Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.04.2025 – VG 6 K 2305/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0403.6K2305.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger trägen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung internationalen Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich ihres Herkunftslandes der Russischen Föderation vorliegen.

Die Kläger sind Staatsbürger der Russischen Föderation, tschetschenischer Volkszugehörigkeit und seien jeweils am 2_____1982, am 2_____ 1987, am 2_____2008, am 7_____ 2012 sowie am 1_____ 2016 geboren. Die Kläger zu 1. und 2. sind verheiratet und stammen aus dem Ort Ilaskhan-Yurt (ehemals Belorech’e) etwa 10 km von Gudermes entfernt. Bei den übrigen Klägern handelt es sich um deren leibliche Kinder, die in Grosny bzw. bereits in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden sind.

Der Kläger zu 1. stamme aus dem Ort Belorech’e. Dort lebten auch weiterhin seine Eltern. Darüber hinaus habe er noch einen Bruder und eine Schwester in seinem Heimatland. Er habe die Schule nach der 11. Klasse abgeschlossen und danach ein Automatisierungs- und Informatikstudium an der Universität in Grosny absolviert und mit Diplom abgeschlossen. Er habe Wirtschaftsinformatiker gelernt und von 2005 bis Juni 2014 in einer Reklamefirma in Grosny gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. Die Klägerin zu 2. stamme ebenfalls aus dem Ort Belorech‘e in Tschetschenien. Dort lebten noch ihre Eltern und vier Schwestern. Eine Schwester lebe mittlerweile mit ihrer Familie in Österreich. Sie habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und danach am Pädagogischen Institut, in der Fachrichtung Chemie und Biologie studiert. Anschließend habe sie Chemie in ihrem Heimatort bis 2008 unterrichtet. Danach sei sie im Mutterschaftsurlaub gewesen. Anschließend habe sie noch einmal kurz im Jahr 2010 drei Monate lang gearbeitet. Die Kläger zu 1. und 2. seien standesamtlich seit dem 1_____ 2008 verheiratet. Sie hätten gemeinsam am 10. Juli 2014 die Russische Föderation verlassen und seien am 14. Juli 2014 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Am 1. September 2014 stellten die Kläger ihre Asylanträge.

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 31. März 2015 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er in Grosny im Zeitraum von 2005 bis 2015 in einer Reklamefirma gearbeitet habe. Seit dem Jahr 2009 habe man dort diverse Aufträge vom Verteidigungsministerium mit geheimen Informationen erhalten. Im Jahr 2012 habe er einen neuen Kollegen erhalten. Nach Erfüllung eines zivilen Auftrages in der Stadt Vedeno im Jahr 2013 habe der Bekannte vorgeschlagen, seine Verwandten in einem Nachbarort in den Bergen zu besuchen. Auf dem Weg dorthin seien sie angehalten worden. Ihnen sei befohlen worden in den Wald zu fahren. Diese maskierten Männer hätten von dem Kläger zu 1. verlangt, Informationen an den neuen Mitarbeiter weiterzugeben, die er vom Militär erhalten habe. Dies habe der Klägers 1. im Anschluss getan. Im Jahr 2013 habe das Militär ihn dann von der Arbeit aus mitgenommen, verhört und gefoltert. Er sei eine Woche lang festgehalten worden. Freigelassen worden sei er erst, nachdem er zugestimmt habe, die Männer aus dem Wald an das Militär zu verraten. Bei der Folter sei ihm der Kiefer gebrochen worden. Anschließend sei er betäubt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Im Februar 2014 habe der Kläger erst wieder angefangen zu arbeiten. Er habe gewusst, dass er vom Militär kontrolliert und abgehört werde. Nachdem er erneut von seinem neuen Mitarbeiter per SMS kontaktiert worden sei, habe er sich entschieden bei einem Freund aus Kindertagen in der Ortschaft Avtury unterzutauchen und später das Land zu verlassen. Dies sei ihm mithilfe eines Freundes seines Onkels am 10. Juli 2014 gelungen.

Mit Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2016, der den Klägern am 14. Dezember 2016 Dezember 2016 zugestellt wurde, versagte die Beklagte – vertreten durch das Bundesamt – die Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte keinen subsidiären Schutzstatus zu. Darüber hinaus stellte das Bundesamt in seinem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Kläger wurden zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass falls sie die Ausreisefrist nicht einhalten werden, sie in die Russische Föderation abgeschoben werden. Darüber hinaus wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Sachvortrag des Klägers 1. nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Sowohl die vorgebrachte vermeintliche Verfolgung durch das Militär als auch die vorgebrachte nichtstaatliche Verfolgung lasse nicht den Anschein erwecken, dass der Kläger zu 1. eine derart gesuchte Person darstelle, die landesweit ins Visier der Behörden geraten sei. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass der Kläger zu 1. scheinbar seit knapp einem Jahr keine Probleme mit den Kämpfern gehabt habe. Darüber hinaus stehe den Klägern interner Schutz im Heimatland zur Verfügung. So habe der Kläger zu 1. selbst vorgetragen bei seinem Freund in dem Ort Avtury von niemandem aufgesucht worden zu sein, weder von Militär, noch von den Kämpfern oder seinem Arbeitskollegen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor, da sie keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit befürchten müssten. Selbst für schwere Kapitalverbrechen werde in der Russischen Föderation die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Es bestehe ein Moratorium. Schließlich seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.

Mit ihrer am 19. Dezember 2016 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus, dass die Kläger vom herrschenden Regime in Tschetschenien als Oppositionelle, also als Feinde eingestuft würden. Der Kläger zu 1. habe im Falle der Rückkehr Verhör, Festnahme und Inhaftierung zu befürchten. Für den Kläger bestehe keine inländische Fluchtalternative. Der Vorfall mache deutlich, dass der Kläger nicht nach der ersten Festnahme vollkommen Ruhe gelassen worden sei, sondern im Visier der Sicherheitskräfte stehe. Der Kläger zu 1. sei als Regimegegner identifiziert worden. Als solchem drohe ihm jederzeit erneut Verfolgung. Aufgrund der Tatsache, dass sich Familienangehörige dem Widerstand angeschlossen hätten, gelte der Kläger zudem als aus mehreren Gründen verdächtig. Die durch die Folterung erlittenen Verletzungen würden durch einen Entlassungsbericht des behandelnden Krankenhauses in Grosny glaubhaft gemacht. Die Klägerin zu 2. leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) sowie an einer Panikstörung. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin zu 2. auf ein aktuelles ärztlich-psychotherapeutisches Attest vom 18. März 2025. Aufgrund der erfolgten Explorationen seien die behandelnden Personen zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin zu 2. eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst, eine generalisierende Angststörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorlägen. Des Weiteren kämen die Behandler zum Ergebnis, dass eine schwere Ausprägung der Erkrankung bei der Klägerin zu 2. gegeben sei. Es bestehe eine erhebliche Behandlungsbedürftigkeit. Die Klägerin zu 2. gehöre somit zur Gruppe schutzbedürftiger Personen. Eine Belastbarkeit sei nicht gegeben. Zudem werde aus ärztlich-therapeutischer Sicht dringend vor einer Abschiebung abgeraten. Aber auch der Kläger zu 1. sei behandlungsbedürftig. So seien für den Kläger zu 1. folgende Diagnosen erstellt worden: Posttraumatische Belastungsstörung, ausgeprägte Angstsymptome bei affektiven Episoden, einzelne depressive Episode, schwergradig, ohne psychotische Merkmale sowie Suizidgedanken. Auch bei dem Kläger zu 1. kämen die Behandler zu dem Ergebnis, dass sowohl die Symptomhäufigkeit als auch die Intensität der Belastung als stark einzustufen sei. Die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit werde ebenfalls als schwer bewertet. Bei Abbruch einer Behandlung in Deutschland und einer Rückführung in die vormalige Heimat stehe zu befürchten, dass eine Chronifizierung der Erkrankung bis hin zum Eintritt des Todes eintreten könne. Die Frage, ob in der Russischen Föderation eine adäquate Behandlung der Erkrankung des Klägers zu 1. möglich sei, sei irrelevant, da bei ihm eine sogenannte erweiterte Reiseunfähigkeit vorliege. Gleichzeitig sei aus dem eingereichten Röntgenbild ersichtlich, dass der Kläger zu 1. entsprechend seines Vortrags tatsächlich Opfer erheblicher und massiver Gewalt in der vormaligen Heimat geworden sei. Es sei aus Sicht der Kläger belegt, dass sie in asylerheblicher Weise vorverfolgt ausgereist seien. Eine Rückkehrmöglichkeit in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Zudem komme für den Kläger zu 1. hinzu, dass bei diesem die Gefahr bestehe, dass er im Falle einer Rückkehrverpflichtung gezwungen wäre, sich am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine beteiligen zu müssen. Er befürchte, dass er bei der Einreise sofort festgenommen und zum Kriegsdienst zugeführt werden würde.

Die Kläger beantragen wörtlich,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 3 des Asylgesetzes erfüllen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 4 des Asylgesetzes vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und bezieht sich zu ihrer Begründung zunächst auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2016. Ergänzend führt sie aus, dass gerade der Umstand, dass dem Kläger zu 1. sowohl von den regierungsfeindlichen Kämpfern als auch von den regierungsangehörigen Kräften Verfolgung drohen solle, Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vortrages erwecke. Der Kläger zu 1. habe in seiner Anhörung ausgeführt, zuvor häufige Aufträge von staatlichen Stellen – auch mit geheimen Informationen – erhalten und zu deren Zufriedenheit erledigt zu haben. Es läge näher, dass sich die tschetschenischen Sicherheitskräfte zumindest so verhielten, dass sie nicht ohne Notwendigkeit Aversionen und Regimedistanz bei Personen hervorriefen, die sich bislang nicht in Opposition zu ihnen befänden. Zumal der Kläger zu 1. für sie wichtige Informatik-Aufgaben ausgeführt habe. Auch könne dem bisherigen Vortrag nicht entnommen werden, dass der Kläger zu 1. als Regimegegner identifiziert worden sei. Überdies könne der Aussage, dass der Onkel und der Sohn des Onkels dem Kläger zu 1. bei der Ausreise geholfen haben, nach hiesiger Auffassung nicht entnommen werden, dass sich „Familienangehörige dem Widerstand angeschlossen“ hätten.

Mit Beschluss jeweils vom 7. September 2020 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kläger zu 1. und zu 2. jeweils informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung war gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 7. September 2020 übertragen wurde.

Die insgesamt zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Den Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 erweist sich – einschließlich der enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes – insgesamt als rechtmäßig und verletzt die Kläger dementsprechend auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK, BGBl. 1953 II. S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.

Eine solche Verfolgung kann nicht nur von dem Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, wobei es keine Rolle spielt, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Es müssen aus der Perspektive des Antragstellers hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass Akteure im Sinne des § 3d AsylG Maßnahmen beabsichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen, die als Verfolgung zu qualifizieren ist.

Bei der Prüfung der Bedrohung im Sinne des § 3 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, beide juris). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris).

Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr einer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 9 C 59/91 –, juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann also sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG (VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2020 – 12 K 770/16 A –, Rn. 22, juris).

In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris).

Vorverfolgten kommt dabei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18).

Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 7. November 2019 – 6 K 539/17.A, vom 21. November 2019 – 6 K 169/17.A, vom 21. Februar 2020 – 6 K 608/17.A –, Rn. 26 - 32, alle juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verfolgungsgeschichte insgesamt nicht vor. Insbesondere konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht.

So ist bereits eine asylrechtlich-relevante Vorverfolgung gemäß §§ 3, 3b AsylG für den Kläger zu 1. – von dem die übrigen Kläger ihr Verfolgungsschicksal ableiten – insgesamt nicht festzustellen. Der Vortrag des Klägers zu 1. ist bereits in sich widersprüchlich und erkennbar asyltaktisch geleitet. So hat der Kläger zu 1. vorgebracht, aufgrund seiner Tätigkeit in einer Reklamefirma unterschiedliche Druckaufträge (Kartenmaterial) für das russische Verteidigungsministerium ausgeführt zu haben. Das in der mündlichen Verhandlung eingereichte Kartenmaterial, dass eine Druckertätigkeit im Auftrage des russischen Verteidigungsministeriums beweisen soll, ist allerdings vom Innenministerium der Russischen Föderation ausgestellt. Es handelt sich somit mutmaßlich um Material des Innenministeriums der Russischen Föderation (russ.: „Ministerstwo Wnutrennykh Del Rossijskoj Federazii“; abgekürzt „MWD“) und nicht um solches des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation (russ. „Ministerstwo obrony Rossijskoj Federazii“; abgekürzt „Minoborony“). Auf Nachfrage weshalb er Kartenmaterial des Innenministeriums eingereicht habe, verstieg sich der Kläger zu 1. in Mutmaßungen, dass der russische Inlandsgeheimdienst FSB diese Karten erstellen und sie zur Verwendung dem Verteidigungsministerium übergebe. Dies überzeugt bereits aus zwei Gründen nicht. Zunächst fehlt auf den in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten Kartenauszügen jeder Hinweis auf den russischen Inlandsgeheimdienst und zum anderen ist nicht verständlich, weshalb das russische Verteidigungsministerium von ihm verwendete Karten nicht als solche kennzeichnet, sondern Karten des Innenministeriums verwenden soll. Mit Blick auf die bürokratischen Vorgänge in den einzelnen Ministerien erscheint es als lebensfremd, da in einem solchen Falle die einzelnen Mitarbeiter und Beamten der jeweiligen Ministerien das zur Verfügung gestellte Kartenmaterial nicht eindeutig werden zuordnen und der jeweiligen Weisung entsprechend werden verwenden können.

Auch bleibt unklar, weshalb der Kläger zu 1. obwohl er eigenen Angaben zufolge bereits früh in das Fadenkreuz von Rebellen im Wald aufgrund seiner Druckertätigkeit geraten sei, weiterhin über Monate in der Reklamefirma gearbeitet habe. Vor dem Hintergrund seiner überdurchschnittlichen Bildung wäre der Kläger zu 1. in der Lage gewesen, sich eine andere Beschäftigung zu suchen.

Gleiches gilt für die beschriebenen Folterungen durch vermeintlich staatliche Stellen. Auch hierbleibt der Vortrag des Klägers zu 1. in sich widersprüchlich und letztlich lebensfremd. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sowohl von Mitarbeitern der Polizei als auch solchen des Verteidigungsministeriums entführt und gefoltert worden sei. Anschließend sei der Kläger in ein Krankenhaus gebracht worden, wo unter anderem ein Kieferbruch diagnostiziert worden sei. Zunächst ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger zu 1. nach den vermeintlich vorgebrachten Folterungen durch staatliche Stellen in ein staatliches Krankenhaus beim „Ministerium für Gesundheitswesen der tschetschenischen Republik“ von seinen Peinigern eingeliefert worden sei. Auch bleibt unklar, weshalb der Kläger nach den erlittenen Folterungen, die jedenfalls mittelbar mit seiner Tätigkeit in der Reklamefirma im Zusammenhang stehen sollen, bei dieser Firma eigenen Angaben zufolge weiterhin 4 bis 5 Monate gearbeitet habe. Sofern der Kläger zu 1. Angst vor staatlichen Stellen aufgrund der erlittenen Folterungen gehabt haben soll, erschließt sich in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht, wieso der Kläger erst im Juli 2014 – mithin erst 9 Monate später – gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen haben soll. Insofern ist die Ausreise der Kläger gerade nicht gleichsam fluchtartig erfolgt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Kläger einer besonderen Bedrohungslage ausgesetzt gesehen haben.

Schließlich bleibt aber auch unklar, von wem die erlittenen Kiefer- und Kopfverletzungen des Klägers zu 1. herrühren. Dass es sich bei den Personen, um solche staatlicher Stellen gehandelt hat, bleibt letztlich bloße Mutmaßung. Die Personen selbst seien in Zivil gekleidet gewesen, sodass allenfalls von kriminellem Unrecht ausgegangen werden kann.

Ungeachtet der Frage, ob die Kläger tatsächlich vorverfolgt ausgereist sind, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil die Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden können. So müssen sich die Kläger hier entgegenhalten lassen, dass selbst im Falle einer hypothetischen Verfolgung in ihrer ursprünglichen Heimatregion Tschetschenien, wo sie zuletzt vor der Ausreise gelebt haben, ihnen in anderen Regionen der Russischen Föderation interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung stehen, die erreichbar und zumutbar sind.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Nach der sich dem Gericht bietenden Auskunftslage besteht grundsätzlich eine interne Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation, wo die Kläger vor den Zugriffen von sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren sicher sind und sie ihr Existenzminimum sichern können. Grundsätzlich können die Kläger an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Zunächst spricht bereits – wie erwähnt – das Vorbringen des Klägers 1. gegen eine landesweite Verfolgung durch die Russische Föderation als Staat. So spricht darüber hinaus gegen eine staatliche Verfolgung durch die Russische Föderation und ihre Stellen, dass die Kläger ihren eigenen Angaben zufolge in der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Botschaft problemlos einen Auslandsreisepass für ihre Tochter, die Klägerin zu 3., die denselben Nachnamen wie der Kläger zu 1. und seinen Vornamen als Vatersnamen trägt und insoweit im Falle einer Verfolgung für die staatlichen Behörden von besonderem Interesse sein müsste, erstmals ausgestellt bekommen haben. Zu berücksichtigen ist hier, dass es sich insoweit nicht um die bloße Verlängerung eines bereits zeitlich abgelaufenen Reisepasses, sondern um die erstmalige Ausstellung eines neuen Passes gehandelt hat, den die Klägerin zu 3. für eine Klassenfahrt benötigt habe. Dies sei problemlos in der Russischen Botschaft möglich gewesen. Dies spricht zum einen dagegen, dass der Kläger zu 1. sowie seine Ehefrau aber auch seine Kinder sich durch staatlichen Institutionen der Russischen Föderation bedroht fühlen – da sie aus eigenem Interesse und Antrieb heraus den Kontakt zu staatlichen Stellen gesucht haben – und zum anderen aber auch dagegen, dass der russische Staat ein besonderes Interesse an dem Kläger zu 1. und seiner Familie hat, da es eigenen Angaben zufolge keinerlei Probleme bei der Ausstellung des Auslandsreisepasses für die Klägerin zu 3. gegeben habe. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass gegen den Kläger zu 1., seine Ehefrau aber auch seine zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährigen Kinder in der Russischen Föderation ein Strafverfahren geführt worden sei bzw. nach dem Kläger zu 1. gefahndet werde. Vor dem Hintergrund der Gleichheit der Nachnamen und des Vatersnamens der Klägerin zu 3. mit dem Nachnamen und entsprechenden Vornamen ihres Vaters, des Klägers zu 1., hätten im Falle einer tatsächlichen Angst vor Verfolgung die Kläger den Kontakt mit den staatlichen Stellen der Russischen Föderation nicht gesucht.

Mit Blick auf die Erkenntnismittel aber auch dem Umstand, dass der Kläger zu 1. männlich als im Wesentlichen gesund – entgegen seinem schriftsätzlichen Vorbringen – zu beurteilen ist, da er eigenen Angaben zufolge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Sicherheitsbereich als Personalmanager tätig sei und in der Bundesrepublik seiner Tätigkeit viel reisen müsse und könne. Insoweit spricht bereits der eigene Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung gegen die schriftsätzlich vorgebrachte Reiseunfähigkeit. So hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er meistens in Bayern z.B. in München, Bad Tölz oder auch in anderen Städten verschiedene Objekte zu überwachen habe und sich weit von seinem Wohnort in Brandenburg aufhalte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. aber auch die Klägerin zu 2. mit Blick auf ihr abgeschlossenes Studium jeweils überdurchschnittlich gebildet sind und durch ihren langen Aufenthalt in Deutschland zudem über Sprachkenntnisse verfügen, die im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bedeutet werden. Die Klägerin zu 2. verfügt zudem weiterhin über Kontakte zu Verwandten in ihrer Heimat und wird insoweit im Falle einer Rückkehr mit deren gegebenenfalls finanzieller Unterstützung rechnen können, sodass insgesamt den Klägern die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und der aktuellen Lageberichte auch zumutbar erscheint.

Auch die wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation spricht nicht gegen die Annahme eines Abschiebungsverbots zugunsten der Kläger. Die Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschuldung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 04.07.2023, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, wobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal 2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich erforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des Existenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (vgl. AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit mehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.).

Unüberwindbare Hindernisse, sich eine wirtschaftliche Existenz, jedenfalls auf geringem Niveau, im Heimatland zu sichern, sind nicht erkennbar. Es ist insgesamt von existenzsichernden Lebensbedingungen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungsleistungen, auch wenn diese nicht dem deutschen Niveau entsprechen mögen, auszugehen. Nach der vorliegenden Auskunftslage gibt es verschiedene staatliche Hilfen in der Russischen Föderation: Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 103 f.; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 –, Rn. 23 - 25, juris).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 08. November 2023, S. 113 f.).

In einer Gesamtbetrachtung der konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Russischen Föderation, der dort allgemein zugänglichen sozialen Sicherungssysteme und der individuellen Situation der Kläger liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihnen aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre, ihren Aufenthalt innerhalb der Russischen Föderation zu nehmen. Es ist nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht zu erwarten, dass die Kläger nach der Rückkehr nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einschließlich des Wohnbedarfs in der Lage wären. Die Armutsgefährdung stellt in der Russischen Föderation ein zwar flächendeckendes Problem dar, von dem bis zu 63 Prozent der Bevölkerung betroffen sind. Teilweise wird diese Gefährdung durch die vorhandenen sozialen Sicherungssysteme aufgefangen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 31. August 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 12. November 2018, Seite 84). Die Kläger sind im Fall der Rückkehr von drohender Armut nicht in größerem Umfang als die Bevölkerung insgesamt betroffen.

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt. Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen u. a. Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen, aber auch Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern), Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]), Familien mit geringem Einkommen, Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 104 und 105). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 Euro], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 Euro] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 Euro] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 104).

Die monatlichen Zahlungen der Familienbeihilfe liegen im Falle von einem Kind bei 3.142 Rubel (ca. 43 Euro). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 Euro). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 Euro). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 105). Mit Blick auf die familiäre Situation der Kläger – die Kläger zu 1. und 2. sind standesamtlich verheiratet und erziehen vier minderjährige Kinder – steht ihnen ein Anspruch auf die genannten Sozialleistungen zu.

Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt darüber hinaus das Mutterschaftskapital. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich. Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes ab 2007 (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind). Insofern würden die Kläger in den Genuss dieses Mutterschaftskapitals kommen, da alle vier Kinder der Kläger zu 1. und 2. nach 2007 geboren worden sind. Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden.

So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70 % der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen. Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden. Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106).

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters. Zum 01. Januar 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 Euro] und wurde seitdem sukzessive angehoben. Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106).

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 106 und 107).

Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind zwar für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können daher kostenfreie Wohnungen beantragen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, veröffentlicht am 03. Februar 2023, Version 11, Seite 107; VG Cottbus, Urteil vom 24. Mai 2023 – 1 K 823/21.A –, Rn. 64 - 71, juris).

Auch haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen einer von ihnen befürchteten Einziehung zum Wehrdienst und einem militärischen Einsatz im Krieg in der Ukraine. So ist diese Frage weder für den im Jahre 1982 geborenen Kläger zu 1. sowie der weiteren Kläger im hiesigen Verfahren von Relevanz, da gemäß dem föderalen Gesetz der Russischen Föderation ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ der Einberufung zum Grundwehrdienst ausschließlich männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren unterliegen und der Kläger zu 1. diese Altersgrenzen bereits überschritten hat und die übrigen männlichen Kläger das Mindestalter noch nicht erreicht haben. Für die Klägerinnen kommt eine Einberufung ohnehin nicht in Betracht.

Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1. zum Wehrdienst bzw. zum Kriegseinsatz und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – d.h. wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen werden. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von derzeit 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts Anderes entnehmen.

Selbst bei Unterstellung, dass der Kläger zu 1. – obwohl er die Altersgrenzen bereits überschritten hat und jedenfalls nach der in Russland geltenden Gesetzeslage nicht mehr dem Wehrdienst unterfällt – sich einer hypothetischen Einberufung zum Wehrdienst entziehen werde, führt eine – selbst nach russischem Recht letztlich illegale – nur hypothetisch drohende Bestrafung des Klägers bei Einreise in die Russische Föderation im Falle einer Wehrdienstentziehung nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn auch insoweit knüpft der mit der Bestrafung verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Betroffene in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – BVerwG 9 C 184.86 – juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben drohen letztlich nur russischen Wehrdienstpflichtigen – also gerade nicht den Klägern – Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung vom Wehrdienst etwa durch bewusstes Ignorieren des Musterungsbescheids oder des Einberufungsbefehls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit auch nicht in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Grundwehrdienst. Nach den einschlägigen russischen Gesetzen, die auch seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht geändert wurden, stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 500 bis 3.000 Rubel (ca. 8 bis 50 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (ca. 3.373 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Allerdings ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein deutlicher Anstieg der Strafverfolgungsverfahren wegen Entziehung vom Grundwehrdienst zu verzeichnen. Allein vom 1. Mai 2022 bis zum 20. September 2022 erreichte die Zahl der an russischen Gerichten wegen Wehrdienstentziehung oder Entziehung vom alternativen Zivildienst geführten Strafverfahren mit 410 Strafverfahren ein Zehn-Jahres-Hoch. Im ersten Halbjahr des Jahres 2022 wurden 564 Personen wegen Wehrdienstentziehung verurteilt, auch dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren dar. Gleichwohl wurde in allen Fällen (nur) eine Geldstrafe verhängt. Erkenntnisse über Fälle, in denen Haftstrafen verhängt wurden, liegen nicht vor. Damit ist zu beobachten, dass die russischen Behörden die Wehrdienstentziehung zwar nunmehr konsequenter verfolgen. Die verhängten Strafen befinden sich aber weiterhin auf eher niedrigem Niveau. Eine Zuschreibung politischer Überzeugungen seitens des russischen Staates gegenüber den Wehrdienstpflichtigen, die sich dem Wehrdienst entziehen, ist letztlich nicht zu entnehmen. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Wehrdienst vor dem Hintergrund eines Krieges, wie hier des Krieges Russlands gegen die Ukraine, von Seiten des Staates eine politische Komponente beigemessen wird. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich dies hinsichtlich der Sanktionierung der Grundwehrdienstentziehung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr zeigen diese, dass die Wehrdienstentziehung zwar konsequenter verfolgt wird als in der Vergangenheit. In diesem Vorgehen spiegelt sich auch jedenfalls der deutliche Personalbedarf der russischen Streitkräfte – gerade auch aufgrund des Ukrainekrieges – wider. Dagegen lässt sich aber weder den verhängten Strafen, noch der Gesetzgebung oder der tatsächlichen Praxis der Strafverfolgung als solcher ein Anhaltspunkt für eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung entnehmen, die sich etwa in einer besonderen Strafschärfe niederschlagen würde (vgl. insgesamt VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A –, Rn. 28 - 35, juris).

Die Kläger haben auch insgesamt keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, da keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines sie in ihrem Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht wurden.

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Es ist nicht zu erwarten, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Hierfür wurde weder etwas vorgetragen noch ist sonst etwas ersichtlich. Die Todesstrafe droht in der Russischen Föderation seit 2009 nicht mehr, da sie de facto abgeschafft ist (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 10. September 2022 vom 28. September 2022, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – Länderinformation der Staaten Dokumentation Russische Föderation, Datum der Veröffentlichung 3. Februar 2023, Seite 67). Eine Bedrohung innerhalb der Russischen Föderation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar hat es im Rahmen des aktuellen Krieges in der Ukraine auch Angriffe auf unmittelbar an die Ukrainer angrenzenden Regionen der Russischen Föderation gegeben, aber es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Bedrohungslage auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation durch die Ukraine besteht.

Insbesondere können die Kläger keinen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG aus einer drohenden Rekrutierung in der Russischen Föderation bzw. eine Einberufung und Entsendung in den Ukrainekrieg ableiten.

Nach der zitierten Vorschrift ist ein Antragsteller – wie dargelegt – subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei ist festzuhalten, dass eine etwaige Heranziehung der männlichen Kläger zum Wehrdienst bereits wegen seines fortgeschrittenen bzw. wegen ihres geringen Alters von vornherein ausgeschlossen ist und wenn eine solche illegaler Weise tatsächlich stattfinden sollte, nicht per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beachtlich wahrscheinlich macht. In so fortgeschrittenem Alter könnte der Kläger zu 1. allenfalls als Reservist zum Militärdienst eingezogen werden. Allerdings hat der Kläger zu 1. nicht ausgeführt, dass er in der russischen Armee bereits gedient hatte.

Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz nach § 3e AsylG vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi, Nr. 8319/07 und 11449/07, Rn. 266; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 26, 36).

Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, 413). Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25.18 – juris Rn. 9 ff.). Der Umstand, dass die Lage des Betroffenen einschließlich der Lebenserwartung unter anderem durch Unterschiede in medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Standards beeinträchtigt wird, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2014 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 23).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein werden oder dass ihnen aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- oder humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Russischen Föderation droht. Auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Darlegung einer Bedrohungslage wird zunächst verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der gegen die Russische Föderation verhängten Wirtschaftssanktionen wegen des Krieges in der Ukraine ist mit Blick auf die gesichteten Erkenntnismittel nicht erkennbar, dass die Kläger in Russland ihren Lebensunterhalt nicht jedenfalls auf niedrigstem Niveau werden sichern können. So ist der Kläger zu 1. volljährig und erwerbstätig, sodass insoweit auch entgegen seinem schriftsätzlichen Vorbringen auf seine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit geschlossen werden kann und somit insoweit jedenfalls als hinreichend gesund einzuschätzen (hierzu unten), als dass er einer Erwerbstätigkeit entsprechend seiner Qualifikation nachgehen können wird. Zwar hat sich der Kläger zu 1. im hiesigen Asylverfahren ursprünglich auf seinen schlechten psychischen Zustand berufen, allerdings in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sein Zustand sich verbessert habe und er fernab seines Wohnorts einer Arbeit nachgehen könne. Er gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Sicherheitsgewerbe in der Bundesrepublik nach. Auch ist der Kläger zu 1. bereits erfolgreich einer Tätigkeit seiner Heimat nachgegangen. Der Kläger zu 1. als Familienvater hat sich insoweit trotz sprachlicher Schwierigkeiten auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt – trotz vermeintlicher psychischer Beschwerden – durchsetzen können. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. auch im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit Blick auf die gesichteten Erkenntnismittel eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit wird aufnehmen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Klägerin zu 2. weiterhin Kontakt zu Verwandten in Russland hat, die die Kläger insgesamt im Falle einer Rückkehr unterstützen können.

Selbst wenn namentlich die Kläger zu 1. und 2. zunächst Schwierigkeiten haben sollten, sich auf dem Arbeitsmarkt durchsetzen zu können, spricht dies vorliegend nicht für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinn des § 60 Abs. 5 AufenthG.

Nach der Auskunftslage haben tschetschenische Rückkehrer bei Erfüllung der jeweiligen Bedingungen wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensions- bzw. Rentensystem (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 12 vom 4. Juli 2023 S. 113).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen ist ihr Einkommen. Im Jahr 2022 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 % (vgl. hierzu und zum Folgenden BFA a.a.O. S. 93 f; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 - im Folgenden: AA, Lagebericht September 2022 -, S. 23 f.). Die Armutsgrenze entspricht seit 2021 nicht mehr dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum (11.305 Rubel in 2020), sondern wird seit 2021 anhand von 44,2 % des Medianeinkommens berechnet, was zum Teil als Verschleierung der wahren Verhältnisse kritisiert wird. Für das Jahr 2023 wurde das Existenzminimum für die erwerbstätige Bevölkerung auf 15.669 Rubel (aktuell ca. 155 €; 2021: 11.653 Rubel festgelegt, für Rentner auf 12.363 Rubel (ca. 122 €; 2021: 10.022 Rubel). Die Höhe des Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 16.242 Rubel (ca. 160 €) und darf auch regional nicht unterschritten werden. Die Arbeitslosenrate im März 2023 lag nach staatlichen Angaben bei nur 3,5 %, sie variiert jedoch von Region zu Region.

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen. Im Jahr 2021 lebte fast ein Fünftel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Allerdings haben sich dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkriegs deutlich verbessert. Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbstätige Bevölkerung 15.042 Rubel (ca. 149 €), für Rentner 11.868 Rubel (ca. 117 €), (vgl. BFA a.a.O. S. 95 f.; AA, Lagebericht September 2022, S. 14).

Zur Einordnung der Armutsquote in der Russischen Föderation ist der Welthunger-Index von Bedeutung. Danach belegte die Russische Föderation im Jahr 2022 Platz 28 von 121 Ländern und fällt mit einem Wert von 6,4 % der Bevölkerung in die Schweregradkategorie niedrig (BFA a.a.O. S. 93).

Die russische Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor. Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, das Renten auszahlt und die vulnerabelsten Personen, zu denen unter anderem Menschen mit Behinderungen und Familien mit mindestens drei Kindern - also auch die Ehefrau des Klägers mit ihren sieben Kindern - zählen, unterstützt. Nach § 5 des föderalen Gesetzes über die staatliche Pensions- bzw. Rentenversorgung in der Russischen Republik gibt es neben Pensionen für langjährige Dienste Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Sozialpensionen; die Auszahlung erfolgt durch den zum 1. Januar 2023 neugeschaffenen Sozialfonds und dessen regionale Abteilungen (vgl. BFA a.a.O. S. 97 f.). Die Sozialrenten werden im Bedarfsfall durch einen Sozialzuschlag auf die Höhe des (regionalen) Existenzminimums angehoben (AA, Lagebericht September 2022, S. 24), das in Tschetschenien im Jahr 2023 11.868 (ca. 117 €) beträgt. Personen mit Behinderungen, die in drei Gruppen eingeteilt werden (Gruppe I Erwerbsunfähige mit ständigem Betreuungsbedarf), steht eine Versichertenpension zu, sofern sie einer Beschäftigung nachgingen. Invalide ohne Arbeitserfahrung erhalten Sozialrenten, die in der Gruppe I im Jahr 2023 13.849,69 Rubel (ca. 137 €) betragen (vgl. BFA a. a. O. S. 101 f.). Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten und der Erwerb technischer Rehabilitationsmittel auf Staatskosten zu (BFA a. a. O. S. 102).

Es existiert ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien. Dazu gehört auch die Mutterschaftshilfe, die im Jahr 2023 mindestens 74.757,2 Rub. (ca. 880 Euro) und maximal 383.178,6 Rub. (ca. 4.510) betrug (BFA a.a.O. S. 98). Hierauf hätten die Kläger einen Anspruch im Falle einer gemeinsamen Rückkehr, von der bei lebensnaher Betrachtung auszugehen ist.

So steht den Klägern auch ohne einen Antrag ein Anspruch auf das sog. Mutterschaftskapital zu. Im Grundsatz ist das Mutterschaftsgeld eine bargeldlose, zweckgebundene Leistung und darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Altervorsorge der Mutter und für die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Seit dem 1. Februar 2023 beträgt die Höhe des Mutterschaftskapitals 587.00 Rub. (ca. 6.908 Euro) für das erste Kind und 775.600 Rub. (ca. 9.109 Euro) für das zweite Kind. Familien mit niedrigem Einkommen können das Mutterschaftskapital in Form monatlicher Auszahlungen für die Kinder erhalten. In diesem Falle enden die monatlichen Auszahlungen mit dem dritten Geburtstag des Kindes (BFA a.a.O. S. 98f).

Darüber hinaus können die Kläger Familienbeihilfe beantragen. diese liegt bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Diesen Anspruch können sie auch noch immer geltend machen, denn eine Beschränkung auf 18 Monate gilt nur für das Mutterschaftsgeld, das eine andere Sozialbeihilfe darstellt als die Familienbeihilfe oder das Mutterschaftskapital (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation aus dem COI-CMS -generiert am 10. Juni 2021, Version 3-, S. 91-93). Von dieser Sozialleistung könnte der Kläger zu 1. gemeinsam mit seiner Ehefrau im Falle einer Rückkehr wegen seiner vier minderjährigen Kinder ausgiebig Gebrauch machen.

Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ ist geplant, bis Ende 2023 allen Kindern zwischen 1,5 und 3 Jahren einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Über die Rückerstattung der Kosten entscheiden die örtlichen Behörden. In der Regel werden für das erste Kind mindesten 20 %, für das zweite Kind 50 % und für ein weiteres Kind 70 % der jeweiligen Kosten erstattet (BFA a.a.O. S. 99). Auch dies würde dem Kläger zu 1. und seiner Familie zugutekommen.

Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhalten, gibt es seit 1. April 2022 eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8 bis 17 Jahren (BFA a.a.O. S. 99).

Schließlich können die Kläger zu 1. und 2. und die gemeinsamen Kinder zur Überwindung anfänglicher Engpässe auf Mittel in Form von Rückkehrhilfen zurückgreifen, die über das Bundesamt bzw. die zuständige Ausländerbehörde beantragt werden können.

Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Es ist von den Klägern – namentlich von dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. – nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar, dass ihnen bei einer Überstellung in die Russische Föderation eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109).

Im Fall einer Erkrankung ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weiter erforderlich, dass diese sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13/11 u.a. -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 mwN.; VG Augsburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - Au 4 E 15.30540 -, juris Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 8 K 1914/21.A –, juris).

Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 9 ZB 17.30546 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 17 K 3923/16.A -, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 9. September 2016 - M 10 S 16.30802 -, juris Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A -, juris Rn. 64 mwN.; zur Rechtslage vor Änderung des § 60 Abs. 7 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris Rn. 5).

Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 21 A 631/03.A -, juris Rn. 26; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 27).

Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 C 16.1164 -, juris Rn. 13).

In Bezug auf Erkrankungen ist zudem nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu beachten, dass § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend gilt. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2023 – 8 K 1914/21.A –, Rn. 21 - 29, juris).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Russische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Angebote von öffentlichen und privaten Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, die zum Teil auch mit OMS abrechnen. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort) zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Fall der Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (vgl. BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Das Hauptproblem stellen die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großem Ärzte- und Pflegekräftemangel und zu deren unzureichender Aus- und Fortbildung. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems sowie Missmanagement führen weiter dazu, dass die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung (Wartezeit auf einen Termin beim Hausarzt zwei Tage, beim Facharzt 14 Tage) um das Doppelte bis 12-fache überschritten werden. Noch im letzten Jahr war mit der 25-fachen Überschreitung der Wartezeit zu rechnen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in 44 der 85 russischen Regionen die Notfall-Krankenwagen nur mit 1 Person besetzt, die die notwendigen Behandlungen nicht allein leisten können. Die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten wird auch in diesem Bereich oft erheblich überschritten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21 und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)

Besonders angespannt die die medizinische Versorgung für Kinder. Es fehlen auch Physiotherapeuten und Psychologen. Oft werden in diesem Bereich Arbeitslose eingesetzt, die in sechsmonatigen Kursen umgeschult wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21.)

Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Zwischen 2011 und 2016 ist die Zahl der Krankenhäuser um 50 % und die der Ärztezentren um 13 % gesunken. Besonders schlecht ist die Situation auf dem Land. 35 % der Ortschaften in ländlichen Gebieten haben keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg bis zum nächsten Arzt kann bis 400 km betragen. Das Problem wurde von der Regierung erkannt. 2018 wurde beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1200 saniert werden. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch in 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 01. April 2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Die Diagnose und Behandlung erfolgen online. Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind zumeist nur in den Großstädten wie Moskau, St. Petersburg, Nowosibirsk vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21 und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.).

Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt. In der Praxis müssen viele Leistungen von den Patienten selbst bezahlt werden oder werden erst nach einer verdeckten privaten Zuzahlung erbracht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019), S. 21 und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.).

Die Medikamentenversorgung ist zumindest in Großstädten gewährleistet und teilweise (z. B. in Notfällen oder bei speziellen Erkrankungen, z. B. Krebs und Diabetes) kostenfrei. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 2019 (Stand Oktober 2019) und vom 13. Februar 2019 (Stand Dezember 2018), S. 21; BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.)

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung). Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werde, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (vgl. BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 30. September 2019, S. 96ff.).

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation grundsätzlich verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Kriseninterventionen bei Selbstmordgefährdeten, z. B. im Psychiatric Clinical Hospital in Moskau. Ebenso sind posttraumatische Belastungsstörungen in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Mentale Krankheiten werden allerdings hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie und Psychotherapie sind auf Grund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal z. B. in Tschetschenien stark eingeschränkt. Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation grundsätzlich verfügbar, dies gilt z. B. für Mirtazapin, Sertralin, Citalopram, Amitriptylin, Trazodon, Fluoxetin, Paroxetin, Duloxetin (vgl. BFA Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 31. August 2018 (Stand 28. Februar 2019), S. 97f. und vom 30. September 2019, S. 103ff.)

Laut Gesetz sollen in der Russischen Föderation verschiedene Formen psychiatrischer Hilfe kostenlos gewährleistet werden. Darunter fallen unter anderem psychiatrische Behandlungen, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe und alle Arten psychiatrischer Gutachten. Allerdings müssen bei offiziell kostenlosen stationären Behandlungen auch hier oft informelle Zahlungen geleistet werden, Kosten für Medikamente müssen durch die Patienten - egal ob ambulant oder stationär - in der Regel selbst getragen werden (vgl. SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft Russland: Stationäre psychiatrische Behandlungen, 24. Juni 2015, 10 und 11).

Danach sind generell und bei grundsätzlicher Gesamtbetrachtung weitgehend alle Krankheiten und Beschwerden bei einer hypothetischen Rückkehr in der Russischen Föderation behandelbar und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Andererseits kann aber die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat beantwortet werden, nicht aber "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden.

Gemessen an den vorangestellten Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im besonderen Einzelfall der Klägerin zu 2. derzeit ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht angenommen werden kann. Das Gericht hält es vorliegend nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass im besonderen Fall der Klägerin bei deren Abschiebung in die Russische Föderation für diese im Zielland eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für Leib und Leben besteht.

Aufgrund der vorangestellten Erkenntnislage ist das Gericht im Fall der Klägerin zu 2. des Weiteren davon überzeugt, dass deren psychische Erkrankungen in ihrem Herkunftsland Russische Föderation grundsätzlich behandelbar und die ihr ärztlicherseits verordneten Medikamente dort verfügbar sind. Die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation entspricht zwar nach der Erkenntnislage nicht dem Standard im Bundesgebiet, die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG gewährt aber gerade auch keinen Anspruch auf die bestmögliche medizinische Behandlung.

Hinsichtlich des Klägers zu 1. wurde durch diesen zwar einerseits vorgetragen, dass er weiterhin in psychologischer Behandlung wegen seiner Kopfschmerzen sei. Diese seien aber nicht mehr so stark wie früher. Insbesondere könne der Kläger zu 1. den behandelnden Psychologen nicht regelmäßig aufsuchen, da er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Bayern hierzu wenig Zeit habe. Entgegen seinem schriftsätzlichen Vorbringen ist der Kläger zu 1. aufgrund seiner Ausführung in der mündlichen Verhandlung sowohl reise- als auch arbeitsfähig, da er eine Tätigkeit fernab von seinem Wohnort nachgehe und immer wieder an verschiedenen Orten insbesondere in Bayern eingesetzt werde. Vor diesem Hintergrund sind mit Blick auf den Zeitablauf hinsichtlich der seinerzeit schriftsätzlich vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden diese als nicht mehr aktuell zu qualifizieren und somit vorliegend nicht (mehr) von Relevanz (vgl. § 77 AsylG).

Auch im Übrigen ist gegen den Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde weder seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sind für das Gericht nach eigener Prüfung Gründe dafür ersichtlich, dass die Befristung auf 30 Monate ermessensfehlerhaft sein könnte.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei war.

Rechtsmittelbelehrung: