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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.02.2026 – VG 3 L 46/26

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0211.3L46.26.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Februar 2026 gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2026 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Februar 2026 gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2026 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids anzuordnen,

hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der unter den Ziffern 1 und 2 des Bescheids ausgesprochenen Verfügungen - bezüglich derer die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet wurde (Ziffer 4 des Bescheids) - die Wiederherstellung und hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung - die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) aufgrund gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbar ist - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches begehrt wird.

2. Der zulässig Antrag ist auch begründet.

a. Allerdings genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Ordnungsverfügung noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen. Insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr kann sich die Behörde aber auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung vorwiegend die Bedeutung, dass es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen auch inhaltlich zu überzeugen vermag (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. Januar 2026 - VG 3 L 649/25 -, juris Rn. 11, und vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 -, juris Rn. 4).

Vorliegend beruft sich die Antragsgegnerin auf eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei sie sicherstellen möchte, dass weitere Gefährdungen wie der der Ordnungsverfügung zugrunde liegende Beißvorfall, der für einen anderen Hund tödlich endete, ausgeschlossen werden. Das Abwarten des Widerspruchs- und Klageverfahren sei aufgrund der bestehenden Gefahrenpotentials und der konkreten Gefahr weiterer Beißvorfälle nicht vertretbar. Diese Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war und sie insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Das genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

b. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmäßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die im Bescheid vom 3. Februar 2026 getroffenen Anordnungen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweisen.

aa. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordneten Haltungsuntersagung ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 42]).

Danach hat die örtliche Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes schriftlich oder elektronisch zu untersagen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.

Die Regelung setzt ihrem klaren Wortlaut nach zunächst voraus, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. Als gefährlich im Sinne der Hundehalterverordnung gelten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV u. a. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Ob diese Voraussetzungen für den Hund „B_____“ des Antragstellers aufgrund des im Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin dokumentierten Vorfalls vom 29. Dezember 2025 vorliegen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „B_____“.

Unter Geltung der Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 war eine positive Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht erforderlich. Die Behörde hatte nach der Rechtsprechung der Kammer die Wahl, ob sie gleichwohl die Gefährlichkeit eines Hundes im Rahmen eines Verwaltungsakts feststellen oder unmittelbar verhaltensbezogene Anordnungen gegenüber dem Halter erlassen wollte, in deren Rahmen die Gefährlichkeit des Hundes dann inzident zu überprüfen war (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 2026 VG 3 L 649/25 , juris Rn. 22, vom 28. September 2021 - VG 3 L 259/21 -, juris Rn. 9 ff., und vom 27. Mai 2019 - VG 3 L 79/19 -, juris Rn. 16). Demgegenüber fordert § 5 Abs. 2 Satz 1 HundehV n. F. nunmehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausdrücklich eine feststellende Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes, wobei die Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 HundehV zuzustellen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2024 - VG 3 L 147/24 -, juris Rn. 18). Daraus folgt zugleich, dass die Behörde einen Hund nicht als „gefährlich“ im Sinne der Hundehalterverordnung behandeln und hierauf bezogene weitergehende Anordnungen wie etwa die vorliegend in Rede stehende Haltungsuntersagung nach § 11 Abs. 1 HundehV erlassen darf, solange sie die Gefährlichkeit des betroffenen Hundes nicht festgestellt und diese Feststellung gegebenenfalls für sofort vollziehbar erklärt hat.

An einer solchen Gefährlichkeitsfeststellung fehlt es hinsichtlich des Hundes „B_____“ des Antragstellers. Insbesondere kann eine solche nicht in den Bescheid vom 3. Februar 2026 hineingelesen werden. Die Feststellung der Gefährlichkeit ist in den Entscheidungstenor nicht aufgenommen worden. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Bescheids ausgeführt, es liege aufgrund des Vorfalls vom 29. Dezember 2025, bei dem einer der auf dem Grundstück des Antragstellers gehaltenen Hunde einen anderen Hund gebissen habe, ein Sachverhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 HundehV vor. Dem kann aber ungeachtet der Frage, ob eine lediglich in der Begründung des Bescheids enthaltene Gefährlichkeitsfeststellung nach der neuen Rechtslage überhaupt noch zulässig wäre, anhand des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts keine Gefährlichkeitsfeststellung in Form eines eigenständigen Verwaltungsakt entnommen werden. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass sich die entsprechenden Ausführungen nicht einmal konkret auf den von der Verfügung betroffenen „B_____“, sondern lediglich auf einen der vom Antragsteller gehaltenen Hunde beziehen.

Schon ausgehend hiervon tritt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück.

Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aus einem weiteren Grund nicht erfüllt. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HundehV erfordert neben der Gefährlichkeit des Hundes das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren, die nicht anders beseitigt werden kann. Auch bei Vorliegen einer – unterstellten – gegenwärtigen Gefahr für die genannten Schutzgüter kommt es danach für die Rechtmäßigkeit einer Haltungsuntersagung darauf an, ob dieser Gefährdung nur durch eine (dauerhafte) Untersagung des Haltens gegenüber dem Hundehalter begegnet werden kann.

Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf „B_____“ erfüllt werden, hat die Antragsgegnerin derzeit nicht dargetan. Die Begründung des Bescheids enthält keinerlei Ausführungen zur Erforderlichkeit der Haltungsuntersagung für die Beseitigung der von dem Hund nach Auffassung der Antragsgegnerin ausgehenden Gefahren. Auch dem vorgelegten Verwaltungsvorgang lassen sich keine entsprechenden Erwägungen entnehmen. Vor diesem Hintergrund bestehen nach derzeitiger Sachlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere die an eine Gefährlichkeitsfeststellung anknüpfenden Verhaltenspflichten etwa des § 9 HundehV (ausbruchssicheres Halten, Leinenpflicht und Maulkorbzwang, etc.) im vorliegenden Fall nicht jedenfalls zunächst ausreichend sein könnten, um der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahr zu begegnen. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Gefahr im vorliegenden Fall nach der Einschätzung der Antragsgegnerin wohl nicht zuletzt aus der Haltung des Hundes auf einem nicht ausbruchsicheren Grundstück folgen soll (vgl. Bl. 6 und Bl. 17 f. des Verwaltungsvorgangs). Von der Antragsgegnerin in Betracht zu ziehen gewesen wäre insoweit nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes auch die Möglichkeit, die sich aus der Hundehalterverordnung ergebenden Pflichten mittels gesetzeswiederholender Verfügung gegenüber dem Antragsteller konkret anzuordnen, um etwa die Voraussetzungen für deren Durchsetzung im Wege der Vollstreckung zu schaffen (vgl. zu dieser Möglichkeit zuletzt Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2026 VG 3 L 649/25 , juris Rn. 29). Hiervon hat die Antragsgegnerin indes bisher ebenso wenig Gebrauch gemacht wie sonst ersichtlich ist, dass sie gegenüber dem Antragsteller in Bezug auf dessen Hunde jemals ordnungsbehördliche Anordnungen erlassen hätte, die der Antragsteller nicht befolgt hätte, so dass etwa die Annahme gerechtfertigt wäre, er werde dies auch in Zukunft nicht tun. Bei dieser Sachlage stellt allein der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit seiner Anmeldepflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 HundehV offensichtlich nicht nachgekommen ist, keine hinreichende Rechtfertigung dafür da, unmittelbar zu der eingriffintensivsten Maßnahme der Haltungsuntersagung zu greifen, bevor andere Maßnahmen auch nur erwogen, geschweige denn erfolglos ergriffen wurden.

Hinzu kommt aus Sicht der Kammer, dass der neuen Hundehalterverordnung nach ihrer Gesamtkonzeption ein abgestuftes System zugrunde liegt, bei dem nach der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes zwar unmittelbar die besonderen Verhaltenspflichten insbesondere des § 9 HundehV greifen sollen, so dass den von dem betroffenen Hund ausgehenden Gefahren begegnet werden kann. Im Übrigen soll es dem Hundehalter aber jedenfalls im Regelfall möglich sein, binnen drei Monaten zunächst die nach § 6 Abs. 1 HundehV für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Erlaubnis zu beantragen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 HundehV) bevor ihm die Haltung des Hundes untersagt werden kann (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 2 HundehV). Will die Behörde von diesem gestuften  Regelungskonzept im Einzelfall abweichen, ist dies nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HundehV zwar möglich. Sie ist dann aber jedenfalls gehalten, gesondert dazu auszuführen, inwieweit sich der zu entscheidende Sachverhalt vom Regelfall abhebt und warum deshalb die Haltungsuntersagung ausnahmsweise unmittelbar gerechtfertigt ist. Dem ist die Antragsgegnerin bisher nicht nachgekommen.

bb. Die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung, den Hund „B_____“ bis zum 6. Februar 2026 in einer geeigneten Verwahrstelle unterzubringen mit den entsprechenden Nachweispflichten ist aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung unter Ziffer 1 ebenfalls rechtswidrig. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine entsprechende Anordnung im Grundsatz auf § 11 Abs. 2 Satz 1 HundehV gestützt werden könnte, wonach die Ordnungsbehörde zugleich mit der Haltungsuntersagung anordnen soll, dass der Hund einem oder einer Berechtigten überlassen wird (vgl. zu dieser Frage allerdings unter Geltung des § 13 Abs. 1 Satz 1 HundehV a. F. Beschluss der Kammer vom 4. April 2024 VG 3 L 70/24 , n. v., S. 12 BA).

cc. Hinsichtlich der unter Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen Androhung der Ersatzvornahme fällt die Interessenabwägung gleichfalls zugunsten des Antragstellers aus. Zwar kann eine Zwangsmittelandrohung auch mit einem Verwaltungsakt verbunden werden, der nicht sofort vollziehbar ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg), so dass allein Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 2 der Verfügung nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung führt. Die mit der nach der heutigen Entscheidung der Kammer - nicht sofort vollziehbaren Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung ist im konkreten Fall allerdings dennoch rechtswidrig, weil sich die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist für die Erfüllung der unter Ziffer 2 der Verfügung angeordneten Maßnahme jedenfalls deshalb nicht als angemessen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg erweist, weil sie nicht auf einen Zeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit der Grundverfügung, sondern auf ein kalendermäßig bestimmtes Datum vor Eintritt der Bestandskraft abstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 OVG 11 B 9.09 , juris Rn. 16 f.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwertes erachtet das Gericht für die Haltungsuntersagung einschließlich der Unterbringungsverpflichtung insgesamt den Regelstreitwert von 5.000,00 Euro als angemessen, da sich die Abgabeverpflichtung letztlich nur als logische Konsequenz der Haltungsuntersagung darstellt (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. April 2024 VG 3 L 70/24 , S. 11 BA). Dieser Wert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffern 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Androhung der Ersatzvornahme wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorgelegt wird, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Gegen die Streitwertfestsetzung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, einzulegen. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.