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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.08.2025 – VG 4 K 1242/20.A

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0822.4K1242.20.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der nach eigenen Angaben am 6_____ 1____ geborene und aus M___ in der SüdWest Region Kameruns stammende Kläger reiste 16. Oktober 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Oktober 2019 einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 10. Februar 2020 gab der Kläger an, er habe Kamerun am 14. Mai 2017 verlassen. Von Yaoundé sei er zunächst mit einem türkischen Visum auf dem Luftweg in die Türkei gereist. Im Anschluss habe er sich etwa zwei Jahre in Griechenland aufgehalten, von wo er unter Verwendung eines falschen Reisepasses mit dem Flugzeug nach Deutschland weitergereist sei. Bis kurz vor seiner Ausreise aus Kamerun habe er in M____ in einer eigenen Wohnung gelebt. Er habe die Schule bis zur 3. Klasse besucht und den Beruf des Klempners gelernt, den er auch ausgeübt habe. Zudem sei er finanziell von seiner Familie unterstützt worden, die auch seine Ausreise finanziert habe, die etwa 3.000 Euro gekostet habe. In Kamerun lebten noch seine Eltern, Geschwister und die Großfamilie, wobei vier seiner Brüder wegen ihm umgebracht und das Haus seines Großvaters angezündet worden sei. Ansonsten wisse er nicht, was aus ihnen allen geworden sei. Sie seien vor dem Militär in den Busch geflüchtet.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt gab der Kläger an, er werde von der Regierung als sogenannter „Amba-Boy“ betrachtet, weshalb man ihm nach dem Leben trachte. Von 2010 bis 2015 sei Mitglied der Partei SDF gewesen. Danach sei er in seinem Heimatort Initiator einer Jugendbewegung und Anführer einer Bürgerbewegung gewesen. Er habe Märsche organisiert und es sei seine Idee gewesen, den Montag als Geistertag einzuführen. Hierdurch sei er in Konflikt mit dem Major und dem Senator von M____ geraten. Am 15. Januar 2017 sei er verhaftet und vor Gericht gestellt worden. Ein Urteil habe es nicht gegeben, er sei aber drei Wochen inhaftiert gewesen. In dieser Zeit habe man ihn gefoltert. Aufgrund seines schlechten Zustands sei er nach drei Wochen entlassen worden. Dies sei aber lediglich ein Manöver gewesen, weil Anwälte und Aktivisten von seinem Zustand berichten wollten. Ihm sei später eine Nachricht geschickt worden, wonach es das Ende seines Lebens bedeuten würde, wenn man ihn irgendwo in Mamfe auffinden würde. Nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise habe er sich deshalb in einem Dorf in der Nähe von M____ versteckt gehalten. Durch die Hilfe eines Ministers, für den er gearbeitet habe, sei es ihm dann möglich gewesen, das türkische Visum zu erlangen und auszureisen.

Mit Bescheid 12. Juni 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Blick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall des Verstreichen Lassens dieser Frist die Abschiebung nach Kamerun an (Ziffer 5). Zudem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Asylberechtigter lägen beim Kläger nicht vor. Die vorgetragenen Bedrohungen seitens der kamerunischen Regierung stellten keine Verfolgungsmaßnahmen dar, da sie der Abwehr kriminellen Unrechts dienten. Im Übrigen sei der Kläger freigelassen worden, wobei seine Behauptung zum Hintergrund dieser Freilassung reine Mutmaßungen seien. Abgesehen davon sei die angeblich erlebte Inhaftierung derart detailarm und wenig nachvollziehbar dargelegt worden, dass Zweifel daran bestünden, ob es sich um ein authentisches Ereignis handle. Die legale Ausreise des Klägers mit eigenen Papieren lasse im Übrigen darauf schließen, dass ein tatsächliches Verfolgungsinteresse des kamerunischen Staates auch bei Wahrunterstellung der politischen Aktivitäten des Klägers nicht bestanden habe. Dem Kläger sei es schließlich auch gelungen, sich nach seiner Freilassung weiteren Bedrohungen über mehrere Monate zu entziehen. Auch im Falle einer Rückkehr habe der Kläger jedenfalls die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Kameruns niederzulassen und so einer etwaigen Gefahrenlage zu entgehen. Nach der Erkenntnislage werde in Kamerun nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller landesweit gefahndet. Dazu zähle der Kläger ersichtlich nicht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen danach ebenfalls nicht vor, weil sich der Kläger auch insoweit auf die Inanspruchnahme einer internen Schutzmöglichkeit verweisen lassen müsse. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei in Kamerun weder landesweit noch regional festzustellen. Nach alledem seien auch Abschiebungsverbote zu verneinen. Der Kläger sei erwerbsfähig und könne im Übrigen finanzielle Unterstützung sowohl seitens seiner Familie als auch im Rahmen bestehender Rückkehrprogramme erhalten. Gesundheitliche Schäden, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Berücksichtigung finden könnten, habe der Kläger nicht durch Atteste nachgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Bundesamts am 26. Juni 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben, mit der er ursprünglich auch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hat.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, anglophone Personen müssten nach einem Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe im Rahmen einer Rückkehr nach Kamerun mit einer Befragung durch die Sicherheitskräfte rechnen. Für Personen mit oppositionellem politischen Profil und Personen mit exilpolitischen Aktivitäten bestehe in diesem Zusammenhang die Gefahr der Inhaftierung und Folter. Politikerinnen oder Anführerinnen der anglophonen Bewegung würden auf jeden Fall inhaftiert. Auch Human Rights Watch teile diese Einschätzung.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2020 ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen worden.

Der Kläger beantragt zuletzt noch,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2020 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

Der Kläger ist in den mündlichen Verhandlungen vom 3. Juli 2025 und vom 22. August 2025 informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörungen wird auf die Protokolle der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den seitens des Bundesamts vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die beigezogene Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat.

Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil das Bundesamt in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Soweit der Kläger an seinem Asylbegehren in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten und damit die Klage sinngemäß teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) oder des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu III.), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

I. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes.

1. Nach § 3 Abs. 4 1. Halbsatz AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Verfolgung kann nach § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr. 1) bzw. den diesen beherrschenden Parteien oder Organisationen (Nr. 2) als auch von nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen. Eine asylrelevante Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur liegt allerdings nur vor, sofern der Staat bzw. die ihn beherrschenden Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen (sog. Verfolgungsgründe) muss nach § 3a Abs. 3 AsylG zudem eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Verfolgung oder im Falle nichtstaatlicher Verfolgungshandlungen die fehlende Schutzbereitschaft des Staates  stattfindet, weil dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z. B. eine bestimmte politische Überzeugung, zugeschrieben wird. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den ohnehin kaum feststellbaren subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.

Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn dem Antragsteller Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 22 ff.).

2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Kamerun nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

Die Situation in den anglophonen Gebieten Kameruns stellt sich zusammenfassend wie folgt dar:

Kamerun hat seit Ende der deutschen Kolonialzeit einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 % der Bevölkerung aus und dominieren in der Regierung. Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Kameruns Süd-West und Nord-West zu verschiedensten Protestaktionen gegen Benachteiligungen durch die Regierung, in deren Verlauf auch Forderungen nach einer verstärkten politischen Teilhabe der anglophonen Regionen bis hin zu ihrer Loslösung von Kamerun gestellt wurden. Es kommt immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, die zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten geführt haben. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die „Cameroon Anglophone Civil Society“ (CACS) und die bereits 1994 geründete separatistische „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) wurden am 17. Januar 2017 für illegal erklärt und verboten. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Mitglieder der beiden Organisationen und andere Teilnehmer an den Protestaktionen festgenommen und strafrechtlich verfolgt. Am 1. Oktober 2017 riefen Separatisten die „Republic of Ambazonia“ aus. Die bisherigen Einigungsbemühungen, u.a. der Beschluss des kamerunischen Parlaments vom 19. Dezember 2019, den anglophonen Konfliktregionen einen Sonderstatus einzuräumen, waren nicht von Erfolg gekrönt. Im Zusammenhang mit den Parlaments- und Kommunalwahlen am 9. Februar 2020 kam es erneut zu Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen, die sowohl von Separatisten als auch von Sicherheitskräften verübt wurden. Die Separatisten erklärten die Wahlen für illegal und intensivierten ihre Operationen. Humanitäre Organisationen wurden aufgefordert, ihre Aktivitäten auszusetzen und beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten. Aber auch die Sicherheitskräfte der Regierung töteten unrechtmäßig Zivilisten, brannten Häuser nieder und verhafteten und folterten willkürlich Menschen, die im Verdacht standen, Verbindungen zu den verschiedenen separatistischen Gruppen zu haben. Bis heute setzt die Regierung auf eine militärische Lösung. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen dauern an. Sicherheitskräfte reagieren auf Anschläge separatistischer Gruppierungen mit heftigen Gegenschlägen. Die separatistischen Bewegungen setzen dagegen Tötungen, Folterungen und Entführungen sowie Angriffe auch gegen Bildungseinrichtungen fort. Durch beide Konfliktparteien kommt es nach wie vor auch zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung, wobei allerdings eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen - mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen durch die Regierung nicht feststellbar ist. Der Konflikt mit Kämpfen, aber auch von beiden Seiten begangenen Missbräuchen und Verbrechen hat nach Angaben von NGOs bis ins Jahr 2024 zwischen 3.000 und 6.000 Todesopfer sowie zahlreiche Verletze gefordert und mehr als 700.000 Menschen zur Flucht gezwungen. Der Großteil der Wirtschafts- und Bildungsinfrastruktur in den ländlichen Gebieten wurde absichtlich zerstört. Die anglophonen Regionen Kameruns sind dementsprechend mit einer ernsten humanitären Krise konfrontiert. 1,8 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter 1,4 Millionen Menschen, die keinen zuverlässigen Zugang zu Nahrungsmitteln haben (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kamerun, 7. März 2025, S. 8 ff. und S. 22; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 13; EUAA, COI QUERY: Treatment of individuals perceived as separatists by the state, 4. März 2024, S. 3 ff.; SFH, Kamerun: Anglophone Separatist_innen, 5. Juli 2021, S. 4 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Anglophones, März 2020, S. 7 f., S. 31 ff. und S. 71; AI, A Turn for the Worse, Juni 2018, S. 5 und S. 9 f.; HRW, „These Killings can be stopped", Juli 2018, S. 1 f., 15 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 14. März 2023  A 15 K 2645/20 , juris Rn. 32, VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. September 2020  4 K 1471/16.A , juris Rn. 28, VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2020  W 10 K 18.32495 , juris Rn. 27).

Teile der Diaspora unterstützen die Unabhängigkeitsbestrebungen der anglophonen Separatisten von Europa, den Vereinigten Staaten und Kanada aus, teilweise auch durch die Finanzierung bewaffneter Gruppen. Anglophone, die im Ausland leben, die Regierung ablehnen oder kritisieren und die Abspaltung der anglophonen Regionen Kameruns befürworten, könnten verschiedenen Quellen zufolge im Falle ihrer Rückkehr von Verhaftungen aufgrund ihrer politischen Überzeugungen bedroht sein (vgl. SFH, Kamerun: Anglophone Separatist_innen, 5. Juli 2021, S. 15 ff.). Soweit der Kläger auf Erkenntnismittel verwiesen hat, in denen vereinzelt nahegelegt wird, dass Anglophone generell im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefen, bereits vom Flughafen in ein Gefängnis oder zu einem unbekannten Ort gebracht und dort ggf. bis zur Zahlung von Bestechungsgeldern festgehalten zu werden (vgl. SFH, Kamerun: Einreisekontrollen an Flughäfen, 30. April 2024, S. 7 ff.), wird diese Einschätzung von anderen Quellen bisher nicht bestätigt. Konkrete Beispielsfälle hierfür sind jedenfalls nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht bekannt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 19). In der Gesamtschau der Erkenntnismittellage kann davon ausgegangen werden, dass die kamerunische Regierung kein Interesse an zurückkehrenden Anglophonen hat, jedenfalls soweit diese die Unabhängigkeitsbestrebungen der Separatisten nicht unterstützen. Die Gefahr einer Verfolgung seitens des kamerunischen Staates hängt insofern von dem Tätigkeits- und Interessenprofil der betroffenen Person ab (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Anglophones, März 2020, S. 9 f; Country Policy and Information Note Cameroon: North-West/South-West crisis, Dezember 2020, S. 81 ff.). Diese Annahme steht letztlich auch im Einklang mit den Feststellungen des Auswärtigen Amtes, wonach die kamerunische Regierung verstärkt gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vorgeht und sich infolge des Konflikts auch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition interessiert (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 12 und S. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 10. August 2021  A 16 K 4844/19 , juris Rn. 51).

Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Jedenfalls steht ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2020  W 10 K 18.32495 , juris Rn. 33 ff.).

a. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist.

Auch in Asylstreitigkeiten muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dies bedeutet, dass es die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss. Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Antragsteller, diese in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass er zu seinen persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland unter Angabe genauer Einzelheiten eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Angesichts der insoweit typischerweise bestehenden Beweisnot im Asylverfahren kommt in diesem Zusammenhang der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers eine gesteigerte Bedeutung zu. So kann allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Anerkennung führen, wenn sein Vorbringen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von der Wahrheit überzeugen kann. Andererseits kann es der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags entgegenstehen, wenn das Vorbringen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält, die nicht überzeugend aufgelöst werden oder der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne nachvollziehbar erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat (vgl. zu alledem VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2022  8 K 1426/16.A , juris Rn. 22 m. w. N.).

Dies zugrunde gelegt ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vor seiner Ausreise von staatlicher Seite auf Grund seiner politischen Überzeugungen gezielt verfolgt worden ist und sein Heimatland deshalb verlassen hat.

Das Gericht mag dem Kläger noch glauben, dass er vor seiner Ausreise als Jugendleiter in seinem Heimatort tätig gewesen ist. Nicht überzeugt ist das Gericht allerdings, dass der Kläger deshalb verhaftet und gefoltert worden ist. Die Einzelrichterin geht aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass der Kläger das Geschilderte tatsächlich erlebt, sondern eine Geschichte konstruiert hat, die sich in Anbetracht der Erkenntnislage so oder so ähnlich abgespielt haben könnte und deshalb schwer zu widerlegen ist. Dem Kläger ist es insgesamt nicht gelungen, eine in sich schlüssige Verfolgungsgeschichte zu schildern.

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers spricht insbesondere, dass er sein Vorbringen mit Blick auf die geschilderte Inhaftierung im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert hat, indem er die Dauer seiner Inhaftierung in der mündlichen Verhandlung mit drei Monaten angegeben hat (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2015). Im Verwaltungsverfahren war demgegenüber lediglich von einer dreiwöchigen Haftzeit die Rede (vgl. Seite 7 der Niederschrift über die Anhörung). Auf diesen Widerspruch angesprochen, vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Soweit er einen „Tippfehler“ vermutet (S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 22. August 2025), verfängt dies schon deshalb nicht, weil der Kläger gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, nach seiner Verhaftung im Januar 2017 bereits im Februar 2017 wieder entlassen worden zu sein (vgl. S. 7 der Niederschrift über die Anhörung). Im Übrigen hat der Kläger im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt eine eigenhändig geschriebene Erklärung eingereicht, in der er ebenfalls von einer dreiwöchigen Inhaftierung berichtet (vgl. S. 39 des Verwaltungsvorgangs), so dass ein Tippfehler seitens des Bundesamts ausgeschlossen werden kann. Schließlich geht selbst das vom Kläger zur Untermauerung seiner Klage eingereichte Dokument der „Common Truth Law Chambers“ von einer dreiwöchigen Haftzeit aus (vgl. Bl. 86 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund ist dem Gericht gänzlich schleierhaft, was den Kläger dazu veranlasst hat, in der mündlichen Verhandlung erstmals eine Haftzeit von drei Monaten zu behaupteten. Der erhebliche Zeitablauf seit der Anhörung beim Bundesamt rechtfertigt den aufgezeigten Widerspruch jedenfalls nicht, könnte er doch allenfalls Erinnerungslücken hinsichtlich etwaiger Einzelheiten des Geschehensablaufs, nicht aber einen derart erheblichen Widerspruch hinsichtlich des Kernfluchtgeschehens erklären. Auch für eine Traumatisierung des Klägers, die dies erklären könnte, sieht die Einzelrichterin keine Anhaltspunkte.

Hinzu kommt, dass der Kläger die Haftbedingungen und die vermeintliche Folter zwar durchaus detailreich zu schildern vermochte. Das Gericht konnte sich allerdings dennoch nicht davon überzeugen, dass es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handelt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers wirkten auswendig gelernt und übertrieben. Von seinen Gefühlen oder Gedanken in der Haftzeit berichtete der Kläger nichts, vielmehr gestaltete sich sein Bericht auffällig emotionslos. Das Gericht hat insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die auch wiederholte Schilderung des Erlebten dem Kläger überhaupt keine Probleme bereitete. Dies erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund der Schwere der in Rede stehenden Misshandlungen, auf die der Kläger mehrfach ausdrücklich hingewiesen hat, wenig nachvollziehbar. Gleichzeitig fanden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger traumatisiert sein und das Geschehene infolgedessen etwa in einer Weise verdrängt haben könnte, die eine derartige emotionale Distanz erklären würde. Das Gericht schließt im Fall des Klägers auch aus, dass die emotionslose Erzählweise auf Stolz oder die Angst davor, Schwäche zu zeigen, zurückzuführen sein könnte. Dies vor allem deshalb, weil der Kläger grundsätzlich durchaus in der Lage war, Emotionen auch in der mündlichen Verhandlung zu zeigen. So vermochte der Kläger vom Tod seines Bruders auch nach mehreren Jahren nur sichtlich ergriffen und unter aufkommenden Tränen zu berichten. Ähnliches wäre mit Blick auf die erlittene Folter zu erwarten gewesen, zumal wenn diese nach den Behauptungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ganze drei Monate angedauert und fast zum Tod des Klägers geführt haben soll.

Auch die weitere Fluchtgeschichte erweist sich jedenfalls insoweit als ungereimt, als der Kläger behauptet, der damals amtierende Wirtschaftsminister habe ihm das Visum zur Ausreise besorgt, obwohl er als „Staatsfeind“ betrachtet worden sei und die gesamte Regierung nach ihm gesucht habe (vgl. Seite 9 der Niederschrift über die Anhörung). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger bei dem Minister zuvor als Klempner gearbeitet hat, erscheint es dem Gericht vollständig lebensfremd anzunehmen, dass ein Regierungsmitglied derartige Risiken für einen separatistischen Anführer auf sich nehmen würde, zumal wenn es sich „nur“ um einen ehemaligen Angestellten handelt. Wie glaubhaft es ist, dass der Kläger bei der Beschaffung des Visums nicht beteiligt gewesen und bei der Ausreise über den Flughafen auch keinerlei Sicherheitskontrolle durchlaufen haben will, mag vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Das Gericht hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung zudem insgesamt den Eindruck gewonnen, dass der Kläger künstlich bemüht war, seine Tätigkeit als Jugendleiter in der Gemeinde mit einer „Anführerrolle“ bei den separatistischen Aufständen gleichzusetzen, ohne dass ihm dies überzeugend gelungen wäre. So ist augenfällig, dass der Kläger die Funktion des Jugendleiters schon seit 2015 und damit bereits vor Beginn der Proteste - innegehabt haben will. Auch nach den Schilderungen des Klägers handelt es sich insoweit zunächst einmal um eine politisch neutrale Position. Soweit der Kläger sodann vorträgt, diese Funktion nach Beginn der Proteste dazu genutzt zu haben, sich für die Separatistenbewegung zu engagieren und Demonstrationen zu organisieren, bleiben seine Ausführungen dazu, worin genau seine Tätigkeit insoweit bestanden habe, auch auf Nachfrage des Gerichts vage. Mit Blick auf die Behauptung des Klägers, die sog. „Geistermontage“, bei denen das öffentliche Leben in den anglophonen Regionen regelmäßig stillsteht, gingen auf seine Idee zurück, widerspricht sich der Kläger zudem selbst: Denn einerseits behauptet er, die Aktionen hätten erst nach der Verhaftung Sisiku Julius Ayuk Tabes im Januar 2018 begonnen, andererseits will er selbst noch vor seiner Ausreise im Mai 2017 der Ideengeber hierfür gewesen sein. Das überzeugt auch unter Berücksichtigung des Erklärungsversuchs des Klägers (vgl. S. 14 f. der Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2025) nicht.

Gegen die Annahme, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen „Anführer der Separatisten“ gehandelt haben könnte, spricht schließlich dessen fehlendes Wissen über den SCNC. Dass dem Kläger der SCNC („Southern Cameroons National Council“) nicht namentlich bekannt ist (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2025), obwohl es sich hierbei neben der CACS („Anglophone Civil Society“) um diejenige Organisation handelt, die die Proteste ursprünglich getragen hat (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 4. August 2025, S. 12), mutet merkwürdig an, zumal wenn man bedenkt, welche Rolle der Kläger im Rahmen der Unabhängigkeitsbewegung gehabt haben will. Auch wenn der Kläger nicht Mitglied einer dieser Organisationen ist oder war, wäre angesichts von deren Bedeutung für die Unabhängigkeitsbewegung in Kamerun jedenfalls Basiskenntnisse auf Seiten des Klägers zu erwarten gewesen.

Soweit der Kläger zur Untermauerung seiner Rolle in der Unabhängigkeitsbewegung diverse Dokumente eingereicht hat, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Dies gilt bereits deshalb, weil sowohl gefälschte Dokumente als auch echte Dokumente unwahren Inhalts in Kamerun unschwer zu beschaffen sind. Es gibt für jede Art von Urkunde und Dokument professionelle Fälschungen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 4. August 2025, S. 18 f.). Insoweit kann es sich ohne weiteres um „Gefälligkeitsbescheinigungen“ handeln, deren Wahrheitsgehalt nicht nachprüfbar ist (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. September 2020 4 K 1471/16.A , juris Rn. 30).

Gegen ein im Zeitpunkt der Ausreise bestehendes landesweites Interesse an der Verfolgung des Klägers spricht schließlich auch der Umstand, dass der Kläger das Land unter Nutzung seines Reisepasses auf offiziellem Weg über den Flughafen verlassen konnte. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass das Visum tatsächlich seitens des Wirtschaftsministers beschafft worden ist. Denn auch dies ändert nichts daran, dass die Sicherheitsbehörden spätestens im Zusammenhang mit der Beantragung des Visums im Namen des Klägers auf dessen beabsichtigte Ausreise hätten aufmerksam werden können. Insofern hat bereits das Bundesamt zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts der nur begrenzten Gültigkeitsdauer eines Visums für die Behörden sogar der Zeitraum der Ausreise und bei entsprechender Recherche  die beabsichtigte Flugverbindung erkennbar gewesen wäre. Es erschließt sich nicht, warum der kamerunische Staat entsprechende Anstrengungen zur Ergreifung des Klägers nicht hätte unternehmen sollen, wenn es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen „Anführer“ der Separatisten gehandelt hätte.

Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers, dass vier seiner namentlich benannten Cousins nach seiner Ausreise von staatlicher Seite getötet und das Haus der Familie zerstört worden, nichts anderes. Denn es entspricht der oben dargestellten Erkenntnislage des Gerichts, dass es in den anglophonen Regionen auch von Seiten der Regierung zu Zerstörungen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung kommt. Vor diesem Hintergrund mag sich der Tod der Cousins der Kläger wie geschildert zugetragen haben. Dafür, dass diese gezielt gerade wegen der Aktivitäten des Klägers getötet worden wären, vermochte der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung indes keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte zu benennen (vgl. S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2025). Es handelt sich insoweit letztlich um eine bloße Mutmaßung, für die aus Sicht des Gerichts zudem angesichts dessen nichts spricht, dass an dem Tag nach den eigenen Angaben des Klägers weitere Personen getötet wurden.

b. Vor dem Hintergrund der nach dem Vorstehenden nicht feststellbaren Vorverfolgung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Seit der Ausreise des Klägers sind nunmehr bereits mehr als acht Jahre vergangen, in denen der Kläger die Lage in Kamerun nach eigenen Angaben zwar verfolgt, sich aber nicht exilpolitisch engagiert hat (vgl. S. 5 f. der Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2025). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnislage allein aufgrund seiner anglophonen Herkunft bzw. seiner Funktion als Jugendleiter in den Jahren 2015 und 2016 nichts zu befürchten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger den staatlichen Behörden außerhalb seiner Heimatregion gänzlich unbekannt ist, so dass er jedenfalls andernorts in Kamerun, zu denken ist insoweit insbesondere an die von Deutschland unmittelbar erreichbaren Großstädte Yaoundé und Douala, vor etwaigen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsbehörden sicher ist. Ein Meldewesen oder gar ein zentrales Fahndungsregister existiert in Kamerun nicht (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 4. August 2025, S. 19). Personen, die auf Veranlassung lokaler Behörden verfolgt werden, können dem durch Umzug in eine andere Stadt entgehen. Lediglich überregionale staatliche Sicherheitsbehörden wären gegebenenfalls in der Lage nach Personen landesweit zu fahnden, dies geschieht aber im Regelfall nicht (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 4. August 2025, S.12). Warum im Falle des Klägers etwas Anderes gelten sollte, ist angesichts der nicht glaubhaften Verfolgungsgeschichte nicht ersichtlich. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger auch aus Anlass der Einreisekontrolle selbst nichts zu befürchten hat.

Dem Kläger ist es auch nicht wegen seiner Herkunft aus den anglophonen Gebieten unzumutbar, sich im frankophonen Teil Kameruns niederzulassen.

Die dem Gericht zur Verfügung stehende Erkenntnislage liefert zunächst keine Hinweise darauf, dass der Kläger im frankophonen Teil Kameruns mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen allein aufgrund seiner Herkunft aus den anglophonen Regionen ausgesetzt wäre. Hiergegen spricht bereits, dass selbst Mitglieder der Regierung teilweise aus den anglophonen Regionen stammen. Es leben zudem rund 500.000 Anglophone im französischsprachigen Teil Kameruns. In Douala und Yaoundé gibt es anglophone Nachbarschaften sowie zweisprachige Schulen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Mai 2019, S. 26; UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Anglophones, März 2020, S. 13). Unabhängig davon mag es seitens der Sicherheitskräfte gelegentlich zu diskriminierenden Maßnahmen kommen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Anglophones, March 2020, S. 30 f.). Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Gefahrendichte erreichen diese aber jedenfalls nicht. Im Grundsatz können sich Schutzsuchende aus den anglophonen Gebieten in Yaoundé und Douala niederlassen, ohne Sorge um ihre Sicherheit haben zu müssen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Cameroon: Anglophones, März 2020, S. 9 und S. 28 ff.).

Dem Kläger ist es auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzumuten, seinen Aufenthalt in den frankophonen Gebieten Kameruns zu nehmen.

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land (vgl. zum Nachstehenden: Urteil der Kammer vom 10. April 2025  4 K 1688/20.A , Rn. 67 f.). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. UNICEF meldet aktuell 4,7 Millionen Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, die Mehrzahl davon Kinder (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun vom 22. Februar 2024, S. 17). Die Landwirtschaft trug im Jahr 2023 17,3 % zum Bruttoinlandsprodukt bei, die Industrie 25,5 % und der Dienstleistungssektor 50,2 %. Der informelle Sektor Kameruns erwirtschaftet generell mehr als der formelle. Besonders um urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von fast 90 %) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Auch für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kamerun, Gesamtaktualisierung vom 7. März 2025, S. 42; VG Würzburg, Urteil vom 1. Oktober 2021 - W 10 K 20.30832 -, juris Rn. 45), wobei in der Regel auch keine französischen Sprachkenntnisse erforderlich, wenngleich von Vorteil sind (vgl. IRB Kanada, Cameroon: Situation and treatment of single women and women who head their own households, 8. Juni 2022, S. 4).

Gemessen daran ist das Gericht überzeugt davon, dass gesunde (dazu unter III.) und arbeitsfähige Kläger sich ein Existenzminimum wird erwirtschaften und so jedenfalls seine elementarsten Grundbedürfnisse wird befriedigen können. Der Kläger hat vor seiner Ausreise den Beruf des Klempners ausgeübt. Er kann zudem von den beruflichen Erfahrungen profitieren, die er im Rahmen verschiedener Tätigkeiten in Deutschland gemacht hat, so dass er sich  im Vergleich zu anderen Personen aus den anglophonen Regionen  in einer vergleichsweise guten Position befindet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zu den dem Kläger zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten gehören, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden. Der Kläger kann demnach auch auf eine Tätigkeit im informellen Sektor, der wie oben dargelegt insbesondere im städtischen Raum Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, verwiesen werden (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. März 2022 10 K 2905/17.A , juris S. 13 UA).

In der Anfangsphase wird dem Kläger die Existenzsicherung zudem bereits deshalb gelingen, weil ihm ausreichende Rückkehrhilfen zur Verfügung stehen (zum Nachstehenden vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2024  A 17 K 6503/24 , juris Rn. 75). Der Kläger kann im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun sowohl hinsichtlich der Wohnungs- als auch der Arbeitssuche auf Rückkehrhilfen im Rahmen des Reintegrationsprogramms European Reintegration Programme (EURP) und ergänzend des durch die Bundesrepublik Deutschland finanzierten Programms „Starthilfe plus“ - letzteres in reduziertem Umfang von 400 Euro - zurückgreifen. Hinsichtlich der Rückreise könnte der Kläger zudem eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 Euro aus dem REAG/GARP 2.0 in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes, zuletzt abgerufen am 21. August 2025). Das durch die Europäische Union finanzierte EURP gewährt zudem eine Kurzzeit-Unterstützung innerhalb von bis zu 14 Tagen nach der Ankunft von 615 Euro pro Person im Falle einer freiwilligen Rückkehr und von 205 Euro für jede rückgeführte Person. Diese wird sowohl als Sachleistung als auch als Barleistung gewährt. Weiter ermöglicht das Programm eine Langzeitunterstützung innerhalb der ersten 12 Monate nach Rückkehr in Form einer Unterstützung bei der Wohnungsfindung, in Fällen medizinischen Bedarfs bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, bei der Familienzusammenführung sowie rechtliche Beratung und administrative Unterstützung und auch psychosoziale Unterstützung. Diese Hilfe wird als Sachleistung in Höhe von bis 2.000 Euro für den Hauptantragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr (1.000 Euro im Falle einer Rückführung) sowie von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied gewährt (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/, zuletzt abgerufen am 21. August 2025). Weiter könnte der Kläger bereits in der Vorbereitung seiner Rückkehr das StartHope@Home-Programm hinsichtlich ihrer beruflichen Reintegration nutzen, das Migrantinnen und Migranten insbesondere in der unternehmerischen Kompetenz zur Existenzgründung nach der Rückkehr in ihr Heimatland vorbereitet. Die entsprechenden Kurse sind kostenlos verfügbar (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/rueckkehrvorbereitende-massnahmen-rkvm, zuletzt abgerufen am 21. August 2025). Bereits die genannten Unterstützungsleistungen decken den Unterhalt des Klägers in Kamerun auch ohne weiteres Einkommen über viele Monate ab.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den begehrten subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.

Ungeachtet der Frage, ob in Teilen Kameruns ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt und ob insoweit die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften, individuellen Bedrohung aller Bewohner der betroffenen Gebiete erreicht wird, was allerdings bezweifelt werden darf (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. September 2020 4 K 1471/16.A , juris Rn. 42 ff.), muss sich der Kläger auch insoweit jedenfalls auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verweisen lassen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG). Die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Aufenthaltsnahme in den frankophonen Gebieten Kameruns verwiesen. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen beanspruchen im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG ebenso und erst Recht Geltung.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht durch die erforderlichen Atteste nachgewiesen. Bezeichnenderweise hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr auf ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.