Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2010

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 08.12.2010 – 5 K 1028/09

5. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, xxx Staatsangehöriger, hält sich seit 1980 im Bundesgebiet auf. Durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 27. September 2000 wurde er wegen Betrugs und durch Urteil des Landgerichts xxx vom 25. Oktober 2000 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Mit Bescheid vom 28. November 2001 verfügte darauf das Landeseinwohneramt xxx die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 und 3 Ausländergesetz (AuslG). Zur Begründung wurde im Hinblick auf die beiden Verurteilungen ausgeführt, dass zu befürchten sei, dass der Kläger auch in Zukunft erneut straffällig werden könne. Anlässlich seiner Verurteilung wegen Betrugs habe das Gericht festgestellt, dass seine beharrliche Vorgehensweise auf eine erhebliche kriminelle Energie hindeute. Auch wenn er nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG einen erhöhten Ausweisungsschutz genieße, könne nicht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werden, da er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werde. Ferner reduziere sich auf Grund seines erhöhten Ausweisungsschutzes die „Ist-Ausweisung“ zu einer „Regel-Ausweisung“ nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Seiner Ausweisung stehe auch nicht Artikel 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/80) entgegen, da seine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen geboten sei.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 2003 - VG 10 A 528/01 - abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Am 16. Juli 2003 stellte der Kläger einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juli 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 15. April 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2001 wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit.

Mit Bescheid vom 1. September 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2001 habe, da der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bereits gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG Bbg unzulässig sei, da er gegen das Urteil vom 7. Mai 2003 Rechtsmittel hätte einlegen können. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 VwVfG Bbg, komme ebenfalls nicht in Betracht. Fraglich sei bereits, ob der Ausweisungsbescheid vom 28. November 2001 rechtswidrig sei, da das Verwaltungsgericht Berlin dessen Rechtmäßigkeit bestätigt habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verfügung rechtswidrig sei, sei eine Rücknahme des Bescheides nach § 48 VwVfG Bbg auch aus Ermessenserwägungen nicht geboten. Einen uneingeschränkten Anspruch auf Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte gebe es nicht, da anderenfalls die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen sinnlos seien. Auch im Gemeinschaftsrecht gehöre die Rechtssicherheit zu den anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung vom 28. November 2001 erweise sich auch nicht als schlechthin unerträglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2009 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises xxx vom 21. Oktober 2009 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 11. November 2009 die vorliegende Klage erhoben.

Er trägt vor: Der Bescheid vom 28. November 2001 sei zurückzunehmen, weil er unter Beachtung des ARB 1/80 nicht hätte erlassen werden dürfen. Der Bescheid beruhe auf einer „Ist-Ausweisung“ gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 3 AuslG, wohingegen nach der neueren Rechtssprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nur noch eine Ausweisung nach einer Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG möglich gewesen wäre. Deshalb sei eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Sein persönliches Verhalten, unabhängig von dem, das zu seinen Verurteilungen geführt habe, sei bislang unbeachtet geblieben. Er spreche ausreichend deutsch und bereue die von ihm begangenen Taten. Sein Verhalten während des Vollzugs sei von Anfang an im Wesentlichen beanstandungsfrei geblieben und seine Entwicklung in der Haft insgesamt positiv verlaufen. Er genieße als türkischer Staatsangehöriger Ausweisungsschutz nach dem Assoziationsrahmenbeschluss EWG-Türkei. Spezialpräventive Abschiebungsgründe seien weder dargelegt noch erkennbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH fänden die Ist- und Regelausweisungstatbestände des Ausländergesetzes 1990 auf solche xxx Staatsangehörige keine Anwendung, die wie er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Bundesgebiet eingereist seien und sich hier rechtmäßig aufgehalten hätten.

Die Ausweisungsverfügung entspreche des Weiteren nicht den Verfahrensanforderungen aus Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, was einen unheilbaren Verfahrensfehler darstelle. Zumindest sei das Verfahren gem. § 51 VwVfG Bbg wieder aufzugreifen und ein Zweitbescheid zu erlassen. Aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Artikel 10 EG-Vertrag folge die Verpflichtung, einen bestandskräftigen Bescheid im Hinblick auf die anderweitig ergangenen Vorabentscheidungen des EuGH zurückzunehmen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, den Ausweisungsbescheid vom 28. November 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der in Artikel 10 EG-Vertrag verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde nur dann zur Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung verpflichte, wenn die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts xxx keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, was in die Ermessenserwägungen eingeflossen sei. Deshalb komme weder ein Wiederaufgreifen des Verfahren im engeren Sinne gem. § 51 Abs. 1 VwVfG Bbg noch im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG Bbg in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Fraglich ist bereits, ob für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Kläger unabhängig von der Ausweisungsverfügung vom 28. November 2001, deren Aufhebung er begehrt, auf Grund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juli 2003 zur Ausreise verpflichtet ist.

Jedenfalls ist die Verpflichtungsklage unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Aufhebung des Bescheides des Landeseinwohneramtes Berlin vom 28. September 2001 im Wege der Rücknahme bzw. des Wiederaufgreifens des Verfahrens noch einen Anspruch auf Neubescheidung. Denn der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 21. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs 5 VwGO).

Eine Rücknahme des Bescheides vom 28. November 2001 gemäß § 48 Abs. 1 VvfG Bbg kommt wegen der Rechtskraftbindung des § 121 VwGO im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 2003 nicht in Betracht (vg. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 -, BVerwGE 135, 137).

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Satz 1 VwVfG Bbg scheidet bereits deshalb aus, weil kein Wiederaufnahmegrund erkennbar ist. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. Denn die nachträgliche Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen durch den EuGH und eine hierauf beruhende Änderung der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bbg dar. Eine solche verlangt vielmehr eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt demgegenüber eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, a.a.O.). Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG Bbg sind nicht ersichtlich.

Es kommt auch kein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 i. V. §§ 48, 49 VwVfG Bbg in Betracht. Denn die Behörde handelt im Falle einer rechtskräftig bestätigten Ausweisung grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung der Entscheidung ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehende Ermessenserwägungen der Behörde (BVerwG, a.a.O.). Somit hat der Beklagte bereits mit Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 2003 sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, also das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 – 3 VwVfg Bbg geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung sein und sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Ausweisung - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt worden ist, genügt hierfür nicht (BVerwG a.a.O.). Von einer Ermessensverdichtung zu Gunsten des Betroffenen ist erst auszugehen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ausweisung schlechthin unerträglich wäre (BVerwG a.a. O.). Selbst im Falle eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht gebietet Artikel 10 EG-Vertrag nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in jedem Fall eine Überprüfung durch die nationalen Behörden (BVerwG a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – Rs. C-453/00 – Slg. 2004, I-00837, modifiziert durch Urteil vom 12. Februar 2008 – Rs. C-2/06, Slg. 2008, I-00 411, Rn.35).

Vorliegend erscheint die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung nicht schlechthin unerträglich, da eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich ist. Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige dürfen zwar nur bei einer von ihnen ausgehenden gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund einer umfassenden Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Dabei ist für die gerichtliche Überprüfung der Ausweisung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsachengerichte abzustellen. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben waren zum Zeitpunkt der Abweisung der vom Kläger gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Klage durch das Verwaltungsgericht aber nicht offensichtlich, sondern beruhen auf einer späteren Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, a. a. O.). Abgesehen davon hat das Landeseinwohneramt Berlin die Ausweisung des Klägers ausdrücklich auf spezialpräventive Gründe unter Berücksichtigung von Art. 14 ARB 1/80 gestützt und damit durchaus eine Ermessensentscheidung getroffen. Auch die Verletzung von Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, wonach‚ Ausweisungen grundsätzlich der Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde bedürfen („Vier-Augen-Prinzip“), begründet ebenfalls keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Ausweisungsverfügung bzw. des diese bestätigenden Urteils (BVerwG a.a.O.). Denn dieser Umstand war bei Erlass des die Ausweisungsverfügung bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Urteils ebenfalls nicht evident, sondern wurde erst mit der Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 -, Slg. 2004, I-05257 deutlich. Die Aufrechterhaltung der Ausweisung ist auch nicht aus sonstigen Gründen schlechthin unerträglich, zumal der Kläger ohnehin auf Grund des bestandskräftigen Asylbescheides vom 18. Juli 2003 ausreisepflichtig ist.

Es bestand auch keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Überprüfung der bestandskräftigen Ausweisungsentscheidung vom 28. November 2001. Der Beklagt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Zusammenarbeit mit dem EuGH nach Artikel 10 EG-Vertrag nur dann vorliegt, wenn der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt, dessen Auslegung sich in Anbetracht eines späteren Urteils des Gerichtshofs als unrichtig erwiesen hat, von dem in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gericht entweder geprüft wurde oder von Amts wegen hätte aufgegriffen werden können. Vorliegend hat aber kein letztinstanzliches nationales Gericht entschieden, sondern das erstinstanzliche Verwaltungsgericht, gegen dessen Urteil kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.