Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.12.2025 – VG 3 L 641/25

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1218.3L641.25.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 25. September 2025 bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Sofortvollzug sei nicht ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) bzw. § 46 Abs. 6 WaffG bereits von Gesetzes wegen entfällt. Weder bedurfte es danach einer Anordnung des Sofortvollzugs (und deren Begründung) seitens des Antragsgegners noch ist eine solche hier erfolgt. Der Antragsgegner hat am Ende des Bescheids lediglich unverbindlich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen.

2.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Dabei überwiegt das private Aussetzungsinteresse jedenfalls dann, wenn die angegriffene behördliche Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 2.1.). Hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung, die dort genannten Waffen und die dazugehörige Munition einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen, überwiegt dagegen derzeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (dazu 2.2.).

2.1.

Der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 25. September 2025 erfolgte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers stellt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35). Da das Widerspruchsverfahren vorliegend noch anhängig ist, die letzte Behördenentscheidung mithin noch aussteht, ist im hiesigen Verfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag maßgeblich (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 421 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 106).

a.

Rechtsgrundlage für den unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Widerruf der dem Antragsteller in Form der Waffenbesitzkarten mit den Nummern 217/13/1 und 58/13/2 sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses mit der Nummer 0336908 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren entweder Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - unter anderem - gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (Buchst. a Doppelbuchst. aa), oder Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (Buchstabe b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchstabe c).

Nachdem die „C_____ Mischszene“, zu der der Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners Verbindungen haben soll, schon mangels organisatorischer Willensbildung keine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c. WaffG darstellen dürfte (vgl. zu den Voraussetzungen VG Potsdam, Beschluss vom 7. Juni 2023 VG 3 L 66/23 , juris Rn. 19), kommt vorliegend allein die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG in Betracht.

Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst danach wie die freiheitlich demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG (und § 4 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz) die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 6 C 9.18 , juris Rn. 23 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 u. a. -, juris Rn. 107; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 2 BvB 1/13 , juris Rn. 529).

Weiter muss sich derjenige, der die Bestrebung einzeln verfolgt, gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Entscheidend hierfür ist, dass der Betroffene nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies etwa für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Die Person muss ihre Ziele hierfür nicht zwingend durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 4. Juli 2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 8, und vom 12. September 2024 6 B 48/24 , juris Rn. 11; VG Schwerin, Urteil vom 15. November 2023 3 A 1603/21.A , juris Rn. 50). Zu berücksichtigen ist aber, dass das Grundgesetz die Meinungsfreiheit auch den Feinden der Freiheit garantiert. Ein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot ist dem deutschen Verfassungsrecht fremd. Die Annahme, eine Person verfolge Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, ist deshalb nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich eine Person kritisch oder ablehnend gegen die oben genannten Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018  - 1 BvR 670/13 u. a. -, juris Rn. 108). Ebenso wenig genügt das Innehaben einer rechtsextremen Gesinnung, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung verbunden ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2025 - 24 BV 24.320 -, juris Rn. 64, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 22.24 -, juris Rn. 55; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. September 2024 - 6 B 48/24 -, juris Rn. 15, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - VG 3 L 627/22 -, juris Rn. 19; VG München, Beschluss vom 9. Januar 2017 - M 7 S 16.3223 -, juris Rn. 19).

Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Regelvermutung erfüllt sind, erfordert von der Behörde eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen. Es wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Vielmehr reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 17. Oktober 2022  - VG 3 L 627/22 -, juris Rn. 13 m. w. N.).

Gemessen daran kann auf Grund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob hinreichende Tatsachen vorliegen, die im Falle des Antragstellers die Annahme rechtfertigen, dass er nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG unzuverlässig ist.

Nicht ausreichend ist insoweit zunächst die Mitteilung der Verfassungsschutzbehörden vom 14. Februar 2025, wonach der Antragsteller nach den dort vorhandenen allerdings nicht übermittelbaren Erkenntnissen dem „Phänomenbereich Rechtsextremismus“ zuzuordnen sei. Denn unabhängig davon, dass Feststellungen der Verfassungsschutzbehörden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG angesehen werden können (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - OVG 6 S 44/23 -, juris Rn. 7), hätte es insoweit mindestens Darlegungen dazu bedurft, was für die Zugehörigkeit zu diesem „Phänomenbereich“ aus Sicht des Verfassungsschutzes entscheidend bzw. kennzeichnend ist. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Begriff „Phänomenbereich“ von den Sicherheitsbehörden üblicherweise im Zusammenhang mit der Erfassung und Auswertung politisch motivierter Straftaten verwendet wird. Dem Phänomenbereich „rechts“ werden dabei Straftaten zugeordnet, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einer rechten Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elements der freiheitlich demokratischen Grundordnung zum Ziel haben muss (vgl. WD des Deutschen Bundestags, „Politisch motivierte Kriminalität Begriffserklärungen“, 7. September 2018, S. 7., abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/579832/8f5e0023511653bf74df082d79856d6f/WD-7-194-18-pdf-data.pdf, BKA, Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität, 30. Oktober 2024, S. 8, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/definitionssystem-pmk.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist der Antragsteller allerdings bisher strafrechtlich überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte es weitegehender Ausführungen dazu bedurft, woraus die Verfassungsschutzbehörden ihre Einschätzung ableiten, er sei gleichwohl dem „Phänomenbereich Rechtsextremismus“ zuzuordnen. Solange es daran fehlt, bleibt die Zuschreibung letztlich ohne Aussagekraft.

Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei unter dem 7. Januar 2025 und dem 20. August 2025 übermittelten Erkenntnisse, wonach der Antragsteller regelmäßigen Kontakt mit bekannten Personen der „C_____ Mischszene“ pflege, die in Bezug auf rechtsextremes Verhalten straf- und ordnungsrechtlich auffällig geworden seien. Die dem Antragsgegner zur Untermauerung dieser Einschätzung übermittelten Fotos, die im Jahr 2024 auf Mallorca und im Februar 2025 an der Ostsee entstanden sein sollen, mögen den Antragsteller mit bekannten Personen der rechtsextremen Szene zeigen. Sofern der Staatsschutz allerdings der Auffassung ist, es habe sich bei einem oder mehreren dieser Treffen um „Netzwerktreffen“ der rechten Szene gehandelt, bleibt offen, wie er zu dieser Annahme gelangt. Dem Anschein nach könnte es sich ebenso gut um einen gemeinsamen Urlaub des Antragstellers mit Bekannten aus der C_____ Kampfsportszene gehandelt haben, wie es der Antragsteller behauptet. Die auch von ihm selbst nicht bestrittene Nähe des Antragstellers zu rechtsextremen Kreisen rechtfertigt für sich genommen aber nicht die Annahme, der Antragsteller selbst verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - VG 3 L 627/22 -, juris Rn. 18).

Soweit der Antragsgegner für seine Annahme auf die vom Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) in seiner Mitteilung vom 16. Mai 2025 übermittelten Erkenntnisse über Bezüge des Antragstellers zum Rechtsextremismus abstellt, die zwischen 2012 und März 2020 festgestellt wurden, sind diese größtenteils nicht verwertbar, da sie worauf das BAMAD selbst hingewiesen hat mehr als fünf Jahre zurück und damit außerhalb des von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in Bezug genommen Zeitraums liegen. Dahinstehen kann, ob dies eine Berücksichtigung der Vorgänge bei der Prüfung der Regelvermutung in Gänze ausschließt oder der Wortlaut der Vorschrift es nicht vielmehr zulässt, jedenfalls solche Tatsachen außerhalb des Bezugszeitraums zu berücksichtigen, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Ereignissen im Bezugszeitraum stehen und deshalb Rückschlüsse auch auf diesen ermöglichen (in der Tendenz bejahend: VG München, Beschluss vom 9. Januar 2017 - M 7 S 16.3223 -, juris Rn. 20; VG Potsdam, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - VG 3 L 627/22 - juris Rn. 19). Einen sachlichen Zusammenhang mit aktuellen Aktivitäten des Antragstellers weisen die vom BAMAD geschilderten Vorgänge lediglich insoweit auf, als eine Auskunftsperson am 10. März 2020 mitgeteilt haben soll, dass es auf dem Gelände der u. a. vom Antragsteller geführten „S_____“ regelmäßig zu rechtsextremen Aktivitäten komme.

Für sich genommen reicht zwar auch diese Tatsache nicht für die Annahme aus, der Antragsteller verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, zumal unklar bleibt, um was für eine „anonyme Auskunftsperson“ es sich handelt und woher diese ihre entsprechenden Kenntnisse haben will. Allerdings weisen die Erkenntnisse des BAMAD insoweit einen Zusammenhang mit der innerhalb des Bezugszeitraums liegenden Annahme aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg des Jahres 2021 auf, wonach Angehörige der rechtsextremistischen Kampfsportszene aus C_____ und anderen Bundesländern im Juni 2021 bei einer Firma, die Überlebens-Trainings anbietet wobei es sich offenkundig um „S_____-S_____“ handelt das Überleben in der Wildnis sowie den Umgang mit Schusswaffen trainiert haben sollen (vgl. S. 102 des Verfassungsschutzberichts). In einer Zusammenschau mit den weiteren Erkenntnissen würde ein solcher Vorfall wenn er sich tatsächlich ereignet hat und der Antragsteller hieran beteiligt war durchaus die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller verfolge Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa WaffG. Derzeit ist indes gänzlich offen, wie sich das Training gestaltet hat und ob der Antragsteller hieran bzw. an dessen Organisation persönlich beteiligt war. Soweit die von den Verfassungsschutzbehörden übersandten Ausschnitte einer PowerPoint-Präsentation (vgl. S. 113 der Verwaltungsvorgänge) offenbar dieses Ereignis betreffende Fotos enthalten, lassen die Aufnahmen lediglich die Annahme zu, dass rechtsextremen Kreisen zugerechnete Personen auf dem Gelände der „S_____-S_____“ ein Überlebenstraining absolviert haben. Weder sind dort Schusswaffen zu sehen noch wird erkennbar, ob es gerade der Antragsteller war, der die Gruppe betreut hat. Allein das Angebot eines nach der Internetpräsenz der GbR jedem offenstehenden Überlebenstrainings für Personen des rechtsextremen Spektrums lässt für sich genommen noch keine Rückschlüsse darauf zu, der Antragsteller selbst bekämpfe die freiheitlich demokratische Grundordnung. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass es sich bei Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG nach der Systematik der Vorschrift um mehr handeln muss als eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG.

Ob im Ergebnis hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller (insbesondere im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit) nach außen hin eine kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eingenommen hat, bedarf danach weiterer Aufklärung im Widerspruchs- und gegebenenfalls dem sich daran anschließenden Hauptsachverfahren. In diesem Zusammenhang wird auch zu ermitteln sein, welche weiteren Erkenntnisse über etwaige „Netzwerktreffen“, rechtsextreme Aktivitäten auf dem Gelände der „S_____ S_____“ sowie zur Veranstaltung im Juni 2021 und der Beteiligung des Antragstellers hieran zu erlangen sind.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ergibt sich nach alledem auch nicht daraus, dass aufgrund besonderer Umstände vorliegend ausnahmsweise selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG von der Regelvermutung abzuweichen sein könnte. Namentlich sind in der Person des Antragstellers keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet wären, die Annahme der Regelvermutung zu widerlegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 6 C 9.18 juris Rn. 34 ff.). Aus den vom Antragsteller eingereichten Stellungnahmen mehrerer Bekannter, die ihm eine fehlende rechtsextreme Gesinnung bescheinigen, folgt schon deshalb nicht anderes, weil dem auf der anderen Seite die regelmäßigen Kontakte des Antragstellers mit Personen der rechtsextremen Szene entgegenstehen. Die wiederholte Behauptung des Antragstellers, er habe keine rechtsextreme Gesinnung und fühle sich der Szene nicht zugehörig, reicht bei dieser Sachlage auch für die Annahme einer nachhaltigen und glaubhaften Distanzierung nicht aus.

b.

Erweist sich die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids danach nicht als offensichtlich rechtswidrig, hat das Gericht nach dem oben dargestellten Maßstab eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Bei einer gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die im Fall einer behördlichen Anordnung stattfindet. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. November 2021 - VG 3 L 343/231 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017  - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 20; VG Potsdam, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 3 L 66/23 -, juris Rn. 27). Dementsprechend ist dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug auch beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse regelmäßig der Vorrang einzuräumen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2024 - 20 B 969/23 -, juris Rn. 54; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. September 2024 - 6 B 48/24 -, juris Rn. 22).

Entsprechendes gilt auch hier. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, aufgrund derer seine privaten Interessen das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte und dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit dienende öffentliche Interesse daran, sofort vor einem potentiell waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffen- und Munitionsbesitzer geschützt zu werden, überwiegen könnte. Dass er in besonderer Weise auf seine waffenrechtlichen Erlaubnisse angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich.

2.2.

Hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Anordnung fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung dagegen zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Anordnung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweist.

Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG ordnet die Behörde für den Fall, dass jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat und er diese noch besitzt, an, dass der Betroffene binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Die Regelung ermächtigt die Behörde durch Verwaltungsakt anzuordnen, dass der Inhaber des Gegenstands seine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft so beendet, dass kein Unbefugter sie erwirbt bzw. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die aufgrund der Erlaubnis erworbenen Gegenstände aufgibt. Insoweit ist die entsprechende Anordnung als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren, deren Wirkung allerdings dadurch abgemildert wird, dass die Regelung dem Betroffenen die Wahl lässt, ob er die Waffe unbrauchbar macht oder sie einem Berechtigten überlässt, indem er sie etwa veräußert oder in Verwahrung gibt (allgemeine Auffassung, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 - RN 4 S 23.92 -, juris Rn. 84; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 K 6804/19 -, juris Rn. 35, juris; VG Aachen, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 6 L 471/09 -, juris Rn. 81 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2007 - AN 15 K 07.02213 -, juris Rn. 29).

Indem der Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber angeordnet hat, die aufgelisteten Waffen und die dazugehörige Munition an einen Berechtigten zu überlassen, hat sie dem Antragsteller diese Auswahl genommen. Gründe, die dies vorliegend ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen. Ausweislich der Begründung des Bescheids beruhte die Anordnung (lediglich) der Möglichkeit des Überlassens an einen Berechtigten offensichtlich auf der Annahme des Antragsgegners, dass dies die weniger einschneidende Maßnahme sei und damit dem Übermaßverbot am ehesten Rechnung getragen werde. Dabei verkennt der Antragsteller, dass der Verlust der in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgesehenen Wahlmöglichkeit für sich genommen einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG darstellt.

Da der Antragsgegner dies zwischenzeitlich offenbar erkannt und eine Ergänzung des angegriffenen Bescheids um die Möglichkeit der dauerhaften Unbrauchbarmachung im weiteren Verlauf des Verfahrens bereits angekündigt hat (vgl. S. 3 der Antragserwiderung), erscheint es der Kammer auch mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Hauptsachverfahren sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs lediglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens anzuordnen (vgl. zu dieser Möglichkeit, wenn die Heilung eines Fehlers im Widerspruchsverfahren weit überwiegend wahrscheinlich ist: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 109). Weitere Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Ziffer 2 des Bescheids bestehen nicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Anordnungen unter Ziffer 2 des Bescheids bei der Streitwertfestsetzung nicht ins Gewicht fallen (dazu sogleich), erweist sich das diesbezügliche Unterliegen des Antragsgegners als geringfügig.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung aus dem Jahr 2025 für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse unabhängig von der Anzahl der Waffenbesitzkarten den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro an, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Dieser Streitwert erhöht sich wegen der zwei weiteren in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen um 3.000 Euro sowie angesichts der dem Kläger erteilten Munitionserwerbsberechtigungen um weitere 5.000 Euro (vgl. Ziffer 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses wirkt sich dagegen nicht streitwerterhöhend aus, weil er lediglich Folge des Widerrufs bzw. der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris, Rn. 5 m. w. N.). Auch die weiteren Anordnungen, Waffen und die Munition einem Berechtigten zu überlassen sowie einen schriftlichen Nachweis hierüber zu erbringen, fallen bei der Streitwertfestsetzung nicht ins Gewicht (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 9. November 2021 - VG 3 L 343/21 -, juris Rn. 28, und vom 4. Mai 2021 - VG 3 L 138/21 -, juris Rn. 23). Wegen der Vorläufigkeit des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ist der sich ergebende Gesamtbetrag von 13.000 Euro zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung: