Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2011
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.05.2011 – 6 K 509/08
6. Kammer
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Nummer 3 seines Bescheides vom 21. Januar 2008 (Aktenzeichen: xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008, als darin die Gewährung eines Zuschusses nach § 16 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit § 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung von mehr als 63.557,73 € abgelehnt wurde, verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 11. Dezember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu vier Fünfteln und die Klägerin zu einem Fünftel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung eines Personalkostenzuschusses für Kosten des notwendigen Personals in einer Kindertagesstätte gemäß § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) für das 1. Quartal 2008.
Sie ist als amtsangehörige Gemeinde Trägerin der Kindertagesstätte und des Hortes "Spatzennest" in Schlaubetal.
Auf ihren Antrag vom 11. Dezember 2007 auf Erstattung von 84 % der Kosten des in dieser Kindertagesstätte notwendigen Personals für das Jahr 2008 gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2008 einen Personalkostenzuschuss in Höhe 63.557,73 € für das 1. Quartal des Jahres 2008. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Bemessungsgrundlage für den Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG sei der Durchschnittssatz der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Für das Jahr 2008 sei dieser Durchschnittssatz nach der Befassung im Jugendhilfeausschuss in Höhe von 2710,79 € festgelegt worden. Der Durchschnittssatz der jeweils gültigen Vergütungsregelung sei hier auf der Grundlage der tatsächlichen Personalkosten für das Jahr 2007 ermittelt worden, die wiederum in einer Stichprobe in 10 % der Kindertagesstätten im Landkreis erhoben worden seien und aus denen ein Durchschnittswert ermittelt worden sei. Die der Klägerin zu gewährende Zuwendung ergebe sich aus dem nach § 10 Abs. 1 des KitaG und § 5 der Kita-Personalverordnung (KitaPersVO) errechneten Wert des Personal-Soll von insgesamt 7,5654 zuzüglich eines Leitungsanteiles von 0,25 und dem festgesetzten Durchschnittsbetrag von 2710,79 €.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 7. Februar 2008 Widerspruch und trug zur Begründung vor, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei gesetzlich verpflichtet, mindestens 84 % der Kosten des erforderlichen pädagogischen Personals zu zahlen. Als Bemessungsgröße seien die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung vorgesehen. Hier hätte aber der angewendete Durchschnittssatz der Vergütungsregelung nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Personalkosten für das Jahr 2007 (Stichprobenerhebung von 10 % der Kindertagesstätten im Landkreis) ermittelt werden dürfen. In der Kindertagesstätte und dem Hort „Spatzennest“ entsprächen den gesetzlich vorgeschriebenen 84 % der im Jahr 2007 tatsächlich angefallenen Personalkosten pro Erzieherin und Monat 2852,53 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin könne nicht verlangen, dass 84% der von ihr angegebenen Personalkosten zu berücksichtigen seien. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe grundsätzlich die Möglichkeit, den mittleren möglichen Vergütungssatz als Durchschnitt anzunehmen, ohne die tatsächliche Häufigkeit des Vorkommens des Vergütungssatzes zu berücksichtigen oder sich an den tatsächlichen Durchschnittssätzen der jeweils gültigen Vergütungsstufen für die Bezuschussung des notwendigen pädagogischen Personals zu orientieren. Es sei zulässig – wie das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 16. Oktober 2001 (Az.: 7 K 5685/97) entschieden habe –, einen rechnerischen Durchschnittssatz anzuwenden. Tatsächliche Erhebungen brauche der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Berechnung nicht zwingend zu Grunde zu legen. Die Berücksichtigung der allgemeinen Situation bleibe Aufgabe des Landkreises als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2002 (Az.: 4 A 13/02.Z) müssten sich die Sätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung an der durchschnittlichen Realität orientieren. Hierbei habe jedoch der einzelne Träger keinen Anspruch, dass seine besondere Situation bei der Festsetzung des Durchschnittssatzes berücksichtigt werde. Die Klägerin könne also nicht die Berücksichtigung der tatsächlichen Personalkosten verlangen. Der Beklagte habe von der Möglichkeit der Orientierung an den tatsächlichen Durchschnittssätzen der jeweils gültigen Vergütungsregelung Gebrauch gemacht und einen einheitlichen Durchschnittssatz nach Befassung im Jugendhilfeausschuss festgestellt. Dieses Verfahren sei erstmalig für die Feststellung des Durchschnittssatzes der jeweils gültigen Vergütungsregelung für das Jahr 2007 angewandt worden. Dazu seien im Jahr 2006 von 10 % der Kindertageseinrichtungen im Landkreis des Beklagten die tatsächlich entstandenen Personalkosten abgefordert, daraus ein Durchschnitt gebildet und der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2007 in Höhe von 2824,01 € festgesetzt worden. Auf gleichem Verfahren basiere die Festsetzung des Durchschnittssatzes für das Kalender-jahr 2008 in Höhe von 2710,79 €.
Am 14. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, die Kosten seien gemäß § 16 Abs. 2 des Kita-Gesetzes in Höhe von mindestens 84 % zu erstatten. Entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe habe der Beklagte den Zuschuss gegenüber dem Jahr 2007 unter die vorgeschriebenen 84 % auf 2710,79 € gesenkt. Wahrscheinlich sei hier bei der Bildung der für das Jahr 2008 maßgeblichen Durchschnittswerte lediglich das zum 30. Ju-ni 2007 gültige Tarifniveau von 95,5 % gegenüber dem Westtarif berücksichtigt worden, weil sich der Jungendhilfeausschuss schon am 30. August 2007 mit der Festlegung der Durchschnittswerte befasst habe. Es werde deshalb bestritten, dass dieser umfassend informiert worden sei. Auch in der Sache sei die Senkung des Zuschusses für das Jahr 2008 nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte zuvor im Jahre 2007 noch einen höheren Zuschuss von 2.824,01 € gewährt habe und der Tarif bis zur Entgeltgruppe 9 im Jahre 2007 bei 97 % des Westniveaus gelegen habe und ab dem 1. Januar 2008 auf 100 % des Westniveaus angepasst worden sei und eine weitere Tariferhöhung ab dem 1. April 2008 erfolge.
Der Zuschuss habe sich nach der Durchschnittshöhe der jeweils gültigen Vergütungsregel und des tatsächlich beschäftigten Personals zu richten. Die geltende Vergütungsregel für die Beschäftigten der Klägerin sei der TVöD-V. Die Klägerin sei verpflichtet ihre Mitarbeiter nach gültigem Tarif zu entlohnen. Der Durchschnittssatz müsse sich auf das laufende Haushaltsjahr beziehen und nicht auf das vergangene. Die Klägerin sei verpflichtet ihre Mitarbeiter nach gültigem Tarif zu entlohnen. Unbeschadet der Frage, ob die vom Beklagten angewendete Methode zur Bildung der Durchschnittssätze überhaupt rechtens sei, müsse sich der Durchschnittssatz wenigstens auf das laufende und nicht auf das vergangene Haushaltsjahr beziehen. Daher könne es sich bei der Festsetzung des Beklagten für das Jahr 2008 lediglich um einen Abschlag handeln. Eine endgültige Festsetzung könne erst nach Vorliegen der tatsächlichen Personalkosten für das Jahr 2008 zu Beginn des Jahres 2009 erfolgen. Die Zuschüsse im Quartal seien dann zu verrechnen. Der Beklagte könne sich allerdings nicht mit Erfolg auf die im Widerspruchsbescheid zitierten Urteile berufen, weil das KitaG am 17. Dezember 2003 nach Verkündung der betreffenden Urteile geändert worden sei. Seither habe der Beklagte und nicht mehr die Klägerin über den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung zu entscheiden. Der Beklagte trage als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung des bedarfsgerechten Angebots und müsse deshalb auch für das durch ihn festzustellende notwendige Personal einer Kindertagesstätte dem Träger die gesetzlich vorgeschriebenen 84 % der Personalkosten erstatten. Er dürfe diese 84 % nicht unterschreiten. Bei der Bildung der Durchschnittssätze für die Erstattung der Personalkosten müsse der Beklagte als Gesamtverantwortlicher unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation des Trägers der Kindertagesstätte entscheiden. Der Widerspruchsbescheid weise formell gravierende Fehler auf. Widerspruchsführer sei nicht das Amt Schlaubetal sondern die Gemeinde Schlaubetal, die im Rahmen des § 4 Abs. 3 der Amtsordnung lediglich durch das Amt vertreten werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Nr. 3 seines Bescheides vom 21. Januar 2008 (Aktenzeichen xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008, als darin die Gewährung eines Zuschusses nach § 16 Abs. 2 des Kindertagesstätten-Gesetzes i. V. m. § 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung von mehr als 63.557,73 € abgelehnt wurde, zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 11. Dezember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, als Bemessungsgröße für die Erstattung der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung gebe das KitaG die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung vor. Die Höhe der Personalkostenzuschüsse berücksichtige damit nicht die unterschiedlichen und sich verändernden Personalkosten der einzelnen Mitarbeiter, die zum Beispiel durch Eingruppierung, Familienstand, Alter und Kinderzahl entstehen könnten. Wortlaut und Sinn der Finanzierungsregelung verlangten eine pauschalierende und den Einzelfall vernachlässigende Bezuschussung, weil die beständige Erhebung der tatsächlichen Personalkosten weder sachgerecht noch zumutbar sei. Bei der Festsetzung des Zuschusses habe der örtliche Träger der Jugendhilfe einen Beurteilungsspielraum (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2002 - 4 A 18/02.Z -). Der Gestaltungsraum ende erst dort, wo eine Einschätzung der danach maßgeblichen Kosten als Grundlage des Zuschusses im Ergebnis nicht mehr mit dem gesetzgeberischen Vorgaben und einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden müsse. Der örtliche Träger habe die allgemeine Situation zu berücksichtigen. Tatsächliche Erhebungen brauche er seinen Berechnungen jedoch nicht zwingend zu Grunde legen. Er könne sich an einer pauschalierenden Betrachtung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse orientieren und eine Bezuschussung abweichend von der tatsächlichen Vergütungspraxis pauschalierend ausgestalten (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 – 4 D 3/00.NE -). Die Anwendung eines rechnerischen Durchschnittssatzes sei zulässig (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 16. Oktober 2001 - 7 K 5685/97 -). Diese Vorgaben der Rechtsprechung habe er – der Beklagte – bei seiner Entscheidung zur Neufestsetzung der durchschnittlichen Vergütung des notwendigen pädagogischen Personals beachtet. Aus Gründen der allgemeinen Akzeptanz habe er aber ab dem Jahr 2007 bei der Ermittlung des durchschnittlichen Vergütungssatzes tatsächliche Erhebungen zu Grunde gelegt. Er habe Stichproben bei 10 % der Einrichtungen im Gebiet seines Landkreises vorgenommen. Bei der Stichprobenauswahl sei eine gleichgewichtige Anzahl der kommunalen Kindertagesstätten einerseits und der freien bzw. privaten Kindertagesstätten anderseits berücksichtigt und das Abwechslungsprinzip beachtet worden, wonach keine Kindertagesstätte mehrere Jahre hintereinander in die Berechnung einfließen solle. Im Landkreis seien von 124 Einrichtungen 65 Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, 52 Einrichtungen in freier bzw. kirchlicher Trägerschaft und 7 Einrichtungen in privater Trägerschaft. 6 Einrichtungen der freien Träger und 6 Einrichtungen kommunaler Träger vergleichbarer Größe seien auf die tatsächlich angefallenen Personalkosten durch schriftliche Befragung untersucht worden. Hierbei sei die Vergütung von 48 Mitarbeitern kommunaler Träger, von 31 Mitarbeitern kirchlicher bzw. freier Träger sowie von 15 Mitarbeitern von freien, privaten Trägern berücksichtigt worden. Die Ergebnisse der Berechnung seien dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt worden, der sich in seiner Sitzung am 30. August 2007 mit den Bemessungsgrößen befasst habe. Danach habe er – der Beklagte – den Durchschnittssatz festgelegt. Die Berechnung der Durchschnittsvergütung erfolge jährlich. Die Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung komme den realen Verhältnissen sehr nahe. Träger und Betreiber der Kindertagesstätten würden nach verschiedenen Tarifverträgen arbeiten. Daher sei es aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht angemessen, sofort jeder Tarifänderung eine neue Berechnung folgen zu lassen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Stichtagsregelung der Kita-Betriebskosten-Nachweisverordnung, die sich allein auf die Anzahl der belegten Plätze beziehe. Eine für den Träger nachteilhafte Berechnung eines Jahres könne durch eine vorteilhafte Berechnung des nächsten Jahres wieder ausgeglichen werden. Die Klägerin selbst habe gegen die Berechnung des folgenden Jahres keinen Widerspruch erhoben. Auch werde aus Gründen der Planungssicherheit für die Kommunen der Personalkostenzuschuss für das ganze Jahr im Voraus festgesetzt. Der Amtsdirektor sei der gesetzliche Vertreter der amtsangehörigen Gemeinde und damit auch der richtige Adressat des Widerspruchsbescheides.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 1 bis 3 des Verfahrens 6 K 509/08, Beiakten 1 und 2 des Verfahrens 6 K 510/08 sowie die Beiakte 1 aus dem Verfahren 6 K 511/08), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat in dem aus der Entscheidungsformel dieses Urteiles ersichtlichen Umfange Erfolg.
Statthaft ist hier eine Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil dem Beklagten ein nur in eingeschränkter Weise gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht bei der Bestimmung der Bemessungsgröße für die Personalkosten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes – KitaG – in der hier maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 110) i. V. m. § 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung – KitaBKNV – vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450).
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Nr. 3 des angefochtenen Bescheides vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008, (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Gewährung eines Zuschusses von mehr als 63.557,73 € abgelehnt wurde, weil der Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Personalkostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zusteht, der entgegen ihrem Begehren allerdings nicht so weit reicht, dass der ihr zu gewährende Zuschuss auf der Grundlage der in ihrer Einrichtung tatsächlich angefallenen Personalkosten für das Jahr 2008 zu berechnen ist; in diesem Umfange ist die Klage daher abzuweisen.
Die Zuschussgewährung ist rechtswidrig, weil der Beklagte die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KitaG - i. V. m. § 3 KitaBKNV zu bezuschussenden Kosten des notwendigen pädagogischen Personals auf Grundlage einer falschen Bemessungsgrundlage berechnet hat, indem er einen Durchschnitt aus 94 Einzelvergütungsregelungen gebildet hat, die er wiederum durch eine Stichprobe in 10 % der Kindertagesstätten in seinem Landkreis ermittelt hatte. Diese Methode zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage verstößt gegen § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG. Nach dieser Vorschrift sind Bemessungsgröße die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung.
Das Tatbestandsmerkmal „Vergütungsregelung“ ist nicht in der grammatikalischen Form der Mehrzahl (Plural), sondern in der Form der Einzahl (Singular) gefasst, so dass für die Bestimmung der Durchschnittssätze der Personalkosten nicht auf mehrere Vergütungsregelungen zurückgegriffen werden kann. Bei der im Tatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG verwendeten Formulierung „der Vergütungsregelung“ handelt es sich um ein Genitivobjekt, das zu dem Subjekt „Durchschnittssätze“ gehört. Die Durchschnittssätze können nach der grammatikalischen Fassung des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG nur aus einer einzigen Vergütungsregelung, die jeweils gültig ist, gebildet werden. Da nach dieser Vorschrift jedoch „Durchschnittssätze“ Bemessungsgrundlage sind, kann für die Durchschnittssätze denknotwendig keine einzelvertragliche Vergütungsregelung zu Grunde gelegt werden, weil aus einem Einzelvertrag bzw. der Zahl 1 kein Durchschnitt gebildet werden kann. Des Weiteren darf ein einziger Durchschnittssatz nicht aus mehreren Vergütungsregelungen bestimmt werden, weil § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG nur die Durchschnittssatzbildung aus einer „Vergütungsregelung“ (Singular) ermöglicht. Als allein maßgebliche Vergütungsregelung, aus der nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG Durchschnittssätze zu bilden sind, kommen daher nur kollektivvertragliche Vergütungsregelungen wie ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung in Betracht, die für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelverträgen gelten und eine Vielzahl von Vergütungsstufen enthalten. Aus einer solchen kollektivvertraglichen Vergütungsregelung, die typischerweise auch Regelungen für mehrere Vergütungsstufen enthält, kann ein Durchschnittssatz bzw. mehrere „Durchschnittssätze“ gebildet werden.
Bestätigt wird dieses an Hand einer grammatikalischen Auslegung gewonnene Ergebnis durch die im systematischen Zusammenhang zu § 16 KitaG stehende Legaldefinition des § 15 Abs. 2 KitaG. Nach dieser Vorschrift sind Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen. Einzelvertragliche Vergütungsregelungen sind daher keine Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, weil sie in der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 KitaG nicht mit aufgeführt sind. Auch aus diesem Grunde können bei der Bestimmung eines Durchschnittssatzes nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG keine einzelvertraglichen Vergütungsregelungen zu Grunde gelegt werden.
Dem steht nicht entgegen, dass im Tatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG das Wort „Durchschnittssätze“ in der grammatikalischen Form der Mehrzahl steht. Zum einen können aus einer kollektivvertraglichen Vergütungsregelung mehrere Durchschnittssätze gebildet werden, weil eine kollektivvertragliche Vergütungsregelung typischerweise auch Vorschriften zu einer Mehrzahl von Vergütungsstufen enthält. Zum anderen schreibt § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG nicht zwingend vor, dass Durchschnittssätze aus einer einzigen Vergütungsregelung zu bilden sind, sondern aus der „jeweils gültigen“ Vergütungsregelung. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „jeweils gültig“ nicht allein in zeitlicher Hinsicht (so aber Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 7. September 2010 -7 K 1306/05 -, Seite 9 des Entscheidungsabdruckes; Diskowski, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Kommentar, KitaG 2443.35, § 16 Rdnr. 3.11), sondern auch in sachlicher Hinsicht auszulegen und zwar in der Weise, dass es jedenfalls nicht von vorne herein ausgeschlossen ist, auf die jeweils einschlägige und damit auch für die jeweiligen Kindertagesstätten in sachlicher Hinsicht passende kollektivvertragliche Vergütungsregelung zurückzugreifen. Der Bedeutungsgehalt der Wendung „jeweils gültigen“ steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Zudem folgt dies auch aus § 15 Abs. 2 KitaG, wonach nicht nur die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst maßgeblich sind, sondern auch andere vergleichbare Vergütungsregelungen. Der Verweis in § 15 Abs. 2 KitaG auf andere vergleichbare Vergütungsregelungen würde leerlaufen, wenn diese nicht im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könnten. Dementsprechend eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG die Möglichkeit bzw. schließt es nicht aus, für die Berechnung der Personalkostenzuschüsse für die freien bzw. privaten Träger auf eine andere kollektivvertragliche Vergütungsregelung als den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zurückzugreifen, sofern diese andere (kollektivvertragliche) Vergütungsregelung den Anforderungen des § 15 Abs. 2 KitaG genügt und mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vergleichbar ist. Diese nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG eröffnete zusätzliche Rückgriffsmöglichkeit auf andere kollektivvertragliche Vergütungsregelungen besteht auch deshalb, weil es ausweislich des § 14 Abs. 1 KitaG neben den kommunalen Kindertagesstätten, für deren Bedienstete in aller Regel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt, auch Kindertagesstätten in freier Trägerschaft bzw. in der Trägerschaft von Betrieben oder anderen privaten Einrichtungen gibt, deren Angestellte nach anderen Tarifverträgen als dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder nach einzelvertraglichen Vergütungsvereinbarungen entlohnt werden. Lässt es demnach § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG zu (oder schließt es nicht aus), bei der Berechnung der Personalkostenzuschüsse für die Gruppe der kommunalen Träger und für die Gruppe der freien bzw. privaten Träger von Kindertagesstätten auf die für die jeweiligen Träger gültigen (kollektiven) Vergütungsregelungen und damit auf mehrere (kollektive) Vergütungsregelungen abzustellen, so werden für diese Vergütungsregelungen ein jeweils dazugehörender Durchschnittssatz und damit in der Gesamtheit in Entsprechung zum Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG mehrere „Durchschnittssätze“ gebildet.
Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG dagegen, dass ein Durchschnittssatz aus mehreren einzelvertraglichen Vergütungsregelungen ermittelt wird. § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG hat seine gegenwärtige Fassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 07. Juni 1996 (GVBl. I, S. 182) erhalten. Bis dahin war die Kostenerstattung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KitaG in der Ursprungsfassung vom 10. Juni 1992 an Hand einer Spitzabrechnung der tatsächlich angefallenen Personalkosten in einer aufwändigen Weise ermittelt worden. Aus diesem Grunde wurde mit der Einführung der nunmehr gültigen Fassung des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG die Bezuschussungsregelung dahingehend geändert, dass die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung maßgeblich sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2002 - 4 A 18/02.Z - zitiert nach Juris, Rdnr. 9). Demnach soll aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Spitzabrechnung jedweder Personalkosten und eine aufwändige Feststellung dieser Kosten entfallen und stattdessen auf Durchschnittssätze der jeweiligen Vergütungsregelung abgestellt werden. Aus dem gleichen Gründen ist auch die vom Beklagten praktizierte stichprobenartige Erhebung der tatsächlichen Personalkosten nicht mit dem Gesetzeszweck des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG vereinbar.
Bei der erforderlichen Neubescheidung über die Personalkostenzuschussgewährung wird der Beklagte folgendes zu berücksichtigen haben:
1. Die im Tatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG angeführten Wendung „der jeweils gültigen“ beinhaltet aus den dargelegten Gründen nicht nur eine zeitliche Komponente, wonach auf die aktuelle Vergütungsregelung abzustellen ist, sondern auch eine sachliche Komponente, die eine Berücksichtigung der in sachlicher Hinsicht einschlägigen und damit passenden Vergütungsregelung zumindest ermöglicht. Leitbild für die Bemessung der Personalkosten sind nach § 15 Abs. 2 KitaG allerdings die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 15 Abs. 2 KitaG andere kollektive Vergütungsregelungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie mit dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vergleichbar sind. Bezugspunkt der Vergleichbarkeit ist die Grundstruktur der Ausgestaltung der Tarifgruppen und die Höhe der tariflichen Vergütung. Identische bzw. gleiche Regelungen sind jedoch nicht erforderlich, weil § 15 Abs. 2 KitaG lediglich auf die Vergleichbarkeit, mithin auf eine gewisse Ähnlichkeit abstellt. An einer Vergleichbarkeit einer anderen Vergütungsregelung fehlt es indessen, wenn sie eine wesensverschiedene Grundstruktur der Tarifsätze aufweist und nicht unerheblich niedrigere oder höhere Vergütungssätze beinhaltet.
2. Aus dem Gebot, die in sachlicher Hinsicht für einen Träger der Kindertagesstätte jeweils gültige und damit passende Vergütungsregelung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ergibt sich unter Berücksichtigung des Leitbildes des § 15 Abs. 2 KitaG die Rechtspflicht des örtlichen Trägers, für kommunale Träger im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KitaG und sonstige öffentliche Träger im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 KitaG die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es gibt keinen Grund, abweichend vom Leitbild des § 15 Abs. 2 KitaG auf eine andere Vergütungsregelung abzustellen, die für kommunale bzw. öffentliche Träger einer Kindertagesstätte nicht gilt. Dementsprechend sind die Personalkostenzuschüsse für die Kindertagesstätte, deren kommunaler Träger die Klägerin ist, nach den Durchschnittssätzen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst zu ermitteln.
3. Ausgehend von dem Leitbild des § 15 Abs. 2 KitaG und dem Regelungszweck der Verwaltungsvereinfachung des auf eine typisierende Personalkostenzuschussberechnung abstellenden § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG ist es rechtlich unbedenklich, wenn der örtliche Träger innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches für alle Träger einer Kindertagesstätte und damit auch für freie Träger und andere private Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 KitaG auf die Bestimmungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes als Bemessungsgrundlage im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 KitaG abstellt.
4. Eine entsprechende Rechtspflicht gibt es hingegen nicht. Bei freien und privaten Trägern darf der örtliche Träger insoweit differenzieren, dass jede andere für den jeweiligen Träger einschlägige Vergütungsregelung, die mit dem TVöD vergleichbar ist, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Dies folgt aus der in der Wendung „jeweils gültig“ enthaltenen Differenzierungsmöglichkeit.
5. Aus dem Recht zur Typisierung ergibt sich aber auch die Möglichkeit, bei der Bemessung der Zuschüsse für private und freie Träger auf die im Zuständigkeitsbereich hauptsächlich zur Anwendung gelangende andere Vergütungsregelung abzustellen, sofern sie mit dem TVöD vergleichbar ist. Dementsprechend gibt es kein weitgehendes Differenzierungsgebot, jeden Tarifvertrag, der in einer Kindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendhilfeträgers gültig ist, zu berücksichtigen.
6. Für Kindertagesstätten freier Träger, deren Bedienstete nicht nach Tarifvertrag oder nach einem nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 2 KitaG entsprechenden Tarifvertrag vergütet werden, kann als Ersatzbemessungsgrundlage auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst abgestellt werden oder auf eine andere Vergütungsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 KitaG, die entweder im Kreisgebiet am weitesten verbreitet ist oder den jeweiligen nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 2 KitaG genügenden Vergütungsregelungen in den Kindertagesstätten am ehesten entspricht.
Keinen Erfolg hat die Klage indessen, soweit die Klägerin den Zuschuss auf der Grundlage von 84 % ihrer tatsächlichen Personalkosten berechnet haben will, weil aus den dargelegten Gründen nicht auf die tatsächlichen Personalkosten abzustellen ist, sondern auf die Durchschnittssätze des für die Klägerin maßgeblichen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Keine Grundlage gibt es schließlich für das Begehren, die ab dem Jahre 2008 gültigen Tarifverträge zu berücksichtigen. Für den ab dem 1. April 2008 gültigen Tarifvertrag verbietet sich dies schon deshalb, weil hier allein die Zuschüsse für das 1. Quartal 2008 bis zum 31. März 2008 zu berechnen sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Zuschusse quartalsweise und endgültig festzusetzen. Gleiches gilt auch für den ab dem 01. Januar 2008 gültigen Tarifvertrag. Aus § 3 Abs. 2 Satz 4 KitaBKNV, wonach für die Anzahl des Personals auf den dem jeweiligen Abrechnungsquartal vorangegangen Stichtag abzustellen ist, folgt zumindest, dass nicht auf eine zukünftig gültige Vergütungsregelung zurückzugreifen ist, welche im Zeitpunkt der Abrechnungsperiode gelten wird (vgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE - LKV 2002, 188, 189 sub 2.). Ob die am Stichtag des § 3 Abs. 2 Satz 4 KitaBKNV geltende Vergütungsregelung zu berücksichtigen ist, was der Beklagte in Frage gestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung und kann offen bleiben. Zumindest sind die Vergütungsregelungen zu berücksichtigen, die bei der Bestimmung der Durchschnittssätze bekannt sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001, a. a. O., S. 189; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 7. September 2010 – VG 7 K 1306/05 – Mitt. StGB Bbg. 10-11/2010).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit der Kostenquotelung wird das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens berücksichtigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angesichts der entscheidungserheblichen und noch nicht obergerichtlich geklärten Frage zur alleinigen Maßgeblichkeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Personalkosten für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
[ Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 21.9.2011 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:
Beschluss vom 21.9.2011
Gemäß § 118 der Verwaltungsgerichtsordnung wird das Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2011 (6 K 509/08) wegen offenbarer Unrichtigkeiten dahingehend berichtigt, dass in der Urteilsausfertigung
1. die Datumsangaben „11. Dezember 2007“
a) in der Entscheidungsformel (Seite 1),
b) im Klageantrag (Seite 5, letzter Absatz, Zeile 2) und
c) in den Urteilsgründen (Seite 8, dritter Absatz, Zeile 2)
jeweils durch die Datumsangaben „21. Januar 2008“,
2. das Wort „Vergütungsregelung“ in der Zeile 17 der Seite 9
3. durch das Wort „Vergütungsregelungen“ und
4. das Wort „den“, das in der Zeile 16 der Seite 9 zwischen den Worten „aus“ und „nach § 16 Abs. 2 Satz 3“ steht, durch das Wort „der“ sowie
5. die Worte „gilt“ und „enthält“ in der Zeile 19 der Seite 9 durch die Worte „gelten“ und „enthalten“
ersetzt werden. ]