In einer Gesamtbetrachtung der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Russischen Föderation, der dort allgemein zugänglichen sozialen Sicherungssysteme und der individuellen Situation der Kläger liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihnen aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre, ihren Aufenthalt innerhalb der Russischen Föderation zu nehmen.

Es ist nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht zu erwarten, dass die Klägerin nach der Rückkehr nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einschließlich des Wohnbedarfs in der Lage wäre. Die Armutsgefährdung stellt in der Russischen Föderation ein zwar flächendeckendes Problem dar, von dem bis zu 63 Prozent der Bevölkerung betroffen sind. Teilweise wird diese Gefährdung durch die vorhandenen sozialen Sicherungssysteme aufgefangen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 12. November 2018, Seite 84). Die Klägerin ist im Fall der Rückkehr von drohender Armut nicht in größerem Umfang als die Bevölkerung insgesamt betroffen.

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt. Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen u. a. Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen, aber auch Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern), Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]), Familien mit geringem Einkommen, Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 104 und 105). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 Euro], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 Euro] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 Euro] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 104).

Die monatlichen Zahlungen der Familienbeihilfe liegen im Falle von einem Kind – wie im hiesigen Fall bei der Klägerin – bei 3.142 Rubel (ca. 43 Euro). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 Euro). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 Euro). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 105).

Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das für die Klägerin in Betracht kommende Mutterschaftskapital. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich. Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes ab 2007 (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind). Insofern würden die Klägerin in den Genuss dieses Mutterschaftskapitals kommen, da sie mittlerweile Mutter eines minderjährigen Kindes ist. Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen. Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden. Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106).

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters. Zum 01. Januar 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 Euro] und wurde seitdem sukzessive angehoben. Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106).

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (R_____) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106 und 107).

Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind zwar für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können daher kostenfreie Wohnungen beantragen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 107; VG Cottbus, Urteil vom 24. Mai 2023 – 1 K 823/21.A –, Rn. 64 - 71, juris).

Soweit die Klägerin vorgebracht hat, unter chronischen Kopfschmerzen zu leiden und während ihrer Schwangerschaft ein Hepatitis C-Antikörpertest positiv ausgefallen ist, rechtfertigt dies nicht die pauschale Annahme, dass die Klägerin nicht erwerbsfähig wäre. So hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Kopfschmerzen ein auf den 4. Oktober 2017 datiertes und somit fast siebeneinhalb Jahre altes radiologisches Attest eingereicht. Mit Blick auf ihre Schwangerschaft hat sie Unterlagen aus dem Jahr 2019 und somit fast fünf Jahre alte und letztlich ebenfalls nicht hinreichend aktuelle medizinische Unterlagen zur Gerichtsakte eingereicht. Ein Rückschluss auf ihre Gesundheit und ihr körperliches Wohlbefinden zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war nicht möglich, sodass von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Klägerin in der Russischen Föderation bereits eigenen Angaben zufolge erfolgreich als Managerin berufstätig gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass sie mit Blick auf ihre Fähigkeiten und aufgrund der nunmehr zusätzlich erworbenen Sprachkenntnisse auf dem russischen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit wird finden können. Zusätzlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin weiterhin über Verwandte in ihrem Heimatort, nämlich Ihre Mutter, verfügt, die sie im Falle einer Rückkehr unterstützen können und auch der Klägerin (wenn auch nur vorübergehend) eine Unterkunft gewähren können.

Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Es ist von den Klägern nicht dargelegt wurde und auch nicht erkennbar, dass ihnen bei einer Überstellung in die Russische Föderation eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109).

Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weiter erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 u.a. -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 mwN.; VG Augsburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - Au 4 E 15.30540 -, juris Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 8 K 1914/21.A –, juris).

Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 9 ZB 17.30546 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 17 K 3923/16.A -, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 9. September 2016 - M 10 S 16.30802 -, juris Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A -, juris Rn. 64 mwN.; zur Rechtslage vor Änderung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5).

Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 21 A 631/03.A -, juris Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 27).

Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 C 16.1164 -, juris Rn. 13).

In Bezug auf Erkrankungen ist zudem nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu beachten, dass § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend gilt. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 8 K 1914/21.A –, Rn. 21 - 29, juris).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Russische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Angebote von öffentlichen und privaten Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort) zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Fall der Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (vgl. BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Das Hauptproblem stellen die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großem Ärzte- und Pflegekräftemangel und zu deren unzureichender Aus- und Fortbildung. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems sowie Missmanagement führen weiter dazu, dass die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung (Wartezeit auf einen Termin beim Hausarzt zwei Tage, beim Facharzt 14 Tage) um das Doppelte bis 12-fache überschritten werden. Noch im letzten Jahr war mit der 25-fachen Überschreitung der Wartezeit zu rechnen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in 44 der 85 russischen Regionen die Notfall-Krankenwagen nur mit 1 Person besetzt, die die notwendigen Behandlungen nicht allein leisten können. Die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten wird auch in diesem Bereich oft erheblich überschritten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21 und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)

Die Medikamentenversorgung ist zumindest in Großstädten gewährleistet und teilweise (z. B. in Notfällen oder bei speziellen Erkrankungen, z. B. Krebs und Diabetes) kostenfrei. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019) und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung). Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werde, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (vgl. BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)

letztlich sind generell und bei grundsätzlicher Gesamtbetrachtung weitgehend alle Krankheiten und Beschwerden bei einer hypothetischen Rückkehr in der Russischen Föderation behandelbar und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Andererseits kann aber die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat beantwortet werden, nicht aber "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden.

Mit Blick auf den hier entwickelten Maßstab ist vorliegend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Abschiebung der Klägerin die konkrete Gefahr dafür besteht, dass die Gesundheit der Klägerin schwerwiegend erheblich beeinträchtigt werden würde, zumal – wie erwähnt – die Klägerin keine hinreichend aktuellen Befunde und Unterlagen hinsichtlich ihres gewöhnlichen Zustandes zur Gerichtsakte gereicht hat.

Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.

Rechtsmittelbelehrung: