Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 21.02.2012 – VG 8 K 256/09
8. Kammer
Tenor§
Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 30. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme einer Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLG) verbunden mit der Verpflichtung zur teilweisen Rückzahlung.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Alteigentümers von XXX sen. einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 61.242,54 Euro für den Verlust des Eigentums an dem Grundstück in XXX, Uferstraße 9, Flur XXX, Flurstück XXX sowie des Grundstücks Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX aufgrund einer SMAD-Enteignung 1948/1949.
Der Alteigentümer war am 28. November 1967 verstorben und zunächst von XXX von XXX beerbt worden. Diese verstarb am 30. März 1992 und wurde von der Klägerin und XXX von XXX jun. beerbt. Dieser verstarb am 28. Januar 2001 und wurde aufgrund des Testaments vom 11. Januar 1995 von seinen Söhnen XXX von XXX und XXX von XXX sowie der Klägerin beerbt. Mit Schreiben vom 22. März 2002 hatte XXX von XXX dem Beklagten gegenüber erklärt, sein Vater - XXX von XXX jun. –, der aufgrund eines Wohnungskaufs in Spanien Änderungen in seinem Testament habe vornehmen wollen, habe in einem Telefongespräch Ende Oktober 2000, bei dem er - XXX von XXX - anwesend gewesen sei, seine Ansprüche hinsichtlich der Grundstücke in XXX anstatt eines Anteils an der neuen Wohnung an die Klägerin abgetreten. Dagegen hätte er – XXX von XXX – „keine Widersprüche zu melden“. XXX von XXX hatte mit Schreiben vom 6. November 2002 gegenüber dem Beklagten erklärt, zugunsten seiner Tante, der Klägerin, keine Ansprüche auf Ausgleichsleistungen hinsichtlich der Grundstücke in XXX zu erheben.
Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2007 darüber informiert hatte, dass die durch das Testament des XXX von XXX jun. begünstigten Erben die Erbschaft durch schriftliche Erklärungen vom 22. Februar 2001 (XXX von XXX), 9. März 2001 (die Klägerin) und 26. Juni 2001 (XXX von XXX) ausgeschlagen hatten, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2008 mit, dass er beabsichtige, den Bescheid vom 4. Januar 2005 über die gewährten Ausgleichsleistungen hinsichtlich des auf XXX von XXX jun. entfallenen Anteils zurückzunehmen. Darauf teilte die Tochter der Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2008 mit, dass XXX von XXX jun. die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bereits zu Lebzeiten an die Klägerin abgetreten habe, da er bei ihr Schulden gehabt habe. Die ausgezahlte Summe habe diese für die Schuldentilgung verbraucht und lebe von ihrer Rente in Höhe von XXX,32 Euro.
Mit Bescheid vom 30. April 2008 stellte der Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 4. Januar 2005 fest, dass der Erbengemeinschaft nach XXX von XXX sen., bestehend aus der Klägerin und den unbekannten Erben nach XXX von XXX jun., zu jeweils 50% gemeinschaftlich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 61.242,54 Euro nebst Zinsen zustehe. Die Klägerin wurde aufgefordert, die ihr zu viel gezahlte Entschädigung in Höhe von 30.621,27 Euro zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 4. Januar 2005 wegen Rechtswidrigkeit teilweise gem. § 48 VwVfG zurückzunehmen sei, da im Hinblick auf die Ausschlagung der Erbschaft nach XXX von XXX jun. der Anspruch auf Ausgleichsleistungen der Klägerin nicht allein zustehe und sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da sie die Erbschaftsausschlagungserklärungen nicht vorgelegt habe.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2008 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Frage der Erbausschlagung im Hinblick auf die bereits zu Lebzeiten erfolgte Abtretung des Ausgleichsleistungsanspruchs unerheblich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 4. Januar 2005 das Schreiben vom 22. März 2002 über die telefonische Abtretung des Anspruchs als Verzicht gem. § 2a Abs. 3 VermG gewertet habe, da dieser dem Beklagen gegenüber hätte erklärt werden müssen. Ein Telefongespräch reiche für eine ordnungsgemäße Abtretung nicht aus, da insoweit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG eine notarielle Beurkundung hätte erfolgen müssen.
Die Klägerin hat am 6. April 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Sie trägt vor: XXX von XXX jun. habe ihr seinen Anteil an den Ausgleichsleistungsansprüchen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ordnungsgemäß abgetreten. Einer notariellen Beurkundung der Abtretung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG habe es nicht bedurft, da Gegenstand der Abtretung ein Anspruch auf Gewährung einer Geldleistung und kein Rückübertragungsanspruch gewesen sei. Damit sei der auf XXX von XXX jun. entfallene Anteil am Ausgleichsleistungsanspruch nicht mehr in den Nachlass gefallen. Sie habe ihren Bruder früher erheblich finanziell unterstützt. Von 1986 bis Oktober 2000 habe er ihr gegenüber Schulden in Höhe von mehr als 90.000 DM gehabt. Diese Verbindlichkeiten hätten in keinem Zusammenhang mit dem in dem Schreiben vom 22. März 2002 erwähnten Wohnungskauf gestanden. Die Abtretung habe weder in einen Zusammenhang mit dem geplanten Wohnungskauf gestanden noch habe XXX von XXX jun. eine Wohnung in Spanien erworben.
Die Klägerin beantragt,
den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 30. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Februar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor:
Hinsichtlich des Schreibens vom 22. März 2002 des Herrn XXX von XXX seien Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit angebracht, da er möglicherweise diese Angaben aus Gefälligkeit gemacht habe. Aus diesem Schreiben gehe des Weiteren hervor, dass Herr XXX von XXX eine schriftliche Erklärung gewollt habe, da er sein Testament habe ändern wollen, so dass es sich bei der angeblichen Abtretung wohl nur um eine Absichtserklärung bzw. um ein „Vorab-Gespräch“ gehandelt habe. Der Zeuge habe auch eine Annahmeerklärung durch die Klägerin nicht bekundet. Weiterhin sei fraglich, woher der Schuldner – der Entschädigungsfonds – von der Abtretung Kenntnis hätte erlangen sollen, da nach § 410 BGB eine Pflicht zur Leistung erst mit Aushändigung der Abtretungsurkunde entstehe, die hier nicht erfolgt sei. Bei einer unterstellten Abtretung spreche vieles dafür, dass sich XXX von XXX für den geplanten Wohnungskauf in Spanien von der Klägerin Geld geborgt und ihr im Gegenzug die Ansprüche abgetreten habe. Falls die Abtretung von einer solchen Bedingung abhängig gemacht worden sei, sei sie gem. § 3 Abs. 1 Satz 2, 2.HS. VermG unwirksam.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten vom 30. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Ausgangsbescheides vom 04. Januar 2005 ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Vorliegend kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Ausgangsbescheid vom 04. Januar 2005 rechtswidrig war. Zu Unrecht geht der Beklagte in dem Rücknahmebescheid davon aus, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 61.242,54 Euro der Klägerin nicht zusteht, weil sie ihr Erbe nach XXX von XXX jun. ausgeschlagen habe, so dass ihr nur die Hälfte zustehe. Denn es ist davon auszugehen, dass XXX von XXX jun. als Miterbe der Klägerin seinen Anteil an dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen bereits zu Lebzeiten an die Klägerin abgetreten hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von XXX von XXX vom 22. März 2002, wonach XXX von XXX jun. der Klägerin seinen Anteil in einem Telefonat Ende Oktober 2000 mündlich abgetreten hat. Die Einwände des Beklagten dagegen greifen nicht durch. Eine notarielle Beurkundung war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG nicht erforderlich, da diese Vorschrift nur Anwendung findet auf Abtretung eines Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens, nicht aber auf die Abtretung von Geldforderungen (BVerwG VIZ 2003, 530). Soweit der Beklagte vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass es sich um eine Gefälligkeitserklärung bzw. um eine bloße Absichtserklärung gehandelt, da eine schriftliche Regelung gewollt gewesen sei, handelt es sich um Spekulation, da sich jedenfalls aus dem Wortlaut des Schreibens vom 22. März 2002 ergibt, dass letztendlich eine Abtretung erfolgte. Soweit der Beklagte geltend macht, der Zeuge habe nicht bekundet, dass die Klägerin die Abtretung in dem Telefongespräch angenommen habe, ergibt sich jedenfalls aus diesem Schreiben nicht, dass eine Annahme nicht erfolgt sei. Außerdem kommt gemäß § 151 BGB ein Vertrag auch ohne Annahme eines Antrags zustande, ohne das die Annahme ausdrücklich dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Dies ist unter anderem der Fall bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften (juris PK-BGB Band 1, § 151 BGB Rdn. 27; BGH Urteil vom 14. Oktober 2003 – IX ZR 101/02 –, juris, Rdn. 18, MDR 2004, 140). So liegt der Fall hier, da die Klägerin durch die Abtretung einen Vorteil ohne Gegenleistung erlangt hat. Sofern der Beklagte geltend macht, der Entschädigungsfonds habe als Schuldner von der Abtretung keine Kenntnis erlangt bzw. sei nach § 410 BGB erst nach Aushändigung der Abtretungsurkunde zu Leistungen verpflichtet, was hier nicht erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren auf die Abtretung und das Schreiben des XXX von XXX vom 22. März 2002 hingewiesen hat, was der Beklagte auch bei seiner Entscheidung vom 04. Januar 2005 zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist der Beklagte als Schuldner anzusehen, da er gemäß § 6 AusglLG über Ansprüche auf Gewährung von Ausgleichsleistungen zu entscheiden hat, auch wenn diese vom Entschädigungsfonds gezahlt werden. Sofern der Beklagte meint, XXX von XXX jun. habe eventuell seinen Anteil an den Ausgleichsleistungen unter der Bedingung abgetreten, dass die Klägerin ihm Zuwendungen für einen Hauskauf in Spanien gewährt, ist auch dies reine Spekulation, zumal die Klägerin vorgetragen hat, dass XXX von XXX jun. keine Wohnung in Spanien erworben habe.
Das Gericht konnte von einer Vernehmung des in Frankreich wohnhaften Zeugen XXX von XXX zur Frage der Abtretung eines Anteils an den Ausgleichsleistungen durch XXX von XXX absehen. Ein entsprechender Beweisantrag wurde bereits nicht gestellt. Das Gericht war auch von Amts wegen nicht zur Vernehmung des Zeugen verpflichtet. Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO analog kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu erwirken wäre, abgelehnt werden, wenn er zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist die Bedeutung des Beweismittels „Auslandszeuge“ mit Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis. Danach ist grundsätzlich die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. In diesem Rahmen ist der Tatrichter von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Er darf daher bei seiner Entscheidung prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären (zu Vorstehendem Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rdn. 172).
Nach diesen Grundsätzen brauchte das Gericht den Zeugen XXX von XXX nicht persönlich zu vernehmen. Eine Ladung des in Frankreich wohnhaften Zeugen wäre nur unter nicht unerheblichem Aufwand möglich gewesen. Im Hinblick darauf, dass er in seinem Schreiben vom 22. März 2002 erklärt hat, er könne gegebenenfalls seine Aussage durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigen, ist davon auszugehen, dass er seine Angaben auch in einer förmlichen Zeugenvernehmung wiederholt hätte. Sie sind letztlich nicht zu widerlegen. Insbesondere hat der Beklagte keine Gegenbeweismittel benannt.
Im Übrigen war eine Vernehmung des Zeugen zur Frage der wirksamen Abtretung nicht geboten, da es darauf nicht ankommt. Denn einer Rücknahme des gegebenenfalls rechtswidrigen Bescheides vom 04. Januar 2005 hätte der Vertrauensschutz der Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG entgegengestanden. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin konnte auf den Bestand des Ausgangsbescheides vom 04. Januar 2005 vertrauen. Sie hatte dem Beklagten im Verwaltungsverfahren das Schreiben des XXX von XXX vom 22. März 2002 übersandt, was der Beklagte auch in seinem Bescheid zugrunde gelegt hat. Zweifel an diesen Angaben hatte der Beklagte zunächst nicht. Die Klägerin hat über den ausgezahlten Betrag eine Vermögensdisposition getroffen, da sie ihn zur Schuldentilgung ausgegeben hat. Soweit in den angefochtenen Bescheiden festgestellt wird, dass sich die Klägerin nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne, weil sie gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, da sie die Erbausschlagungserklärungen verschwiegen habe, trifft dies nicht zu, da es bei der Angelegenheit um eine Übertragung eines Anspruchs auf Gewährung von Ausgleichsleistungen zu Lebzeiten geht, der nicht mehr in den Nachlass gefallen ist und es deshalb auf Erbausschlagungserklärungen nicht mehr ankommt.
Ungeachtet dessen wäre eine Rücknahme des Ausgangsbescheides vom 04. Januar 2005 auch ermessensfehlerhaft. Denn die Gewährung von Ausgleichsleistungen soll eine Wiedergutmachung für Vermögensverluste auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage bewirken, folglich der Familie bzw. den Erben des geschädigten Eigentümers XXX von XXX sen. zu Gute kommen. Dessen Erben waren die Klägerin sowie die Söhne des verstorbenen XXX von XXX jun., XXX von XXX und XXX von XXX, die in ihren Erklärungen vom 06. November 2002 bzw. vom 22. März 2002 zum Ausdruck gebracht haben, auf mögliche Ausgleichsleistungsansprüche keinen Wert zu legen, so dass nur bei der Klägerin ein entsprechendes Interesse bestand. Weitere Erben sind nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig und unverhältnismäßig, den Ausgangsbescheid teilweise zurückzunehmen und die Hälfte des gezahlten Betrages zurückzufordern.
Da die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 4. Januar 2005 rechtswidrig ist, ist für die Rückforderung in Höhe von 30.621, 27 Euro kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.