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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.09.2012 – VG 3 K 456/09

3. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxx, eingetragen im Grundbuch von Strausberg als Flurstück xxx der Flur xxx mit einer Fläche von 709 m². Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der vor seinem Grundstück verlaufenden xxx. Die xxx befindet sich in Strausberg im sogenannten „xxx“.

Das xxx ist ein Wohngebiet mit lockerer Bebauung (überwiegend Einfamilienhäuser). Es wird im Westen durch die xxx, im Süden durch die xxx, im Osten durch die xxx und im Norden durch die xxx begrenzt und in Ost-West-Richtung von einer ca. 35 m breiten, unbebauten Trasse einer Starkstrom-Freileitung durchzogen. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die von der Beklagten eingereichte Flurkarte verwiesen.

Im Gemeindebezirk Strausberg, in dem auch das Gebiet des heutigen xxxlag, galten vor dem Ersten Weltkrieg verschiedene Ortsstatute betreffend die Anlegung und Bebauung von Straßen und Plätzen, die sich auf die §§ 12 und 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 02. Juli 1875 stützten. Nach den Vorschriften dieser Ortsstatute durften u.a. an Straßen, Straßenteilen oder Plätzen, die noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt waren, Wohngebäude nicht errichtet werden.

Ausnahmen von diesem Bauverbot konnten vom Magistrat zugelassen werden. Die Kosten der Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde hatten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke vollständig zu ersetzen.

Ferner hat die Beklagte eine „Orts-Polizei-Verordnung betreffend die Anlegung und Bebauung von Straßen und Plätzen im Gemeindebezirk Strausberg“ vom 12. April 1892 aufgefunden. Nach § 1 dieser Verordnung sollten „Straßen oder Straßenteile ... erst dann als fertig hergestellt zu erachten sein, wenn ... bei denselben“ u.a. „die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

„...

2. die Straße muss in ihren festgestellten Fluchtlinien für den öffentlichen Straßenverkehr freigelegt sein

3. der Fahrdamm muss genügend ausgehöht und der festgesetzten Höhenlage und dem festgesetzten Längen- und Quer-Gefälle entsprechend mindestens mit festen runden ... Feldsteinen ... kunstgerecht, gut und dicht gepflastert ... sein

4. an beiden Seiten des Fahrdammes muss dem festgesetzten Gefälle entsprechend ein ... Rinnstein von ... Feldsteinen ... gut und dauerhaft hergestellt ... sein

5. an der Bürgersteigseite müssen die Rinnsteine mindestens mit einer fest schließenden geraden Bordschicht in Sand oder Kies eingefasst sein. Die hierzu verwendeten Bordsteine müssen aus festem Gestein geschlagen, gut bearbeitet und sauber gesetzt ... sein ...

7. die Straße muss ... mit einer ... kunstgerechten ober- oder unterirdischen Entwässerungs-Anlage versehen sein, welche vollständig genügend ist, das Niederschlagswasser der Straße und des gesamten durch die Straße ... erschlossenen Terrains ... in unschädlicher Weise abzuleiten. Oberirdische Leitungen ... müssen ein zum Zusammenhalten des Wassers geeignetes rinnenförmiges Profil und glatte reinigungsfähige Sohle und Wandungen enthalten und von wetterbeständigem festem Material hergestellt sein ...“

Anfang des 20. Jahrhunderts war das Gelände des heutigen „xxx“ als Teil des so genannten „xxx“ weitgehend unbebaut. 1920 gelangte das – nach seinen ehemaligen Eigentümern als „xxx“ oder auch „xxx“ bezeichnete – Gelände in das Eigentum der Stadt Strausberg. Im Anschluss wurde es, wie viele landwirtschaftliche Grundstücke im Umland von Berlin, parzelliert und für die Besiedlung vorbereitet. Ein entsprechender Teilbebauungsplan wurde erstellt. Die Stadt Strausberg hatte zur Vermarktung ihrer Wohnbauflächen eigens eine Grundstücksverkauf-Gesellschaft mbH mit Sitz in Berlin gegründet. Sie ließ auf dem Gelände des Dichterviertels Straßentrassen festlegen und vermessen, die im wesentlichen auch heute noch Bestand haben. Geschaffen wurden zunächst auf der Trasse:

- der heutigen xxx und xxx:

die xxx,

- der heutigen xxx:

die xxx,

- der heutigen xxx:

der xxx,

- der heutigen xxx:

die xxx,

- der heutigen xxx:

die xxx.

Unter dem 05. Juli 1921 richtete der Magistrat der Stadt Strausberg einen Antrag an den Regierungspräsidenten in Potsdam auf Gewährung von Zuschüssen aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Regulierung des xxx sowie Neuanlage der Straßen xxx (heutige xxx/xxx), xxx (heutige xxx) und xxx (heutige xxx). Begründet wurde der Antrag damit, dass die Stadt Strausberg die Ausführung eines größeren städtischen Siedlungsunternehmens beschlossen habe. Zur Erschließung des Siedlungsgeländes, das in unmittelbarer Nähe der Stadt Strausberg liege und für das bereits ein Bebauungsplan aufgestellt sei, sei die Regulierung des xxx sowie die Neuanlage der Straßen xxx, xxx und xxx notwendig. Bei dem xxx handele es sich um einen losen Sandweg, der in seinem jetzigen Zustand mit schweren Lasten nicht befahren werden könne. Die Stadt habe deshalb die sofortige Ausführung der Regulierung beschlossen und bitte um Gewährung eines Zuschusses. Dem Antrag war ein Kostenüberschlag beigefügt, demzufolge in allen betroffenen Straßen die Ausschachtungen des vorhandenen Bodens, die Auffüllung mit 30 cm Koksschlacke und deren Festwalzen sowie die Verlegung von 50 cm breitem Rinnsteinpflaster vorgesehen war.

In einer Lokalzeitung (Strausberger Nachrichten) vom 29. April 1929 hieß es:

„In dem im Volksmund ‚xxx’ genannten Stadtteilen in der Siedlung xxx, einem vollständig bebauten Gelände, herrscht ein Zustand im Straßenbau, der einer Beschreibung spottet. Sämtliche Anlieger mussten den ganzen Winter durch Wasserpfützen und Morast laufen, um in ihre Wohnungen zu gelangen und bis heute sind noch keine Anstalten getroffen, um hier Abhilfe zu schaffen. ... nur Feld- und Schlackenwege.“.

In einer Sitzung vom 11. Juli 1929 beschloss das Stadtparlament:

"Zur Befestigung der xxx, die nach einem Beschluss des Magistrats und Bauausschusses mit Bordschwellen, Rinnsteinanlagen und Gullis, unter Verwendung von Altkiesschüttung, hergestellt werden soll, sind 8.342 Mark überschlägig an Gesamtkosten erforderlich. Stadtverordneter Brünning fordert, zwecks Erreichung besserer Verkehrsverhältnisse auch die xxx, wo hauptsächlich 64 Proletarierfamilien wohnen, herzustellen.

Falls die Anlieger bei Regen und Tauwetter noch weiter durch den Dreck waten müssen, drohen sie, die Zinszahlung zu sperren, da ihnen die Straßenherstellung vertraglich zugesichert wurde. Stadtrat Menger und der Bürgermeister betonten, dass die xxx als Zufahrtsstraße zunächst fertig gemacht werden müsse, um zu den Baustellen zu gelangen. Eine weitere Vorlage, welche die Herstellung der xxx vorsehe, folge demnächst. Falls die Mittel bewilligt würden, erfolge die Regulierung noch bis zum Herbst. ... Debattelos wurden zur Pflasterung der Bromberger Straße 12.000 Mark bewilligt. Nach der Vorlage sollen von dieser Summe 10.000 Mark durch Anliegerbeiträge aufgebracht werden, während zur Deckung der 2000 Mark die Mittel vorhanden sind …“.

Die Pflasterung der xxx (heutige xxx und xxx) erfolgte dann tatsächlich auf einer Länge von ca. 200 m ab der Einmündung in die xxx.

1930 erstellte die Stadt einen Bericht zum Generalsiedlungsplan der Stadt Strausberg, in dem es unter anderem hieß:

„Es sind Teilbebauungspläne vorhanden: … xxx,… für diese Besiedlung ist besonders vorgesehen das Gelände der Stadt, wie es baureif da liegt, das sogenannte xxx, … Die Straßen sind entsprechend den Wohngebieten vorläufig festgelegt und auch zum Teil in einen fahrbaren Zustand versetzt. Ein endgültiger Ausbau in Pflasterstraßen kommt vorläufig, wegen der Unmöglichkeit der Siedler, die hohen Anliegerbeiträge zu zahlen, wohl nicht in Frage.“

Mit Schreiben vom 07. November 1931 beantragte die Stadt Strausberg beim Landrat die Erteilung einer Genehmigung für den am 28. Oktober bzw. 19. November 1931 beschlossenen Fluchtlinienplan nebst Höhenplan für das Siedlungsgelände zwischen xxx und xxx, xxx und xxx.

Das Original oder Ausfertigungen des Bebauungsplans für das Gelände der xxx sind bislang (mit Ausnahme einer kleinen Abbildung in dem „Buch der 700jährigen Barnimstadt Strausberg“ aus dem Jahr 1931, Blatt 138 – 141 der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens; Original vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegt) nicht aufgefunden worden. Es existiert allerdings der Erläuterungsbericht zu einem Bebauungsplan vom 21. September 1931, in dem es hieß:

“Das Gelände ist Eigentum der Stadtgemeinde Strausberg und jetzt als Siedlungsgelände erschlossen worden. Es liegt im Süden der Stadtlage und wird begrenzt: Im Norden durch die xxx, im Osten durch den xxx, im Süden durch die xxx und im Westen durch die xxx. ... längs der xxx ist eine 12 m breite Straße (xxx) vorgesehen, welche vom xxx bis zur xxx durchgeführt ist. Der xxx ist ein vorhandener öffentlicher Weg, der ebenfalls in 12 m Breite ausgebaut wird und, nach Norden zu, Anschluss an das Stadtgebiet hat. Die xxx ist in ihren Anfangs- und Endpunkten schon vorhanden und besiedelt. Die xxx ist in ihrem nördlichen Teil bis zur xxx, die zur xxx führt, ebenfalls schon vorhanden und teilweise bebaut. Die im Gelände selbst vorgesehenen Straßen: xxx, xxx, xxx und xxx dienen zur Aufschließung des Geländes. Von diesen Straßen ist die xxx in 12,0 m, die übrigen Straßen mit je 10,0 m Breite zwischen den Straßenfluchten vorgesehen. Ein Fußweg in 3,0 m Breite führt von der xxx über die xxx bis zur xxx, um den Fußgängerverkehr nach der xxx zu erleichtern. ... Die von dem an der xxx belegenen Umformerwerk der Märkischen Elektrizitätswerke ausgehenden oberirdischen Starkstrom-Leitungen geben die Veranlassung zur Anlage einer breiten Freifläche, die das ganze Gebiet von West nach Ost durchschneidet, sowie eine Freifläche, die in südlicher Richtung bis zur xxx durchgeführt ist. Ferner ist noch in dem Block, der von der xxx, der xxx- und der xxx gebildet wird, eine größere Freifläche ausgewiesen, die im Zusammenhang mit der oben erwähnten Freifläche steht und bis zur xxx verläuft. ...“

In dem 1931 veröffentlichten „Buch der 700jährigen Barnimstadt Strausberg“ hieß es:

“Aber auch östlich der xxx wurde seitens der Stadt mit der Siedlung begonnen und die xxx, xxx, xxx und xxx angelegt, wenn auch nicht endgültig ausgebaut.”

Im Verlauf der weiteren Entwicklung kamen hinzu, auf der Trasse:

- der heutigen xxx:

die xxx,

- der heutigen xxx:

die xxx,

- der heutigen xxx:

die xxx,

- der heutigen xxx:

(zwischen der Kreuzung mit der xxx/xxx und der xxx).

die xxx

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg beschloss am 03. März 1932, zum 01. April 1932 eine freiwillige Pflasterkasse als gemeindliche Straßenbaukasse einzurichten. Ziel dieser Pflasterkasse war es ausweislich der „Richtlinien der Stadt Strausberg betreffend die Errichtung einer Straßenbaukasse“ vom 15. März 1932, die Kosten für den Straßenbau u.a. in dem früheren xxx zwischen xxx, xxx, xxx und xxx leichter aufzubringen und hierdurch den Straßenbau zu ermöglichen. Zu Gunsten der Straßenbaukasse sollte jeder beteiligte Parzellenbesitzer entsprechend einer in seinem jeweiligen Grundstückskaufvertrag übernommenen Verpflichtung monatlich mindestens 5 Reichsmark (RM) bis zur voraussichtlichen Gesamthöhe der Anliegerbeiträge auf ein Straßenbausparbuch bei der Städtischen Sparkasse in Strausberg zahlen.

Die Verwendung der Spareinlagen war auf den Straßenbau zu Gunsten der jeweiligen Siedlung beschränkt. Art und Zeitpunkt der Befestigung sollte die Stadt bestimmen. Die Stadt verpflichtete sich, jedem Mitglied der Straßenbaukasse, das seinen Verpflichtungen nach den „Richtlinien betreffend die Einrichtung einer Straßenbaukasse“ nachgekommen sei, auf Antrag die Ausnahme vom „ortsstatutarischen Bauverbot“ zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Geschäftsbetrieb der Pflasterkasse wird auf die hierzu von der Beklagten in Beiakte 32 zum Verfahren VG 3 K 462/09 vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Die Verkäufe der Parzellen im xxx erfolgten mithilfe vorgedruckter Kaufvertragsformulare, die u.a. die folgenden Bestimmungen enthielten:

„§ 4

I. Käufer ist verpflichtet:

b) der Stadt Strausberg bzw. der Verkäuferin die Kosten für die Einrichtung, Befestigung, Be- und Entwässerung, Beleuchtung und Baumbepflanzung der Straßen vor dem Kaufgrundstück bis zur Mitte der Straße, sowie auch die Kosten für einen zunächst nur behelfsmäßigen oder teilweisen Ausbau der Straßen, außerdem auch die Zinsen für die Baukosten auf Verlangen der Stadt jederzeit unabhängig von der Nachsuchung der Bauerlaubnis, jedoch nicht vor erfolgter Ausführung der betreffenden Arbeiten, zu erstatten. ... Den Zeitpunkt und die Art der ortsstatutarischen Herstellung der das Parzellierungsgelände durchziehenden Straßen, ... bestimmt die Stadt. Die Parteien sind darüber einig, dass die Anlegung behelfsmäßiger Straßen nicht als erste Anlegung der Straße im Sinne des Fluchtliniengesetzes gilt. Zur Sicherung der Straßenbaukosten bewilligt und beantragt Käufer hiermit die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Stadt Strausberg in Höhe von Goldmark 660 ... auf dem Kaufgrundstück. ...

c) sich spätestens 3 Monate nach Kaufabschluss zwecks Erleichterung der Aufbringung der Straßenbaukosten an der von der Stadt Strausberg für das Parzellierungsgelände errichteten Pflasterkasse zu beteiligen, auf Grund deren für jede Parzelle monatlich 5 Goldmark zu Gunsten des Straßenregulierungs-Beitrages an die Stadtsparkasse Strausberg auf Konto Pflasterkasse zu zahlen sind. Die Verfügung über dieses Konto hat der Magistrat der Stadt Strausberg.

...

II.

Käufer verzichtet hiermit schon jetzt auf Entschädigungsansprüche gegen die Stadt Strausberg, wenn nach erteilter Bauerlaubnis an unregulierten Straßen die Höhenlage der Straßen geändert wird, und bewilligt und beantragt hiermit dementsprechend die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Strausberg mit folgendem Wortlaut auf dem Kaufgrundstück:

"Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks hat eine Änderung der Höhenlage der an dem belasteten Grundstück angrenzenden Straße zu dulden. ..."

Im Januar 1934 wandte sich das Katasteramt an die Stadt Strausberg und bat um Angabe, welche fertig gestellten (ausgebauten) Straßen es in Strausberg gebe. Diese Angabe sei erforderlich, um die Einteilung der im Stadtgebiet gelegenen Grundstücke in Baulandkategorien vorzunehmen. Denn nur Grundstücke, die an einer fertig gestellten Straße lägen, seien als reifes Bauland anzusehen. Auf diese Anfrage reichte der Bürgermeister der Stadt Strausberg unter dem 23. Mai 1934 eine Aufstellung über „den Fortschritt des Ausbaus der Straßen im hiesigen Stadtbezirk“ an das Katasteramt. Die Straßen im xxx wurden wie folgt in das Verzeichnis aufgenommen:

„11.

xxx im Planum befestigte Straße

13.

xxx im Planum befestigt

14.

xxx von der xxx bis zur xxx. Die Straße ist eine fertig gestellte Straße im Sinne des Fluchtlinienplanes.

15.

xxx Verlängerung über die xxx hinaus bis zur xxx zum Teil im Planum befestigt, zum Teil ist das Planum noch unreguliert.

16.

xxx          im Planum befestigt

17.

xxx          desgleichen

18.

xxx          desgleichen

19.

xxx          desgleichen

20.

xxx          desgleichen

21.

xxx          desgleichen

22.

xxx          desgleichen ...“

Nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 unternahm es die Stadt Strausberg bereits in den Jahren 1993 - 1995, die Ausbaugepflogenheiten in ihrem Stadtgebiet festzustellen. Bezogen auf das xxx wurde hierbei festgehalten, dass lediglich die xxx auf ihrer gesamten Fläche befestigt war, während die Fahrbahnen der xxx, der xxx, der xxx und der xxx nur auf Teilflächen als „befestigt“ registriert wurden. Die xxx wurde als vollständig unbefestigt aufgenommen. Der Ausbauzustand aller Straßen im xxx wurde metergenau festgehalten; hinsichtlich der Einzelheiten der damals getroffenen Feststellungen wird auf die tabellarische Übersicht in der Beiakte 27 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 302 ff. verwiesen.

Seit Mitte der 1990er Jahre bereitete der Bürgermeister der Stadt Strausberg Baumaßnahmen an den Straßen im xxx vor. Er ließ hierzu von einem Ingenieurbüro ein Ausbaukonzept vom 20. Februar 1997 erstellen. In dem Konzept stellte das Büro u.a. fest, dass die einzelnen Straßen im Jahr 1996/97 die Überland-Freileitung jeweils mit einem unbefestigten Abschnitt querten. Ferner hieß es u.a.:

„Der im Planungsgebiet vorhandene Ausbauzustand der Straßen ist ungenügend. Der überwiegende Teil der Straßen ist durch eine alte ca. 3 m breite Ziegelpflasterbefestigung bzw. durch ungebundene Schottertragschichten befestigt, die stark mit Boden überzogen sind. Vereinzelt, zum Beispiel in der xxx- und der xxx erhielten diese Straßen einen bituminösen Überzug, der stark beschädigt ist. Einige Straßen sind mit Natursteinpflaster befestigt. Befestigte Gehwege oder Radwege sind nicht vorhanden oder sie wurden nur entlang einzelner Grundstücke durch die Anlieger angelegt. ... Aufgrund der fehlenden Entwässerungseinrichtungen, mangelnden Befestigungsstärken, nachträglicher Leitungsverlegungen, aber auch der allgemein gewachsenen Verkehrsstärke ist der Zustand der Fahrbahn in den überwiegenden Bereichen sehr schlecht. Es entstanden Tragfähigkeitsschäden, sowie Unebenheiten und Schlaglöcher im Deckenbereich. ...“. „Die Fahrbahnen verfügen gegenwärtig über unterschiedliche Befestigungen. So sind sie z. B. mit einer Schotterdecke ungebunden befestigt, verfügen über eine alte Ziegelpflasterbefestigung mit starken Sandablagerungen, eine Befestigung aus Feldsteinpflaster oder dünne bituminöse Überzüge. Durch Leitungsverlegungen, die allgemeine Zunahme des Verkehrsaufkommens sowie die fehlende Regenwasserableitung weisen die Befestigungen starke Störungen auf. … “.

Dem Ausbaukonzept war in der Anlage 1 eine „Zustandsübersicht“ beigefügt, in der die Fahrbahnbefestigung für die einzelnen Straßen wie folgt angegeben war:

„xxx (Länge: 385 m)

auf 100 m Feldsteinpflaster, danach Ziegelpflaster und Schotterbefestigung

xxx (Länge: 385 m)

Ziegelpflaster und Schotterbefestigung

xxx (Länge: 665 m)

Ziegelpflaster auf ca. 200 m mit Asphaltüberzug

xxx (Länge: 605 m)

Ziegelpflaster auf gesamter Länge Asphaltreste

xxx (Länge: 357 m)

Granitpflaster auf 160 m, danach Schotterbefestigung

xxx (Länge: 90 m)

Asphalt

xxx Teil 1 (Länge: 260 m)

Feldsteinpflaster

xxx Teil 2 (Länge: 300 m)

Ziegelpflaster, nach Freileitungstrasse unbefestigt

xxx(Länge: 90 m)

unbefestigt

xxx (Länge: 235 m)

Schotterbefestigung“.

Nachfolgend stellte das Ingenieurbüro in dem Ausbaukonzept den Ausgangszustand jeder Straße in Lichtbildern vom 20. August 1996 und durch kurze verbale Beschreibungen dar.

Danach gab es in der xxx auf einer Teilstrecke von ca. 200 m „Ziegelschutt bzw. Schotter“ mit „Resten eines Asphaltdünnschichtdeckbelages“, gefolgt von einem unbefestigten Bereich unter der Freileitungstrasse und einer ungebundenen Schottertragschicht, unter der altes Ziegelpflaster zu erkennen war. Ein ca. 185 m langer Teilbereich der xxx war auf einer Breite von 5 m mit Granitpflaster und beiderseitigem Granithochbord, im Übrigen ungebunden befestigt. Einen Überblick über den Ausgangszustand der Straßen im xxx gibt der „Lageplan – Bestand“ vom 25. Januar 1997 (Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 141 - Einleger 18). 1999 fand zunächst die Verlegung der Schmutzwasserleitung statt, in deren Ergebnis die vorhandenen Straßenoberflächen beseitigt wurden. Nach der Verlegung wurden die Straßentrassen lediglich verdichtet und provisorisch befahrbar gemacht.

Am 06. April 2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der von der Beklagten vertretenen Stadt den Ausbau der xxx, der xxx, der xxx, der xxx, der xxx und der Straße xxx. Danach sollten die Fahrbahnen der genannten Straßen jeweils als Mischverkehrsflächen aus Asphalt mit Unterbau sowie straßenbegleitendem Grün und mit einer Oberflächenentwässerung und Parkständen hergestellt werden.

Der Bürgermeister der Stadt Strausberg ließ zur Umsetzung dieser Beschlüsse unter dem 30. Mai 2006 von einem Planungsbüro eine „Dokumentation für den Straßenbau im xxx“ erstellen. Darin hieß es:

"Der größte Teil der Straßen ist unbefestigt. Lediglich ein Teil der xxx und der xxxhaben eine Pflasterdecke bzw. sind einzelne Einmündungsbereiche asphaltiert. ...“

In einem ebenfalls vom Bürgermeister in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten vom 06. April 2005 stellte ein Ingenieurbüro fest:

"Ein Teil der xxx ist mit Großpflaster befestigt. Die Ausfahrten zur xxx und zur xxx sind dünn asphaltiert. Sonst sind mehr oder weniger willkürlich ungebundene Befestigungen eingebaut worden, teils aus Recyclingmaterial, teils als Gemische aus Sanden und Kiesen mit Beton- und Ziegelbruch, Schotterstücken, aber auch mit Kohlenresten, Glasscherben u.ä.. Derart grobstückige Auffüllungen kommen in Schichtstärken von 0,2 - 0,6 m vor. Überwiegend setzen sich darunter sandige Auffüllungen fort, aber mit einem meist nur geringen Verunreinigungsgrad. Der Auffüllungscharakter wird zum Teil nur durch Ziegelspuren und Mutterbodenanteile deutlich, die bei vorangegangenen Aufgrabungen umgelagert wurden. ...“

Im Zuge der Bauarbeiten wurde das in Teilen der xxx und in der xxx vorhandene Natursteinpflaster ausgebaut und teilweise wieder verwendet. Für den wiederverwendungsfähigen Teil der Pflastersteine und der Borde nahm der Bürgermeister der Stadt Strausberg einen Abzug vom beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 6.528,13 € für die xxx und von 1.995,08 € für die xxx vor (Beiakte 3 zu VG 3 K 112/09, Seite 283). Bei der Berechnung dieser Beträge ging der Bürgermeister davon aus, dass 70 % der vorhandenen Borde und 80 % der vorhandenen Pflastersteine wieder verwendet werden könnten, während 30 % der Borde und 20 % der Pflastersteine nur eingeschränkt wiederverwendungsfähig seien. Der Berechnung des Abzugsbetrages legte der Bürgermeister den Abgabepreis laut Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10. Juni 1997 zu Grunde. Danach setzte er 5,11 €/m (entspricht 10 DM/m) bzw. 20,45 €/t (entspricht 40 DM/t) für die uneingeschränkt wiederverwendungsfähigen Borde und Steine sowie 2,04 €/m (entspricht 4 DM/m) bzw. 3,07 €/t (entspricht 6 DM/t) für die eingeschränkt wiederverwendungsfähigen Borde und Steine an (Beiakte 3 zu VG 3 K 112/09, Seiten 284 f.).

Die Abnahme der Straßenbauarbeiten erfolgte am 05. Dezember 2006.

Bereits zuvor hatte die Stadtverordnetenversammlung der von der Beklagten vertretenen Stadt in einer Sitzung am 03. November 2005 die „Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Strausberg (Erschließungsbeitragssatzung)“ (EBS 2005) beschlossen, die gemäß ihrem § 12 Abs. 1 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten sollte; die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für die Stadt Strausberg Nr. 10/2005 vom 16. Dezember 2005.

Gemäß § 1 EBS 2005 erhebt die Stadt Strausberg Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe dieser Satzung. Beitragsfähig ist gemäß § 2 Abs. 1 EBS 2005 der Erschließungsaufwand für die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2005) und für dazugehörige Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS 2005) und Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EBS 2005) sowie die Entwässerung dieser Straßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 EBS 2005). Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach § 3 EBS 2005 für die einzelne Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln, wobei die Stadt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes trägt (§ 4 EBS 2005).

Er wird nach Abzug des Anteils der Stadt auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis ihrer Grundstücksflächen verteilt, wobei die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke durch Multiplikation mit einem Nutzungsfaktor gemäß § 5 Abs. 4 EBS 2005 (von 1,0 für das erste und weitere 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss) berücksichtigt wird.

Neben dieser Erschließungsbeitragssatzung hat die Stadtverordnetenversammlung der von der Beklagten vertretenen Stadt in derselben Sitzung auch eine „Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Strausberg (Straßenbaubeitragssatzung)“ vom 03. November 2005 (SBS 2005) beschlossen, die der Bürgermeister in demselben Heft des Amtsblatts auf den Seiten 3-6 bekannt gemacht hat, in dem er auch die EBS 2005 veröffentlichte. Gemäß § 1 der SBS 2005 sollte die Stadt Strausberg zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung erheben. Für Anliegerstraßen war in dieser Satzung ein Anteil der Beitragspflichtigen von 60 % vorgesehen.

Für die Herstellung der Fahrbahn und des straßenbegleitenden Grüns, der Oberflächenentwässerung und der Parkflächen in der xxx setzte der damalige Bürgermeister gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 unter Berufung auf die EBS 2005 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.733,04 € fest. Bei der Berechnung ging er von einem beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Höhe von 125.807,41 € aus, von dem nach Abzug des Eigenanteils der Stadt in Höhe von 10 % und der Position „Materialwert Altpflaster“ in Höhe von 6.528,13 € ein Betrag von 106.698,54 € umlagefähig sei. Bei einer Division des umlagefähigen Aufwandes durch die modifizierte Grundstücksfläche im Beitragsgebiet von 25.330,99 m² ergäbe sich ein Beitragssatz von 4,21217410 €/m2. Die Grundstücksfläche von 709 m² multiplizierte der Bürgermeister mit dem Faktor 1,25 für die Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen und dem oben genannten Beitragssatz, woraus sich die festgesetzte Beitragsforderung ergab.

Gegen den Beitragsbescheid legte der Kläger am 25. November 2008 Widerspruch ein.

Zur Begründung erklärte er unter anderem, er werde mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht an dem Aufwand für eine erstmalige Erschließung beteiligt. Denn der vor seinem Grundstück verlaufende Abschnitt der heutigen xxx sei aufgrund eines Beschlusses des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung von Strausberg vom 11. Juli 1929 bereits damals entsprechend den seinerzeitigen ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten ausgebaut worden. Die erstmalige Herstellung dieses Abschnittes sei zu mehr als 80 % durch Anliegerbeiträge finanziert worden. Der gepflasterte Teil habe mit der xxx begonnen und mit den letzten Siedlungshäusern xxx 14/15 (erbaut 1927 und 1928/29) geendet. Die weitere Besiedlung der xxx habe erst 1961/63 und danach Anfang der 1980er Jahre stattgefunden. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Erhebung des Erschließungsbeitrags verstoße gegen § 129 Abs. 2 und § 242 Abs. 9 S. 3 BauGB. Denn sie lasse außer Betracht, dass die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke für die 1930 erfolgte erstmalige Herstellung bereits Beiträge erbracht hätten. Aus diesen Gründen sei bei der Abrechnung des Ausbaus der xxx eine Abschnittsbildung geboten gewesen. Für den gepflasterten Abschnitt hätten lediglich Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG erhoben werden dürfen. So sei die Stadt auch bei der Abrechnung des Ausbaus der Waldemarstraße vorgegangen. Der andere Abschnitt der xxx sei in den Jahren 1930/31 auf einer Breite von 5,20 m mit einem soliden Ziegelpflaster versehen worden. Ferner sei der Abzug für den Materialwert des zuvor vorhandenen und im Zuge der Baumaßnahmen ausgebauten Granitpflasters zu gering.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2009 wies der Bürgermeister den Widerspruch zurück.

Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass die xxx im Jahr 2006 erstmalig endgültig hergestellt worden sei. Allein der Umstand, dass die Straßen des xxx nach Lage und Ausdehnung bereits in den 1920er und 1930er Jahren angelegt worden seien und an ihnen damals auch bereits teilweise angebaut wurde, gebiete keine andere Entscheidung. Vielmehr sei nur die endgültige Herstellung i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB maßgeblich. Eine endgültige Herstellung in diesem Sinne setze voraus, dass die Straßen auf der gesamten Länge über eine hinreichende Befestigung und Straßenentwässerung verfügt hätten. Die Stadt habe im Jahr 1996 den Zustand der Straßen vor der Verlegung der Telefonleitungen festgestellt. Damals sei nur auf Teilstrecken eine Kopfsteinpflasterung zu erkennen gewesen, während auf den restlichen Strecken ein ungeordnetes und ausgefahrenes Schuttgemisch bestanden habe. Überwiegend seien keine Borde gesetzt gewesen. Den von der Stadt und von den Anliegern recherchierten historischen Anlagen aus der Zeit der Entstehung des xxx lasse sich in einer Zusammenschau entnehmen, dass die Straßen des xxx mit einer Kopfsteinpflasterung, einer Beleuchtung und einer Entwässerung versehen werden sollten und erst dann als „endgültig fertig gestellt“ im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetzes gelten sollten. Tatsächlich seien Teilstrecken einzelner Straßen (xxx, xxx) mit Kopfsteinpflaster befestigt worden. Es sei außerdem zu erkennen, das man bereits damals einen Unterschied gemacht habe, zwischen einer Fertigstellung im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetzes und einem behelfsmäßigen Ausbau. Durch die Unterlagen ziehe sich als roter Faden, dass der Straßenbau wegen fehlender Finanzmittel nur sehr schwer zu verwirklichen gewesen sei. Noch 1930 habe es gehießen, die Straßen wären vorläufig festgelegt und zum Teil in einen befahrbaren Zustand versetzt worden, ein endgültiger Ausbau in Pflasterstraßen käme aber wegen der hohen Kosten nicht in Betracht. Die Stadt habe sodann im Jahr 1932 zur Aufbringung der Straßenbaukosten eine Pflasterkasse eingerichtet, in die jeder Käufer einer Parzelle ratenweise einzuzahlen gehabt habe; zur Sicherung seien Hypotheken zu bestellen gewesen. Aus dem Umstand, dass bis 1942 Einzahlungen in die Pflasterkasse erfolgten, könne geschlossen werden, dass die Straßen bis zu diesem Zeitpunkt nicht fertig gestellt gewesen seien. Dem entspreche es, dass in der Straßenerfassung im Jahr 1934 nur wenige Straßen als „fertig gestellt“ im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetzes gekennzeichnet gewesen seien, während man die anderen Straßen als „im Planum befestigt “ bezeichnet habe. Unter „Planum“ verstehe man die Grenzfläche zwischen dem Unterbau (Erdbau) und dem Oberbau (Fahrbahn). Es spreche vieles dafür, das es sich bei dieser „Befestigung des Planums“ um jenes Ziegel- und Schuttgemisch handele, das nach 1990 festzustellen gewesen sei. Aus DDR-Zeiten dürfe diese Befestigung nicht stammen, da sich in den Archiven keine Hinweise auf entsprechende Initiativen fänden. Baumaßnahmen zu DDR-Zeiten seien bisher auch nicht von den Anliegern behauptet worden. Der übliche Ausbaustandard von Straßen sei vor 1945 die Pflasterung gewesen; Schlacke oder Kies seien nur zu einem vorläufigen Ausbau verwendet worden. Die Schotterung im xxx könne deshalb allenfalls einen behelfsmäßigen Ausbau darstellen. Bezogen auf die xxx sei für die Zeit vor den Baumaßnahmen die Pflasterung einer Teilstrecke von ca. 185 m beginnend an der xxx festgestellt worden. Dafür, dass eine solche Pflasterung irgendwann auch im Rest der Straße vorhanden gewesen sei, gebe es keine Anhaltspunkte. In deren nicht gepflasterten Teilstrecken habe es vielmehr eine ungebundene Schotterbefestigung gegeben, unter der in einzelnen Bereichen altes Ziegelpflaster mit Randsteinen unter starken Sandablagerungen zu erkennen gewesen sei. Diese Befestigung mit Ziegelresten, Ziegelbruch und Recycling sei schon im Zeitpunkt ihrer Herstellung als behelfsmäßig betrachtet worden. Dies ergebe sich auch aus den Grundstückskaufverträgen. In diesen sei vereinbart worden, dass die Anlegung behelfsmäßiger Straßen nicht als „erste Anlegung der Straße“ im Sinne des Fluchtliniengesetzes gelte. Der Zeitpunkt und die Art der Herstellung der das Parzellierungsgelände durchziehenden Straßen seien in die Entscheidung der Stadt gestellt worden. Die endgültige Herstellung der Fahrbahn und der Straßenentwässerung auf der gesamten Länge der xxx sei erst im Jahr 2006 erfolgt. Soweit der Kläger auf die Abrechnung des Ausbaus in der xxx verwiesen habe, sei diese Maßnahme mit dem Ausbau der xxx nicht zu vergleichen, weil der Ausbau der xxx zu 100 % von den Anliegern finanziert worden sei. Was die Anrechnung des Wertes des Altpflasters anbelange, so sei dies tatsächlich wieder verwendet worden und zwar in den Parkständen im gesamten xxx. Die Anrechnung sei anhand der durch das zuständige Ministerium getroffenen Festlegungen „Abgabepreise für gebrauchte Pflastersteine und Straßenborde aus Naturstein an öffentliche Baulastträger“ getroffen worden. Eine andere Einschätzung sei von seiten der Stadt nicht möglich.

Der Kläger hat am 14. Mai 2009 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben aufgegriffen und die beiden Rügen der Unzulässigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags gemäß § 242 Abs. 9 BauGB einerseits und der fehlerhaften Anrechnung des Wertes des Altpflasters andererseits, wiederholt.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 28. September 2011 alle bei der Beklagten vorliegenden historischen Unterlagen angefordert, die diese im Verfahren VG 3 K 462/09 in mehr als 30 Ordnern Beiakten zur Gerichtsakte gereicht hat. Die Unterlagen sind mit Schriftsatz der Prozessvertreter der Beklagten vom 23. November 2011 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Der Kläger hat Einsicht in diese Unterlagen genommen und anschließend zur ergänzenden Begründung der Klage u.a. darauf hingewiesen, dass die Nichterweislichkeit von Tatbestandsvoraussetzungen – aufgrund der die Gemeinde treffenden Beweislast – dieser zur Last falle. Bezogen auf die Anrechnung des Wertes des Altpflasters ging der Kläger von (im Internet durch einen Händler veröffentlichten) Verkaufspreisen aus dem Jahr 2007 aus und setzte für 1 t Pflastersteine einen Betrag von 90 € und für 1 m Granitbordstein einen Betrag von 13,50 € an. Ausgehend von diesen Einzelpreisen und unter Zugrundelegung einer Wiederverwendbarkeit von 100 % errechnete er einen Wert von 35.000 €, dessen Abzug vom beitragsfähigen Aufwand er begehrt.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Strausberg vom 28. Oktober 2008 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. April 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertritt sie u.a. die Auffassung, dass die xxx einheitlich abzurechnen sei. Eine Aufteilung der xxx in einen bereits fertig gestellten (gepflasterten) Abschnitt und einen unfertigen Abschnitt komme nicht in Betracht. Die damalige xxx sei nämlich über den heutigen Teil der xxx sowie einen Teil der xxx verlaufen, eine erste erkennbare Einmündung habe sich erst im Bereich der damaligen xxx (heute ebenfalls xxx) befunden. Die 1929 auszubauende Anlage dürfe frühestens dort geendet haben. Es treffe zwar zu, dass auf verschiedenen Stadtplänen die xxx in die xxx einmündete. Dies habe aber nach den Erkenntnissen der Beklagten niemals den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Die Darstellung der Stadtpläne lasse sich nur durch Ungenauigkeit erklären; die vorliegenden amtlichen Katasterkarten zeigten, dass die xxx immer nördlich der xxx vor einem größeren Flurstück endete und zu keinem Zeitpunkt in die xxx einmündete. Es habe lediglich einen Trampelpfad vom Ende der xxx bis zur xxx gegeben, der nicht ausgereicht habe, um eine ausreichende örtliche Zäsur zu bilden, die die Anlage auf den ausgebauten Teil begrenzt hätte. Dafür, dass die damaligen Verantwortlichen nicht die Vorstellung hatten, eine Straße insgesamt auszubauen, sondern eine Teilstrecke im Blick hatten, spreche der Beschluss der Stadtverordneten vom 11. Juli 1929, wenn es darin heiße: "Für die Pflasterung der xxx in 200 m Länge, Bürgersteige und Fahrdamm mit sogenannten Spaltsteinen, werde der Betrag von 12.000 RM einstimmig bewilligt.“ Die xxx sei unstreitig auch schon damals viel länger angelegt und in den hinteren Teilstrecken, die die heutige xxx umfassen, auch bereits angebaut gewesen. Wenn damals die Vorstellung bestanden hätte, hier eine Straße bis zu einer örtlich erkennbaren Zäsur auszubauen, wäre vermutlich eher diese Einmündung zur näheren Bestimmung der Baustrecke genannt worden als eine bloße Längenangabe. Die Abschnittsbildung in der xxx habe andere Gründe gehabt. Es handele sich um eine sehr lange Straße, die auf Teilstrecken bereits gepflastert gewesen sei. Zwei Teilstücke dieser langen Straße seien auf Anregung und Verlangen der jeweiligen Anlieger ausgebaut und abschnittsweise abgerechnet worden. Für den Ausbau der gesamten xxxhätten der Stadt die Mittel gefehlt. Die Abschnittsbildung sei hier also zur Finanzierung dieser Arbeiten erfolgt; der weitere Ausbau der xxx sei geplant. Ob die bereits gepflasterten und gegenwärtig noch nicht ausgebauten Teilstrecken dabei von Erschließungsbeiträgen auszunehmen seien, weil sie möglicherweise eigenständige Anlagen darstellten/darstellen, müsse einer näheren Prüfung vorbehalten bleiben. Wie die Pflasterung der Teilstrecke der xxx in den 1930er Jahren letztlich finanziert worden sei, habe nicht geklärt werden können. Belege über Zahlungen von Anliegern seien ebenso wenig aufgefunden worden, wie Dokumente über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für diese Teilstrecke. Dass der Rest der ehemaligen xxx, der über das andere Teilstück der xxx und die heutige xxx verlief, noch ausgebaut werden sollte, erschließe sich jedoch daraus, dass für verschiedene an der xxx (Teilstück der xxx) gelegene Grundstücke Belege für Pflasterkasseneinzahlungen aufgefunden worden seien.

Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass die Trasse der ehemaligen xxx in den 1930er Jahren bis zur xxx durchging und dort in einer Einmündung geendet hätte, wäre damit nicht belegt, dass damals das gepflasterte Teilstück der xxx bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise eine selbstständige Erschließungsanlage darstellte. Die xxx sei nämlich auch damals von der xxx aus auf einer Länge von ca. 500 m schnurgerade bis zur Einmündung der Kleinen xxx verlaufen. Allein die Einmündung einer anderen Straße auf einer Seite habe keine anlagenbeendende Zäsur bewirkt. Wenn die xxx deshalb auch damals deutlich länger war als der gepflasterte Abschnitt, so handelte es sich schon damals nur um eine teilweise gepflasterte Straße. Ihr Ende habe sich vermutlich aus Sicht eines damaligen Betrachters auf Höhe der Linkskurve mit Einmündung der von rechts kommenden xxx befunden; eventuell sei sie sogar noch weiter verlaufen.

Hinsichtlich des Abzugsbetrages für den Wert des Altmaterials sei die Stadt von ausgebauten Pflastersteinen im Umfang von 921,60 m² ausgegangen und habe dabei ohne rechtliche Verpflichtung unberücksichtigt gelassen, dass einige dieser Steine auch in der xxx wieder eingebaut worden seien. Die Stadt habe den sich daraus ergebenden Abzugsbetrag – wiederum zugunsten der Anlieger – nicht vom beitragsfähigen, sondern vom umlagefähigen Aufwand abgezogen. Die zu Grunde gelegten Quoten der Wiederverwendungsfähigkeit hätten auf Erfahrungswerten beruht. Erfahrungsgemäß seien nämlich nach dem Herauslösen aus dem Boden und Säubern bereits verlegter Pflastersteine und unter Berücksichtigung von Beschädigungen nur 80 % der Steine uneingeschränkt wiederverwendungsfähig, bei Bordsteinen sogar nur 70 %. Die in der xxx- und in der xxx entnommenen Pflastersteine hätten tatsächlich insgesamt nur zu 77,7 % wieder eingebaut werden können. Die Bordsteine seien entsorgt worden. Was die Preise anbelange, könne es nicht auf Verkaufspreise ankommen, sondern auf den Preis, den die Stadt bei einer Abgabe der Steine an einen Steinhändler erzielt hätte. Dieser Ankaufspreis sei durch den Abzug der Gewinnmarge der Händler bereits entsprechend niedriger. Er hänge auch davon ab, ob die Steine ausgebaut, sortiert und gereinigt werden müssten und wie weit sie zu transportieren seien. Weil die Stadt das entnommene Material gerade nicht verkauft habe, sondern selbst für den Straßenbau im xxx verwendet bzw. entsorgt habe, müsse der exakte Wert für das Jahr 2006 gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden. Aus Gründen der Praktikabilität sei es sachgerecht gewesen, sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte an den Beträgen zu orientieren, die im „Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10. Juni 1997 über Abgabepreise für gebrauchte Pflastersteine und Straßenborde aus Naturstein“ genannt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren VG 3 K 462/09 Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidung der Kammer waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der angegriffene Beitragsbescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Der Beklagte kann die festgesetzte Beitragsforderung auf § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) stützen, wonach die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches erheben.

Die Erhebung dieses Erschließungsbeitrags ist im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht durch § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (I.) und steht auch sonst im Einklang mit den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts (II.).

I.

Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Zu prüfen ist insoweit der gesamte Zeitraum vor dem 03. Oktober 1990, gleichgültig, ob die infrage stehende Fertigstellung zu Zeiten der DDR oder zu noch früheren Zeiten erfolgt sein soll (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, zitiert nach juris, Rn. 29).

1.

Die Prüfung, ob eine Erschließungsanlage oder Teile von ihr vor dem 03. Oktober 1990 „bereits hergestellt“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB waren, setzt voraus, dass man bestimmt, was im konkreten Fall die Erschließungsanlage darstellt, die in den Blick zu nehmen ist.

Dabei ist zunächst von der „räumlichen Ausdehnung“ auszugehen, die die heute abzurechnende Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hat. Sodann ist zu prüfen, ob in diesem Bereich in dem für die Anwendung des § 242 Abs. 9 BauGB maßgeblichen Zeitraum vor dem 03. Oktober 1990 bereits Erschließungsanlagen fertig gestellt waren. Dabei kann es sich sowohl um Erschließungsanlagen handeln, die dieselbe räumliche Ausdehnung wie die heute abzurechnende Erschließungsanlage hatten, als auch um Anlagen, die kürzer oder länger waren. Bei der Bestimmung der räumlichen Ausdehnung dieser (früheren) „Erschließungsanlagen“ ist davon auszugehen, dass einerseits der Begriff der „Erschließungsanlage“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB zwar inhaltlich dem Begriff der „Erschließungsanlage“ im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB entspricht (dazu nachfolgend unter a.), andererseits aber bei der Anwendung dieses Begriffes auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, die in den Zeiträumen bestanden, in denen Ereignisse stattfanden, die zur Herstellung einer Erschließungsanlage in dem fraglichen Bereich geführt haben könnten (dazu nachfolgend unter b.).

a.

Die Frage nach der räumlichen Ausdehnung einer „Erschließungsanlage“ im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB ist inhaltlich nach den zum Begriff der Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 –; so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 09. März 2010 – 4 L 127/10 – und VG Greifswald, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 A 495/10 –, alle zitiert nach Juris). Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der Erschließungsanlage nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts. Er stellt auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine (etwa) nur „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Es kommt auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Diese Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-)Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 56/89 –; BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 – 8 C 17/94 – und BVerwG, Urteil vom 07. Juni 1996 – 8 C 30/94 –; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 14. Februar 2011 – 4 KO 514/08 –, alle zitiert nach juris).

b.

Der inhaltlichen Übereinstimmung der Begriffe der „Erschließungsanlage“ in § 127 Abs. 2 BauGB und § 242 Abs. 9 BauGB steht gegenüber, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Ausdehnung der jeweiligen Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB nicht dem Zeitpunkt entspricht, der für die Bestimmung der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB maßgeblich ist. Während es für die Bestimmung der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ankommt, geht es bei der Prüfung der „Herstellung“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB bzw. der „Fertigstellung“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB darum, welche Ausbauprogramme bzw. Ausbaugepflogenheiten es zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem 03. Oktober 1990 gab und ob eine Erschließungsanlage entsprechend diesem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt war. Deshalb muss auch die Bestimmung der Erschließungsanlage, deren Übereinstimmung mit dem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten geprüft werden soll, sich an den damaligen tatsächlichen Verhältnissen orientieren, die in den Zeiträumen bestanden, in denen Ereignisse stattfanden, die zur „Herstellung“ einer Erschließungsanlage in dem fraglichen Bereich geführt haben könnten. In erster Linie kommen als solche Ereignisse Baumaßnahmen in der Vergangenheit in Betracht, durch die in dem Gebiet der heute abzurechnenden Erschließungsanlage vor dem 03. Oktober 1990 eine Erschließungsanlage „fertig gestellt“ worden sein könnte. In den Blick zu nehmen können aber auch andere Ereignisse sein, die – beispielsweise infolge einer Verschlechterung der Wirtschaftslage – zu einem Absinken der Ausbaugepflogenheiten führen können. Auch eine solche Reduzierung der Ausbaugepflogenheiten kann dazu führen, dass eine Straße, die den zuvor geltenden strengeren Ausbaugepflogenheiten nicht entsprach, wegen der festzustellenden Übereinstimmung mit den abgesenkten Ausbaugepflogenheiten, in dem Zeitraum nach der Änderung der Ausbaugepflogenheiten als „fertig gestellt“ galt.

c.

Im Gebiet der heutigen Uhlandstraße, deren Herstellung mit dem angefochtenen Beitragsbescheid abgerechnet wird, haben Straßenbaumaßnahmen, durch die vor dem 03. Oktober 1990 eine Erschließungsanlage fertig gestellt worden sein könnte, nur in dem Zeitraum 1921 bis 1945 stattgefunden.

aa.

Für den Zeitraum vor dem Jahr 1921 gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass damals Straßenbaumaßnahmen auf dem Gebiet des heutigen xxx nicht durchgeführt wurden. Dies steht im Einklang mit den von den Beteiligten nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten aufgefundenen historischen Unterlagen. Diese zeigen, dass die Straßen auf dem Gelände der „xxx“ östlich der xxx nicht vor dem Jahr 1921 geplant und trassiert worden sind. Denn es gibt einen „Parzellierungs-Entwurf“ vom Juni 1921, der in dem Gebiet des xxx zwischen xxx und xxx erstmals Planstraßen ausweist, allerdings nicht alle später angelegten Straßen, sondern nur die heutige xxx, xxx und xxx sowie die ehemalige xxx, auf deren Trasse heute die xxx und ein Teil der heutigen xxx verlaufen. In diesem Plan werden die Straßen mit römischen Ziffern bezeichnet; die spätere xxx wird als „Straße xxx“ aufgeführt (vgl. den Parzellierungs-Entwurf, Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Klarsichthülle 1). Hinzu kommt, dass in dem ebenfalls aktenkundigen „Antrag des Magistrates der Stadt Strausberg auf Gewährung von Zuschüssen aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge“ vom 5. Juli 1921 Gelder für die „Neuanlage der Straßen xxx, xxx und xxx“ beantragt werden, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass diese Straßen (also auch die xxx) vor dem Jahr 1921 nicht angelegt waren (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 175).

bb.

In dem Zeitraum von 1945 bis zum 03. Oktober 1990 sind im gesamten xxx und insbesondere im Bereich der heutigen xxx Straßenbaumaßnahmen, die über eine bloße Instandhaltung (etwa durch das stellenweise Ausbessern von Schlaglöchern, den Einsatz eines Straßenhobels und die streckenweise Aufbringung einer dünnen Asphaltschicht) hinausgegangen wären, nicht durchgeführt worden. Auch der Kläger hat keine solchen Baumaßnahmen durch die DDR-Verwaltung behauptet.

cc.

Zwischen 1921 und 1945 sind hingegen in dem Bereich, der heute zur xxx gehört, mehrfach Straßenbauarbeiten durchgeführt worden, die bei der Anwendung des § 242 Abs. 9 BauGB in den Blick zu nehmen sind und zwar zum einen Regulierungsarbeiten im Jahr 1921 und sodann weitere Befestigungsarbeiten, deren genauer Zeitpunkt nicht bekannt ist, die aber jedenfalls in dem Zeitraum zwischen 1929 und 1945 durchgeführt worden sind.

d.

Prüft man nun, ob diese Baumaßnahmen zur Fertigstellung einer Erschließungsanlage oder ihrer Teile im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB geführt hatten, stellt man fest, dass in dem dafür maßgeblichen Zeitraum, also in den Jahren 1921 bis 1945, die Erschließungsanlage, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise den Gegenstand der damaligen Baumaßnahmen bildete, nicht identisch war mit der heutigen xxx.

Die bauplanungsrechtliche Situation des gesamten xxx in dem Zeitraum von 1921 bis 1945 fand ihren Niederschlag in dem „Teilbebauungsplan Strausberg (Gelände xxx)“ aus dem Jahr 1931. Dessen Existenz ist durch den aufgefundenen Erläuterungsbericht belegt. Das Original, eine Ausfertigung oder eine Kopie sind zwar nicht überliefert; es existiert aber eine Abbildung der Planzeichnung (vgl. die kleine Darstellung des Teilbebauungsplans in dem „Buch der 700jährigen Barnimstadt Strausberg“, Blatt 138 – 141 der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens). Deren Inhalt deckt sich überwiegend (und jedenfalls bezogen auf den Verlauf der heutigen xxx) mit den tatsächlich angelegten Straßentrassen.

Danach – und auch ausweislich der vorliegenden Parzellierungspläne und Katasterkarten – war die heutige xxx zwischen 1921 und 1945 Teil einer längeren Anbaustraße, die seit ihrer Entstehung unter dem einheitlichen Namen „xxx“ von der damaligen xxx bis zur Einmündung in den ehemaligen xxx (die heutige xxx) reichte. Nach 1945 wurden die Straßennamen im Bereich der xxx mehrfach geändert. Die xxx wurde zunächst insgesamt in xxx umbenannt. Später wurde die ehemalige xxx, die zwischenzeitlich als xxx geführt wurde, der xxx zugeordnet und der Teil der xxx zwischen der Einmündung der xxx und der xxx wurde zur xxx.

Die xxx bildete in den Jahren 1921 bis 1945 eine einheitliche „Erschließungsanlage“ im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, denn es handelte sich um eine öffentliche, auf der gesamten Länge – mit Ausnahme des Bereichs unter der Starkstrom-Freileitung – zum Anbau bestimmte Straße.

Die Anbaubestimmung ergibt sich zunächst aus dem bereits genannten Teilbebauungsplan. Dass es sich insoweit nicht nur um eine „auf dem Papier“ bestehende planerische Festsetzung handelte, sondern die Anbaubestimmung auch tatsächlich auf der gesamten Länge bestand, wird bestätigt durch den bekannten Parzellierungsplan und die tatsächlich erfolgte Parzellierung und Bebauung von Wohngrundstücken, nicht nur im Bereich der heutigen xxx, sondern im gesamten Bereich der ehemaligen xxx mit Ausnahme der Freileitungstrasse (vgl. zum Beispiel die Grundstückskaufverträge aus den Jahren 1940 bis 1942 für die Grundstücke mit der heutigen Anschrift xxx19, 23 und 33 in der Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seiten 247 ff.). Der beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Bereich der Freileitungstrasse wiederum stellte angesichts seiner Breite von ca. 35 m weder absolut (< 100 m) noch relativ zur Gesamtlänge der xxx (35 m zu ca. 900 m) eine Zäsur von einem solchen Gewicht dar, die bei natürlicher Betrachtungsweise die Aufspaltung der xxx in zwei gesonderte öffentliche Anbaustraßen erzwingen würde (vgl. zu dieser Frage: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., Rn. 38 ff.).

Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen 1921 und 1945 die xxx in ihrer gesamten Länge die in den Blick zu nehmende „Erschließungsanlage“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB war.

Dafür, dass die verschiedenen im Verlauf der xxx vorhandenen Einmündungen anderer Straßen (xxx, xxx und xxx) derart gestaltet gewesen wären, dass sie die einheitlich zum Anbau bestimmte xxx bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise in verschiedene Erschließungsanlagen geteilt hätten, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Entsprechendes gilt auch, wenn man dem Vortrag des Klägers folgen wollte und mit ihm davon ausginge, in dem Zeitraum 1921 bis 1945 hätte es eine Einmündung der xxx in die xxx gegeben. Auch diese einseitige Einmündung hätte eine (anlagenbeendende) Zäsur nicht begründen können. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass die Baumaßnahmen, die zur Pflasterung des 200 m langen Teilstückes der xxx führten, in diesem Fall zur erstmaligen Herstellung eines „Abschnittes“ der xxx (im Sinne einer selbstständig nutzbaren Teilstrecke dieser Straße) geführt hätten. Der gepflasterte Abschnitt wäre aber auch im Falle der Existenz dieser Einmündung nicht selbst zu einer „Erschließungsanlage“ im Sinne einer selbstständigen, öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) geworden.

Denn ein Abschnitt einer Straße wird – nach den zu § 127 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen, die nach dem oben Gesagten inhaltlich auch für die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB maßgeblich sind – nicht allein durch seine vorgezogene Herstellung zu einer selbstständigen Erschließungsanlage. Wollte man dies anders sehen, wäre eine Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 14 RN 19) stets entbehrlich, weil die Herstellung eines Abschnitts einer zuvor angelegten aber noch nicht auf der ganzen Länge endgültig hergestellten Erschließungsanlage dann stets zur Bildung selbstständiger Erschließungsanlagen führen würde. Die Verselbstständigung eines Abschnittes zu einer eigenen Erschließungsanlage setzt deshalb mehr voraus als nur die vorgezogene endgültige Herstellung des Abschnittes. Denkbar wäre etwa eine nachträgliche Reduzierung der Länge der ursprünglich geplanten Erschließungsanlage auf den bereits hergestellten Abschnitt durch endgültige Aufgabe der ursprünglichen Planungen, für die es aber bezogen auf die xxx ebenfalls keine Anhaltspunkte gibt.

2.

Die danach in den Blick zu nehmende Erschließungsanlage „xxx“ war vor dem 03. Oktober 1990 weder als Ganzes (dazu nachfolgend unter a.) noch in Teilen (dazu unter b.) „bereits hergestellt“ gewesen.

a.

Soweit man die xxx in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung in den Blick nimmt, die sie heute hat, war diese vor dem 03. Oktober 1990 weder einem technischen Ausbauprogramm (aa.) noch den örtlichen Ausbaugepflogenheiten (bb.) entsprechend fertig gestellt.

aa.

Ein technisches Ausbauprogramm für die Baumaßnahmen in dem Bereich der xxx zwischen 1921 und 1945 ist – trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten – nicht ersichtlich. Es scheidet damit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 A 495/10 –, zitiert nach Juris).

bb.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die xxx durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1921 – 1945 entsprechend den örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB fertig gestellt worden wäre.

Der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ bezeichnet ein – über einen längeren Zeitraum feststellbares – Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Das Hinnehmen von Provisorien oder das „Sich-Abfinden“ mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordern-der oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war, kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, zit. nach juris, Rn. 40).

Aus dem Tatbestandsmerkmal „örtlich“ folgt, dass grundsätzlich auf den gesamten Ort abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, zit. nach juris, Rn. 41). Es ist daher auch im vorliegenden Streitfall nicht auf die Ausbaugepflogenheiten allein in der Siedlung xxx (früher xxx oder auch „xxx“) abzustellen, sondern auf die Ausbaugepflogenheiten im gesamten Stadtgebiet. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich maßgeblich die örtlichen Ausbaugepflogenheiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweils zu betrachtenden Herstellungsmaßnahme bestanden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, zit. nach juris, Rn. 42).

In Betracht kommen insoweit vorliegend nach dem oben unter 1.c. Gesagten nur Baumaßnahmen zwischen 1921 und 1945.

In diesem Zeitraum haben Arbeiten zur Befestigung der xxx stattgefunden, mit denen diese Straße in den Zustand versetzt worden ist, den sie sowohl nach den Feststellungen des Bürgermeisters der Stadt Strausberg im Zusammenhang mit der Erstellung des Straßenverzeichnisses in den Jahren 1993-1995 als auch nach den Feststellungen des Ingenieurbüros im Zusammenhang mit der Erstellung des „Ausbaukonzeptes Straßenbau xxx in Strausberg“ aus dem Jahr 1996 bis zum Jahr 1996 hatte.

Danach war die xxx

-im Bereich der Anbindung an die heutige xxx (früher xxx) mit einer beschädigten bituminösen Fahrbahnbefestigung und anschließender Schotterbefestigung ausgestattet, querte die Freileitungstrasse mit einem unbefestigten Bereich und verfügte anschließend bis zur Einmündung der heutigen xxx über eine Fahrbahn aus einer ungebundenen Schottertragschicht, unter der altes Ziegelpflaster zu erkennen war (vgl. Lichtbilder und verbale Beschreibung in der Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seiten 63 ff.);

-in dem Bereich der heutigen xxx ungebunden befestigt; nur die letzte Teilstrecke von 185 m Länge bis zur xxx war auf einer Breite von 5 m mit Granitpflaster und beiderseitigem Granithochbord befestigt (vgl. Lichtbilder und verbale Beschreibung in der Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seiten 77 ff.).

Diese Angaben werden in dem „Lageplan – Bestand“ vom 25. Januar 1997 übersichtlich dargestellt (Beiakte 33 zu VG 3 K 462/09, Seite 141), durch Lichtbilder vom 20. August 1996 belegt (Beiakte 33 zu VG 3 K 462/09, dort Seiten 63 ff. und 78) und im wesentlichen durch die Feststellungen im Zuge der Erstellung des Straßenkatasters von 1993-1995 bestätigt. Danach war der heute zur xxx gehörende Bereich der xxx (Länge: 389 m) auf 194 m mit Granitpflaster versehen, danach folgte „Sand“ (Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Seite 303) und der heute der xxx zugeordnete Teil der xxx wies auf ca. 185 m eine ungebundene Schotterbefestigung auf, bestand auf den folgenden 530 m aus „Sand“, gefolgt von 30 m einer „bituminösen Oberfläche“ (Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Seite 303).

Welche Ursachen die (in Details) festzustellenden Abweichungen der Angaben im Ausbaukonzept von den im Zuge der Erstellung des Straßenkatasters getroffenen Feststellungen im einzelnen haben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn es kommt nicht darauf an, welche genauen Teillängen wie befestigt waren.

Es genügt im vorliegenden Fall die übereinstimmende Feststellung, dass die Bromberger Straße nicht auf ihrer gesamten Länge mit Naturstein gepflastert war, sondern in erheblichen Teilbereichen entweder vollständig unbefestigt (unter der Freileitung) oder lediglich ungebunden mit Ziegelschutt bzw. Schotter oder mit einem Ziegelpflaster befestigt war.

Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen kann die Kammer zu ihrer Überzeugung feststellen, dass die xxx durch die Baumaßnahmen zwischen 1921 und 1945 nicht „bereits hergestellt“ worden ist.

Ausschlaggebend ist insoweit, dass eine Befestigung dieser Straße, soweit sie entsprechend den ortüblichen Ausbaugepflogenheiten zwischen 1921 und 1945 erfolgt war, jedenfalls nicht die gesamte Länge der Straße erfasste. Vielmehr blieb eine Teilstrecke der xxx vollkommen unbefestigt (dazu nachfolgend unter i.) und weitere Teilstrecken waren zwar befestigt, entsprachen aber nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten (dazu nachfolgend unter ii.).

i.

Die Teilstrecke der xxx im Bereich der Starkstrom-Freileitung stellte sich vor dem 03. Oktober 1990 und danach bis zu den Baumaßnahmen im Jahr 2006 als vollständig unbefestigte Sandpiste dar, die schon deshalb nicht als „fertig gestellt“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB gilt, weil sie nicht über ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung verfügte, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Annahme einer fertig erstellten Straße ist (Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5.06 –, BVerwGE 129, 100 [112] = Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 5 Rn. 40).

ii.

Auch die Teilstrecken der Bromberger Straße, die mit einer ungebundenen Oberfläche aus Schotter und Ziegelschutt oder mit einem Ziegelpflaster versehen waren, waren nicht entsprechend den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt.

Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der von den Beteiligten vorgelegten historischen Unterlagen gelangt.

Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die örtlichen Ausbaugepflogenheiten in Strausberg vor dem Zweiten Weltkrieg geben die damals geltenden Orts-Statuten bzw. Ortssatzungen und Polizeiverordnungen, die auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 02. Juli 1875 regelten, dass an Straßen oder Straßenteilen, die noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt waren, Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden durften. Auf dieser gesetzlichen Grundlage schrieb etwa die „Orts-Polizei-Verordnung betreffend die Anlegung und Bebauung von Straßen und Plätzen im Gemeindebezirk Strausberg“ vom vom 12. April 1892 u.a. vor, dass Straßen oder Straßenteile erst dann als fertig hergestellt zu erachten sein sollten, wenn u.a.:

-die Straße innerhalb der festgesetzten Straßenfluchtlinien für den öffentlichen Verkehr freigelegt ist (§ 1 Nr. 2 der Orts-Polizei-Verordnung);

-der Fahrdamm mit Feldsteinen gepflastert ist (§ 1 Nr. 3 der Orts-Polizei-Verordnung);

-an beiden Seiten des Fahrdammes dem festgesetzten Gefälle entsprechend ein ... Rinnstein von guten passenden Feldsteinen gut und dauerhaft hergestellt ist (§ 1 Nr. 4 der Orts-Polizei-Verordnung);

-die Rinnsteine mit einer geraden Bordschicht eingefasst sind (§ 1 Nr. 5 der Orts-Polizei-Verordnung)

-die Straße mit einer kunstgerechten ober- oder unterirdischen Entwässerungsanlage versehen ist, wobei oberirdische Leitungen ein zum Zusammenhalten des Wassers geeignetes rinnenförmiges Profil und eine glatte reinigungsfähige Sohle enthalten und von wetterbeständigem festem Material hergestellt sein sollten (§ 1 Nr. 7 der Orts-Polizei-Verordnung).

Diesen Vorschriften hätte die Befestigung der mit einer ungebundenen Schicht aus Schotter und Ziegelschutt versehenen Teilstrecken der xxx in mehreren Punkten nicht entsprochen, da weder die vorgeschriebene Pflasterung noch die vorgeschriebenen Rinnsteine und Bordsteine vorhanden waren.

Auch die Befestigung jener Teilstrecken, in denen ein Ziegelpflaster hergestellt worden war, hätte diesen Anforderungen nicht entsprochen, da ausdrücklich die Befestigung mit Feldsteinen (= Natursteinen) vorgeschrieben war; ein Ziegelpflaster weist nicht dieselbe Belastbarkeit, Frostsicherheit und Dauerhaftigkeit auf. Dass die Befestigung mit Ziegelpflaster – ausgehend von der nach dem oben Gesagten vorzunehmenden Betrachtung des gesamten Gemeindegebiets – nicht ortsüblich war, zeigt auch die Tatsache, dass die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen über den Zustand aller Straßen im Stadtgebiet Anfang der 1990er Jahre zeigen, dass keine andere Straße im Stadtgebiet außerhalb des xxx – auch keine andere Anliegerstraße mit vergleichbarer Verkehrsfunktion – mit Ziegelpflaster versehen war (vgl. die detaillierten Angaben zum Zustand aller Straßen im Gemeindegebiet in dem von 1993 bis 1995 erstellten Straßenkataster, Beiakten 5 bis 26 zum Verfahren VG 3 K 462/09).

Die Kammer hat berücksichtigt, dass sich die Anforderungen an die Herstellung öffentlicher Straßen im weiteren Verlauf geändert haben könnten, und es höchstwahrscheinlich in dem Zeitraum zwischen 1892 und 1945 Änderungen der oben zitierten Orts-Polizei-Verordnung gegeben hat, die allerdings trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten durch die Beteiligten nicht aufgefunden worden sind.

Die Kammer ist allerdings zu der Auffassung gelangt, dass auch ohne Kenntnis eventueller Änderungen der Orts-Polizei-Verordnung festgestellt werden kann, dass die Befestigung der Teilstrecken der xxx mit einer ungebundenen Schicht aus Schotter und Ziegelschutt ebenso wenig den örtlichen Ausbaugepflogenheiten in Strausberg entsprochen hat wie die Befestigung von Teilstrecken mit Ziegelpflaster. Denn maßgeblich für die allein relevante Feststellung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten ist das (langfristige) Verhalten der Gemeinde in der Vergangenheit; entscheidend ist deshalb, ob die xxx in dem jeweils in den Blick zu nehmenden maßgeblichen Zeitpunkt von der Gemeinde als „fertig gestellt“ angesehen wurde.

Die Kammer ist in Auswertung der vorliegenden Quellen zu der Überzeugung gelangt, dass dies bezogen auf die xxx in dem Zeitraum 1921 bis 1945 nicht der Fall war.

Sie stützt diese Überzeugung auf zahlreiche aktenkundige Dokumente, die belegen, dass die Herrichtung aller Straßen im xxx, zu denen die xxx gehörte, mit Ausnahme eines Teils der xxx, vor dem Jahr 1945 von den zuständigen Stellen in der Gemeindeverwaltung nicht als Fertigstellung der Straße im Sinne eines endgültigen Ausbaus angesehen worden ist, sondern als behelfsmäßige Befestigung, die einem beabsichtigten endgültigen Ausbau nur vorausgehen sollte.

Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass die Stadtverwaltung der Stadt Strausberg in den Jahren von 1920 – 1945 zwischen der Anlegung behelfsmäßiger Straßen und der (endgültigen bzw. fertigen) Anlegung einer Straße im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetzes unterschied. Dass dieses Preußische Gesetz generell fortgalt und weiter angewendet wurde, entspricht auch den Erfahrungen der Kammer in bereits entschiedenen Verfahren (z.B. zum Gebiet der Stadt Bernau, Urteile vom 5. April 2011 – VG 3 K 273/05 und VG 3 K 1131/05 –, veröffentlicht in Juris) und wird durch die vom Beklagten aufgefundenen historischen Unterlagen auch für das Gebiet der Stadt Strausberg bestätigt.

Die örtlichen Ausbaugepflogenheiten in Preußischer Zeit vor dem Ersten Weltkrieg ergeben sich aus der bereits oben eingeführten Orts-Polizei-Verordnung aus dem Jahr 1892. Dass diese Verordnung in der Ausbaupraxis auch tatsächlich umgesetzt wurde, belegen historische Unterlagen, die die erstmalige Herstellung der Straßen in dem Gebiet auf der anderen Seite der xxx bis zum xxx betrafen, das ebenfalls den xxx Erben gehörte. Diese Dokumente zeigen beispielhaft, dass in Preußischer Zeit bis zum Ersten Weltkrieg auf die Schüttung des Planums gleich die Pflasterung folgte (vgl. das Schreiben an den Magistrat der Stadt Strausberg vom 07. November 1905, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 125 ff.) und die gepflasterten Straßen sodann an die Gemeinde Strausberg aufgelassen wurden (Schreiben an den Magistrat der Stadt Strausberg vom 16. Juni 1910, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 157). Dass in den Jahren bis zum Ersten Weltkrieg regelmäßig die Pflasterung zur Herstellung einer Straße gehörte, zeigen auch die Bestimmungen der Ortsstatute, die grundsätzlich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichteten, insbesondere die Kosten der Pflasterung zu ersetzen (vgl. z.B. § 4 des Ortsstatutes betreffend die Anlegung und Bebauung von Straßen und Plätzen im Gemeindebezirk Strausberg vom 18. Juni 1892, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 123).

Diese Preußischen Vorschriften und die hierdurch geprägte Verwaltungspraxis wirkten auch in der Zeit der Weimarer Republik fort. Zwar gibt es schriftliche Belege dafür, dass nach dem Ersten Weltkrieg aufgrund fehlender Mittel die Pflasterung neu angelegter Straßen nicht mehr in jedem Fall sofort durchgeführt werden konnte und deshalb neue Straßen zunehmend provisorisch angelegt wurden (Erhebung des Ministers für Volkswohlfahrt: „der Ausbau der Wege und Straßen in den neuen Siedlungen muss im Hinblick auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse heute nach ganz anderen Grundsätzen erfolgen als in der Vorkriegszeit.“, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 172). Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Beschlüsse des Stadtparlamentes zeigen jedoch, dass auch in den Jahren nach 1920 Straßen nach Möglichkeit weiterhin gepflastert oder asphaltiert wurden, während die Befestigung mit Schlacke als kurzlebig angesehen wurde (vgl. z.B. die Dokumente in Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 55, 66, 84, 113 und 215).

Die Behörden mussten damals eine Lösung für das Problem finden, dass einerseits die Regelung des Preußischen Fluchtliniengesetzes fortgalt, wonach Gebäude nur an fertig gestellten Straßen im Sinne des Fluchtliniengesetzes errichtet werden durften, andererseits aber zur Linderung der allgemeinen Wohnungsnot die Errichtung von Wohngebäuden vor der Fertigstellung der Erschließungsstraße zu ermöglichen war. Sie lösten dieses Problem nicht etwa dadurch, dass sie die Ausbaustandards absenkten und solche Straßen, die nach den bisherigen Ausbaugepflogenheiten nur als Provisorien galten, nunmehr als fertig gestellt behandelt hätten. Die gewählte Lösung bestand vielmehr darin, in den Siedlungsgebieten großzügig von der in den einschlägigen Ortsstatuten vorgesehenen Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen von diesem Bauverbot Gebrauch zu machen. Erschließungsstraßen wurden zunächst provisorisch als Schlacke- oder Schotterstraßen hergestellt; eine zukünftige Befestigung mit Pflaster- oder Betondecke war jedoch vorgesehen. Die für die endgültige Fertigstellung der Straßen erforderlichen Mittel mussten die Erwerber im Gegenzug durch Zahlung monatlicher Raten in eine Straßenbaukasse bzw. Pflasterkasse bei der Städtischen Sparkasse ansparen (vgl. z.B. die Dokumente in der Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 93, 95, 217 und Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 40).

Dass diese Praxis gerade auch im Gebiet des heutigen xxx Anwendung fand, zeigen die „Richtlinien der Stadt Strausberg betreffend die Errichtung einer Straßenbaukasse“ für das Eckardstein’sche Gelände vom 15. März 1932 (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 7 ff.) und die entsprechenden Bestimmungen in den vorgedruckten Kaufvertragsformularen der „Stadt Strausberg Grundstücks-Verkaufsgesellschaft mbH“ (dort § 4 I. Buchst. c, vgl. z.B. den Kaufvertrag über das Grundstück xxx vom 29. März 1932, Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 251).

Vor diesem Hintergrund kann aus der Tatsache, dass die Bebauung eines Grundstücks zugelassen wurde, ein Rückschluss auf die Fertigstellung der davor verlaufenden Straße nicht gezogen werden. Denn nach der damaligen Praxis bildete die Erteilung der in den Ortsstatuten vorgesehenen Ausnahmen vom Bauverbot vor der Fertigstellung der Erschließungsstraßen für Mitglieder einer Pflasterkasse die Regel (auf Seite 3 der Richtlinien der Stadt Strausberg betr. die Einrichtung einer Straßenbaukasse hieß es: „Die Stadt verpflichtet sich, jedem Mitglied der Straßenbaukasse das seinen Verpflichtungen ... nachgekommen ist, auf Antrag die Ausnahme vom ortstatutarischen Bauverbot zu erteilen...“, Beiakte 32 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Blatt 10).

Ferner ergibt sich aus einem Bericht des Bürgermeisters der Stadt Strausberg über eine von der Stadt organisierte Veranstaltung zur „Siedlungsfrage“ vom Juni 1930, dass die Stadt jedenfalls in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass gerade auch die Straßen im Gebiet des heutigen xxx nur vorläufig festgelegt und zum Teil in einen befahrbaren Zustand versetzt worden waren (vgl. den Bericht vom Juni 1930, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 207). Der Nachsatz des Bürgermeisters, „ein endgültiger Ausbau in Pflasterstraßen kommt vorläufig, wegen der Unmöglichkeit der Siedler, die hohen Anliegerbeiträge zu zahlen, wohl nicht infrage“ zeigt, dass auch in diesem Zeitpunkt in den Augen der damaligen Stadtverwaltung eine Fertigstellung der Straße deren Pflasterung voraussetzte und eine solche damals im Gebiet des heutigen xxx überwiegend nicht erfolgt war. An diesem Zustand hatte sich jedenfalls bis zum Juni 1934 nichts geändert. Denn in diesem Zeitpunkt erstellte der Bürgermeister ein „Verzeichnis der im Strausberger Stadtbezirk angelegten Straßen und die Art ihrer Befestigung“, in dem er die Straßen im Gebiet des heutigen xxx – mit Ausnahme eines gepflasterten Teiles der damaligen xxx – allesamt als „im Planum befestigt“ bezeichnete (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 229). Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass unter „Planum“ auch heute noch die Grenzfläche zwischen dem Unterbau und dem Oberbau einer Straße verstanden wird. Eine Befestigung „im Planum“ bedeutet danach, dass die Straße zwar „planiert“ war, aber der Oberbau etwa in Gestalt einer Pflasterung oder einer Asphaltdeckschicht noch fehlte. Dass der Begriff „Planum“ auch vor 1945 von dem Magistrat der Stadt Strausberg in diesem Sinn verstanden wurde, lässt sich mit verschiedenen historischen Dokumenten belegen (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 3, 9, 76, 125, 213 f.).

Dass eine Befestigung des Planums damals nicht als „Fertigstellung“ im Sinne des Fluchtliniengesetzes angesehen wurde, wird im übrigen auch dadurch bestätigt, dass von den Straßen im xxx nur der gepflasterte Teil der xxx in dem genannten Verzeichnis unter der Nr. 14 ausdrücklich als „fertig gestellte Straße im Sinne des Fluchtlinienplanes“ bezeichnet wurde; nicht aber die anderen Straßen ohne Natursteinpflaster. Alle Beteiligten gingen in diesem Zeitpunkt davon aus, dass eine Pflasterung der gesamten Straßen noch erfolgen sollte und diese bis zur Fertigstellung des Natursteinpflasters nicht als fertig gestellt galten. Dies zeigt auch ein Schreiben des „Grundbesitzervereins Strausberg-Neustadt“ vom 23. Juli 1934, in dem die Siedler einen Antrag auf Reduzierung der monatlichen Pflasterkassenbeiträge damit begründeten, dass bei der heutigen schlechten Finanzlage der Stadt und der einzelnen Anlieger die Pflasterung der Straßen in absehbarer Zeit nicht erfolgen werde (vgl. das Schreiben vom 23. Juli 1934, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 165).

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich an dieser Situation nach 1934 bis zum Zweiten Weltkrieg und dem damit verbundenen Stillstand jeder Straßenbautätigkeit nichts geändert hat. Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar Beweise dafür, dass die Gemeinde die bis zu diesem Zeitpunkt als „provisorisch“ angesehenen Straßen irgendwann vor 1945 als „fertig gestellt“ angesehen hätte, gibt es nicht.

Es existieren im Gegenteil hinreichende Belege dafür, dass sich an der oben dargestellten Situation auch zwischen 1934 und 1945 nichts geändert hat. Denn die vorliegenden historischen Unterlagen dokumentieren den Fortbestand der Straßenbaukasse/Pflasterkasse über das Jahr 1934 hinaus, die jedoch ihrer Natur nach nur bestehen konnte, solange die Straßen im xxx nach der Auffassung der jeweils handelnden Behörden nicht fertig gestellt waren.

So gibt es u.a. Kaufverträge aus den Jahren 1937, 1938, 1940, 1941 und 1942, in denen die Käufer die Verpflichtung zu monatlichen Einzahlungen in die Pflasterkasse in Höhe von 3 RM übernahmen (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seiten 261, 301, 306, 312, 315, 410, 322, 326) und in einem Schreiben aus dem Jahr 1938 erklärte der Bürgermeister der Stadt Strausberg, ein Eigentümer eines Grundstücks in der xxx sei der Pflasterkasse angeschlossen und zahle monatlich 3 RM (Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 13). Schließlich liegen auch Quittungen vor, über Einzahlungen in die Pflasterkasse in den Jahren 1935, 1936, 1937,1938, 1939, 1943 und 1945 (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 373, 375, 378, 382; Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 18).

iii.

Eine Fertigstellung der xxx ist schließlich auch nicht dadurch erfolgt, dass die ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten nach 1945 derart absanken, dass die teilweise gänzlich unbefestigte, teilweise ungebunden mit Schotter und Ziegelschutt und zu einem weiteren Teil mit einem Ziegelpflaster befestigte Fahrbahn der xxx den Anforderungen an den Ausbau einer fertigen Anbaustraße genügt hätte.

Der Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass zwar bis 1954 überhaupt kein Straßenbau im Gebiet von Strausberg stattfand. Er hat aber auch – anhand der danach durchgeführten Straßenbaumaßnahmen – belegt, dass, wenn dann in der DDR Straßen gebaut wurden, dies mit einem höheren Standard erfolgte. Und zwar entweder durch Pflasterung oder durch Herstellung von Beton- oder Asphaltfahrbahnen (Vergleiche die Unterlagen in der Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, S. 94, 114 [117], 173, 219, 235, 248, 254, 270; Beiakte 30 zu VG 3 K 462/09, S. 86, 94 ff., 138, 217, 354, 369, 371, 379).

Dass die xxx dennoch bis zum 03. Oktober 1990 als öffentliche Straße genutzt wurde, lässt angesichts des in der DDR allgegenwärtigen Mangels und dem sich daraus ergebenden Abfinden mit vorhandenen Provisorien keinen Schluss darauf zu, dass diese Straße damals als fertig gestellt galt. Insoweit ist bereits oben darauf hingewiesen worden, dass ein solches „Sich-Abfinden“ mit Provisorien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht ausreichen soll, um entsprechend abgesenkte ortsübliche Ausbaugepflogenheiten zu begründen.

Dass auch zu Zeiten der DDR unbefestigte Straßen in Strausberg nicht als fertig gestellt galten, zeigt z.B. eine vor der Stadtverordnetenversammlung im Jahr 1981 gehaltene Rede, in der der Redner ausführte: „Es bedrückt uns sehr, wenn es immer wieder zu Eingaben und Beschwerden kommt, wenn sich im Bereich Vorstadt, der dortigen unbefestigten Straßen oder in der xxx- und xxx, nichts oder wenig

tut. Den Bürgern aus diesen und auch den anderen Wohngebieten können wir versichern, dass wir weder Mühe noch Anstrengungen scheuen, auch dort Abhilfe zu schaffen, wo es nur möglich ist. .... Wir bemühen uns derzeitig, um auf den unbefestigten Straßen durch den Einsatz von Straßenhobeln eine Regulierung und Profilierung, noch in diesem Jahr vorzunehmen.“ (Beiakte 30 zu VG 3 K 462/09, Seite 241). Dass zu diesen unbefestigten Straßen damals auch Straßen im Dichterviertel – und gerade auch der Teil der ehemaligen xxx auf der Trasse der heutigen xxx – gezählt wurden, zeigt die Zuarbeit zu einem Tätigkeitsbericht für die Stadtverordnetenversammlung im November 1985, in der es hieß: „Durch die Bereitstellung des Straßenhobels ... war es möglich, in einigen unbefestigten Straßen unserer Stadt deren Oberflächengüte zu verbessern. So kam der Straßenhobel z.B. ... in der xxx, xxx, xxx, ... zum Einsatz.“ (Beiakte 30 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 330).

b.

Die Kammer ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die xxx durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1921 und 1945 auch nicht „in Teilen“ hergestellt worden ist.

Sie folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Erschließungsanlage erst dann als „bereits hergestellt“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB gilt, wenn sie auf ihrer ganzen Länge mit allen ihren Teileinrichtungen vor dem 03. Oktober 1990 entsprechend einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt war (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 –, zitiert nach Juris, RN 15). Unter „Teilen“ im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sind danach nicht Teilstrecken im Sinne von Abschnitten zu verstehen, sondern solche Teile der Erschließungsanlage, die sich regelmäßig durch deren ganze Länge ziehen, also Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 2 Rn. 37 Abs. 2 m.w.N. sowie OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. März 2010 – 4 L 284/08 –; OVG Weimar, Urteil vom 14. Februar 2011 – 4 KO 514/08 –; OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 – 5 B 223/00 –, zitiert nach juris).

Vor diesem Hintergrund findet die vom Kläger in erster Linie verfolgte Argumentation, er müsse keinen Erschließungsbeitrag zahlen, weil der Abschnitt der xxx (ehemalige xxx) vor seinem Grundstück bereits in den 1930er Jahren fertig gestellt worden sei, keine Stütze im Gesetz. Richtig ist zwar, dass die an der Einmündung in die xxx beginnende, ca. 185 m lange Teilstrecke der ehemaligen xxx entsprechend den ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt war. Nach dem Gesetz in der vorstehend dargestellten Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht und durch verschiedene Obergerichte schließt die – vor dem 03. Oktober 1990 erfolgte – Fertigstellung einer solchen Teilstrecke einer Erschließungsanlage, auch wenn sie selbstständig benutzbar ist (und deshalb einen „Abschnitt“ im Sinne des Erschließungsbeitragsrecht bilden konnte) die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage nämlich nicht aus. Sollten für solche fertig gestellten Abschnitte früher bereits Beiträge gezahlt worden sein, ist dies nicht bei der Prüfung des generellen Ausschlusses der Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB zu berücksichtigen, sondern bei der Anwendung der Vorschriften über eine mögliche Anrechnung bereits erbrachter Erschließungsleistungen.

II.

Die Erhebung des Erschließungsbeitrags entspricht auch im übrigen den hierfür geltenden Vorschriften des Baugesetzbuches.

Gemäß § 132 BauGB haben die Gemeinden die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes und die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage findet die streitgegenständliche Beitragsveranlagung in der „Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Strausberg“ vom 03. November 2005 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS 2005). Die formelle Wirksamkeit dieser Satzung ist vom Kläger selbst nicht in Zweifel gezogen worden. Andere beachtliche Rechtsfehler der EBS 2005 sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Kläger hat darüber hinaus – neben den oben bereits behandelten umfangreichen Rügen zum Ausschluss des Erschließungsbeitragsrechts durch § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB – im Klageverfahren nur gerügt, dass der Abzugsbetrag für den Materialwert des Altpflasters zu gering angesetzt worden sei (1.) und wendet daneben sinngemäß ein, seine Rechtsvorgänger hätten die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage vor ihrem Haus bereits bezahlt (2.).

1.

Mit seiner Rüge zur Höhe des Abzugsbetrages für den Materialwert des Altpflasters dringt er nicht durch.

Dabei kann offen bleiben, ob der Wert des im Zuge der Straßenbaumaßnahme aufgenommenen und nicht in derselben Erschließungsanlage wieder verwendeten Altmaterials überhaupt mit den Ausbaukosten zu verrechnen ist; dies erscheint im Hinblick darauf, dass dieses Material Eigentum der Gemeinde und nicht der Anlieger ist und es deshalb bei seinem Ausbau keinesfalls „in das Vermögen der Gemeinde fließt“, sondern sich vor und nach dem Ausbau im kommunalen Vermögen befand, nicht ohne weiteres zwingend (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 18. Mai 2001 – 9 A 43/01 –, zitiert nach Juris).

Selbst wenn man – mit einer der vertretenen Auffassungen – davon ausginge, der beitragsfähige Aufwand sei zu mindern, wenn „in das Vermögen der Gemeinde als Ergebnis des Straßenbaus wieder verwendbares Material von nicht unerheblichem Wert fließe“ (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 RN 15), so wäre im vorliegenden Fall der von der Beklagten konkret vorgenommene Ansatz im Zuge der Aufwandsminderung nicht zu beanstanden.

Von Driehaus (aaO.) wird in diesem Zusammenhang dargelegt, die Beitragspflichtigen hätten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der für die Ausbaumaßnahme entstandene beitragsfähige Aufwand um den Wert des Altmaterials vermindert werde, wenn sich eine Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ausbauermessens gegen eine Wiederverwendung dieses Altmaterials entscheide. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn ausgebaute Materialien als solche noch objektiv wiederverwendungsfähig seien und einen „ohne weiteres ermittelbaren, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert“ hätten. Sei letzteres der Fall, so sei der entsprechende Wert aufwandsmindernd zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist der Bürgermeister bei der Berechnung des Abzugsbetrages zugunsten der Anlieger von der Gesamtmenge aller Pflastersteine und Bordsteine ausgegangen, die in der xxx ausgebaut worden sind (vgl. die beiden Aktenvermerke „Wertermittlung Borde“ und „Wertermittlung Pflaster“ vom 12. Juni 2008 und vom 13. Juni 2008 und den Aktenvermerk „Verrechnung des Materialwerts des Kopfsteinpflasters zu Gunsten der Anlieger vom 25. Juni 2008“, Beiakte 3 zu VG 3 K 112/09, Seiten 283, 284 und 285). Er hat keinen Abzug für das Altmaterial vorgenommen, das unmittelbar wieder in den Parkflächen der xxx eingebaut worden ist. Ferner hat er den Abzug für das Altmaterial erst nach Ansatz des Gemeindeanteils vorgenommen, wodurch die Anlieger wiederum bevorteilt wurden. Die Beklagte hat sodann im einzelnen nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage der jeweils angesetzte Materialpreis ermittelt wurde. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte keinen Handel mit gebrauchten Baustoffen betreibt, erscheint es sachgerecht, dass sie insoweit die Beträge angesetzt hat, die im „Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10. Juni 1997 über Abgabepreise für gebrauchte Pflastersteine und Straßenborde aus Naturstein“ benannt werden. Demgegenüber hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, dass der Materialwert der aufgenommenen Baustoffe höher sei und auf Verkaufspreise verwiesen, die ein Baustoffhändler im Internet angegeben hatte. Einen „ohne weiteres ermittelbaren“ höheren (als bislang von der Beklagten angerechneten) wirtschaftlichen Wert hat er damit schon deshalb nicht dargelegt, weil er unberücksichtigt lässt, dass die Verkaufspreise der Händler Gewinnmargen unbestimmter Höhe enthalten. Im übrigen steht seiner Forderung nach einer genauen Bestimmung des Materialwertes auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität entgegen. Es wäre nämlich unpraktikabel, die Gemeinden zu zwingen, immer dann, wenn wiederverwendbare Materialien ausgebaut werden, Gutachten erstellen zu lassen, um eine centgenaue Bestimmung des Materialwertes herbeizuführen. Dies würde zu einer Erhöhung des beitragspflichtigen Aufwandes führen, die auch nicht im Interesse der Beitragspflichtigen liegen kann.

2.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger oder seine Rechtsvorgänger früher bereits Leistungen erbracht hätten, die auf den nunmehr geforderten Erschließungsbeitrag anzurechnen wären.

Zwar hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Strausberg im Juli 1929 beschlossen, dass die – für die Pflasterung der xxx in 200 m Länge vorgesehenen – Mittel von 12.000 RM in Höhe von 10.000 RM von den Interessenten aufzubringen seien. Die tatsächliche Finanzierung der Pflasterarbeiten ist jedoch nicht bekannt. Insbesondere gibt es keine Belege dafür, dass und in welcher Höhe gerade die Rechtsvorgänger des Klägers Zahlungen für die Pflasterarbeiten erbracht hatten.

Selbst wenn man – dementgegen – zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass seine Rechtsvorgänger Zahlungen in unbekannter Höhe für die Pflasterung des Abschnittes der Bromberger Straße geleistet hätten, bestünde nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auch bei Berücksichtigung von § 242 Abs. 9 Satz 3 BauGB regelmäßig kein Anspruch auf eine Reduzierung der Beitragsforderung (Urteil vom 05. April 2011 – 3 K 1331/05 –, Seiten 27 ff. des Urteilsabdrucks; im Ergebnis ebenso die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. Mai 2007 – 7 K 1576/03 –, veröffentlicht bei Juris). Auch im vorliegenden Fall spricht nämlich nichts dafür, dass die – ohne konkrete Angabe zu deren Höhe – behaupteten Zahlungen aus den 1930er Jahren der Herstellung derjenigen Erschließungsanlagen gedient hätten, die heute abzurechnen sind. Mit den Baumaßnahmen im Jahr 2006 ist vielmehr die xxx – auch in dem gepflasterten Teilstück – nach Auskofferung / Abbruch der zuvor vorhandenen teilweisen Oberflächenbefestigungen auf einer neu eingebrachten Schottertragschicht unter Verwendung neuer Baumaterialien vollständig neu hergestellt worden. Davon, dass mit der Erhebung des Erschließungsbeitrags heute eine bereits bezahlte Leistung doppelt abgerechnet werde, kann somit nicht die Rede sein.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.