Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 27.06.2012 – 6 L 200/12
6. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. April 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. April 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2012 anzuordnen,
ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist in der Rechtsprechung die Frage umstritten, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der nach § 88 Abs. 4 SGB IX ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes besteht (verneinend etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 12 S 3214/11 -, juris und OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 12 B 957/03 -, juris; bejahend etwa VGH München, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 CS 09.2691 -, juris und OVG Bautzen, Beschluss vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 -, juris). Dabei wird von den Vertretern der Auffassung, die den Antrag für unzulässig hält, in erster Linie hervorgehoben, dass ein erfolgreicher Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes hemme, nicht jedoch seine Wirksamkeit. Da entscheidend für die Zulässigkeit der Kündigung aber nur die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes sei, verbessere die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter keinem denkbaren Blickwinkel die Rechtsposition des Antragstellers.
Diese Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung, da – aus den unten genannten Gründen – alles dafür spricht, dass die angegriffene Zustimmungsentscheidung nicht nur rechtswidrig, sondern sogar gemäß § 39 Abs. 3 SGB X unwirksam ist. Jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der Zustimmungsentscheidung – wie hier – offen zu Tage tritt, kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht abgesprochen werden. Denn in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung auf den arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess „durchschlägt“ (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, a. a. O. unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE 48, 122).
Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Zustimmungsentscheidung des Antragsgegners vom 9. März 2012, die es gebieten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist im Bescheid vom 9. März 2012 (nur) unter dem „Vorbehalt“ erklärt worden, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers bei der Beigeladenen künftig tatsächlich entfällt. Schon der genaue Inhalt dieses Vorbehalts ist nicht hinreichend bestimmt. So wird etwa kein konkreter Zeitpunkt genannt, bis zu dem der Arbeitsplatz wegfallen muss. Vollkommen unklar bleibt ferner die Rechtsnatur des Vorbehalts, auf den die Bescheidgründe mit keinem Wort eingehen. Eine "Zustimmung unter Vorbehalt" sehen die §§ 85 ff. SGB IX nicht vor. In Betracht kommt, dass es sich hierbei um eine Nebenbestimmung zur Zustimmungsentscheidung nach § 32 SGB X handelt. In diesem Fall bliebe – in Ermangelung jeder Begründung für die Aufnahme des Vorbehalts in den Bescheidtenor – jedoch offen, ob es sich um eine Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X), eine (aufschiebende) Bedingung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) oder möglicherweise um einen Widerrufsvorbehalt (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) handeln soll. Damit kann auch nicht festgestellt werden, ob der Bestand der Zustimmungsentscheidung von der Erfüllung des Vorbehalts abhängen soll oder nicht. Die genannten Umstände machen die Zustimmung in einer Weise unbestimmt, dass sie gemäß §§ 40 Abs 1, 39 Abs. 3 SGB X als nichtig und damit als unwirksam anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, als an die Bestimmtheit einer Zustimmungsentscheidung als privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt besondere Anforderungen zu stellen sind. Da die Wirksamkeit der Kündigung eines Schwerbehinderten von der Zustimmung des Integrationsamtes abhängt, muss diese klar und eindeutig erkennen lassen, ob sie die Kündigung erlaubt oder nicht (vgl. Neumann, in Neumann (u. a.), SGB X-Kommentar, 11. Auflage, § 85 Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt der streitbefangene Bescheid offensichtlich nicht.
Aus den vorstehenden Erwägungen dürfte auch folgen, dass Nebenbestimmungen zu Zustimmungsentscheidungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sind und sich aus dem SGB IX (insbesondere der Vorschrift des § 89) ergeben müssen (vgl. Neumann, a. a. O., Rn. 74; Knittel, SGB IX-Kommentar, § 85 Rn. 67), was hier nicht der Fall ist. Es spricht viel dafür, dass der Antragsgegner damit die Zustimmung mit einer von vornherein unzulässigen Nebenbestimmung verbunden hat und auch dies zur Gesamtnichtigkeit der Zustimmungsentscheidung führt (vgl. Neumann, a. a. O.).