Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.05.2010 – 2 K 1970/03
2. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als verfolgter Schüler.
Sie besuchte die Polytechnische Oberschule bis 1983 und beendete die 10. Klasse mit dem Prädikat „ausgezeichnet“. Von September 1983 bis August 1985 besuchte sie die Erweiterte Oberschule (EOS) in xxx und erreichte nach der 12. Klasse die Note „gut“. Bereits am 12. September 1984 hatte sie auf entsprechenden Antrag einen Zulassungsbescheid zum Direktstudium an der Medizinischen Fachschule am Klinikum xxx in der Fachrichtung Krankenschwester für das Studienjahr 1985/1986 erhalten.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2003 beantragte sie bei dem Beklagten ihre Rehabilitation nachdem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) mit der Begründung, die Schulleitung und die zuständige Klassenlehrerin der EOS hätten ihr unter Berufung auf die staatliche Studienlenkung die Aushändigung der Bewerbungsunterlagen für ein Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule der DDR entgegen ihrer entsprechender Bitte verweigert. Man habe dem Wunschstudium der Medizin, aber auch einem anderen, nicht zugestimmt und erklärt, die staatliche Studienlenkung schließe dies aus, weil sie als aktives Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde xxx gesellschaftlich nicht tragbar und ihr Vater als hauptamtlicher Diakon der evangelischen Kirche und Amtsleiter des kreiskirchlichen Verwaltungsamtes in xxx beruflich aktiv für die Kirche tätig sei. Ihre Kirchenmitgliedschaft und religiöse Einstellung sei an der EOS wiederholt kritisiert und ultimativ die Forderung aufgestellt worden, sie solle aus der Kirche austreten, weil ansonsten ein Studium für sie nicht in Frage komme. Im Anschluss daran sei ihr auch noch eine Ausbildung an einer Fachschule verweigert worden. Die notwendige Zustimmung sei erst nach wiederholtem Protest bei der Schulleitung erfolgt. Daraufhin habe sie am 01. September 1985 eine Ausbildung als Krankenschwester in xxx aufgenommen und dann bis 1991 als Krankenschwester im Klinikum gearbeitet. Die 1991 erfolgte Zulassung zum Medizinstudium an der xxx-Universität mit Abschluss 1999 und Approbation als Ärztin am 01. Februar 2001 sei erfolgt, weil man seitens der xxx-Universität wegen der diskriminierenden Gründe eine Wartezeit von zwölf Hochschulsemestern zwischen dem Abitur und der Studienaufnahme zuerkannt habe. Auch das Amt für Ausbildungsförderung habe eine Wartezeit von sechs Jahren und einem Monat festgestellt.
Durch Bescheid vom 05. September 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, selbst bei Annahme der geschilderten Verweigerung der Schulleitung, Bewerbungsunterlagen auszuhändigen sowie, dass die Glaubenshaltung und die berufliche Position des Vaters dafür ursächlich gewesen sei, liege keine politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes vor. Eine solche sei erst dann gegeben, wenn Betroffene aufgrund ihrer politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe staatlichen Repressalien oder Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Das sei jedoch nicht anzunehmen, weil sie die Reifeprüfung habe ablegen können. Durch standhaften Widerspruch habe sich die Schulleitung genötigt gesehen, die Bewerbung an die Fachschule weiterzuleiten, was im Falle einer politischen Verfolgung auszuschließen gewesen wäre. Zudem stelle die nicht erfolgte Aushändigung der Bewerbungsunterlagen durch den Schulleiter oder die Klassenlehrerin keine hoheitliche Maßnahme i. S. d. Gesetzes dar. Ein Gespräch beinhalte keine vollziehend begründete Einzelfallregelung, die eine unmittelbare Rechtsfolge herbeigeführt haben könnte. Für eine Entscheidung zu einem Antrag sei die Zulassungskommission der Hochschule zuständig gewesen, die über den Bewerbungsantrag zu entscheiden gehabt hätte.
Mit ihrer Klage vom 04. Oktober 2003 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, im bereits in der 11. Klasse ausgegebenen amtlichen Frage- und Erfassungsbogen als Studienwünsche ein pädagogisches Studium mit dem Ziel, als Lehrerin tätig zu werden, ein sozialberuflich orientiertes Studium und ein Medizinstudium angegeben zu haben. In einem anschließenden persönlichen Gespräch mit dem damaligen Schulleiter xxx und der Klassenlehrerin xxx sei ihr mitgeteilt worden, die Schule verweigere die Zustimmung zum Studium wegen ihrer aktiven Kirchenmitgliedschaft und der Tätigkeit ihres Vaters, weshalb eine Unterstützung ihres Studienwunsches und eine Zustimmung zum Hochschulstudium nicht in Frage komme. Persönliche Vorsprachen bei der xxx-Universität xxx mit der Bitte um Aushändigung von Bewerbungsunterlagen seien unter Hinweis auf das standardisierte schulische Vergabeverfahren, das erforderliche positive Votum der Lehrerschaft und die Unmöglichkeit freier Bewerbungen an der Hochschule abgelehnt worden. Sie habe nach Ablegung der Reifeprüfung schließlich am 01. September 1985 die Ausbildung als Krankenschwester aufnehmen können.
Rechtlich sei die Handlung ihrer Schule als hoheitliche Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 1 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetzes (VwRehaG) anzusehen. Die EOS hätten an entscheidender Stelle im Zulassungsverfahren für die Hochschulen der ehemaligen DDR eingenommen, da gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 der Zulassungsordnung die Direktoren die Bewerbungsunterlagen ihrer Schüler den Direktoraten für Erziehung und Ausbildung der Hochschulen übergeben hätten. Die Auswahl der Bewerber sei auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen, die eine Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers durch die Schule beinhaltet hätten, erfolgt. Eine politische Verfolgung des Betroffenen durch diese hoheitliche Einzelfallmaßnahme sei nicht erforderlich, weil durch die Regelung des § 3 BerRehaG der Begriff des Verfolgten um die Gruppe der Schüler erweitert werde. Zudem stelle der Ausschluss vom Studium an einer Hochschule einen Akt politischer Verfolgung dar. Es müsse für die Anerkennung als verfolgter Schüler vor dem Hintergrund des politischen Verfolgungsbegriffes des Art. 16 GG genügen, wenn die berufliche Benachteiligung auf einer politischen Motivation beruhe. Da sie sich nicht ausschließlich auf ein Medizinstudium festgelegt gehabt habe, sei von entscheidender Bedeutung, dass ihr jeglicher Studienwunsch verwehrt geblieben sei. Aufgrund der Kirchenzugehörigkeit sei ihr von vornherein schon nicht die Möglichkeit gegeben gewesen, auch andere Studiengänge wahrzunehmen. Um die Ausbildungsalternative einer Krankenpflegeausbildung am Krankenhaus xxx habe sie sich aus eigener Initiative beworben.
Die Klägerin beantragt,
sie unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 05. September 2003 zu verpflichten, sie als verfolgte Schülerin gemäß § 3 i. V. m. § 1 Abs. 1 BerRehaG anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid trägt er ergänzend vor, dass die Bewerbungsunterlagen für ein Hochschulstudium im Zeitraum vom 25. Oktober bis 05. November des laufenden Kalenderjahres einzureichen gewesen seien, der Bewerbungszeitraum für medizinische Fachschulen dagegen bereits am 01. August geendet habe. Doppelbewerbungen seien nicht zulässig gewesen, es habe ein Vorpraktikum absolviert werden müssen. Schließlich sei für ein Medizinstudium in der DDR in der Regel ein Abiturabschluss mit „Auszeichnung“ oder „Sehr gut“ vorausgesetzt worden. Wenn sich bereits im Vorfeld der Bewerbung abgezeichnet habe, dass ein Studienwunsch aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht erfüllbar gewesen sei, hätten den Schülern andere Möglichkeiten aufgezeigt werden können. Es sei zu vermuten, dass der Klägerin insofern aufgezeigt worden sei, erst den Beruf der Krankenschwester zu erlernen und danach über eine Delegierung Medizin zu studieren.
Auf Anfrage des Gerichts hat die Akademische Verwaltung der xxx, Referat Studienangelegenheiten, am 03. Februar 2009 mitgeteilt, dass das vorgelegte Reifezeugnis der Klägerin in keinem Fall für eine Zulassung zum Medizinstudium ausgereicht hätte. Es sei aus den 80er Jahren kein Ausschlussverfahren aufgrund christlicher Weltanschauung bekannt, das sei wohl eher in den 60er bzw. 70er Jahren der Fall gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung und bereits des Erörterungstermins vom 17. Juli 2008 waren.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte infolge des Einverständnisses der Beteiligten und des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 29. April 2009 ohne mündliche Verhandlung durch Einzelrichter entscheiden (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 05. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 BerRehaG hat als verfolgter Schüler Anspruch auf Leistungen nach dem 2. Abschnitt des Gesetzes, wer in dem in § 1 Abs. 1 BerRehaG genannten Zeitraum (08. Mai 1945 bis 02. Oktober 1990) infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (hier: Nr. 3: durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des VwRehaG) nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde. Nach den Vorschriften des 2. Abschnitts, §§ 6 und 7 BerRehaG haben Verfolgte, die an für die Förderung zugelassenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld, das als Zuschuss und nicht – wie sonst vorgesehen – als Darlehen gezahlt wird. Zudem können sie Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 79 – 83 SGB III erstattet bekommen.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
Das Gericht ist bereits der Überzeugung, dass ihr Vortrag nicht gänzlich der Wahrheit entspricht. Es ist ihr nicht seitens der Schulleitung die Aushändigung von Bewerbungsunterlagen für ein Hochschulstudium, vorzugsweise der Medizin, mit der Begründung versagt worden, als aktives Kirchenmitglied könne sie nach Maßgabe der Studienlenkung nicht an einer Universität oder Hochschule studieren. Vielmehr wird ihr aufgrund ihrer Schulleistungen und des Wunsches, ein Medizinstudium aufzunehmen, von Seiten der Schule geraten worden zu sein, zunächst eine Ausbildung als Krankenschwester zu absolvieren und anschließend das Medizinstudium aufzunehmen.
Hierfür spricht zunächst, dass sie sich bereits ein Jahr vor dem Bewerbungstermin für den Hochschulzugang zum Studium der Medizin für die Ausbildung einer Krankenschwester beworben hatte und schon am 12. September 1984 zugelassen wurde. Die Studienwunscherfassung für Schüler der Klasse 11 der EOS erfolgte nach der Terminübersicht als Anlage 1 zur Anweisung Nr. 10 - 84 zur Vorbereitung und zum Ablauf des Schuljahres 1984/85 (in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung vom 20. April 1984, S. 53) vom 1. bis 6. Oktober 1984. Hiermit ist ihr Vortrag, nach der mündlichen Ablehnung der Zustimmung zum Studium habe sie an der xxx-Universität xxx vergeblich um Vorsprache gebeten, ihr sei die Zustimmung zum Studium an der Fachschule durch die Schule ebenfalls zunächst verweigert und erst nach wiederholtem Protest gewährt worden (so Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge) bzw. eine solche Zustimmung sei nicht erforderlich (so der anwaltliche Schriftsatz vom 18. Januar 2010), kaum zu vereinbaren. Aus den zum Verwaltungsvorgang eingereichten Unterlagen aus dem Jahre 1991 ergibt sich zudem zwar die bereits damalige Behauptung, an der Aufnahme eines Medizinstudiums gehindert worden zu sein, weil der Vater als im kirchlichen Dienst Tätiger „verantwortlich war“, nicht aber die ebenfalls vereitelte Aufnahme eines anderen Studiums. Die Klägerin soll bereits seit längerer Zeit den Berufswunsch gehabt haben, einmal Ärztin zu werden. Wenn sie – so die von ihr vorgelegte Erklärung ihrer Lehrerin vom 22. Juni 1991 – nach dem Abitur keinen Studienplatz bekommen und versucht habe, über die Ausbildung einer Vollschwester später eine Delegierung zum Medizinstudium (" lang gehegter Berufswunsch") zu erhalten, fügt sich dies genau in ihr damaliges Leistungsbild. Während sie die POS mit „ausgezeichnet“ beendete, wird sie in dem Reifezeugnis vom 05. Juli 1985 dahin beschrieben: „Durch ein hoch anzuerkennendes Maß an Fleiß erwarb sie sich gute Kenntnisse und strebte auch danach, in Fächern, die sie stärker forderten, nicht aufzugeben, sondern stetig um weitere Verbesserungen zu kämpfen, was ihr auch mit zunehmendem Erfolg gelang“. Neben drei Benotungen mit „befriedigend“ und zwei als „sehr gut“ erhielt sie in sieben Fächern und in der Endnote ein „gut“. Dass ein solches Leistungsbild damals zur Aufnahme eines Medizinstudiums nicht ausreichte, erschließt sich als allgemein bekannt unmittelbar und wurde so auch von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestätigt. Danach und aufgrund der letztgenannten Bescheinigung ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin wie auch die Schulleitung bereits 1984 erkannten, dass sie leistungsmäßig keinerlei Chancen hatte, direkt ein Medizinstudium aufzunehmen. Allein über die Fachschulausbildung als Krankenschwester und spätere Delegierung, die sie auch betrieb, erschien ein Medizinstudium möglich, weshalb sie diesen Weg verfolgte. Dieses Procedere entspricht danach auch dem üblichen, in dem bereits im Vorfeld möglicher Bewerbungen den Schülern andere Möglichkeiten aufgezeigt werden konnten, wenn sich abzeichnete, dass ein Studienwunsch aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht erfüllbar gewesen wäre. Wie die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport - Archiv und Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen - dem Beklagten am 3. Juni 2006 mitgeteilt hat, hatten die Direktoren EOS den Direktoraten für Erziehung und Ausbildung an den Universitäten die vollständigen Bewerbungsunterlagen zu übergeben. Dort sei von einer Zulassungskommission über die Auswahl der Bewerber sowie über die Zulassung auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen entschieden worden. Die Entscheidungen der Zulassungskommission hätten den Schülern über die Direktoren der Schulen zugestellt werden sollen. Auch nicht zugelassene Bewerber hätten die Entscheidungen schriftlicher Form erhalten sollen. Für diesen Fall seien persönliche Gespräche über die weitere berufliche Entwicklung vorgesehen gewesen. Auf dieser Grundlage konnte es gegebenenfalls möglich gewesen sein, dass eine - aussichtslose - Bewerbung für Medizinstudium von vornherein verwehrt wurde. Ein an ihrem oder des Vaters christlichen Glauben und dessen Betätigung anknüpfendes Verweigerungsverhalten, gegen dessen Vorliegen auch die erfolgte Zulassung zur Reifeprüfung spricht, träte demgegenüber, läge es vor, eindeutig zurück. Auch den erst in dem Antrag auf Rehabilitation behauptete Wille, ein anderes Studium als das der Medizin aufzunehmen, kann das Gericht nicht glauben. Das bereits frühzeitig festgelegte Interessenbild der Klägerin, Medizin zu studieren, ergibt sich aus dem dann schließlich auch aufgenommenen Medizinstudium ebenso wie aus dem bescheinigten frühzeitigen Interesse daran und nicht an einem anderen Hochschulstudium. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes durch Zeugeneinvernahme war nicht möglich, weil die Betracht kommenden Personen zwischenzeitlich verstorben sind.
Zudem wäre die Klägerin bei Zugrundelegung ihres Vortrages nicht infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i. V. m. § 1 VwRehaG nicht zur Ausbildung zugelassen worden. In der behaupteten Verweigerungshaltung der „Schulleitung und Lehrkörper“ (so das Rehabilitierungsantragsformular) bzw. Schulleiter xxx und Klassenlehrerin xxx (so das Antragsschreiben) innerhalb eines Gespräches kann keine hoheitliche Maßnahme einer Behörde gesehen werden. Dieser Begriff im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG umfasst einseitige Maßnahmen von Behörden, die diese in einem Über- und Unterordnungsverhältnis unter Berufung auf ihre öffentliche Gewalt trifft, nicht aber deren übriges Handeln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 – BverwG 3 C 39.97). Dieses übrige Handeln ist zwar von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erfasst, auf den jedoch in § 3 Abs. 1 BerRehaG nicht verwiesen wird.
Nach § 3 der Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen – Zulassungsordnung – vom 01. Juli 1971 (GBl. DDR, II, 1971, 486) leitet der Rektor der Hochschule die Auswahl- und Zulassungsarbeit und bildet eine Zulassungskommission. Nach § 2 Abs. 3 sind Bestandteile der Bewerbungsunterlagen u. a. die Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers durch die Schule oder den Betrieb. Damit nehmen weder der Betrieb noch die Schule die der Zulassungsbehörde obliegenden Aufgabe war, sondern liefern nur im Vorbereitungsstadium eine Einschätzung, die nicht gesondert hoheitlich ergeht. Hierfür spricht auch § 1 der Zulassungsordnung. Danach sind Voraussetzungen für die Studienbewerbung und die Zulassung zum Hochschuldirektstudium die aktive Mitwirkung an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft und die Bereitschaft zur aktiven Verteidigung des Sozialismus, der Nachweis hoher fachlicher Leistungen verbunden mit dem Streben, das Wissen und Können ständig zu vervollkommnen und die Bereitschaft, alle Forderungen der sozialistischen Gesellschaft vorbildlich zu erfüllen und nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums ein Arbeitsrechtsverhältnis entsprechend der Absolventenverordnung abzuschließen. Diese Voraussetzungen sind als Teil der Kaderpolitik der SED und staatlichen Behörden Ausdruck der systembedingten Besonderheiten des kommunistischen Staatswesens. Zur Staatsräson der DDR gehörten u. a. die o. g. Anforderungen für Studenten. Auf dieser Grundlage kann die Nichtaushändigung der Bewerbungsunterlagen – selbst wenn sie nicht leistungsbezogen motiviert gewesen wäre – nicht als hoheitliche Maßnahme angesehen werden.
Sie stellt auch keine politische Verfolgungsmaßnahme dar. Eine solche ist nicht entbehrlich. Dies ergibt sich aus den Materialien zur Gesetzesentstehung. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-DS 12/7048, S. 38,39) vom 10. März 1994: "empfiehlt der Rechtsausschuss, auch verfolgte Schüler im beruflichen Rehabilitierungsgesetz zu berücksichtigen, d.h. für diejenigen, die auf dem Weg zum Abitur oder zum Studium an einer Fach- oder Hochschule Opfer politischer Verfolgung geworden sind, wenigstens die bevorzugte Studienförderung nach § 60 BAföG oder die bevorzugte Förderung nach dem 2. Abschnitt BerRehaG vorzusehen. Damit soll nicht zuletzt deutlich gemacht werden, dass auch Schüler Opfer politischer Verfolgung waren, dass Verfolgung in vielen Fällen bereits in der Schulzeit angefangen hat. Allerdings können nicht alle Fälle, in denen es aus politischen Gründen unmöglich war, eine qualifizierte berufliche Ausbildung zu erhalten, in das BerRehaG einbezogen werden. Die empfohlene Regelung erfasst die Opfer von Maßnahmen individueller politischer Verfolgung , also diejenigen, bei denen ein Eingriff die Zulassung zu Abiturstufe, das Abitur oder die Zulassung zum Studium einer Fach- oder Hochschule verhindert hat. Andere Fälle systembedingte Bildung Diskriminierung oder Behinderung vor beruflicher Ausbildung, die denen ganze Bevölkerungsgruppen ausgesetzt waren, werfen unlösbare Abgrenzungsprobleme auf und sind für Rehabilitierung Behörden kaum nachvollziehbar". Eine eventuelle Benachteiligung der Klägerin aufgrund von nicht vollends systemkonformen Verhaltensweisen hätte aber dem allgemeinen Schicksal der meisten DDR-Bürger entsprochen. Während der Klägerin in dem Abschlusszeugnis der POS noch bestätigt wurde, sich die Anerkennung im Kollektiv erworben zu haben, so dass sie besonders in den letzten beiden Schuljahren verantwortungsvolle Funktionen in der FDJ-Leitung ausführen durfte, und es ihr schon besser gelungen sei, in allen Formen der politischen Auseinandersetzung überzeugend zu diskutieren, wird sie in dem Abschlusszeugnis der EOS dahin eingeschätzt, sich durch Ihr freundliches und bescheidenes Auftreten gut in das Klassenkollektiv eingeführt zu haben und stets an den gemeinsamen Unternehmungen der FDJ Gruppe, Politdiskussionen und dem FDJ-Studienjahr beteiligt gewesen zu sein.
Solche möglichen geschaffenen Erschwernisse beim Berufszugang aufgrund systembedingter hoher Anforderungen sind von der Rehabilitierung ausgeschlossen (vgl. BT-Ds. 12/4994, S. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ausgeschlossen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
Der Beschluss ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG unanfechtbar.