Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf / 2026
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.07.2026 – 29 K 6645/25.A
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0720.29K6645.25A.00
Tatbestand§
Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. November 2023 in die Bundesrepublik ein, wo sie am 18. Dezember 2023 einen Asylantrag stellte.
Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 7. Februar 2024 teilte die Klägerin mit, sie sei am 26. November 2020 zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem Bruder nach Irland gereist. Sie habe dort seit dem 5. Januar 2024 kein Aufenthaltsrecht mehr. In Deutschland lebe ihr Ehemann, mit dem sie seit 2021 verheiratet sei; die Ehe sei in Stellvertretung geschlossen worden.
Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte das irische International Protection Office mit, dass die Klägerin in Irland Flüchtlingsstatus erhalten habe.
Am 24. April 2024 brachte die Klägerin das Kind K. zur Welt. Vater des Kindes ist der Ehemann der Klägerin, Herr K., mit welchem die Klägerin in familiärer Gemeinschaft lebt. Dieser verfügt inzwischen über eine Niederlassungserlaubnis.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde auf die Schutzgewährung in Irland verwiesen. Gründe, die einer Unzulässigkeitsentscheidung entgegenstehen würden, bestünden nicht. Der Klägerin drohe keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Irland. Gesundheitliche Gründe, die für ein Abschiebungsverbot sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Abschiebungsandrohung komme mit Blick auf die familiären Bindungen der Klägerin demgegenüber nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 1. Juli 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, ihr Mann habe in Irland keine Möglichkeit legalen Aufenthalts. Sie selbst und ihr Kind hätten abgeleitet von ihrem Ehemann ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Die Mitteilung der irischen Behörden reiche für eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht aus. Ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens in Irland sei damit nicht nachgewiesen. Zudem sei fraglich, ob aufgrund der Ortsabwesenheit der Schutzstatus überhaupt noch bestehe.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass im Hinblick auf die Person der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf Irland vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben - die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mittels eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Berichterstatter entscheidet anstelle der Kammer über den Rechtsstreit, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Terminsvertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Mit dem Klageantrag wendet sich die Klägerin allein gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes. Soweit im Schriftsatz vom 6. Mai 2026 in der Sache auch die Unzulässigkeitsentscheidung angegriffen wird, ist hierzu schon kein Sachantrag gestellt worden. Im Übrigen wäre eine dahingehende Klageänderung unzulässig. Insoweit war die Klagefrist - sowohl im Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 6. Mai 2026 als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - bereits verstrichen.
Vgl. zu einer derartigen Konstellation VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2026 - 22 K 5532/23.A -, juris Rn. 16 ff.; ähnlich auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2017 - 15 ZB 17.31475 -, juris Rn. 11.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2025 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen nicht vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass de Abschiebung unzulässig ist. Eine Gefahr der Verletzung von Rechten aus der EMRK droht vorliegend nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr nach Irland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die auch einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß des vormaligen Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Asylverfahrensrichtlinie) entgegenstehen. Diese Norm ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn ihn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) - der im Wesentlichen mit Art. 3 EMRK übereinstimmt - zu erfahren.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 34.
Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 f. und 87 bis 89.
Es ist für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 bis 92; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39.
Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 93 f. und 96 f.; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris Rn. 39.
Ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“).
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 5.
Der Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 47 ff.
Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei auch auf den (Arbeits-)Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen. Zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92.
Weiter ist auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41.
Grundsätzlich ist für die „Rückkehrprognose“ nicht nur die Klägerin isoliert, sondern der Familienverband, der voraussichtlich gemeinsam ausreisen wird, maßgeblich. Als Maßstab für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer im Falle der Abschiebung bzw. Ausreise drohen, ist eine - notwendig hypothetische, aber - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.
Vgl. zum zu berücksichtigenden Familienverband: BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 13, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff.
Nach diesen Maßstäben und unter der Berücksichtigung der vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse geht das Gericht im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall davon aus, dass der Klägerin keine gegen Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht.
Dabei kann offen bleiben, ob nach dem zuvor genannten Grundsatz für die Rückkehrprognose eine gemeinsame Rückkehr mit dem Ehemann der Klägerin oder ausnahmsweise deren Rückkehr nach Irland ohne diesen angenommen wird. Es braucht insbesondere nicht entschieden werden, ob die grundsätzliche Annahme, eine gelebte Kernfamilie werde bei realitätsnaher Betrachtung auch gemeinsam in den Zielstaat zurückkehren,
BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 - 11 A 3374/20.A -, juris Rn. 56,
auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn etwa wegen fehlender rechtlicher Möglichkeiten zur Familienzusammenführung eine gemeinsame Ausreise in den Zielstaat nicht in Betracht kommt.
Ob dies für Irland so wäre, erscheint mit Blick auf die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels nach der seit dem 12. Juni 2026 anwendbaren Regelung des Art. 23 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Status-VO) aufgrund des irischen Umsetzungsrechts durch den International Protection Act 2026 sowie wegen der dem Ehemann erteilten Niederlassungserlaubnis nicht ohne Weiteres eindeutig. Allerdings ist weder bei einer Rückkehr nur der Klägerin mit ihrem Kind, noch bei einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Ehemann von einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen. Für erstgenannten Fall berücksichtigt das Gericht dabei auch, dass die Klägerin im Hinblick auf das Alter des Kindes als vulnerabel einzustufen wäre, was jedoch zu keiner anderen Beurteilung führt.
Konkrete Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich eine solche Gefahr nicht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Irland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen von Obdachlosigkeit bedroht wäre.
Das Gericht geht davon aus, dass es der Klägerin bereits möglich wäre, bei ihrem Bruder zu wohnen. In der mündlichen Verhandlung teilte sie mit, sie habe mit ihrem Bruder und weiteren Familienmitgliedern zusammengelebt. Da ihr Bruder nach ihrer eigenen Aussage weiterhin dort wohnhaft ist und sie weiterhin in Kontakt mit diesem steht, geht das Gericht davon aus, dass diese Möglichkeit auch bei einer Rückkehr bestünde. Auch hat die Klägerin staatliche Unterstützung erhalten und wurde beim Spracherwerb unterstützt. Dass angesichts dessen eine Obdachlosigkeit droht, kann nicht festgestellt werden.
Auch unabhängig davon ist nicht von einem eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung begründenden hinreichenden Risiko der Obdachlosigkeit in Irland auszugehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in Irland Probleme im Hinblick auf die Unterbringung von anerkannt Schutzberechtigten bestehen.
ESRI Survey and Statistical Report Series Number 137, Asylum and Migration Overview 2024: Ireland, Dezember 2025, S. 49; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation - Irland, 25. Oktober 2024, S. 8 f.
Es kann für anerkannt international Schutzberechtigte problematisch sein, eine Wohnung in Irland zu finden. Ein weiteres Verbleiben in den Aufnahmezentren nach Zuerkennung internationalen Schutzes für Schutzberechtigte ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Asylum Information Database (AIDA), Country Report Republic of Ireland, Update on 2025, Mai 2026, S. 145.
Mit Stand Dezember 2025 waren allerdings 4.901 anerkannt Schutzberechtigte in Aufnahmezentren untergebracht,
AIDA, Country Report Republic of Ireland, Update on 2025, Mai 2026, S. 145,
wobei die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Kapazität unbekannt ist. Jedenfalls waren 25.262 Personen im Januar 2026 in Notunterkünften untergebracht.
AIDA, Country Report Republic of Ireland, Update on 2025, Mai 2026, S. 99.
Bei einer Untersuchung der Health Information and Quality Authority (HIQA) aus 2024 wurde festgestellt, dass 41% der beherbergten Personen in den untersuchten Aufnahmezentren Flüchtlingsstatus oder eine Erlaubnis, in Irland zu bleiben, erhalten hatten. Diese seien aus Mangel an Alternativen nicht in regulären Unterkünften untergebracht gewesen.
HIQA, Monitoring of International Protection Accommodation Service Centres in 2024, 2025, S. 92.
In den Unterkünften des International Protection Accommodation Service (IPAS) waren im Dezember 2024 32.702 Personen untergebracht.
ESRI Survey and Statistical Report Series Number 137, Asylum and Migration Overview 2024: Ireland, Dezember 2025, S. 46 f.
Soweit die Klägerin alleine mit ihrem Kind zurückkehren sollte, ist zu beachten, dass bei vulnerablen Gruppen, zu denen die Klägerin in diesem Fall gehören würde, eine grundsätzlich weitergehende Unterstützung vorgesehen ist. Es wurden Maßnahmen ergriffen, damit Familien und sonstige vulnerable Personen bei der Wohnraumbeschaffung priorisiert werden.
ESRI Survey and Statistical Report Series Number 137, Asylum and Migration Overview 2024: Ireland, Dezember 2025, S. 51 f.
Daneben gibt es auch nichtstaatliche Akteure, die beim Übergang von IPAS-Unterkünften zu regulären Unterkünften helfen. Hierzu zählt etwa das Irish Refugee Council. Zu berücksichtigen sind aber die begrenzten Kapazitäten, die diesen Organisationen zur Verfügung stehen.
Siehe etwa Irish Refugee Council, Impact Report 2024, 9. Februar 2026, S. 14 f. mit Zahlen zur dortigen Arbeit.
Der irische Minister for Justice, Home Affairs and Migration führte auf die schriftliche Anfrage eines Abgeordneten aus, dass IPAS mit mehreren Akteuren zusammenwirkt, um den Übergang in reguläre Unterkünfte zu verbessern.
Abrufbar unter https://www.oireachtas.ie/en/debates/question/2026-05-06/667/#pq-answers-667, letzter Abruf aller Internetseiten: 20. Juli 2026.
Aktuell werden auch Familien aufgefordert, Unterkünfte von IPAS zu verlassen und in reguläre Unterkünfte zu ziehen, was zu erheblichen Schwierigkeiten führt.
https://www.irishtimes.com/ireland/2026/06/20/what-next-after-people-have-to-leave-state-funded-accommodation-centres-for-refugees/.
Dass vulnerable Personen nach Ablauf einer ihnen gesetzten Übergangsfrist allerdings ohne Weiteres obdachlos werden, ist damit nicht dargelegt. Eine solche Gefahr besteht vor allem dann, wenn man aus der Unterkunft in eine nur zeitweise zur Verfügung stehende Wohnung zieht, etwa weil man für begrenzte Zeit bei Freunden wohnen kann. In diesen Fällen - oder wenn von vornherein die Unterkunft ohne Aussicht auf eine neue Unterbringung verlassen wird - wird von einer Gefahr der Obdachlosigkeit ausgegangen.
AIDA, Country Report Republic of Ireland, Update on 2025, Mai 2026, S. 145 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Irland, 25. Oktober 2024, S. 12.
Auch erhalten anerkannt international Schutzberechtigte grundsätzlich dieselben Sozialleistungen wie irische Staatsbürger. Hierzu gehören unter anderem Unterstützungen für Arbeitslose, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende und Kinder. Dies gilt für anerkannt Schutzberechtigte nur dann nicht, wenn sie noch in Direct Provision Centres untergebracht sind. Dies erschwert die Wohnungssuche, allerdings sind die Personen in diesem Zeitraum auch nicht obdachlos.
AIDA, Country Report Republic of Ireland, Update on 2025, Mai 2026, S. 148. Zu den Leistungen im Rahmen der Direct Provision BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Irland, 25. Oktober 2024, S. 8.
Zugang zum Arbeitsmarkt ist anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten eröffnet. Auch wenn es im Einzelnen hierbei Herausforderungen gibt, ist es auch tatsächlich möglich, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.
AIDA, Country Report Republic of Ireland, Update on 2025, Mai 2026, S. 146.
Dafür, dass anerkannt Schutzberechtigten, die sich zwischenzeitlich in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, eine schlechtere Behandlung droht, finden sich in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine konkreten Hinweise.
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse droht der Klägerin auch dann keine Obdachlosigkeit, wenn sie nicht bei ihrem Bruder wohnen würde. Eine übergangsweise Unterbringung in den Zentren für Asylbewerber ist grundsätzlich möglich. Auch wenn die irische Regierung bestrebt ist, diese Plätze für Personen in einem laufenden Asylverfahren zu nutzen und auch Aufforderungen versendet, die Unterkunft zu verlassen, führt dies nicht dazu, dass andere Personen ohne Anschlussunterkunft gänzlich unabhängig von dem Willen der Betroffenen obdachlos werden. Dass es hierbei zu Umzügen zwischen Notunterkünften kommen kann, die insbesondere soziale Bindungen nicht berücksichtigen, genügt nach den eingangs dargestellten Maßstäben nicht, um eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK zu begründen.
Auch erscheint es nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar nicht unproblematisch, anschließend an die dortige Unterkunft eine Wohnung zu finden. Dies gilt für den Fall der Rückkehr ohne den Ehemann mit Blick auf die in diesen Fällen weiterreichenden sozialen Unterstützungsleistungen. Dass diese in einem solchen Maße defizitär sind, dass die Klägerin schlechthin keine Wohnung finden kann, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln gerade nicht, vielmehr sind in diesem Fall wegen der besonderen Vulnerabilität die Unterstützungsleistungen auch und gerade zur Wohnungssuche erhöht. Legt man eine Rückkehr gemeinsam mit dem Ehemann zugrunde, so könnte trotz der notwendigen Betreuung des Kleinstkindes jedenfalls ein Elternteil in Irland arbeiten gehen. Dass, zusammen mit den dann weiterhin bestehenden, wenn auch geringeren, Sozialleistungen eine Wohnungsbeschaffung und die Befriedigung elementarster Bedürfnisse nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Insbesondere ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass die Situation für anerkannte Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt derart prekär wäre, dass eine Arbeitsaufnahme faktisch nicht möglich wäre.
Für eine aus anderen Gründen drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ergeben sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte.
Gleiches gilt für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin. Insbesondere sind keine gesundheitlichen Probleme vorgetragen oder ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.