Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.07.2012 – VG 6 K 217/10.A

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes gestützt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Tatbestand§

Die im Jahr xxx geborene Klägerin ist xxx Staatsangehörige. Sie beantragte am 26. Januar 2010 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt trug sie im Wesentlichen vor: Sie gehöre der Volksgruppe der xxx an und sei in xxx xxx geboren. Sie habe acht Jahre die Grundschule in xxx und danach vier Jahre die Girls High School in xxx besucht. Anschließend habe sie eine Ausbildung zur Sekretärin am xxx College in xxx absolviert. Ihre Eltern seien Politiker und in der PNU gewesen. Sie seien einfache Mitglieder gewesen und hätten zu Versammlungen aufgerufen. Sie selbst sei nicht in der PNU gewesen. Im Jahr 2007 – während der Wahlen – hätten die Mungiki ihre Eltern getötet, weil ihr Vater Waffen (Buschmesser) im Haus gehabt habe. Sie habe danach als Sekretärin an der xxx Grundschule in xxx gearbeitet. Im Dezember 2009 hätten die Mungiki versucht, sie in dem Mehrfamilienhaus, in dem sie gewohnt habe, zu töten. Sie sei geflohen und ein LKW-Fahrer habe ihr geholfen und sie bis zu ihrer Ausreise in seinem Haus versteckt. Am 15. Januar 2010 habe sie Kenia von Nairobi aus mit dem Flugzeug verlassen.

Mit Bescheid vom 4. März 2010 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Außerdem wurde der Klägerin die Abschiebung nach Kenia angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sie mit den Mungiki konfrontiert worden sei. Sie habe die Geschehnisse derart oberflächlich, vage und ohne Angabe von Details geschildert, dass Zweifel angebracht seien, dass sie diese tatsächlich erlebt habe. Es dränge sich deshalb der Eindruck auf, dass das Vorhandensein und die Kenntnis der Taten der Mungiki die Klägerin veranlasst habe, einen frei erfundenen Vortrag in tatsächlich stattgefundene Geschehnisse einzuflechten.

Die Klägerin hat am 15. März 2010 Klage erhoben und gleichzeitig einen Eilrechtsschutzantrag gestellt, der mit Beschluss vom 26. März 2010 (6 L 74/10. A) abgelehnt worden ist. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Eltern seien politisch aktiv und ihr Vater zuletzt in der PNU gewesen. Vor den Wahlen 2007 sei es öfters zu Ausschreitungen zwischen Parteimitgliedern und den Mungiki gekommen. Die Mungiki hätten einen Erfolg der PNU bei den Wahlen verhindern wollen. Sie habe ihre Eltern eines Tages tot in der Wohnung gefunden, es sei eindeutig gewesen, dass die Mungiki ihre Eltern umgebracht hätten. Ihr Vater habe in der Wohnung Waffen versteckt gehabt, diese vor seinem Tod aber zu einem anderen Versteck gebracht. Sie habe erfahren, dass Mungiki nach ihr fragten und vermuteten, dass sie sich ebenfalls in der Partei PNU betätigte. Sie habe auch gehört, dass nach ihr gesucht wurde, weil die Mungiki den Verdacht gehabt hätten, dass sie die Waffen verstecke. Sie habe nach dem Tod ihrer Eltern sehr viel gearbeitet, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Bei dem Angriff der Mungiki im Dezember 2009 sei sie aus dem Fenster ihrer Wohnung im 1. Stock eines Mietshauses gesprungen und in Richtung Autobahn gelaufen. Dort hätten die Männer sie eingeholt, auf den Boden gedrückt und auf sie eingeschlagen. Sie seien jedoch von einem großen Fahrzeug gestört worden, das auf der Autobahn in ihre Richtung gefahren sei. Die Männer hätten von ihr abgelassen. Sie sei dann bei dem Fahrer des Fahrzeugs geblieben, der sie zu sich nach Hause genommen habe. Sie wisse nicht den Namen des Mannes, aber er habe ihr gesagt, dass sie das Land verlassen müsse. Ein Freund des Mannes habe ihr dann bei der Ausreise geholfen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegeben sind,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und in der Sache entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Davon ist indes im Falle der Klägerin auszugehen. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das Bundesgebiet tatsächlich unmittelbar - d. h., ohne zuvor Gebietskontakt mit einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Drittstaat gehabt zu haben - auf dem Luftweg erreicht haben könnte. Sie hat hierzu weder entsprechende Unterlagen vorgelegt noch eine lebensnahe Sachverhaltsschilderung geliefert. Die bloße Behauptung der Klägerin vermittelt die notwendige Überzeugungsgewissheit nicht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Diese Vorschrift bestimmt, dass in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 - GFK- (BGBI. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor landesweit drohender Verfolgung zu bieten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin in Kenia Verfolgung im vorgenannten Sinne droht. Bei der Würdigung des Verfolgungsschicksals, das der Asylbewerber behauptet, muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit – des Vorgetragenen überzeugt sein. Dabei kommt im Rahmen der Prüfung, ob eine individuelle Verfolgungssituation gegeben ist bzw. gegeben sein kann, dem Vorbringen des Asylsuchenden ein besonderer Stellenwert zu. Denn wegen des sachtypischen Beweisnotstandes dient in erster Linie dieses Vorbringen dem Gericht als Grundlage dafür, sich von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals zu überzeugen. Vom Asylsuchenden ist in diesem Zusammenhang eine schlüssige und im Kernbereich widerspruchsfreie Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu verlangen.

Diesen Anforderungen genügt der Tatsachenvortrag der Klägerin nicht. Schon die Angaben der Klägerin zu der angeblichen Ermordung ihrer Eltern durch Mungiki während der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 sind sehr oberflächlich. Auf der Grundlage ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung ist insoweit allenfalls festzustellen, dass die Klägerin vermutet, ihre Eltern seien durch Mungiki ermordet wurden, weil diese sie zuvor mehrfach bedroht hatten. Ebenso vage ist ihr Vortrag, sie sei nach dem Tod ihrer Eltern selbst von den Mungiki bedroht worden. Trotz mehrfacher Nachfrage gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu lediglich an, sie habe sich bedroht gefühlt bzw. erfahren, dass die Mungiki auch nach ihr suchen würden. Ein nachvollziehbares Motiv für diese behauptete Verfolgung konnte die Klägerin nicht benennen. Weder das politische Engagement der Eltern als einfache Mitglieder der PNU noch das angebliche Verstecken von Buschmessern durch den Vater der Klägerin können erklären, dass die Mungiki die Klägerin noch jahrelang - wie von ihr behauptet - als letzte Überlebende der Familie verfolgten. Vor diesem Hintergrund bestehen auch erhebliche Zweifel, ob sich der vorgetragene Überfall auf die Klägerin im Dezember 2009 so wie von ihr geschildert zugetragen hat. Der Klägerin konnte weder das genaue Datum dieses Vorfalls angeben noch den Namen des Mannes nennen, der ihr dabei zu Hilfe gekommen und sie bei sich aufgenommen haben soll.

Schließlich wäre selbst im Falle einer Verfolgung durch die Mungiki nicht ersichtlich, dass die Klägerin keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kenia hätte. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eine etwaige Bedrohung durch die Mungiki-Sekte, deren Verbreitungsgebiet regionale Schwerpunkte aufweist (vgl. Bundesamt (Hrsg.): Die Mungiki-Sekte in Kenia, Nürnberg, Juni 2007), landesweit bestehen würde.

Auch der auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Gründe, aus denen sich vorliegend ein solches Abschiebungshindernis ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, sie habe keine Geschwister oder andere nähere Angehörige in Kenia, die ihr helfen könnten, ändert daran nichts. Die Klägerin ist ausgebildete Sekretärin und hat bereits einige Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Nach ihrem eigenen Vortrag war sie dadurch in der Lage, auch nach dem Tod ihrer Eltern ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides und des Beschlusses der Kammer vom 26. März 2010 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der angegriffene Bescheid ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit das Bundesamt ihren Asylantrag (auch) nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Ein derart begrenzter Aufhebungsantrag ist – wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat – als „Minus“ von ihrem auf die Aufhebung des angegriffenen Bescheides gerichteten Antrag umfasst, mit dem die Klägerin ersichtlich alle aus diesem Bescheid für sie resultierenden nachteiligen Rechtsfolgen beseitigen will (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 -, juris).

Das Rechtsschutzbedürfnis für die beschränkte Anfechtung und Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG -. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 -, BVerwGE 127, 161 ff.).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Asylantrag der Klägerin (jedenfalls auch) nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, da das Bundesamt in der Begründung des Bescheides vom 4. März 2010 die verschiedenen Tatbestände des § 30 Abs. 3 AsylVfG - freilich ohne erkennbare Subsumtion - angeführt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30.08 -, BVerwGE 134, 335; VG Braunschweig, a. a. O.). Im Übrigen wäre die Klägerin angesichts der gravierenden Rechtsfolgen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG an eine solche qualifizierte Ablehnung knüpft, auch berechtigt, die Aufhebung des dadurch erzeugten Rechtsscheins einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG zu verlangen.

Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin nach § 30 Abs. 3 AsylVfG ist nicht gerechtfertigt, wobei ohnehin allein der Tatbestand des Abs. 3 Nr. 1 näher in Betracht kommt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wobei auch insoweit gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen ist (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 13.April 2005 - A 11 K 11220/03 -, juris). Jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist eine Verletzung der Darlegungspflichten i. S. d. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht anzunehmen. Zunächst kann trotz intensiver Befragung durch das Gericht nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin in Widersprüche verwickelt hat oder ihr Vorbringen aus sonstigen Gründen offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen kann. Zwar mangelt es den Schilderungen der Klägerin – wie oben dargelegt – insgesamt an Detailreichtum und Konkretheit; der Kern ihres Sachvorbringens – die Verfolgung durch die Mungiki – ist jedoch nicht in einer Weise unsubstantiiert, dass der Klägerin (über die Ablehnung des Asylbegehrens hinaus) die von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG vorausgesetzte grobe Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.