Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.04.2026 – VG 6 L 766/24
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0427.6L766.24.00
Tenor§
Der Antrag auf Eilrechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 115,76 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer getroffen werden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen jeweils vom 2. März 2025 (Antragsgegner) sowie vom 3. März 2025 (Antragsteller) einverstanden erklärt haben, § 87a Abse. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. November 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners ist zulässig. Insbesondere ist der Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO durch die Antragsteller Genüge getan worden.
Der Antrag ist allerdings unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. HS VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragsteller entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen bleibt dann regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragsteller zu einer – im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen – Fäkaliengebührennacherhebung für den Zeitraum von 16. Juni 2020 bis 31. Dezember 2023 mit Blick auf eine Differenz zwischen dem Wasserzählerstand und der tatsächlich abgefahrenen Fäkalwassermenge (Mehrmengen der Entsorgung) – erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der in Rede stehende Gebührenbescheid für Fäkalwasser vom 12. November 2024, mit dem der Antragsgegner eine Nacherhebung hinsichtlich „mehr entsorgter, als berechneter“ dezentraler Schmutzwassergebühren für den Gesamtzeitraum von 16. Juni 2020 bis 31. Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 463,05 gegenüber den Antragstellern geltend macht, findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zunächst seine rechtliche Grundlage insgesamt in der Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L_____ vom 4. Dezember 2019 (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS 2019), die gemäß § 17 Abs. 1 SWGS 2019 zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist und die Stammsatzung für die weiteren hier relevanten Änderungssatzungen darstellt.
Zunächst sei vorweg gestellt, dass der Erhebungszeitraum von 16. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 einer rechtlichen Prüfung nicht zu unterziehen war, da dieser Zeitraum bei der in Streit stehenden Schmutzwassergebührennachforderung unberücksichtigt geblieben ist. Der Antragsgegner macht für diesen Zeitraum keine Schmutzwassermenge zur Grundlage seiner Gebührenberechnung.
Für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 findet der in Rede stehende Gebührenbescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2019 in der Gestalt der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 4. Dezember 2020 (1. Änderungssatzung – 1. ÄS 2021), die gemäß ihrem Art. 2 zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 findet der in Rede stehende Gebührenbescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2019 vom 4. Dezember 2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2020 in der Gestalt der 2. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung 1. Dezember 2021 (2. Änderungssatzung – 2. ÄS 2022), die gemäß ihrem Art. 2 zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 findet der in Rede stehende Gebührenbescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens schließlich seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2019 vom 4. Dezember 2019 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2021 in der Gestalt der 3. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 7. Dezember 2022 (3. Änderungssatzung – 3. ÄS 2023), die gemäß ihrem Art. 2 zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Formelle Bedenken in Bezug auf die vorgenannten Satzungen sind nicht vorgetragen oder drängen sich auf. Die Schmutzwassergebührensatzung 2019 und die zitierten Änderungssatzungen verstoßen bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Gegen die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere gegen die Regelungen des Gebührentatbestandes und des Gebührensatzes haben die Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben; ersichtlich sich aufdrängende Satzungsfehler, die mit Blick auf die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Von der Wirksamkeit der Satzung ist daher für das vorliegende Verfahren insoweit auszugehen. Nähere Klärung muss ggf. – soweit veranlasst – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sofern die Antragsteller die konkreten Regelungen des Gebührenmaßstabes Einwendungen geltend machen, dringen diese nicht durch (hierzu ausführlich unten).
Die Satzung weist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens, soweit er hier im Falle der dezentralen Schmutzwasserentsorgung von Interesse ist, den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestgehalt auf: Regelungen zum Kreis der Gebührenpflichtigen (§ 11 SWGS 2019), zum Gebührentatbestand (§ 10 SWGS 2019), zum Gebührenmaßstab (§ 8 SWGS 2019), zum Gebührensatz (§ 9 SWGS 2019) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 12 Abs. 3 SWGS 2019). Der in § 8 SWGS 2019 ausgestaltete Gebührenmaßstab dürfte dem Grunde nach nicht zu beanstanden sein. Der Satzungsgeber hat sich in § 8 SWGS 2019 grundsätzlich für den sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab entschieden, indem sich die Höhe der Gebühren für die Fäkalwasserentsorgung nach der Schmutzwassermenge bemisst, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt (§ 8 Abs. 1 S. 1 SWGS 2019), wofür wiederum die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte, auf ihm gewonnene und ihm sonst zugeführte Wassermenge maßgeblich ist (§ 8 Abs. 2 a) bis c) SWGS 2019).
Dieser Maßstab dürfte im Grundsatz nicht zu beanstanden sein. Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris Rn. 24; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1048).
Ein praktikabler – vorrangiger – Wirklichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG steht für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben nicht zur Verfügung, insbesondere ist die Bemessung nach den Abfuhrmengen ebenfalls nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem zwar ein wichtiges Element der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsanlage genauer erfasst wird, nicht aber die die wirkliche Reinigungsleistung mitbestimmende jeweilige Schmutzfracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
Ob der Gebührenmaßstab nach der Menge des abgefahrenen Fäkalwassers „wirklichkeitsnäher“ oder „preisgünstiger“ als der modifizierte Frischwassermaßstab ist, ist unmaßgeblich. Dem Satzungsgeber ist bei der Bestimmung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt. Deshalb kann nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird. Vielmehr kann bei der Bemessung der Benutzungsgebühren auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5). Entscheidend ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG allein, dass der Gebührenmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage steht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris; VG Potsdam, Urteil vom 31. März 2010 - 8 K 1274/07 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Das ist hinsichtlich hier anwendbaren FGS grundsätzlich nicht anzunehmen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris; VG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris).
Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11 f.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12) bei Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs zwingend in der Satzung vorzusehende Möglichkeit, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, dürfte vorliegend in der Vorschrift des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 SWGS 2019 zu sehen sein.
Ob wegen möglicher Besonderheiten des Verbandsgebiets etwas gegen die Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs im Einzelfall sprechen dürfte, bedarf mit Blick auf die hier zu erfolgende summarische Prüfung und mangels ausdrücklichen Vortrags der Beteiligten diesbezüglich keiner Erörterung. Auf diese Frage wäre ggf. in dem Hauptsacheverfahren einzugehen.
Nach dem hier seitens der Antragsteller gerügten und letztlich entscheidenden § 8 Abs. 3 S. 2 SWGS 2019 gilt die tatsächliche Abfuhrmenge als in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet, wenn die tatsächliche Abfuhrmenge über der Wassermenge liegt, welche dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführt, auf dem Grundstück gewonnen oder dem Grundstück sonst zugeführt worden ist. In diesen Fällen kommt mit der tatsächlichen Abfuhrmenge ein anderer Gebührenmaßstab als die dem Grundstück zugeführte oder dort gewonnene Wassermenge zur Anwendung. Der Satzungsgeber hat damit eine Kombination von modifiziertem Frischwassermaßstab (§ 8 Abs. 2 a) bis c) SWGS 2019) und dem Maßstab der tatsächlichen Abfuhrmenge (§ 8 Abs. 3 Satz 2 SWGS 2019) vorgenommen. Weder die Kombination beider Gebührenmaßstäbe noch die Ausgestaltung des (Teil-)Maßstabs der tatsächlichen Abfuhrmenge dürfte begegnet rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Gebot des Grundsatzes der Leistungsproportionalität begegnen. Schließlich dürfte auch die „Mehrmengenregelung“ nur für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen (vgl. ausführlich hierzu VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris), sodass insgesamt die von den Antragstellern ins Feld geführte Argumentation nicht durchdringt.
Die vom Satzungsgeber gewählte Kombination von modifiziertem Frischwassermaßstab und Abfuhrmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein vom Satzungsgeber gewählter Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss – wenn auch nicht in jedem Einzelfall – so doch aber im Großen und Ganzen gewährleisten, dass ein Mehr oder Weniger einer Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50; VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris). Diesem rechtlichen Maßstab genügt die in § 8 Abs. 3 SWBS 2019 vorgesehene Kombination von modifiziertem Frischwasser- und Abfuhrmengenmaßstab, wonach grundsätzlich die dem Grundstück zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Menge an Frischwasser als in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet gilt und nur bei einer größeren tatsächlichen Abfuhrmenge letztere maßgeblich ist.
Eine gebührenrelevante Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung liegt auch dann vor, wenn solches Wasser aus der Sammelgrube entsorgt wird, das vor seinem Gebrauch und seiner Einleitung in die Sammelgrube nicht als Frisch- oder Brauchwasser über einen Wasserzähler erfasst worden ist. Wenn die erfasste Abfuhrmenge die gemessenen Frisch- und Brauchwassermengen übersteigt, ist ein solcher Sachverhalt grundsätzlich anzunehmen. Die der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 SWBS 2019 zugrundeliegende weitere Annahme, dass in dieser Fallgestaltung mindestens eine der tatsächlichen Abfuhrmenge entsprechende Wassermenge dem Grundstück und anschließend – entweder über die Hausentwässerungsanlage oder auf anderem Wege – der Sammelgrube zugeführt worden sein muss, ist ebenso einleuchtend und unter dem Gesichtspunkt eines tauglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht zu beanstanden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23 für eine satzungsrechtliche Schätzbefugnis, wenn die tatsächlich abgefahrenen Schmutzwassermengen die gemessenen, dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen übersteigen).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der jeweilige Zweckverband vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg auch berechtigt, eine dem § 8 Abs. 3 S. 3 SWGS 2019 entsprechende Regelung, wonach hier abweichend von § 8 Abs. 2 die tatsächlich abgefahrene und durch Entsorgungsnachweise des vom Zweckverband beauftragten Entsorgungsunternehmens ermittelte Abfuhrmenge zum Maßstab einer Schätzung nach § 4 Abs. 4 S. 4 gemacht werden kann, zu erlassen und im einschlägigen Einzelfall auch anzuwenden.
Solche Schätzungsregelungen – wie die des § 8 Abs. 3 S. 2 SWGS 2019 – sind nämlich im Grundsatz zulässig. Es liegt auf der Hand, dass eine gebührenrelevante Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung der Sache nach auch dann vorliegt, wenn solches Wasser aus der Sammelgrube entsorgt wird, das vor seinem Gebrauch und seiner Einleitung in die Sammelgrube nicht als Frisch- oder Brauchwasser über einen Wasserzähler erfasst worden ist. Weiter liegt auf der Hand, dass es einen Anlass gibt, das Vorliegen eines solchen Sachverhalts näher in den Blick zu nehmen, wenn die erfasste Abfuhrmenge die gemessenen Frisch- und Brauchwassermengen übersteigt. Schließlich liegt auf der Hand, dass eine sachgerechte Gebührenbemessung insoweit nur im Wege einer Schätzung möglich ist und dass Ausgangspunkt der Schätzung sinnvollerweise nur die Entsorgungsnachweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 – OVG 9 B 31.13 –, Rn. 23, juris).
Auch der Maßstab der Menge des abgefahrenen und in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers (Abfuhrmaßstab) dürfte – für sich betrachtet – allgemein als zulässig erachtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044).
Die Mehrmengenregelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 SWGS 2019 verstößt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wohl auch nicht gegen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bzw. Art. 12 Abs. 1 Landesverfassung), indem die Grundstücke mit dezentraler Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben ohne sachlichen Grund anders behandelt werden als die an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Zwar stellt die Regelung des § 4 SWGS 2019 Gebühren für an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossene Grundstücke ebenfalls auf den modifizierten Frischwassermaßstab ab, ohne eine Regelung zu Mehrmengen zu enthalten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Bei abflusslosen Sammelgruben können auftretende Mehrmengen im Rahmen des Abfuhrvorgangs erfasst und konkret einzelnen Grundstücken zugeordnet werden. Bei an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken sind Mehrmengen ebenfalls denkbar, zum Beispiel, wenn gesammeltes Regenwasser für die Toilettenspülung genutzt wird. Derartige Mehrmengen können gegebenenfalls im Zufluss der Kläranlagen des Verbandes gemessen, anders als bei der dezentralen Entsorgung aber nicht einzelnen Grundstücken zugeordnet werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris).
Da die Antragsteller sich ihrem Vorbringen nach ausschließlich gegen den Gebührenmaßstab und die in § 8 Abs. 3 S. 2 SMGS 2019 normierte Schätzungsbefugnis und deren Anwendung durch den Antragsgegner im hiesigen Einzelfall wehren, können an dieser Stelle Ausführungen zur konkreten Höhe des Gebührensatzes unterbleiben und ggf. im Hauptsacheverfahren erfolgen. Die Höhe des in den oben aufgeführten Schmutzwassergebührensatzungen jeweils normierten Gebührensatzes erscheint jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht als unplausibel.
Vor dem Hintergrund des eingeschränkten Erkenntnisstandes des Eilverfahrens und eingedenk der Tatsache, dass neben der Klärung schwerer rechtlicher Fragen auch die Klärung komplexer Sachverhaltsfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, war vorliegend mit Blick auf den Maßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO analog davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine Maßstabsregelung des § 8 Abs. 3 S. 2 SWGS 2019 grundsätzlich auch fehlerfrei angewendet hat. Die von dem Antragsgegner ermittelten und der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Abfuhrmengen dürften aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden sein und insgesamt einer hier zu leistenden Plausibilitätsprüfung standhalten. Die im Abrechnungszeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 entsorgte Mehrmenge betrug vorliegend 18,0 m³, was in etwa 1,5 m³ pro Monat entsprechen dürfte. Die im Abrechnungszeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 entsorgte Mehrmenge betrug vorliegend 12 m³, was in etwa 1 m³ pro Monat abgefahrenen entsprechen dürfte. Für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 betrug die abgefahrenen Mehrmenge insgesamt 23 m³, was in etwa 1,9 m³ pro Monat entsprechen dürfte. Die jeweils abgefahrenen Mehrmengen befinden sich somit in einem Rahmen zwischen 1-2 m³ je Monat. Diese Schätzung stellt sich mit Blick auf das Eilverfahren insgesamt auch als plausibel dar. Insbesondere ist der Vortrag der Antragsteller bezüglich der tatsächlich abgefahrenen Mehrmengen insgesamt vage und beschränkt sich lediglich darauf, dass es keine weitere Wasserquelle auf dem Grundstück gebe. Eine insoweit durchzuführenden Inaugenscheinnahme des Grundstücks kann allerdings nur im Hauptsacheverfahren bei einem anzuberaumenden Ortstermin geleistet werden. Weiterer Vortrag, woher solche abgefahrenen Mehrmengen im Einzelnen stammen, ist seitens der Antragsteller nicht erfolgt.
Für die Bestimmung des Volumens von Fäkalwasser, wie es aus abflusslosen Sammelgruben abgefahren wird, stehen – soweit ersichtlich – geeichte Messeinrichtungen nicht zur Verfügung. Die Messung mit Hilfe von mechanischen Schwimmersystemen oder elektronischen Durchflussmessern ist daher zwangsläufig nicht exakt, sondern mit Messungenauigkeiten verbunden, mit denen – gegebenenfalls auch mithilfe von Schätzungen – umgegangen werden muss und kann (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23). Die dabei eingesetzten Messeinrichtungen dürfen nicht „völlig unbrauchbar“ sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 25). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Maßstab der tatsächlichen Abfuhrmenge zwar einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Maß der Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungsanlage darstellt, das Volumen der abgefahrenen Fäkalwassermenge jedoch – jedenfalls theoretisch – exakt gemessen werden könnte (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris).
Da dieses zu bestimmende Volumen der Abfuhrmenge das Maß der Inanspruchnahme der Anlage jedoch ohnehin nicht präzise im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabs abbildet, dürfen an die Messgenauigkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Satzungsgeber bei der Wahl des Gebührenmaßstabs auch Belange der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen. Dieses berechtigte Interesse des Verbandes des Antragsgegners daran, den mit der Erhebung und Festsetzung von Benutzungsgebühren verbundenen Aufwand auf ein vertretbares Maß zu begrenzen, ist auch im Rahmen der Satzungsanwendung zu beachten. Für die Art und Weise der Bemessung der tatsächlichen Abfuhrmengen ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese nach nachvollziehbaren und anerkannten technischen Regeln erfolgt, welche unter gewöhnlichen Bedingungen zu Messergebnissen führen, die zu dem tatsächlichen, exakten Volumen der Abfuhrmenge – in Anlehnung an die Vorgaben für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und in diesem Sinne nicht „völlig unbrauchbar“ sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. November 2022 – 8 K 1295/19 –, Rn. 28 - 42, juris). Hiervon dürfte mangels entgegenstehender Angaben mit Blick auf Erkenntnisstand des Eilverfahrens auszugehen sein.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Bescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass den Antragstellern derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Gebührenbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 58, dort Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.
Rechtsmittelbelehrung: