Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 03.04.2012 – VG 5 L 412/11

5. Kammer

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.537,50 € festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Dezember 2011 sowie einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. November 2011 hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheidtenors enthaltenen Beseitigungsanordnung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der in Ziffer 3. des Bescheidtenors ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung und der in Ziffer 5. des Bescheidtenors festgesetzten Gebührenforderung anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der die Ordnungsverfügung begleitenden Gebührenforderung gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, jedoch unzulässig. Denn ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Gericht ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat, § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.

Ein derartiger Aussetzungsantrag ist nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht gestellt worden. Der vorherige Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist jedoch eine Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren, die schon bei Eingang des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei Gericht erfüllt sein muss und im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht nachholbar ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. September 1995, – 2 B 111/95 –). Diese Ausnahme folgt sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung, der an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft, als auch aus ihrem Sinn und Zweck, nämlich die Gerichte durch die Notwendigkeit eines behördlichen Aussetzungsverfahrens zu entlasten.

Es liegt auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor. Insbesondere ist weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass der Antragstellerin hinsichtlich der Gebührenforderung bereits die Vollstreckung drohte.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen. Der Antrag hat nur Erfolg, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich oder wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist und aus diesem Grunde kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung besteht oder das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, aus sonstigen Gründen das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Keine der Voraussetzungen ist hinsichtlich der angegriffenen Beseitigungsverfügung erfüllt. Die in der Ziffer 1. des Bescheidtenors der Ordnungsverfügung vom 21. November 2011 getroffene Anordnung, die Einfriedung abzubauen, erweist sich nicht als offensichtlich oder zumindest überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG). Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Soweit der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid unzutreffend auf § 3 Abs. 3 BNatSchG Bezug nimmt, hat er nunmehr klargestellt, dass ihm bei der Angabe der Ermächtigungsgrundlage eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz unterlaufen ist. Tatsächlich nimmt der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid Bezug auf den Wortlaut des § 3 Abs. 2 BNatSchG. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Die danach zugrunde zu legenden Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BNatSchG sind vorliegend erfüllt. Die errichteten Zäune sind illegal, da sie gegen ein in § 6 Abs. 1 Ziffer 1 1. Halbsatz der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide – Chorin (Biosphärenreservatsverordnung) (vgl. zur Gültigkeit der Biosphärenreservatsverordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009, - OVG 11 B 17.08 -, NuR 864; BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2010, - 7 B 41/09 -, juris) normiertes Verbot verstoßen. Gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 1 1. Halbsatz Biosphärenreservatsverordnung ist es untersagt, bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten. Die im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Flächen liegen vollständig im Gebiet des Biosphärenreservats. Es handelt sich um ein Außenbereichsgrundstück. Die auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Zäune sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bauliche Anlagen, deren Errichtung gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 1 1. Halbsatz Biosphärenreservatsverordnung ausdrücklich untersagt ist.

Denn es handelt sich bei den vorhandenen Zäunen um Wildzäune i.S.d. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 1. Halbsatz Biosphärenreservatsverordnung. Die Zäune entsprechen ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge auf Grund ihrer Bauart und ihrer tatsächlichen Nutzung nicht einem, gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 1 2. Halbsatz Biosphärenreservatsverordnung zulässigen, originären Weidezaun. Ein Wildzaun ist im Regelfall ein Geflecht aus verzinkten Stahldrähten, die untereinander verknotet sind (Knotengeflecht). Wildzäune sind per Definition dazu bestimmt, Anpflanzungen vor Wildverbiss zu schützen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Februar 2007, - 7 L 371/06 -). Die von der Antragstellerin errichteten Zäune dienten unstreitig über den Zeitraum von mehreren Jahren ausschließlich dem Schutz der Ackerflächen vor Wildschäden. Es handelt sich um ca. 1,70 bis 2 m hohe Knotengeflechtszäune, die sich somit bereits durch ihre Bauart von normalen Weidezäunen unterscheiden. Daran ändert nichts, dass die durch die Antragstellerin zum Zwecke des Schutzes von Ackerflächen vor Wildschäden errichteten Zäune möglicherweise auch als Weidezaun genutzt werden könnten. Insbesondere werden die Zäune durch die Änderung der Nutzung nicht zu gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz Biosphärenreservatsverordnung, zulässigen ortsüblichen Weidezäunen. Die Antragstellerin selbst hat in der Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen, dass der Zweck der Zäune der Schutz der Ackerflächen vor Wild ist.

Eine gemäß § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung mögliche Befreiung von den Verboten der Biosphärenreservatsverordnung ist der Antragstellerin derzeit nicht erteilt worden; die ihr zuvor erteilte Befreiung war bis zum 10. März 2011 befristet und ist zwischenzeitlich ausgelaufen. Der durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Juli 2011 ausdrücklich gestellte Antrag auf erneute Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung wurde durch den Antragsgegner im Bescheid vom 21. November 2011 - in der Begründung des Bescheides - abschlägig beschieden. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung nicht vorliegen. Weder liegt eine nicht beabsichtigte Härte vor noch sind überwiegende Gründe des Gemeinwohls ersichtlich, die eine Befreiung rechtfertigen. Die als Ermessensentscheidung ausgestaltete Befreiungsmöglichkeit in § 8 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung soll einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielrichtung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. BVerwG zu einer vergleichbaren Norm: Beschluss vom 14. September 1992, -7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 583). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragstellerin wird gegenüber anderen, im Biosphärenreservat gelegenen Betrieben keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung auferlegt, auch nicht eine solche, die so nicht beabsichtigt wäre. Die Kosten des Rückbaus des Zaunes übersteigen jedenfalls nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Dabei war zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung die Unterschutzstellung dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft dient. Das Biosphärenreservat „Schorfheide/Chorin“ wird zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes geschützt, § 4 Abs. 2 Biosphärenreservatsverordnung. Diese Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, konkretisieren die Sozialgebundenheit des Eigentums, die dem Grundstück aufgrund seiner Lage und seines Zustandes bereits anhaftet und die es prägt. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwGE 94, 1, 3 f. m.w.N.). Die Regelungen der Biosphärenreservatsverordnung implizieren mithin einen besonderen Schutz des Gebietes und damit einhergehende Belastungen der Betroffenen. Durch die in der Verordnung enthaltenen Verbote und Gebote wird die Dispositionsbefugnis der Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich der Verordnung aus Gründen des Schutzes von Natur und Landschaft eingeschränkt. Diese Einschränkungen sind auch gewollt. Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Biosphärenreservatsverordnung sind nicht ersichtlich und gewähren keinen Anspruch auf Befreiung der Antragstellerin von den Verboten der Biosphärenreservatsverordnung.

Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners lässt weiterhin keine Ermessensfehler erkennen, § 114 VwGO. Die Interessen der Antragstellerin sind im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner berücksichtigt worden. So hat der Antragsgegner hinsichtlich der Wildschäden ausgeführt, dass es im Gebiet des von der Antragstellerin geführten landwirtschaftlichen Betriebes im Vergleich zu den umliegenden, ebenfalls im Biosphärenreservat gelegenen Gebieten nicht zu erhöhten Wildschäden gekommen sei. Weiterhin hat der Antragsgegner dargelegt, dass er insbesondere gegen ortsferne Wildzäune vorgeht und dies mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Naturhaushaltes, insbesondere des Artenaustausches begründet. Im Übrigen wurde berücksichtigt, dass die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz der Wildschäden hat (vgl. § 29 Bundesjagdgesetz). Ob langfristig evtl. eine andere Beurteilung im Falle der tatsächlichen Nichtrealisierbarkeit des Anspruches auf Ersatz der Wildschäden gerechtfertigt sein könnte, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

An der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ändert nichts, dass der Antragsgegner in einigen Abschnitten die Nutzung von Wildzäunen als Weidezaun duldet. Diese Duldung hat der Antragsgegner mit der Erwägung begründet, dass Jungrinder nach der Trennung von den Mutterkühen einen verstärkten Freiheitsdrang besitzen und daher besondere Einfriedungen noch akzeptiert werden können. Ein Anspruch auf Duldung des Zaunes der Antragstellerin lässt sich aus dieser Duldung derzeit nicht ableiten.

Im Hinblick darauf, dass die Beseitigung der Zäune bereits durch § 3 Abs. 2 BNatSchG gedeckt ist, kann offen bleiben, ob die Beseitigungsanordnung auch auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützt werden konnte (vgl. jedoch: Meßerschmidt, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 17 Rnr. 76).

3. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 21. November 2011 entspricht in formeller Hinsicht noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung nimmt hinreichend auf den zu entscheidenden Einzelfall Bezug. Sie stellt klar, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt und wägt Interessen der Antragstellerin ab.

4. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1.Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 39 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVG BB) statthafte Antrag ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 VwVG BB liegen mit der sofort vollziehbaren Grundverfügung vor; Zweifel an der Höhe des gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2 VwVG BB, § 20 Abs. 1 VwVG BB, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, Abs. 6 VwVG BB angedrohten Zwangsgeldes sind weder substantiiert geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ggf. eine neue Fristsetzung erforderlich sein dürfte.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz; mangels konkreter Anhaltspunkte zum Wert der Zaunanlage der Antragstellerin hat die Kammer als Hauptsachestreitwert den Auffangwert angenommen. Im Hinblick auf die Rechtsnatur des einstweiligen Rechtschutzverfahrens war dieser Wert zu halbieren. Weiterhin wurde ein Viertel der festgesetzten Verwaltungsgebühr (Ziffer 5 des Bescheides vom 21. November 2011) streitwerterhöhend berücksichtigt.