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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.12.2025 – VG 5 K 616/22.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1218.5K616.22.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, am 7_____ 2003 geborener eritreischer Staatsangehöriger, begehrt zur Erkennung internationalen Schutzes. Er reiste im Rahmen des Familiennachzugs mit einem von der Deutschen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Visum am 12. Februar 2022 auf dem Luftweg ein und stellte am 6. April 2022 einen Asylantrag.

Der Mutter des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Dezember 2015 (A_____) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 19. Mai 2022. Hierbei gab der Kläger im Wesentlichen an, Eritrea im September 2018 nach Äthiopien verlassen zu haben, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Deutschland aufgehalten habe. Seine Mutter habe Eritrea verlassen, als er noch Kind gewesen sei. In der Folgezeit sei er Nachstellungen durch eritreische Soldaten ausgesetzt gewesen. In der Schule habe er sich nicht konzentrieren können. Er habe in Eritrea nicht in Ruhe leben können. Auch seine Großmutter sei von den Soldaten geschlagen worden. Mindestens drei Mal sei er in einer Kaserne festgehalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2022 Bezug genommen.

Mit eben diesem Bescheid lehnte das Bundesamt den Asylantrag umfassend ab und stellte ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes fest. Wegen der Begründung wird ebenfalls auf den Bescheid verwiesen.

Mit seiner am 22. Juli 2022 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein auf Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtetes Verpflichtungsbegehren weiter.

Ergänzend zu seinem Vorbringen vor dem Bundesamt macht er zur Begründung seiner Klage geltend, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Eritrea die Inhaftierung, Einziehung zum Nationaldienst und damit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Dabei beruft er sich auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 18. Juli2023 – 4 LB 8/23 – und auf das Urteil des Sächsischen OVG vom 19. Juli 2023 – 6 A 923/20.A – sowie zum Beleg der Intensivierung von Zwangsrekrutierungen auf das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. Juni 2023 („Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierungen in den Nationaldienst“). Es widerspreche seiner inneren Überzeugung gegenüber dem eritreischen Staat Reue für seine Flucht zu erklären und sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Er sei mit der Politik des eritreischen Regimes nicht einverstanden und verachte insbesondere die menschenverachtende Einziehungs- und Strafverfolgungspraxis. Die Abgabe einer Reueerklärung sei für ihn daher unvorstellbar und unzumutbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juli 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Schriftsätzlich beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

Dem Klageerfolg steht schon die Unzulässigkeit des gesamten Asylantrages entgegen.

Der Asylantrag des Klägers ist wegen seines dreieinhalbjährigen Voraufenthaltes in Äthiopien, wo sie auch eigenen Angaben zu Folge Asyl beantragt hat und als Flüchtling durch den UNHCR registriert wurde, unzulässig.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – BVerwGE 177, 289-306, Rn. 13 – 15; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 13). Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt – wie hier - einen Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 a.a.O.).

Angesichts der Dauer des Aufenthaltes von dreieinhalb Jahren und der Aussage des Klägers, dass er in Äthiopien als Flüchtling registriert wurde und das Land nicht zwangsweise, sondern auf eigenen Wunsch hin verlassen hat, ist davon auszugehen, dass sie dort vor politischer Verfolgung und einer Abschiebung nach Eritrea sicher war und zumindest ihre Grundbedürfnisse befriedigen konnte.

Es ist auch davon auszugehen, dass Äthiopien weiterhin bereit ist, den Kläger wiederaufzunehmen.

Äthiopien ist ein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention. Für den rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. der Genfer Flüchtlingskonvention genügt die Dokumentation des Flüchtlingsstatus, ohne dass es zusätzlich der Erteilung einer gesonderten Aufenthaltserlaubnis bedarf. Die Verifizierung des Flüchtlingsstatus begründet einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes. Die Ausstellung dieses Dokumentes bescheinigt den dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt des Inhabers im Aufnahmestaat und verbürgt ein Recht auf Wiederkehr nach Ausreise (Handkommentar-GFK/Hruschka Einleitung Rn. 11).

Sowohl die allgemeine Auskunftslage als auch die konkrete Behandlung des Klägers sprechen dafür, dass Äthiopien seinen Verpflichtungen aus der Konvention unverändert nachkommt.

Äthiopien gab sich ein Asylgesetz, das die Feststellung des Flüchtlingsstatus vorsieht. Die äthiopische Regierung nutzt in diesem Zusammenhang ein System zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und arbeitet hierbei mit dem UNHCR zusammen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, Gesamtaktualisierung am 5. September 2025, Seite 37). Seit März 2024 stellt Äthiopien digitale Identitätspapiere für Flüchtlinge aus, um deren Eingliederung in das nationale System zu erleichtern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, Stand April 2025, Seite 21). Das Ergebnis dieser über Jahrzehnte währenden Zusammenarbeit Äthiopiens mit dem UNHCR und dessen im Lande tätigen Vertretern ist, dass sich in Äthiopien über eine Million registrierte Flüchtlinge aufhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, Stand April 2025, Seite 21). Von einer vorübergehenden Aussetzung der Registrierung berichtet das Auswärtige Amt nicht mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, Stand April 2025, Seite 21). Im Übrigen würde eine solche Aussetzung die Kläger nicht treffen, weil sie bereits als Flüchtling registriert wurde.

Auch im konkreten Fall des Klägers haben sich die äthiopischen Stellen konventionsgemäß verhalten. So hat der Kläger einen Flüchtlingsausweis bzw. eine Bescheinigung über seinen Status als Flüchtling erhalten. Ferner haben ihm die äthiopischen Behörden ein Reisedokument ausgestellt, mit dem er auch nach Deutschland ausreisen konnte.

Nach alledem erschließt es sich nicht, warum im Falle der erneuten Einreise des Klägers Äthiopien erstmals seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention verletzen sollte. Soweit der Kläger geltend macht, dass die äthiopischen Behörden die Registrierung von Flüchtlingen zeitweise ausgesetzt haben, wirkt sich dies nicht auf den Kläger aus, weil dieser bereits registriert worden war. Im Übrigen sind die Registrierungen mittlerweile wiederaufgenommen worden, nachdem sie im Jahre 2021 ausgesetzt worden waren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Äthiopien, Gesamtaktualisierung vom 5. September 2025, Seite 37).

Ebenso wenig ist erkennbar, warum der Kläger, ein gesunder, arbeitsfähiger junger Mann, der in Äthiopien über familiären Rückhalt in Gestalt seiner Tante verfügt und dort mehrere Jahre die Schule besucht und damit notwendigerweise im Amharischen eine jedenfalls eine gewisse Kompetenz erworben hatte, dort anders als während seines dreieinhalbjährigen Aufenthaltes vor seiner Ausreise nach Deutschland ein mit den Anforderungen des Art. 3 EMRK konformes Existenzminimum nicht sichern können sollte.

Unabhängig davon steht dem Kläger auch materiell-rechtlich kein Anspruch auf internationalen Schutz zu.

Der Kläger ist unverfolgt aus Eritrea ausgereicht. Sein Vorbringen zur Vorverfolgung ist nicht glaubhaft. Zweifel an seinem Vorbringen weckt bereits die Behauptung, dass seine Mutter Soldatin gewesen sei, bis er - je nach Darstellung - das 5. oder das 7. Lebensjahr vollendet habe. Denn Mütter mit kleinen Kindern werden im Regelfall vom Nationaldienst befreit. Diese Verwaltungspraxis wird auch in einer offiziellen Verlautbarung der Regierung bestätigt (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 39). Eine Einziehung von Müttern mit einem kleinen Kind widerspricht im Übrigen der überwiegenden Auskunftslage (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 1777/23.A – Juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. April 2024 – Au 9 K 23.30697 – Juris Rn. 31 jeweils m.w.N.). Soweit für den zivilen Teil von Ausnahmen berichtet wird (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 27; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 29; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 34) würde dies vorliegend nicht erklären, weil die Mutter des Klägers weiterhin Soldatin, also im militärischen Teil des Nationaldienstes dienen würde.

Der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages zur Vorverfolgung tut auch Abbruch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort auf die schwersten Verfolgungsmaßnahmen eingeht, von denen er vor dem Bundesamt noch ausführlich berichtet hat. Dort hat er behauptet, wiederholt, mindestens dreimal, auf einem Kasernengelände jeweils für einen Tag festgehalten worden zu sein. Dabei sei es zur Folterung gekommen. Die Soldaten hätten ihm befohlen, im Regen zu stehen. Danach habe er sich auf dem Boden rollen müssen. Ferner habe man ihn gezwungen, mit offenen Augen in die Sonne zu schauen und bis zur Erschöpfung stehen zu bleiben. Vor Gericht gibt der Kläger an, von Soldaten lediglich befragt oder beschimpft worden zu sein. Auf ausdrückliche Frage des Gerichts nach weiteren Vorkommnissen, erwähnt der Kläger nur, dass ihm staatliche Lebensmittel vorenthalten worden seien.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf den Nationaldienst scheidet schon mangels Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale aus.

Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil er eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung in einer Angelegenheit vertritt, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft. Dabei genügt es, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. „Politmalus“). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 – Juris Rn. 14 sowie Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – Juris Rn. 21 f. und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – Juris Rn. 14, jeweils m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 14.21 –, Rn. 24, Juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben sprechen bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel gewichtigere Indizien gegen die Annahme, dass die einem Dienstpflichtigen in Eritrea wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst oder illegaler Ausreise im dienstpflichtigen Alter drohende Inhaftierung und/oder die (anschließende) Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung oder ein anderes flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 14/21 –, Rn. 25, Juris) (1).

Hieran ändert die vom EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – festgestellte starke Vermutung nichts (2).

Gegen eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal ist in erster Linie anzuführen, dass sich die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea nach Rechtslage und Anwendungspraxis im Wesentlichen auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Unterscheidung nach flüchtlingsschutzerheblichen individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt.

Nach dem maßgeblichen eritreischen Recht ist „jeder eritreische Bürger“ im Alter von 18 bis 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst auszuüben (Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst [Proclamation on National Service No. 82/1995] vom 23. Oktober 1995; englische Übersetzung abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 27. September 2022). Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt er keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. zur Rekrutierungspraxis European Asylum Support Office [EASO], Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 27 ff.; österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19. Mai 2021, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Nationaldienst – Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 8 ff.; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 40 ff. m.w.N.). Das wird vor allem an der Rekrutierung jugendlicher eritreischer Staatsangehöriger zum Nationaldienst deutlich, die systematisch alle Kreise der eritreischen Bevölkerung gleichermaßen erfasst. Nach Angaben der eritreischen Regierung ist die reguläre und wichtigste Rekrutierungsmethode für den Nationaldienst das Schulsystem. Alle eritreischen Sekundarschüler müssen unabhängig von ihrem Alter die 12. Abschlussklasse im militärischen Ausbildungslager in Sawa absolvieren. Für die Rekrutierung der vorzeitigen Schulabgänger, d.h. derjenigen, welche die Schule vor Erreichen der 12. Klasse verlassen und die den weit überwiegenden Teil der Jugendlichen ausmachen, sind die örtlichen Verwaltungsbehörden zuständig. Schließlich rekrutieren die eritreischen Sicherheitskräfte Personen im dienstpflichtigen Alter durch Razzien (sog. giffas). Bei einer solchen Razzia wird ein Gebiet oder eine Ortschaft abgeriegelt und alle anwesenden Personen, die sich dem äußeren Anschein nach im dienstpflichtigen Alter befinden, werden hinsichtlich ihres Nationaldienststatus kontrolliert. Wer nicht nachweisen kann, dass er entweder dem Nationaldienst angehört oder seine Dienstpflicht erfüllt hat, wird festgehalten, inhaftiert und anschließend in die militärische Ausbildung überführt (vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 27 ff.; Pro Asyl, Eritrea im Fokus – Das Willkürregime wird verharmlost, der Flüchtlingsschutz ausgehebelt, 10. März 2020, S. 42, 46 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst – Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 8 ff.).

Auch keine der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Dienstpflicht (Art. 12 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und der rein faktisch praktizierten Freistellungen knüpft an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Am häufigsten sind Schwangere, Mütter und verheiratete Frauen faktisch vom Nationaldienst ausgenommen, wobei diese Praxis nicht einheitlich angewandt wird (vgl. Danish Immigration Service [DIS], Country Report, Country of Origin Information: Eritrea – National service, exit and entry, Januar 2020, S. 28 f.; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 33 f., 36; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – Juris Rn. 50 f.; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 60 ff., jeweils m.w.N.).

Ebenso wenig ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale feststellbar. Nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 besteht der Nationaldienst aus einem militärischen Teil („active national service“) und einem zivilen Teil, dem Reservistendienst („reserve military service“). Der militärische Teil dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995) und ist eine zwingende Verpflichtung für alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zu ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19. Mai 2021, S. 11; DIS, Country Report, Country of Origin Information: Eritrea – National service, exit and entry, Januar 2020, S. 17 f.; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 35 ff.).

Sind nach alledem praktisch sämtliche erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale von der Nationaldienstpflicht betroffen, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Heranziehung zum Nationaldienst als solche bzw. eine etwaige unmenschliche Behandlung während dieses Dienstes an eine der Kläger unterstellte regimegegnerische politische Überzeugung anknüpft (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – Juris Rn. 36; OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – Juris Rn. 39; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 40; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – Juris Rn. 25 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 – Juris Rn. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 – Juris Rn. 30; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 – Juris Rn. 28, 33; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 37 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 20 f.).

Gegen eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen etwaigen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes oder bei einer wegen Desertion oder Umgehung des Nationaldienstes drohenden Inhaftierung und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen politischen Überzeugung spricht weiter, dass sich auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse keine generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt.

Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 werden alle Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Proklamation mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und/oder Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) geahndet, sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 keine härteren Strafen ergeben. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, unterliegt nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Dienstverweigerung und Desertion in Friedenszeiten mit bis zu fünf Jahren, in Kriegszeiten mit Haft von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonderen Fällen mit der Todesstrafe bestraft werden. Im Jahr 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch bekanntgegeben, das in Art. 119 für Desertion in Friedenszeiten Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren, in Kriegszeiten zwischen sieben und zehn Jahren vorsieht. Die Todesstrafe in Fällen der Desertion ist hiernach abgeschafft, jedoch soll das neue Strafgesetz noch keine Anwendung finden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 13, 19; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 43). Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 ist die – auch nur versuchte – illegale Ausreise ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe in Höhe von bis 10.000 Bir (etwa 600 Euro) bedroht (vgl. hierzu EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 56 f.).

Allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass in der Praxis Strafen nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden (vgl. amnesty international [ai], Stellungnahme vom 2. August 2018 an das VG Magdeburg, S. 4; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 10, 40 f., 43 f., 57 f.; Human Rights Council [HRC], Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 12. Mai 2021, S. 8 f.; Staatsekretariat für Migration, Schweiz [SEM], Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10. August 2016, S. 21, 24, 31; SFH, Schnellrecherche vom 22. September 2016 zu Eritrea: Bestrafung von illegaler Ausreise, S. 2 f.; siehe auch OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – Juris Rn. 32; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 49; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 – Juris Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 76; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 25). Bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffene Deserteure und Dienstverweigerer werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Sie werden in der Haft verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu drei Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zu ihren Einheiten zurückgebracht, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz (vgl. DIS, Country Report, Country of Origin Information: Eritrea – National service, exit and entry, Januar 2020, S. 25 ff.; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 10, 32, 43 f., 57). Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach fast immer direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes (vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 56 ff.).

Mehrere Quellen deuten allerdings darauf hin, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen. Neben den Haftstrafen, die eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen. Darüber hinaus wird über Fälle berichtet, in denen Betroffene einer Sanktionierung entgangen sind (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19. Mai 2021, S. 28; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10. August 2016, S. 21, 31). Dies soll vor allem darauf zurückzuführen sein, dass Fluchtversuche zu einem Massenphänomen geworden sind und sich daher die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Ein weiterer Grund für kürzere Haftdauern soll darin liegen, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, weil die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlasse (vgl. ai, Stellungnahme vom 2. August 2018 an das VG Magdeburg, S. 5 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – Juris Rn. 33; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – Juris Rn. 30; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 80; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 25).

Derartige Motive für die Strafzumessung deuten ebenso wenig wie die einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die ohne Anknüpfung an individuelle Persönlichkeitsmerkmale jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen, darauf hin, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren, die sich im Land selbst oder durch Ausreise dem Nationaldienst entziehen, generell eine regimegegnerische Haltung zuschreibt. Im Gegenteil spricht die große Bandbreite der insoweit angedrohten und tatsächlich verhängten Strafen gegen die Annahme, die Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst oder Desertion und illegaler Ausreise diene politischen Zwecken. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgehen, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen im Wesentlichen gleichermaßen hart bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen, die der Erzwingung von Geständnissen, Informationsgewinnung, Bestrafung für angebliches Fehlverhalten sowie der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 57; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – Juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 – Juris Rn. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 – Juris Rn. 46; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 – Juris Rn. 48; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 106; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 27).

Von einer hinter der Bestrafung stehenden politischen Motivation des eritreischen Staates ist auch nicht wegen der willkürlichen und außergerichtlichen Sanktionierungspraxis und wegen der menschenrechtswidrigen Bedingungen während der Haft auszugehen. Denn diese Strafvollstreckungspraxis wegen der hier in Rede stehenden Delikte unterscheidet sich nicht von derjenigen bei anderen Delikten. Sie ist vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen an kein flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal anknüpft (vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – Juris Rn. 34; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 57; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – Juris Rn. 33, 37; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 – Juris Rn. 57; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 27). So sind Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen auch sonst üblich. Militärgerichte, vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind, können jedes Verfahren an sich ziehen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 8, 13 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19. Mai 2021, S. 7 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 28; United States Department of State [USDOS], Eritrea 2020, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 5 f.). Die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen werden generell als prekär und unmenschlich beschrieben. Die Zellen sind häufig überbelegt. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Versorgung mit Trinkwasser ist ebenso wie eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Essensrationen sind knapp und wenig nahrhaft. Folter und Misshandlungen sollen sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt werden. Es wird unter anderem von Schlägen mit – teilweise benagelten – Stöcken und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung berichtet. Teilweise werden die Gefangenen in unterirdischen Zellen oder auch in Schiffscontainern eingesperrt, die aufgrund des Klimas in Eritrea tagsüber sehr heiß und nachts sehr kalt werden können (vgl. ai, Stellungnahme vom 2. August 2018 an das VG Magdeburg, S. 4 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19. Mai 2021, S. 9, 17 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 45 ff.; HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 12. Mai 2021, S. 8 f.; USDOS, Eritrea 2020, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 3 f.). Zwar sollen in Haftanstalten mit besonders harten Bedingungen häufig solche Personen untergebracht werden, deren Vergehen die eritreischen Behörden als schwerwiegend ansehen. Hierzu sollen aber auch unpolitische Straftaten wie beispielsweise Schmuggel oder illegale Geldwechselgeschäfte gehören (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 248 Abs. 890). Völlig willkürliches Vorgehen spricht gegen eine an die politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – Juris Rn. 32).

Bei der Würdigung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren ein Massenphänomen ist. Im Jahr 2019 verließen mehr als 70.000 Eritreer ihr Heimatland. Inzwischen soll geschätzt die Hälfte der eritreischen Staatsangehörigen im Ausland leben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 21, 27 f.; Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Der lange Arm des Regimes – Eritrea und seine Diaspora, 16. April 2020, S. 2; HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 11. Mai 2020, S. 14). Bei einem solchen Massenexodus muss auch dem eritreischen Staat bewusst sein, dass der Großteil der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und der wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung (ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – Juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 63; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – Juris Rn. 39, 43; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 – Juris Rn. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 – Juris Rn. 47; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 – Juris Rn. 55; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 89; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 28).

Ein gewichtiges Argument gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung ist weiter darin zu sehen, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck des Massenexodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt.

Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten, sind seit 1992 zur Zahlung einer sog. Aufbau- bzw. „Diaspora-​Steuer“ in Höhe von zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) verpflichtet (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 21, 25 f.; DIS, Country Report, Country of Origin Information: Eritrea – National service, exit and entry, Januar 2020, S. 38; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 60; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-​Steuer“, Auskunft vom 30. September 2018, S. 7 f.). Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann (etwa Ausstellung sowie Erneuerung von Ausreisevisa und Reisepässen). Auch wer illegal ausgereist ist und sich dem Nationaldienst entzogen hat, kann nach einem dreijährigen Auslandsaufenthalt den sog. „Diaspora-Status“ erlangen, wenn er die „Diaspora-​Steuer“ entrichtet und ein „Reueformular“ („Letter of Regret“) unterzeichnet. Er kann dann in der Regel unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder ausreisen und ist nicht verpflichtet, den Nationaldienst zu leisten. Das „Reueformular“ umfasst zwar ein Schuldeingeständnis und die Erklärung, die vorgesehene Strafe zu gegebener Zeit anzunehmen (vgl. englische Übersetzung des Originaltextes vom 12. Juli 2012: SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10. August 2016, S. 33). Zu einer Bestrafung soll es dann aber nicht kommen. Der „Diaspora-​Status“ ist zeitlich befristet, je nach Quelle von einem bis zu mehreren Jahren (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 5 f., 21 f., 25; ai, Stellungnahme vom 2. August 2018 an das VG Magdeburg, S. 8 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 43; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 60 ff.; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10. August 2016, S. 32 ff., 43; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-​Steuer“, Auskunft vom 30. September 2018, S. 8 f.). Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen mittlerweile den „Diaspora-Status“ für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer – im Regelfall problemlos – vorübergehend nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben (vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 63). Zwar gibt es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der „Diaspora-Status“ nicht zuverlässig vor einer Bestrafung schützt, insbesondere weil die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder willkürlich ändern (vgl. ai, Stellungnahme vom 2. August 2018 an das VG Magdeburg, S. 8 f.; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10. August 2016, S. 43 f.; SFH, Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-​Steuer“, Auskunft vom 30. September 2018, S. 10 f.; SFH, Eritrea: Rückkehr, Themenpapier vom 19. September 2019, S. 7). Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-​Status“ verbundenen freiwilligen straffreien Rückkehrmöglichkeit spricht aber gegen die Annahme, der eritreische Staat schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzieht, generell eine politische Gegnerschaft zu (ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – Juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 61; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – Juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 – Juris Rn. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 – Juris Rn. 48; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 – Juris Rn. 46; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 91 ff., 104; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 28). Für diese Würdigung ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet und ihm zumutbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – Juris Rn. 25; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 104).

Demgegenüber ist für die Annahme einer Verknüpfung im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes bzw. während einer Haft wegen Umgehung dieses Dienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine ideologische und politische Bedeutung beimisst (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 24 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst – Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 6 f.; siehe auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 62; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 106). So heißt es etwa in Art. 5 der Proklamation Nr. 82/1995, der Nationaldienst diene unter anderem dazu, das Gefühl der nationalen Einheit im eritreischen Volk zu stärken und subnationale Gefühle zu eliminieren. Die ideologische Bedeutung spiegelt sich auch darin wieder, dass im 12. Schuljahr – das nur im militärischen Ausbildungslager in Sawa vorgesehen ist – neben der militärischen Ausbildung die Vermittlung der nationalen Werte und damit die Ideologie der Regierungspartei im Mittelpunkt steht (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32, 37; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 24 f., 27; SFH, Eritrea: Nationaldienst – Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 6 f.). Der Nationaldienst ist für den Staat Eritrea aber nicht nur von politischer, sondern zunehmend von wirtschaftlicher Bedeutung. Inzwischen baut die gesamte Volkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst auf. Dieser dient heute neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne der staatlich unterstützten Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, wie dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft. Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19. Mai 2021, S. 12; HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 12. Mai 2021, S. 9; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10. August 2016, S. 11 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst – Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 7). Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist (vgl. USDOS, Eritrea 2020, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19 f.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass die gegebenenfalls durchaus empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion allein dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Damit dient die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea aber nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – Juris Rn. 36; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 62; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – Juris Rn. 34; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 – Juris Rn. 45; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 87; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 28). Hierfür spricht auch, dass die eritreische Regierung zwar angekündigt hatte, den Nationaldienst in Konsequenz aus dem Friedensprozess mit Äthiopien in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen, dies aber vor allem deshalb noch nicht umgesetzt hat, weil die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationaldienst aufbaut und eine Demobilisierung zu einer durch die eingeschränkt vorhandene Privatwirtschaft nicht aufzufangenden hohen Arbeitslosigkeit führen würde (vgl. DIS, Country Report, Country of Origin Information: Eritrea – National service, exit and entry, Januar 2020, S. 18 f.; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 9, 23 f.).

Soweit für die eritreischen Grenztruppen seit 2004 ein Schießbefehl („shoot-​to-​kill order“) bei illegalem Fluchtversuch bestehen soll, kommt diesem Indiz für eine generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft ebenfalls keine durchgreifende Bedeutung mehr zu. Denn dieser Befehl wurde zumindest in den letzten Jahren uneinheitlich und eher selten umgesetzt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 15; EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-​Informationsbericht, September 2019, S. 58 f.; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 10. August 2016, S. 30 f.; siehe auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 57; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 – Juris Rn. 56).

Diese Gesamtwürdigung steht im Einklang mit der inzwischen einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht generell zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. August 2023 – 4 LB 68/22 – Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2023 – 4 B 26.21 – Juris; OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – Juris Rn. 25 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – Juris Rn. 35 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – Juris Rn. 28 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 – Juris Rn. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 – Juris Rn. 32 ff.; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 – Juris Rn. 22, 26 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – Juris Rn. 36 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – Juris Rn. 27 ff.). Solche sind bei dem Kläger nicht erkennbar. Insbesondere macht er nicht geltend, durch eine exilpolitische Betätigung in den Blick eritreischer Geheimdienste geraten zu sein.

Unabhängig vom Vorstehenden ist es für aus dem Ausland rückkehrende Eritreer, die sich – wie der Kläger – nicht exilpolitisch betätigt haben, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr wegen des illegalen Verlassens des Landes und der Flucht aus dem Militärdienst bestraft und inhaftiert werden würden. Allgemein kann die Unwahrscheinlichkeit einer Bestrafung in diesen Fällen schon aus den individuellen Umständen folgen. So besteht etwa für Personen, die als Minderjährige vor Beginn ihrer Nationaldienstpflicht ausgereist sind, oder Personen, die schon vor ihrer Ausreise aufgrund von Befreiungstatbeständen nicht in den Nationaldienst eingezogen worden wären, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung bei ihrer Rückkehr (Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –Juris Rn. 65).

Dem Kläger steht wegen des Nationaldienstes auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu.

Insoweit verweist das Gericht auf das Urteil des Hessischen VGH vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A – (zit. nach Juris), wonach dem Kläger zur Abwendung einer Rekrutierung eine freiwillige Rückkehr und die Abgabe einer Reueerklärung zumutbar sind:

„Bei realitätsnaher Betrachtung ist anzunehmen, dass der Kläger das Risiko einer zwangsweisen Rückführung vernünftigerweise nicht eingehen wird, denn es kann von ihm erwartet werden, dass er durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr eines ernsthaften Schadens abwendet (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27 und vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG -, juris Rn. 57).

Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Wiedereinreise in Eritrea kontrolliert werden würde. Eine legale Einreise ist nämlich nur über den Luftweg und nur über den Flughafen Asmara möglich (AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 24; AA, 14.04.2020, Auskunft an VG Schleswig-Holstein, S. 2). Nach der Ankunft am Flughafen von Asmara überprüfen die eritreischen Einwanderungsbehörden üblicherweise die Rückkehrer. Diese Prüfung umfasst auch eine Kontrolle, welche Identitätspapiere sie haben, ob sie die „2-Prozent-Steuer“ (dazu unten) bezahlt haben und – falls notwendig – ob sie das Formular 4/4.2 (dazu unten) unterzeichnet haben. Falls ein Rückkehrer mit einem eritreischen Pass reist, erkennen die Behörden, ob er das Land zuvor illegal verlassen hat, da diesem dann der eritreische Ausreisestempel fehlt (EASO, September 2019, S. 61; Außenministerium der Niederlande, 01.12.2023, General Country Information Report on Eritrea, S. 59).

Dennoch ist es für aus dem Ausland zurückkehrende eritreische Staatsangehörige, die sich weder in Eritrea noch im Ausland politisch oppositionell gegen die eritreische Regierung betätigt haben, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr wegen des illegalen Verlassens des Landes, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland oder wegen der Entziehung vom Nationaldienst inhaftiert und bestraft werden (so auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Urteil vom 27.10.2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 65). Zu dieser Personengruppe rechnet auch der Kläger. Der Umstand, dass im Einzelfall eine Verfolgung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die bloße Möglichkeit einer Misshandlung ist für sich nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen.

Der Kläger kann als ein langjährig im Ausland lebender eritreischer Staatsangehöriger den Diasporastatus erlangen, der ihn vor Strafverfolgung und für die Dauer von bis zu einem Jahr nach endgültiger Wiedereinreise vor der Einziehung in den Nationaldienst schützt.

Der eritreische Staat betrachtet seine Bürger im Ausland in der Regel nicht als politische Gegner, sondern als wirtschaftliche Stütze seines Systems. Dies erklärt sich daraus, dass die Exil-Eritreer durch Überweisungen an ihre Familien und durch die Zahlung der sogenannten Aufbausteuer sowohl für die soziale Absicherung der einheimischen Bevölkerung als auch für die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Devisen sorgen. Durch den Zwangsumtausch in die überbewertete Landeswährung profitiert der Staat indirekt auch von den Auslandsüberweisungen, die über das staatliche Bankensystem abgewickelt werden. Aufgrund des Devisenverbots ist zudem davon auszugehen, dass auch die über das Hawala-System nach Eritrea fließenden Gelder zumindest teilweise über den festen Wechselkurs in die Landeswährung umgetauscht werden. Die eritreischen Machthaber sind daher sehr daran interessiert, mit der im Ausland lebenden eritreischen Gemeinschaft in engem und wohlwollendem Kontakt zu bleiben und die Bindungen der Auslandseritreer an ihr Heimatland aufrechtzuerhalten und zu fördern. Diese Absicht findet ihren Ausdruck in der Förderung von staatlich kontrollierten Kulturvereinen und Kulturfestivals. Der eritreische Staat hat damit auch Erfolg, wie die Höhe der Auslandsüberweisungen, der Aufbausteuer und anderer sogenannter Solidaritätsbeiträge zeigt. In dieses Bild passt auch, dass der Staat seinen im Ausland lebenden Staatsangehörigen mit dem Diaspora-Status die zeitweilige oder dauerhafte Rückkehr nach Eritrea ermöglicht, solange sie nicht in politischer Opposition zum autoritären Herrschaftssystem stehen. Der eritreische Staat legt bei der Behandlung seiner Staatsangehörigen im Ausland einen anderen Maßstab an als bei der außerordentlichen Repression gegen Eritreer im Inland, die dem herrschenden System nicht als Geldquelle, sondern als Soldaten und Arbeitskräfte nützlich sind (vgl. zu Vorstehendem: BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 46 f.; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 19 f.).

Der Diaspora-Status wurde ursprünglich entwickelt, um Auslands-Eritreern die wiederkehrende Ein- und Ausreise zu erleichtern, indem er ihnen das Privileg gewährt, entgegen der eritreischen Bestimmungen (Proklamation 24/1992) ohne Visum und Ableistung des Nationaldienstes wieder aus Eritrea auszureisen, und die eritreischen Behörden – insbesondere in den Sommermonaten – vor einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der zeitgleichen Beantragung einer Vielzahl von Ausreisevisa zu schützen (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8).

Für den Erhalt des Diaspora-Status müssen die Antragsteller über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument – wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass – sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer einen Nachweis über die Bezahlung der Diaspora- bzw. „Aufbausteuer“ in Höhe von 2 Prozent des im Ausland erwirtschafteten Einkommens bzw. der im Ausland erhaltenen Sozialleistungen (EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 61 f.; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 19 ff, 22 f.; vgl. ferner Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 46 f.). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, müssen zudem einen sog. „Brief des Bedauerns“, das Formular 4/4.2 (umgangssprachlich als „Reueerklärung“ bezeichnet) unterschreiben (BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 47). Mit Unterzeichnung dieses Formulars bedauert die jeweilige Person, dass sie dem nationalen Pflichtdienst nicht nachgekommen ist, und akzeptiert eine – nicht näher definierte – „geeignete Maßnahme“, sollte diese verhängt werden (vgl. AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 22 f.). Die nichtamtliche Übersetzung der entsprechenden Stelle aus dem im Original in Tigrinya verfassten Formular ins Englische lautet (vgl. Mekonnen/ Arapiles, 01.04.2021, Expert Report: Access to Documents by Eritrean Refugees in the context of family reunification, S. 37):

„I, whose name is the above-stated citizen, hereby confirm with my signature that all the foregoing information which I have provided is true and that I regret having committed an offence by failing to fulfil my national obligation and that I am willing to accept the appropriate measures when decided.“

Es ist dem Kläger möglich und auch zumutbar, diese Dokumente zu erlangen. Insbesondere ist es ihm zumutbar, das Formular 4/4.2 zu unterschreiben. Dass er dazu verpflichtet sein wird, folgt daraus, dass er Eritrea illegal vor Ableistung des Nationaldienstes verlassen hat.

Gründe, die gegen die Abgabe dieser Erklärung durch den Kläger sprechen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Eine Unzumutbarkeit der Abgabe ergibt sich auch nicht aus den generellen Umständen der Erklärung. Die Abgabe der sogenannten Reueerklärung ist eritreischen Staatsangehörigen asylrechtlich nicht allgemein unzumutbar.

Der Senat verkennt nicht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre. In der Werteordnung des Grundgesetzes ist der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zugleich im Rechtsstaatsprinzip verankert und vom Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren umfasst. Der Zwang, durch eigene Angaben die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, ist unzumutbar. Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18 -, juris Rn. 50, 53).

Die Reueerklärung stellt jedoch keine Selbstbelastung in diesem Sinne dar. Die Selbstbelastungsfreiheit bezieht sich auf ein Verhalten, das für eine strafrechtliche Verurteilung kausal werden kann, weil es die Verurteilung erst ermöglicht oder im Sinne einer Mitverursachung zu ihr beiträgt. Eine solche Äußerung ist die Reueerklärung gerade nicht.

Die Erklärung ist im strafprozessualen Sinne auch kein Geständnis (ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris Rn. 67; anders seinerzeit noch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 62). Ein Geständnis im Sinne von § 254 StPO ist jedes Zugestehen von Tatsachen durch den Angeklagten bezüglich der ihm zur Last gelegten Tat im Sinne von § 264 StPO, die für die Schuldfrage oder für die Rechtsfolgenentscheidung von Bedeutung sein können (Diemer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 254 Rn. 3).

Der Text der „Reueerklärung“ ist – unabhängig von seiner wörtlichen Bedeutung – lediglich als staatliche Ermahnung zu verstehen, die keine Rechtsnachteile für den Unterzeichner mit sich bringt (vgl. AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 22). Die Erklärung wird zur Überzeugung des Senats von den Auslandseritreern in der Regel auch in diesem Sinne verstanden. In den letzten Jahren sind durchschnittlich jeweils 95.000 im Ausland lebende Eritreer unter Ausnutzung ihres Diasporastatus nach Eritrea eingereist (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 63). Diese beachtliche Zahl spricht für die Annahme, dass die Unterzeichnung der Reueerklärung und die anschließende Erlangung des Diasporastatus in der eritreischen Lebenswirklichkeit nicht mit Nachteilen verbunden ist. Dieser Personenkreis hat über einen längeren Zeitraum in großer Zahl von einem staatlich eingerichteten Rückkehrverfahren Gebrauch gemacht. Dieser Umstand spricht dafür, dass er das Verfahren für sich als zumutbar und sicher empfindet. Der eritreische Staat geht im Inland öffentlich und mit großer Härte gegen die Entziehung aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise seiner Staatsangehörigen vor. Auch um sein Gesicht zu wahren, verlangt er von den Eritreern, die durch ihre Ausreise gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen haben und deshalb im Gegensatz zu den inländischen Staatsangehörigen gleichwohl nicht sanktioniert werden sollen, eine symbolische Geste der Unterwerfung. Der eritreische Staat ist sich dabei bewusst, dass diese Erklärung weder freiwillig abgegeben wird noch der Überzeugung der Betroffenen entspricht.

Der Erklärungsgehalt des vorformulierten Textes enthält auch kein Eingeständnis eines konkreten Tatvorwurfs. Die Reueerklärung wird weder im Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben noch wird sie Gegenstand eines solchen Verfahrens und trägt zu einer Verurteilung des Unterzeichners bei. Eine konkrete, nach Ort, Zeit und Begehungsweise bestimmte strafbare Handlung wird in der Erklärung auch nicht benannt. Die Tatsache, dass sich der Ausländer seiner Nationaldienstpflicht entzogen hat, ist dem eritreischen Staat offensichtlich auch ohne die Erklärung bekannt. Von einer Zustimmung oder Anerkennung des staatlichen Strafanspruchs wäre eine Bestrafung ohnehin nicht abhängig. In der Praxis werden die in Rede stehenden Straftatbestände der illegalen Ausreise und des Entzugs vom Nationaldienst häufig auch nicht gerichtlich, sondern durch die jeweiligen Militärkommandanten verfolgt (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 41). Gegen die Annahme einer Selbstbelastung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spricht schließlich, dass die Abgabe der Reueerklärung nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in keinem Fall zumindest mitursächlich zu einer Strafverfolgung, sondern im Gegenteil regelmäßig zu einem Absehen von der Strafverfolgung geführt hat. Der Ausländer verbessert durch die Abgabe der Erklärung seine Rechtsposition und verschlechtert sie nicht.

Nach alledem sprechen vor allem Gesichtspunkte der persönlichen Ehre gegen die Zumutbarkeit der Abgabe der sogenannten Reueerklärung. Der Kläger ist dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtlich betroffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 21). Der betroffene Ausländer wird von seinem Herkunftsstaat zu einem Reuebekenntnis, einer Loyalitätsbekundung und zur ausdrücklichen Anerkennung der staatlichen Strafgewalt gezwungen. Insbesondere in dem Zwang zum Reuebekenntnis liegt eine Herabsetzung des jeweiligen Unterzeichners. Dieser Aspekt genügt im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zur Annahme der Unzumutbarkeit, zumal jedem verständigen eritreischen Staatsangehörigen klar sein muss, dass die Klausel keine ernsthaften Folgen hat, dem Willen des Unterzeichners widerspricht und in einer Zwangslage abgegeben wurde, um die formalen Voraussetzungen zur Erlangung eritreischer Dienstleistungen zu erfüllen. Der Eingriff in die Ehre und den sozialen Geltungsanspruch des Klägers erweist sich nach alledem nicht als so schwerwiegend und gravierend, dass er nach Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommt.

Nach Auffassung des Senats stehen diese Annahmen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Passes oder Passersatzes gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AufenthV (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen, der sich nicht auf die hier zu entscheidende Frage, nach welchen Maßstäben sich flüchtlingsrechtlich die Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr des Ausländers bestimmen lässt, übertragen lässt (so auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG -, juris Rn. 70; anders OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2023 - 4 LB 8/23 -, juris Rn. 78). Die aufenthaltsrechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit erforderte in jenem Fall eine Abwägung der Interessen des Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes einerseits mit den staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates, andererseits (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 10). In diese Abwägung waren die grundrechtlich geschützte Ausreisefreiheit des als schutzberechtigt anerkannten Ausländers und der Umstand einzustellen, dass für diesen mit Tatbestandswirkung festgestellt war, dass ihm wegen der illegalen Ausreise und der Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea eine Strafverfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Diese Abwägungsgrundsätze unterscheiden sich jedoch strukturell von der asylrechtlichen Frage der Subsidiarität der Schutzgewährung. Soweit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme zugrunde liegt, in der Abgabe der Reueerklärung liege neben einem Loyalitätsbekenntnis zugleich auch eine unzulässige Selbstbelastung, beruht diese auf einer gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellung des dortigen Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 -, juris Rn. 17). Abweichend von jenem Verfahren hat sich der hiesige Kläger aber nicht dahingehend erklärt, die Reueerklärung nicht abgeben zu wollen oder sie aus bestimmten Gründen nicht abgeben zu können. Deren Abgabe geschähe hier – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – nicht „gegen seinen ausdrücklich und plausibel bekundeten Willen“ (BVerwG, a.a.O. Rn. 17). Somit wird sich der hiesige Kläger mit der Abgabe der Reueerklärung nicht in rechtswidriger Weise selbst belasten müssen, weil keine Gründe dafür vorliegen, dass ihm dies unzumutbar wäre.

Weitere Dokumente sind zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich, um den Diaspora-Status zu erlangen. Soweit obergerichtlich zum Teil die Auffassung vertreten wird, erforderlich sei zusätzlich die Vorlage einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit (so OVG Sachsen, Urteil vom 19.07.2023 - 6 A 178/21.A -, juris Rn. 51; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG -, juris Rn. 72; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 - 2 LB 1/25 -, juris Rn. 103), lässt die Erkenntnismittellage einen solchen Schluss zur Überzeugung des Senats nicht zu.

Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe dahingehend ausführt, dass die eritreischen Behörden keinen Diaspora-Status erteilen würden, wenn die Betroffenen wegen des Entzugs eines Flüchtlings- oder Aufenthaltsstatus nicht ins Aufnahmeland respektive in die Diaspora zurückkehren könnten (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora- Steuer, 30. September 2018, S. 10), ist dies bereits dadurch widerlegt, dass dem Schweizerischen Staatssekretariat für Migration im Jahr 2016 sog. Eritreische Aufenthaltsgenehmigungen – zum Nachweis des „Diaspora-Status" stellt das „Department for Immigration and Nationality“ eine sog. Aufenthaltsgenehmigung („Residence Clearance Form") aus – vorgelegt wurden, die Personen ausgestellt worden waren, welche Eritrea nach dem Jahr 2001 verlassen und keine Aufenthaltserlaubnis im Ausland hatten (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 62 f.; SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 31).

Die anderen beiden Erkenntnismittel stützen ihre Feststellung nicht auf konkrete Nachweise (z. B. Dokumente, Zeugen), sondern weitgehend auf ihre eigenen Mutmaßungen aufgrund des allgemeinen Hintergrundes der Einführung des Diaspora-Status (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 12). Im Gegensatz dazu folgt aus einem Bericht des Staatssekretariats für Migration, dass auch längerfristige Niederlassungen möglich sind, nachdem die Betroffenen in den Besitz des Diaspora-Status gekommen sind (SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 30, 39). Diese Feststellung fußt auf konkreten Gesprächen mit betroffenen Personen.

Die Ausführungen von Mekonnen und Yohannes zu den weiteren Voraussetzungen des Diaspora-Status sind auch im Übrigen nicht überzeugend. So erschließt sich beispielsweise nicht, woher drei der vier Interviewpartner, bei denen es sich um eritreische Richter oder Staatsanwälte handelte und die offenbar auch als Informationsquellen für ihre dahingehende Feststellung herangezogen wurden, Sachkenntnisse bezüglich der Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status haben sollen. Denn zuständig für die Erteilung dieses Status ist das Department für Immigration und Staatsangehörigkeit (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr S. 61). Zudem gehen Mekonnen und Yohannes fälschlicherweise davon aus, dass in dem EASO-Bericht aus 2019 ebenfalls festgestellt worden sei, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ausländische Staatsbürgerschaft benötigt werde (Seite 12). Tatsächlich findet sich in dem EASO-Bericht aber auf Seite 62 folgende Passage: „Zwei Quellen erwähnen, dass Antragsteller eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit benötigten (…). 2016 wurden dem SEM aber Residence Clearance Forms gezeigt, die an Personen ausgestellt worden waren, die (…) im Ausland keine Aufenthaltsbewilligung hatten.“ In dem EASO-Bericht wird mithin keineswegs ausgeführt, dass eine gültige Aufenthaltsbewilligung oder eine ausländische Staatsangehörigkeit erforderlich sei. Vielmehr gibt der EASO-Bericht die Ansicht zweier anderer Quellen wieder und stellt sodann fest, dass es konkrete anderslautende Nachweise gäbe. Ferner sind die Ausführungen von Mekonnen und Yohannes teilweise ungenau (die Aufbausteuer wird beispielsweise als „2-% Diaspora-Einkommenssteuer“ bezeichnet, die von den diplomatischen Vertretungen Eritreas verwaltet werde) oder im Widerspruch zu der ansonsten einhelligen Erkenntnislage (so gehen Mekonnen und Yohannes davon aus, dass es für Asylantragsteller praktisch unmöglich sei, ihre Loyalität nachzuweisen).

Nicht überzeugend ist auch die Argumentation des Außenministeriums der Niederlande, wonach eine Aufenthaltserlaubnis oder eine fremde Staatsbürgerschaft notwendig seien, damit das Land wieder verlassen werden könne (Außenministerium der Niederlande, 01.12.2023, General Country Information Report on Eritrea, S. 48), weil sich nicht erschließt, dass ausländische Dokumente eine Grundvoraussetzung für eine legale Ausreise aus Eritrea sind. Erforderlich hierfür ist vielmehr ein eritreisches Ausreisevisum, dessen Ausstellungsbedingungen uneinheitlich und intransparent sind (vgl. BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 39). Zudem erfordern die Rückkehrmöglichkeit bzw. Einreisemöglichkeit in ein fremdes Land nicht notwendigerweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel bzw. die Staatsbürgerschaft.

Nach Auffassung des Senats erscheint es zudem abwegig, dass die eritreischen Behörden die Kompetenz und die personellen Kapazitäten haben sollen, um die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher möglicher ausländischer Aufenthaltserlaubnisse und Reisepässe prüfen zu können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eritreische Staatsbürger über eine Vielzahl von Ländern mit unterschiedlich ausgeprägten Behördenstrukturen und Gesetzen verteilt sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die eritreischen Behörden noch nicht einmal in der Lage sind, das ausländische Einkommen zur Berechnung der Aufbausteuer zu prüfen (DIS, 02.02.2020, Eritrea, National service, Exit und entry, S. 38). Warum sie dann aber die Kompetenz zu einer dezidierten Prüfung ausländischer Aufenthaltstitel bzw. Urkunden haben sollen, leuchtet nicht ein. Von Bedeutung ist ferner, dass auch keine Motivation für die eritreischen Behörden für eine solche Prüfung bestehen dürfte. Maßgeblich für den eritreischen Staat sind nämlich die monetären Zuflüsse, die durch die Diaspora gewährleistet werden. Ob diese durch legale oder illegale Einreisen in den fremden Staat erwirtschaftet werden und ob eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Rückkehr besteht, dürfte hingegen keine Rolle spielen.

Der Wortlaut bzw. die geforderten Angaben im Zusammenhang mit der Abgabe des Reueformulars sind für die Beurteilung der Frage, welche Dokumente für die Erlangung des Diaspora-Status vorgelegt werden müssen, unergiebig (a. A. wohl OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2025 - 2 LB 1/25, juris, Rn. 103). Denn das Reueformular muss bei allen möglichen Dienstleistungen, die von eritreischen Auslandsvertretungen beansprucht werden, ausgefüllt werden (AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 22). Damit werden diese Daten auch für die Ausstellung von Dokumenten abgefragt, bei denen eine Rückkehr nach Eritrea überhaupt nicht im Raum steht.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Diaspora-Status nur für einen ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr berechtigen würde (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 63; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 19). Widrigenfalls kann der Status entzogen werden, sodass der Betroffene wieder als normaler Einwohner gilt (AA, a. a. O.). Daraus folgt aber nicht, dass dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung des Klägers in den Nationaldienst drohen würde.

Die Rekrutierung erfolgt nämlich regulär über das Schulsystem. Nach der elften Klasse absolvieren die meisten Schüler das letzte Schuljahr im Militärtrainingslager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt, wobei die akademische Bildung zu Gunsten des militärischen Trainings vernachlässigt wird und von harten unmenschlichen Bedingungen in Sawa berichtet wird (vgl. SFH, 16.02.2023, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, S. 4 ff.). Nur die Schüler mit den besten Prüfungsergebnissen und Kinder aus privilegierten Familien dürfen anschließend an einem College studieren und werden dann in der Regel zum zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Schüler mit durchschnittlichen Leistungen absolvieren nach dem Abitur eine Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb von Sawa und müssen anschließend den Nationaldienst im militärischen oder zivilen Teil ableisten. Schüler mit den schlechtesten Noten gehen entweder an eine Berufsbildungsschule oder direkt in den Nationaldienst (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 28 f.). Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien (sog. „giffas“) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden. Personen, die nicht über das Schulsystem rekrutiert werden, werden meist dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen und erhalten keine Ausbildung in Sawa (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 29 f.).

Da sich der Kläger nicht (mehr) im eritreischen Schulsystem befindet und auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea u.a. altersbedingt nicht mehr in das Schulsystem zurückkehren wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf diesem Wege zum Nationaldienst einberufen werden wird.

Aber auch eine Rekrutierung zum Nationaldienst außerhalb des Schulsystems durch die lokale Verwaltung ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der vorliegenden Erkenntnislage wird ein relativ großer Anteil von Personen, die die Schule bereits vor der zwölften Klasse verlassen haben, nicht zum Nationaldienst eingezogen. Unter anderem scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte auch nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Nach einer Quelle werden jährlich nur 5.000 bis 8.000 Personen durch die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 30). Bei einer in etwa gleichbleibenden Jahrgangsgröße (ca. 87.618 Schüler im Jahrgang 2012/2013 [EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 27]) wären danach z.B. in den Jahren 2012/2013 höchstens 5,7 bis 9,1% des Jahrgangs über die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen worden (nach den Darlegungen des Klägers in dem Berufungsbegründungsschriftsatz haben sich im Jahr 2024 18.638 Schüler in der 12. Klasse befunden). Dabei ist davon auszugehen, dass die 17.417 Schüler, die sich zu diesem Zeitpunkt in der 12. Klasse befunden haben, über das Schulsystem und lediglich die verbliebenen ca. 70.201 Schüler des Jahrgangs, die die 12. Klasse nicht erreicht haben, über die lokale Verwaltung rekrutiert werden. Insoweit ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger über die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen werden wird, zumal nach der vorliegenden Erkenntnislage in der Praxis ein relativer großer Teil der Nationaldienstpflichtigen de facto vom Nationaldienst befreit ist (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 32).

Ebenso ist die Rekrutierung zum Nationaldienst infolge einer Razzia („giffa“) nicht beachtlich wahrscheinlich. Aktuellen Quellen ist zwar zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierungsmaßnahmen und damit verbunden die Durchführung von Razzien als Folge der Beteiligung Eritreas am Krieg in der Tigray-Region seit Mitte 2022 intensiviert worden sind und auch 2023 fortgesetzt wurden − trotz der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens in der Tigray-Region im November 2022 (vgl. SFH, 15.06.2023, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, S. 6 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung 02.01.2024, S. 19; UNHCR, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 07.05.2024, Nr. 29; vgl. ebenfalls BAMF-Briefing Notes, 03.03.2025, „Regierung ruft landesweite Mobilisierung aus“). Es ist aber insgesamt unklar, wie systematisch und häufig derartige Razzien stattfinden, zumal signifikante regionale Unterschiede bestehen sollen, sodass nach der derzeitigen Quellenlage nicht ersichtlich ist, dass die Zahl die razzienbedingten Rekrutierungen nennenswert gestiegen wäre.

Zudem war auch der Sachverständigen H. kein Fall bekannt, in dem ein Betroffener nach seiner freiwilligen Rückkehr wieder zum Ableisten des Nationaldienstes gezwungen wurde (vgl. DIS, 03.02.2020, Eritrea, National service, Exit und entry, S. 30, damit übereinstimmend: SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 31).“

Im Falle des Klägers fehlen jedwede Besonderheiten, die es verbieten würden, dem Kläger die Abgabe einer Reueerklärung zuzumuten. Vor Gericht erklärt der Kläger, politisch nicht interessiert zu sein und sich mit den Verhältnissen in Eritrea nicht auszukennen. Auch die mit der Reueerklärung verknüpfte Diasporasteuer lehnt der Kläger nicht aus Gewissengründen ab. Vor dem Bundesamt gab er auf die Frage, warum er die zweiprozentige Steuer nicht entrichtet, zu Antwort, dass er in Deutschland ganz neu sei.

Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: