Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.08.2025 – VG 1 L 403/25
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0827.1L403.25.00
Tenor§
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag der Antragsteller auf Zurückstellung ihrer Tochter vom Schulbesuch für das Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller, diese als Gesamtschuldner, und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Zwar hat das sinngemäße Begehren der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind der Antragsteller von der Aufnahme in die Grundschule im Schuljahr 2025/2026 zurückzustellen, keinen Erfolg (unter I.); die Antragsgegnerin ist jedoch zu verpflichten, über den Zurückstellungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (unter II.).
I. Das Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Eine derartige einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Allerdings nimmt eine dem Antrag entsprechende Entscheidung des Gerichts jedenfalls in zeitlicher Hinsicht das Ergebnis in der Hauptsache immer vorweg und auch eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2012 – VG 1 L 206/12 –, juris Rn. 5 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine positive Entscheidung über den Zurückstellungsantrag für ihre Tochter begehren. Die Antragsteller haben insoweit schon keinen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die am 1_____Juli 2019 geborene Tochter der Antragsteller ist gemäß § 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) zum Schuljahr 2025/2026 schulpflichtig, da nach dieser Vorschrift die Schulpflicht für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres beginnt.
Rechtsgrundlage für die begehrte Zurückstellung vom Schulbesuch auf Antrag der Eltern ist § 51 Abs. 2 BbgSchulG. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG können schulpflichtige Kinder im Ausnahmefall durch die Schulleiterin oder den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können. Die Entscheidung erfolgt nach schulärztlicher Untersuchung und nach Beratung durch die Schule; die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 BbgSchulG bleibt unberührt, § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 BbgSchulG.
Bereits der Wortlaut der Bestimmung, wonach die Kinder mit dem sechsten Lebensjahr der Schulpflicht unterliegen (vgl. § 37 Abs. 3 BbgSchulG) und nur noch „im Ausnahmefall“ für ein Jahr zurückgestellt werden können, bringt die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, sodass an die Voraussetzungen für eine Zurückstellung grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind.
Der Gesetzgeber geht bei der restriktiven Regelung davon aus, dass jeder Schüler durch differenzierende und individualisierende Maßnahmen im Unterricht in der Grundschule entsprechend den individuellen Leistungen, Begabungen und Neigungen zu fördern und zu fordern ist (vgl. § 5 Abs. 1 der Grundschulverordnung [GV]). Differenzierte Lernangebote können durch binnendifferenzierten Unterricht, die Bildung zeitlich begrenzter Lerngruppen und durch zusätzlichen Förderunterricht gestaltet werden und sollen dem jeweiligen Lerntempo, dem Leistungsniveau, der Belastbarkeit sowie den Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler entsprechen (§ 5 Abs. 2 GV). Dazu ist ein individueller Lernplan zu erstellen und fortzuschreiben (vgl. § 5 Abs. 4 GV).
Erst wenn auch unter Berücksichtigung dieser Fördermöglichkeiten eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen erscheint und es im Rahmen des Schulbetriebes somit keine anderweitigen Möglichkeiten gibt, den auftretenden Entwicklungsdefiziten des Schülers durch gesonderte Maßnahmen zu begegnen, kommt eine Zurückstellung in Betracht. Etwaige Entwicklungsdefizite eines Kindes reichen somit im Grundsatz für sich genommen nicht aus, eine Zurückstellungsentscheidung zu begründen. Vielmehr sind diese in Relation zu den nach den schulrechtlichen Vorschriften normierten und möglichen Fördermöglichkeiten der Grundschule zu setzen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Sinn und Zweck der Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr um einen lediglich vorübergehenden Eingriff in die „gewöhnliche“ Schullaufbahn eines Kindes handelt. Zum Zeitpunkt der Zurückstellung muss daher zumindest die begründete Erwartung bestehen, dass das Kind nach Ablauf des Zurückstellungszeitraumes im neuen Schuljahr regulär am Unterricht in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule wird teilnehmen können. Die Zurückstellungsentscheidung setzt dabei eine Prognose der zur Entscheidung berufenen Schulleitung über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht voraus, bei der namentlich auf der Grundlage der pädagogischen Ausbildung und Erfahrung des Schulleiters eine sachverständige Einschätzung zu treffen ist. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt insbesondere darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt werden (so Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2012 – VG 1 L 206/12 –, juris Rn. 8 m. w. N.).
Bereits an dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Grundsätze für besonders junge Kinder einer Einschränkung bedürfen. So heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften – LT-Drs. 4/3006, S. 80):
„…Nach den Änderungen in Absatz 2 soll eine Zurückstellung vom Schulbesuch nur noch im Ausnahmefall erfolgen können. Ein gänzlicher Verzicht auf die Regelung zur Zurückstellung im Gesetz, wie im Land Berlin, soll nicht vorgenommen werden. Nähere Bestimmungen zum Verfahren können untergesetzlich getroffen werden. Dabei kann beispielsweise im Hinblick auf die Berücksichtigung von Entwicklungsverzögerungen für eine Zurückstellung differenziert werden zwischen Kindern, die bei Einschulung bereits sechs Jahre als [sic] sind, und denen, die wegen der vorgezogenen Schulpflicht erst danach sechs Jahre alt werden.“
Hiervon ausgehend regelt § 4 Abs. 9 Satz 2 GV, dass den Angaben der Eltern, die eine Zurückstellung ihres Kindes, das im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt wird, beantragen, weil sie erwarten, dass ihr Kind nicht mit Erfolg am Unterricht der ersten Jahrgangsstufe teilnehmen kann, maßgebliches Gewicht beigemessen werden soll.
Daran gemessen bietet das Vorbringen der Antragsteller keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass im Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG im Fall ihrer Tochter erfüllt sind und zudem das der Antragsgegnerin nach dieser Norm eröffnete Ermessen dergestalt verengt ist, dass die begehrte Verpflichtung zur Zurückstellung zwingend aussprechen ist. Entsprechendes legen die Antragsteller in der Antragsbegründung vom 10. Juli 2025 selbst nicht dar. Sie gehen vielmehr (lediglich) davon aus, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Hiermit ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht dargelegt.
Insbesondere ist die Antragsgegnerin, sollten die Antragsteller das meinen, nach derzeitiger Rechtslage nicht an die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung gebunden (so bereits Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2012 – VG 1 L 206/12 –, juris Rn. 11 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2011 – OVG 3 M 107.11 –, S. 2 d. Beschlussabdrucks [n. v.]). Der Gesetzgeber hat durch den Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG („Die Entscheidung erfolgt nach [und nicht etwa „aufgrund“] schulärztlicher Untersuchung…“ [Hervorhebung durch das Gericht]) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die nach Satz 1 der genannten Vorschrift zu treffende Prognose der Schulleitung, die über einen gewissen Erfahrungshorizont bezüglich Entwicklung und Erfolgsaussichten der schulpflichtigen Kinder bei der Teilnahme am Schulunterricht verfügt, vom Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nicht vorherbestimmt wird. Zudem geht aus § 51 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG hervor, dass die Schulleitung auch die Aufnahmeentscheidung nur „unter Berücksichtigung“ und nicht etwa „nach Maßgabe“ der Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung zu treffen hat (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Werkstand: 40. EL Dezember 2024, § 51 Rn. 12). Daher folgt auch aus dem Ergebnis der schulärztlichen Stellungnahme regelmäßig keine Ermessensreduzierung auf Null.
II. Der in dem Verpflichtungsbegehren als Minus enthaltene Antrag auf (Neu-)Be-scheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist demgegenüber begründet. Die Antragsteller haben einen hierauf gerichteten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Das Gericht ist berechtigt, auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer Neubescheidung zu verpflichten. Ausgehend davon, dass eine Behörde nach einhelliger Auffassung durch einstweilige Anordnung sogar zur Vornahme einer in ihrem Ermessen stehenden Maßnahme verpflichtet werden kann, muss erst recht eine weniger weitreichende Verpflichtung der Behörde, nämlich zur (erneuten) Betätigung ihres Ermessens, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angeordnet werden können. Dafür spricht auch, dass es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, die notwendigen und zweckmäßigen Anordnungen zu treffen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Es darf hierbei nur nicht über das Begehren des jeweiligen Antragstellers und den verfolgten Sicherungszweck hinausgehen. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft, weil ein Abwarten dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann; die insofern maßgeblichen Erwägungen sind mit den Anforderungen an die Annahme eines Anordnungsgrundes der Sache nach gleichgerichtet (OVG f. d. Ld. NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 8 B 1967/20 –, juris Rn. 77 bis 79; vgl. ferner: Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 – 6 B 16/22 –, juris Rn. 28 m. w. N. auch zur a. A.).
1. Es besteht auch ein dahingehender Anspruch der Antragsteller auf erneute Entscheidung über ihr Zurückstellungsgesuch, weil sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2025 (S. 15 u. 16 d. Verwaltungsvorgangs [VV]) als rechtsfehlerhaft, insbesondere auch als ermessensfehlerhaft erweist.
Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung ihres Schlusses, es sei „davon auszugehen, dass G_____ den Anforderungen des Rechnen-, Schreib- und Leselernprozesses entsprechen kann“ und daher zum 1. August 2025 schulpflichtig sei, ausschließlich – und nicht, wie das deren Verfahrensbevollmächtigter in der Antragserwiderung vom 23. Juli 2025 meint, „auch“ – auf das gemeinsame Gespräch vom 10. Februar 2025 und den Schuleignungstest (S. 20 bis 24 VV), der unter anderem Übungen zur Motorik (Fein- und Schreibmotorik) beinhaltete. Diese Begründung trägt die Prognoseentscheidung für sich genommen schon deshalb nicht, weil sich die Antragsgegnerin weder mit der schulärztlichen Stellungnahme vom 17. Januar 2025 (S. 4 u. 5 VV) und den ihr zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden weiteren Unterlagen zur Notwendigkeit einer Zurückstellung vom Schulbesuch (Ärztlicher Bericht vom 23. Januar 2025 [S. 6 VV], Zwischenbericht des Therapie Zentrum C_____vom 13. Dezember 2024 [S. 7 VV]) auseinandersetzt, noch die Bedenken der Antragsteller aus dem Antrag vom 10. Februar 2025 auch nur ansatzweise bewertet.
Vor allem übersieht die Antragsgegnerin, dass der Schuleignungstest in dem für eine Zurückstellung hier maßgeblichen Teil der Prüfung der Motorik (Schreib- und Feinmotorik) defizitär ist. So weist die Zusammenfassung der Ergebnisse des Tests nicht nur kein Einzelergebnis der Kriterien „reelle Selbsteinschätzung“ (Bereich Arbeitsweise/Lernverhalten), „Wörter in Silben gliedern“ und „Reimwörter finden“ (jeweils Bereich Sprache/-bewusstsein) und diverse Auslassungen im Bereich mathematischen Fähigkeiten des Kindes auf, vielmehr fehlt im Bereich der Motorik auch eine Überprüfung des Kriteriums „Linien nachspuren“, wobei es sich, gerade in dem vorliegenden Zusammenhang, in dem insbesondere die motorischen Fähigkeiten des Kindes der Antragsteller infrage gestellt sind, um ein nach Einschätzung der Kammer wesentlichen Punkt der Eignungsüberprüfung handelt.
Der alleinige Schluss der Antragsgegnerin, im Rahmen der Überprüfung der Fein- und Schreibmotorik habe sich gezeigt, dass G_____ „zunehmend genauer auf die Bildgrenzen achte“, erscheint angesichts des nicht überprüften Kriteriums „Linien nachspuren“ und der für ein annähernd sechsjähriges Kind nach Einschätzung der Mitglieder der Kammer eher unbeholfen wirkenden Nachzeichnung der im Rahmen der Aufgaben „optisch - graphomotorische Differenzierung“ abzumalenden Zeichen 2, 3, 4 und 5, insbesondere der Zeichen „Strich mit Ecke dran“, „Z“ und „S“ (vgl. Dokumentation zur Differenzierungsprobe [DP1] nach Beuer/Weuffen, S. 23 u. 24 VV), als nicht nachvollziehbar.
Das Gericht kann im Ergebnis offen lassen, ob § 51 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG in Fällen einer Zurückstellungsentscheidung zu einer gesonderten, über die allgemeine Schuleingangsuntersuchung nach § 37 Abs. 1 BbgSchulG, § 4 Abs. 5 GV hinausgehenden schulärztlichen Untersuchung zwingt – worauf § 51 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG deutet, der die Pflicht zur schulärztlichen Untersuchung nach § 37 Abs. 1 BbgSchulG ausdrücklich „unberührt“ lässt. Jedenfalls war die Antragsgegnerin wegen ihrer Verpflichtung zur Amtsaufklärung nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im vorliegenden Fall gehalten, den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Landkreises zu beteiligen und die Gründe für dessen Zurückstellungsempfehlung vom 17. Januar 2025 gerade im Bereich der Feinmotorik weitergehend abzuklären, bevor sie von dieser abweicht (z. B. durch Einholung einer ergänzenden schulärztlichen Stellungnahme, vgl. die entsprechende „Empfehlung“ in: Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Werkstand: 40. EL Dezember 2024, § 51 Rn. 12; in diesem Sinne wohl auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2011 – OVG 3 M 107.11 –, S. 2 u. 3. d. Beschlussabdrucks [n. v.]). Dies gilt umso mehr, als die der schulärztlichen Stellungnahme nach festgestellten Auffälligkeiten der Feinmotorik durch den Zwischenbericht des Therapiezentrums C_____ vom 13. Dezember 2024 (S. 7 VV) und durch den weiteren Therapiebericht vom 10. April 2025 (Bl. 21 d. Gerichtsakte [GA]), der u. a. ausdrücklich auf den Korrekturbedarf bei „graphomotorischen Übungen“ hinweist, zusätzlich fachlich belegt sind.
Entsprechend hat sich die Antragsgegnerin nach Aktenlage auch nicht ansatzweise mit § 4 Abs. 9 Satz 2 GV auseinandergesetzt, wonach den Angaben der Eltern bei einem Kind, das im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt wird, maßgebliches Gewicht beizumessen ist (Hervorhebung durch das Gericht). Anders als ihr Verfahrensbevollmächtigter meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Kind „gleich zu Beginn“ des in § 4 Abs. 9 Satz 2 GV genannten Zeitraumes oder aber später das sechste Lebensjahr vollendet. Zudem wurde eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Eltern auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsteller dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 28. Mai 2025 (S. 14 VV) nach einen „Konsens zur Einschulung“ erklärt haben sollen. Das Protokoll lässt mit den inhaltsleeren Ausführungen „Eltern schätzen den aktuellen Entw.-stand des Kindes ein“ einen „Konsens“ in der Sache nicht erkennen und ein „Dissens“ ist in dem Formular ohnehin ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Unterschrift der Antragsteller vom 28. Mai 2025 misst die Kammer danach jedenfalls keine rechtserhebliche Bedeutung dergestalt bei, dass die Antragsteller an ihrer bisherigen Begründung, weshalb ihr Kind vom Schulbesuch zurückzustellen sein soll, nicht mehr festhielten oder gar auf Rechtmittel gegen eine Ablehnung ihres Zurückstellungsgesuchs verzichtet hätten.
2. Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Es besteht ein berechtigtes Interesse daran, dass die Antragsgegnerin möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung über das Zurückstellungsgesuch trifft. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist den Antragstellern nicht zuzumuten, weil anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch kommt für die Tochter der Antragsteller nur für das Schuljahr 2025/2026 in Betracht. Es steht jedoch nicht zu erwarten, dass ein Hauptsacheverfahren (einschließlich einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren) binnen eines Jahres rechtskräftig abgeschlossen wäre. Damit droht der Anspruch der Antragsteller auf (ermessensfehlerfreie) Neubescheidung durch die Antragsgegnerin allein aufgrund Zeitablaufs unterzugehen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung: