Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.01.2026 – VG 5 K 76/25.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0127.5K76.25.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin, am 1_____ geborene eritreische Staatsangehörige, begehrt internationalen Schutz, jedenfalls Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Eritreas.
Die Klägerin reiste mit einem gültigen, zwecks Familienzusammenführung zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann, von der deutschen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Visum mit einem äthiopischen Reisedokument am 15. November 2023 ins Bundesgebiet ein. Und stellte einen am 26. Februar 2024 registrierten Asylantrag.
In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18. März 2024 gab sie an, dass ihr Ehemann, der in Eritrea Lehrer gewesen sei, im September 2014 nach Äthiopien geflüchtet sei. Am 12. September 2014 sei sie von Sicherheitsleuten aufgesucht worden. Die Sicherheitsleute hätten von ihr verlangt den Aufenthaltsort ihres Ehemannes preiszugeben, weil dieser das Land illegal verlassen habe. Diese Sicherheitsleute hätten sie bedroht und in eine Art Gefängnis im Ort Rischan gebracht, wo sie 13 Tagen lang festgehalten worden sei. Dort habe sie sich auf dem Gelände, wo sie zusammen mit ihrer Tochter untergebracht gewesen sei, frei bewegt. Ebenso wenig sei ihr Gewalt angetan worden. Es habe aber zu wenig zu essen gegeben. Nach diesen 13 Tagen sei sie entlassen worden. Bis zu ihrer Ausreise am 7. Juni 2016 sei sie keinen weiteren Nachstellungen oder Belästigungen durch Soldaten ausgesetzt gewesen. Die Soldaten hätten wohl begriffen, dass ihr Mann nicht mehr im Land gewesen sei. Da es aber keine Verlässlichkeit gegeben habe, es also unsicher gewesen sei, sei sie am 7. Juni 2016 nach Äthiopien ausgereist. In Äthiopien habe sie sich insgesamt 7 ½ Jahre aufgehalten. Zunächst habe sie gut 1 ½ Jahre in einem Flüchtlingslager und anschließend rund 6 Jahre in Addis Abeba gelebt. Sie habe in einer kleinen Mietwohnung gelebt. In Äthiopien sei sie als UNHCR-Flüchtling anerkannt worden. Sie haben auch einen UNHCR-Flüchtlingsausweis erhalten. Von Addis Abeba habe sie die Familienzusammenführung betrieben.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag umfassend ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Eritreas, enthielt sich aber einer Abschiebungsandrohung. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit ihrer am 17. Januar 2025 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Verpflichtungsbegehren weiter. Zur Begründung macht sie zunächst von ihrem Ehemann abgeleiteten Flüchtlingsschutz geltend. Sie habe bereits am 11. Dezember 2023 und am 4. Januar 2024 vergeblich versucht, einen Asylantrag zu stellen. Beide Male habe sie bei der Erstaufnahmeeinrichtung in E_____vorgesprochen. Nach Ausfüllen eines Formulars in Tigrinya seien sie, d.h. die Klägerin und ihr Ehemann, aber dahin beschieden worden, dass sie zurück nach Brandenburg müssten. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 22. Januar 2026 trägt die Klägerin vor, dass sie keine Zugfahrkarte als Beleg für die Vorsprache der Erstaufnahmeeinrichtung im Dezember 2023 mehr habe. Hierzu können aber der Ehemann der Klägerin als Zeuge vernommen werden. Hinsichtlich des Termins im Januar habe sie sich geirrt. Die Vorsprache sei nicht am 4. sondern am 22. Januar 2024 erfolgt. Zum Beweis überreicht sie einen Ausdruck einer Bahnfahrkarte aus einem Mobilfunktelefon. Zum Anspruch auf internationalen Schutz aus eigenem Recht verweist die Klägerin auf einen Bericht des UNHCR vom 12. Mai 2025, wo unter Ziffer 27 für den Fall der Militärdienstflucht berichtet wird, dass die Familien der Betroffenen oder ihr soziales Umfeld ebenfalls bestraft würden, um sie gefügig zu machen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Schriftsätzlich beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ferner ist sie der Auffassung, dass Familienschutz gemäß § 26 AsylG an der Unverzüglichkeit der Asylantragstellung scheitere.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung, der Klägerin Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie die Verneinung von Abschiebungsverboten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung ergibt sich zunächst nicht aus § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach diesen Vorschriften wird dem Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – der Ehegatte vor der Zuerkennung von dessen Flüchtlingseigenschaft eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat.
Daran fehlt es. Die Klägerin reiste am 15. November 2013 und damit nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ein. Sie stellte ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, sondern – unterstellt man den von der Klägerin frühesten Versuch, einen Antrag zu stellen, als wahr - erst am 11. Dezember 2023 und damit 3 Wochen und 5 Tage später. „Unverzüglich“ bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Legaldefinition in § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen ist eine Frist von zwei Wochen in der Regel angemessen und ausreichend. Ein späterer Antrag ist regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 – Juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2022 – 9 LA 242/21 – Juris Rn. 13, jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 18/21 – Juris Rn. 42). Derartige besondere Umstände werden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
Der Klägerin steht auch aus eigenem Recht kein Anspruch auf internationalen Schutz zu.
Einem solchen Anspruch steht schon die Unzulässigkeit des gesamten Asylantrages entgegen.
Der Asylantrag der Klägerin ist wegen ihres siebeneinhalbjährigen Voraufenthaltes in Äthiopien, wo sie auch eigenen Angaben zu Folge Asyl beantragt hat und als Flüchtling durch den UNHCR registriert wurde, unzulässig.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – Juris Rn. 13 - 15). Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt – wie hier - einen Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – Juris Rn. 13 – 15; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 13 m. w. N.).
Angesichts der Dauer des Aufenthaltes von vier Jahren und der Aussage der Klägerin, dass sie in Äthiopien als Flüchtling registriert wurde und das Land nicht zwangsweise, sondern auf eigenen Wunsch hin verlassen hat, ist davon auszugehen, dass sie dort vor politischer Verfolgung und einer Abschiebung nach Eritrea sicher war und zumindest ihre Grundbedürfnisse befriedigen konnte.
Es ist auch davon auszugehen, dass Äthiopien weiterhin bereit ist, die Klägerin wiederaufzunehmen.
Äthiopien ist ein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention. Für den rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. der Genfer Flüchtlingskonvention genügt die Dokumentation des Flüchtlingsstatus, ohne dass es zusätzlich der Erteilung einer gesonderten Aufenthaltserlaubnis bedarf. Die Verifizierung des Flüchtlingsstatus begründet einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes. Die Ausstellung dieses Dokumentes bescheinigt den dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt des Inhabers im Aufnahmestaat und verbürgt ein Recht auf Wiederkehr nach Ausreise (Handkommentar-GFK/Hruschka Einleitung Rn. 11).
Sowohl die allgemeine Auskunftslage als auch die konkrete Behandlung der Klägerin sprechen dafür, dass Äthiopien seinen Verpflichtungen aus der Konvention unverändert nachkommt.
Äthiopien gab sich ein Asylgesetz, das die Feststellung des Flüchtlingsstatus vorsieht. Die äthiopische Regierung nutzt in diesem Zusammenhang ein System zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und arbeitet hierbei mit dem UNHCR zusammen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, Gesamtaktualisierung am 5. September 2025, Seite 37). Seit März 2024 stellt Äthiopien digitale Identitätspapiere für Flüchtlinge aus, um deren Eingliederung in das nationale System zu erleichtern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, Stand April 2025, Seite 21). Das Ergebnis dieser über Jahrzehnte währenden Zusammenarbeit Äthiopiens mit dem UNHCR und dessen im Lande tätigen Vertretern ist, dass sich in Äthiopien über eine Million registrierte Flüchtlinge aufhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, Stand April 2025, Seite 21).
Auch im konkreten Fall der Klägerin haben sich die äthiopischen Stellen konventionsgemäß verhalten. So hat die Klägerin eine Bescheinigung über ihren Status als Flüchtling erhalten. Ferner haben ihr die äthiopischen Behörden ein Reisedokument ausgestellt, mit dem sie auch nach Deutschland ausreisen konnte.
Nach alledem erschließt es sich nicht, warum im Falle der erneuten Einreise der Klägerin Äthiopien erstmals seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention verletzen sollte.
Ebenso wenig ist erkennbar, warum die Klägerin anders als vor ihrer Ausreise aus Äthiopien, wo sie als alleinstehende Frau und mit einem Kleinkind lebte, ein mit den Anforderungen des Art. 3 EMRK konformes Existenzminimum nunmehr nicht sichern sollte. Nunmehr ist nämlich ihrer Rückkehrprognose zu Grunde zu legen, dass sie mit ihren Töchtern und mit ihrem Ehemann zurückkehren würde. Die Klägerin ist nach ihrem siebeneinhalbjährigen Aufenthalt in Äthiopien mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Dies gilt in besonderem Maße für Addis Abeba, wo sie sechs Jahre zugebracht hat. Es ist nicht ersichtlich, warum sie dank des Beistandes ihres arbeitsfähigen Ehemannes außerstande sein sollte, für sich zumindest in der äthiopischen Hauptstadt ein Existenzminimum zu erwirtschaften (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 2. Mai 2024 – Au 9 K 23.30782 – Juris Rn. 53: Eltern mit Kind; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Februar 2024 – 5 K 3863/23.F.A. – Juris: Eltern mit zwei Kindern; VG Augsburg, Urteil vom 26. Februar 2024 – Au 9 K 22.30645 – Juris: Eltern mit Kind; (VG Bayreuth, Urteil vom 13. Dezember 2022 – B 7 K 22.30087 – Juris: ein Kleinstkind, das zusammen mit Eltern zurückkehrt, die ihrerseits keine Familie in Äthiopien haben; VG Gießen, Urteil vom 27. Januar 2023 – 6 K 2160/19.GI.A – Juris: ein Mann ohne Familie in Äthiopien; VG Frankfurt a. Main, Urteil vom 1. Februar 2023 – 5 K 2649/17.F.A. – Juris: Eltern mit zwei Kindern; VG Giessen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 6 K 2222/19.GI.A – Juris: alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt in Äthiopien; VG Ansbach, Urteil vom 9. Februar 2023 – AN 9 K 19.30681 – Juris: Mann ohne familiären Hintergrund in Äthiopien; VG Trier, Urteil vom 14. Februar 2023 – 6 K 2236/22.TR – Juris: Frau, die zusammen mit Lebensgefährten und beiden Töchtern zurückkehrt).
Unabhängig davon steht der Klägerin auch materiell-rechtlich kein Anspruch auf internationalen Schutz zu.
Soweit sich die Klägerin auf Flüchtlingsschutz beruft, weil ihr wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes und der darin liegenden Entziehung von der Nationaldienstpflicht Verfolgung drohe, fehlte einer solcher Verfolgung die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und den Markmalen gemäß § 3b AsylG. Dies steht im Einklang mit der inzwischen einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht generell zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 14. April 2021 – 6 A 100/19.A – juris Rn. 25 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 Bf 546/19.A – juris Rn. 35 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2021 – 10 A 1939/20.A – juris Rn. 28 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 – juris Rn. 3 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 – juris Rn. 32 ff.; VGH München, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 – juris Rn. 22, 26 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – juris Rn. 36 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 – juris Rn. 27 ff.). Solche sind bei der Klägerin nicht erkennbar. Insbesondere macht sie nicht geltend, durch eine exilpolitische Betätigung in den Blick eritreischer Geheimdienste geraten zu sein.
Der Klägerin steht auch kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zu.
Es droht ihr wegen der illegalen Ausreise ihres Ehemannes kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Für eine solche Behandlung besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit.
Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist.
Zwar ist sie am 12. September 2014 für zwölf Tage inhaftiert worden, wobei sie dabei keinerlei Misshandlungen ausgesetzt war, jedoch ist sie danach auf freien Fuß gesetzt worden. Während ihres gesamten weiteren Aufenthaltes in Eritrea bis zum 7. Juni 2016 lebte sie von jeglichen staatlichen Maßnahmen unbehelligt. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gab sie nicht (mehr) an, im Juni 2016 aus Furcht vor Verfolgung Eritrea verlassen zu haben. Als Grund für die Ausreise tritt zuletzt vielmehr der Umstand in den Vordergrund, dass ihr Ehemann das Land verlassen hat. Nahezu zwei Jahre nach der Verhaftung stand auch objektiv nicht mehr zu besorgen, dass die Klägerin wegen der Ausreise ihres Mannes abermals mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen hatte. Dies gilt umso mehr, als sie selbst angibt, dass ihre Freilassung wohl der Erkenntnis der eritreischen Stellen zu verdanken gewesen sei, dass sich ihr Ehemann bereits außer Landes befunden habe, sie, die Klägerin, deshalb nichts mehr dazu habe beitragen können, ihn aufzufinden. Vor diesem Hintergrund ist die Ausreise der Klägerin nicht mehr kausal auf die fast zwei Jahre zurückliegende Inhaftierung zurückzuführen gewesen und es liegt fern, dass sie wegen der mittlerweile elf Jahre zurückliegenden Ausreise ihres Mannes erneut in den Focus eritreischer Behörden geraten würde.
Die Klägerin hat auch nicht etwa mit einer Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen.
Gegen die Einziehung der nach dem Vorstehenden unverfolgt ausgereisten Klägerin zum Nationaldienst spricht zunächst das Alter der Klägerin. 2026 hat die das 32 Lebensjahr vollendet. Für die Dienstpflicht von Frauen besteht eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 36; zit. nach OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 39).
Zudem werden verheiratete und schwangere Frauen und Mütter mit kleinen Kindern im Regelfall vom Nationaldienst befreit. Diese Verwaltungspraxis wird auch in einer offiziellen Verlautbarung der Regierung bestätigt (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 39). Eine Einziehung von Müttern mit einem kleinen Kind widerspricht im Übrigen der überwiegenden Auskunftslage (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 1777/23.A – Juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. April 2024 – Au 9 K 23.30697 –, Rn. 31, juris jeweils m.w.N.). Die Auskunftsmittel geben auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Befreiung für Frauen, die im Ausland Mutter geworden sind, nicht erteilt wird. Im Gegenteil, Hintergrund der Regelung scheint zu sein, dass die Kinder betreut werden müssen. Ein solches Erfordernis ergibt sich unabhängig vom Geburtsort des Kindes (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. April 2024 – Au 9 K 23.30697 – Juris Rn. 31 m.w.N.). Die Klägerin ist aber inzwischen zweifache Mutter, wobei es sich bei dem letzten 2025 geborenen Kind um ein Kleinkind handelt.
Soweit für den zivilen Teil von Ausnahmen berichtet wird (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 27; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 29; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 34) begründet dies jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einberufung (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 1777/23.A – Juris unter Hinweis auf „Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst“, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 15. Juni 2023, S. 6 ff.).
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass diese Praxis nicht rechtsförmlich abgesichert ist, ändert dies nichts daran, dass die Einberufung tatsächlich nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
Der zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist unbegründet. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt. Diese sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse folgen aus Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen.
Soweit diese Gefahren auf Akteure zurückgehen, wie Einziehung zum Nationaldienst oder Bestrafung, sind sie bereits in der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG enthalten. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12-31, Rn. 36).
Die humanitäre Lage bzw. die sozio-ökonomischen Verhältnisse können nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, LS 3). Denn die EMRK schützt hauptsächlich bürgerliche und politische Rechte, nicht aber die sozialen Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieser Rechte (BVerwG, Urteil vom 31.Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, Juris Rn. 25). Die humanitäre Lage kommt deshalb nur unter einer einschränkenden Voraussetzung als relevant in Betracht, nämlich wenn die allgemeinen Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass sie ein sehr hohes Gefährdungsniveau herbeiführen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 -, Juris Rn. 10). Dies ist im Wege einer Abwägung zu ermitteln, in die alle dafür relevanten Aspekte einzubeziehen sind, um festzustellen, ob das notwendige Mindestmaß an Schwere gegeben ist. Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 - Rn. 6). Dies gilt auch für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung. Wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann, ist eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 37 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1).
Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Klägers. Maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 31 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1). Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 – Juris Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241). Die menschenrechtswidrige Beeinträchtigung muss in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zur Rückkehr – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241).
Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der sozio-ökonomischen Bedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK kein Abschiebungsverbot zu. Der Rückkehrprognose ist eine gemeinsame Rückkehr mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern zu Grunde zu legen. Unbeschadet der gegenüber etwa den Kindern zu erwartenden Hilfsbereitschaft der Klägerin kommt es vorliegend nicht auf die ihren Kindern, sondern ihr drohenden Gefahren an.
Ein Abschiebungsverbot wegen ernsthaften Risikos eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern erst, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Juris Rn. 18).
Dass der Klägerin in Eritrea nach der Rückkehr abschiebungsbedingt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Existenz unterhalb des Mindestmaßstabes von Art. 3 EMRK droht, lässt sich nicht feststellen. Ob sie dort ihr Existenzminimum auf Dauer sichern können wird, ist für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entscheidend (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 25).
Die Klägerin gehört der in Eritrea dominierenden Volksgruppe der Tigrinya an, die nicht diskriminiert wird (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 51). Gegen die Annahme, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung droht, spricht entscheidend, dass sie in Eritrea breiten familiären Rückhalt vorfinden wird. In Eritrea leben nach eigenen Angaben der Klägerin ihre Mutter und ihre Großfamilie. Dass sie an den Familienverhältnissen etwas geändert hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Außerdem ist die Klägerin gesund und arbeitsfähig. Gleiches gilt für ihren Ehemann. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Familieneinkommen zuzüglich der Hilfe durch die Verwandten ein Leben oberhalb des Mindestmaßstabes von Art. 3 EMRK nicht erlauben, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist Obdachlosigkeit zu besorgen. Vor ihrer Ausreise lebte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Mann im eigenen Haus. Dass dieses Obdach nicht mehr zur Verfügung steht, ist nicht ersichtlich.
Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei einer freiwilligen Ausreise im Rahmen des REAG/GARP-Programms Rückkehrhilfen erhalten würde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Merkblatt zur Refinanzierung freiwilliger Ausreisen nach Afghanistan, Eritrea, Jemen, Libyen und Syrien 2023) und sie auch auf diese Weise in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse für einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 51).
Künftige, derzeit nicht abschätzbare Entwicklungen, wie etwa eine weltweite Lebensmittelknappheit, können der hier inmitten stehenden Prognose schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil diese nicht auf Spekulationen beruhen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 13). Im Übrigen fehlte es bei Eintreten einer solchen weltweiten Entwicklung an der Zurechnung zur Abschiebung. Die Gefahr muss indes in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 21).
Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK (Juris: MRK) nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus. Das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung bei Allgemeingefahren unterliegt strengeren Maßstäben, sodass es unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren kann als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (so auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Januar 2021 – A 1 K 6530/18 – Juris).
Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: