Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.11.2025 – VG 1 K 816/25.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1113.1K816.25.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. 100 des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. 100 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die am 2_____ in M_____ geborene Klägerin, eine Staatsangehörige der Republik Kenia, verließ ihr Heimatland am 27. Februar 2023 und reiste am folgenden Tag mit einem von der niederländischen Botschaft ausgestellten Visum für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Staaten auf dem Luftweg in die Niederlande ein. Nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in Haarlem fuhr die Klägerin am 18. März 2023 nach Deutschland weiter und stellte am 05. April 2023 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

In der behördlichen Anhörung erklärte die Klägerin im Wesentlichen: Sie habe ein Studium der K_____ und der M_____ mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Von 2018 bis September 2022 habe sie in den Bereichen Medien und politische Arbeit für „A_____“ (nachfolgend: A_____) gearbeitet; als lesbische Frau mit Fachwissen habe sie dort ausnahmsweise arbeiten dürfen. Die Organisation setze sich für Sexarbeiterinnen ein und sei in zweiunddreißig afrikanischen Staaten aktiv. Sie habe den Sexarbeiterinnen, die in der Regel nicht über eine hohe Bildung verfügten, bis 2020 gezeigt, wie Berichte oder E-Mails verfasst werden. Nach Beendigung der Arbeit für A_____im September 2022 habe sie Doktor- und Masterarbeiten bearbeitet und Berichte für Nicht-Regierungsorganisationen in Somalia geschrieben. Außerdem habe sie auf freiwilliger Basis in einem Kinderheim gearbeitet, diese Tätigkeit jedoch aufgegeben, nachdem dort ihre sexuelle Orientierung bekannt gemacht worden sei. Auf freiwilliger Basis habe sie in den Niederlanden an einem Trainingskurs zum Thema „Media and Advocacy“ teilgenommen.

In der A_____sei Korruption weit verbreitet und vor allem 2020 habe die Direktorin sehr viel Geld veruntreut. Als sie in diesem Jahr das Fehlen des Geldes festgestellt habe, habe sie mit einem Spender, A_____, darüber geredet. Die Bücher seien daraufhin durch Buchprüfer kontrolliert worden. Zwar arbeiteten sechs Frauen in der Organisation, die Direktorin habe jedoch sie, die Klägerin, verdächtigt, die Information weitergegeben zu haben. Die anderen Frauen hätten Sie deshalb beschuldigt, die Organisation zerstören zu wollen; von Mitarbeitern der Organisation aus Tansania und Uganda sei sie verbal angegriffen worden. Andere aus Kenia hätten gedroht, öffentlich zu machen, dass sie lesbisch sei.

Ihr Gehalt sei von G_____ bezahlt worden und der Sponsor habe vorgeschlagen, dass sie in einem anderen Büro oder zu Hause arbeite. Nach diesen Ereignissen von Juli 2020 bis Juni 2021 habe sich die Situation verbessert, bis 2022 ein anderer Sponsor, G_____, übernommen habe. Sie habe eine internationale Konferenz in Kenia organisieren sollen. Auch diese Konferenz habe nicht stattgefunden, weil das Geld wegen der Untreue der Direktorin gefehlt habe. Ihr jedoch sei vorgeworfen worden, das Geld für andere Zwecke verbraucht zu haben; sie habe darauf verwiesen, dass die Direktorin für die Finanzen zuständig sei. Die Direktorin habe ihr die Verantwortung dafür zugeschoben, dass sich der Sponsor zurückgezogen habe. Der Sponsor habe den Missbrauch der Gelder festgestellt, während der Überprüfung nicht mehr gezahlt und andere Sponsoren aufgefordert, entsprechende Überprüfungen vorzunehmen. Das sei von Juli 2022 bis September 2022 gewesen.

In Kenia wäre ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie habe erstmals im Mai 2022 über eine endgültige Ausreise nachgedacht, habe sich jedoch erst in den Niederlanden entschieden, nachdem sie von der Hausmeisterin ihres Wohnhauses eine Nachricht erhalten habe, dass sie von 6 Frauen, die ihre, der Klägerin, sexuelle Orientierung offenbart hätten, gesucht worden sei. Bereits im November 2022 seien sieben bis acht Personen vor ihrem Haus aufgetaucht, die aber vom Sicherheitspersonal gestoppt worden seien; bis zur ersten Dezemberwoche habe sie das Haus nicht mehr verlassen. Im Juni 2021 sei sie unter dem Vorwurf, die Bewegung zu zerstören, tätlich angegriffen worden. Es sei schwierig, in eine andere Stadt umzuziehen und sie wäre dort nicht sicher gewesen.

Mit Bescheid vom 21. September 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Klägerin in die Niederlande an; diese Entscheidung hob es mit Bescheid vom 19. März 2024 wegen Ablaufs der Überstellungfrist auf.

Mit einem am 14. Mai 2025 zugestellten Bescheid vom 05. Mai 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes (Ziffern 1. und 3) sowie auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.) und forderte die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung im Wesentlichen in die Republik Kenia auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Behörde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer .6).

Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Eine staatliche Verfolgung allein wegen der geltend gemachten Homosexualität der Klägerin sei nicht hinreichend wahrscheinlich und die behauptete sexuelle Orientierung habe die Klägerin ebenso wenig wie eine daran anknüpfende nicht-staatliche Verfolgung glaubhaft gemacht. Ihre Angaben seien vage, nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 27. Mai 2025 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen lässt: Die Anhörung vor dem Bundesamt habe in einer diskriminierenden, misstrauischen Atmosphäre stattgefunden, die sie verwirrt habe. In Kenia habe sie zwei Beziehungen mit Frauen gehabt. Derzeit betätige sie sich, auch in den sozialen Medien, als Aktivistin für den Klimaschutz und in der International Women Space in Berlin. In den sozialen Medien sei sie auch regierungskritisch tätig.

Mit ihrer ersten lesbischen Beziehung in Kenia von 2008 bis 2011 K_____ habe sie die „A_____“ gegründet. Durch die Veröffentlichung des Artikels über ihre Ex-Freundin habe ihre Familie von Ihrer Homosexualität erfahren. Ihre zweiten Beziehung vom 2016 bis 2021 K_____sei schwierig und gewaltvoll gewesen und habe sie in eine Alkoholabhängigkeit geführt, die in einer Entziehungskur, von Oktober bis Dezember 2021, geendet habe. Ihr jüngerer Bruder sei Anfang 2022 bei ihr erschienen und habe die Tür von innen abgeschlossen. Er habe getrunken und sei ihr gegenüber wegen ihrer Homosexualität gewalttätig geworden; er habe sie geschlagen und sie an den Haaren gezogen. Sie habe ihren Vater gebeten, ihren Bruder zu beschwichtigen und zurückzurufen. Der Bruder sei zwar ins Dorf zurückgekehrt, habe dort aber verbreitet, dass sie lesbisch und pervers sei. Er sei einige weitere Male erschienen und habe versucht, ihrer habhaft zu werden. Das Sicherheitspersonal habe ihren Bruder auf ihre Weisung hin jeweils aufgehalten. Gegen April 2022 sei der Bruder für etwa ein dreiviertel Jahr inhaftiert worden, weil er versucht hatte, ihren Vater zu erstechen. Danach sei sie bis zur Ausreise nicht weiter von ihm belästigt bzw. angegriffen worden.

Auch in Deutschland sei sie Aktivistin unter anderem für die Rechte von Lesben und Schwulen. Seit sie in Deutschland sei, fühle sie sich wesentlich freier im Umgang mit ihrer sexuellen Orientierung. Ihre derzeitige Freundin werde sie in kurzer Zeit heiraten. Die Regionalkoordinatorin von A_____ sei mit der Veruntreuung von außen konfrontiert worden und habe geahnt, dass eine der fünf Angestellten die Straftat öffentlich gemacht habe; sie habe mit der Polizei gedroht. Alle bei A_____hätten gewusst, dass sie lesbisch sei. Bei A_____hätten sich alle gut verstanden, bis sie Berichte für die Förderer mit Inhalten habe erstellen sollen, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Sie sei dem erst nachgekommen, habe sich aber irgendwann geweigert. Es habe eine anonyme Kommunikation mit den Spendern über die Veruntreuung von Geldern gegeben und die Regionalkoordinatorin habe vermutet, dass sie, die Klägerin, dahintersteckte. Tatsächlich habe sie damit teilweise recht gehabt, aber nicht nur sie, sondern noch zwei weitere Angestellte, die auch nicht mehr in Kenia lebten, seien für die Bekanntmachung der Veruntreuung verantwortlich. Die Regionalkoordinatorin habe viel bezahlt, um herausfinden zu lassen, wer die anonymisierten E-Mail an Geberorganisationen verfasst habe und sie habe immer wieder innerhalb des Büros gedroht. Tatsächlich sei sie nicht dahintergekommen, wer die Spender auf die Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht habe. Sie habe aber gegenüber anderen Sexarbeiterinnen öffentlich gemacht, dass sie lesbisch sei. Dadurch sei sie angefeindet und es sei gefordert worden, sie zu entlassen. Auch sei ihr gedroht worden, ihre sexuelle Orientierung öffentlich zu machen. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit habe sie noch für A_____geschrieben. Im Dezember 2022 sei sie umgezogen. Erst kurz vor ihrer Ausreise habe sie A_____über das Medientraining in den Niederlanden informiert.

Die Nachricht von ihrer Hausmeisterin habe den Ausschlag gegeben zu entscheiden, nicht nach Kenia zurückzukehren. Bereits zuvor habe sie sich nicht sicher in ihrem Herkunftsland gefühlt, ihre sexuelle Orientierung aber „geheim“ gehalten. Nachdem aufgebrachte Frauen nach ihr gesucht und sie geoutet hätten, könne sie nicht zurückkehren.

Sie habe im Falle der Rückkehr Angst, aufgrund ihrer Homosexualität vermehrten Übergriffen und Diskriminierung ausgesetzt zu sein. Auch habe sie Angst vor ihrem Bruder und seiner Gewalt und sie habe Angst, dass sich die Regionalkoordinatorin an ihr werde rächen wollen. Sie könne auch nicht zurückkehren, weil sie an einer komplexen PTBS leide.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2025 hat die Klägerin eine Psychologische Stellungnahme von X_____vom 10. November 2025 vorgelegt und beantragt, sie durch eine fachkundige, sachverständige Person psychologisch/psychiatrisch explorieren zu lassen und ein entsprechendes Gutachten zum Beweis über die Tatsachen einzuholen 1. dass sie an einer (komplexen) PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung, einem Abhängigkeitssyndrom sowie einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leidet, 2. dass deren Behandlung aufgrund der a. in Kenia entstandenen Traumata und b. der sexuellen Orientierung und der damit einhergehenden Ausgrenzung nicht im Herkunftsland möglich ist, 3. dass die Nichtbehandlung bei Rückkehr nach Kenia in kurzer Zeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zur akuten Suizidalität oder Tod führen würde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05. Mai 2025 zu verpflichten,

ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Kenia vorliegen,

weiter äußerst hilfsweise,

Beweis zu erheben über die im Schriftsatz vom 12. November 2025 benannten Beweisfragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 25. Juli 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden. Insoweit und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Prozessvertreters des Bundesamtes mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, denn die Behörde ist in der Ladung auf diese Rechtsfolgen hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin besitzt in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylG, keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (sogleich unter 1.). Auch ist die Beklagte nicht verpflichtet, subsidiären Schutz zuzuerkennen (unter 2.) oder – weiter hilfsweise – Abschiebungsverbote festzustellen; die Sache ist auch insoweit entscheidungsreif, dem hilfsweisen Beweisantrag ist nicht zu entsprechen (unter 3.).

1. Der Antrag auf Gewährung von Flüchtlingsschutz ist unbegründet.

1.1 Für die Anerkennung als Flüchtling gelten folgende Maßstäbe: Nach § 3 Abs. 4 1. Hs. AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist; Flüchtling (im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung, § 3 Abs. 1 AsylG, gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 [EMRK]) keine Abweichung zulässig ist; gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den nach § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung geltenden Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Der Verfolger muss dem Ausländer den Verfolgungsgrund, etwa die politische Überzeugung, jedenfalls zuschreiben – ob der Betroffene den ihm von seinem Verfolger zugeschriebenen Verfolgungsgrund tatsächlich erfüllt, ist demgegenüber unerheblich, § 3b Abs. 2 AsylG.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 S. 1 AsylG genannten Dimensionen, wobei auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat; sie müssen (nur) auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2021 – BVerwG 1 C 27.20 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 –, juris, Rn. 26 ff.).

Die genannten Folgen und Sanktionen müssen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. ausf.: BVerwG, Urt. v. 01. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 –, juris, Rn. 21 ff.). Das ist dann der Fall, wenn bei einer qualifizierten Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit und es ist zu prüfen, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, was auch dann der Fall sein kann, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung spricht (BVerwG, Urt. v. 05. November 1991 – BVerwG 9 C 118.90 –, juris, Rn. 17 m. w. N.).

Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass der Betroffene bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 –, juris, Rn. 15). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen daher Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23).

Die Frage, ob es einem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (un-)zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren, hat das Gericht zumeist allein auf Grund von dessen Angaben unter Berücksichtigung der vorliegenden – und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung einzuholenden – Stellungnahmen sachverständiger Stellen über die Lage in seinem Herkunftsland zu beurteilen. Soweit die individuellen Verhältnisse des Schutzsuchenden in Rede stehen, obliegt es daher stets ihm, die behaupteten Gründe einer Verfolgung schlüssig vorzutragen und sie mit Einzelheiten zu untersetzen und plausibel zu machen. Wegen der häufigen Beweisschwierigkeiten können allein schon die tatsächlichen Angaben des Ausländers zu einem Erfolg seines Begehrens führen, sofern das Tatsachengericht die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht lediglich von der Wahrscheinlichkeit – des von dem jeweiligen Kläger behaupteten individuellen Schicksal gewonnen hat (vgl. ausf. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris, Rn. 10). Der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags können andererseits erhebliche Widersprüche im Vorbringen des Schutzsuchenden entgegenstehen, sofern er die Unstimmigkeiten nicht überzeugend auflöst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3); Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Rechtsschutzsuchende sein Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens steigert, ohne in nachvollziehbarer Weise erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat (BVerwG, Urt. v. 08. Februar 1989 – BVerwG 9 C 29.87 –, juris Rn. 9).

1.2 Die Klägerin hat die Republik Kenia nicht wegen einer zumindest begründeten Furcht vor Verfolgung verlassen noch droht ihr Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG bei einer – unterstellten – Rückkehr in ihr Heimatland.

1.2.1 Die Beweiserleichterung einer Gruppenverfolgung kommt der Klägerin nicht zugute. Die Gruppe weiblicher Homosexueller unterlag in der Republik Kenia weder im Februar 2023 einer Gruppenverfolgung noch ist hiervon in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auszugehen.

Das Gericht bezweifelt, anders als das Bundesamt, allerdings nicht, dass die Klägerin homosexuell ist. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung stimmig, lebensnah und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren Angaben im behördlichen Verfahren über ihre sexuelle Einstellung berichtet. Bereits die Angaben der Klägerin in der Anhörung durch das Bundesamt beurteilt das Gericht im Übrigen im Gegensatz zu der Einschätzung des angefochtenen Bescheides (dort, S. 8) als durchaus nicht lebensfremd.

Allerdings lassen sich die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung weiblicher Homosexueller in Kenia nicht feststellen.

Die Gefahr eigener Verfolgung eines Ausländers kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines im Rahmen des Flüchtlingsrechts erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Eine Gruppenverfolgung setzt entweder sichere Anhaltspunkte für ein an flüchtlingserhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder aber eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, die die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht Dabei ist, abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten, auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung ausschließlich an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11.08 –, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 – BVerwG 1 C 15.05 –, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urt. v. 01. Februar 2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris, Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2015 – BVerwG 1 B 31.14 –, juris, Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 05. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 –, juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschl. v. 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 –, juris, Rn. 36 ff. [zur (asylrechtlichen) Gruppenverfolgung]).

Es ist nicht zweifelhaft, dass homosexuelle Männer in der Republik Kenia eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bilden. Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (lit. a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (lit. b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Die Feststellung, dass homosexuelle Männer in der Republik Kenia eine bestimmte soziale Gruppe bilden, ergibt sich schon aus der Existenz von Strafbestimmungen – Sec. 162, 163 und 165 des Kenyan Penal Code –, die sich unmittelbar gegen homosexuelle Männer richten (vgl. EuGH, Urt. v. 07. November 2013 – C-199/12 - C-201/12 –, juris, Rn. 48).

Ob auch homosexuelle Frauen der Praxis der kenianischen Strafverfolgungsbehörden und der Rechtsprechung nach unter diese Strafbestimmungen fallen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen in dem betreffenden Land unter Strafe stehen, als solcher noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Es kommt vielmehr maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang eine solche Strafe tatsächlich verhängt wird (EuGH, Urt. v. 07. November 2013 – C-199/12 u. a. –, juris, Rn. 55 ff, Rn. 61).

Eine systematische Anwendung der noch aus der Kolonialzeit stammenden und einer weiten Auslegung zugänglichen Strafvorschriften („carnal knowledge against the order of nature“ [Unzucht gegen die Ordnung der Natur] und „unnatural offenses“ [widernatürliche Straftaten]) (bereits) gegenüber homosexuellen Männern allein wegen des Vorwurfs gleichgeschlechtlicher Beziehungen lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen nach allerdings nicht feststellen (vgl. nur: Auswärtiges Amt [AA]: Kenia- Reise und Sicherheitshinweise, Stand 16. Oktober 2025 [Bestimmungen wurden gegenüber LGBTQ bisher „nicht angewandt“]; UK [Home Office], „Country Policy and Information Note, Kenya – Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, Ziff. 3.1.8: „Prosecutions under the anti-LGBTQ laws are extremely rare. The International Lesbian and Gay Association reported that between 2009 and 2023 there were 18 apparent examples of ‚targeting‘ of LGBTQ people by the state but there is no evidence these cases led the prosecutions and convictions.“[„Strafverfolgungen nach den Anti-LGBTQ-Gesetzen sind äußerst selten. Die Internationale Lesben- und Schwulenvereinigung berichtete, dass es zwischen 2009 und 2023 18 mutmaßliche Fälle von staatlicher „Verfolgung“ von LGBTQ-Personen gab, aber es gibt keine Beweise dafür, dass diese Fälle zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten.“). So führt etwa Human Rights Watch [HRW] („The issue is violence – Attacks on LGBT People on Kenya’s Coast“, Dezember 2015, S. 17) aus [deutsche Übersetzung]:

„Es ist unklar, ob in Kenia jemals jemand wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen verurteilt wurde. Laut einer Liste des ehemaligen Generalinspekteurs der Polizei, David Kimaiyo, aus dem Jahr 2014 wurden zwischen 2010 und 2014 über 500 Personen wegen „widernatürlicher Straftaten“ verurteilt. Die Nationale Kommission für die Menschenrechte von Schwulen und Lesben (NGLHRC) führte eine erste Analyse der Liste durch und stellte fest, dass Fälle von Sodomie und Vergewaltigung mit Fällen von angeblich einvernehmlichem Sex vermischt wurden, die alle unter die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu „widernatürlichen Straftaten“ fallen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts hatte die NGLHRC noch nicht festgestellt, ob es tatsächlich Verurteilungen aufgrund einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen gab…“ (entsprechend die Angaben in: ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: „Anfragebeantwortung zu Kenia, Informationen zur Lage von homosexuellen Frauen …“ v. 20. Dezember 2018, S. 4).

Das gilt erst recht für eine Bestrafung gleichgeschlechtlicher Handlungen zwischen Frauen; insoweit soll keine strafrechtliche Verfolgung bekannt sein (ACCORD, „Anfragebeantwortung zu Kenia: Informationen zur Lage von homosexuellen Frauen …“ v. 20. Dezember 2018, S. 4 und AA, Auskunft v. 31. Juli 2024 an das VG Berlin zu VG 32 K 59/21.A; Anmnesty International, Auskunft vom 01. November 2024 an das VG Berlin zu VG 32 K 59/21.A, Anlage 34 zur Klagebegründung) und lesbische Frauen sind auf Grund ihrer sexuellen Orientierung in Kenia ohnehin weniger im Fokus der Öffentlichkeit als Männer (AA, Auskunft v. 31. Juli 2024 an das VG Berlin zu VG 32 K 59/21.A).

Soweit es in dem Land mit über 52 Millionen Einwohnern (UK [Home Office], Country Policy and Information Note, Kenya – Sexual orientation and gender identity and expression, Februar 2025, Ziff. 3.1.2) auf der Grundlage der vorbezeichneten Strafvorschriften oder von Gesetzen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu Festnahmen durch die Polizei kommt, werden die Festgenommenen in der Regel bereits nach kurzer Zeit freigelassen und der Grad der Gefährdung ist stark vom individuellen Profil des Homosexuellen und dessen Verhaltensweisen abhängig; so werden etwa in der „Sex-Branche“ Tätige und Personen, die der Ausübung der Prostitution verdächtigt wurden, häufiger mit Polizeigewalt konfrontiert (HRW, „The issue is violence – Attacks on LGBT People on Kenya’s Coast“, Dezember 2015, S. 1, 31 ff., S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung August 2023, S. 27; UK [Home Office], Country Policy and Information Note, Kenya – Sexual orientation and gender identity and expression, Februar 2025, Ziff. 3.1.8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Kenia: Situation von homosexuellen Personen“, 23. Juli 2025, S. 5).

Es ist den vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen nach nicht zweifelhaft, dass es zu Übergriffen der kenianischen Polizei gegenüber Homosexuellen, Inhaftierungen, Einschüchterungen und auch Vergewaltigungen kommt. Ein Muster staatlicher Übergriffe und ein hinreichender Beleg für häufige Übergriffe ergibt sich aus den Erkenntnissen allerdings nicht und die Sicherheitskräfte agieren zudem ambivalent. Zwar versagen sie teilweise in ihrer Aufgabe, ungeachtet der Person Schutz zu gewähren, oder treten gar selbst als Verfolger auf, stellen sich auf der anderen Seite aber auch schützend vor Angehörige der LGBTQ-Szene (HRW, The issue is violence – Attacks on LGBT People on Kenya’s Coast, Dezember 2015, S. 2). Die Erkenntnisse beleuchten im Übrigen auch lediglich Einzelfälle schlaglichtartig und sind hinsichtlich der Anzahl der Fälle inkonkret, indem sie etwa darauf verweisen, es sei in einer „Anzahl von Fällen“ zu Vergewaltigungen oder sexuellen Nötigungen von homosexuellen Prostituierten durch Polizeioffiziere in der Küstenregion des Landes gekommen, wobei zusätzlich unklar sei, ob die Menschenrechtsverletzungen auf die sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität zielten oder schlicht erfolgten, weil es sich um Prostituierte gehandelt habe, die als „einfaches Ziel“ angesehen worden seien (etwa: HRW, „The issue is violence – Attacks on LGBT People on Kenya’s Coast“, Dezember 2015, S. 1, 19 ff., 31 ff., S. 33). Soweit Zahlen genannt werden, sind diese zu hinterfragen (vgl. etwa: UK [Home Office], „Country Policy and Information Note, Kenya – Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, Ziff. 3.1.9 [deutsche Übersetzung]:

„Detaillierte Belege für Ausmaß und Art polizeilicher Schikanen sind jedoch begrenzt, und die vorhandenen Daten stützen nicht die Behauptung, dass diese häufig vorkommen. Die meisten Zahlen wurden von der kenianischen Nichtregierungsorganisation National Gay and Lesbians Human Rights Commission (NGLHRC) zusammengetragen. Die NGLHRC bearbeitete zwischen 2014 und 2021/22 679 Fälle von Erpressung und Nötigung (etwa 90 pro Jahr), wobei unklar ist, ob diese alle auf staatliches Handeln zurückzuführen waren. Die NGLHRC lieferte zudem eine detaillierte Aufschlüsselung der 619 Fälle von Gewalt, die ihr 2021 (dem aktuellsten verfügbaren Jahr) von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gemeldet wurden. Davon betrafen lediglich 80 Fälle polizeiliches Fehlverhalten, darunter 18 willkürliche Verhaftungen, 9 Erpressungen, 9 Razzien/unberechtigte Durchsuchungen und 6 Schikanen. Die Anzahl und Art der gemeldeten Vorfälle bedeuten jedoch nicht automatisch eine Bestätigung. Die Quelle klärt nicht, wer entscheidet, ob eine Festnahme willkürlich oder eine Razzia/Durchsuchung ungerechtfertigt war. Die NGLHRC liefert keine Analyse des Profils oder der Umstände der Fälle…“

Es lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass staatliche und private Übergriffe gegenüber Homosexuellen die für eine Gruppenverfolgung hinreichende Verfolgungsdichte aufweisen; Entsprechendes gilt erst recht für eine mögliche systematische Verfolgung lesbischer Frauen in Kenia und in besonderem Maße für die Klägerin, die nicht in einem Bereich tätig ist, in dem ein erhöhtes Risiko besteht, mit Polizeigewalt konfrontiert zu werden.

Für eine mögliche gegen die Gruppen homosexueller Männer (und Frauen) durch die Zivilbevölkerung gerichtet Verfolgung in Anknüpfung an ihre geschlechtliche Orientierung gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar wird Homosexualität in Kenia aus kulturellen und religiösen Gründen nach wie vor kritisch bis feindselig betrachtet und nur 14 % der kenianischen Bevölkerung sollen im Jahr 2020 angegeben haben, eine dem eigenen Geschlecht zugewandte Sexualität zu akzeptieren (vgl. etwa: UK [Home Office], „Country Policy and Information Note, Kenya – Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, Ziff. 12.1.2) Allerdings wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Akzeptanz von Homosexualität im Jahr 2002 in diesem Land noch bei 1 % gelegen habe und einer Umfrage aus dem Jahr 2016 nach stimmen 60 % der Kenianer nicht damit überein, dass Homosexualität als Verbrechen angesehen werden sollte (UK [Home Office], „Country Policy and Information Note, Kenya – Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, Ziffer 12.1.6).

Die Ablehnung, Ausgrenzung und Diskriminierung, die Homosexuelle in Kenia gleichwohl von Seiten der Zivilgesellschaft erfahren, erreicht nicht das für eine Verfolgung oder ernsthafte Schädigung erforderliche Gewicht. Berichte über Gewaltvorfälle verbleiben wiederum pauschal oder einzelfallbezogen und rechtfertigen nicht die Annahme einer hinreichenden Gefahrendichte:

„Quellen – hauptsächlich NGOs – berichten, dass LGBTI-Personen (wobei „können“ nicht gleichbedeutend mit „wahrscheinlich“ ist) physischen und verbalen Angriffen ausgesetzt sein können, darunter sogenannte Korrekturvergewaltigungen, Konversionstherapien, Erpressung, Zwangsräumungen, Nötigung, Zwangsheirat, soziale Vorurteile und Stigmatisierung durch ihr lokales Umfeld und ihre Familien. Eine Umfrage von Amnesty International aus dem Jahr 2023 ergab, dass 75 % der befragten LGBTI-Personen angaben, irgendeine Form von Diskriminierung erlebt zu haben. Es wird jedoch nicht zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren unterschieden, und der Begriff „Diskriminierung“ wird nicht definiert. AHR berichtete, dass es auch zu Selbstjustiz gegen LGBTI-Personen kommt, insbesondere in ländlichen Gebieten, dass die „Mehrheit“ der Angriffe jedoch verbaler Natur sei. Quellen berichten außerdem, dass LGBTI-Personen beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung sowie bei der Wohnungssuche Diskriminierung erfahren können. Es gibt nur wenige Zahlen zu gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die NGLRC veröffentlichte Daten zu den zwischen 2014 und 2022 bei ihren Rechtshilfestellen gemeldeten Gewalttaten staatlicher und nichtstaatlicher Akteure. Insgesamt wurden über 3.900 Fälle registriert (Anstieg von 344 im Jahr 2014 auf 901 im Jahr 2022, durchschnittlich 433 pro Jahr). Es wurde darauf hingewiesen, dass weitere Vorfälle möglicherweise nicht gemeldet werden. Die Vorfälle ereigneten sich in 41 der 47 kenianischen Bezirke (ohne Angabe der Bezirke) und betrafen auch nicht-kenianische Asylsuchende und Flüchtlinge. Die NGLRC verwendete jedoch eine weite Definition von Gewalt. Im Jahresbericht 2022 wurden 48 verschiedene Arten von Vorfällen aufgeführt, deren Schweregrad von Mord (2 Fälle) bis hin zu Bitten um Lebensmittelpakete (52 Fälle) reichte. Die Daten im Jahresbericht 2022 beziehen sich größtenteils auf gesellschaftliche Gewalt. Es wurden 11 Fälle von Gewalt (9 durch Partner, 2 Lynchjustiz), 120 Fälle von Straftaten, darunter 14 Fälle von Lebensgefahr und 13 Fälle von Körperverletzung, sowie 5 Fälle von Gruppenvergewaltigung festgestellt. Die größte Gruppe der Fälle (über 40 %) waren jedoch Hilfsgesuche, darunter Anfragen nach Lebensmittelpaketen (52), Therapiesitzungen (43), Umsiedlung (31) und Menstruationsartikeln (31)… “ (UK [Home Office], „Country Policy and Information Note, Kenya – Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, unter 3.1.11 und 3.1.12 [in deutscher Übersetzung]).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Zivilgesellschaft homosexuellen Menschen in den einzelnen Regionen Kenias nicht überall mit Ablehnung beziehungsweise nicht mit demselben Grad an Ablehnung begegnet. So gibt es in Kenia Landesteile, insbesondere städtische Gebiete wie Nairobi und Nyanza, in denen die Mehrheit der Bevölkerung einer Politik kritisch gegenübersteht, die intime Beziehungen reguliert. Nairobi etwa ist eine international geprägte Weltstadt mit annähernd fünf Millionen Einwohnern und einer lebendigen und starken LGBTQ-Gemeinschaft, in der es zahlreiche, unter anderem gleichgeschlechtlichen Beziehungen aufgeschlossen gegenüberstehende Treffpunkte gibt, die einen sicheren Raum für Begegnung und Selbstausdruck bieten (UK [Home Office], „Country Policy and Information Note, Kenya – Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025 unter 5.1.3 und 5.1.4). Im Übrigen ist die Gefahrenlage für LGBTQI-Personen von einer Vielzahl von Faktoren, wie Alter, sozioökonomischem Status, Religion, der Unterscheidung zwischen Stadt und Land und vor Allem auch der Art und Weise, wie der Betreffende selbst nach außen hin auftritt, abhängig (vgl. Urteile d. 5. Kammer v. 04. Mai 2022 – VG 5 K 632/19.A –, juris, Rn. 16 und v. 23. August 2024 – VG 5 K 513/24.A –, juris, Rn. 30).

Es ist angesichts des in der Anhörung und in der mündlicher Verhandlung geschilderten Grades des Auslebens ihrer Sexualität in Kenia deshalb nicht zu erwarten, dass der Klägerin flüchtlings- oder asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen durch die Zivilgesellschaft landesweit drohen. Das Gericht teilt nicht die etwa vom UNHCR (Richtlinie Nr. 9 zum Internationalen Schutz vom 23. Oktober 2012) und Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass bei der anzustellen Gefahrenprognose generell – gegebenenfalls auch realitätsfremd – von einem hypothetisch ungehemmten Ausleben der sexuellen Orientierung des Betroffenen auszugehen sei. Vielmehr ist die Gefahrenprognose realitätsnah (vgl. BVerwG, Urt. v. 04. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris, Rn. 20) in Ansehung der individuellen Lage des Betroffenen auf der Grundlage der konkreten Umstände anhand der Regeln insbesondere des Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (EuGH, Urt. v. 07. November 2013 - C-199/12 u.a. –, juris, Rn. 72, 73) zu treffen. Maßgeblich ist danach, ob nach den konkreten tatsächlichen Umständen feststeht, dass sich der Betroffene im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten dürfen, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Mit diesen Ausführungen ist lediglich gemeint, dass dann, wenn nach den konkreten Einzelfallumständen feststeht, dass der Betreffende seine sexuelle Ausrichtung in seinem Heimatland tatsächlich ungehemmt bzw. öffentlich ausleben wird, er nicht auf „diskretes“ Verhalten zur Gefahrabwendung bzw. -minderung verwiesen werden darf (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 04. Mai 2022 – VG 5 K 632/19.A –, juris, Rn. 17 m. w. N.).

Im Fall der Klägerin ist indes nicht davon auszugehen, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung im Fall einer Rückkehr öffentlich in einer Weise ausleben wird, die sie als ersichtlich homosexuell kenntlich machen würde. Die Klägerin hat das bei der von ihr geschilderten früheren Beziehungen in Kenia schon nicht getan, diese vielmehr – von Veröffentlichungen im Internet abgesehen, in denen sie sich als lesbische Frau geoutet hat (vgl. etwa Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9) – verdeckt gehalten und ihre Freundinnen als solche bezeichnet, die „sich die Wohnung und die Miete teilen“ (Niederschrift, S. 16). Sie hat das „moralische Verbot“ in dem christlichen Land (Niederschrift ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, S. 12, unten) bis zur Ausreise für sich akzeptiert und konnte im Alltag damit umgehen, indem sie zwischen ihrem Leben innerhalb und außerhalb der „community“ getrennt („Man erzählt nicht jedem´, dass man lesbisch ist.“, Niederschrift, S. 13) und bestimmte Grenzen nicht überschritten hat („Es ist normal, dass man mit einer normalen Freundin Hand in Hand geht.“, Niederschrift, S. 14, Nachfrage S. 17; vgl. auch S. 16: „ Leute(,) die wussten(,) das(s) wir zusammen sind, da war es ganz normal. Bei Leuten, die es nicht wussten, da haben wir gesagt(,) wir seien Freundinnen.“). Probleme mit ihrem Verhalten hatte die Klägerin in der Regel nicht

(„Frage: Gab es dann Anfeindungen oder Probleme?“

„Antwort: Nur einmal, als ich von dem Schwulen und Lesben Büro rausgegangen bin.“, Niederschrift, S. 14).

Zwar hat die Klägerin die Frage des Bundesamtes („Haben Sie Ihre Homosexualität aufgrund der in ihrem Heimatland geltenden Rechtslage nicht offen ausleben können, obwohl Sie dies gewollt hätten?“, Niederschrift, S. 14) bejaht. Ihre lapidare Antwort („Ich hätte es gerne gewollt, wenn das Gesetz und die Kultur es erlauben würden.“) lässt jedoch nicht erkennen, dass ihr das bisherige Leben in Kenia zur Wahrung des unverzichtbaren Kernbereichs ihrer sexuellen Identität nicht ausgereicht hätte – hiermit übereinstimmend hat die Klägerin ihr Heimatland wegen der allgemeinen staatlichen und gesellschaftlichen Restriktionen für Lesben und Schwule gerade nicht verlassen, sondern sich von 2004 bis 2023 mit den Restriktionen arrangiert.

Auch zu ihrem Verhalten in Deutschland hat sie in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ein öffentliches Ausleben der Homosexualität negiert. Auf Befragen des Gerichts gab die Klägerin an, sie wisse nicht, ob die Bewohner ihrer Unterkunft Kenntnis von ihrer Homosexualität hätten, sie sei nicht in einer Beziehung und auch nicht in einer Community aktiv (Niederschrift, S. 16). Die Frage des Bundesamtes, ob sich ihr Verhalten in Deutschland im Vergleich zu ihrem Verhalten in ihrem Heimatland verändert habe, verneinte die Klägerin

(„nein, da ich auch hier sehr ruhig und still bin und nicht sage, dass ich eine Lesbe bin“, Niederschrift, S. 16, unten)

und sie lässt folgerichtig auch in Deutschland durch entsprechende Codes ihre Homosexualität nicht erkennen (Niederschrift, S. 17).

Die Queer Pride Parade in Berlin 2024 schließlich ist ein gesellschaftliches Ereignis, das von Angehörigen der LGBTQI-Community und Heterosexuellen gleichermaßen besucht wird und die Klägerin ist auch hier – im Unterscheid zu anderen Teilnehmerinnen – im Übrigen in gewöhnlicher Straßenkleidung aufgetreten (Anlage 26 zur Klagebegründung vom 07. November 2025). Dementsprechend lässt sich auch keine Verfolgung in Gestalt eines durch Verfolgungsdruck erzwungenen Verzichts auf eine ungehemmte bzw. öffentliche Betätigung der sexuellen Ausrichtung feststellen. Insoweit bietet der Vortrag der Klägerin keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass sie in Kenia Beschränkungen unterworfen war oder wäre, die in den für die Wahrung ihrer sexuellen Identität unverzichtbaren Kernbereich eingegriffen haben oder eingreifen würden.

1.2.2 Die Klägerin hat Kenia auch nicht aus individuellen Verfolgungsgründen verlassen – mit der Folge, dass ihr die Beweiserleichterung des Art 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt und dass das von ihr mehrfach in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. September 2022 (5 K 4601/19.A –, juris) schon aus diesem Grunde nicht einschlägig ist –, noch droht ihr bei einer Rückkehr in die Republik Kenia aus den von ihr geltend gemachten Gründen Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.

Bereits der eigene Vortrag der Klägerin gegenüber dem Bundesamt und gegenüber dem Gericht deutet darauf, dass die Klägerin ihr Heimatland aus nicht mit einer Verfolgung in Zusammenhang stehenden Gründen verlassen hat. Diesem deckungsgleichen und auch im Übrigen nachvollziehbaren Vortrag nach hat die Klägerin Kenia am 27. Februar 2023 legal über den Flughafen Nairobi ausschließlich auf Kosten des R_____ deshalb verlassen, um an einer Konferenz in Haarlem in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Nairobi teilzunehmen (Anhörung durch das Bundesamt, Niederschrift, S. 7 und S. 9) und die Klägerin ist auch erst nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in den Niederlanden, wohl am 18. März 2023, nach Deutschland weitergereist, um wiederum nach einiger Zeit um Flüchtlingsschutz nachzusuchen.

Aus der Klagebegründung ergibt sich nichts Anderes. Zwar soll danach die vermeintliche Nachricht von der Hausmeisterin ihrer Wohnung in Nairobi (lediglich) „den Ausschlag“ für die Entscheidung gegeben haben, nicht nach Kenia zurückzukehren. Es lässt sich jedoch bereits nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG ausgesetzt war. Das Gericht ist nach der ausführlichen informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass sie in Anknüpfung an ihre Homosexualität physische Gewalt erlitten hat oder dass sie solche zu befürchten hatte. Die Behauptungen der Klägerin, sie sei in Kenia durch die Direktorin der „A_____“ in Nairobi, daran anknüpfend durch unbekannte Dritte und durch ihren Bruder gefährdet gewesen, von diesem gar misshandelt worden, überzeugen das Gericht nicht. Vielmehr muss es nach den Darlegungen im gesamten Verlauf des Asylverfahrens davon ausgehen, dass die Klägerin einen wahren Teil ihrer Identität, ihre sexuelle Orientierung, benutzt, um darauf aufbauend nicht den Tatsachen entsprechende Gefährdungen ihrer Person plausibel zu machen.

Das gilt zunächst für die Darlegung der Klägerin, sie habe bei einer Rückkehr nach Kenia Angst vor der Gewalt ihres Bruders in Anknüpfung an ihre sexuelle Orientierung zu befürchten. Insoweit leidet die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags der Klägerin schon darunter, dass sie vor dem Bundesamt und gegenüber dem Gericht deutlich abweichend zu der Frage vorgetragen hat, ob ihre eigene Familie seinerzeit über die Tatsache ihrer Homosexualität informiert war oder ihre Homosexualität jedenfalls vermutet hat.

Die Angaben der Klägerin in der behördlichen Anhörung am 06. Juni 2023 –

„Frage: Wie sind Sie am Anfang damit umgegangen, als Sie Ihre Homosexualität festgestellt haben?

Antwort: Es heißt verstecken, es ist nicht üblich. Man muss zwei Leben. Ich kann mich als Beispiel geben. Ich habe ein Leben mit der Familie gehabt und eins mit der Community. (Niederschrift, S. 12);

Frage: Wie lange hat es vom inneren Coming out bis zum äußeren Coming out gedauert?

Antwort: Es ist kompliziert, gegenüber meiner Familie habe ich mich nie geoutet. Gegenüber meiner Community ja. Meine Familie fragt mich schon, weshalb ich nicht verheiratet bin oder keine Kinder hab, aber ich habe es nie gesagt. Wenn man mit solchen Menschen zusammen Ist wie man selber ist, muss man sich nicht outen (S. 12);

Frage: Wem ist Ihre Homosexualität im Herkunftsland bekannt?

Antwort: Nur der Community.(S. 14)

Frage: Mit wem aus Ihrem sozialem Umfeld - Familie, Kollegen, Freunde - haben Sie darüber gesprochen?

Antwort: Mit einigen Freunden (S. 14);

Frage: Hat man versucht, sie von Ihrer sexuellen Neigung abzubringen?

Antwort: Die bringen viele Bibeln und sagen mir dass ich zu einem Pastor gehen soll der für mich betet um mich zu verändern. Einige männliche Freunde haben vorgeschlagen, dass ich vergewaltig werden soll um ein Kind zu bekommen.“

– sind, insbesondere, was die Äußerungen der Klägerin auf die 3. und 4. Frage betrifft, dahingehend eindeutig, dass ihre Homosexualität innerhalb ihrer Familie kein Thema gewesen sei, wohingegen sie gegenüber dem Gericht darauf verweist, dass ihr aus diesem Grund bei einer Rückkehr in ihrer Heimatland nicht nur – wie in der Anhörung durch das Bundesamt ausgeführt – eine Gefährdung durch eine Person ihres Arbeitgebers und außenstehende Dritte, sondern durch einen Teil ihrer Familie drohen würde. Die ausführliche Antwort der Klägerin auf die Frage des Gerichts, ob ihrer Familie bis zu Ihrer Ausreise bekannt gewesen sei, dass sie lesbisch ist (Niederschrift, S. 18), ist mit ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt nicht vereinbar, selbst wenn die Klägerin auch ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung nach ihre homosexuelle Identität gegenüber ihrer Familie nicht bestätigt haben will.

Die Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung zu einer Gefährdung durch ihren Bruder verlieren jedoch entscheidend durch den Umstand an Überzeugungskraft, dass die Klägerin Entsprechendes in der Anhörung durch das Bundesamt nicht ansatzweise erwähnt hatte. Ihr „gesteigertes“ Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts plausibel machen können. Der Klägerin ist eingangs der zwar von einer Mittagspause unterbrochenen, aber sehr ausführlichen, insgesamt sechsstündige Anhörung durch das Bundesamt am 06. Juni 2023 unter anderem erläutert worden, dass sie im Verlauf der Anhörung die Gelegenheit habe, alle Fakten und Ereignisse zu schildern die nach ihrer Auffassung ihre Verfolgungsfurcht begründen und die einer Abschiebung in ihren Heimatstaat oder einen anderen Staat entgegenstehen. Die Klägerin hat dessen ungeachtet das vermeintliche Zusammentreffen mit ihrem Bruder und dessen Gewalt ihr gegenüber in der behördlichen Anhörung nicht ansatzweise erwähnt, obwohl diverse Fragen des Bundesamtes –

(vgl. etwa S. 4: „Wie wäre Ihr Leben in Kenia weitergegangen, wenn sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, auf diesem Weg aus Kenia auszureisen?“,

S. 5: „Die Eingangsfrage wird wiederholt.“,

S. 9: „Der Antragstellerin wird erklärt, dass sie nur (nun) zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag angehört wird. Sie wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihr drohenden ernsthaften Schadens begründen. Weiterhin hat sie alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.“,

S. 11: Was befürchten Sie konkret bei der Rückkehr in Ihr Heimatland?“,

S. 13: „Welchen Einfluss hatte Ihre Homosexualität auf Ihr Alltagsleben?“ und „(W)welche Einschränkung hat es für sie in ihrem Alltag bezogen auf Ihre Homosexualität gegeben und inwiefern waren Sie davon betroffen?“

sowie insbesondere auch S. 14/15: „Mit wem aus ihrem sozialen Umfeld – Familie, Kollegen, Freunde – habe sie darüber gesprochen?“ und „Welche Probleme hat es gegeben?“ sowie „Hat man versucht, sie von ihrer sexuellen Neigung abzubringen?“)

ihr entsprechende Ausführungen mehr als nahelegten. Die Klägerin hat auf Seite 18 der Niederschrift zudem auf Nachfrage erklärt, „dass sie ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die eine Rückkehr in ihr Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen“ und es wäre an ihr gewesen, die auf die diversen Fragen bisher nicht erwähnten Verfolgungsgründe spätestens im Rahmen der Rückübersetzung (vgl. S. 18 der Niederschrift und Kontrollbogen, S. 43 des Verwaltungsvorgangs [VV] des Bundesamtes) geltend zu machen. Ihre Erklärungsversuche aus der mündlichen Verhandlung (Niederschrift, S. 20), in der Anhörung sei nicht genug Zeit gewesen, „Dinge zu erklären und meine Geschichte jetzt zu erzählen“, es habe keinen Spielraum hierfür gegeben und die Atmosphäre sei „nicht günstig“ gewesen, überzeugen für den hier in Rede stehenden Sachverhalt jedenfalls nicht.

Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil selbst die Darstellungen der Klägerin in der Klagebegründung und in der informatorischen Anhörung durch das Gericht zu dem Inhalt der Unterredung mit ihrem Bruder in wesentlichen Teilen voneinander abweichen.

Der Klagebegründung nach (S. 4) sei es in dem Zusammentreffen mit dem Bruder „Anfang 2022“ ausschließlich um die Homosexualität der Klägerin gegangen –

(„Es ging um Ihre Homosexualität“, „Der Bruder hörte auf seinen Vater, aber als er zurück ins Dorf kam, verkündete er dort, dass seine Schwester lesbisch und pervers ist.“, „Er wollte sie fertig machen. Er regte sich darüber auf, dass sie lesbisch ist und warum sie nicht wie alle normalen Leute leben könne.“);

der Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach sei maßgebliches Thema und der Grund des Zusammentreffens zwischen Klägerin und ihrem Bruder in der Wohnung jedoch Geld gewesen

(„Wir haben mit Smalltalk angefangen und er sagte er wolle Geld von mir, das ich mir nicht leisten konnte. Er wollte ein Führerschein und dass ich dafür bezahle. Als ich ihm gesagt habe, dass ich das Geld nicht habe, wurde er verärgert. Er hat mich befragt, wie es möglich sei, Fremden, er meinte meine ehemalige Freundin, Geld zu geben und er bezog sich auf die Sache, dass meine Exfreundin ein Auto gekauft hatte. Er hatte die Vorstellung, dass ich auch ihm Geld gebe für ein Auto. Seine Frage war, warum ich Geld für Familienfremde ausgebe.“ – Niederschrift, S. 19).

Zwar hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung erwähnt, dass ihr Bruder es nicht habe akzeptieren wollen, dass sie lesbisch ist und mit einer Frau zusammenlebe. Dass sein Ärger und seine Gewalt ihr gegenüber in der Wohnung jedoch auf ihrer sexuellen Orientierung, und nicht auf ihrer Weigerung, ihm Geld zu geben, beruhe, wird aus den Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise deutlich.

Nicht deckungsgleich sind nicht zuletzt, ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, auch die Darstellungen der Klägerin zu der Gewalt durch den Bruder ihr gegenüber und zu der Frage, wie das Zusammentreffen zwischen den Geschwistern in der Wohnung beendet worden ist. Die Klagebegründung verweist unter anderem darauf, der Bruder habe die Klägerin „geschlagen“ und der Vater habe seinen Sohn telefonisch beschwichtigt; den Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach habe ihr Bruder sie an der Wohnungstür „geschubst und an die Wand gedrückt“ und er habe die Hand an ihrem Hals gehabt. Die Auseinandersetzung ist nach dieser Darstellung dadurch beendet worden, dass der Vater seinem Sohn mit der Polizei gedroht haben soll (Niederschrift, S. 20).

Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Kenia auf Betreiben der Direktorin der „A_____“ in Nairobi Gewalt durch unbekannte Dritte befürchten musste. Die Klägerin hat den möglichen Grund hierfür in der mündlichen Verhandlung relativiert.

Den Angaben der Klägerin in der Anhörung durch das Bundesamt nach war davon auszugehen, dass die Klägerin als einzige im Verdacht stand, die Veruntreuung von Geldern durch die Direktorin der Organisation öffentlich gemacht und die Finanzierung damit mindestens erschwert zu haben:

„Wir war sechs Frauen die dort gearbeitet haben und die Direktorin hat sich gedacht, dass ich es war. Sie hat vermutet, dass ich dies getan habe und der Organisation zu schaden und sie zu vernichten… Sie hat es den anderen Sexarbeiterin gesagt und die Frauen haben mich damit konfrontiert und gefragt, weshalb ich ihre Bewegung zerstöre und nicht zu einer Bewegung gehe, die sich für Lesben oder Schwule einsetzt... Die Direktorin war wütend auf mich und hat gesagt, dass ich dafür verantwortlich bin, dass kein Geld mehr fließt von den Sponsoren…“ (Niederschrift, S. 4/5); „Ich war die, die es gemeldet hat und dann musste ich die Organisation verlassen“ (Niederschrift, S. 10).

Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S. 11/12), insoweit nachvollziehbar, nicht nur davon berichtet, dass sie jedenfalls teilweise die Veruntreuung gedeckt hat, indem sie jedenfalls einen Bericht zu den Aktivitäten der Hilfsorganisation gefälscht hat, sondern sie hat angegeben, dass zwar die Arbeitsbeziehung zu der Direktorin durch ihre Nachfragen gestört gewesen sei und dass die Direktorin ihr „feindlich“ gegenübergestanden habe (Niederschrift, S. 13), dass aber bis zuletzt unklar gewesen sei, welche Person für vermeintliche Offenbarungen der Veruntreuungen verantwortlich gewesen sei

(„Sie hatte gedroht, dass, wenn sie herausbekommen, wer den Spendern schreibt, sie alle ihr Geld einsetzt, damit diese Person ernsthaft bestraft wird und dafür bezahlt… ,

Frage des Gerichts: „Wem gegenüber hat die Direktorin gedroht?“

Antwort der Klägerin: „Es war wie ein Psychokrieg. Sie kam öfters in Meetings hereingeplatzt und sagte, dass da einige wären, die gegen sie arbeiten und die Organisation zerstören wollten. Ich fand es verdächtig, dass sie in der letzten Märzwoche mich fragte per Textnachricht, wann ich zurückkomme. Leider kann ich die Nachricht nicht mehr vorlegen, weil ich das Telefon nicht mehr habe.“

Niederschrift, S. 15/16).

Ausgehend von den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erscheint bereits zweifelhaft, dass sie etwaige Veruntreuungen von Geldern gegenüber Spendern der Organisation öffentlich gemacht hat, denn eine solche Verfahrensweise erschiene jedenfalls angesichts der mittelbaren Beteiligung der Klägerin und der von ihr erbrachten Verdunkelungshandlung als fraglich. Die Behauptungen der Klägerin, die Direktorin habe sie in Verruf bringen wollen und sie habe Fremde zu Gewalttaten ihr gegenüber angestachelt, wertet das Gericht jedenfalls als ergebnisorientiert und nicht glaubhaft.

Das gilt auch für die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte Textnachricht der Direktorin aus dem März 2023. Diese Behauptung ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin nach eigenem Bekunden lediglich bis „September 2022“ (Niederschrift des Bundesamtes, S. 6) bzw. „bis Februar 2023“ bzw. „bis zur Ausreise“ (Niederschrift, S. 14/15) für die Organisation gearbeitet haben will, sodass für eine Textnachricht mit dem von der Klägerin mitgeteilten Inhalt, wann sie wiederkomme, von vornherein keine Veranlassung bestanden hätte. Hiervon abgesehen hat die Klägerin diese Behauptung als einen zentralen Punkt ihres Verfolgungsvorbringens weder in der Anhörung durch das Bundesamt noch in der Klagebegründung ihrer Prozessbevollmächtigten erwähnt und ihre Erklärungsversuche aus der mündlichen Verhandlung (Niederschrift, S. 16), ihr sei das weder in „den Sinn gekommen“ noch sei genug Zeit gewesen, können nicht überzeugen.

Auch die Behauptungen der Klägerin, die Direktorin habe im November 2022 und März 2023 Personen zu der Klägerin geschickt, um sie in Anknüpfung an ihre sexuelle Orientierung unter Druck zu setzen, überzeugt nicht. Die Klägerin hat von beiden vermeintlichen Vorfällen in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen abweichend zu ihren Angaben vor dem Bundesamt berichtet. Insoweit fällt zwar noch nicht entscheidend ins Gewicht, dass sich etwa der erste Vorfall nunmehr im Dezember 2022 und nicht im November 2022 ereignet haben soll. Von widersprüchlichen Angaben zu dem Hauspersonal, das die Fremden gestoppt haben soll, insbesondere zum Sicherheitspersonal, abgesehen (vgl. einerseits S. 9 der Anhörung durch das Bundesamt und S. 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), ist jedoch nicht mehr erklärlich, dass die Klägerin auf ausdrückliche Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte, sie habe sich in einer Nacht nach dem Vorfall aus dem Haus begeben, um bei einer Freundin in der Nähe des Flughafens zu wohnen, und sie habe sich dort „bis zur Ausreise“ aufgehalten (Niederschrift, S. 17/18), wohingegen sie in der Anhörung vor dem Bundesamt noch erklärte hatte, in der T_____ gewohnt und sich lediglich die letzte Woche vor der Abreise bei „einer Freundin an der Straße zum Flughafen“ aufgehalten zu haben (Niederschrift, S. 6). Diesen Widerspruch, der schon für sich genommen ihren diesbezüglichen Verfolgungsvortrag in Zweifel zieht, hat die Klägerin auch auf Vorhalt des Gerichts (Niederschrift, S. 18) nicht erklärt. Auch den vermeintlichen Vorfall aus dem März 2023 hat die Klägerin in ihren Befragungen abweichend dargestellt, insbesondere hat sie von einer Person, die auf ihre Wohnung aufgepasst habe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 15) in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht berichtet. Das Gericht ist aber auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin und ihrem Vortragsverhalten nicht davon überzeugt, dass ihre diesbezüglichen Angaben den Tatsachen entsprechen.

Ihre Behauptungen aus der Anhörung vor dem Bundesamt schließlich, sie habe die freiwillige Arbeit in einem Kinderheim aufgegeben, nachdem dort ihre sexuelle Orientierung bekannt gemacht worden sei, und im Juni 2021 sei sie von Mitgliedern einer Organisation für Sexworker in Kibera unter dem Vorwurf, die Bewegung zu zerstören, sogar tätlich angegriffen worden, und habe dabei einen abgebrochen Zahn und Verwundungen am Knie und am linken Arm davongetragen (Niederschrift, S. 5 und insb. S. 9) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gar nicht wiederholt.

Die Darlegungen der Klägerin, sie habe sich bereits in Kenia regierungskritisch geäußert und sie äußere sich auch aktuell in den sozialen Medien kritisch zu der kenianischen Regierung und zu dem Präsidenten William Ruto führen ebenfalls nicht weiter. Regierungskritische Äußerungen vor Ausreise der Klägerin aus Kenia, so in einem Artikel vom 13. Mai 2017, hatten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, die sich in Kenia nicht politisch betätigt hat und auch kein Parteimitglied war (Anhörung durch das Bundesamt, Niederschrift, S. 8) und die das Land unbehelligt im Februar 2023 über den Flughafen Nairobi verlassen hat, keine staatlichen Konsequenzen und es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die mit der Klagebegründung vorgelegten Stellungnahmen der Klägerin in den sozialen Medien entsprechende Konsequenzen bei einer unterstellten Wiedereinreise nach Kenia haben würden. Die Klägerin hat sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu ihrer politischen Einstellung geäußert und ihre kritischen Posts gehen in ihrer Erheblichkeit über die eines jeden Bürgers Kenias nicht hinaus.

2. Auch das hilfsweise Begehren der Klägerin auf Gewährung subsidiären Schutzes muss erfolglos bleiben.

Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3.).

Für die Voraussetzungen der 1. und 3. Alternative ist von vornherein nichts ersichtlich oder vorgetragen, die 2. Alternative scheidet aus den Gründen zu 1. ebenfalls aus, weil der Klägerin bei einer Rückkehr in die Republik Kenia kein ernsthafter Schaden droht.

3. Die hilfsweise Verpflichtung des Bundesamtes, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen, scheidet ebenfalls aus.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention umfasst lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1997 – BVerwG 9 C 13.96 –, juris, Rn. 9 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes).

Der Verweis auf Abschiebungsverbote umfasst daher das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen und wenn die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –, juris, Rn. 17/19 ff.). Allerdings reicht der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, für sich genommen nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe, die auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage im Heimatland des Betroffenen begründet sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23), der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. Im Rahmen der Beurteilung, ob das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vorliegt, sind alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Juli 2019 – A 9 S 1566/18 –, juris, Rn. 29). Für ein Abschiebungsverbot in diesem Sinne ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen; im Gegenteil wird es der Klägerin, wie vor ihrer Ausreise (vgl. Anhörung durch das Bundesamt, Niederschrift, S. 8: „Ich konnte meine Miete selbst bezahlen und auch meine Eltern unterstützen.“), ihrer Ausbildung und Berufserfahrung nach auch im Falle einer Rückkehr nach Kenia gelingen, ihren Lebensunterhalt auch ohne familiäre Hilfe zu sichern.

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Auch eine solche Gefahr lässt sich nicht feststellen. Bei den in Kenia vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgt auch nicht aus gesundheitlichen Erschwernissen der Klägerin. Nach § 60 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen; diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die am 12. November 2025 vorgelegte „Psychologische Stellungnahme zur Vorlage im aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ von X_____ vom 10. November 2025 genügt den vorstehenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.

Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, weil nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang sie der Verantwortung eines Facharztes unterliegt. Zwar ist die Bescheinigung auch von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterzeichnet, das Schriftstück lässt jedoch nicht ansatzweise erkennen, inwieweit die Darlegungen, so insbesondere der psychopathologische Befund und die Diagnose, auf eigenen Feststellungen des Facharztes – und nicht lediglich der Therapeutin, die mit der Klägerin Sitzungen durchführt (Bescheinigung vom 30. Oktober 2025 als Anlage 31 zur Klagebegründung) – beruhen und ob der Arzt lediglich die Ausarbeitung der Therapeutin gegengezeichnet hat.

Im Übrigen ist das Gutachten hinsichtlich der Diagnose nicht schlüssig: Es führt insoweit („Diagnosen“) aus, die von der Klägerin dargelegten – aber in dem Gutachten nicht hinterfragten – Beschwerden wiesen auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F 43.1) hin, die sich unter anderem in einem Wiedererleben äußere und es gebe in der Biografie von der frühen Kindheit bis zur Flucht eine Reihe von traumatischen Erfahrungen, die „in ihrer Gesamtwirkung“ mit der Symptomatik „in Zusammenhang gebracht werden könn(t)en“. Die von der Klägerin offenbar geschilderten möglichen traumatischen Ereignisse, etwa eine Genitalverstümmelung im Alter von dreizehn Jahren, werden in dem Gutachten jedoch nicht ansatzweise hinterfragt und die Angaben der Klägerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. Das der bescheinigten PTBS vermeintlich zugrunde liegende traumatische Ereignis (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris, Rn. 9) ist nicht substantiiert erforscht worden.

Ein solches traumatisierendes Ereignis lässt sich auch gerade nicht feststellen. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, Version 2025, abrufbar u. A. auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, https://klassifikationen.bfarm.de). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung.

Hiervon ausgehend lässt es die Bescheinigung zum einen an jeglichen konkreten Feststellungen dazu fehlen, auf welchem konkreten Ereignis katastrophenartigen Ausmaßes die Belastungsstörung beruhen soll. Zum anderen ist das Gericht gerade nicht davon überzeugt, dass es ein solches Ereignis überhaupt gibt. Der Nachweis dieser Krankheit ist vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter – und nicht gegenüber dem ärztlichen Gutachter – zu führen und wahrscheinlich zu machen, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Es ist damit Sache eines jeden Asylklägers, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. etwa: Bayerischer VGH, Beschl. v. 20. Januar 2020 – 9 ZB 20.30060 –, juris, Rn. 6). Dieser Verpflichtung hat die Klägerin nicht ansatzweise entsprochen. Zu einem entsprechenden Ereignis verhält sich weder die Klagebegründung noch hat die Klägerin in ihrer sehr ausführlichen informatorischen Befragung durch das Gericht oder hat ihre Prozessbevollmächtigte zu einem solchen Ereignis vorgetragen. Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, § 86 Abs. 1 S. 1 1. Hs. VwGO, nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus der erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei Dienstschluss eingereichten psychologischen Stellungnahme das mögliche, ein Trauma auslösende Ereignis herauszusuchen und dem in der mündlichen Verhandlung nachzugehen.

Schließlich enthält die Stellungnahme keinerlei belastbaren Feststellungen zur Schwere der Erkrankung und geht auch insoweit über Allgemeinplätze nicht hinaus. Das Fehlen jeglicher Medikation schließlich deutet gerade auf das Gegenteil.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin die Frage des Bundesamtes in der Anhörung vom 06. Juni 2023, ob sie „krankheitsbedingte Gründe im Rahmen ihres Asylverfahrens geltend machen“ möchte (Niederschrift, S. 2) verneint hatte und dass die „Psychologische Stellungnahme“ weiter an Überzeugungskraft durch den Umstand verliert, dass die Klägerin die Hilfe von X_____erst am 24. Oktober 2023 (vgl. Anlage 31 zur Klagebegründung vom 07. November 2025) und damit etwa sieben Monate nach ihrer Einreise nach Deutschland und – vor allem – nach Anhörung durch das Bundesamt in der Sache, § 25 AsylG, und nach Zustellung des Bescheids des Bundesamtes vom 21. September 2023 mit der Anordnung der Abschiebung der Klägerin in die Niederlande am 29. September 2023 (S. 60 VV) in Anspruch genommen hat.

Vor diesem Hintergrund ist auch dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. November 2025 nicht nachzugehen. Zum einen gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrags angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Urt. v. 11. September 2007 – BVerwG 10 C 17/07 –, juris, Rn. 15); zum anderen ist das Gericht nicht verpflichtet einem Beweisantrag zur Abklärung einer Posttraumatischen Belastungsstörung nachzugehen, wenn es der Rechtsschutzsuchende unterlässt, zu dem vermeintlich das Trauma auslösenden Ereignis selbst gegenüber dem Gericht vorzutragen und das Gericht damit in die Lage zu versetzen, die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vortrags zu prüfen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung: