Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.11.2010 – 3 K 1993/06

3. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Löschung von Daten, die der Beklagte in Durchführung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz – BbgVerfSchG) über den Kläger gespeichert hat.

Der Kläger hatte im Rahmen einer Einsichtnahme in die beim Beklagten über ihn geführten Akten erfahren, dass dieser u.a. Informationen über die Teilnahme des Klägers an der „Bundesweiten Hartz-IV-Demonstration“ am 02. Oktober 2004 in Berlin gespeichert hatte. Dies betraf Berichte von Berliner Polizeibeamten, die darin den Verlauf der Demonstration schilderten. Danach sei es im Laufe der Demonstration zu Farbeiwürfen auf das Gebäude von Volkswagen gekommen. Zudem hätten mehrere Teilnehmer Vermummung angelegt. Aufgrund dieser Straftaten seien Freiheitsentziehungen durchgeführt worden. Die Einsatzkräfte seien weiter attackiert worden. Im Zuge dieser Vorgänge sei der Kläger dabei festgestellt worden, wie er sich mit einem grünen Halstuch vermummte, indem er es sich über die Nase zog. Der Kläger sei von den Polizeibeamten angesprochen und auf die verbotene Handlung hingewiesen worden. Der Aufforderung, den Polizeibeamten zu folgen, habe er nicht Folge geleistet. Er habe sich vielmehr plötzlich mit beiden Händen an einem Straßenschild festgehalten und lautstark um Hilfe gerufen. Einer Fesselung habe er sich widersetzt, indem er mit beiden Armen um sich geschlagen habe. Er habe zudem mehrmals gegen das Bein eines Polizeibeamten getreten und diesem Ellenbogenstöße versetzt. Ein anderer Teilnehmer der Demonstration habe gewaltsam versucht, den Kläger aus dem polizeilichen Gewahrsam zu befreien. Erst nach dem Anlegen der Handfesseln habe der Kläger keinen Widerstand mehr geleistet.

Der Kläger beantragte unter dem 29. Juni 2006 die sofortige Löschung der zu seiner Person durch den Brandenburgischen Verfassungsschutz gespeicherten Daten.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02. August 2006 ab. Zur Begründung erklärte er sinngemäß, die Speicherung der zur Person des Klägers vorhandenen Daten und Erkenntnisse sei für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde Brandenburg weiterhin erforderlich, weil tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, vorlägen. Anhaltspunkte ergäben sich nicht nur aus den Vorkommnissen, die dem Kläger bei der Akteneinsicht bekannt geworden seien. Eine Gesamtschau sämtlicher vorhandener Anhaltspunkte lasse vielmehr auf Aktivitäten in der linksextremistischen Szene schließen. Die Dauer der Datenspeicherung sei unter Beachtung des Zeitrahmens von § 8 Abs. 4 BbgVerfSchG weiterhin bis zum 01. Oktober 2008 vorgesehen.

Der Kläger hat am 08. November 2006 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02. August 2006 zu verurteilen, die zur Person des Klägers gespeicherten Daten und Erkenntnisse zu löschen.

Zur Begründung hat er u.a. erklärt, den angegriffenen Bescheid erstmals in Form einer Kopie mit Anschreiben des Beklagten vom 23. Oktober 2006 erhalten zu haben. Der offenbar mit einfacher Post an den Kläger übersandte Bescheid habe ihn nicht erreicht. In der Sache sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen für eine Speicherung von Daten über den Kläger seien nicht erfüllt. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BbgVerfSchG vor. Zu dem Vorfall am 02. Oktober 2004 erklärte er, er habe sich gemeinsam mit anderen Journalistenkollegen in den Demonstrationszug begeben. Dieser sei ins Stocken gekommen, als weiter vorn Farbbeutel geworfen wurden. Der Kläger und seine Begleiter hätten hierzu und zu den unmittelbar daran anschließenden Polizeieinsatz gegen den Block, aus dem die Farbeier geworfen worden seien, keine eigenen Wahrnehmungen machen können. Sodann habe es mehrere laute Knallgeräusche gegeben, worauf sich im Demonstrationszug die Nachricht verbreitet habe, dass entweder Feuerwerkskörper oder Tränengas eingesetzt würden. Der Kläger habe deshalb und weil er einen ihm verdächtig erscheinenden Geruch wahrgenommen habe, für kurze Zeit sein Halstuch über die Nase gezogen, um sich gegen Tränengas oder Gestank zu schützen. Sodann sei der – für ihn überraschende – von hinten ausgeführte Zugriff von Polizeibeamten erfolgt, den der Kläger als schockartig und außerordentlich brutal erlebt habe. Er habe deshalb um Hilfe geschrien und sei mit Gewalt aus der Versammlung entfernt worden. Aus dem polizeilichen Bildmaterial habe sich ergeben, dass der Kläger in seinem Umfeld im Demonstrationszug der einzige gewesen sei, der sich vermummt habe. Er habe somit nicht zu dem von dem Beklagten benannten linksextremistischen Block gehört. Das Strafverfahren wegen der Vorfälle im Rahmen der Demonstration am 02. Oktober 2004 sei gegen Auflagen eingestellt worden (§ 153 a der Strafprozessordnung –StPO). Dem Bericht ließen sich keine politischen Hintergründe des Vorfalls entnehmen. Andere Hinweise auf einschlägige Vorbelastungen, linksextremistische oder sonstige Organisationszusammenhänge des Klägers enthalte das Aktenstück nicht. Derartiges sei bei dem Kläger auch nicht der Fall. Er sei nach wie vor nicht vorbestraft und als Autor und freier Journalist bei einer Anzahl von legal erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften tätig, etwa bei der Zeitschrift "Freitag" und für die Zeitung "Neues Deutschland". Er sei zugleich Auslandskorrespondent der polnischen Ausgabe der „Le Monde Diplomatique“. Früher sei er Stipendiat der Friedrich-Ebert-Stiftung gewesen und heute Doktorand an der juristischen Fakultät der Viadrina. Als Journalist habe er über zwei ausländerrechtliche Fälle recherchiert und berichtet, die von der zuständigen Behörde in Frankfurt (Oder) im Ergebnis menschlich und sachlich unverständlich gehandhabt worden seien.

Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren beantragt, die Akte der Verfassungsschutzbehörde Brandenburg beizuziehen und ihm Einsicht zu gewähren. Daraufhin reichte der Beklagte eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Gerichtsakte, in deren Begründung er u.a. darauf verwies, dass eine Offenlegung des Materials über den Kläger zu einer Gefährdung der Quellen durch Übergriffe von gewaltbereiten Linksextremisten führen könne. Ferner werde durch eine Offenbarung die Arbeitsweise der Brandenburger Verfassungsschutzbehörde offen gelegt und damit die künftige Arbeit des Verfassungsschutzes wesentlich erschwert. Zudem würden die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter beeinträchtigt. Deshalb könne die Ermessensentscheidung über die Offenlegung der Daten nur zu einer Ablehnung führen.

In dem anschließenden Streit um die Offenbarung der gesperrten Erkenntnisse entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss 95 A 1.08 vom 23. Juli 2008, dass die Verweigerung der Vorlage der Akten der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg durch den Beklagten rechtmäßig sei. Bei den gesperrten Vorgängen handele es sich um als „amtlich geheim zu halten“ eingestufte Verschlusssachen unterschiedlichen Geheimhaltungsgrades, die neben den Sachverhaltsschilderungen der Quelle zahlreiche Aktenzeichen, Verfügungen, namentliche Hinweise auf die Bearbeiter, Randbemerkungen und Querverweise enthielten. In ihrer Gesamtschau erlaubten sie nicht nur Rückschlüsse auf die Person der Quelle und die Steuerung ihres operativen Einsatzes, sondern gäben darüber hinaus Hinweise auf die interne Organisation der Verfassungsschutzbehörde, die Methoden und die Zielrichtung der Informationsbeschaffung sowie auf die Nutzung nachrichtendienstlicher Verbindungen und die Art des Informationsaustausches. Die Zurückhaltung sämtlicher Informationen, die sich aus den Akten ergäben, sei unerlässlich.

Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 20 F 7.08 vom 06. November 2008 zurück. Die Durchsicht der Aktenstücke habe die Geheimhaltungsgründe belegt. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Aktenstücke „geheimhaltungsbedürftig“ seien, begegne keinen Bedenken.

Mit Schreiben vom 03. November 2008 teilte der Beklagte mit, dass die bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg zu dem Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten und Erkenntnisse nunmehr zur Löschung anstünden. Nach interner Prüfung sei die Kenntnis der Daten gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 BbgVerfSchG für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich. Sie könnten nur deshalb nicht endgültig gelöscht werden, weil sie aufgrund des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch benötigt würden. Sie seien deshalb gesperrt worden. Dies bedeute, dass die Daten für die operativen Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde nicht mehr zur Verfügung stünden. Wegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens habe lediglich der Datenschutzbeauftragte der Verfassungsschutzbehörde noch Zugriff auf die Daten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens würden diese unverzüglich gelöscht.

Der Kläger erklärte daraufhin, es sei Erledigung des ursprünglichen Klageantrags eingetreten. Er habe jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Denn in der Speicherung der personenbezogenen Daten habe ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gelegen. Zudem müsse er besorgen, dass die streitbefangenen Daten auch an Dritte übermittelt worden seien und auch der Entscheidung des Bundespresseamtes über die Nicht-Akkreditierung des Klägers als Journalist während des G8-Gipfels in Heiligendamm zu Grunde gelegen hätten.

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der Beklagte mit seinem Bescheid vom 02. August 2006 die Löschung der zur Person des Klägers gespeicherten personenbezogenen Daten und Erkenntnisse zu Unrecht abgelehnt hatte,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte mit seinem Bescheid vom 02. August 2006 die Löschung der dem Klägern am 29. Juni 2006 zur Einsicht vorgelegten Teilakte (Strafanzeige des Polizeipräsidenten in Berlin vom 02. Oktober 2004) zu Unrecht abgelehnt hatte.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die Speicherung der Daten und begründet dies damit, dass der Polizeibericht mehrere gewalttätige Handlungen des Klägers im Rahmen einer Demonstration wiedergebe. Es sei zu berücksichtigen, das immer wieder friedliche Protestdemonstrationen von Angehörigen der linksextremistischen Szene für ihre extremistischen Ziele ausgebeutet würden. In diesem Kontext stehe es, dass an den Protestaktionen gegen die Arbeitsmarktreform am 02. Oktober 2004 in Berlin auch rund 150 Anhänger der militanten linksextremistischen Szene teilgenommen hätten. Ausschließlich aus einem dieser Szene zugeordneten Block seien Farbeier geworfen worden. Nur in diesem Demonstrationsteil hätten sich die Demonstrationsteilnehmer vermummt. Da der Kläger ebenfalls „vermummt“ festgestellt worden sei, spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er aus dem Block der militanten linksextremistischen Demonstrationsteilnehmer stammte. Die Daten hierüber seien also nicht nur allein wegen der Teilnahme an der Demonstration gespeichert worden. Grund der Speicherung sei vielmehr gewesen, dass sich der Kläger vermummt in einem militanten linksextremistischen Block innerhalb der Demonstration bewegt habe. Dies habe den Schluss nahe gelegt, dass er ebenfalls Mitglied dieser Szene sei und habe für die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgVerfSchG genügt. Der Kläger habe bei der Festnahme ein für die militante linksextremistische Szene typisches Verhalten gezeigt. Beweise für strafrechtlich relevantes Verhalten seien für die Aufgabeneröffnung der Verfassungsschutzbehörden nicht erforderlich. Schon der Vorfall am 02. Oktober 2004 allein reiche aus, um die Speicherung zu rechtfertigen. Das Vorliegen von Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgVerfSchG sei auch durch weitere bei dem Beklagten zum Kläger vorliegende personenbezogene Erkenntnisse untermauert worden, die dem Kläger nicht vorgelegt worden seien. Eine Offenbarung dieser Erkenntnisse sei nicht möglich, da sonst der Zweck der Ermittlungen gefährdet werde.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Februar 2010 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 31. März 2010 mündlich erörtert und dem Kläger in diesem Termin ausdrücklich auf Bedenken hinsichtlich des notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, er habe die Akkreditierung zum G8-Gipfel in Heiligendamm nach mehreren Rechtschutzverfahren schließlich doch erhalten. Ihm sei jedoch die Akkreditierung zum NATO Gipfel im Frühjahr 2009 verweigert worden. Insoweit habe er eine Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig gemacht, um die Rechtswidrigkeit der Praxis der Weitergabe von Daten durch das Bundeskriminalamt an die NATO feststellen zu lassen. Weiter hat der Kläger erklärt, er lebe mit seiner Familie in der Schweiz. Deswegen sei er häufiger dort. Im Februar 2008 sei er in Basel verhaftet worden. Auf der Dienststelle sei ihm vorgehalten worden, er sei ein international agierender Gewalttäter. Dabei habe man sich auch auf Datenerkenntnisse aus Deutschland bezogen. Für diesen Vorfall habe sich die Schweiz mittlerweile bei ihm entschuldigt. Sodann sei ihm im April 2008 unter Hinweis auf über ihn gespeicherte Daten die Einreise in die Schweiz verwehrt worden. Er habe deswegen ein Verfahren beim Schweizer Bundesgericht angestrengt. Auskünfte darüber, welche konkreten Daten über ihn in der Schweiz gespeichert seien, habe er bislang nicht erhalten können.

Die von dem Kläger beantragte Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Berlin konnte nicht erfolgen; auf eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters mit Verfügung vom 14. April 2010 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin mit, dass die Ermittlungsakten in diesen Verfahren inzwischen vernichtet worden seien (Bl. 149f. der Gerichtsakte).

Der Kläger hat ergänzend u.a. darauf hingewiesen, dass sich die Speicherung jederzeit wiederholen könnte. Zudem habe ihm das schweizerische Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Juni 2009 mitgeteilt, dass ihm die Möglichkeit offen stehe, erneut ein Gesuch beim eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten einzureichen und die Löschung zu beantragen, wenn gerichtlich festgestellt werden sollte, dass der Kläger zu Unrecht von deutschen Behörden registriert worden sei. Insoweit könne eine Sachentscheidung in vorliegender Sache die Rechtsposition des Klägers in anderer Sache erheblich verbessern. Es bestehe auch ein Rehabilitationsinteresse. Er habe eine tiefgreifende Beeinträchtigung hinzunehmen gehabt und es habe bis heute keine effektive Abhilfe gegeben. Das schwere Gewicht des Eingriffs ergebe sich daraus, dass er über einen ihm weiterhin unbekannten Zeitraum die heimliche Erfassung seines Verhaltens und die behördliche Einschätzung als „linksextremistisch“ bzw. „in Kontakt mit Linksextremisten stehend“ hinzunehmen gehabt habe. Er sei auch der Übermittlung an andere Stellen schutzlos ausgeliefert gewesen.

Auf Aufforderung durch den Einzelrichter, mitzuteilen, ob die über den Kläger gespeicherten Daten an Dritte weitergegeben worden seien, teilte der Beklagte mit, die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg habe zum Kläger gespeicherte Daten weder an eine Polizeidienststelle, auch nicht an das Bundeskriminalamt, noch an einen ausländischen Nachrichtendienst übermittelt. Eine weitergehende Auskunft sei nicht möglich, da diese Daten Teil der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen seien, die dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Sperrerklärung vorgelegen hätten.

Der Kläger hat sodann darauf hingewiesen, dass der Beklagte ausdrücklich nicht mitteile, in welchem Umfang Daten des Klägers an inländische Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder oder andere deutsche Nachrichtendienste übermittelt worden seien. Die Mitteilung des Beklagten lasse den Rückschluss zu, dass es derartige Weitergaben gegeben habe, denn anderenfalls hätte dergleichen nicht Gegenstand der dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung im im Kamera Verfahren vorgelegten Unterlagen sein können. Es spreche einiges dafür, dass Daten des Klägers vom Beklagten an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden seien, das als Zentralstelle der Verfassungsschutzämter zugleich an das Bundeskriminalamt weiter gemeldet habe. Nach dem bisherigen Verfahrensgang deute im übrigen auch einiges darauf hin, dass sich Daten des Klägers unter datenschutzrechtlicher Verantwortung entweder des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder des Beklagten im nachrichtendienstlichen Informationssystem des Bundes und der Länder (NADIS) befänden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidung der Kammer waren.

Entscheidungsgründe§

Der Einzelrichter konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 07. September 2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2009 und vom 03. März 2009 hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens auf Löschung und Änderung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage als solche zulässig (1.), hat aber in der Sache weder im Hauptantrag (2.) noch im Hilfsantrag (3.) Erfolg.

1.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), ob der Beklagte mit dem Bescheid vom 02. August 2006 die Löschung der über den Kläger gespeicherten Daten zu Recht abgelehnt hat. Die Klägervertreter haben insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich dem Schriftsatz des Beklagten vom 13. September 2010 schlüssig entnehmen lässt, dass er die Daten über den Kläger nicht nur gespeichert, sondern auch an Dritte übermittelt hat.

Denn der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. September 2010 auf die entsprechende Aufforderung des Einzelrichters erklärt, die zum Kläger gespeicherten Daten weder an eine Polizeidienststelle, auch nicht an das Bundeskriminalamt, noch an einen ausländischen Nachrichtendienst übermittelt zu haben. Eine weitergehende Auskunft sei nicht möglich, da diese Daten Teil der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen seien, die dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Sperrerklärung vorgelegen hätten.

Dieser Äußerung lässt sich schlüssig entnehmen, dass der Beklagte eine Übermittlung an inländische Nachrichtendienste nicht ausdrücklich verneint. Die entsprechende Schlussfolgerung des Klägers in dessen Schriftsatz vom 27. September 2010, der Beklagte habe die Daten an inländische Nachrichtendienste weitergegeben, hat der Beklagte bis heute nicht in Zweifel gezogen. Die Annahme des Klägers, inländische Nachrichtendienste (etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz) verfügten über die vom Beklagten über den Kläger gespeicherten Daten und hätten diese z.B. an das Bundeskriminalamt weitergegeben, das daraus für den Kläger nachteilige Folgen abgeleitet habe oder die Daten seien (jedenfalls zum Teil) ins nachrichtendienstliche Informationssystem des Bundes und der Länder (NADIS) eingestellt worden und deshalb allen Nutzern dieses Systems zugänglich, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies könnte auch die Probleme des Klägers mit den Schweizer Behörden und dem Bundeskriminalamt erklären. Aufgrund der Weitergabe würden die Informationen trotz der Löschung durch den Beklagten weiterhin durch (dem Kläger und dem Gericht unbekannte) Dritte nutzbar sein.

Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit der – für die Annahme einer Unzulässigkeit der Klage – erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren die Rechtsposition des Klägers in anderer Sache erheblich verbessern würde. Denn der Kläger hat insoweit zu Recht auf die Verfahren verwiesen, die er gegen die Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten durch das Bundeskriminalamt und Schweizer Behörden angestrengt hat. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung durch den Beklagten könnte angesichts einer möglichen Übermittlung von Daten durch den Beklagten an das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Weitergabe dieser Daten an das Bundeskriminalamt unmittelbare Folgen für das gerichtliche Verfahren gegen das Bundeskriminalamt haben. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz und/oder andere inländische Verfassungsschutzbehörden die ihnen vom Beklagten übermittelten Daten möglicherweise auch an Schweizer Behörden weitergegeben haben. Insofern könnte der Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch für eine mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung sein (vgl. das Schreiben des Abteilungspräsidenten des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009). Darin hatte der Abteilungspräsident des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Möglichkeit offen stehe, erneut ein Gesuch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten einzureichen und die Löschung der in der Schweiz über ihn gespeicherten Daten zu beantragen, wenn gerichtlich festgestellt werden sollte, dass der Kläger zu Unrecht von deutschen Behörden registriert worden sei.

2.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung der Löschung der über den Kläger gespeicherten Daten mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 02. August 2006 rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).

Das ursprüngliche, mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnte Begehren des Klägers auf Löschung der über ihn gespeicherten Daten stützte sich auf § 8 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes (BbgVerfSchG). Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten (u. a. dann) zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Dass die Speicherung der vom Beklagten in der Sperrerklärung vom 26. September 2007 bezeichneten Daten über den Kläger unzulässig gewesen wäre, kann der Einzelrichter nicht zu seiner Überzeugung feststellen.

Der Beklagte hat die Speicherung der Daten seinerseits auf § 8 Abs. 1 S. 1 BbgVerfSchG gestützt. Danach darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, speichern, verändern und nutzen, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen oder

2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist.

Mit der Speicherung und Nutzung verbundene Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechtes der informationellen Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil 1 BvR 209/83 vom 15. Dezember 1983) sind durch die verfassungsgemäße Schrankenregelung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes im überwiegenden Allgemeininteresse (Schutz der verfassungsgemäßen Ordnung) gerechtfertigt, wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt werden.

Der Beklagte hat behauptet, dass die Voraussetzungen für die Speicherung vorlägen, weil sich aus den Daten, deren Löschung er mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, bezogen auf den Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgVerfSchG ergäben (vgl. die entsprechende Feststellung in der Sperrerklärung des Beklagten vom 26. September 2007, Seite 3, Bl. 57 der Gerichtsakte).

Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgVerfSchG sind solche, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BbgVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die in Abs. 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Nach § 4 Abs. 3 BbgVerfSchG zählen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes:

1. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte,

2. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

3. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

4. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

5. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

6. die Unabhängigkeit der Gerichte und

7. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

Gemäß § 4 Abs. 4 BbgVerfSchG handelt für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise sonst geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

Der Beklagte hat die Ablehnung des Löschungsantrags auf die Zulässigkeit der Datenspeicherung gestützt und diese damit begründet, dass sich aus den vom Kläger gespeicherten Informationen dessen Einbindung in die linksextremistische Szene Brandenburgs nachzeichnen lasse (Sperrerklärung des Beklagten vom 26. September 2007, Seite 1, Bl. 55 der Gerichtsakte).

Linksextremismus ist ein Sammelbegriff für verschiedene Strömungen und Ideologien innerhalb der politischen Linken, die die parlamentarische Demokratie und den Kapitalismus ablehnen und durch eine egalitäre Gesellschaft ersetzen wollen. Anhänger linksextremistischer Gruppen stellen deshalb u.a. in Frage:

-die gegenwärtige Rechts- und Eigentumsordnung (Art. 14 des Grundgesetzes)

-die Ausübung der Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung und das Prinzip der repräsentativen Demokratie, also der Vertretung des Volkes durch ein in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmtes Parlament.

Sie richten sich damit gegen Grundbestandteile der (oben beschriebenen) freiheitlichen demokratischen Grundordnung und verfolgen diese Ziele auch unter Anwendung von Gewalt. Bekannt geworden sind etwa die Brandanschläge gegen Pkws in Berlin und regelmäßige gewaltsame Auseinandersetzungen mit der Polizei, in die sich die Vorgänge um den „Schwarzen Block“ bei der Demonstration gegen die Arbeitsmarktreformen der Bundesregierung am 02. Oktober 2004 nahtlos einreihen.

Vor diesem Hintergrund hat der Einzelrichter keine Zweifel daran, dass eine Mitgliedschaft in einer linksextremistischen Gruppierung oder linksextremistische Aktivitäten von Einzelpersonen als Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgVerfSchG die – hierauf bezogene – Sammlung von Informationen und personenbezogenen Daten sowie deren Speicherung gemäß § 8 Abs. 1 BbgVerfSchG rechtfertigen können (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil 6 C 22/09 vom 21. Juli 2010).

Voraussetzung hierfür ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgVerfSchG, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft in einer linksextremistischen Gruppierung oder für linksextremistische Aktivitäten von Einzelpersonen vorliegen.

Der Beklagte hat insoweit erklärt, tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich zunächst aus dem Ausschnitt der über den Kläger gespeicherten Daten ergeben, der dessen Festnahme bei der Demonstration gegen die Arbeitsmarktreformen der Bundesregierung am 02. Oktober 2004 betraf. Die Annahme des tatsächlichen Vorliegens für Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgVerfSchG werde untermauert durch weitere beim Beklagten vorliegende ausschließlich sachbezogene Erkenntnisse. Danach hätten nämlich an der Protestaktion gegen die Arbeitsmarktreform auch rund 150 Anhänger der militanten linksextremistischen Szene teilgenommen. Ausschließlich aus einem dieser Szene zugeordneten Block, der "das Ende der Bescheidenheit forderte", seien Farbeier geworfen worden. Nur in diesem Demonstrationsteil hätten sich auch die Demonstrationsteilnehmer vermummt. Es spreche daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch der Kläger aus dem Block der militanten linksextremistischen Demonstrationsteilnehmer stammte.Schließlich sei das Vorliegen von Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgVerfSchG in der Person des Klägers auch durch weitere zum Kläger vorliegende personenbezogene Erkenntnisse untermauert, die jedoch geheimhaltungsbedürftig seien.

Nicht zu folgen ist dem Beklagten zunächst in dessen Auffassung, bereits die bei ihm vorliegenden Informationen über die Vorkommnisse am 02. Oktober 2004 rechtfertigten für sich genommen eine Erstspeicherung. Denn allein aus den Unterlagen des Polizeipräsidenten in Berlin (Beiakte II zur Gerichtsakte) lassen sich bei isolierter Betrachtung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Zusammenhang des Klägers mit Gruppierungen der linksextremistischen Szene entnehmen. Weder wird darin festgestellt, dass der Kläger in dem so genannten "Schwarzen Block" mitmarschiert wäre noch werden Äußerungen oder Handlungen des Klägers geschildert, die allein den Schluss auf linksextremistische Aktivitäten tragen könnten. Die Polizeibeamten haben vielmehr zunächst das Geschehen rings um die Farbeiwürfe protokolliert, um sodann – ohne sprachlich oder sonst einen Zusammenhang herzustellen – quasi separat die Festnahme des Klägers zu schildern. Der Kläger hat seinerseits substantiiert eine Version der Geschehnisse gegeben, die (ohne logische Widersprüche) eine Erklärung der Vorkommnisse auch ohne einen Bezug zum „Schwarzen Block“ erlauben würde (vgl. den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten im Strafverfahren 81 Js 3413/04 vom 20. Juni 2005, Blatt 169 ff. der vorliegenden Gerichtsakte).

Das ursprüngliche Begehren des Klägers auf Löschung wäre allerdings unbegründet, wenn die Speicherung deshalb zulässig gewesen wäre, weil sich in den anderen, vom Beklagten in Bezug genommenen geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen Anhaltspunkte für Aktivitäten des Klägers in der linksextremistischen Szene befinden. Der Beklagte hat in der Sperrerklärung vom 26. September 2007 ausdrücklich behauptet, dass sich „aus den nicht mitgeteilten Informationen die Einbindung des Klägers in die linksextremistische Szene Brandenburgs nachzeichnen lasse“.

Ob dies zutrifft, kann der Einzelrichter nicht feststellen.

Grund hierfür ist die Weigerung des Ministeriums des Innern als der für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen obersten Aufsichtsbehörde, diese Informationen im gerichtlichen Verfahren vorzulegen. Die Weigerung hat der Staatssekretär im Ministerium des Innern u.a. damit begründet, dass die Bekanntgabe der Informationen Personen gefährden und die Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes erschweren würde (Sperrerklärung vom 26. September 2007, Seite 1, Blatt 55 der Gerichtsakte). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesverwaltungsgericht haben die Weigerung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO für rechtmäßig erklärt.

Ist infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, im gerichtlichen Verfahren nicht feststellbar, ob in Akten des Landesamtes gespeicherte personenbezogene Daten tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgVerfSchG geben, so kann der Betroffene nicht die Löschung der gespeicherten Daten verlangen. Der Einzelrichter folgt insoweit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 34/05 vom 27. September 2006.

Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Betroffener die Beifügung eines „Unrichtigkeitsvermerks“ nach § 13 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) nicht verlangen kann, wenn infolge einer Weigerung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO, Urkunden oder Akten vorzulegen, im gerichtlichen Verfahren nicht feststellbar ist, ob in Akten des Bundesamtes gespeicherte personenbezogene Daten richtig oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Urteil 3 C 34/05 vom 27. September 2006, Rn. 19, zitiert nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung damit begründet, dass der Anspruch auf Vermerk der Unrichtigkeit in Akten gespeicherter personenbezogener Daten nach § 13 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz voraussetze, dass die Unrichtigkeit festgestellt werden. Lasse sich hingegen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so könne der Betroffene lediglich die Beifügung eines Bestreitensvermerks verlangen.

Nach Auffassung des Einzelrichters kann für die Löschung von gespeicherten Daten nach § 12 Abs. 2 BVerfSchG bzw. (wie im vorliegenden Fall) nach § 8 Abs. 3 BbgVerfSchG nichts anderes gelten. Denn auch die Löschung von personenbezogenen Daten wird vom Gesetz nur dann verbindlich vorgeschrieben, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Lässt sich hingegen weder die Zulässigkeit noch die Unzulässigkeit der Speicherung feststellen, so kann der Betroffene ebenfalls nicht die Löschung der Daten, sondern allenfalls die Beifügung eines Bestreitensvermerks (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BbgVerfSchG) verlangen. Insofern ist die rechtliche Situation bei der Löschung keine andere als bei der Berichtigung von Daten nach § 12 Abs. 1 BVerfSchG. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass noch nicht einmal das allgemeine Datenschutzrecht eine Verpflichtung zur Berichtigung von Daten in „non-liquet-Situationen“ vorschreibe und dass nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Ämter für Verfassungsschutz stärker beschränken wollte als die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden im allgemeinen. Der Einzelrichter macht sich die ausführliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen (BVerwG, Urteil 3 C 34/05 vom 27. September 2006, Rn. 21 ff., zitiert nach juris).

Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung zugleich auch über die Verteilung der Beweislast entschieden ist: Verlangt der Betroffene die Löschung von in Akten enthaltenen personenbezogenen Daten (oder wie im vorliegenden Fall die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Löschungsantrags), so trägt er die Beweislast, wenn sich im Prozess weder die Zulässigkeit noch die Unzulässigkeit der Speicherung feststellen lässt.

Im vorliegenden Fall sind die Bemühungen um eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung von Informationen außerhalb der Verfassungsschutzakten gescheitert; insbesondere konnten die Akten der Staatsanwaltschaft, die das Gericht nach dem Erörterungstermin angefordert hatte, nicht vorgelegt werden, weil diese bereits vernichtet worden waren (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2010, Blatt 148 der Gerichtsakte). Weitere Ermittlungsansätze hat weder der Kläger benannt noch sind diese sonst ersichtlich. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, allgemein zu bestreiten, dass er an linksextremistischen Zusammenkünften oder Zusammenkünften von linksextremistischen Personenzusammenhängen teilgenommen habe und dass er sich in oder für einen Personenzusammenschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BbgVerfSchG beteiligt oder betätigt habe (vgl. den Schriftsatz der Klägervertreter vom 23. März 2010, Blatt 123 der Gerichtsakte). Zeugen oder andere Beweismittel für diese Behauptung hat er nicht benannt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich (Zeugen hat der Kläger lediglich hinsichtlich der Vorfälle am 02. Oktober 2004 angeboten, vgl. den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2010, Blatt 164 der Gerichtsakte).

Der Einzelrichter verkennt nicht, dass der Beweis des Nichtvorliegens von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgVerfSchG als sogenannter „Negativbeweis“ im Einzelfall schwer zu führen sein kann. Allerdings ist auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, wonach auch die Schwierigkeit eines Negativbeweises grundsätzlich nicht die Verteilung der Beweislast ändert (vgl. Urteil 2 C 10.96 vom 30. Januar 1997, BVerwGE 104, 55 [58] und die weiteren Nachweise in dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Angesichts der beschriebenen gesetzlichen Regelung besteht auch für den vorliegenden Zusammenhang des Datenschutzrechts kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen.

Dies gilt schließlich auch, wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, wonach den besonderen Schwierigkeiten, denen die beweisbelastete Partei bei sog. negativen Tatsachen regelmäßig ausgesetzt ist, bei der Art und Weise der Beweisführung dadurch Rechnung zu tragen ist, dass der nicht Darlegungspflichtige näher vorträgt, was für das Positive spricht, und die darlegungspflichtige Partei alsdann dem entgegenstehende Tatsachen vorzutragen hat (BGH, Urteil III ZR 20/83 vom 13. Dezember 1984, NJW 1985, 1774). Hintergrund dieser sog. sekundären Darlegungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei sind Erwägungen der prozessualen Zumutbarkeit: Die zivilrechtliche Rechtsprechung erlegt dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine sekundäre Behauptungslast vor allem dann auf, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil I ZR 220/90 vom 08. Oktober 1992, NJW-RR 1993, 746).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung 3 C 34/05 vom 27. September 2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der sog. Verhandlungsmaxime ergangen ist, die den Zivilprozess beherrscht, während der Verwaltungsprozess vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägt wird. Schon deshalb schlägt sich die materielle Beweislast im Verwaltungsprozess nicht in einer prozessualen Darlegungslast nieder. Vielmehr sind die Beteiligten hier grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verteilung der materiellen Beweislast zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung verpflichtet (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass einem Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich solcher Umstände obliegt, die allein in seiner Sphäre liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 a.a.O. S. 58 f. bzw. S. 8 f.).

Der Beklagte aber war zu einer näheren Darlegung „widerlegbarer Umstände“ nicht verpflichtet, ja rechtlich gar nicht imstande. In der Diktion der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war ihm die nähere Darlegung rechtlich nicht möglich oder „zumutbar“. Dem stand nämlich die Sperrerklärung des Innenministeriums nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegen. Macht die oberste Aufsichtsbehörde von dieser Möglichkeit der Geheimhaltung rechtmäßig Gebrauch, so ist der im Prozess beteiligten Behörde insoweit eine nähere Darlegung aus Rechtsgründen nicht möglich. Dass die Sperrerklärung im vorliegenden Fall aber rechtmäßig war, steht nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO bindend fest.

Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt nichts anderes. Auch insoweit kann auf die oben bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, das hierzu ausgeführt hat:

„Dieses Grundrecht gewährleistet dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz bei der Durchsetzung eines behaupteten Datenberichtigungsanspruchs. Die Rechtsschutzgarantie schließt ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche der behördlichen Weigerung, die Daten zu berichtigen, zugrunde liegen, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens von Bedeutung sein können (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <122>). Art. 19 Abs. 4 GG schließt allerdings, obwohl er vorbehaltlos formuliert ist, Einschränkungen nicht von vornherein aus. Es ist anerkannt, dass Ansprüche auf Aktenvorlage, die sich dem Grunde nach aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben, eingeschränkt werden können, wenn das Bekanntwerden der Akten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Hierzu gehört auch der Schutz nachrichtendienstlicher Informationen, Informationsquellen und Arbeitsweisen sowie die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen an Informanten (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 127 f.). Die Ansprüche aus Art. 19 Abs. 4 GG dürfen aber auch dann nur unter Wahrung derjenigen Anforderungen eingeschränkt werden, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 a.a.O. S. 124 f.).

§ 99 VwGO stellt eine verfassungsrechtlich einwandfreie Gesetzesgrundlage für die Einschränkung von Verfahrensansprüchen auf Aktenvorlage, Auskunft usw. dar. Namentlich lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass nach § 99 Abs. 2 VwGO die erforderliche Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen und den öffentlichen Geheimschutzbelangen auf der anderen Seite nicht in dem Rechtsschutzverfahren selbst, sondern abschließend in einem gesonderten Zwischenverfahren erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03 - DVBl 2006, 694). Daraus folgt im Gegenschluss, dass dem Gericht im Hauptsacheverfahren eine eigenständige - ggf. abweichende - Bewertung der öffentlichen Geheimschutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen verwehrt ist. Dies ist dem Hauptsachegericht auch gar nicht möglich, schon weil die oberste Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, die Gründe für ihre Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Hauptsacheverfahren mitzuteilen.

Wird im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Sperrerklärung rechtmäßig ist, so steht damit für das Hauptsacheverfahren bindend fest, dass die Aktenvorlage oder Auskunftserteilung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, ohne dass es auf die Gründe hierfür noch ankäme. Gleichwohl gebieten Art. 19 Abs. 4 GG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass das Hauptsachegericht die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig ausschöpft und dass es die ihm zugänglichen Tatsachen sämtlich in seine Sachwürdigung einbezieht. Führt die Sperrerklärung dazu, dass bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder dass die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so hat es auch dies angemessen zu würdigen. Dabei hat es sich im Zweifel an der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast zu orientieren (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 13 und vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24 S. 8 f.). Das gilt auch dann, wenn der Betroffene - wie hier - die materielle Beweislast trägt (vgl. Beschluss vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und dazu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 und 2111/03 - Rn. 100 = DVBl 2006, 694 <697>). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht - lässt nicht einmal zu -, die jeweilige gesetzliche Verteilung der Beweislast zu verändern.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

3.

Kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass eine Löschung der über den Kläger gespeicherten Daten deshalb geboten war, weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einbindung des Klägers in die linksextremistische Szene und damit für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht bestünden, betrifft dies nicht nur die geheim gehaltenen Daten, die nach den Angaben des Beklagte diese tatsächlichen Anhaltspunkte enthalten, sondern auch die Angaben zu den Vorkommnissen am 02. Oktober 2004. Denn wenn aus Sicht des Beklagten zuvor bereits Informationen über eine Einbindung des Klägers in die linksextremistische Szene vorlagen, deren Löschung der Kläger nach dem vorstehenden nicht verlangen konnte, musste er auch das „vermummte“ Auftreten des Klägers auf einer Demonstration, bei der es auch zu Gewaltdelikten linksextremistischer Personen gekommen war, anders bewerten als bei einer (von ihm im gerichtlichen Verfahren angestellten) isolierten Betrachtung. Es handelt sich insoweit dann nämlich nicht um eine „Erstspeicherung“, die nur zulässig ist, wenn gerade die gespeicherten Daten tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen enthalten, sondern um Speicherung von zusätzlichen Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgVerfSchG. Danach darf die Verfassungsschutzbehörde auch Informationen speichern, die für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BbgVerfSchG erforderlich sind (§ 8 Abs, 1 Satz 1 Nr. 2 BbgVerfSchG). Hierzu gehören jedenfalls Handlungen, die einen Anfangsverdacht für (möglicherweise politisch motivierte) Delikte nach dem Versammlungsgesetz oder entsprechende Gewaltdelikte (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) begründen. Denn § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG verpflichten die Verfassungsschutzbehörde insbesondere zur Sammlung von Informationen über gewalttätige (politische) Aktivitäten. Dass die Angaben der Polizeibeamten in den gespeicherten Protokollen jedenfalls einen solchen Anfangsverdacht rechtfertigten, zeigt auch die Tatsache, dass das Strafverfahren nicht wegen mangelnden Tatverdachts, sondern nach § 153a StPO eingestellt wurde. Ob sich der Anfangsverdacht im Rahmen eines Strafverfahrens hätte erhärten lassen, ist für den vorliegend streitbefangenen Anspruch auf Löschung der Daten ohne Belang.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.