Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 27.11.2012 – VG 5 L 351/12.A
5. Kammer
Tenor§
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Die Anträge der Antragstellerin,
1.die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 5 K 1152/12.A gegen den Bescheid vom 03. September 2012 anzuordnen bzw. wiederherzustellen
und
2.ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin XXX aus Berlin zu bewilligen,
haben keinen Erfolg.
1.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts XXX vom 25. Oktober 2012 – 29 L 236.12, mit dem der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde, ist für das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - analog).
Vorliegend geht es der Antragstellerin um die Erteilung einer Bescheinigung zur Weiterleitung nach Berlin. Nach Auffassung der Kammer kann sie diesen Anspruch in der Hauptsache im Wege einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen und vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO im Wege einer Sicherungsanordnung zur Sicherung des status quo erlangen. Ihr Begehren war in diesem Sinne auszulegen, § 88 VwGO. Die Antragstellerin hat indes keinen Anspruch auf (vorläufigen) Verbleib in einem bestimmten Bundesland glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
2.
Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags.
Umstritten ist die Rechtsqualität der Weiterleitungsverfügung nach § 46 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AsylVfG (zum Streitstand m. w. N. VG München, Urteil vom 24. August 2010 – M 24 K 10.2598 juris Rdnr. 23). So wird vertreten, dass bei einer Weiterleitungsanordnung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen i. S. von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz fehle, weil das Verteilungssystem des § 46 AsylVfG lediglich die Aufnahmepflicht der Länder konkretisiere, die privaten Verhältnisse des Ausländers aber nicht im Blick habe. Die daraus folgende Verneinung der Verwaltungsaktsqualität hätte zur Folge, dass eine Verpflichtungsklage, mithin auch ein dieser angeschlossener vorläufiger Rechtsschutzantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht statthaft wäre.
Selbst bei Bejahung der Verwaltungsaktsqualität geht der überwiegende Teil der Literatur wohl zutreffend davon aus, dass eine Rechtsverletzung des Ausländers durch die Weiterleitungsentscheidung nicht oder nur in Ausnahmefällen denkbar ist, mit der Folge, dass die Klage- und Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu verneinen ist. Denn zwischen dem Ausländer und der zentralen Verteilungsstelle besteht keine Rechtsbeziehung hinsichtlich seiner Verteilung in eine Erstaufnahmeeinrichtung. Die Verteilungsregelung in § 46 AsylVfG dient nur der Sicherstellung einer gleichmäßigen Belastung der Länder und der Straffung des Asylverfahrens (statt vieler VG München a.a.O. Rdnr. 24). Die Antragstellerin ist daher durch die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung wohl nicht in ihren Rechten tangiert.
3.
Das Land Berlin, Träger des Landesamts für Gesundheit und Soziales, das ausweislich der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender im Verhältnis zur Antragstellerin in seiner Funktion als „Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin“ als „ausstellende Behörde“ nach außen handelt, ist auch richtiger Antragsgegner.
4.
Jedenfalls aber hat die Antragstellerin - auch bei Auslegung ihres Begehrens als Leistungsantrag - keinen Anspruch auf Weiterleitung in ein bestimmtes Bundesland bzw. Verbleib in Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht.
Grundrechte der Antragstellerin werden vorliegend nicht berührt. Soweit sich die Antragstellerin auf den sog. „Hamburger Katalog“ und eine Selbstbindung der Verwaltung beruft, nimmt sie Bezug auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG. Nach dem „Hamburger Katalog“ sollen alte und gebrechliche Vorsprechende, die offenkundig oder nach glaubhafter Darstellung nicht reisefähig sind oder in Berlin durch Verwandte betreut werden können, im Rahmen einer „Überquote-Buchung“ von der Länderquote ausgenommen werden. Es mag hier dahin stehen, ob die Antragstellerin - wie behauptet - gebrechlich im Sinne des „Hamburger Katalogs“ ist. Wie sich aus dem Bericht des für die Fahrt nach Eisenhüttenstadt beauftragten Taxiunternehmens ergibt, konnte die Antragstellerin nach Feststellung des Fahrtziels Eisenhüttenstadt das Taxi mit den übrigen Insassen „fluchtartig“ an einer Ampel verlassen (Bl. 33 VV). Jedenfalls ist die Reiseunfähigkeit der Antragstellerin nicht hinreichend belegt und damit nicht glaubhaft gemacht, so dass die Voraussetzungen für eine Selbstbindung des Antragsgegners im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben sind.
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin eine lange Reise von Tschetschenien nach der Bundesrepublik Deutschland auf sich nehmen konnte, ergeben sich allein aus dem ärztlichen Attest vom 12. Oktober 2012 mit einer darin pauschal getroffenen Feststellung über eine „derzeit“ bestehende angebliche Reiseunfähigkeit „außerhalb Berlins“ keine durchgreifenden Hinweise für eine tatsächlich bestehende Reiseunfähigkeit der Antragstellerin; die darin zugleich angenommene „lebensgefährliche Erkrankung“ der Antragstellerin wegen eines entgleisten Diabetes mellitus und einer Hypertonie lässt sich anhand des wesentlich ausführlicheren Arztberichts der Charite´ Berlin vom 31. August 2012 nicht verifizieren. So besserte sich die Symptomatik des idiopathischen Parkinsonsyndroms nach der begonnenen medikamentösen Therapie; es wurde lediglich eine diabetologische Mitbetreuung mit Therapieeinleitung und Diabetesschulung angeraten und die Patientin in deutlich gebessertem neurologischen Befund unter Hinweis auf eine empfohlene ambulante Vorstellung nach Hause entlassen. All dem sind keinerlei greifbare Hinweise auf ein lebensbedrohendes Krankheitsbild und eine damit verbundene Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu entnehmen. Akute Suizidalität oder Fremdgefährdung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die von der Charite´ Berlin empfohlene ambulante Anschlussbehandlung in Eisenhüttenstadt nicht durchgeführt werden könnte, ist nicht plausibel, zumal es im Städtischen Krankenhaus Eisenhüttenstadt eine Fachabteilung für Geriatrie (stationär und Tagesklinik) gibt. Krankheitsbilder wie Morbus Parkinson und Diabetes mellitus können dort ohne weiteres behandelt werden (vgl. http://www.khehst.de/index.php?id=119). Gegen die von der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Antragsgegners nach Aktenlage angenommene Reisefähigkeit der Antragstellerin mit dem Taxi für die Fahrt zur Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) Eisenhüttenstadt und Fortführung der therapeutischen Maßnahmen ebendort ist nach alledem nichts zu erinnern.
Die Antragstellerin ist somit auf das Verfahren der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 AsylVfG zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem AsylVfG nicht erhoben, § 83b AsylVfG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist demgemäß abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.