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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.01.2026 – VG 3 l 664/25

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0130.3l664.25.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15,77 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. August 2025, eingegangen bei Gericht am 5. November 2025 (VG 3 K 1491/25), gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2025 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich der Antragsteller mit Klage und Antrag gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2025 wendet. Dass der Antragsteller in seiner Klage und dem darauf bezogenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Widerspruchsbescheid vom 26. August 2025 in Bezug nimmt, ist unschädlich, zumal sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, dass der am 26. August 2025 eingelegte Widerspruch des Antragstellers erst mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2025 beschieden wurde. Diesen Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller der Klageschrift auch beigefügt.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil es sich bei den mit dem Bescheid vom 1. August 2025 für den Zeitraum April 2025 bis Juni 2025 festgesetzten Rundfunkbeiträgen (in Höhe von 18,36 Euro im Monat, d. h. insgesamt 55,08 Euro) und Säumniszuschlägen (in Höhe von 8,00 Euro) um öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift handelt (Beschlüsse der Kammer vom 17. Oktober 2024 - VG 3 L 120/24 -, n. v., S. 2 BA, und vom 12. September 2025 - VG 3 L 109/25 -, n. v., S. 4 BA). Allerdings fehlt es diesbezüglich an der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens.

Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 VG 3 L 630/25 , juris Rn. 7; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 12 S 50/20 -, juris Rn. 2). Eine solche Ablehnung durch den Antragsgegner ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht nach Aktenlage ersichtlich. Der Antragsteller hat ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge die Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Beträge auch nicht beantragt. Insbesondere enthält das Widerspruchsschreiben vom 26. August 2025 einen solchen Aussetzungsantrag nicht. In diesem hat der Antragsteller lediglich ein Begehren auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungs- oder Bundesverfassungsgerichts über die aufgeworfenen Rechtsfragen geäußert. Das kann auch im Wege der Auslegung nicht als Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO verstanden werden. Soweit der Antragsteller in der Zeit vor dem 1. August 2025 Anträge auf behördliche Aussetzung der Vollziehung gestellt hat und diese vom Antragsgegner abgelehnt wurden, beziehen diese sich denknotwendig nicht auf den hier streitgegenständlichen, erst später erlassenen Festsetzungsbescheid.

Da ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde Zugangsvoraussetzung ist, die vor Anrufung des Gerichts erfüllt sein muss, kann auch nicht in dem Antrag an das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichzeitig ein Aussetzungsantrag an die Behörde im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erblickt werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. November 2021 VG 3 L 333/21 , juris Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 508).

Ein entsprechender Aussetzungsantrag war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung entbehrlich. Dies ist erst anzunehmen, wenn die Behörde bereits konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung der in Rede stehenden Beiträge und Säumniszuschläge getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Vollstreckung muss zudem bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gedroht haben (Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 - VG 3 L 630/25 -, juris Rn. 10).

Dass der Antragsgegner den Antragsteller in dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 aufgefordert hat, den offenen Gesamtbetrag zur Vermeidung von Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu zahlen, führt noch nicht zu einer drohenden Zwangsvollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, da mit diesem allgemeinen Hinweis ersichtlich noch keine konkrete und unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme angekündigt wurde (vgl.  Beschlüsse der Kammer vom 17. November 2025 VG 3 L 630/25 , juris Rn. 11, und vom 19. November 2021 - VG 3 L 333/21 -, juris Rn. 10). Soweit seitens des Antragsgegners am 2. Mai 2024 ein Vollstreckungsersuchen erging, bezog sich dieses nur auf die Festsetzungsbescheide bis zum Oktober 2023.

3. Der Antrag wäre aber auch unbegründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidungen einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe andererseits - gegeneinander abzuwägen hat.

Dabei ist vorliegend die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die sofortige Vollziehbarkeit zu berücksichtigen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß der Sonderregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - welche im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist - nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorstehenden Sinne setzen voraus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsachverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 VG 3 L 630/25 , juris Rn. 14 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg).

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen (hierzu a.) und keine unbillige Härte im Falle einer Vollziehung erkennbar ist (hierzu b.). Es überwiegt daher das vom Gesetzgeber besonders gewichtete öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.

a. Die Klage des Antragstellers gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2025 wird bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil sich die Beitragserhebung als rechtmäßig erweist.

Der Antragsteller hat in dem Verfahren VG 3 K 1491/25 einen 112-seitigen Klageschriftsatz (mit Anlagen 239 Seiten) eingereicht, wie er derzeit von zahlreichen Personen verwendet wird, und in dem er mit Blick auf den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners zahlreiche formelle als auch materielle Mängel geltend macht, wobei er sich insbesondere auf die (vermeintliche) Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung bezieht.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodells höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris) geklärt ist. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der öffentliche Rundfunk hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Durch die öffentliche Finanzierung wird er dazu befähigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 77 ff).

Diese vom Bundesverfassungsgericht festgestellte grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Beitragsmodells wird auch durch die vom Antragsteller bemühte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung zwar davon aus, dass der Rundfunkbeitrag als Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips verfassungsrechtlich dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots festzustellen ist. Die Schwelle für die Annahme einer Verletzung des Äquivalenzprinzips ist jedoch hoch, sie ist hinsichtlich der Verfehlung des Programmauftrags erst dann erreicht, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt. Ein defizitäres Programmangebot einzelner Rundfunkanstalten kann daher durch das Programmangebot anderer Rundfunkanstalten kompensiert werden, wobei sich die Betrachtung ohnehin nicht auf einzelne Themenfelder oder Programmformate verengen darf. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist jedenfalls noch nicht in Frage gestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät, etwa weil vereinzelte Verstöße gegen die Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit festzustellen sind oder eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate und Akteure belegt ist. Eine Gleichgewichtigkeit aller Meinungen in der Darstellung kann dabei nicht gefordert werden, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der Programmautonomie frei sind, über Art und Umfang der Wiedergabe von Meinungen eigenverantwortlich zu entscheiden. Der Beurteilung, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze die sachliche Rechtfertigung der Beitragserhebung entfallen ist, muss zudem ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren umfasst, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 39 ff.).

Gemessen daran enthält die vorgelegte Klagebegründung keine Gesichtspunkte, die das Gericht zu der Überzeugung führen könnten, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Erhebung des Rundfunkbeitrags von Wohnungsinhabern verfassungswidrig sind, oder die auch nur eine Verpflichtung des erkennenden Gerichts auslösen würden, im Hauptsacheverfahren weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO durchzuführen. Wie dargelegt entfällt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags erst dann, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. auch VG München, Beschluss vom 28. November 2025 - M 26a S 25.7489 -, juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 34). Nach der vom Antragsteller selbst ins Feld geführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das zur Entscheidung über eine Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid berufene Verwaltungsgericht entsprechenden Anhaltspunkten zwar nachgehen. Um eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen, ist allerdings ein substantiierter Vortrag von Klägerseite erforderlich, der in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite im Vergleich zu dem im Vorfeld des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 verfügbaren Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 47 f.).

Diesen Anforderungen wird die Klageschrift des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht gerecht. Der vorgelegte Mustertext lässt eine Auseinandersetzung mit dem Gesamtprogramm vermissen. Stattdessen liegt der Fokus der Klagebegründung darauf, die Berichterstattung zu einzelnen Themen vor allem durch ARD und ZDF herauszugreifen, um deren inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen. Selbst wenn einzelne Sendungen oder die Berichterstattung zu einzelnen Themen Diskussionen aufwerfen oder Anlass zu Kritik geben mögen, wäre dieser Befund angesichts des großen Umfangs des Medienangebots der Rundfunkanstalten nicht geeignet, ein generelles Defizit bei der Programmgestaltung im Sinne eines strukturellen Versagens zu belegen. Eine Auseinandersetzung mit dem in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende medialen Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, sowie die Programmgestaltungsfreiheit der Rundfunkanstalten, lassen die Ausführungen des Antragstellers derzeit nicht ansatzweise erkennen (vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 25. November 2025 - B 3 S 25.1201 -, juris Rn. 24; VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn.  35 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 - 3 K 2358/24 -, juris Rn. 38; VG Gera, Urteil vom 22. Mai 2025 - 3 K 1526/24 Ge -, juris Rn. 76; VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2025 - 8 K 180/24 -, juris Rn. 46 ff.).

Hinsichtlich der weiteren Einwände des Antragstellers wird auf die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen verwiesen, die vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 in vergleichbaren Fällen ergangen und sämtlich zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Beitragserhebung weder formell noch materiell zu beanstanden ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -; VG Berlin, Urteile vom 14. November 2024 - 8 K 123/24 -, und vom 10. Februar 2025 - 8 K 180/24 ; VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2024 - W 3 K 22.1510 -; VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024 - 8 K 1352/24 -, VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 - 9 K 2585/24 -; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 - 3 K 2358/24 -; VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2025 - 5 K 3594/24 -; VG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 K 720/24.KO -; VG Bayreuth, Urteil vom 31. Januar 2025 B 3 K 24.875 ; alle bei juris). Die dortigen Ausführungen erachtet die Kammer aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als überzeugend, weshalb davon auszugehen ist, dass die Klage aller Voraussicht nach auch insoweit erfolglos bleiben wird.

b. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch nicht, wenn man den Erfolg in der Hauptsache als offen einschätzen würde. Denn auch dann könnte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nur Erfolg haben, wenn die Vollziehung der Beitragsbescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies gilt unabhängig vom zugrunde gelegten Maßstab für das Bestehen ernstlicher Zweifel bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Abs. 4 Satz 3 VwGO), weil bei der vorläufigen (Voraus-) Zahlung öffentlicher Abgaben im Falle eines späteren Erfolgs in der Hauptsache angesichts des fehlenden Konkursrisikos und der Möglichkeit, Prozesszinsen zu verlangen, in der Regel keine irreparablen Verhältnisse drohen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2024 - VG 3 L 120/24 -, S. 16 BA, im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. August 2024 8 ME 20/24 , juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 5 B 298/17 , juris Rn. 18).

Eine unbillige Härte liegt im Falle des Antragstellers schon in Ansehung der überschaubaren Höhe der in Rede stehenden Beträge nicht vor. Vielmehr ist dem Antragsteller zuzumuten, die streitigen Beiträge (55,08 Euro für Rundfunkbeiträge, 8,00 Euro für Säumniszuschläge, insgesamt 63,08 Euro) zunächst zu zahlen und (erst) im Falle des Erfolgs einer Klage in der Hauptsache deren Erstattung zu verlangen (vgl. auch § 10 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).

II.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.

Rechtsmittelbelehrung: