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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 29.11.2010 – 5 K 1510/08

5. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, der ausweislich des dem Beklagten vorliegenden xxx Reisepasses am 31. Dezember 1982 geboren wurde, reiste am 06. September 1999 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag. Bei einer Sprachanalyse im Rahmen des Asylverfahrens stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus xxx stamme. Mit Bescheid vom 01. März 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ab.

Zwischen dem 23. August 2000 und dem 14. Dezember 2001 wurde der Kläger zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit bei mehreren afrikanischen Botschaften erfolglos vorgeführt, darunter auch bei der Botschaft von xxx. Diese vermutete eine Staatsangehörigkeit xxx und bescheinigte dem Kläger unter dem 23. August 2000, dass er kein Staatsbürger xxx sei.

Mit Bescheid vom 01. August 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 06. Juni 2008 und vom 17. Juli 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 104 a, 25 Abs. 5 AufenthG ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass alle Versuche der Passbeschaffung für ihn ergebnislos verlaufen seien, so dass es nicht möglich gewesen sei, einen Reisepass auszustellen. Der Kläger verschleiere seine Identität und behindere durch seine fehlende Mitarbeit massiv die Passbeschaffungsmaßnahmen. Sein wahres Alter sei aufgrund der fehlenden Passdokumente nicht eindeutig geklärt.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 05. August 2008 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2008 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 21. Oktober 2008 die vorliegende Klage erhoben.

Er trägt vor: Er sei seiner Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Passes stets nachgekommen, indem er bei den Botschaftsvorführungen mitgewirkt habe. Er verfüge mittlerweile über eine Geburtsurkunde und einen Reisepass aus xxx, wodurch die von ihm angegebenen Personalien bestätigt würden. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG stehe das Befristungsdatum des § 104 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Ein solcher Antrag könne auch nach dem 31. Dezember 2009 beschieden, ja sogar noch gestellt werden, da die stichtagsbezogenen Voraussetzungen am 01. Juli 2007 erfüllt gewesen seien. Dafür spreche auch Nr. 104 a 0.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVwV) zum Aufenthaltsgesetz, in der ausdrücklich auch die nachträgliche Bescheidung von Anträgen gemäß § 104 a AufenthG nach dem Günstigkeitsprinzip eröffnet werde. Der Beschluss der Innenministerkonferenz zu § 104 a AufenthG beinhalte die Möglichkeit der Verlängerung der nach der Bleiberechtsregelung erteilten Aufenthaltserlaubnisse und somit auch die Verlängerung der Erstantragstellung und Ersterteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG müsse die Minderjährigkeit zur Annahme der verkürzten Aufenthaltsdauer von sechs Jahren nur bei der Einreise, nicht aber weiterhin bis zur Entscheidung bzw. zum Stichtag am 01. Juli 2007 bestanden haben. Denn vom Gesetzgeber sei wohl kaum die Schlechterstellung unbegleitet eingereister Minderjähriger gegenüber volljährig gewordenen Kindern mit Familienanschluss beabsichtigt gewesen. Er habe somit einen Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab Antragstellung zu erteilen sei.

Seine Bemühungen um die Ausstellung eines Passes bei der Botschaft von xxx seien zunächst daran gescheitert, dass der Beklagte hartnäckig die Erteilung einer Zusicherung zur Aufenthaltserlaubnis trotz wiederholter Anträge und Bitten verweigert habe, so dass er erst im Herbst 2009 in den Besitz seines in xxx ausgestellten Pass gekommen sei.

Ferner bestehe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Denn seine Ausreise sei weiterhin aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich. Er habe nach Vorlage des bis zum 24. Februar 2010 gültigen Passes bei dem Beklagten bei der Botschaft von xxx dessen Verlängerung beantragt, welche jedoch aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht möglich sei. Deshalb habe er eine Neuausstellung beantragt.

Im Hinblick auf seine Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen bestünden bereits Vorwirkungen des Schutzbereichs gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, weil er und seine Verlobte bisher allen behördlichen Anforderungen nachgekommen seien und die Eheschließungsvoraussetzungen durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen hätten. Die Bearbeitungsdauer des Antrags auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis entziehe sich seinem Einfluss.

Er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, da er seit dem 1. Juli 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehe und ein monatliches Nettogehalt von 781,25 Euro beziehe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig war und er einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis hatte.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe seit seiner Asylantragstellung falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht, wodurch nicht nur eine Verzögerung der Antragsbearbeitung eingetreten, sondern auch der Versagungsgrund des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt sei. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz treffe in Nr. 104 a 0.2 keine Aussage zur nachträglichen Bescheidung von Anträgen gemäß § 104 a AufenthG. Der den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 3./4. Dezember 2009 zu § 104 a AufenthG umsetzende brandenburgische Erlass Nr. 1/2010 betreffe ausschließlich die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ob und wann die von dem Kläger beabsichtigte Eheschließung tatsächlich erfolgen werde, sei nicht absehbar. Ein tatsächliches Ausreisehindernis bestehe für den Kläger nicht mehr, da ihm ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei, der sich in der Ausländerakte befinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Bescheid des Beklagten vom 01. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung gemäß § 104 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG steht grundsätzlich § 104 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach eine solche Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden konnte. Aus. Nr. 104 a 0.2 AVwV ergibt sich nichts anderes. Eine Regelung hinsichtlich einer Bescheidung nach dem Fristablauf wird dort nicht getroffen. Der Erlass Nr. 01/2010 betrifft ausschließlich die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Allerdings soll nach Ansicht von Funke-Kaiser, GK-AufenhthG § 104a Rdnr. 76, etwa im Falle eines anhängigen Rechtstreits, rückwirkend eine Erteilung möglich sein, sofern rechtzeitig vorsorglich ein Verlängerungsantrag gestellt werde, was auch konkludent möglich sei. Sofern man in der Klagebegründung einen solchen Verlängerungsantrag sieht, liegen jedoch die Voraussetzungen des § 104 a Abs.1 und Abs. 2 AufenthG nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 2009 hätte erteilen und danach verlängern müssen. Dies gilt zunächst für die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Der Kläger hat seinen alten, bis zum 24. Februar 2010 gültigen Reisepass im Original beim Beklagten nicht vor dem 31. Dezember 2009 vorgelegt. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Januar 2010, worin angekündigt wird, dass der Kläger den Pass „in den nächsten Tagen im Original beim Beklagten vorlegen“ werde. Die Übersendung einer Kopie des Passes mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2010 reicht nicht aus. Der Beklagte hat im Übrigen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der am 06. September 1999 eingereiste Kläger zum Stichtag 01. Juli 2007 noch nicht seit mindestens acht Jahren im Sinne von § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht des Weiteren entgegen, dass die Voraussetzung, wonach sich der Betroffene im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Vorschrift und die Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/5065, S. 202) sechs Jahre bis zum Stichtag ununterbrochen als unbegleiteter Minderjähriger im Bundesgebiet aufgehalten haben muss (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2009 – 2 M 128/09 –, zitiert nach juris; Funke/Kaiser in: GK zum AufenthG, Stand: Mai 2010 § 104 a AufenthG Rdn. 28; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2008 Rdn. 609), nicht erfüllt ist. Denn vorliegend ist der Kläger innerhalb des genannten Zeitraumes bereits volljährig geworden, so dass Absatz 1 gilt. Auch wenn man der vorgenannten Ansicht nicht folgt und es ausreichen lässt, dass der Ausländer nur im Zeitpunkt der Einreise unbegleiteter Minderjähriger gewesen ist (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 19. C 09.1043 –, juris; Fränkel in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 104 a Rdn. 21), scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wie bereits erwähnt, an der Nichterfüllung der Passpflicht vor dem Zeitablauf gemäß § 104 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG .

Jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem 31. Dezember 2009 nicht gegeben. Nach § 104 a Abs. 5 Satz 2, 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert, wobei in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Dies kann nicht festgestellt werden, da der Kläger erst seit dem 1. Juli 2010 in einem Arbeitsverhältnis steht. Härtefallgründe gemäß § 104 a Abs. 6 AufenthG sind nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigem Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist Satz 2). Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Zwar ist die Abschiebung des Klägers inzwischen seit mehr als achtzehn Monaten ausgesetzt. Die Regelung des Satzes 2 stellt aber keine in allen Fällen der sog. Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 - wie dann auch die Regelungen in Satz 3 und 4 - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, "soll" die Ausländerbehörde - in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt - eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (BVerwG, BVerwGE 126, 192).

Ein tatsächliches Ausreisehindernis liegt nicht vor. Insbesondere wurde dem Kläger nach Angaben des Beklagten inzwischen ein neuer Reisepass ausgestellt, so dass er ausreisen könnte. Rechtliche Ausreisehindernisse bzw. Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Der Kläger kann sich im Hinblick auf seine beabsichtigte Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen xxx nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst dabei zwar neben dem Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben grundsätzlich auch die Freiheit der Eheschließung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1, 42). Die so durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließung und Freiheit ist jedoch nur dann auch aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. März 2002 – 11 ME 66/02 –; GK zum AufenthG, § 60 a Rdn. 138; Hailbronner, AuslR, § 60 a AufenthG Rdn. 30). Unmittelbar steht die Eheschließung aber grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Februar 2007 – OVG 3 S 5.07 –, NVwZ-RR 2007, 634). Der Umstand, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, reicht hierfür nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2006 – OVG 8 S 118.06 –). Ein zeitnaher Eheschließungstermin ist vorliegend nicht ersichtlich.

Dem Kläger steht auch kein Aufenthaltsrecht als „faktischer Inländer“ unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden ausländerrechtlichen Maßnahme ist neben der – etwaigen Verwurzelung des Bettreffenden im Bundesgebiet auch in den Blick zu nehmen, ob er sich von den Lebensverhältnissen seines Herkunftsstaates in einem Maß entfremdet hat und dort „entwurzelt“ ist, dass ihm eine Rückkehr nicht zumutbar wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2010 – OVG 3 S 22.10 -; Beschluss vom 15. Juni 2009 – OVG 3 S 44.09 - ). Eine schützenswerte Verwurzelung in Deutschland kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund einer aufenthaltsrechlichen Genehmigung und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, DVBl. 2009, 1055; EGMR, Urteil vom 08. April 2008 – 21878/06 – Rdn. 72 bis 78).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine faktische Inländerstellung des Klägers nicht festgestellt werden. Er hält sich nach Abschluss seines Asylverfahrens nur geduldet in Deutschland auf. Wie bereits dargelegt, kann er sich im Hinblick auf die geplante Eheschließung mit seiner Verlobten wegen des nicht absehbaren Datums noch nicht auf ein geschütztes Familienleben berufen. Zudem liegt weder eine ausreichend lange Aufenthaltsdauer vor, noch ist dem Kläger eine Rückkehr nach xxx unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wegen Entwurzelung unzumutbar. Der 1982 geborene Kläger ist ausgehend von seinen Angaben in xxx aufgewachsen und im Alter von 17 Jahren nach Deutschland gekommen. Er hat damit über die Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Von daher kann auch noch nicht von einer erheblichen Entfremdung des Klägers von seinem Herkunftsland ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm die dortigen Lebensverhältnisse noch vertraut und soweit geläufig sind, dass er sich dort ohne erhebliche Schwierigkeiten wird zurechtfinden können. Der Umstand, dass er seit Juli 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Der Kläger dringt auch nicht mit dem Hilfsantrag durch. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist bereits unzulässig. Der Kläger ist der Meinung, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG hätte erteilt werden müssen. Es fehlt jedoch an einem besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ihm sei durch die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Schaden wegen entgangener Lohnzahlung entstanden, da ihm ansonsten eine Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Präjudizität zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses kann allerdings nur geltend gemacht werden, falls der Zivilprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, DVBl. 2004, 1294). Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Denn der Kläger geht mittlerweile auch ohne Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer Erwerbsarbeit nach, so dass der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Unmöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht gegeben ist. Im Übrigen wäre der Fortsetzungsfeststellungsantrag unbegründet, da wie bereits dargelegt, der Beklagte zu Recht die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.