Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.10.2025 – VG 3 K 920/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1013.3K920.21.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019.
Ende November 2019 bzw. Anfang Dezember 2019 wurde dem Beklagten von der Einwohnermeldebehörde per Übermittlung eines entsprechenden Meldedatensatzes mitgeteilt, dass die Klägerin mit einem Hauptwohnsitz unter der Anschrift J_____in 4_____ und seit dem 1. April 2018 mit einem Nebenwohnsitz unter der Anschrift A_____ in 0_____ melderechtlich gemeldet ist. Für die Hauptwohnung, welche die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt, bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein Rundfunkbeitragskonto auf den Namen des Ehemannes unter der Beitragsnummer 1_____. Auf dieses Beitragskonto erfolgen regelmäßig Zahlungen im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, das Konto war jedenfalls bis einschließlich Dezember 2021 ausgeglichen. Da für die Nebenwohnung keine Anmeldung und kein Beitragskonto bestand, bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 um die Mitteilung der beitragsrelevanten Daten. Hierauf teilte die Klägerin unter dem 6. Januar 2020 online mit, dass die Nebenwohnung bereits von einer Mitbewohnerin oder einem Mitbewohner unter der Beitragsnummer 1_____ zum Rundfunkbeitrag angemeldet sei. Daraufhin meldete der Beklagte für die Nebenwohnung ein Beitragskonto auf den Namen der Klägerin rückwirkend für die Zeit ab dem 1. April 2018 unter der Beitragsnummer 1_____ an. Hierüber wurde die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 2020 informiert und diese zugleich um Überweisung eines Betrages in Höhe von 367,50 Euro für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 gebeten. Zahlungen auf das Beitragskonto für die Nebenwohnung erfolgten jedoch zunächst nicht.
Unter dem 18. Januar 2020 stellte die Klägerin online einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung. Mit Bescheid des Beklagten vom 23. März 2020 wurde die Klägerin ab dem 1. Januar 2020 unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung befreit. Als Rechtsgrundlage für diese Entscheidung wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - angegeben.
Mit Schreiben vom 26. März 2020 bat die Klägerin darum, die Befreiung auch rückwirkend für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 auszusprechen, die Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 15. Januar 2020 aufzuheben und das Beitragskonto für die Nebenwohnung auszugleichen.
Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. März 2020 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2021 zurück. Eine frühere Befreiung als mit dem angegriffenen Bescheid gewährt sei nicht möglich. Ein Befreiungsbeginn vor Antragstellung komme nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der ab dem 1. Juni 2020 geltenden gesetzlichen Regelung. Auch § 4a Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sehe eine Befreiung grundsätzlich erst ab dem Eingang des Antrages vor. Eine Befreiung vor Antragstellung sei nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt einer der Befreiungsvoraussetzungen gestellt werde. Die die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre Wohnungen bereits länger als drei Monate innegehabt habe, könne eine weiter zurückgehende Befreiung nicht gewährt werden.
Die Klägerin hat am 7. September 2021 Klage erhoben.
Mit Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2022 setzte der Beklagte für die Nebenwohnung der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 in Höhe von 367,50 Euro nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 Widerspruch, überwies den geforderten Gesamtbetrag von 375,50 Euro - nach ihren Angaben zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - und stellte zugleich einen (erneuten) Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Entscheidung über den Widerspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Klageverfahrens ausgesetzt werde.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen und sinngemäß vor, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 und des Umstandes, dass unstreitig die Rundfunkbeiträge für ihre Hauptwohnung im gesamten in Rede stehenden Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 gezahlt wurden, habe schon keine Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung bestanden. Der Beklagte verkenne offensichtlich den Tenor der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. Daher hätten die mit Schreiben vom 15. Januar 2020 erfolgten Mitteilungen über die Anmeldung der Nebenwohnung für den Rundfunkbeitrag zum 1. April 2018 und einen offenen Beitrag bis Dezember 2019 nicht erfolgen und auch der Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2022 nicht erlassen werden dürfen. Eines Befreiungsantrages habe es in ihrem Falle nicht bedurft. Unabhängig davon sei es ihr nicht möglich gewesen, die Befreiung früher zu beantragen als geschehen, da sie erstmals mit dem Schreiben vom 15. Januar 2020 über die Anmeldung der Nebenwohnung für den Rundfunkbeitrag informiert worden sei. Nach Erhalt dieses Schreibens habe sie unverzüglich den Befreiungsantrag gestellt. Auch liege nunmehr ein nicht bestandskräftiger Festsetzungsbescheid für den betreffenden Zeitraum vor. Aufgrund dieses nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheides habe sie am 17. Oktober 2022 den Antrag auf Befreiung für den Zeitraum April 2018 bis Dezember 2019 gestellt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich ausgeführt, dass in Fällen nicht abschließend entschiedener Rechtsbehelfe ein Antrag auf rückwirkende Befreiung gestellt werden könne.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, sie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 auch für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung in der A_____ in 0_____ zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist inhaltlich auf seine Ausführungen in der Widerspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, vorliegend sei die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages einschlägig. Da die Klägerin seit dem 1. April 2018 mit der Nebenwohnung und der Hauptwohnung melderechtlich erfasst sei und den Befreiungsantrag erst am 18. Januar 2020 gestellt habe, sei demgemäß eine Befreiung für den Zeitraum vor Januar 2020 nicht möglich. Sein Schreiben vom 15. Januar 2020 sie für die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht maßgeblich bzw. insoweit unbeachtlich, da das Gesetz in § 4a Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht auf die Kenntnis des Beitragspflichtigen abstelle, sondern lediglich objektiv auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung. Auch das Bundesverfassungsgericht sei in seiner Entscheidung nicht von der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit ausgegangen, sondern habe die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung bewusst nur unter sehr engen Voraussetzungen bejaht, die vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere lägen hier keine Rechtsbehelfe gegen Festsetzungsbescheide vor, über die im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend entschieden gewesen wäre.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Nachdem die Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vom 8. Juni 2023 und 9. Juni 2023 jeweils ihre dahingehenden Einverständnisse erklärt haben, kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren und dabei gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. Der im Laufe des Verfahrens eingetretene Wechsel der Zuständigkeit des Spruchkörpers berührt die Wirksamkeit der entsprechenden Einverständniserklärungen der Beteiligten nicht (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 87a Rn. 15 und § 101 Rn. 7c; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1980 - 7 B 27/80 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Februar 1996 - 9 B 32/96 -, juris Rn. 4).
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Im wohlverstandenen Interesse der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin legt das Gericht ihren zuletzt schriftsätzlich angekündigten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Befreiung von Rundfunkgebühren für ihre Zweitwohnung in C_____ für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 zu gewähren oder zu erklären, dass für diesen Zeitraum eine Beitrags- und Zahlungspflicht nicht besteht, gemäß § 88 VwGO insgesamt in der Weise aus, dass sie eine Verpflichtung des Beklagten dahingehend begehrt, sie unter teilweiser Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides des Beklagten vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 auch für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung in der A_____in 0_____ zu befreien. Mit Blick auf das erkennbare Rechtsschutzziel der Klägerin, für den genannten Zeitraum keine Rundfunkbeiträge für ihre Nebenwohnung entrichten zu müssen, ist es vor dem Hintergrund, dass - wie noch aufzuzeigen sein wird (siehe hierzu sogleich unter 2. b.) - auch für diesen Zeitraum kraft Gesetzes eine Beitragspflicht der Klägerin bestand bzw. besteht, erforderlich aber auch ausreichend, eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Befreiung anzustreben. Eine Erklärung des Beklagten, es bestehe keine Beitrags-/ Zahlungspflicht, ist insofern weder (gesetzlich) vorgesehen noch notwendig. Insbesondere wäre eine zu erteilende Befreiung von dem Beklagten im Rahmen des anhängigen - und derzeit noch ausgesetzten - Widerspruchsverfahrens gegen den für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 ergangenen Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2022 entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, juris Rn. 10) mit der Folge, dass in diesem Falle der Festsetzungsbescheid aufzuheben und die zwischenzeitlich gezahlten Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) an die Klägerin zu erstatten wären.
2.
Zwar ist die so verstandene Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, dieser steht für den streitgegenständlichen Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
a.
Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte weitere Befreiung für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 kommt einzig die Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - in Betracht. Denn die vorliegend entsprechend dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- Rechtslage - welcher von Beginn und Ende der Beitragspflicht bestimmt wird - anzuwendenden Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl.I/11, [Nr. 9]), die am 1. Januar 2012 bzw. am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind, in der Fassung des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl.I/16, [Nr. 16], S. 1 und S. 6 ff.), die vom 1. Januar 2017 bis zum 24. Mai 2018 galten, sowie des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl.I/18, [Nr. 9], S. 1 und S. 5 ff.), die vom 25. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2020 galten, enthalten bzw. enthielten keinen Befreiungstatbestand für Inhaber von Zweit-/Nebenwohnungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 C 6/21 -, juris Rn. 15). § 4a RBStV und die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungen, welche durch den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertag (GVBl.I/20, [Nr. 7], S. 1 und S. 2 ff.) eingefügt wurde, ist erst am 1. Juni 2020 in Kraft getreten und entfaltet keine Rückwirkung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. April 2021 - 2 S 52/21 -, BeckRS 2021, 63906 Rn. 11 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 19 sowie Urteil vom 9. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 -, juris Rn. 20).
b.
Voranzustellen ist zunächst, dass die Klägerin (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum für die Wohnung in der A_____ rundfunkbeitragspflichtig war bzw. ist. § 2 Abs. 1 RBStV sah - und sieht auch weiterhin - für jede Wohnung und damit auch für Nebenwohnungen eine entsprechende Beitragspflicht des Wohnungsinhabers vor. Im Falle der Klägerin ist mit Blick auf die dem Beklagten übermittelten Meldedaten ohne weiteres davon auszugehen, dass diese seit dem 1. April 2018 und damit im gesamten streitbefangenen Zeitraum Inhaberin der genannten Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne war und sie somit als solche für diese Wohnung der Rundfunkbeitragspflicht unterlag, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBStV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages mit dem Ersten des Monates, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht somit durch das Innehaben der Wohnung unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35/15 -, juris Rn. 8). Die Anmeldung gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV - zu der der Beitragsschuldner verpflichtet ist - hat demnach grundsätzlich keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung und somit auf das Entstehen und den Beginn der Beitragspflicht keinen Einfluss, so dass bei einem Unterlassen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV vorgeschriebenen Anzeige die Rundfunkanstalt bei nachträglicher Entdeckung des Beitragstatbestandes berechtigt ist, die geschuldeten Rundfunkbeiträge auch für die Vergangenheit zu erheben (vgl. zum Ganzen Noßwitz bzw. Sell in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 7 RBStV Rn. 7 f. sowie § 8 RBStV Rn. 16 m.w.N.).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Art. 1 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, soweit sie § 2 Abs. 1 RBStV in Landesrecht überführen, mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar sind, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden (siehe Urteilstenor Nr. 1). Die Beitragsbemessung bei Zweitwohnungen verstoße, so das Bundesverfassungsgericht, gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Gleichwohl hat es die verfassungswidrigen Regelungen nicht rückwirkend für nichtig, sondern lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt und auf der Grundlage von § 35 BVerfGG angeordnet, dass das geltende Rundfunkbeitragsrecht vorübergehend - bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - fortgelten soll, allerdings in modifizierter Weise (modifizierte Fortgeltungsanordnung).
Dabei hat es den Gesetzgebern in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich Spielräume bei der geforderten Neuregelung eingeräumt und insbesondere ausgeführt, die Gesetzgeber könnten im Rahmen der Neuregelung die gleichheitswidrige Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen dadurch beseitigen, dass sie - wie nunmehr in § 4a RBStV geschehen - eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsähen oder aber auf andere Weise sicherstellten, dass Beitragspflichtige nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet würden, etwa durch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Erstwohnungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 111 und 153). Für die von ihm getroffene modifizierte Fortgeltungsanordnung (Übergangsregelung) ist das Bundesverfassungsgericht von einer antragsgebundenen Befreiung - und damit gerade nicht von einer Beschränkung der Beitragspflicht auf Erstwohnungen - ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 C 6/21 -, juris Rn. 28).
Auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestand daher die Beitragspflicht der Klägerin für ihre Nebenwohnung im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV kraft Gesetzes.
c.
Für den streitbefangenen Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - nicht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen insoweit nicht vor, insbesondere weil die Klägerin nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hat.
aa.
Die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung hat folgenden Wortlaut (siehe Urteilstenor Nr. 2 und 3):
„2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.
3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.“
Der Inhalt der Übergangsregelung ist aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil selbst zu bestimmen. Denn eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG bleibt ein Akt der Rechtsprechung und wird nicht selbst zu einem Gesetz. Die Heranziehung der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsregeln kommt deswegen nicht in Betracht. Vielmehr sind Art, Maß und Inhalt einer Vollstreckungsanordnung abhängig vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 C 6/21 -, juris Rn. 20).
Danach war für die Befreiung, wie bereits ausgeführt, das Stellen eines Antrags erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gewährung einer Befreiung ausdrücklich von einer Antragstellung abhängig gemacht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 155). Mithin erfolgte die Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung unter Anwendung der Übergangsregelung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch (vgl. VG Saarland, Urteil vom 7. August 2025 - 1 K 1161/24 -, juris Rn. 188 f. m.w.N.).
Auch sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich für die Zeit vor der Urteilsverkündung am 18. Juli 2018 die (beschränkte) Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung vor. Für die Zeit ab Urteilsverkündung schweigt das Urteil zur Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine solche geschaffen werden sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Bundesverfassungsgericht eine (weitere) rückwirkende Befreiungsmöglichkeit hätte kreieren wollen: Anders als in der Zeit vor dem 18. Juli 2018, als noch überhaupt keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen war, sodass niemand von einer solchen Gebrauch machen konnte, war die Befreiungsmöglichkeit nach Urteilsverkündung und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (vgl. BGBl. I 2018, S. 1349) sowie der Berichterstattung in den Medien bekannt. Wer sich also befreien lassen wollte, der hatte nun die Möglichkeit dazu. Eine rückwirkende Befreiungsmöglichkeit war nicht erforderlich. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung schon für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 als absolute Ausnahme konzipiert, um die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten: Eine rückwirkende Befreiung wurde nur demjenigen gewährt, der bereits mit Rechtsbehelfen gegen einen Festsetzungsbescheid vorgegangen war und dann auch nur, wenn der Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 155). Anhaltspunkte dafür, dass eine rückwirkende Befreiung nach dem 18. Juli 2018 nicht mehr nur ausnahmsweise, sondern grundsätzlich möglich sein sollte, sind nicht erkennbar (vgl. VG Saarland, Urteil vom 7. August 2025 - 1 K 1161/24 -, juris Rn. 190 ff. m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 2 K 1044/23 -, juris Rn. 18 f.).
Einwenden lässt sich insofern auch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die doppelte Heranziehung als Beitragsschuldner für Haupt- und Nebenwohnung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat und das Verwehren von rückwirkenden Befreiungen daher eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Denn eine Ungleichbehandlung von Beitragsschuldnern, die Rundfunkbeiträge auch für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, weil sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht gestellt haben, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt durch das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gebot des Schutzes der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Schutz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war der Grund, aus dem das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 auf wenige Ausnahmefälle begrenzte (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 153, 155). Dabei steht der Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung auch in angemessenem Verhältnis zu dieser: Das Unterbleiben einer Befreiung und damit eine fortbestehende Ungleichbehandlung beruht auf dem Unterlassen der Antragsstellung, also auf eigenverantwortlichem Verhalten des doppelt Herangezogenen, wiegt also nicht besonders schwer. Darüber hinaus ist auch der von Privatpersonen zu leistenden Rundfunkbeitrag nicht derart hoch, dass er eine existenzgefährdende Wirkung entfalten könnte. Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine potentielle Vielzahl rückwirkender Befreiungsanträge, insbesondere vor dem Hintergrund der schlechthin konstituierenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freiheitlich demokratische Grundordnung, besonders gewichtig, weil infolge fehlender finanzieller Mittel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Arbeit des Rundfunks droht (vgl. VG Saarland, Urteil vom 7. August 2025 - 1 K 1161/24 -, juris Rn. 196 ff. m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 2 K 1044/23 -, juris Rn. 21).
bb.
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich jedenfalls für den Zeitraum ab der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bis Dezember 2019 kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung, da sie einen entsprechenden Befreiungsantrag erstmals am 18. Januar 2020 gestellt hat.
Auch soweit die Klägerin einwendet, ihr sei es nicht möglich gewesen, die Befreiung früher zu beantragen, da sie erstmals mit dem Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 2020 über die Anmeldung der Nebenwohnung für den Rundfunkbeitrag informiert worden sei, verhilft dies der Klage insoweit nicht zum Erfolg.
Sofern dieser Einwand dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin entsprechend früher - insbesondere über die Beitragspflicht für die Nebenwohnung und ggfs. auch über die Möglichkeit der Stellung eines Befreiungsantrages - zu informieren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten dies nicht möglich gewesen wäre, da er ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge erstmals im Zuge des von der Einwohnermeldebehörde Ende November 2019 bzw. Anfang Dezember 2019 übermittelten Meldedatensatzes von der Nebenwohnung der Klägerin Kenntnis erlangt hat. Sodann hat der Beklagte, da für die Nebenwohnung bis dahin keine Anmeldung und kein Beitragskonto bestand, die Klägerin entsprechend seiner gerichtsbekannten und nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis unverzüglich mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 um die Mitteilung der betragsrelevanten Daten gebeten und - nachdem die Klägerin unter dem 6. Januar 2020 online lediglich und insoweit unzutreffend mitgeteilt hat, dass die Nebenwohnung bereits unter der Beitragsnummer 1_____ angemeldet sei - sie wiederum unverzüglich mit dem Schreiben vom 15. Januar 2020 über die rückwirkend erfolgte Anmeldung der Wohnung auf ihren Namen unter der Beitragsnummer 1_____ informiert, worauf die Klägerin schließlich mit ihrem Befreiungsantrag vom 18. Januar 2020 reagierte.
Der Beklagte war auch nicht dazu verpflichtet, den Umstand des Innehabens der Nebenwohnung durch die Klägerin vor dessen Kenntniserlangung von sich aus zu ermitteln. Die Gesetzgeber hatten (und haben) keine Nachforschungspflicht der Rundfunkanstalten zur Entdeckung unbekannter Beitragsschuldner angeordnet, sondern vielmehr im Rahmen des kraft Gesetzes (§§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 RBStV) entstehenden Beitragsschuldverhältnisses dem jeweiligen Beitragsschuldner die Pflicht zur Anzeige der Wohnungsinhaberschaft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV) auferlegt (vgl. VG Saarland, Urteil vom 7. August 2025 - 1 K 1161/24 -, juris Rn. 172 ff. m.w.N.). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Klägerin hätte daher im Zuge der Begründung der Wohnungsinhaberschaft zum 1. April 2018 nicht nur der Einwohnermeldebehörde, sondern auch unverzüglich dem Beklagten das Innehaben der Nebenwohnung von sich aus mitteilen, sich als Beitragsschuldnerin anmelden und sodann einen Befreiungsantrag stellen müssen, um in den sofortigen Genuss der Befreiung zu kommen. Dies hat sie jedoch nicht getan und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihr dies nicht zumutbar war. Dass der Beklagte die rückwirkende Anmeldung des neuen Beitragskontos für die Nebenwohnung der Klägerin vorgenommen hat, liegt somit ausschließlich in einem Versäumnis der Klägerin begründet. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Konsequenzen ihres Versäumnisses zu tragen hat. Es hat für die Klägerin die Möglichkeit (und Pflicht) zur ordnungsgemäßen Anmeldung und in der Folge auch weitergehend zur Beantragung einer Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung bestanden (vgl. VG Saarland, Urteil vom 7. August 2025 - 1 K 1161/24 -, juris Rn. 181; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 - 8 K 291/23 -, juris Rn. 76 f. sowie VG Bremen, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 2 K 1044/23 -, juris Rn. 26).
cc.
Ferner ergibt sich vorliegend auch kein Befreiungsanspruch der Klägerin in Bezug auf den Zeitraum ab April 2018 bis zur Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018.
Eine Befreiung für diesen Zeitraum kommt nur nach Maßgabe des Satzes 2 des Urteilstenors Nr. 2 in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung für die Zeit vor der Verkündung des Urteils insoweit als absolute Ausnahme konzipiert, um die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten: Eine rückwirkende Befreiung wurde nur demjenigen gewährt, der bereits mit Rechtsbehelfen gegen einen Festsetzungsbescheid vorgegangen war und dann auch nur, wenn der Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war (vgl. VG Bremen, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 2 K 1044/23 -, juris Rn. 19; siehe auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 155). Einen rückwirkenden Befreiungsanspruch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Übergangsregelung somit bewusst nur unter sehr engen Voraussetzungen und insoweit nur denjenigen beitragspflichtigen Zweitwohnungsinhabern zugesprochen, die sich mit einer Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags für eine Nebenwohnung dem Erlass eines Festsetzungsbescheids und einem anschließendem Rechtsbehelfsverfahren (sowie dem Risiko des erfolglosen bestandskräftigen Abschlusses) vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt haben (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 -, juris Rn. 20 und 36).
Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt des Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 weder ein (noch nicht bestandskräftiger, mit einem Rechtsbehelf angegriffener) Festsetzungsbescheid vor noch hatte sich die Klägerin mit Blick auf den bereits dargelegten Verstoß gegen die ihr obliegende Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV und die maßgeblich hierdurch verursachte Unkenntnis des Beklagten von dem entsprechenden Beitragstatbestand überhaupt dem Risiko des Erlasses eines solchen Festsetzungsbescheides vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Insofern ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin aus der ihr vorzuwerfenden Pflichtverletzung gegenüber solchen nichtzahlenden Beitragsschuldnern, die ihrer Anzeigepflicht für ihre Nebenwohnungen pflichtgemäß nachgekommen waren - und dabei insbesondere gegenüber denjenigen, die trotz erfolglos durchgeführter Rechtsbehelfsverfahren gegen zuvor ergangene Festsetzungsbescheide nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts (trotz des festgestellten Verstoßes gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit) nicht (mehr) in den Genuss einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für ihre Nebenwohnungen kommen konnten - einen Vorteil ziehen können soll.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: