Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 10.03.2026 – VG 9 L 583/25
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0310.9L583.25.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass sie sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung des Klage der Antragstellerin vom 12. Januar 2026 (VG 9 K 90/26) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2025 anzuordnen.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar hat die Antragstellerin mit Ihrem (Haupt-)Antrag wörtlich beantragt, dass eine „Ausreiseverfügung“ aus dem Bescheid vom 20. August 2025 ausgesetzt werde und dass der Antragsgegner eine Vollstreckung der „Ausreiseverfügung“ zu unterlassen und eventuell bereits in Gang gesetzte Abschiebemaßnahmen rückgängig zu machen habe, so dass vordergründig der Antrag auf die in Ziffer 2 des Bescheides vom 20. August 2025 ausgesprochene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung gerichtet sein könnte. Allein damit kann die Antragstellerin ihr Antragsziel aber nicht umfassend erreichen, denn die mit Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ihrerseits sofort vollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin mit ihren gegen die Ausreiseaufforderung bzw. Abschiebungsandrohung gerichteten Angriffen nur dann vollumfänglich durchdringen, wenn auch die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs in Bezug auf die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet wird. Denn ihr gegen eine eventuelle Abschiebung gerichtetes Vorbringen kann nur dann Erfolg haben, wenn deren Voraussetzungen nach § 58 AufenthG nicht vorliegen, wobei eine Abschiebung eines Ausländers gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich voraussetzt, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht u.a. dann vollziehbar, wenn der Aufenthalt des Ausländers trotz erfolgter Antragstellung nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt. Vor dem Hintergrund, dass mit der Ablehnung die Fiktionswirkung nach § 81 Abs.3 und 4 AufenthG sofort vollziehbar (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entfällt, kann der Ausländer einer eventuellen Abschiebung mithin grundsätzlich mit einem auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Aufenthaltstitels gerichteten Vorbringen nur dann begegnen, wenn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnungsentscheidung als solche erreicht werden soll. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin mit der Antragsbegründung vorrangig Einwendungen gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhebt, ist daher der Antrag im wohlverstandenen Interesse (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordung – VwGO –) im oben genannten – umfassenden – Sinne auszulegen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem ursprünglichen Antrag eine Regelung der Vollziehung ihres Widerspruchs erreichen wollte, ist vor dem Hintergrund des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2025 und der dagegen erhobenen Klage (VG 9 K 90/26) das Antragsbegehren hierauf zu beziehen; vor dem Hintergrund der Regelung in § 80b Abs. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung sowohl des Widerspruchs als auch der Klage grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit andauert, liegt darin auch keine Änderung des Antrags.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO auch statthaft. Dem unter dem 13. Mai 2025 gestellten Antrag kam Fiktionswirkung zu. Zwar hat die Antragstellerin den Antrag auf Verlängerung ihrer bis zum 8. Mai 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis verspätet gestellt, so dass die Antragstellerin nicht in den Genuss der Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung indes anordnen, wenn – wie hier – der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt worden ist. Dies ist hier ausweislich der der Antragstellerin erteilten Fiktionsbescheinigung, wonach der Aufenthaltstitel als nach § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestehend gilt, der Fall, so dass wegen § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen ist.
Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist er zulässig erhoben. Zwar hat die Antragstellerin die Antragsschrift vom 20. September 2025 als Fax an das Gericht gesandt und sich hierzu des Dienstes „Simple-Fax“ bedient; bei Inanspruchnahme dieses Dienstes werden ausweislich der auf dem Internetauftritt www.simple-fax.de enthaltenen Beschreibungen Dokumente auf die Server von „Simple-Fax“ hochgeladen, der diese dann an den Empfänger als Fax sendet. Diesen Weg möchte die Antragstellerin, nachdem sie die Schreiben zu Hause ausgedruckt, unterschrieben und anschließend eingescannt hat, auch gewählt haben. Ob indes die Übersendung eines Schreibens mittels eines Online-Fax-Dienstes wirksam ist, insbesondere ob dieser die Schriftform wahrt (§ 81 VwGO, der auf Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbar ist), ist umstritten (vgl. zur Formwirksamkeit von Online-Fax bzw. von EMail-to-Fax: BAG, Urteil vom 17. Januar 2023 – 3 AZR 158/22 – juris Rn. 9 ff.; VG Schwerin, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 4 B 1158/20 SN, 4 B 1159/20 SN, 4 A 1508/20 SN, 4 A 1754/20 SN – juris Rn. 16 ff.; ablehnend zum EMail-to-Fax: OLG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 22 WF 872/20 – juris Rn. 6; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2024 – L 7 SO 3301/23 B – juris Rn. 5; zur Wirksamkeit der Bekanntgabe von Verwaltungsakten über das sog. Ferrari-Fax-Verfahren: BFH, Urteil vom 18. März 2014 – VIII R 9/10 – juris Rn. 30 ff.; zum Computerfax allgemein: GmS-OGB, Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 – BGHZ 144, 160). Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn die Antragstellerin hat sowohl ihren Schriftsatz vom 12. Januar 2026 als auch ihren weiteren Schriftsatz vom 16. Februar 2026 nicht nur in der oben beschriebenen Weise per Fax-Übermittlung an das Gericht gesandt. Diese Schriftsätze, die jeweils eine handschriftliche Unterschrift der Antragstellerin tragen, sind auch nochmals im Original auf dem Postweg bei Gericht eingegangen. Beide Schriftsätze betreffen zum einen die Klageerhebung (VG 9 K 90/26) und eine Begründung dieser Klage. Sie beziehen sich im Betreff aber ausdrücklich auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen VG 9 L 583/25 und befassen sich inhaltlich mit den auch im vorliegenden Eilverfahren in Rede stehenden Fragen zur Ablehnung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis. Diese Schriftsätze sind unter jedem Gesichtspunkt mangelfrei und heilen damit etwaige Mängel der ursprünglich ausschließlich per Online-Fax übersandten Antragsschrift. Gleiches gilt für den im Original eingegangenen und handschriftlich unterzeichneten Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. Februar 2026, mit welchem die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren u.a. Ausführungen zu ihrer aktuellen Wohnsituation gemacht hat.
Schließlich scheitert die Zulässigkeit – Statthaftigkeit – des Eilantrages auch nicht daran, dass – wie der Antragsgegner meint – der Widerspruch – und damit wegen eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens auch die Klage – unzulässig sein könnte, da der Widerspruch über einen EMail-to-Fax-Konverter bzw. als Online-Fax versandt worden sei. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält insoweit keine Einschränkungen dahingehend, dass nur ein zulässiger und/oder begründeter Rechtsbehelf in den Genuss der aufschiebenden Wirkung kommen könne. Lediglich, wenn die Unzulässigkeit des Hauptsachrechtsbehelf bei summarischer Prüfung offensichtlich ist, entfällt die grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 2 B 332.02 – NVwZ-RR 2004, 315; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2014 – OVG 11 S 44.14 – juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 20; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 80 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 50; speziell zur Frage einer möglichen Verfristung des Hauptsacherechtsbehelfs: OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2012 – 2 M 58/12 – juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 22.11.1985 – 14 B 2406/85 –beck-online; Beschluss vom 21. Januar 1986 – 14 B 2369/85 – juris). So liegt es aber hier nicht; der Widerspruch der Antragstellerin ist nicht offensichtlich unzulässig. Wie eben dargestellt, ist die Frage, ob die Versendung von formgebundenen Schriftsätzen über einen sogenannten EMail-to-Fax Dienst oder mittels Online-Fax zulässig ist, rechtlich umstritten; die höchstrichterlich ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nimmt an, dass die Einreichung solcher Schriftsätze formwirksam ist. Vorliegend kommt hinzu, dass die Antragstellerin bei der Versendung der von ihr erstellten Schriftsätze sich nicht eines „klassischen“ EMail-to-Fax Dienstes bedient hat; vielmehr hat sie die zu versendenden Dokumente hochgeladen, also nicht eine EMail erstellt und an den Diensteanbieter übermittelt, der dann aufgrund der mit der EMail versandten Informationen (insbesondere Faxnummer des Empfängers) selbständig die Versendung als Fax bewerkstelligt hätte. Sie hat nach ihren Erläuterungen die in Dateiform vorliegenden Dokumente von ihrem Computer über das Internet auf das Computersystem des Diensteanbieters transferiert und sodann von dort über eine Online-Plattform die Versendung als Fax persönlich veranlasst. Insoweit dürfte sich die Versendung von Schriftsätzen über einen solchen Diensteanbieter nicht wesentlich von der Versendung eines Dokumentes mittels Computerfax vom dem eigenen Computer (vgl. hierzu: GmS-OGB, Beschluss vom 5. April 2000, a.a.O.) und im Kern nur darin unterscheiden, dass der Ersteller und Versender des (Computer-) Fax sich nicht der vom eigenen Computer bereitgestellten Hard- und Software bedient, sondern hierfür diejenige eines Dritten nutzt.
Der nach alledem zulässige Antrag ist indes nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs – in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen – wie hier nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßstab der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist dabei eine umfassende Interessenabwägung. Erweist sich hierbei der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Hieran gemessen, fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Ablehnung der begehrten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2025 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.
Soweit die Antragstellerin sich zunächst auf Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB 1/80) beruft, dringt sie hiermit nicht durch. Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 hat vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Dabei setzt die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Außerdem muss die Beschäftigung im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitserlaubnisrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats stehen (vgl. EuGH Urteil vom 20. September 1990 – C-192/89 – Sevince; EuGH Urteil vom 16. Dezember 1992 – C-237/91 – Kus; EuGH Urteil vom 6. Juni 1995 – C-434/93 – Bozkurt). Ein türkischer Arbeitnehmer erfüllt diese Voraussetzung nicht, „wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist“ (EuGH vom 16. Dezember 1992, a.a.O, Leitsatz 1 sowie RdNr. 18). Diese Rechtsprechung verneint eine gesicherte Rechtsposition für jedes zur Durchführung eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeräumte Aufenthaltsrecht ohne Rücksicht darauf, ob die vorläufige Rechtsposition durch eine gerichtliche Entscheidung begründet worden war oder unmittelbar auf einer Bestimmung des nationalen Ausländerrechts beruhte. Eine aufenthaltsrechtliche Position, die an die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG anknüpft, begründet daher keine Ordnungsgemäßheit im Sinne von Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 – 1 B 72/95 – juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 4. August 2005 – 10 CS 05.1658 – juris Rn.3). Hiervon ausgehend kann sich die Antragstellerin bereits nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus Art 6 Abs. 1 ARB 1/80 stützen, weil sie noch kein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung nachweisen kann. Die Antragstellerin ist ausweislich des von ihr vorgelegten Arbeitsvertrages und der von ihr eingereichten Verdienstnachweise bei der R_____ seit August 2024 beschäftigt. Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG war bis zum 8. Mai 2025 gültig, so dass die Antragstellerin bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis noch kein volles Jahr bei diesem Arbeitsgeber beschäftigt war. Nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis kam sie lediglich in den Genuss der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, was aber – wie aufgezeigt – eine Ordnungsgemäßheit nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht begründet.
Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG zu; die ihr bisher nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis schöpft bereits den maximalen Zeitraum von 18 Monaten aus (§ 20 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AufenthG).
Auch steht ihr nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG zu. Gemäß § 20a Abs. 1 AufenthG ist eine Chancenkarte eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Sie berechtigt zu einer Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche (§ 20 Abs. 2 Nr. 1) bzw. zu einer Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen, die den Kriterien des § 20a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genügen muss.
Tatbestandlich setzt die Chancenkarte nach § 20a Abs. 3 AufenthG voraus, dass der Ausländer eine Fachkraft ist. Weiter setzt die Erteilung einer Chancenkarte bei Beantragung im Inland voraus, dass der jeweilige Ausländer bzw. die jeweilige Ausländerin im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist (§ 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Dies war bei der Antragstellerin wohl der Fall, da die von der Antragstellerin zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG im Abschnitt 4 geregelt ist.
Soweit der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid die Erteilung einer Chancenkarte unter Verweis darauf abgelehnt hat, dass § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auch die Erteilung einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG ausschließe, so dürfte dies nicht zutreffen. Insoweit spricht einiges dafür, dass eine Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG (Chancenkarte) bzw. die Ablehnung der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die der Antragstellerin auf Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilte und bis zum 8. Mai 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis aus den vom Antragsgegner angeführten Gründen nicht möglich gewesen sein dürfte. § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG schließt eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Absatz 1 AufenthG über den maximalen Zeitraum von 18 Monaten hinaus aus. Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ist keine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm. Insoweit käme eine Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG mit dem darin vorgesehenen Verlängerungsausschluss nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG hinsichtlich einer Erteilung einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG vorliegen würden. Der Antragsgegner beruft sich insoweit auf die Rechtsmeinung in BeckOK AuslR/Breidenbach/Kolb, 46. Ed. 1.7.2025, AufenthG § 20a Rn. 2-2a.1. Dort heißt es:
„Mit Blick auf die in § 20 Abs. 1 Nr. 1–4 gewährten Suchrechte bzw. an der Schnittstelle von §§ 20 und 20a stellt sich die Frage, ob sich durch eine Kombination der in § 20 Abs. 1 Nr. 1–4 und § 20a Abs. 5 S. 1 gewährten Suchzeiträume in bestimmten Fällen eine kumulierte Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit von 30 Monaten erreichen ließe. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 erteilt wird und nach Ablauf dieser 18 Monate dann ein „Übergang“ in § 20a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 erfolgt und eine erneute Suchphase von (weiteren) 12 Monaten anschließt. Der Wortlaut des Abs. 4 S. 2 legt eine solche Kombinationsmöglichkeit nahe, denn bei § 20 Abs. 1 Abs. 1–5 handelt es sich ohne Zweifel um, wie von Abs. 4 S. 2 verlangt, einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 3 oder 4 des zweiten Kapitels. Aus teleologischer Perspektive ist diese Kombinierbarkeit allerdings abzulehnen. Da der Gesetzgeber für Personen ohne den Fachkraftstaus des § 18 Abs. 3 als Suchzeitraum 12 Monate für angemessen und ausreichend erachtet, ist davon auszugehen, dass es nicht die Intention des Gesetzgebers war, Fachkräften iSd § 18 Abs. 3 bzw. sogar Personen mit einer im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenen beruflichen oder akademischen Ausbildung 30 Monate zu gewähren. Abs. 4 S. 2 ist daher insofern teleologisch zu reduzieren, als § 20 Abs. 1 Nr. 1–4, der vom Wortlaut her die Anforderung des § 20a Abs. 4 S. 2 (Aufenthaltstitel nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4) erfüllt, nicht mehr erfasst ist.“
Die von Breidenbach/Kolb in BeckOK AuslR (46. Ed. 1.7.2025, AufenthG § 20a Rn. 2-2a.1) vertretene Rechtsmeinung kommt mithin zu einem Ausschluss der Chancenkarte im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG nicht durch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sondern vielmehr auf dem Wege einer teleologische Reduktion von § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
Weder die Voraussetzungen einer Analogie (hier von § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) noch die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion (hier des § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG) dürften vorliegend indes gegeben sein. Eine Analogie setzt u.a. voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht. Eine teleologische Reduktion einer Rechtsnorm erfordert, dass der Wortsinn einer Norm planwidrig zu weit gefasst ist, sie also auch Fälle erfasst, die sie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht erfassen sollte. Hiervon kann indes nicht ohne weiteres ausgegangen. § 20a AufenthG ist eingefügt worden durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl Teil 1 2023, Nr. 217) und seit 1. Juni 2024 in Kraft. Zuvor waren Aufenthaltserlaubnisse zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nur in § 20 AufenthG geregelt. § 20 Abs. 1 bis 3 AufenthG a.F. regelte insoweit die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte für verschiedene Personengruppen für einen Zeitraum zwischen 6 und 18 Monaten. § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG a.F. bestimmte sodann, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Höchstzeiträume hinaus ausgeschlossen war. Mit Schaffung des § 20a AufenthG hat der Gesetzgeber bestimmte Personengruppen aus § 20 AufenthG a.F. herausgenommen und die Möglichkeit der Erteilung einer Chancenkarte in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung auch, dass die Regelungen der bisherigen Absätze 1 und 2 des § 20 nunmehr im neuen § 20a AufenthG-E Berücksichtigung fänden (BT-Drucksache 20/6500, Seite 94 f.). Ferner lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass durchaus ein Bewusstsein des Gesetzgebers bestand, dass ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG in eine andere Aufenthaltserlaubnis wechseln könnte. In der Gesetzbegründung (vgl. BT-Drucksache, a.a.O.) wird insoweit ausgeführt, dass es sich um eine absolute Höchstfrist handele und weitere Aufenthalte nur aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erlaubt werden könnten. Dass dem Gesetzgeber aber nicht bewusst gewesen sein könnte, dass auch ein Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG in Betracht kommen könnte, erscheint vor dem Hintergrund, dass zugleich mit den Änderungen in § 20 AufenthG die Chancenkarte nach § 20a AufenthG eingefügt worden ist, als ausgeschlossen. Soweit es dann in der Gesetzesbegründung zu § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG heißt, dass bei Inlandsanträgen es nach Absatz 4 Satz 2 erforderlich sei, dass bereits ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung vorliege, gilt vergleichbares. Es erscheint auch hier ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber es übersehen haben könnte, dass der ebenfalls im 4. Abschnitt geregelte Aufenthaltstitel nach § 20 AufenthG nicht ein solcher Vor-Aufenthaltstitel sein könnte. Ist mit Blick hierauf schwerlich anzunehmen, dass eine planwidrige Regelungslücke im Zusammenhang mit der Norm des § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegt bzw. dass § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG planwidrig zu weit gefasst ist, liegen die Voraussetzungen für eine Analogie bzw. teleologische Reduktion nicht vor. Hierfür besteht auch kein praktisches Bedürfnis. § 20a AufenthG ist als Ermessensnorm ausgestaltet, ermöglicht es also der Ausländerbehörde Umstände des Einzelfalls beim Wechsel der Aufenthaltserlaubnis von § 20 AufenthG zu einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG – etwa wenn der Ausländer keinerlei Bemühungen bei der Arbeitsplatzsuche gezeigt hat – zu berücksichtigen. Es spricht insoweit alles dafür, dass die Erteilung einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG nicht durch § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG analog gesperrt ist und von § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG auch ein Voraufenthalt nach § 20 AufenthG erfasst ist (so auch: Huber/Mantel/Dippe, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 20a, beck-online, Rn. 12)
Es spricht nach den bisherigen Ermittlungen bzw. auf Grundlage der von der Antragstellerin zu Händen des Antragsgegners und des Gerichts gereichten Auskünfte und Unterlagen indes alles dafür, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Gemäß § 20a Abs. 4 Satz 1 darf eine Chancenkarte nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt dann gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Es bedarf mithin der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen.
Nach den von der Antragstellerin durch Vorlage der Mietverträge auch glaubhaft gemachten Angaben beträgt die monatliche Miete für die derzeit von der Antragstellerin und ihrem Ehegatten bewohnte Wohnung in S_____ 1.086,30 Euro zzgl. 186 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 118 Euro Vorauszahlungen für Heizkosten (Gesamt: 1.390,30 Euro). Ab dem 1. April 2026 wird die Miete für eine andere, dann von den Eheleuten bewohnte Unterkunft in B_____ 940,- Euro zzgl. 350 Euro an Nebenkosten (Gesamt: 1.290,- Euro) betragen. Der Regelbedarf beträgt für die verheiratete Antragstellerin und ihren Ehemann nach der Anlage zu § 28 SGB XII jeweils 506,- Euro. Beide Ehegatten müssten mithin ein gemeinsames Nettoeinkommen, das bereits die Abzüge für den zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Krankenversicherungsschutz enthält – die Antragstellerin und ihr Ehegatte sind insoweit gesetzlich krankenversichert –, erreichen, das derzeit mindestens 2.402,30 bzw. ab April mindestens 2.302,- Euro beträgt. Dies ist nach Lage der Dinge nicht anzunehmen.
Die Antragstellerin hat nach den zuletzt von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnungen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ein Nettogehalt – also bereits abzüglich des Krankenversicherungsschutz sowie der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung – von 1.208,97 Euro erzielt. Ihr Ehemann, Herr A_____, soll ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages mit der „U_____“ ein monatliches Bruttogehalt von 1.415,63 Euro erhalten.
Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin wegen der Regelung in § 20a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG maximal 20 Stunden je Woche ihrer bisherigen Beschäftigung als Kommissioniererin bei der R_____ nachgehen könnte, sie also ihre wöchentliche Arbeitszeit von bislang 30 Stunden auf durchschnittlich wöchentlich 20 Stunden reduzieren müsste, würde ihr ein Nettogehalt als Einkommen verbleiben, welches unter 1.000,- Euro betragen würde. Hinsichtlich ihres Ehemannes ist zu berücksichtigen, dass er lediglich ein Bruttogehalt von 1.415,63 Euro erzielen würde. Von diesem Betrag werden zumindest noch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abzuziehen sein; sein Nettogehalt wird sich ausweislich der im Internet verfügbaren Brutto/Netto Gehaltsrechner dann lediglich auf ca. 1.150,- Euro belaufen. Selbst bei großzügiger Betrachtung der Einkommenssituation der Eheleute reicht dies insgesamt nicht aus, um den Bedarf der Eheleute, der zumindest aus den Kosten der Unterkunft und dem Regelbedarf besteht, zu decken. Gegenteiliges ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Namentlich fehlt es an Darlegungen, dass die Befähigung zur Bestreitung des Lebensunterhalts neben der eigenen Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen verfügbaren Mitteln erwachsen könnte. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin am 15. Februar 2025 über ein Geldvermögen von 7.680 Euro verfügt haben soll, dürfte nicht ausreichend sein. Abgesehen davon, dass dieser Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 SGB II liegt, ist für das Begehren der Antragstellerin auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. im Eilverfahren der gerichtlichen Entscheidung. Dass die Antragstellerin derzeit noch über beachtliche Vermögenswerte verfügt, so dass sie davon mit einer gewissen Nachhaltigkeit (vgl. hierzu: VGH München, Beschluss vom 8. November 2019 – 10 CS 19.1798 – juris Rn. 19) ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann bereits jetzt, also solange die Antragstellerin noch ein Einkommen aus einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden erzielen konnte, lediglich ein gemeinsames Einkommen erzielt haben dürften, das ihren Bedarf (monatliche Mietzahlungen in Höhe von 1.390,30 Euro für die Wohnung in S_____ zzgl. des Regelbedarfs von 506,- Euro je Person) – wenn überhaupt – gerade so gedeckt haben könnte, erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass die Antragstellerin seit Februar 2025 zusätzlich Vermögen aufgebaut hat; eher dürfte das Gegenteil der Fall gewesen sein.
Da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin auf Grundlage einer anderen Rechtsnorm einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben könnte, ist die Ablehnung durch den Antragsgegner im Ergebnis nicht zu beanstanden mit der Folge, dass die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt und es damit bei dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bleibt.
Fällt insoweit die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu Lasten des Antragstellerin aus, so gilt das Gleiche in Bezug auf die mit dem angegriffenen Bescheid ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Namentlich stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung auch familiäre Belange nicht entgegen. Der Ehemann der Antragsteller ist nach dem Erkenntnisstand selbst nicht Inhaber eines Aufenthaltserlaubnis; auch ist nicht erkennbar, dass die Eheleute aufgrund individueller Besonderheiten z.B. aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen Einschränkung mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des jeweils anderen Ehegatten angewiesen wären (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 – InfAuslR 2000, 67). Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ausreisefrist wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat insoweit eine angemessene Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt und somit die obere Grenze der Frist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeschöpft. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stünden auch etwaige Duldungsgründe nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 AufenthG). Gegen die auf § 11 AufenthG gestützte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nebst Befristungsentscheidung sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht vorgebracht oder ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache ist mit dem Auffangwert angemessen bewertet, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.
Rechtsmittelbelehrung: