Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 02.03.2026 – VG 9 L 560/25
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0302.9L560.25.00
Tenor§
Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, die Bewerbung der Antragstellerin für die Stelle eines Stellvertretenden Schulleiters bzw. einer Stellvertretenden Schulleiterin an der T_____ mit GOST in C_____ im weiteren Auswahlverfahren insoweit zu berücksichtigen, als dass ihr gegenüber weiterhin Mitteilungs- und Wartepflichten über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens bestehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der schriftsätzlich gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung ohne mündliche Verhandlung vorläufig zu untersagen, die im Auswahlwahlverfahren „Stellvertretender Schulleiter (m/w/d) an der T_____ mit GOST C_____“ ausgewählte Bewerberin vor Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern und ihr den dazugehörigen Dienstposten zu übertragen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Es fehlt bei einem wörtlichen Verständnis des Antrags, der auf die Untersagung gerichtet ist, eine Mitbewerberin oder einen Mitbewerber zu befördern und den entsprechenden Dienstposten zu übertragen, bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Denn es ist nicht ersichtlich, dass - wie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich - ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung derzeit die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsgegner hat noch keine Auswahlentscheidung getroffen. Eine solche setzt nach den Verwaltungsvorschriften über Auswahlverfahren zur Besetzung von Leitungsfunktionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg (VV-Auswahlverfahren-Leitungsfunktionen - VV-AuswahlLfkt) auch voraus, dass die Teile dienstliche Beurteilung, Beobachtung und Bewertung einer Unterrichtsstunde und Beratung der Kollegin oder des Kollegen (Mitschaustunde) und Kolloquium (Ziffer 4 Absatz 1 VV-AuswahlLfkt) durchlaufen worden sind; erst im Anschluss hieran wird eine Gesamtbewertung und -einschätzung getroffen, auf deren Grundlage über die Besetzung der Stelle entschieden wird (vgl. Ziffern 8 und 9 VV-AuswahlLfkt). Dieses Stadium hat das Bewerbungsverfahren ersichtlich noch nicht erreicht, so dass auch noch keine Ernennung, Beförderung, Übertragung des (förderlichen) Dienstpostens oder ähnliches, woraus die Antragstellerin in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten einen Anordnungsgrund ableiten könnte, in Rede steht.
Sinngemäß begehrt die Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ihre weitere Einbeziehung in das Auswahlverfahren; dies folgt aus einer Auslegung des Antragsbegehrens unter Einbeziehung der Antragsbegründung (§ 88 VwGO), mit welcher die Antragstellerin den nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch aus dem – nach ihrer Ansicht – unrechtmäßigen Ausschluss aus dem weiterem Verfahren ableitet (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. September 2025).
Der in diesem Sinne auszulegende Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Antragstellerin ihre weitere Einbeziehung in das Auswahlverfahren anstrebt, was insbesondere die Teile des Auswahlverfahrens nach Ziffer 4 Absatz 1 VV-AuswahlLfkt betrifft und zwar insbesondere eine dienstliche Beurteilung, Beobachtung und Bewertung einer Unterrichtsstunde und Kolloquium. Dass dies den Kern des Antragsbegehrens der Antragstellerin ausmacht, wird insbesondere daran deutlich, dass sie meint, zu Unrecht aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen worden zu sein. Damit hat die Antragstellerin deutlich gemacht, dass es ihr mit dem vorliegenden Antrag zuvörderst darum geht, in die weiteren Teile des Auswahlverfahrens einbezogen zu werden, weil sie – so ihre Meinung – nur dadurch (erfolgreich) im Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle einer stellvertretenden Schulleiterin beteiligt werden könne.
Die Unzulässigkeit dieses Antragsbegehrens folgt bereits daraus, dass die Antragstellerin sich der Sache nach selbstständig gegen ihren Ausschluss vom (weiteren) Bewerbungsverfahren wendet, welcher jedoch eine unselbständige Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO darstellt, gegen die grundsätzlich nicht isoliert vorgegangen werden kann (vgl. zur Annahme einer Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO bei einem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 3 CE 20.1463 – juris Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. April 2021 – 29 K 10475/18 – juris Rn. 30 f.; VG München, Beschluss vom 25. Mai 2020 – M 5 E 20.404 – juris Rn. 18 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 8 L 682/08.WI – juris Rn. 24). Denn bei dem Ausschluss der Antragstellerin von dem weiteren Bewerbungsverfahren handelt es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung im verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahren, welches erst mit der Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Mitbewerbers als eigentliche, abschließende Sachentscheidung endet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 3 CE 20.1463 – juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 – 6 A 1966/08 – juris Rn. 16).
Die Antragstellerin begehrt der Sache nach zudem mit ihrem Antrag vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, für den ihr das erforderliche (qualifizierte) Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), welcher der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Exekutivtätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Exekutive einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 52.17 – juris Rn. 37). Auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist daher ein vorbeugendes Rechtsschutzbegehren gegen eine noch nicht erfolgte (Auswahl-)Entscheidung grundsätzlich unzulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2022 – OVG 10 S 37/22 – juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Juni 2017 – 4 S 1055/17 – juris Rn. 7). Nur ausnahmsweise ist vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, weil der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger bzw. Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 52.17 – juris Rn. 37 m. w. N.).
Das Eilverfahren nach § 123 VwGO ist prinzipiell geeignet, den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. Insbesondere ist der Eingriff in den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerber aus Gründen der beamtenrechtlichen Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss mithin sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der beamtenrechtlichen Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt. Insoweit muss der Dienstherr zunächst die Auswahlentscheidung vor deren Vollziehung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber indes erst ernennen, wenn feststeht, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb angemessener Frist nicht gestellt wurde oder ein dahingehend gestellter Antrag aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Da die Auswahlentscheidung jedoch vorliegend noch nicht getroffen worden ist, begehrt die Antragstellerin vorbeugenden Rechtsschutz gegen die noch zu treffende Auswahlentscheidung des Antragsgegners.
Eine Rechtsvereitelung ist im streitgegenständlichen Fall schon dann nicht ernstlich zu befürchten, wenn der Antragstellerin dem Tenor dieses Beschlusses entsprechend die schriftliche Mitteilung über die Stellenbesetzung erteilt wird (hierzu näher unten). Der Antragstellerin ist zuzumuten, die ihr schriftlich mitzuteilende Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung abzuwarten und erst im Fall ihres endgültigen Unterliegens innerhalb der üblichen Zwei-Wochen-Frist rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Da die Auswahlentscheidung noch nicht getroffen wurde, ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch noch nicht absehbar, ob etwaig bestehende Mängel noch behoben werden oder das Verfahren überhaupt bis zum Ende durchgeführt und nicht ggf. abgebrochen wird. Der Antragstellerin entstehen keinerlei Nachteile, wenn sie darauf verwiesen wird, die Auswahlentscheidung bzw. eine anderweitige Entscheidung, die zur Beendigung des Besetzungsverfahrens führen würde, abzuwarten.
Einen rechtlich beachtlichen Nachteil hat die Antragstellerin auch nicht vor dem Hintergrund glaubhaft gemacht, dass bislang als einzige Mitbewerberin Frau V_____ im Auswahlverfahren beteiligt ist, die nach Darlegung des Antragsgegners erst im August 2027 die laufbahnrechtlichen Anforderungen erfüllen dürfte. Dies könnte dann nach Lage der Dinge zwar dazu führen, dass das Auswahlverfahren auch noch bis zu diesem Zeitpunkt andauern könnte. Es gibt aber bereits grundsätzlich keinen Anspruch eines Beamten auf eine zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt insoweit, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit – abgesehen von hier nicht glaubhaft gemachten Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 – Rn. 35). Ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtlich beachtlicher Nachteil erwächst der Antragstellerin dann auch nicht dadurch, dass sie – so ihr Vorbringen – die Voraussetzungen für die in Rede stehende Stelle erfüllt und die Antragstellerin daher aktuell die einzig in Betracht kommende Bewerberin sein könnte. Der in Art. 33 Abs. 2 GG begründete Bewerbungsverfahrensanspruch beinhaltet, dass der Dienstherr über die Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Er schützt insoweit davor, dass die Bewerbung um ein Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG aus anderen, hiervon nicht umfassten Gründen zurückgewiesen wird. Art. 33 Abs. 2 GG schützt indes nur den eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch, nicht aber vor Konkurrenz im Bewerbungsverfahren.
Allerdings hat der Antrag insoweit Erfolg, als dass der Antragsgegner seinen Mitteilungs- und Wartepflichten, die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG sowie aus Ziffer 9 Abs. 4 der VV-AuswahlLfkt gegenüber der Antragstellerin ergeben, weiterhin nachzukommen hat. Der Dienstherr muss die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 34, mit weiteren Nachweisen. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 2 B 106.11 –, juris Rn. 12); Ziffer 9 Abs. 4 der VV-AuswahlLfkt sieht insoweit einen Zeitraum von drei Wochen vor. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens und vor der Besetzung der Stelle ist die Antragstellerin daher vom Antragsgegner darüber zu informieren, damit diese möglicherweise Rechtsschutz dagegen in Anspruch nehmen kann. In diesem Verfahren würde sodann die Auswahlentscheidung des Antragsgegners geprüft werden und der Antragstellerin müsste dann ggf. – freilich nur bei einem Erfolg eines nach der Bewerberauswahl zu erhebenden Antrags – auch ermöglicht werden, entsprechend ihres Begehrens das weitere Auswahlverfahren nach Abschnitt 2 der VV-AuswahlLfkt durchlaufen zu können. Gleiches gilt, wenn das Auswahlverfahren auf andere Weise, z.B. durch einen Abbruch sein Ende findet.
Vorliegend steht auch zu befürchten, dass der Antragsgegner ohne die entsprechende Anordnung diesen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Dies ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2025 mitgeteilt hat, dass sie die geforderten Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle nicht erfülle. Es könne für sie keine positive Auswahlentscheidung getroffen werden. Ferner heißt es: „Ich bedaure die für sie ungünstige Entscheidung und wünsche Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Lebensweg alles Gute.“ Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass die Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf keinerlei Mitteilungen mehr erhalten hätte, da sie aus Sicht des Antragsgegners nicht mehr Teil des Bewerbungsverfahrens ist. Namentlich die – wörtlich wiedergegebene – Abschlussfloskel wird regelmäßig dann verwandt, wenn eine Bewerbung auf eine freie Arbeitsstelle oder einen Dienstposten aus Sicht eines Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn endgültig zurückgewiesen wird und der entsprechende Bewerbungsvorgang in Bezug auf die einzelne Person damit sein Ende finden sollte. Auch sonst lässt sich dem Schreiben des Antragsgegners vom 17. Juli 2025, dem Widerspruchsbescheid vom 6. November 2025 sowie dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nichts dazu entnehmen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin noch insoweit an dem Verfahren beteiligt sieht, dass er ihr gegenüber noch eine Pflicht zur Information wahrzunehmen habe. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Antragsgegner meint, mit den genannten Schreiben alles Erforderliche getan zu haben. Einen Hinweis dahingehend, dass die Antragstellerin über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens (noch einmal) abschließend informiert werde (vgl. zu einem solchen Hinweis: BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2020, a.a.O., juris Rn. 11), enthält weder das Schreiben vom 17. Juli 2025 noch der Widerspruchsbescheid.
Die grundsätzlich gegenüber der Antragstellerin bestehenden Mitteilungs- und Wartepflichten erlöschen hier auch nicht dadurch, dass der Antragsgegner die Antragstellerin entsprechend der Bezeichnung im Widerspruchsbescheid durch „Bescheid“ vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen hat. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Antragsgegner durch entsprechende Benennung der Mitteilung als Bescheid im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2025 (dort Seite 4) aus der schlichten Mitteilung, dass die Antragstellerin im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werde, einen Verwaltungsakt gemacht hat. Selbst wenn es sich vorliegend um einen Verwaltungsakt handeln sollte, wäre keine Bestandskraft eingetreten. Die Antragstellerin hat insoweit fristgerecht Klage erhoben. Die Klage hat vorliegend aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine gesetzliche Regelung, nach der die aufschiebende Wirkung entfalle, oder eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sind nicht gegeben. Dies hat zur Folge, dass die Antragstellerin zumindest soweit im Bewerbungsverfahren verbleibt, als dass ihr gegenüber nach wie vor die oben aufgezeigten Mitteilungs- und Wartepflichten bestehen.
Schließlich entfallen die aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgenden Pflichten auch nicht aus anderen Gründen, was etwa bei einer ersichtlich nicht ernst gemeinten Bewerbung womöglich angedacht werden könnte (vgl. zur Frage der treuwidrigen Erlangung des Status eines Bewerbers bei einem Schadensersatzanspruch nach dem AGG: BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 4/15 – juris Rn. 46 ff.). Vom Schutz des Art. 33 Abs. 2 GG ist auch umfasst, dass der Dienstherr nur rechtmäßige Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt und Fehler im Anforderungsprofil insoweit grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen. Insoweit kann einem Beamten, der einzelne Kriterien eines konstitutiven Anforderungsprofils nicht erfüllt, die Ernstlichkeit der Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn er die Festlegungen in dem Anforderungsprofil für rechtswidrig oder rechtlich zweifelhaft hält. So liegt es hier. Die Antragstellerin meint, es könnten zwar konstitutive Merkmale festgelegt werden, ein Ausschluss sei aber nur dann zulässig, wenn der Laufbahnbewerber sich in zumutbarer Zeit die Kenntnisse nicht verschaffen könne. Damit nimmt die Antragstellerin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu konstitutiven Anforderungsprofilen in Bezug (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 24 ff.). Allerdings nimmt der Antragsgegner ausweislich der Stellenausschreibung und seines Schreibens vom 17. Juli 2025 an, dass es sich bei der Stelle der stellvertretenden Schulleiterin um eine sogenannte Funktionsstelle handele. In Konstellationen, in denen das nach der Übertragung des Dienstpostens zu verleihende Amt im statusrechtlichen Sinne mit dem konkret-funktionalen Amt zusammenfällt, sind die Anforderungen des Statusamts mit denen des Dienstpostens regelmäßig identisch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. August 2014 – 4 S 1016/14 – juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 25). Auf die mit der Funktion des stellvertretenden Schulleiters verbundenen Aufgaben nach § 17 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung -GOSTV), wonach der stellvertretende Schulleiter Mitglied des Prüfungsausschusses sein könne, stellt insoweit der Antragsgegner ab, wenn er meint, der Bewerber müsse die Befähigung für ein Lehramt, das die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) beinhalte (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GOSTV), haben. Ob dies rechtlich zutrifft oder der Ansicht der Antragstellerin zu folgen ist, die u.a. auf den Charakter einer „Kann“-Regelung in § 17 Abs. 3 GOSTV verweist (Schriftsatz in VG 9 K 1634/26 vom 4. Februar 2026), und welche Folgen ggf. für die Rechtmäßigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils zu ziehen sind, kann und braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Dies gilt dann auch für die Frage, welche Bedeutung § 73 Absätze 1 und 8 Brandenburgisches Schulgesetz in diesem Zusammenhang haben könnten und wie es zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Januar 2007 (GVBL Teil I 2007, Seite 2 ff.) § 73 Abs. 8 Schulgesetz dahingehend geändert hat, dass § 73 Abs. 1 Schulgesetz anders als zuvor für den ständigen Vertreter nicht mehr entsprechend gelten soll. Dies ist – wie oben dargelegt – ggf. Prüfungsgegenstand eines Rechtsschutzverfahrens in einem noch ausstehenden beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Jedenfalls ist mit Blick auf das Vorbringen und die rechtliche Argumentation der Antragstellerin festzustellen, dass sie ernsthaft sich auf die Stelle beworben hat und sie nicht aus Gründen, die abseits der von Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Rechte liegen, an ihrer Bewerbung festhält mit der Folge, dass ihr ein Recht auf Mitteilung und Information im Bewerbungsverfahren nicht abgesprochen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2016 – 7 S 3.16 – juris Rn. 24 m. w. N.).
Rechtsmittelbelehrung: