Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.04.2026 – VG 9 l 112/26
9. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0422.9l112.26.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Begehrt ein Ausländer die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht im Wege einer Klage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung, liegt in einer entsprechenden Verpflichtung nach § 123 Abs. 1 VwGO allerdings eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits das erreichen würde, was er in einem Hauptsacheverfahren auch erreichen könnte. Das Gericht kann im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes, eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 – juris Rn. 15; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juni 2025 – 11 B 88/25 – juris Rn. 7 m.w.N.)
Die Antragsteller haben vorliegend bereits keinen diesen Maßgaben entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist auszustellen, wenn eine Erlaubnisfiktion bis zum Erlass des Bescheids durch die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingetreten ist, § 81 Abs. 3, 4 AufenthG. Der Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 04. November 2024 beim Antragsgegner hat eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG indes nicht ausgelöst.
Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG wegen § 55 Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz ausgeschlossen sind.
Eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG kann durch den Antrag vom 04. November 2024 für den Antragsteller zu 1. bereits deshalb nicht eingetreten sein, da dieser sich zuvor nicht rechtmäßig, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vielmehr war er Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, welche bis zum 13. Dezember 2024 Gültigkeit besaß. Die übrigen Antragsteller besaßen bei Antragstellung zwar keine Aufenthaltstitel mehr, da die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 und 2 AufenthG nach Ablauf ihrer 18-monatigen Geltungsdauer zum 25. Oktober 2024 erloschen war. Sie hielten sich aber im Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Innerhalb der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wurde den Antragstellern zu 2. – 5. kein anderer Aufenthaltstitel erteilt, sodass erneut eine Ausreisepflicht besteht (vgl. dazu Kluth in, Kluth/Heusch: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01. Oktober 2024, § 104c Rn. 31 f.).
Eine Fiktionswirkung ist indes auch nicht nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst worden. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel eines Ausländers, der vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortgeltend. Im Fall der Antragsteller zu 2. - 5. liegen die Voraussetzungen dafür bereits deshalb offensichtlich nicht vor, weil der Antrag vom 04. November 2024 nach Ablauf ihrer bisherigen Aufenthaltstitel gestellt wurde. Diese waren jeweils nur bis zum 25. Oktober 2024 gültig. Die Antragsteller legen auch nicht dar, dass eine behördliche Anordnung der Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten gewesen ist und das behördliche Ermessen auf Erlass dieser Anordnung reduziert ist (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Eine solche Ermessensreduzierung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG des Antragstellers zu 1. noch bis zum 13. Dezember 2024 gültig war, denn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat auch in seinem Fall keine Fiktionswirkung ausgelöst (dazu sogleich).
Auch im Fall des Antragstellers zu 1. hat der Antrag auf „Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen“ vom 04. November 2024 keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 ausgelöst. Der Antrag ist nicht als ein solcher auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu verstehen. Dies wäre jedoch notwendig, da § 104c Abs. 2 AufenthG (§ 104c Abs. 3 Sätze 4 und 5 des AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung) festlegt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG verlängert werden kann. Daraus resultierend ergibt sich, dass nur ein Antrag auf Erteilung eines Titels nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen vermag, vgl. § 104c Abs. 2 Satz 3 AufenthG; § 104 c Abs. 3 Satz 5 AufenthG a.F.. Ein etwaiger (beantragter) Anspruch des Antragstellers zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist von dem anwaltlich gestellten Antrag vom 04. November 2024 nicht erfasst. Zwar mag ein bei der Ausländerbehörde gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich umfassend zu verstehen sein. Er bezieht sich jedoch nur auf die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltstitel (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 22.09 – juris Rn. 23). Eine Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG kam im Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich nicht in Betracht, da der Antragsteller zu 1. die Voraussetzungen der hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) erst durch das Bestehen der entsprechenden Prüfung im April 2025 nachgewiesen hat. An einem Integrationskurs, der dem Nachweis über Grundkenntnisse des Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet dient (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), hatte der Antragsteller zu 1. im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfolgreich teilgenommen, da dieser noch bis zum 06. Mai 2025 andauerte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu 1. erst zum 04. August 2025 ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, welches überhaupt im Ansatz geeignet gewesen wäre, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 1 AufenthG). Aufgrund seiner vorherigen Beschäftigung, die lediglich in einem Umfang von 9 Stunden/Woche bestand, war auch bei Betrachtung der bisherigen Einkommenssituation nicht zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 AufenthG).
Die genannten Umstände mussten sich dem Antragsteller zu 1., der sich im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht vertreten lässt, auch insoweit aufdrängen, dass für den anwaltlich vertretenen Antragsteller offensichtlich war, dass im Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 4. November 2024 die Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht ansatzweise vorgelegen haben können. Der insoweit – vermutlich durchaus bewusst – offen gewählte Wortlaut des Antrags („… beantragen wir die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen …“) kann daher auch mit Blick auf den Erkenntnis- und Wissenshorizont des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht als Antrag nach § 25b AufenthG verstanden werden, zumal der Antragsteller zu 1. im Rahmen der Antragstellung zu dem Chancenaufenthaltsrecht gemäß § 104c Abs. 4 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu belehren war und nichts dafür ersichtlich ist, dass dies im Fall des Antragstellers unterblieben sein könnte; dies trägt er auch nicht vor.
Das anwaltliche Schreiben vom 30. Mai 2025, mit welchem der „laufende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG“ begründet werden sollte, stellt aufgrund des Vorgenannten einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und nicht bloß eine Klarstellung des Antrags vom 04. November 2024 dar. Dieser hat eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ebenfalls nicht ausgelöst. Er ist aufgrund des Ablaufs der Geltung der bisherigen Aufenthaltstitel verspätet gestellt worden. Auch hier ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine behördliche Anordnung der Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten gewesen und das behördliche Ermessen auf Erlass dieser Anordnung reduziert wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 1.5 und 8.7 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach legt die Kammer die Hälfte des halben Auffangwertes pro Person zugrunde.
Rechtsmittelbelehrung: