Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2011
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 11.10.2011 – 5 L 180/11
5. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2626,04 € festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 5 K 254/11 gegen die Nr. 1 und 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 11. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2011 wiederherzustellen und gegen Nr. 3 und 6 der zuvor genannten Anordnung sowie Nr. 3 des o. g. Widerspruchsbescheides anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
A.
Hinsichtlich der in Nr. 6 der Anordnung vom 11. November 2010 und der in Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2011 festgesetzten Verwaltungsgebühren und Auslagen ist der Antrag unzulässig.
1. Das Verwaltungsgericht kann zufolge § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei den streitigen Gebühren und Auslagen handelt es sich nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung um fällige Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass dem (auch) gegen die Kostenanforderung eingelegten Rechtsbehelf des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine solche Kostenanforderung ist auch dann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, wenn sie - wie hier - als Nebenentscheidung zu einer noch nicht bestandskräftigen Sachentscheidung ergangen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Dezember 2005 – OVG 2 S 127.05, juris Rdnr. 3). Der Regelungszweck der Vorschrift besteht darin, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und einer sinnvollen Haushaltsplanung den steten Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel sicherzustellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich die Verpflichteten allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich möglicherweise später als unbegründet erweisen könnten, der Leistung vorerst entziehen; die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen. Hiervon ausgehend kann es auch keine Rolle spielen, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung zur Hauptsache aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Denn bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen durchbricht die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO und nicht umgekehrt. Zudem dient die zügige Beitreibung auch solcher Verwaltungskosten, die zur Abgeltung eines der Behörde für den Erlass der Sachentscheidung entstandenen Aufwandes erhoben werden, dem mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verfolgten Zweck der finanziellen Sicherung öffentlicher Aufgabenerfüllung (OVG Berlin Brandenburg a. a. O. m. w. N.).
Soweit die Kammer (bisher) einer vor allem in der Kommentarliteratur vertretenen Gegenauffassung gefolgt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 05. Juni 2009 – 5 L 41/09), wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch die damit verbundene Kostenentscheidung erfasst, gelangt diese hier zum selben rechtlichen Ergebnis. Denn der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidungen in der Anordnung vom 11. November 2010 hat keine aufschiebende Wirkung, und von daher ist § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier einschlägig (vgl. J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Auflage § 80, Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 80 Rdnr. 62). Die angefochtene Anordnung ist gemäß ihrer Nr. 4 für sofort vollziehbar erklärt worden, so dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Soweit zugleich in ihrer Nr. 3 der unmittelbare Zwang angedroht wurde, handelt es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 22 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg – VwVG BB). Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben gemäß § 39 VwVG BB keine aufschiebende Wirkung. Auch bei den Kosten des Widerspruchsverfahrens (Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2011 handelt es sich an sich um Verwaltungsgebühren, die hier von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst werden. Denn diese stehen im Zusammenhang mit der sofort vollziehbaren Sachentscheidung.
2. Es fehlt aber dann an der Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO. Der Antragsteller hat es nämlich versäumt, vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag an den Antragsgegner zu richten. Gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind bei der Anforderung von öffentlichen Kosten - wie den mit den angegriffenen Entscheidungen festgesetzten Gebühren und Auslagen - Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Absatz 5 des § 80 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Da es sich hierbei um eine Zugangsvoraussetzung handelt, muss die behördliche Ablehnung des Aussetzungsantrags bei Eingang des Eilantrags bei Gericht vorliegen und kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (vgl. z. B. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 31. März 1995 – 2 B 3/95 –, Seite 5 des Beschlussabdrucks).
3. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung von dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung abgesehen werden konnte.
Eine drohende Vollstreckung kann nur angenommen werden, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung wegen der streitigen Gebühr getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters diese zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, sich zunächst an die Behörde zu wenden (VGH Mannheim, VBlBW 1992, 374 f.; vgl. auch VGH Kassel DVBl. 1994, 805 f., OVG Saarlouis, NVwZ 1993, 490 f., VGH München, NVwZ-RR 1994, 127). Für solche konkreten Vorbereitungsmaßnahmen des Antragsgegners fehlt es hier an Anhaltspunkten. Dass ihm konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht gestellt worden sind, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.
B.
Der im Übrigen auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag erweist sich als zulässig.
Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Grundverwaltungsakte und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 39 VwVG BB hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung statthaft.
Der Antrag erweist sich allerdings als unbegründet.
Die Vollziehungsanordnung ist (zunächst) - auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - formell rechtmäßig. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in dieser Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist allein eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.
Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt ab auf das Verhalten des Antragstellers, der auch nach einer mündlich ausgesprochenen Untersagung weitere Ablagerungen von Materialien auf den Flächen am Kalten Wasser an der XXX Straße in XXX XXX (Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX) vorgenommen hat. Soweit die Anordnung des Sofortvollzugs im Übrigen damit begründet wird, dass ansonsten weitere Materialien abgelagert werden könnten, die geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen, sind auch diese Erwägungen einzelfallbezogen und nicht bloß formelhaft.
Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten ( § 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (so die ständige Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 – NVwZ 2007, 848 f. zitiert nach juris Rdnr. 2).
Erweist sich allerdings der Rechtsbehelf des jeweiligen Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
Vorliegend erweisen sich Nr. 1 und 2 der angefochtenen Anordnung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Einschlägige Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG i. V. mit § 24 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz – BbgAbfBodG, weil die auf den vorgenannten Flurstücken ausgebrachten Materialien (Betonbruch, Bauschutt, Feldsteine und Boden) als Abfall zu qualifizieren sind. Nach diesen Bestimmungen kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Abfallrechts abzuwehren, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen bei der hier gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung vor.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 08. Februar 2011. Bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem einschlägigen materiellen Recht; wenn diesem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Hiernach ist auch bei Anfechtungsklagen gegen abfallrechtliche (Entsorgungs-)verfügungen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Bei den vom Antragsteller ausgebrachten Materialien handelt es sich um Abfall im Sinne dieser Bestimmung. Denn der sog. Betonbruch bzw. Betonschutt sowie die Feldsteine sind der Abfallgruppe Q16 des Anhangs I zu § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zuzuordnen, da es sich um Stoffe handelt, die nicht den Abfallgruppen Q1 – Q15 angehören.
2. Es spricht auch alles dafür, dass sich der Antragsteller des Betonbruchs, Bauschutts, der Feldsteine und des Bodens im Sinne des Gesetzes entledigen wollte. Nach § 3 Abs. 3 Ziff. 2 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gem. Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Gem. Absatz 4 dieser Vorschrift muss sich der Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden. Gem. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.
Die sinngemäß geäußerte Ansicht des Antragstellers, die Materialien auf seinem Grundstück seien nicht Abfall, da sie jeweils weiter verwendet würden, indem sie nämlich der Instandhaltung und Unterhaltung eines Weges dienten, geht unter den gegebenen Umständen fehl. Auf Grund der anlässlich der behördlichen Ortsbesichtigungen gefertigten und in der Verwaltungsakte abgedruckten Fotos ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei den auf den o. g. Flurstücken abgelagerten Materialien um Abfall i. S. d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt.
Der Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 wird hinsichtlich solcher beweglicher Sachen fingiert, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt ( § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst. Es kommt dabei nicht ausschließlich auf den ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Abfallbesitzers an, sondern auf die gesamten Umstände, an denen sich der angebliche Wille des Besitzers messen lassen muss. Die Verkehrsanschauung stellt ein Korrektiv gegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um ggf. lebensfremde Vorstellungen des Abfallbesitzers korrigieren zu können bzw. dessen missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu begrenzen. Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst, die bisher als vermeintlich verwertbare Wirtschaftsgüter dem Zugriff des Abfallrechts entzogen waren. Entscheidend ist somit nicht, ob der Besitzer eine Verwertungs- oder Beseitigungsabsicht behauptet, sondern ob die Sache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 9 L 153/09. juris Rdnr. 10f.; VG Stade, Urteil vom 03. März 2005 – 6 A 957/04, juris Rdnr. 22 f.).
Der ursprüngliche Zweck der aus Beton bestehenden Steinstücke (in der Anordnung als Boden und Bauschutt bezeichnet), die z. T. mit Feldsteinen vermischt wurden (vgl. Fotodokumentation S. 21-38 VV), ist entfallen. Insbesondere die Steinreste und der Bauschutt (mit Betonbruch) sind im gegebenen Zustand nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendbar. Nach einer Beurteilung der von der Behörde angefertigten Fotos können diese Materialien und die Säcke mit Estrichbeton (s. 23, 31 der Fotodokumentation) nicht als für ihren ursprünglichen Verwendungszweck brauchbar angesehen werden. Die gesamten Materialien sind zudem den Einflüssen der Witterung ausgesetzt.
3. Allerdings erfolgte nach dem subjektiven Willen des Antragstellers die Ablagerung dieses Abfalls nicht zum Zwecke der Beseitigung, wie die zweite Alternative des § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG das voraussetzt; die Aufschüttungen geschahen demnach zur Instandhaltung und Unterhaltung eines Weges zur Befestigung einer Wiesenzufahrt, möglicherweise mit dem Ziel der „Landgewinnung“. All dies könnte einen Akt stofflicher Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG darstellen. Immer dann, wenn ein Abfall für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden soll, handelt es sich um eine Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG. Es genügt für die Verwertung, dass irgendeine Beschaffenheit des Stoffes genutzt wird. Dazu gehört z. B. auch der Einsatz von Stoffen als Verfüllmaterial, auch wenn dies äußerlich und gegebenenfalls in seiner technischen Ausführung der Ablagerung von Abfällen ähneln kann (Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 KrW-/AbfG, Rdnr. 30). Eine stoffliche Verwertung setzt damit voraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls, nicht aber in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 7 B 34/09, juris Rdnr. 6). Es spricht hier einiges dafür, dass der Hauptzweck der Ablagerungen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) nicht darin lag, das (augenscheinlich ohnehin kaum vorhandene und von der Behörde lediglich vermutete) Schadstoffpotenzial des Bauschutts und des bauschutthaltigen Bodenaushubs zu eliminieren; vielmehr sollte dieses Material dazu dienen, eine Fläche zur „besseren“ Grundstücksausnutzung zu befestigen. Die Rechtslage dürfte sich damit im Ergebnis nicht anders als bei Material darstellen, das zur Verfüllung von Hohlräumen im Bergbau verwendet wird: Hierin liegt, da damit die Dichte, das Volumen und die Masse des Füllstoffs genutzt werden, anerkanntermaßen ein Akt der Abfallverwertung (vgl. auch VG München, Urteil vom 07. August 2001 – M 16 K 01.2317 juris Rdnr. 78 f.).
Steht aber Abfall zur Verwertung in Rede, liegt eine Entledigung i. S. von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG nur dann vor, wenn das Material einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zugeführt worden wäre, § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG. Dass der Antragsteller eine solche Verwertung beabsichtigt hat, legt sein Vorbringen nahe; bei summarischer Prüfung steht ein „Aufbringen auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie“ im Sinne der dortigen Fallgruppe R 10 in Frage. Denn der Antragsteller führt ausdrücklich aus, das Aufbringen „von Boden“ sei unerlässlich, „um meine Wiesen weiterhin als Wiesen zur Futtergewinnung nutzen zu können, aber auch als Bodenverbesserungsmaßnahme, die in der Landwirtschaft üblich ist“.
Ob es sich um „Zwangsabfall“ im Sinne von § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG handelt, kann somit offen bleiben, da das Gefährdungspotenzial des eingearbeiteten Bauschutts zumindest zweifelhaft sein dürfte.
3. Allerdings dürfte die Verwertung der in Rede stehenden Abfälle bei wiederum summarischer Prüfung hier nicht ordnungsgemäß und schadlos i. S. von § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG erfolgt sein. Die Verwertung erfolgt nämlich nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG. Die Kammer geht davon aus, dass damit sämtliche anderen für eine rechtmäßige Verwertungshandlung einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemeint sind. Jedenfalls sind die sonstigen abfallrechtlich zu qualifizierenden Vorschriften außerhalb des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (z. B. aus dem BImSchG) erfasst. Schadlos ist die stoffliche Verwertung, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2009 – 20 A 4971/05. Rdnr. 55). Konkretisiert wird der Begriff der Schadlosigkeit auch durch § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Soweit diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Abfallbeseitigung, nicht aber auf die Abfallverwertung bezogen ist, liegt es gleichwohl nahe, die in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG aufgeführten Kriterien auch zur näheren Bestimmung des Begriffsinhalts des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW/-AbfG mit heranzuziehen (zur Konkretisierung des „Wohls der Allgemeinheit“ durch § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG auch bei der Verwertung von Abfällen, Beckmann/Kersting a. a. O., § 5 Rdnr. 76)
Da die Verwertung von Abfällen ein Unterfall der Abfallentsorgung ( § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG) ist, entfällt die Abfalleigenschaft des Stoffes, wenn bewegliche Sachen einem Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs II B zum KrW-/AbfG zugeführt werden, erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) und § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts.
Werden – so wie hier – nach dem sinngemäßen Vorbringen des Antragstellers stoffliche Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke genutzt, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein (so OVG Magdeburg. Urteil vom 25. August 2011 – 2 L 34/10. juris Rdnr. 42 f.).
Genauso verhält es sich mit dem hier vom Antragsteller subjektiv „verwerteten“ Bauschutt, dem Betonbruch und den Feldsteinen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann bei der Verwertung des in Rede stehenden Bauschutts beim vom Antragsteller beabsichtigten oder bereits vorgenommenen Einbau als Verdichtungsmaterial zur Instandhaltung im Wegebau die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt nicht generell ausgeschlossen werden. Die genannten Stoffe bedürfen bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Ihre Abfalleigenschaft endet damit nicht schon in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit ihrer Verwertung bis zur abschließenden Verwendung für den beabsichtigten Zweck (z. B. Einbau im Straßen- und Wegebau) sichergestellt sein. Bis zum Nachweis der schadlosen Verwertung bleibt der Bauschutt usw. Abfall. Somit bestand für den Antragsteller als Besitzer der Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG (weiterhin) die – vorrangige – Pflicht zur Verwertung der Materialien und, soweit eine Verwertung nicht stattfinden konnte, gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung nach § 10 KrW-/AbfG.
Vorliegend sind allerdings Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit i. S. von § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG auch mit Blick auf eine mögliche stoffliche Verwertung der Materialien zu besorgen. Denn im Hinblick darauf, dass die stoffliche Verwertung hier im Biosphärenreservat XXX XXX erfolgen sollte, zumal in einem gesetzlich geschützten Biotop i. S. von § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes – BbgNatSchG, liegt jedenfalls ein unzulässiger Eingriff i. S. von § 10 Abs. 1 BbgNatSchG vor. Da aber - wie oben ausgeführt - die Verwertung so zu erfolgen hat, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und eine Beeinträchtigung insbesondere vorliegt, wenn Tiere und Pflanzen gefährdet (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 KrW-/AbfG) sowie Gewässer und Boden schädlich beeinflusst werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 KrW-/AbfG), liegt es hier auf der Hand, dass das „Wohl der Allgemeinheit“ i. S. von § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG betroffen ist, was eine ordnungsgemäße, jedenfalls aber eine schadlose Verwertung ausschließt.
Ob zudem auch das Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen (und ohne Genehmigung betriebenen) Abfallentsorgungsanlage zu bejahen sein könnte, kann dahin stehen. Als Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist jedenfalls auch ein Grundstück anzusehen, auf dem Stoffe gelagert werden ( § 3 Abs. 5 Ziff. 3 BImSchG). Ein solches Grundstück stellt eine Abfallentsorgungsanlage i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG dar, wenn es für einen längeren Zeitraum und mit entsprechendem Hauptverwendungszweck zur Lagerung von Abfällen benutzt wird, diese Nutzung also das Grundstück prägt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 juris).
4. Die angeordnete Untersagung der weiteren Lagerung bzw. Ablagerung von Boden und Bauschutt sowie das Unterlassungsgebot waren auch „erforderlich“ i. S. von § 21 KrW-/AbfG.
Die abfallrechtliche Anordnung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Antragsteller als Abfallbesitzer und nicht den oder die Erzeuger der Abfälle heranzuziehen, da diese die Abfälle auch nicht auf die o. g. Flurstücke verbracht haben. Die Untersagungs-/Unterlassungsverfügung ist auch sonst verhältnismäßig, zumal vom Antragsteller letztlich nur (inzident) die Befolgung der gesetzlichen Pflichten entweder zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfall i. S. von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG oder zu einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) verlangt wird und die Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung gegenüber einer Beseitigungsanordnung ohnehin als das mildere Mittel erscheint.
5. Die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Untersagungs-/Unterlassungsverfügung folgt hier aus §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 1, 23 und 29 VwVG BB. Andere Zwangsmittel kamen nicht in Betracht, versprachen keinen Erfolg oder waren unzweckmäßig. Die Erwägung des Antragsgegners, die Durchsetzung der Untersagung dulde aus den dargelegten Gründen keinen zeitlichen Aufschub, erscheint nachvollziehbar. Andere Zwangsmittel würden nicht zum Ziel führen oder wären untunlich, § 18 Abs. 3 VwVG BB. Die Androhung eines Zwangsgeldes kommt als „zielführendes“ Zwangsmittel nicht in Betracht, zumal angedrohte und bereits festgesetzte Zwangsgelder den Antragsteller in dem parallel geführten naturschutzrechtlichen Verfahren unbeeindruckt gelassen haben (s. Urteil der Kammer vom 09. Juni 2011 – 5 K 70/09 juris - rechtskräftig).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO in regelmäßiger Praxis ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt. Im Übrigen war der Auffangstreitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, der wegen der Vorläufigkeit des Begehrens lediglich hälftig zu berücksichtigen war.