Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.02.2026 – VG 5 K 1568/24.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0212.5K1568.24.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der durch keine staatlichen Dokumente zur Person ausgewiesene, amharischsprachige, am 1_____ im damals äthiopischen Asmara geborene Kläger begehrt internationalen Schutz, jedenfalls Abschiebungsverbote hinsichtlich Eritreas.

Der Kläger wurde am 17. Juni 2023 in Begleitung dreier weiterer Männer am Bahnhofsvorplatz in Frankfurt (Oder) von der Polizei aufgegriffen. Von der Polizei am selben Tag zum Anlass der Reise nach Deutschland befragt gab der Kläger u. a. an, dass seine Eltern im Krieg umgekommen seien. Das sei der Grund weshalb er das Land verlassen habe. Seine Frau lebe noch in Äthiopien und habe sich aus gesundheitlichen Gründen seiner Flucht nicht angeschlossen. Er sei zwar in Eritrea geboren, aber als kleines Kind nach Äthiopien geflüchtet, wo er sich heimisch fühle. Er habe Business Administration studiert und mit einem Master abgeschlossen. Um seine Frau zu ernähren, habe er in einem Business Management gearbeitet. Abschließend äußerte er ein Asylgesuch.

Vor dem Bundesamt wurde der Kläger erstmals am 24. Juli 2023 zwecks Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angehört. Dabei gab er an, sein Herkunftsland am 2. Januar 2023 verlassen zu haben. Seine Reise habe ihn zunächst in den Sudan geführt, von wo aus er nach Libyen und anschließend nach Italien und Frankreich weitergereist sei. Auf die Frage, über welchen Ort er nach Deutschland eingereist sei, nannte er Frankfurt (Oder). Die Reise habe insgesamt 6 Monate gedauert.

Am 02.08.2023 wurde der Kläger persönlich angehört. Zu seiner Herkunft gab er an, dass sein Vater zu dem Stamm Kunama und seine Mutter zu den Amharern gehört hätten. Mit seinen Eltern habe er amharisch und englisch gesprochen. Beide Elternteile hätten die eritreische Staatsangehörigkeit und seien verstorben als er ca. 4 Jahre alt gewesen sei. Im Alter von 4 Jahren sei er von Verwandten aus Eritrea, wo damals Krieg geherrscht habe, abgeholt worden. Seit seiner Kindheit sei er in Addis Abeba aufgewachsen. Verantwortlich für seine Erziehung sei sein Onkel gewesen, der allerdings immer unterwegs gewesen sei, weshalb er jemanden beauftragt habe, für ihn zu sorgen. Der Mann, der für ihn gesorgt habe, sei aus Südäthiopien gewesen, wo der Kläger auch die Schule bis zur 12. Klasse besucht habe. In Äthiopien habe er sich illegal aufgehalten und habe nie irgendwelche Dokumente sei es aus Eritrea sei es aus Äthiopien besessen. Er habe nur Schulzeugnisse und eine Heiratsurkunde. Aus Äthiopien sei er am 26. Dezember 2022 mit Hilfe eines Schleusers ausgereist. Auf die Frage, ob sich in den Ländern noch Verwandte von ihm aufhielten, gab er zur Antwort, dass er nur einen Onkel in Äthiopien habe. Auf die weitere Frage, ob er Kontakt zu diesem Onkel habe, antwortete der Kläger: Zurzeit nicht. Nach Gründen befragt, gab er an, dass der Onkel am 25. Dezember 2022 verstorben sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, dass sein Onkel von Angehörigen der bewaffneten Bewegung Oneg-Schene vom Volk der Oromo mit einer Machete zerstückelt worden sei. Das Haus sei auch in Brand gesteckt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, dass er 1990 geboren sei. Zu dieser Zeit habe in Eritrea Krieg geherrscht. Sein Vater habe sich der bewaffneten Opposition anschließen müssen und sei im Krieg getötet worden. Seine Mutter sei außer Stande gewesen, für ihn zu sorgen, weshalb man veranlasst habe, dass er woanders hingebracht werde. Seine Mutter sei im Jahre 2000 von eritreischen Soldaten getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er schon in Äthiopien gewesen. Später war gab er an, dass er wegen des Bürgerkriegs von seiner Mutter getrennt worden sei. Sie habe es zwar versucht, mit ihm auszureisen, es sei ihr aber nicht gelungen. Nach Eritrea könne er nicht zurückkehren, weil das Land ihm unbekannt sei und die politische Lage instabil. Außerdem drohe ihm eine Zwangsrekrutierung, zumal er damals illegal ausgereist sei. Es gäbe dort auch keine Freiheit. Sich als Mitglied der Diaspora registrieren zu lassen, habe er nicht in Erwägung gezogen, weil ihm so etwas nicht bekannt sei. Er habe darüber auch keine Informationen und kein Interesse daran. Aus Äthiopien sei er geflüchtet, weil die Mitglieder der Oneg-Schene ihn verfolgt hätten. Eines Tages hätten sie durch ihre Tür einen Zettel geschoben. Darin seien sie aufgefordert worden, ihr Haus zu verlassen. Dann sind die Mitglieder dieser Organisation zu ihnen gekommen und hätten seinen Onkel mit einer Machete zerstückelt und das Haus in Brand gesteckt. Da er, der Kläger, nicht zu Hause gewesen sei, habe er darüber von seiner Frau erfahren, die ihn gewarnt habe. Am nächsten Tag habe er mit Hilfe eines in Südafrika lebenden Onkels, der für ihn im Südsudan einen Schleuser organisiert habe, das Land verlassen. Zu Beginn der Anhörung gab der Kläger allerdings an, dass er außerdem in Äthiopien lebenden Onkel niemanden habe. Seine Frau lebe weiterhin in Adis Abeba, wo sie als Haushaltshilfe arbeite. Die Reise nach Deutschland habe circa 9.000 Dollar gekostet. Dieses Geld habe er von einem in Südafrika lebenden Onkel mütterlicherseits erhalten. In Äthiopien habe er 12 Jahre lang die Schule besucht und Wirtschaft studiert.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag umfassend ab, verneinte Abschiebungsverbote hinsichtlich Eritreas und drohte dem Kläger eine Abschiebung dorthin an. Gleichzeitig verhängte es ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid selbst Bezug genommen.

Mit der am 25. Oktober 2024 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter.

Ergänzend vertiefend zu seinem Vorbringen aus dem Vorverfahren macht er geltend, dass ihm Einziehung zum Kriegsdienst und damit Folter und menschenrechtswidrige Behandlung drohe.

Unter Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung beantragt der Kläger,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Eritreas festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Dies gilt zunächst für die auf Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtete Verpflichtungsklage.

Die Ablehnung der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 3 und § 4 AsylVfG verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

Abzustellen ist vorliegend auf Äthiopien als Herkunftsland i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG, weil der Kläger – entgegen seinem Vorbringen – auch äthiopischer Staatsangehöriger ist.

Eigenen Angaben zu Folge ist der Kläger am 1_____im damals äthiopischen Asmara geboren, also bevor der 1993 gegründete Staat Eritrea entstand.

Der Kläger hat als Kind äthiopischer Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Dieser Erwerb richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003).

Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Mit dieser Vorschrift hatte bereits das bis 1974 bestehende Kaiserreich Abessinien, der Vorgängerstaat der heutigen Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, das Abstammungsprinzip als dominierendes Erwerbsprinzip in seinem Staatsangehörigkeitsrecht normiert (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A – Juris Rn. 32 - 34). Sämtliche im äthiopischen Staatsgebiete lebende Eritreer besaßen somit grundsätzlich die äthiopische Staatsangehörigkeit (VG Minden, Urteil vom 10. März 2020 – 10 K 2125/17.A – Juris Rn. 36).

Ob seine Eltern sich ethnisch als Eritreer verstanden haben, ist hierbei unerheblich. Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die in Äthiopien lebten, sah die maßgebliche Anwendungspraxis der äthiopischen Regierung in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in der Zeit zwischen Mai 1993 und dem Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998 grundsätzlich ohne Rücksicht darauf weiterhin als äthiopische Staatsangehörige an, ob sie aus der Sicht des neu entstandenen eritreischen Staates und/oder aus internationaler Sicht zugleich auch eritreische Staatsangehörige waren. Insbesondere setzten die äthiopischen Passbehörden ihre bis dahin geübte Praxis regelmäßig fort, auch diesem Personenkreis weiterhin äthiopische Identitätskarten und gegebenenfalls auch Pässe auszustellen oder zu verlängern. Sogar zahlreiche Eritreer aus dem Gebiet des neu entstandenen Staates Eritrea, die – wie der Kläger - nach 1991 erstmals in das Gebiet des heutigen Äthiopien umsiedelten, erhielten problemlos eine äthiopische Identitätskarte und oft auch einen äthiopischen Pass und wurden damit als äthiopische Staatsbürger behandelt. Die nach 1992 ausgestellten äthiopischen Identitätskarten enthielten die neu eingeführte Rubrik „ethnische Zugehörigkeit“ (amharisch: beher), die man bei äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung mit dem Eintrag „Eritrean“ versah, um den Inhaber als äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung zu kennzeichnen. Darüber hinaus behielten diese Personen auch ihren etwaigen Immobilienbesitz in Äthiopien, der für Ausländer nach Art. 390 des äthiopischen Zivilgesetzbuches verboten war (vgl. heute auch Art. 40 äthVerf). Entsprechendes galt für Geschäftslizenzen und Berufserlaubnisse, die nur äthiopischen Staatsangehörigen zustanden (vgl. zum Ganzen OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A – Juris Rn. 76 – 91 m.w.N.).

Der Kläger hat die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht verloren.

Ein solcher Staatsangehörigkeitsverlust richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien.

Nach diesem Maßstab hat der Kläger seine äthiopische Staatsangehörigkeit durch einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 nicht verloren.

Maßgeblich für die Frage eines solchen Staatsangehörigkeitsverlustes war zunächst der bis zum 23. Dezember 2003 geltende Verlustgrund in Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930. Nach dieser Vorschrift verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Die Bestimmung war Ausdruck des Prinzips der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht. Sie ließ im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des äthStAG 1930, etwa Art. 4 äthStAG 1930, eine durchweg negative Einstellung des äthiopischen Gesetzgebers gegenüber doppelten Staatsangehörigkeiten erkennen, rechtfertigte aber nicht den Schluss auf eine ausnahmslose Geltung und Durchsetzung des genannten Prinzips. Denn im äthStAG 1930 nicht geregelt war etwa die Frage, ob auch ein Staatsangehörigkeitserwerb einer ausländischen Frau durch Heirat eines äthiopischen Mannes voraussetzte, dass die Frau ihre bisherige fremde Staatsangehörigkeit aufgab (Art. 2 äthStAG 1930). Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 regelte nach damaligem äthiopischem Rechtsverständnis den Staatsangehörigkeitsverlust grundsätzlich nur bei gewillkürtem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Hingegen enthielten danach weder diese Bestimmung noch die sonstigen Vorschriften des äthStAG 1930 eine Regelung für den Fall, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb.

Erst dann, wenn ein äthiopischer Staatsangehöriger eine erworbene fremde Staatsangehörigkeit aktiv ausübte, indem er in Äthiopien oder in anderen Staaten als nichtäthiopischer Staatsangehöriger auftrat, führte dies in der äthiopischen Anwendungspraxis zur Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit. Dieses Rechtsverständnis und diese Anwendungspraxis bestanden jedenfalls seit dem 24. Mai 1991, dem Tag der militärischen Einnahme Asmaras und damit der Übernahme der Regierungsgewalt über das eritreische Territorium durch die im Befreiungskrieg siegreiche Eritreische Volksbefreiungsfront (EPLF). Das genannte Anknüpfen an eine aktive Ausübung einer erworbenen fremden Staatsangehörigkeit, aber auch eine durchaus festzustellende willkürliche Handhabung dieses unbestimmten Merkmals im Einzelfall sind gemeint, wenn die Rechtsprechung formuliert hat, die äthiopische Anwendungspraxis habe hinsichtlich des Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 „voluntative Elemente“ mit einbezogen. Dieses Rechtsverständnis einer Anknüpfung an eine aktive Ausübung einer erworbenen fremden Staatsangehörigkeit für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit hat der äthiopische Verfassungsgeber überdies schon wenig später in der am 21. August 1995 in Kraft getretenen neuen äthiopischen Verfassung (äthVerf) festgeschrieben. Denn nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 äthVerf darf keinem Äthiopier seine Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen entzogen werden. Hingegen hat jeder Staatsangehörige das Recht, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu Gunsten einer anderen aufzugeben (Abs. 3).

Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die in Äthiopien lebten, sah die maßgebliche Anwendungspraxis der äthiopischen Regierung in Übereinstimmung mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen in der Zeit zwischen Mai 1993 und dem Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998 grundsätzlich ohne Rücksicht darauf weiterhin als äthiopische Staatsangehörige an, ob sie aus der Sicht des neu entstandenen eritreischen Staates und/oder aus internationaler Sicht zugleich auch eritreische Staatsangehörige waren. Insbesondere setzten die äthiopischen Passbehörden ihre bis dahin geübte Praxis regelmäßig fort, auch diesem Personenkreis weiterhin äthiopische Identitätskarten und gegebenenfalls auch Pässe auszustellen oder zu verlängern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A – Juris Rn. 87).

Dies galt auch für Personen, die - wie nach den Angaben des Klägers als damals vierjähriges Kind 1994 - nach dem 24. Mai 1993 aus dem Gebiet des neu entstandenen Staates Eritrea erstmals in das Gebiet der heutigen Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien umsiedelten. Diese Personen erhielten dort problemlos eine äthiopische Identitätskarte und oft auch einen äthiopischen Pass. Sie wurden auch im Hinblick auf Geschäftslizenzen, Berufserlaubnisse und einen etwaigen Immobilienbesitz jedenfalls bis zum Ausbruch des Grenzkrieges im Mai 1998 als äthiopische Staatsbürger behandelt. Diese vorläufige faktische Hinnahme einer doppelten äthiopisch-eritreischen Staatsangehörigkeit betraf insbesondere auch alle diejenigen in Äthiopien lebenden vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die sich in der Zeit seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 zum Zweck der Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum vom 23. bis 25. April 1993 oder unabhängig davon in der Zeit danach eine eritreische Identitätskarte hatten ausstellen lassen oder die Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatten. Insbesondere haben diese Personen ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren. Auch unter Geltung des am 23. Dezember 2003 in Kraft getretenen Art. 20 Abs. 3 äthStAG und der Direktive vom 19. Januar 2004 haben sie ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig behalten, es sei denn sie haben eine ihnen etwa zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit durch einen Daueraufenthalt in Eritrea oder in sonstiger Weise aktiv ausgeübt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 19 A 555/19.A – Juris Rn. 12: für ein im Jahr 1997 mit seinem Vater nach Äthiopien ausgereistes, damals zweijähriges Kind).

Die vom Kläger vorgelegten Heiratsurkunden vermögen nicht den vorstehenden Befund zu erschüttern. Denn in Äthiopien sind Gefälligkeitsbescheinigungen – auch von privaten stellen - relativ leicht erhältlich. Häufig stellen äthiopische Beamte auf Bitten der Antragsteller Urkunden aus, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Weit verbreitet sind insbesondere echte Dokumente mit falschem Inhalt. Dies betrifft vor allem Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) (Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Äthiopien, Stand April 2025, Seite 24).

Besitzt der Kläger hiernach die äthiopische Staatsangehörigkeit, ist für die Streitgegenstände des internationalen Schutzes unerheblich, ob seine Behauptung zutrifft, daneben auch die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Das gilt zunächst für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, der den einschlägigen Normen sowohl der RL 2011/95/EU als auch des AsylG zugrunde liegt (vgl. nur BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Dezember 2019 – 1 C 2.19 - Buchholz 402.251 § 26 AsylG Nr 2 Rn. 13). Dasselbe gilt auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A – Juris Rn. 188 m.w.N.).

Der Kläger kann den Schutz Äthiopiens in Anspruch nehmen. Er ist aus Äthiopien unverfolgt ausgereist. Seine behauptete Vorverfolgung ist ihm nicht zu glauben. Sie widerspricht schon der gesicherten Erkenntnislage. In Addis Abeba, wo der Kläger nur knapp einem Anschlag durch Oneg Schene entgangen sein will und wo sein Onkel von Oneg Schene umgebracht worden sein soll, kommt ethnische Gewalt praktisch nicht vor (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, Gesamtaktualisierung 5. September 2025, Seite 9). Die Situation in Addis Abeba ist stabil (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, Stand: April 2025, Seite 17; vgl zu den Verhältnissen im Jahre 2022 Lagebericht Äthiopien, Stand: März 2023, Seite 7). Darüber hinaus handelt sich bei Oneg Schene bzw. OLA um keine staatliche Verfolgung, da dies keine staatliche Organisation ist und der Staat Äthiopiens sie bekämpft. Der Staat ist in der Lage, vor den Nachstellungen der OLA Schutz zu bieten. Nennenswerten Einfluss übt Oneg Schene bzw. OLA nur in der Region Oromia aus (vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. September 2025 – 1 K 1047/25.KS.A – Juris). Zudem ist die Schilderung der Vorverfolgung widersprüchlich. So behauptet er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, dass sein Onkel von Oneg-Angehörigen mit einer Machete zerstückelt worden sei. Vor Gericht gibt er an, über die Art und Weise, wie sein Onkel ums Leben gekommen sein soll, nichts zu wissen. Vor dem Bundesamt hat der Kläger noch behauptet, von dem Überfall und von der Tötung seines Onkels von seiner Frau erfahren zu haben. Vor Gericht gibt er hingegen an, dass sein in Südafrika lebender Onkel ihn über den Tod seines in Addis Abeba lebenden Onkels informiert habe. Vor dem Bundesamt berichtet er davon, dass er zusammen mit seinem Onkel in Addis Abeba gewohnt habe. Vor Gericht will der Kläger mit seiner Frau in einer eigenen Wohnung gelebt haben, während sein Onkel eine ca. 400 m entfernt liegende Wohnung bewohnt habe. Schließlich divergieren auch seine Angaben dazu, wie lange er nach der angeblichen Brandstiftung, der seine Wohnung zum Opfer gefallen sein soll, noch in Äthiopien verblieb. Vor dem Bundesamt will er bereits am nächsten Tage nach Äthiopien verlassen haben. Seinem Vorbringen vor Gericht ist hingegen zu entnehmen, dass er sich noch mindesten vier Tage in Äthiopien aufgehalten haben will, weil es zwei Tage gedauert habe, bis ihn nach dem Ferngespräch mit seinem Onkel aus Südafrika ein Tanklaster von Addis Abeba abgeholt habe und er zwei weitere Tage an der äthiopisch-sudanesischen Grenze auf eine günstige Gelegenheit zum Grenzübertritt gewartet habe.

Bleiben die auf Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Klageanträge nach dem Vorstehenden ohne Erfolg, kommt es auf den weiter hilfsweise gestellten Klageantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas an. Auch insoweit ist die Klage jedoch unbegründet.

Etwaige Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst droht dem Kläger schon deshalb nicht, weil die Nationaldienstpflicht erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres entsteht, der Kläger aber als vierjähriges Kind das Land verlassen hat und im Übrigen die Möglichkeit besteht, sich nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren zu lassen und damit der Verfolgung wegen früherer Verfehlungen zu entgehen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2024 – 2 A 2732/19.A – Juris Rn. 25).

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenhG besteht ebenso wenig mit Blick auf den Nationaldienst.

Der Kläger kann die Gefahr, in den Nationaldienst eingezogen und dadurch einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, durch die Abgabe einer sog. „Reueerklärung“ abwenden.

Die Abgabe einer Reueerklärung zur Erlangung des Diasporastatus wird von mehreren Obergerichten im rechtlichen Kontext des internationalen Schutzes für zumutbar gehalten (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A – Juris Rn. 50 – 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 OVG - Juris Rn. 67; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – Juris Rn. 67). Dies gilt erst Recht im Rahmen des Art. 3 EMRK. Für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK kommt es nämlich darauf an, ob die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen dieser Gefahr ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – BVerwGE 166, 113-125, Rn. 12 unter Verweis auf ständige Rechtsprechung des EuGH). Selbst wenn dies im Rahmen des Art. 3 EMRK erheblich wäre, fehlen im Falle des Klägers Besonderheiten, wie oppositionelle Betätigung im Heimatland oder exilpolitische Aktivitäten, die eine Reueerklärung im Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen könnten. Auf eine solche Unzumutbarkeit beruft sich der Kläger weder vor dem Bundesamt noch vor Gericht. Vor dem Bundesamt gab er im Wesentlichen an, dass er darüber keine Informationen besitze. Vor Gericht macht er nicht die Unzumutbarkeit einer Reueerklärung geltend, sondern dass sie nicht lange genug schütze.

Nichts Anderes folgt aus der Entscheidung des BVerwG vom 11. Oktober 2022 (- 1 C 9.21 – NVwZ 2023, 439). Denn sie bezieht sich nicht auf eine asylrechtliche Gefahrenlage (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 4 Bf 83/23.AZ – Juris Rn. 21; Hessischer VGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 2 A 1578/25.A – Juris Rn. 59).

Eine Aufenthaltsbewilligung ist zur Erlangung des Diaspora-Status nicht erforderlich (Hessischer VGH a.a.O. Juris Rn. 60).

Die Erlangung des Diaspora-Status schützt für den gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen Zeitraum vor dem Nationaldienst.

Die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 21).

Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch eigenes Verhalten, in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Gefahr in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer ausgeschlossen ist. Kann der Rückkehrer durch eigenes Verhalten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer danach in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch durch eigenes Verhalten bewirkten Sicherheit ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227-241, Rn. 25: zu Rückkehrhilfen).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Diaspora-Status mindestens für einen ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr berechtigen würde (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 63; AA, 16.10.2024, Lagebericht Eritrea, S. 19).

Die Situation nach Ablauf eines Jahres steht nicht mehr in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Selbst wenn man dies anders sähe, müsste die Gefahr, in den Nationaldienst gepresst zu werden, besonders hoch sein.

Vorliegend ist eine Rekrutierung indes schon nicht beachtlich wahrscheinlich.

Hierzu nimmt das Gericht auf die Ausführungen im Urteil des Hessischen VGH vom 29. Oktober 2025 (– 2 A 1578/25.A – zit. nach Juris Rn. 67 - 72) Bezug:

„Die Rekrutierung erfolgt nämlich regulär über das Schulsystem. Nach der elften Klasse absolvieren die meisten Schüler das letzte Schuljahr im Militärtrainingslager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt, wobei die akademische Bildung zu Gunsten des militärischen Trainings vernachlässigt wird und von harten unmenschlichen Bedingungen in Sawa berichtet wird (vgl. SFH, 16.02.2023, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, S. 4 ff.). Nur die Schüler mit den besten Prüfungsergebnissen und Kinder aus privilegierten Familien dürfen anschließend an einem College studieren und werden dann in der Regel zum zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Schüler mit durchschnittlichen Leistungen absolvieren nach dem Abitur eine Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb von Sawa und müssen anschließend den Nationaldienst im militärischen oder zivilen Teil ableisten. Schüler mit den schlechtesten Noten gehen entweder an eine Berufsbildungsschule oder direkt in den Nationaldienst (vgl. EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 28 f.). Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien (sog. „giffas“) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden. Personen, die nicht über das Schulsystem rekrutiert werden, werden meist dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen und erhalten keine Ausbildung in Sawa (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 29 f.).

Da sich der Kläger nicht (mehr) im eritreischen Schulsystem befindet und auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea u.a. altersbedingt nicht mehr in das Schulsystem zurückkehren wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf diesem Wege zum Nationaldienst einberufen werden wird.

Aber auch eine Rekrutierung zum Nationaldienst außerhalb des Schulsystems durch die lokale Verwaltung ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der vorliegenden Erkenntnislage wird ein relativ großer Anteil von Personen, die die Schule bereits vor der zwölften Klasse verlassen haben, nicht zum Nationaldienst eingezogen. Unter anderem scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte auch nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zu Hause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Nach einer Quelle werden jährlich nur 5.000 bis 8.000 Personen durch die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 30). Bei einer in etwa gleichbleibenden Jahrgangsgröße (ca. 87.618 Schüler im Jahrgang 2012/2013 [EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 27]) wären danach z.B. in den Jahren 2012/2013 höchstens 5,7 bis 9,1% des Jahrgangs über die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen worden (nach den Darlegungen des Klägers in dem Berufungsbegründungsschriftsatz haben sich im Jahr 2024 18.638 Schüler in der 12. Klasse befunden). Dabei ist davon auszugehen, dass die 17.417 Schüler, die sich zu diesem Zeitpunkt in der 12. Klasse befunden haben, über das Schulsystem und lediglich die verbliebenen ca. 70.201 Schüler des Jahrgangs, die die 12. Klasse nicht erreicht haben, über die lokale Verwaltung rekrutiert werden. Insoweit ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger über die lokale Verwaltung zum Nationaldienst einberufen werden wird, zumal nach der vorliegenden Erkenntnislage in der Praxis ein relativer großer Teil der Nationaldienstpflichtigen de facto vom Nationaldienst befreit ist (EASO, 01.09.2019, Herkunftslandbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 32).

Ebenso ist die Rekrutierung zum Nationaldienst infolge einer Razzia („giffa“) nicht beachtlich wahrscheinlich. Aktuellen Quellen ist zwar zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierungsmaßnahmen und damit verbunden die Durchführung von Razzien als Folge der Beteiligung Eritreas am Krieg in der Tigray-Region seit Mitte 2022 intensiviert worden sind und auch 2023 fortgesetzt wurden − trotz der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens in der Tigray-Region im November 2022 (vgl. SFH, 15.06.2023, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, S. 6 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung 02.01.2024, S. 19; UNHCR, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 07.05.2024, Nr. 29; vgl. ebenfalls BAMF-Briefing Notes, 03.03.2025, „Regierung ruft landesweite Mobilisierung aus“). Es ist aber insgesamt unklar, wie systematisch und häufig derartige Razzien stattfinden, zumal signifikante regionale Unterschiede bestehen sollen, sodass nach der derzeitigen Quellenlage nicht ersichtlich ist, dass die Zahl die razzienbedingten Rekrutierungen nennenswert gestiegen wäre.

Zudem war auch der Sachverständigen H. kein Fall bekannt, in dem ein Betroffener nach seiner freiwilligen Rückkehr wieder zum Ableisten des Nationaldienstes gezwungen wurde (vgl. DIS, 03.02.2020, Eritrea, National service, Exit und entry, S. 30, damit übereinstimmend: SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 31).“

Soweit der Kläger geltend macht, wegen seiner Religionszugehörigkeit der Gefahr von Repressionen ausgesetzt zu sein, dringt er damit im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht durch.

Die EMRK - wie auch in den Artikeln 1 und 56 zum Ausdruck kommt – bezweckt grundsätzlich nur die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten selbst. Demgemäß bindet die Konvention in erster Linie die Ausübung aller Staatsgewalt auf dem Territorium der Vertragsstaaten. Dagegen ist die Konvention auf Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten, die nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK sind, nicht anwendbar; für sie sind die Signatarstaaten der EMRK völkerrechtlich nicht verantwortlich. Außerdem enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl wegen rassischer, religiöser oder sonstiger politischer Verfolgung (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, BVerwGE 111, 223-230, Rn. 8). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - hat allerdings in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering (EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183) und seither ständig ausgesprochen, dass es den Vertragsstaaten durch Art. 3 EMRK trotz der räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs der Konvention untersagt sein kann, einen Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Dieser Spruchpraxis hat der Bundesgesetzgeber durch die deklaratorische Verweisung auf die EMRK in § 53 Abs. 4 AuslG bzw. nunmehr § 60 Abs. 5 AufenthG bewusst Rechnung getragen und damit die Beachtung unmittelbar aus der EMRK selbst folgender Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BTDrucks 11/6321, S. 75: "insbesondere nach Art. 3 EMRK ... im Einzelfall unter besonderen Voraussetzungen"; vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. S. 267 und Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 289; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, BVerwGE 111, 223-230, Rn. 8). Schutz vor der Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der EMRK kommt danach nicht schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb des Konventionsgebiets nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, BVerwGE 111, 223-230, Rn. 9). Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989 a.a.O. hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden "Grundwerte", zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen "menschenrechtlichen Ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK (vgl. Isensee a.a.O Rn. 99). Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Nicht-Vertragsstaaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie etwa der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK - ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte ist regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung im Konventionsgebiet erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, BVerwGE 111, 223-230, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2003 – A 2 S 711/01 – Juris Rn. 1). Im Rahmen der Religionsfreiheit wahrt die Beschränkung auf das religiöse Existenzminimum des forum internum den absolut geschützten Kern des Art. 9 EMRK (BVerwGE 111, 223-230, Rn. 12).

Freilich trifft es zu, dass in Eritrea nur vier Konfessionen offiziell anerkannt werden, nämlich die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische und die evangelisch-lutherische Kirche sowie der sunnitische Islam. Gläubige anderer Denominationen werden indessen verfolgt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung 2. Januar 2024, Seite 30).

Allerdings steht auf Grund der mündlichen Verhandlung nicht fest, dass das Ausleben seines Glaubens außerhalb dieser Konfessionen, also nur in einer Gemeinde einer evangelikalen Pfingstkirche, zum unveräußerlichen Kernbereich seiner Religionsfreiheit gehört, mit einem entsprechenden Verbot für den Kläger also der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten würde. Vielmehr vermittelte die mündliche Verhandlung den Eindruck, dass der Kläger innerhalb des Protestantismus keiner bestimmten Strömung anhängt, so dass ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann, seinen Glauben innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche in Eritrea zu praktizieren. Vor dem Bundesamt gab der Kläger in den Fragebögen in der Rubrik Religion „Protestant“ bzw. „Protestantische (evang.) Christen“ an. Jedoch hat er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnt, dass die religiöse Prägung für ihn von besonderer Bedeutung ist. Auch auf die Fragen zu den ihm in Eritrea drohenden Gefahren spricht er seine Glaubensrichtung nicht an. Erstmals in der mündlichen Verhandlung thematisiert der Kläger seinen Glauben. Dabei gibt er wiederum erstmals an, dass sein Onkel ihn in Äthiopien in die Obhut einer protestantischen Kirche gegeben habe, die ihn während seiner Schulzeit und während der Ausbildung begleitet habe. Auch auf Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten, dass es viele protestantische Richtungen gebe, begnügt er sich diese Kirche als „Kalehiwot“ zu bezeichnen, unterlässt aber er jede weitere Spezifikation oder inhaltliche Bestimmung. Insbesondere macht er nicht etwa geltend, dass er diese spezifische Glaubensrichtung seinerzeit für sich als verbindlich angenommen hat und auch weiterhin als verbindlich empfindet. Vielmehr wiederholt er abermals, dass es sich um eine protestantische Kirche handle. Auch nach seiner Glaubenspraxis in Deutschland befragt antwortet er zwar, regelmäßig in die Kirche zu gehen, gibt aber selbst auf den Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten, ob es sich um eine Kirche derselben Glaubensrichtung handelt, wie diejenige, die ihn in Äthiopien begleitet hat, wiederum nur an, dass es eine protestantische Kirche sei, die er in Deutschland besuche.

Dass der Kläger in Eritrea wegen der ihn dort erwartenden sozio-ökonomischen Bedingungen der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, trägt er nicht vor und liegt dies angesichts dessen fern, dass er ein gesunder, durchsetzungsfähiger und gut ausgebildeter Mann ist.

Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus.

Mangels einer Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt für den Antragsteller allein ein Anspruch in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielland erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 30). Nach dem Vorstehenden fehlt es hieran bereits mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung und der Fähigkeit des Klägers, selbst sein Existenzminimum zu sichern.

Gegen die Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken. Insbesondere stellt auch Eritrea für den Kläger den Herkunftsstaat dar, weil er auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Maßgeblich ist hier wiederum das eritreische Recht. „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ bestimmt, dass die eritreische Staatsangehörigkeit durch Abstammung von eritreischen Eltern erworben. Eritreer ist jede Person, die 1933 ihren Wohnsitz auf eritreischen Territorium hatte und ihre Abkömmlinge (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea, Stand: November 2023, Seite 26). Da schon die Großeltern des Klägers auf dem Territorium des heutigen Eritrea lebten, hat er über sie die eritreische Staatsangehörigkeit erworben.

Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: