Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 15.10.2025 – VG 3 K 456/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1015.3K456.20.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 % zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus den jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüssen ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung.

Im April 2015 wurde dem Beklagten von der Einwohnermeldebehörde per Übermittlung eines entsprechenden Meldedatensatzes mitgeteilt, dass der Kläger mit einem Hauptwohnsitz unter der Anschrift H_____ und seit dem 1. April 2015 mit einem Nebenwohnsitz unter der Anschrift Z_____melderechtlich gemeldet ist.

Für die Hauptwohnung wird bei dem Beklagten auf den Namen der damaligen Lebensgefährtin des Klägers, Frau E_____, ein Rundfunkbeitragskonto unter der Beitragsnummer 4_____geführt. Frau B_____hatte sich bereits unter dem 4. Mai 2010 bei dem Beklagten als privater Rundfunkteilnehmer unter der Anschrift der Hauptwohnung angemeldet und eine Ermächtigung zum Einzug der Rundfunkgebühren von ihrem Konto im Wege des Lastschriftverfahrens erteilt. Das Beitragskonto für die Hauptwohnung war bzw. ist jedenfalls bis einschließlich April 2020 ausgeglichen.

Nach schriftlicher Bitte des Beklagten vom 7. Mai 2015 um Mitteilung der beitragsrelevanten Daten meldete der Kläger unter dem 23. Mai 2015 die Nebenwohnung ab April 2015 an und erteilte zugleich eine Ermächtigung zum Einzug der Rundfunkbeiträge von seinem Konto im SEPA-Lastschriftverfahren. Das diesbezügliche Beitragskonto wird bei dem Beklagten auf den Namen des Klägers unter der Beitragsnummer 1_____ geführt und ist bis einschließlich September 2018 ausgeglichen.

Mit Schreiben vom 12. September 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass eine Doppelbelastung mit Rundfunkgebühren für Haupt- und Nebenwohnungen nicht statthaft sei, forderte die seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 abgebuchten Beiträge zurück und widerrief die von ihm erteilte Einzugsermächtigung.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. November 2018 mit, dass in seinem Falle die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung nicht erfüllt seien. Eine Befreiung setze insoweit voraus, dass der Antragsteller melderechtlich mit einer Haupt- und Nebenwohnung angemeldet ist. Auch beim Beitragsservice müssten beide Wohnungen auf den Antragsteller angemeldet sein. Vorliegend sei die Hauptwohnung beim Beitragsservice jedoch nicht auf den Namen des Klägers angemeldet.

Mit Schreiben vom 12. November 2018 wandte sich der Kläger an den Rundfunkrat des Beklagten und bat um Hilfe bei der Befreiung für den Zweitwohnsitz. Dabei führte er u.a. aus, er wohne bereits seit Januar 2014 mit seiner Lebensgefährtin in der Wohnung in der H_____. Seit Februar 2016 sei er Vertragspartner des Nutzungsvertrages. Für die gemeinsame Wohnung werde seit Mai 2010 der Beitrag unter der Beitragsnummer 4_____durch seine Lebensgefährtin bezahlt. Polizeilich sei er unter dieser Adresse seit dem 8. Januar 2015 gemeldet. Seit dem 1. April 2015 habe er auch das gemeinsam genutzte Wochenendgrundstück als Nebenwohnung angemeldet. Dieses Konto werde unter seinem Namen mit der Beitragsnummer 1_____geführt und er wolle es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 abmelden. Aus seiner Sicht könne es nicht rechtmäßig sein, die Kündigung des Vertrages für die Nebenwohnung allein deshalb zu versagen, weil die Beiträge von unterschiedlichen Konten kommen würden.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen das Schreiben vom 5. November 2018 und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2020 zurück. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 dürfe dieselbe Person nicht zur Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setze damit voraus, dass beim Beklagten auf den Antragsteller mehr als eine Wohnung angemeldet ist, da nur in diesem Falle eine mehrfache Heranziehung zum Rundfunkbeitrag erfolge. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, er zahle nicht für mehr als eine Wohnung. Das Bundesverfassungsgericht habe auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen in der einzelnen Person und nicht auf einen Haushalt in seiner Gesamtheit abgestellt. Auch die zu erwartende Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bzw. die insoweit vorgesehene Regelung ermögliche eine Befreiung nur für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, nicht jedoch für nichteheliche Lebensgemeinschaften und sonstige Mitbewohner.

Der Kläger hat am 21. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es komme vorliegend mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im September 2018 maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 und nicht auf den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bzw. die erst zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene Regelung des § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht darauf festgelegt, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen lediglich für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gelten solle. Vielmehr knüpfe die Entscheidung an den Terminus Wohnungsinhaberschaft und Wohnung an, nicht an Personen oder einen bestimmten Personenkreis. Es komme daher nicht darauf an, welcher der Partner auf die Hauptwohnung und welcher auf die Nebenwohnung angemeldet ist, sondern darauf, wie die tatsächlichen Verhältnisse sind und dass insoweit eine Mehrfachbelastung nicht stattzufinden habe. Soweit der Gesetzgeber in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Befreiung nur vorgesehen hat, wenn der Antragsteller selbst, sein Ehegatte oder sein eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, und insoweit nichteheliche Lebensgefährten bewusst nicht aufgenommen hat, sei dies nicht verfassungskonform und verstoße eklatant gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, könne insbesondere auch nicht zur Verhinderung einer etwaigen Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt sein. Letztlich komme es somit nicht darauf an, wer die Beiträge bezahlt, sondern nur darauf, ob eine auf Dauer angelegte Wirtschaftsgemeinschaft aus ihrem gemeinsamen Einkommen die Rundfunkbeiträge für einen gemeinsamen Erstwohnsitz bestreitet, wobei als solche auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu qualifizieren sei. Entscheidend sei, dass ein Paar gemeinsam einen Haupt- und Nebenwohnsitz bewohnt, nicht jedoch, ob es sich bei diesem Paar um ein Ehepaar, eine gleichgeschlechtliche Lebensverpartnerung oder um eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen ganz gleich welchen Geschlechts handelt.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023 teilte der Kläger mit, dass er die Lebensgemeinschaft mit Frau B_____zum 31. Mai 2023 beendet habe, aus der bisherigen Wohnung ausgezogen sei und ab dem 1. Juni 2023 seinen Wohnsitz in der B_____habe. Mit zwei Bescheiden vom 25. November 2024 befreite der Beklagte den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung Z_____ für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Mai 2020 einerseits und für die Zeit ab dem 1. Juni 2023 (unbefristet) andererseits. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Übrigen beantragt der Kläger sinngemäß noch,

den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung Z_____zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf die Regelung des § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, mit welcher der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt habe. Die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung in der H_____habe Frau B_____und nicht der Kläger entrichtet. Die Konstellation, dass ein nichtehelicher Lebensgefährte die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung entrichtet, habe der Gesetzgeber bewusst nicht aufgenommen. Eine weitere Befreiung in Bezug auf die streitbefangene Nebenwohnung komme daher nicht in Betracht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Nachdem die Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vom 5. Dezember 2023 bzw. 10. Juli 2024 und 12. November 2024 ihr dahingehendes Einverständnis erklärt haben, kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Dabei kann vorliegend gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit ihren Schriftsätzen vom 16. Mai 2023 und 5. Juni 2023 ihr Einverständnis erteilt haben. Der im Laufe des Verfahrens eingetretene Wechsel der Zuständigkeit des Spruchkörpers berührt die Wirksamkeit der Einverständniserklärungen der Beteiligten nicht (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 87a Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 9 B 32/96 -, juris Rn. 4).

I.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

1.

Zwar ist die auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung gerichtete Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist das ablehnende Schreiben des Beklagten vom 5. November 2018 infolge des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 als Verwaltungsakt anzusehen, weil es darin mehrfach als „Bescheid“ bezeichnet und überdies der Widerspruch nicht als unstatthaft, sondern als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Der Beklagte hat das Schreiben damit selbst als Bescheid aufgefasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Widerspruchsbescheid eine schlichte Willenserklärung in einen Verwaltungsakt umgestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 C 9/21 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat für den noch streitigen Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2023 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung Z_____, die Ablehnung des klägerischen Befreiungsantrages durch den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

a.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wird (auch) bei einer auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichteten Verpflichtungsklage durch Beginn und Ende der Beitragspflicht bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 C 6/21 -, juris Rn. 14 f.). Als Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte weitere Befreiung für den Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2023 kommt insoweit nur die mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl.I/20, [Nr. 7], S. 1 und S. 2 ff.) zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Betracht. Die Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - gilt für den begehrten Befreiungszeitraum hingegen nicht (mehr). Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem genannten Urteil entschieden, dass die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Art. 1 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, soweit sie § 2 Abs. 1 RBStV in Landesrecht überführen, mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar sind, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden (siehe Urteilstenor Nr. 1). Die Beitragsbemessung bei Zweitwohnungen verstoße, so das Bundesverfassungsgericht, gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Gleichwohl hat es die verfassungswidrigen Regelungen nicht rückwirkend für nichtig, sondern lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt. Zugleich hat es eine Übergangsregelung geschaffen und insofern angeordnet, dass das geltende Rundfunkbeitragsrecht vorübergehend in modifizierter Weise fortgelten soll, und zwar in der Gestalt, dass ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung - welche die Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2020 zu treffen hatten - diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind (siehe Urteilstenor Nr. 2 und 3). Das Bundesverfassungsgericht hat somit nur für den Zeitraum zwischen der Verkündung seiner Entscheidung und der gesetzlichen Neuregelung eine Regelung getroffen. Für Zeiträume nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung erließ es dagegen keine Regelung. Eine derartige Regelung war auch nicht erforderlich, um seiner Entscheidung Geltung zu verschaffen. Sie hätte überdies den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in unzulässigerweise eingeschränkt, denn allein dieser war dazu berufen, die Befreiungsvoraussetzungen für die Zeiträume ab Inkrafttreten der Neuregelung festzulegen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Übergangsregelung kann auch nicht verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass sie für Zeiträume nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung fortgilt. Dabei kann offenbleiben, ob eine Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Denn eine solche Deutung widerspricht bereits dem Wortlaut der Übergangsregelung und dem Willen des Bundesverfassungsgerichts. Letzterem war bei Erlass der Übergangsregelung insbesondere nicht bekannt, für welche Neuregelung sich der Gesetzgeber entscheiden wird. Es liegt daher fern, dass es eine Fortgeltung seiner Übergangsregelung auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung wollte (siehe zum Ganzen: VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 - 8 K 291/23 -, juris Rn. 57 ff.). Nach alledem wurde mit Inkrafttreten des § 4a RBStV zum 1. Juni 2020 - welcher ausweislich der Gesetzesbegründung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingefügt wurde (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 7/408, S. 4 der Begründung zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) - die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung abgelöst, so dass für deren Anwendung auf Zeiträume ab dem Monat Juni 2020 kein Raum (mehr) ist (vgl. auch VG Saarland, Urteil vom 7. August 2025 - 1 K 1161/24 -, juris Rn. 194 f.; VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2024 - M 26b K 21.38 -, juris Rn. 21 und 32; Noßwitz/Siekmann in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 4a RBStV Rn. 18).

b.

Die Voraussetzungen des § 4a RBStV sind vorliegend im Hinblick auf den noch streitigen Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2023 nicht erfüllt.

aa.

Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV wird eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt nach § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV, wenn die Person selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

Die Gesetzgeber haben sich mithin dazu entschieden, die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV - weiterhin - auf jede Wohnung des Beitragsschuldners und damit auch auf Nebenwohnungen zu erstrecken und eine Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen nur auf Antrag zu gewähren. Dies steht im Einklang mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 enthaltenen Vorgaben für eine Regelung zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Inhaber von Nebenwohnungen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgebern in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich Spielräume bei einer Neuregelung eingeräumt. Insbesondere hat es ausgeführt, die Gesetzgeber könnten bei einer Neuregelung die gleichheitswidrige Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen dadurch beseitigen, dass sie - wie nunmehr in § 4a RBStV geschehen - eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsähen oder aber auf andere Weise sicherstellten, dass Beitragspflichtige nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet würden, etwa durch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Erstwohnungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 111 und 153).

bb.

Eine weitere Befreiung auf der Grundlage von § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV kommt vorliegend nicht in Betracht, da im noch streitigen Zeitraum der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung nicht von dem Kläger im Sinne dieser Vorschrift entrichtet wurde, sondern von dessen damaliger Lebensgefährtin, mit welcher der Kläger nicht verheiratet war (siehe hierzu sogleich).

Auch § 4a Abs. 1 Satz 2 RBStV führt nicht zu einer Befreiungsmöglichkeit des Klägers für die streitgegenständliche Nebenwohnung. Diese Regelung erfasst die - hier nicht gegebene - Konstellation, dass der Antragsteller mehrere Nebenwohnungen innehat und den Rundfunkbeitrag zwar nicht für seine Hauptwohnung, sondern für eine seiner Nebenwohnungen entrichtet mit der Folge, dass er sich von der Beitragspflicht für seine übrigen Nebenwohnungen befreien lassen kann (vgl. Noßwitz/Siekmann in: Binder/Vesting, a.a.O., § 4a RBStV Rn. 27; Landtag Brandenburg, Drs. 7/408, S. 4 der Begründung zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag).

(1)

§ 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV gewährt eine grundsätzlich personenbezogene Befreiung und stellt auf die Entrichtung des Rundfunkbeitrages für die Hauptwohnung ab. Das Merkmal des Entrichtens ist ausweislich der Gesetzesbegründung nach dem Willen des Gesetzgebers dahingehend zu verstehen, dass der Rundfunkbeitrag von derjenigen Person entrichtet wird, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen. Es kommt insofern nicht darauf an, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von wessen Bankkonto die Rundfunkbeiträge überweisen oder abgebucht werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 7/408, S. 4 der Begründung zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag).

Für die Frage des Entrichtens ist mithin allein das Außenverhältnis maßgeblich (vgl. Noßwitz/Siekmann in: Binder/Vesting, a.a.O., § 4a RBStV Rn. 9 und 22 f. m.w.N.; Lent in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 49. Edition Stand: 01.08.2025, § 4a RBStV Rn. 8), § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV fordert insofern als Tatbestandsvoraussetzung eine sich im Außenverhältnis als eigene Leistung des Antragstellers darstellende Zahlung für die Hauptwohnung (oder aber - ausnahmsweise - eine solche seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, siehe hierzu weiter unten) (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. April 2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 31 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juni 2021 - 2 A 2781/19 -, juris Rn. 72 ff., VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2021 - W 3 K 20.708 -, juris Rn. 81 ff., sowie zuletzt VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. September 2024 - 4 B 35/24 -, juris Rn. 30 ff.).

Auch dies - bzw. dieses nach dem Willen des Gesetzgebers zugrunde zu legende und auch von dem Wortlaut der Vorschrift gedeckte Verständnis des Merkmals des Entrichtens - steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 18. Juli 2018 ausgeführt, die Gesetzgeber könnten bei der geforderten Neuregelung, sofern sie sich für eine antragsgebundene Befreiung entscheiden, die Befreiung von einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, sich aber auch im Sinne einer engeren Lösung dahingehend verständigen, „für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung ab[zu]sehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 111; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 C 6/21 -, juris Rn. 28).

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung bzw. die diesbezügliche antragsgebundene Befreiungsmöglichkeit (demgegenüber) weit zu verstehen ist - insbesondere dahingehend, dass es in deren Anwendungsbereich unerheblich ist, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird und in entsprechenden Mehrpersonenhaushalten die verschiedenen Beitragsschuldner ihrer jeweils bestehenden Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung schon dadurch im Sinne der Übergangsregelung nachkommen, indem sie dafür Sorge tragen, dass einer von ihnen die für die Wohnung geschuldete Beitragsschuld erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 C 6/21 -, juris Rn. 22 und 24 ff.) - kommt es hierauf im Kontext des hiesigen Verfahrens in Bezug auf den noch streitigen Zeitraum nicht an. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber bei einer Neuregelung, die diese zum 1. Juni 2020 in § 4a RBStV getroffen haben, hiervon - also von diesem weiten Verständnis der Übergangsregelung - unberührt bleibt und umgekehrt auch der Befreiungstatbestand in § 4a RBStV für die Deutung der bundesverfassungsgerichtlichen Übergangsregelung nichts hergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 C 6/21 -, juris Rn. 23 und 31).

(2)

Dies zugrunde gelegt wurde der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung in der H_____ vorliegend nicht durch den Kläger entrichtet, sondern durch dessen damalige Lebensgefährtin. Zwar ist insbesondere mit Blick auf die dem Beklagten im April 2015 übermittelten Meldedaten davon auszugehen, dass neben dieser auch der Kläger (auch) im hier noch streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Hauptwohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne war und er somit als solcher auch für diese Wohnung der Rundfunkbeitragspflicht unterlag, vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RBStV. Allerdings wurde der Rundfunkbeitrag für diese Wohnung im Außenverhältnis nicht auf seine Rechnung, sondern auf die seiner damaligen Lebensgefährtin gezahlt. Für die Hauptwohnung wurde (auch) im noch streitigen Zeitraum ausschließlich auf deren Namen ein Rundfunkbeitragskonto unter der Beitragsnummer 4_____geführt. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat der Kläger unter dem 13. Februar 2015 im Antwortbogen zu einem Schreiben des Beklagten vom 9. Februar 2015 angegeben, dass für diese Wohnung Frau B_____unter der genannten Beitragsnummer die Rundfunkbeiträge zahlt (vgl. Bl. 26 der VV zum Kto. 4_____). Diese Angabe hat er mit Schreiben vom 31. August 2015 bestätigt (vgl. Bl. 30 der VV zum Kto. 4_____) und auch im Rahmen seines Befreiungsantrages vom 12. September 2018 nochmals ausgeführt, dass der Beitrag für den Hauptwohnsitz von Frau B_____entrichtet wird (vgl. Bl. 40 der VV zum Kto. 4_____). Auch Frau B_____selbst hat unter dem 11. Oktober 2018 in einem weiteren Antwortbogen zu einem Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2018 angegeben, dass der Beitrag für die auf ihren Namen angemeldete Wohnung unter der genannten Beitragsnummer per Lastschrift von ihrem Konto eingezogen wird (vgl. Bl. 41 f. der VV zum Kto. 4_____). Schließlich hat der Kläger in seinem Schreiben vom 12. November 2018 an den Rundfunkrat abermals ausgeführt, dass der Beitrag durch Frau B_____bezahlt wird und auch kein Anlass gesehen wird, diese Handhabung zu ändern (vgl. Bl. 19 der VV zum Kto. 1_____). Damit ist ausschließlich die damalige Lebensgefährtin des Klägers im Außenverhältnis zu dem Beklagten als Beitragsschuldner in Bezug auf die Hauptwohnung in Erscheinung getreten. Soweit der Kläger im Rahmen des Schriftsatzes vom 17. Januar 2021 vorgetragen hat, dass er die Rundfunkbeiträge für den Erstwohnsitz zahle, kommt es danach - unabhängig von der Frage, ob dem tatsächlich so war - wie bereits ausgeführt nicht an; gleiches gilt für etwaige Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner damaligen Lebensgefährtin.

Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Zuge der Implementierung des § 4a RBStV - zwischen der Bekanntmachung des Zustimmungsgesetzes zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 17. März 2020 und dem Inkrafttreten des § 4a RBStV zum 1. Juni 2020 bestand ein Zeitraum von knapp 2 ½ Monaten - die konkreten Voraussetzungen der gesetzlichen Neuregelung für die Rundfunkbeitragsbefreiung für Nebenwohnungen eigenverantwortlich in Erfahrung zu bringen und ggfs. eine Änderung im Außenverhältnis, insbesondere eine Ummeldung der Hauptwohnung beim Beklagten auf seinen Namen, herbeizuführen.

(3)

Der Kläger kann sich auch nicht auf die in § 4a RBStV enthaltene Privilegierung berufen. Von der Vorgabe, dass sich nur diejenigen Personen von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreien lassen können, die im Außenverhältnis den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichten, macht der Gesetzgeber in § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV eine - insoweit abschließende - Ausnahme für Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Neben der Person, die die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung entrichtet, wird somit auch der in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnungen befreit. Damit wird auf Tatbestandsseite festgelegt, dass die Möglichkeit der Befreiung auch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht. Insofern hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum im Bereich des Fördergebots des Art. 6 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 7/408, S. 4 der Begründung zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Von dieser Ehepartner und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften privilegierenden Regelung war bzw. ist der Kläger angesichts des eindeutigen Wortlautes jedoch nicht erfasst, da er mit seiner damaligen Lebensgefährtin nicht verheiratet war, sondern im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen lebte. Im Übrigen ergibt sich insofern auch kein Anspruch des Klägers auf Gleichstellung, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und ihr auch nicht von Verfassungs wegen gleichzustellen ist. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine generelle Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten (vgl. zum Ganzen Bayerischer VGH, Urteil vom 22. April 2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 25 und 32 m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2021 - 2 S 52/21 -, BeckRS 2021, 63906 Rn. 18 ff. sowie zuletzt VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. September 2024 - 4 B 35/24 -, juris Rn. 27 f.; Noßwitz/Siekmann in: Binder/Vesting, a.a.O., § 4a RBStV Rn. 11 ff.; Lent in: Gersdorf/Paal, a.a.O., § 4a RBStV Rn. 8). Der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit an die eigenverantwortliche Entscheidung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, (noch) keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, subventionsrechtlich andere Folgen knüpfen als an eine Ehe mit ihren bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden Rechten und Pflichten der Ehegatten. Da es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung letztlich um die Einräumung von Vergünstigungen handelt, ist diese zur Wohnraumsubventionierung ergangene Rechtsprechung auch auf den Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung zu übertragen. Es ist zudem bei § 4 Abs. 3 RBStV anerkannt, dass die Beschränkung des aufgeführten Personenkreises verfassungsrechtlich unbedenklich ist und insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Beschränkung trägt gerade dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung, womit ein zulässiges Differenzierungskriterium vorliegt. Der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt die mit der Ehe verpflichtende rechtliche Verbindlichkeit, die regelmäßig in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht gewollt ist (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29. Januar 2021 - B 3 K 20.471 -, juris Rn. 33). Im Übrigen zeichnen sich die Befreiungsgründe gerade dadurch aus, dass sie auf Grund objektiver Umstände (Eheschließung, eingetragene Lebenspartnerschaft) problemlos feststellbar sind und sich nicht durch Schwierigkeiten in der praktischen Erfassung auszeichnen. Dementsprechend hängt die Befreiungserstreckung nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 RBStV von der Vorlage eines geeigneten behördlichen Nachweises für den familienrechtlichen Status ab (vgl. § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 RBStV). Hierin tritt der gesetzgeberische Wille, die Landesrundfunkanstalten von einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung zahlreicher, tief ins Privatleben hineinreichender Einzelkriterien (insb. Dauer und Intensität der Lebensgemeinschaft, usw.) zu entlasten, was im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen eigenständigen zureichenden Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2021 - 2 S 52/21 -, BeckRS 2021, 63906 Rn. 22 ff.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Soweit über die Klage streitig entschieden wurde, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Dieser hat den Kläger durch die Erteilung der Befreiungsbescheide vom 25. November 2024 für die Zeiträume Juli 2018 bis Mai 2020 und ab Juni 2023 klaglos gestellt und dadurch der streitigen Durchführung des Verfahrens insoweit die Grundlage entzogen. Für den Zeitraum Juli 2018 bis Mai 2020 ist dies mit Blick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 20. November 2024 offensichtlich auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesverfassungsgerichtlichen Übergangsregelung und damit auf eine geänderte Rechtsauffassung des Beklagten zurückzuführen, so dass es billig ist, den Kläger insofern von den Kosten freizustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Zeitraumes ab Juni 2023. Zwar wurde die diesbezügliche Befreiung maßgeblich aufgrund einer der Sphäre des Klägers zuzurechnenden tatsächlichen Veränderung der Sachlage erteilt, und zwar vor dem Hintergrund des mit Schriftsatz des Klägers vom 1. Juni 2023 mitgeteilten Hauptwohnungswechsels. Allerdings ist die Klaglosstellung nicht in engem zeitlichem Zusammenhang hierzu erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte zunächst wiederholt entsprechende (Melde-) Nachweise seitens des Klägers verlangt, auf die es jedoch nach der Lage der Dinge mit Blick auf die nach dem - unstreitig gebliebenen - Vortrag des Klägers erfolgte rundfunkrechtliche Anmeldung der neuen Wohnung beim Beklagten und die insoweit einschlägige Rechtsprechung (vgl. etwa VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. März 2023 - 4 A 78/22 -, juris Rn. 34 f.) nicht angekommen sein dürfte, worauf der Beklagte vor Erlass der Befreiungsbescheide durch das Gericht hingewiesen wurde.

Demnach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insofern ist zu berücksichtigen, dass auf den der Klageabweisung unterliegenden Teil des Streitgegenstandes ein Zeitraum von 36 Monaten (Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2023) entfällt. Der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Streitgegenstandes umfasst einerseits einen Zeitraum von 23 Monaten (Juli 2018 bis Mai 2020) und andererseits den Zeitraum ab Juni 2023, wobei es insofern nach Auffassung des Gerichts sachgerecht ist, auf die Zeit bis zum Erlass des diesbezüglichen Befreiungsbescheides im November 2024 und damit auf einen Zeitraum von 18 Monaten abzustellen. Diese Zeiträume und die insoweit zu berücksichtigenden Kostenlasten ins Verhältnis gesetzt, ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquoten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung: