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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.02.2026 – VG 5 K 1855/24.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0226.5K1855.24.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die zur Person durch keine Dokumente ihres Heimatlandes ausgewiesene Klägerin, eigenen Angaben zufolge am 1_____ 1998 in Asmara geborene eritreische Staatsangehörige, begehrt subsidiären Schutz, jedenfalls Abschiebungsverbote hinsichtlich Eritreas.

Über Polen kommend reiste die Klägerin am 2. Juli 2023 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

In einem Fragebogen gab sie am 4. August 2023 an, 8 Jahre lang die Schule besucht und den Beruf des Frisörs erlernt zu haben. Im Herkunftsland lebten ihre Geschwister.

In ihrer ersten Befragung am 4. August 2023 gab sie an, Eritrea 2008 nach Äthiopien verlassen zu haben. Ihre Reise von Äthiopien über Russland, Weißrussland und Polen nach Deutschland habe 25 Tage gedauert.

Am 18. August 2023 wurde die Klägerin persönlich angehört. Dort gab sie im Wesentlichen an, keine Personaldokumente besessen zu haben. Bis zur Ausreise aus Eritrea habe sie sich in Asmara aufgehalten, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und zwei Brüder in einem Mietshaus zur Miete gewohnt habe. Dort habe sie ca. 10 Jahre lang bis zur Ausreise im Januar oder Februar 2009 gelebt. In Äthiopien habe sie sich ca. 14 Jahre lang illegal aufgehalten. Ihren Lebensunterhalt habe sie in Äthiopien als Bedienung in einem Teehaus und als Frisörin verdient. In Äthiopien lebten zwei Brüder von ihr. In Eritrea habe sie noch die Großfamilie. Ausgereist sei sie mit Hilfe eines gefälschten Passes mit dem Flugzeug. Ihre Reise habe ca. 3500 Dollar gekostet. Das Geld habe sie teils von einem Freund ihres Vaters, der in Australien lebe, teils von ihrem Freund, der in Schweden lebe, erhalten. Ihr Vater sei Kämpfer bei der Befreiungsfront gewesen. Bei ihrer Mutter auf sich gestellt gewesen sei, seien in das ländliche Gebiet Eritreas in der Hoffnung umgezogen, dass das Leben dort leichter sei. Dort hätten sie in Adiquala gelebt. Von da aus sei ihre Mutter mit ihr und ihren zwei Brüdern über die Grenze nach Äthiopien ausgewandert. In Äthiopien seien sie in dem Flüchtlingslager May Ayni gewesen. Als sie acht Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater verhaftet worden. Das sie illegal ausgereist sei, befürchte sie Bestrafung und darüber hinaus Einziehung in den Nationaldienst.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 lehnte das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag umfassend ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, drohte der Klägerin eine Abschiebung nach Eritrea an und verhängte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid selbst Bezug genommen.

Mit ihrer am 27. Dezember 2024 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr auf subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote beschränktes Verpflichtungsbegehren weiter.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass ihr Vater als Mitglied der eritreischen Befreiungsfront gegen die eritreische Diktatur gekämpft habe, weshalb er aus politischen Gründen inhaftiert worden sei. Deshalb sei die Familie dadurch diskriminiert worden, dass sie keine Nahrungsmittelkarten erhalten habe. Außerdem habe die Familie befürchtet, dass die Kinder nach Erreichen des Wehrdienstalters wegen der politischen Zugehörigkeit des Vaters willkürlichen Sanktionen im Rahmen des Nationaldienstes ausgesetzt würden. Aus diesen Gründen seien sie aus Eritrea im Jahre 2009 illegal ausgereist. Die Familie haben anschließend 14 Jahre lang illegal in Äthiopien gelebt, bis der Klägerin die Flucht nach Europa gelungen sei. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Eritrea drohe der Klägerin eine Sanktionierung wegen ihrer illegalen Ausreise, Folter im Rahmen von möglichen Befragungen und die Einziehung in den Nationaldienst. Sie habe in Deutschland eine Tochter bekommen, deren Vater in Schweden lebe, wo er internationalen Schutz genieße. Die Entrichtung der Diasporasteuer und die Abgabe einer Reueerklärung schütze nicht auf Dauer vor Verfolgung oder vor Einziehung. Der sogenannten Diasporastatus entfalle nach Ablauf von 3 Jahren. Es gäbe keine Erfahrungen darüber, wie der eritreische Staat mit diesen Personen danach verfahre. Schließlich drohe der Klägerin die Einberufung in den Nationaldienst in der Form des Militärdienstes. Aufgrund der vorab vorgetragenen Umstände stehe der Klägerin jedenfalls ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes zu. Auch aufgrund der allgemeinen Versorgungslage sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Die Klägerin habe keine familiäre Unterstützung in Eritrea. Ihr sei es unmöglich ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wenn ihr die Unterstützung ihres sozialen Netzwerkes versagt bliebe. Gleichzeitig drohe ihre eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgeseztes.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Dezember 2024 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, zugunsten der Klägerin Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Schriftsätzlich beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Sämtliche Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie die Verneinung von Abschiebungsverboten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf internationalen Schutz zu.

Einem solchen Anspruch steht schon die Unzulässigkeit des gesamten Asylantrages entgegen.Der Asylantrag der Klägerin ist wegen ihres 14-jährigen Voraufenthaltes in Äthiopien, wo sie auch eigenen Angaben zu Folge als Flüchtling im Flüchtlingslager May Ayni durch den UNHCR registriert wurde, unzulässig.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – Juris Rn. 13 - 15). Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt – wie hier - einen Asylantrag ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 – Juris Rn. 13 – 15; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 13 m. w. N.).

Angesichts der Dauer des Aufenthaltes von 14 Jahren und der Aussage der Klägerin, dass sie in Äthiopien als Flüchtling registriert worden war und einen Flüchtlingsausweis erhalten hatte und das Land nicht zwangsweise, sondern auf eigenen Wunsch hin verlassen hat, ist davon auszugehen, dass sie dort vor politischer Verfolgung und einer Abschiebung nach Eritrea sicher war und zumindest ihre Grundbedürfnisse befriedigen konnte.

Es ist auch davon auszugehen, dass Äthiopien weiterhin bereit ist, die Klägerin wiederaufzunehmen.

Äthiopien ist ein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention. Für den rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. der Genfer Flüchtlingskonvention genügt die Dokumentation des Flüchtlingsstatus, ohne dass es zusätzlich der Erteilung einer gesonderten Aufenthaltserlaubnis bedarf. Die Verifizierung des Flüchtlingsstatus begründet einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes. Die Ausstellung dieses Dokumentes bescheinigt den dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt des Inhabers im Aufnahmestaat und verbürgt ein Recht auf Wiederkehr nach Ausreise (Handkommentar-GFK/Hruschka Einleitung Rn. 11).

Sowohl die allgemeine Auskunftslage als auch die konkrete Behandlung der Klägerin sprechen dafür, dass Äthiopien seinen Verpflichtungen aus der Konvention unverändert nachkommt.

Äthiopien gab sich ein Asylgesetz, das die Feststellung des Flüchtlingsstatus vorsieht. Die äthiopische Regierung nutzt in diesem Zusammenhang ein System zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und arbeitet hierbei mit dem UNHCR zusammen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Äthiopien, Gesamtaktualisierung am 5. September 2025, Seite 37). Seit März 2024 stellt Äthiopien digitale Identitätspapiere für Flüchtlinge aus, um deren Eingliederung in das nationale System zu erleichtern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, Stand April 2025, Seite 21). Das Ergebnis dieser über Jahrzehnte währenden Zusammenarbeit Äthiopiens mit dem UNHCR und dessen im Lande tätigen Vertretern ist, dass sich in Äthiopien über eine Million registrierte Flüchtlinge aufhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien, Stand April 2025, Seite 21).

Auch im konkreten Fall der Klägerin haben sich die äthiopischen Stellen konventionsgemäß verhalten. So hat die Klägerin eine Bescheinigung über ihren Status als Flüchtling erhalten. Im Lager selbst ist sie versorgt worden. In Äthiopien durfte sie sich frei bewegen, zur Schule gehen und arbeiten.

Nach alledem erschließt es sich nicht, warum im Falle der erneuten Einreise der Klägerin Äthiopien erstmals seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention verletzen sollte.

Ebenso wenig ist erkennbar, warum die Klägerin anders als vor ihrer Ausreise aus Äthiopien, wo als alleinstehende Frau lebte, ein mit den Anforderungen des Art. 3 EMRK konformes Existenzminimum nunmehr nicht sichern sollte. Nunmehr ist nämlich ihrer Rückkehrprognose zu Grunde zu legen, dass sie mit ihrem Sohn zurückkehren würde. Die Klägerin ist nach ihrem 14-jährigen Aufenthalt in Äthiopien mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Sie hat dort bereits als Bedienung in einem Teehaus und als Friseurin gearbeitet. Sie erhält von ihrem in Schweden lebenden Lebenspartner und dem Vater des gemeinsamen Kindes finanzielle Unterstützung. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Unterstützung nicht auch in Äthiopien erfolgen sollte. Zudem verfügt sie in Äthiopien über einen Freundeskreis, mit dem sie sich schon während ihres Voraufenthaltes die Wohnung teilte. Allgemeine Lebensbedingungen stehen der Annahme nicht entgegen, dass sie vor diesem Hintergrund ein existenzsicherndes Auskommen in Äthiopien finden wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 2. Mai 2024 – Au 9 K 23.30782 – Juris Rn. 53: Eltern mit Kind; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Februar 2024 – 5 K 3863/23.F.A. – Juris: Eltern mit zwei Kindern; VG Augsburg, Urteil vom 26. Februar 2024 – Au 9 K 22.30645 – Juris: Eltern mit Kind; VG Bayreuth, Urteil vom 13. Dezember 2022 – B 7 K 22.30087 – Juris: ein Kleinstkind, das zusammen mit Eltern zurückkehrt, die ihrerseits keine Familie in Äthiopien haben; VG Gießen, Urteil vom 27. Januar 2023 – 6 K 2160/19.GI.A – Juris: ein Mann ohne Familie in Äthiopien; VG Frankfurt a. Main, Urteil vom 1. Februar 2023 – 5 K 2649/17.F.A. – Juris: Eltern mit zwei Kindern; VG Giessen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 6 K 2222/19.GI.A – Juris: alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt in Äthiopien; VG Ansbach, Urteil vom 9. Februar 2023 – AN 9 K 19.30681 – Juris: Mann ohne familiären Hintergrund in Äthiopien; VG Trier, Urteil vom 14. Februar 2023 – 6 K 2236/22.TR – Juris: Frau, die zusammen mit Lebensgefährten und beiden Töchtern zurückkehrt).

Unabhängig davon steht der Klägerin auch materiell-rechtlich kein Anspruch auf internationalen Schutz zu.

Der Klägerin steht kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zu.

Die Klägerin hat nicht etwa mit einer Einziehung zum Nationaldienst zu rechnen.

Gegen die Einziehung der Klägerin zum Nationaldienst spricht zunächst das Alter der Klägerin. 2026 hat die das 28. Lebensjahr vollendet. Für die Dienstpflicht von Frauen besteht eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 36; zit. nach OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 39).

Zudem werden verheiratete und schwangere Frauen und Mütter mit kleinen Kindern im Regelfall vom Nationaldienst befreit. Diese Verwaltungspraxis wird auch in einer offiziellen Verlautbarung der Regierung bestätigt (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 39). Eine Einziehung von Müttern mit einem kleinen Kind widerspricht im Übrigen der überwiegenden Auskunftslage (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 1777/23.A – Juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. April 2024 – Au 9 K 23.30697 –, Rn. 31, juris jeweils m.w.N.). Die Auskunftsmittel geben auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Befreiung für Frauen, die im Ausland Mutter geworden sind, nicht erteilt wird. Im Gegenteil, Hintergrund der Regelung scheint zu sein, dass die Kinder betreut werden müssen. Ein solches Erfordernis ergibt sich unabhängig vom Geburtsort des Kindes (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. April 2024 – Au 9 K 23.30697 – Juris Rn. 31 m.w.N.). Die Klägerin ist aber inzwischen Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes, wobei bei diesem 2025 geborenen Kind um ein Kleinkind handelt.

Soweit für den zivilen Teil von Ausnahmen berichtet wird (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 27; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 29; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 34) begründet dies jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einberufung (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 1777/23.A – Juris unter Hinweis auf „Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst“, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 15. Juni 2023, S. 6 ff.).

Hieran ändert sich nichts dadurch, dass diese Praxis nicht rechtsförmlich abgesichert ist, ändert dies nichts daran, dass die Einberufung tatsächlich nicht beachtlich wahrscheinlich ist.

Der zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist unbegründet. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt. Diese sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse folgen aus Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen.

Soweit diese Gefahren auf Akteure zurückgehen, wie Einziehung zum Nationaldienst oder Bestrafung, sind sie bereits in der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG enthalten. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12-31, Rn. 36).

Die humanitäre Lage bzw. die sozio-ökonomischen Verhältnisse können nur ganz ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, LS 3). Denn die EMRK schützt hauptsächlich bürgerliche und politische Rechte, nicht aber die sozialen Voraussetzungen zur Wahrnehmung dieser Rechte (BVerwG, Urteil vom 31.Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, Juris Rn. 25). Die humanitäre Lage kommt deshalb nur unter einer einschränkenden Voraussetzung als relevant in Betracht, nämlich wenn die allgemeinen Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass sie ein sehr hohes Gefährdungsniveau herbeiführen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 -, Juris Rn. 10). Dies ist im Wege einer Abwägung zu ermitteln, in die alle dafür relevanten Aspekte einzubeziehen sind, um festzustellen, ob das notwendige Mindestmaß an Schwere gegeben ist. Das Mindestmaß an Schwere ist dann erreicht, wenn der Rückkehrer sich seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann oder keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hat (so jüngst BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 - Rn. 6). Dies gilt auch für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung. Wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann, ist eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung nicht erforderlich (siehe BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 37 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1).

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Klägers. Maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – Rn. 31 Buchholz 402.251, § 3e AsylG Nr. 1). Einzubeziehen sind auch Zuwendungen Dritter, etwa von Hilfswerken (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 48.21 – Juris Rn. 7) oder Rückkehrhilfen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241). Die menschenrechtswidrige Beeinträchtigung muss in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zur Rückkehr – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241).

Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der sozio-ökonomischen Bedingungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK kein Abschiebungsverbot zu. Der Rückkehrprognose ist eine gemeinsame Rückkehr mit ihrem Kind zu Grunde zu legen. Unbeschadet der gegenüber etwa dem Kind zu erwartenden Hilfsbereitschaft der Klägerin kommt es vorliegend nicht auf die ihrem Kind, sondern ihr selbst drohenden Gefahren an.

Ein Abschiebungsverbot wegen ernsthaften Risikos eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern erst, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – Juris Rn. 18).

Dass der Klägerin in Eritrea nach der Rückkehr abschiebungsbedingt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Existenz unterhalb des Mindestmaßstabes von Art. 3 EMRK droht, lässt sich nicht feststellen. Ob sie dort ihr Existenzminimum auf Dauer sichern können wird, ist für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entscheidend (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 25).

Die Klägerin gehört der in Eritrea dominierenden Volksgruppe der Tigrinya an, die nicht diskriminiert wird (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 51). Gegen die Annahme, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verelendung droht, spricht entscheidend, dass sie in Eritrea breiten familiären Rückhalt durch ihre Großfamilie, die in dem Herkunftsdorf Adi Nfas in der Region Zobadebub lebt, vorfinden wird. Außerdem ist die Klägerin gesund und arbeitsfähig. Zudem ist zu erwarten, dass ihr in Schweden lebender Lebenspartner, der nicht nur ihre Ausreise finanziert hat, sondern auch Geldzuwendungen für das gemeinsame Kind leistet, diese Hilfe fortsetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Familieneinkommen zuzüglich der Hilfe durch die Verwandten ein Leben oberhalb des Mindestmaßstabes von Art. 3 EMRK nicht erlauben, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die in Adi Nfas lebende Großfamilie ist Obdachlosigkeit ebenso wenig zu besorgen.

Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei einer freiwilligen Ausreise im Rahmen des REAG/GARP-Programms Rückkehrhilfen erhalten würde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Merkblatt zur Refinanzierung freiwilliger Ausreisen nach Afghanistan, Eritrea, Jemen, Libyen und Syrien 2023) und sie auch auf diese Weise in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse für einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 OVG – Juris Rn. 51).

Künftige, derzeit nicht abschätzbare Entwicklungen, wie etwa eine weltweite Lebensmittelknappheit, können der hier inmitten stehenden Prognose schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil diese nicht auf Spekulationen beruhen darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 13). Im Übrigen fehlte es bei Eintreten einer solchen weltweiten Entwicklung an der Zurechnung zur Abschiebung. Die Gefahr muss indes in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 21).

Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK (Juris: MRK) nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus. Das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung bei Allgemeingefahren unterliegt strengeren Maßstäben, sodass es unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren kann als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (so auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Januar 2021 – A 1 K 6530/18 – Juris).

Gegen die Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat auch mit Blick auf ihr Kind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach Eritrea entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung für das gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: