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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.03.2026 – VG 3 L 117/26

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0318.3L117.26.00

Tenor§

Frau D_____, wohnhaft M_____, wird beigeladen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I. Frau S_____ war zu dem Verfahren nach § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beizuladen, da die Entscheidung über das Kontakt- und Näherungsverbot unmittelbar ihre Rechtsstellung berührt. Im Interesse eines notwendigerweise zügigen Abschlusses dieses Verfahrens, sieht die Kammer von der Anhörung der beigeladenen Person vor der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ab (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2026 - VG 3 L 40/26 -, n. v., S. 2 BA; VG Potsdam, Beschluss vom 8. Mai 2025 - VG 3 L 500/25 -, n. v., S. 2 BA), zumal ihre Auffassung aus der gemeinsam mit dem Antragsteller erfolgten Antragstellung bekannt ist.

II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. März 2026 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

1. Der Statthaftigkeit des so verstandenen einstweiligen Rechtsschutzantrags steht nicht entgegen, dass dem Widerspruch des Antragstellers mangels Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den Antragsgegner bereits aufschiebende Wirkung zukommt. Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO dann anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs des Antragstellers gegen das vom erlassene Kontakt- und Näherungsverbot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetz entfallen würde, weil es sich um eine unaufschiebbare Anordnung von Polizeivollzugsbeamten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO handelt. Ein auf Grundlage des Polizeirechts (hier: § 16b Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes BbgPolg -) erteiltes Kontakt- und Näherungsverbot stellt regelmäßig eine solche unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten dar. Nach Lage der Dinge sprechen vorliegend auch keine Gründe dafür, ausnahmsweise nicht von der Unaufschiebbarkeit des Kontakt- und Näherungsverbots auszugehen. Vielmehr durfte die Polizeivollzugsbehörde vorliegend zurecht von einem Eilfall ausgehen, welcher ein sofortiges polizeiliches Einschreiten ohne schriftlichen Verwaltungsakt inklusive Begründung des besonderen Vollzugsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderte. Hierfür spricht, dass die Polizeivollzugsbeamten ausweislich der Angaben in der Strafanzeige verhindern mussten, dass der Antragsteller zu der Beigeladenen Kontakt aufnimmt, um weitere physischen und psychische Verletzungen zu verhindern.

Die mit dem Kontakt- und Näherungsverbot verbundene Zwangsgeldandrohung stellt eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar, für die der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BbgVwVG) gesetzlich angeordnet ist.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist allerdings unzulässig, weil es an der Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs - hier in Gestalt eines Widerspruchs (§ 69 VwGO) fehlt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann. § 80 Abs. 5 VwGO gewährt keinen vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2024 - VG 3 L 755/24 -, n. v., S. 3 BA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 4 S 50.11 -, n. v., S. 3 BA; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 945; Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 81). Nach Mitteilung des Antragsgegners und ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Antragsteller bisher keinen Widerspruch gegen die angeordnete Maßnahme erhoben, obwohl er dies bei Stellung seines Eilantrags angekündigt hatte. Da auch nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht möglich oder zumutbar wäre, gegen den mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen Bescheid Widerspruch zu erheben, ist es auch nicht im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) geboten, den Eilantrag bereits vor Erhebung des Widerspruchs zuzulassen (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2024 - VG 3 L 755/24 -, n. v., S. 3 BA).

3. Der Antrag kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich ohne Kenntnis des Gerichts Widerspruch erhoben haben sollte. Denn er ist auch unbegründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmäßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 15. März 2026.

Rechtsgrundlage für das erlassene Kontakt- und Näherungsverbot ist § 16b Satz 1 BbgPolG. Danach kann einer Person untersagt werden, sowohl Kontakt zu einer gefährdeten Person aufzunehmen, als auch Zusammentreffen mit einer gefährdeten Person herbeizuführen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person erforderlich ist. Gemäß § 16b Satz 2 i. V. m. § 16a Abs. 5 Satz 1 BbgPolG enden das Kontakt- und Näherungsverbot mit Ablauf von zwei Wochen nach seiner Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die insoweit anzustellende Gefahrenprognose der für den Antragsgegner handelnden Polizeibeamten als fehlerfrei und ihre Entscheidung für den Erlass der angefochtenen Kontakt- und Näherungsverbotes als rechtmäßig.

Insoweit ist ausreichend, dass der handelnde Beamte bei verständiger Würdigung der Umstände vertretbar von einer Sachlage ausgeht, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut beschädigen wird. Die polizeiliche Gefahrenprognose ist allein daran zu messen, ob sie aus ex-ante-Sicht, das heißt nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlassens der präventiv-polizeilichen Maßnahme, vertretbar ist. Für die Rechtmäßigkeit kommt es darauf an, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten aufgrund der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügung zu der Einschätzung gelangen durften, von der dem Kontakt- und Näherungsverbot aufzuerlegenden Person - hier dem Antragsteller - gehe eine erhebliche Gefahr aus. Dabei darf sich die Polizei auf die Aussagen der Beteiligten stützen, da gerade im Bereich der hier nach der aktuellen Sachlage von auszugehenden häuslichen Gewalt die Öffentlichkeit regelmäßig nicht beteiligt ist (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 19. Januar 2012 - 1 A 94/10 -, juris m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 24. Februar 2025 - VG 3 L 128/25 -, n. v., S. 4 BA; vom 12. Dezember 2024 - VG 3 L 755/24 -, u. v., S. 4 f. BA).

Dies vorausgeschickt erweist sich die gegenüber dem Antragsteller getroffene Anordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die für den Antragsgegner handelnden Polizeibeamten durften bei ihrem Einsatz am 15. März 2026 davon ausgehen, dass für die Beigeladene eine erhebliche Gefahr weiterer körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen bestand, zu deren Abwehr die getroffene Anordnung erforderlich war.

Ausweislich des Verwaltungsvorgangs schilderte die am 14. März 2026 noch stark alkoholisiert und labil auftretende Beigeladene den Polizeibeamten am Morgen des 15. März 2026 in psychisch stabilem Zustand ihr gegenüber wiederholt begangene Gewaltanwendungen sowie seelischen Missbrauch durch den Antragsteller. So sei es in den letzten sechs Monaten mehrfach zu Schlägen gegen ihren Oberkörper und ihren Kopf gekommen. Auch habe der Antragsteller sie mehrfach als „Fotze“ oder „Hure“ oder sie sei „dümmer als sein Sohn“ bezeichnet. Auch habe er sie seelisch unter Druck gesetzt, indem er in einem Video die Tötung ihres Hundes simuliert habe. Beispielhaft beschrieb die Beigeladene zudem eine körperliche Auseinandersetzung am 14. März 2026, wobei es bei einer Fahrt in ihrem Fahrzeug zwischen 10:00 und 12:00 Uhr in B_____zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei, die dazu geführt hätten, dass der Antragsteller am Fahrbandrand gehalten und sie mit der Faust gegen ihre Brust geschlagen habe. Daraufhin habe der Antragsteller sich gegenüber seinem ebenfalls im Fahrzeug befindlichen Sohn über die Beigeladene lustig gemacht, indem er gesagt habe „sie heule schon rum“ obwohl der Schlag „nicht einmal so stark“ gewesen sei. In der Vergangenheit habe sie von den Verletzungen auch Schmerzen, Hämatome und Schwellungen gehabt. Auch habe der Antragsteller ihr in Aussicht gestellt, ihren Hund zu töten, solle sie ihn nicht in das Haus lassen oder erneut die Polizei kontaktieren.

Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Annahme der Polizeibeamten, es werde bei ungehindertem Ablauf der Geschehnisse zu einer weiteren Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beigeladenen kommen, keine Bedenken. Des Weiteren durften die Beamten zu Recht davon ausgehen, dass eine fortgesetzte Kontaktaufnahme seitens des Antragstellers und der damit nach den Schilderungen der Beigeladenen – einhergehende seelische Missbrauch und verbale Erniedrigung die Gefahr ernsthafter psychischer Beeinträchtigung bei der Beigeladenen mit sich bringen würde. Dies gilt umso mehr, nachdem die Polizeibeamten beim Fertigen der Strafanzeige miterleben konnten, wie die Beigeladene durch die Kontaktaufnahme des Antragstellers und den Druck, den dieser noch während der Anwesenheit der Polizeibeamten auf die Beigeladene aufbaute, anfing zu zittern und zu weinen.

Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung bei Gericht bestritten hat, jemals jemanden geschlagen zu haben, was angesichts der von der Beigeladenen detailliert geschilderten Situation im Auto am 14. März 2026 ohnehin wenig glaubhaft erscheint, stellt dies die ex-ante Prognose der handelnden Polizeibeamten von vorn herein nicht in Frage. Für die handelnden Beamten bestand am 15. März 2026 kein Anlass, an den Angaben der Beigeladenen zu zweifeln, zumal sie sich von dem Vorliegen eines Videos, das die simulierte Tötung des Hundes der Antragstellerin zeigen soll, offenbar selbst überzeugen konnten. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst eingeräumt, am 14. März 2026 mit der Beigeladenen gestritten zu haben und das die Lage eskaliert sei. Genau der Verhinderung solcher Eskalationen dient das Kontakt- und Näherungsverbot.

Soweit auch die Beigeladene noch am 15. März 2026 im Nachgang zu der erlassenen Anordnung geäußert hat, dass ihre Aussage nicht stimme, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Dies schon deshalb, weil das Aussageverhalten der Beigeladenen unter dem Einfluss des Antragstellers steht, der wie die gemeinsame Antragstellung bei Gericht zeigt fortlaufend gegen das ihm gegenüber angeordnete Kontakt- und Näherungsverbot verstößt. Von einem unbefangenem Aussageverhalten der Beigeladenen kann daher nicht ausgegangen werden.

Dass die Beigeladene selbst nach eigenen Angaben die Aufhebung des Kontakt- und Näherungsverbotes befürworten würde, ist ebenfalls nicht von Belang. Für die Wohnungsverweisung bestimmt § 16a Abs. 1 Satz 4 BbgPolG, dass ein entgegenstehender Wille der gefährdeten Person regelmäßig unbeachtlich ist. Gleiches gilt auch ohne entsprechende Verweisung im Rahmen eines Kontakt- und Näherungsverbotes, zumal wenn wie hier nicht auszuschließen ist, dass die Willensbekundung nach Beeinflussung seitens des Betroffenen erfolgt und durch diese ausgelöst worden ist.

Nach alledem war die Entscheidung, dem Antragsteller ein Kontakt- und Näherungsverbot auszusprechen, um eine weitere Eskalation zu verhindern und eine erneute Gefährdung der Geschädigten auszuschließen, sachgerecht und geboten. Dabei erweist sich die gegenüber dem Antragsteller verfügte Maßnahme auch unter sonstigen Gesichtspunkten als ermessensfehlerfrei. Anderen Maßnahmen waren nicht ersichtlich. Es handelt sich zudem nur um eine kurze Zeitspanne und die Maßnahme erweist sich auch mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter als verhältnismäßig im engeren Sinne.

Auch die Rechtmäßigkeit der mit dem Kontakt- und Näherungsverbot verbundenen Zwangsgeldandrohung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Sie steht im Einklang mit den Regelungen der §§ 56 Abs. 1, 59 BbgPolG.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, weil sie keinen Antrag gestellt und sich nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer sich an die Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 angelehnt hat. Die Zwangsgeldandrohung ist in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der Auffangwert um die Hälfte ermäßigt worden (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung: