Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.03.2026 – VG 9 L 734/25
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0317.9L734.25.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit welchem der Antragsteller wörtlich begehrt,
dem Antragsgegner (Landkreis D_____) zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus der Abschiebungsandrohung zu vollstrecken,
ist unter Berücksichtigung des erkennbaren Antragsziels (vgl. § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen und ihn bis zum Abschluss des Verfahrens über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden.
Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb ein Duldungsgrund bestehe. Insoweit stünde zwar keine Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen im engeren Sinne in Rede, wie es der wörtlich gestellte Antrag nahelegen würde. Abschiebemaßnahmen – gleich ob diese von der Zentralen Ausländerbehörde oder der örtlichen Ausländerbehörde zu veranlassen sind – würden indes auch dann nicht mehr vollzogen werden können, wenn der Antragsteller durch den Antragsgegner als die dafür zuständige örtliche Ausländerbehörde geduldet ist. Mit der (vorläufigen) Erteilung einer Duldung würde der Antragsteller somit ebenfalls erreichen, dass seine Abschiebung nicht mehr erfolgen kann. Seine Abschiebung wäre mit Erteilung einer Duldung unterbunden.
Der in dem genannten Sinn aufzufassende Antrag ist entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Ansicht auch zulässig. Der Antragsgegner verweist zunächst auf § 3 der Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (AuslRZV Bbg) und leitet aus der Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) eine Unzulässigkeit eines gegen die örtliche Ausländerbehörde gerichteten Antrags ab. Gemäß § 3 Nr. 6 AuslRZV Bbg ist zwar die ZABH zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Die Prüfung, ob in der Person des Ausländers Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestehen und dem Ausländer deshalb eine Duldung(sbescheinigung) zu erteilen ist, obliegt indes nach § 2 Abs. 1 AuslRZV nach wie vor der örtlichen Ausländerbehörde und ist nicht der ZABH – unbeschadet einer etwaigen Verpflichtung, zwingende Duldungsgründe gleichwohl zu beachten – allein übertragen.
Ferner möchte der Antragsgegner eine Unzulässigkeit des vorliegenden Eilantrags aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2025 und 19. Dezember 2025 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder): VG 2 L 944/25) ableiten. Mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die für den 11. Dezember 2025 vorgesehene Abschiebung im Wege eines sogenannten Hängebeschlusses vorläufig gestoppt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) den gegen die ZABH gerichteten Eilantrag mangels Glaubhaftmachung eines gegen die ZABH bestehenden Anordnungsanspruches abgelehnt. Diese Beschlüsse stehen einer Zulässigkeit des vorliegenden Eilantrages nicht entgegen. Namentlich steht dem nicht eine aus der Rechtskraft des Beschlusses vom 19. Dezember 2025 erwachsene Bindungswirkung (vgl. § 121 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. §§ 322, 325 ZPO) entgegen. Verfahrensbeteiligte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) waren neben dem Antragsteller die ZABH und nicht – wie hier – die örtliche Ausländerbehörde. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat auch nicht über das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung entschieden. Zwar hat die ZABH grundsätzlich auch das Vorliegen von Duldungsgründen zu prüfen. Gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Beantwortung der Frage, wann die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich ist, folgt aus der Anwendung zwingenden Rechts und obliegt keiner Ermessensentscheidung. Steht diese Unmöglichkeit fest, folgt daraus zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ermessensausübung die Verpflichtung zur Aussetzung; die Erteilung der Duldungsbescheinigung (durch die örtliche Ausländerbehörde) hat in diesen Fällen regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60a Rn. 22, beck-online). Hieraus folgt dann zwar, dass die ZABH insoweit an die Entscheidung der örtlichen Ausländerbehörde gebunden ist, soweit diese dem Ausländer eine Duldung erteilt hat, die (regelmäßig befristete) Duldung noch Geltung beansprucht und nicht widerrufen ist (vgl. § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Ist der Ausländer indes nicht mehr im Besitz einer Duldung, etwa weil dieser eine ihm zuvor erteilte befristete Duldung nicht hat verlängern lassen, liegen aber gleichwohl zwingende Duldungsgründe z.B. aufgrund eines Kindschaftsverhältnisses zu einem deutschen Kind vor, hat die ZABH – unbeschadet der Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde – solche Duldungsgründe infolge der gesetzlich angeordneten Aussetzung der Abschiebung grundsätzlich eigenständig zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in dem genannten Beschluss zwar Ausführungen dazu gemacht, dass nach der von ihm zitierten Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 30) das Verwaltungsgericht die nach § 2 AuslRZV Bbg zuständige Ausländerbehörde zur vorläufigen Erteilung einer Verfahrensduldung verpflichten könne. Es hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob der vom Antragsteller geltend gemachte aufenthaltsrechtliche Anspruch bestehen und ob dieser einen Anspruch auf vorläufige Verschonung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen begründen könne. Hierfür – so das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – sei das Verwaltungsgericht Cottbus gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO zuständig. Der Antragsteller habe – so das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) weiter – ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung vor dem Verwaltungsgericht Cottbus geltend zu machen und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebiete keine parallele Prüfung eines solchen Anspruchs durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder).
Damit hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend einen etwaigen Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung aus den von ihm geltend gemachten Gründen und das Vorliegen von Duldungsgründen auch nicht inzident geprüft, sondern diese Prüfung ausdrücklich der örtlichen Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht Cottbus vorbehalten. Insoweit kann offen bleiben, ob der gegen die ZABH in einem Eilverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) grundsätzlich geeignet wäre, für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung zu entfalten. Der Umfang der Bindungswirkung ergibt sich aus dem Tenor und aus den diesen tragenden Gründen. Eine etwaige materielle Bindungswirkung für die hier zu prüfenden Ansprüche kann aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2025 für das vorliegende Verfahren insoweit nicht folgen.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft. Wird – wie vorliegend – ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, kommen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowohl ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und die mit diesem Antrag erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs setzt dann aber zunächst einmal voraus, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überhaupt eine belastende Rechtsfolge ausgelöst hat, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs suspendiert werden könnte. Eine solche belastende Rechtsfolge könnte sich allenfalls aus dem Wegfall einer Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2014 - OVG 11 S 49.14 - juris Rn. 3; Beschluss vom 25. November 2014 - OVG 7 S 54.14 - juris Rn. 3). Vorliegend mangelt es jedoch an der notwendigen Fiktionswirkung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Weder hielt sich der Antragsteller bei Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, noch war er zuvor Inhaber eines Aufenthaltstitels, so dass auch eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht kommt.
Schließlich fehlt dem Antragsteller auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner den Antragsteller zuletzt unter dem 3. März 2026 gebeten hat, zur Erteilung einer Duldung zu erscheinen und anzunehmen ist, dass dem Antragsteller auch eine entsprechende Duldung erteilt wurde. Denn der Antragsteller begehrt vorliegend nicht nur eine kurzfristige Duldung aus tatsächlichen Gründen, sondern eine längerfristige Duldung, nämlich bis zum Abschluss des sich noch im Widerspruchsverfahren befindlichen Verfahrens, welches die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand hat.
Der Antrag ist indes nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hat – wie hier – ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst, kommt ein Anspruch auf Duldung aus rechtlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) insbesondere zur Sicherung des behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich nicht in Betracht. In § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dazu führt, dass der Aufenthalt als erlaubt, die Abschiebung als ausgesetzt oder der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt. Keiner dieser Fallkonstellationen liegt hier vor. Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen eines fingierten Aufenthaltsrechts bzw. einer fingierten Duldung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, die gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzusetzen sind, ist für eine im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreitende Duldung mit dem Ziel der Sicherung eines Aufenthaltsrechts während der Dauer des Erteilungsverfahrens aber grundsätzlich kein Raum. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss vielmehr grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2021 – VG 9 L 265/21 – juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 13. Januar 2014 -VG 4 L 333/13-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05. Februar 2015 -2 S 5.15-; vom 05. Januar 2007 - OVG 3 S 78.06 - und vom 03. März 2008 - OVG 12 S 25.08 -, vom 14. September 2006 - OVG 8 S 97.06/OVG 8 M 68.06 - m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 – juris; Beschluss vom 15. April 2005 – 18 B 492/05 – juris).
Eine Ausnahme hiervon kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, Rn. 3, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2). Dies kann etwa bei einem Begehren des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG der Fall sein, wie sie auch der Antragsteller beantragt hat. Denn § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass der Antragsteller eine ausländische Person ist, die geduldet oder – was hier nicht der Fall ist – Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist. Würde insoweit der Aufenthalt des bislang geduldeten Ausländers im Inland durch dessen Abschiebung beendet, entfiele der Status als geduldeter Ausländer (vgl. § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) und dem Ausländer könnte aus dem Ausland selbst dann eine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erteilt werden, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vorlägen.
Ob dieser Rechtsprechung im Fall eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu folgen ist, braucht die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden. Mit Blick auf § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könnte argumentiert werden, dass der Gesetzgeber den Entfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bei erfolgter Antragstellung an das Bestehen der Fiktionswirkung geknüpft und damit auch bewusst in Kauf genommen hat, dass ein Ausländer einen im Grundsatz bestehenden, aber von dessen Aufenthalt im Inland abhängigen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel verlieren kann, sollte der Ausländer nicht durch eine Fiktionswirkung geschützt sein und abgeschoben werden. Es spräche dann durchaus auch einiges dafür, dass eine Abschiebung des Ausländers vor bestandskräftiger Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG dann durch das Gericht nicht durch eine Verfahrensduldung unterbunden werden kann, da der Verlust des Anspruchs nach § 25b AufenthG aufgrund einer womöglich aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG abzuleitenden gesetzlichen Wertung keinen rechtlich beachtlichen Nachteil darstellen würde, der durch eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verhindern wäre.
Dies mag offen bleiben. Für eine Duldung zur Sicherung eines behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG genügt es nicht, wenn ein Ausländer die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraufenthaltszeiten oder auch eine andere Voraussetzung der Norm noch nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft. In diesem Fall hat es die Behörde in der Hand, den Antrag zügig abzulehnen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, ohne eine Verfahrensduldung zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 – juris Rn. 30). So liegt es hier. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist im Fall des Antragstellers erforderlich, dass er sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Antragsteller ist indes ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst am 15. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 19. Februar 2021 einen Asylantrag gestellt. Der Antragsteller hält sich mithin weniger als sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Eine (Verfahrens-)Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kommt indes nur zur Sicherung eines bestehenden Anspruchs in Betracht. Sie dient nicht dazu, dem Ausländer erst zu ermöglichen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den erstrebten Aufenthaltstitel zu schaffen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus weitere Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht insbesondere jene nach §§ 18, 18a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte), handelt es sich um solche, die – anders als § 25b AufenthG – tatbestandlich nicht von einem Aufenthalt (etwa als geduldeter Ausländer) im Inland oder einem vergleichbaren Umstand abhängen. Diesbezüglich bleibt es dabei, dass ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten und ggf. von dort weiter verfolgen muss. Eine Ausnahme hiervon zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht zu machen. So kann etwa die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage einer hinreichenden Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG) auch geklärt werden, wenn der Antragsteller sich nicht im Inland befindet.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorbringt, dass ihm in einem Gespräch die Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise zu geben sei, so führt auch dies nicht zu einem Erfolg des vorliegenden Eilantrages. Er hat bereits unter dem 11. September 2025 erklärt und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert pro Person (vgl. Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Hinsichtlich der diesem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung weist die Kammer auch mit Blick auf das Kostenrisiko für die Beteiligten auf § 80 AsylG hin, wonach Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg sei hiervon auch die Aussetzung der nach § 34 Abs. 1 AsylG angedrohten Abschiebung umfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2025 – 12 S 17.25 – juris m.w.N.). Soweit – wie hier – eine Verfahrensduldung in Rede steht, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 5. Juli 2024 – 12 S 821/24 – juris Rn. 16 ff.) mit Blick auf den Streitgegenstand in einem solchen Verfahren vertreten, dass der Beschwerdeausschluss nicht greife. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Rechtsprechung zwischenzeitlich aus Gründen der Rechtsanwendungseinheit und der Rechtsmittelklarheit wieder aufgegeben (vgl. Beschluss vom 15. November 2024 – 12 S 1821/24 – juris Rn. 6 ff.). In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist indes bislang die Rechtsfrage nicht entschieden, ob § 80 AsylG auch greift, wenn Gegenstand des Rechtsstreits nicht bloß die Verhinderung einer Vollzugsmaßnahme ist, sondern im Vordergrund des Streitgegenstands der Erhalt eines vom Ausländer geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht (vgl. auch: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Februar 2026 – 6 MB 49/25 – juris Rn. 8; ausführlich: Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 6 MB 28/24 – juris Rn. 17 ff.). Fraglich erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang auch, ob in Fällen wie dem Vorliegenden überhaupt die Voraussetzungen nach § 80 2. Alternative AsylG gegeben sind, die „Maßnahmen zum Vollzug … nach dem Aufenthaltsgesetz“ erfordert. Die Erteilung einer Duldung ist zwar unzweifelhaft eine Maßnahme nach dem AufenthG (vgl. unter Bezugnahme auf § 102 AufenthG: OVG Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2026 – 7 B 11786/25 – juris Rn. 7). Dass sie darüber hinaus auch als eine Maßnahme „zum“ Vollzug anzusehen ist, wenn – anders als in dem der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. August 2025 zugrunde liegenden Fall des Verwaltungsgerichts Cottbus (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. April 2025 – 9 L 183/25 – juris) – der Antragsteller durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits (wie hier wieder) geduldet ist, seine Abschiebung also schon aus anderen Gründen ausgesetzt ist und deshalb die zuständige Ausländerbehörde in absehbarer Zeit an einem Vollzug der Abschiebungsandrohung gehindert ist, erscheint aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht auf der Hand liegend. Die Kammer geht bis zur obergerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen daher von der Zulässigkeit des Rechtsmittels aus und belehrt entsprechend.
Rechtsmittelbelehrung: